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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.09.2020 SB.2015.9 (AG.2020.648)

3 septembre 2020·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·11,208 mots·~56 min·9

Résumé

ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht  

SB.2015.9

URTEIL

vom 3. September 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Carl Gustav Mez     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                   Berufungskläger 1

[...]                                                                      Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                                   Berufungskläger 2

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                      Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                         Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 1. September 2014

Urteil des Appellationsgerichts vom 30. Oktober 2017

(vom Bundesgericht aufgehoben am 15. November 2018)

betreffend

ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, mehrfaches Vergehen gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt

ad 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, mehrfaches Vergehen gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt

Inhaltsverzeichnis

I.            SACHVERHALT. 4

II.           FORMELLES.. 9

1.           Legitimation von Berufungsklägerschaft und Anschlussberufungsklägerin. 9

2.           Zusammensetzung des Spruchkörpers des Berufungsgerichts. 10

3.           Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz. 12

4.           Verhandlungssprache. 25

5.           Protokollierung durch das Strafgericht 26

6.           Beeinflussung des Gerichts durch die Medien. 27

7.           Dauer der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils. 27

8.           Nicht unterzeichnetes erstinstanzliches Urteil 28

9.           Kritik an Exponenten der Staatsanwaltschaft 30

10.         Protokollierung durch die Staatsanwaltschaft 31

11.         Vom Anzeigesteller eingereichte Dokumente. 31

12.         Hausdurchsuchungen, Siegelung und Verwertbarkeit der beschlagnahmten Akten. 36

13.         Amtshilfe zwischen Staatsanwaltschaft und Steuerbehörden und Verwertbarkeit von Akten aus dem Nach- und Strafsteuerverfahren. 41

14.         Bei der Staatsanwaltschaft lagernde Akten. 47

15.         Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht 49

16.         Verjährung. 50

17.         Weiterführung des Berufungsverfahrens und Prozessgegenstand. 51

18.         Verfahrens- resp. Beweisanträge. 52

19.         Anklagegrundsatz. 60

III.          MATERIELLES.. 62

1.           Aktionärseigenschaft des Anzeigestellers. 62

2.           Franchising (AS 2.1.1., 3.1.1., 4.) 71

3.           Retrozessionen (AS 2.1.3., 3.1.1.) 105

4.           Verkauf (AS 2.1.4., 3.1.2.) 114

5.           Mehrfache Urkundenfälschung und mehrfacher Steuerbetrug (AS 2.2./3.2.) 126

IV.          STRAFZUMESSUNG.. 133

1.           Allgemeines. 133

2.           Berufungskläger 1. 134

3.           Berufungskläger 2. 143

V.           NEBENPUNKTE.. 148

1.           Verfahrenskosten. 148

2.           Parteientschädigungen. 150

I.       SACHVERHALT

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A____ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. In den Anklagepunkten AS I. 2.1.2a (aa. Bonuszahlungen, bb. Verkauf der Aktien der C____, cc. Verkauf eines Firmenwagens Porsche 996 Cabrio 4x4, dd. Angebliche Lohnzahlungen an [...] und ee. Verschiebung des Ausfallrisikos) und AS I. 2.1.2c (private Aufwendungen über das [...]-Konto der D____) wurde A____ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht freigesprochen. Im Anklagepunkt AS I. 2.3.1 (Kapitalerhöhung der D____ 2003) wurde A____ vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen. Mit gleichem Urteil sprach das Strafgericht B____ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 660.–, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre). Im Anklagepunkt AS I. 3.3 wurde er vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freigesprochen. Weiter wurde im genannten Urteil E____ der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 1’435.‒ mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Den Berufungsklägern wurden die Verfahrenskosten von CHF 25’934.20 (A____) bzw. CHF 18’316.50 (B____) und eine Urteilsgebühr von CHF 31’750.‒ (A____) bzw. CHF 25’400.‒ (B____) auferlegt. Es wurde in Aufhebung der Beschlagnahme die Rückgabe diverser beschlagnahmter Unterlagen an die F____, die D____, die G____ und die H____ verfügt.

Nachdem den Berufungsklägern eine nicht unterzeichnete Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung zugestellt worden war, reichten A____ am 22. Januar 2015, B____ am 28. Januar 2015 und E____ am 26. Januar 2015 je eine Berufungserklärung ein. A____ beantragte, er sei vollumfänglich (ev. teilweise) freizusprechen, und für die Freisprüche seien ihm eine Entschädigung sowie eine Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe auszurichten. B____ beantragte zusammenfassend die Aufhebung des gesamten Urteils aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung des formellen und materiellen Rechts nach StGB und StPO. E____ beantragte, er sei in Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Urteils kostenlos freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen. Subeventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In seinem Fall wurde das Verfahren zufolge Verjährung durch das Berufungsgericht eingestellt (siehe unten), weshalb er nicht mehr Verfahrenspartei ist und nachfolgend auf die Nennung seiner weiteren Eingaben verzichtet wird.

Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 6. Februar 2016 Anschlussberufung. Sie focht das Urteil der Vorinstanz bezüglich der in den Anklagepunkten I.2.1.2.a.bb. und cc. sowie I.2.3.1. erfolgten Freisprüche (alle betreffend den Berufungskläger A____) an. Es wurde beantragt, A____ sei in den Anklagepunkten l.2.1.2.a.bb. und cc. der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie im Anklagepunkt I.2.3.1. der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig zu sprechen, und die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion sei auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Anschlussberufungsantwort von A____ erging am 11. März 2016.

Die Berufungsbegründungen datieren vom 21. Dezember 2015 (A____ persönlich), 28. Dezember 2015 (I____ als damaliger Rechtsvertreter von A____) und 18. Dezember 2015 (B____). Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft erfolgte am 8. Februar 2016. Die Replik zur Berufungsantwort von A____ datiert vom 1. April 2016, jene von B____ vom 3. Mai 2016.

Im Laufe des Berufungsverfahrens gingen von Seiten der Parteien zahlreiche Eingaben ein, die dem urteilenden Gericht im Rahmen der Verhandlungsvorbereitungen vollumfänglich zur Verfügung standen. Soweit es sich dabei um aufrecht erhaltene Anträge der Parteien handelt, wurde anlässlich der Berufungsverhandlungen 2017 und 2020 durch das urteilende Gericht darüber befunden. Die im Laufe des Verfahrens gestellten Ausstandsgesuche werden unter den Erwägungen zum Formellen aufgeführt. Die im Verlaufe des Berufungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2017 verzeichneten Eingänge werden nachfolgend zur Dokumentation der berücksichtigten Akten aufgeführt, aufgrund der grossen Anzahl wird indes auf eine Inhaltsangabe verzichtet.

Eingaben von Berufungskläger A____:

27.1.15 (3 Eingaben), 6.2.15, 17.2.15, 23.2.15, 26.2.15, 9.3.15, 11.3.15, 16.3.15, 13.5.15, 18.5.15, 27.5.15, 24.6.15, 28.7.15, 4.8.15, 6.8.15, 12.8.15, 17.8.15, 18.8.15, 20.8.15, 21.8.15, 26.8.15, 10.9.15, 1.10.15, 10.11.15, 22.12.15, 29.12.15, 25.1.16, 9.2.16, 10.2.16, 11.2.16, 23.2.16, 1.3.16, 14.3.16, 1.4.16, 11.4.16, 26.4.16, 29.4.16, 31.5.16 (2 Eingaben), 3.6.16, 21.6.16, 5.8.16, 12.8.16, 18.8.16, 25.8.16, 9.9.16, 14.9.16, 7.10.16, 4.11.16, 16.11.16, 24.1.17, 30.1.17, 6.2.17 (2 Eingaben), 11.4.17, 2.5.17, 5.5.17 (2 Eingaben), 17.5.17, 29.5.17, 16.6.17, 29.8.17, 1.9.17, 12.9.17, 15.9.17, 28.9.17, 18.10.17

Eingaben von Berufungskläger B____:

16.2.15, 17.2.15, 23.2.15 (2 Eingaben), 2.3.15, 9.3.15 (3 Eingaben), 17.3.15, 30.3.15, 31.3.15 (2 Eingaben), 7.4.15, 8.4.15, 30.4.15, 6.5.15, 18.5.15, 19.5.15 (2 Eingaben), 27.5.15, 28.5.15, 4.6.15, 8.6.15, 30.6.15, 6.7.15, 7.7.15, 9.7.15, 20.7.15, 21.7.15, 22.7.15, 24.7.15, 27.7.15 (2 Eingaben), 28.7.15, 29.7.15, 31.7.15, 3.8.15 (3 Eingaben), 4.8.15, 5.8.15, 10.8.15, 31.8.15, 2.9.15, 9.9.15 (3 Eingaben), 10.9.15, 28.9.15, 2.10.15, 19.10.15, 23.11.15, 18.12.15, 29.12.15, 19.1.16, 22.1.16, 8.2.16, 10.2.16, 19.2.16 (3 Eingaben), 22.2.16 (3 Eingaben), 25.2.16, 29.2.16, 4.3.16, 14.3.16, 16.3.16, 21.3.16, 24.3.16, 29.3.16, 30.3.16, 5.4.16, 3.5.16, 9.5.16, 10.5.16, 13.5.16, 18.5.16, 8.6.16, 15.6.16 (3 Eingaben), 16.6.16, 4.7.16, 8.7.16, 11.7.16, 2.8.16, 18.8.16, 1.9.16, 4.10.16 (2 Eingaben), 5.10.16, 12.10.16, 17.10.16, 25.10.16, 28.10.16, 4.11.16, 10.11.16, 5.12.16, 6.12.16, 9.12.16 (3 Eingaben), 12.12.16, 19.12.16, 20.12.16, 3.1.17, 4.1.17, 5.1.17 (2 Eingaben), 6.1.17, 9.1.17, 10.1.17, 11.1.17, 12.1.17, 13.1.17, 16.1.17, 17.1.17, 18.1.17, 19.1.17, 20.1.17, 24.1.17, 30.1.17, 3.2.17, 6.2.17, 9.2.17 (2 Eingaben), 10.2.17, 13.2.17, 15.2.17, 20.2.17, 22.2.17, 24.2.17, 28.2.17, 1.3.17, 3.3.17, 6.3.17, 9.3.17, 10.3.17, 13.3.17, 14.3.17, 15.3.17, 16.3.17, 20.3.17, 21.3.17, 22.3.17, 23.3.17, 27.3.17, 28.3.17, 5.4.17, 18.4.17 (5 Eingaben), 28.4.17 (2 Eingaben), 9.5.17, 10.5.17 (2 Eingaben), 11.5.17, 12.5.17, 16.5.17, 30.5.17, 31.5.17, 1.6.17, 6.6.17, 7.6.17, 9.6.17, 12.6.17, 13.6.17, 15.6.17, 19.6.17, 20.6.17, 5.7.17, 6.7.17, 12.7.17, 13.7.17, 17.7.17, 25.7.17, 7.8.17, 7.9.17, 8.9.17, 11.9.17, 19.9.17, 27.9.17, 28.9.17, 2.9.17, 6.10.17, 9.10.17, 16.10.17, 17.10.17, 18.10.17 (2 Eingaben), 19.10.17, 20.10.17, 25.10.17, 30.10.17

Eingaben der Staatsanwaltschaft: 9.2.15, 25.3.15, 30.6.15, 28.8.15, 9.2.16, 3.5.16, 10.5.16, 12.5.16, 1.6.16, 1.7.16, 2.9.16, 16.9.16, 9.5.17, 11.5.17, 8.9.17

Eine erste Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz fand vom 23. bis zum 30. Oktober 2017 statt. Eingangs der Verhandlung wurde über die Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit, die Durchführung der Hauptverhandlung auf Hochdeutsch und die Mitnahme des Mobiltelefons des Berufungsklägers B____ in den Saal befunden (siehe Verfügung und Kurzbegründung Prot. Berufungsverhandlung 2017, Akten S. 10’252 f.). Vor der Eröffnung des Beweisverfahrens erhielten die Parteien und ihre Rechtsvertreter Gelegenheit, ihre Anträge zum Formellen zu begründen, soweit die Gutheissung einen Abbruch der Verhandlung zur Folge haben würde. Die Anträge wurden am ersten Verhandlungstag beraten und der Zwischenentscheid am zweiten Verhandlungstag eröffnet und mündlich begründet. Das Verfahren betreffend E____, der von der Pflicht zum Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert war, wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die Anträge auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Entscheids resp. Rückweisung zur neuen Verhandlung bzw. neuen Eröffnung des Urteils wurden abgewiesen. Bezüglich der Berufungskläger A____ und B____ erachtete das Gericht die Voraussetzungen für die Weiterführung der Verhandlung als gegeben. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurden die Berufungskläger A____ und B____ sowie die Zeuginnen und Zeugen J____, K____, L____, M____ und N____ befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidiger [...] und [...], B____ und A____ persönlich sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Das Appellationsgericht stellte das Verfahren mit Urteil vom 30. Oktober 2017 bezüglich der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein, was im Falle des damaligen Berufungsklägers E____ eine komplette Einstellung des Verfahrens zur Folge hatte. Die Berufungskläger A____ und B____ wurden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, jeweils unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger A____ und B____ Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hob in Gutheissung der beiden Beschwerden den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache mit Entscheiden 6B_396/2018 und 6B_383/2018 vom 15. November 2018 zu neuer Beurteilung an das Appellationsgericht zurück. Es hielt fest, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Appellationsgericht (neben der vom Bundesgericht nicht beanstandeten Bestimmung des Vorsitzenden des Spruchkörpers durch die Vorsitzende Präsidentin des Appellationsgerichts) durch die Erste Gerichtsschreiberin im Lichte der geänderten Rechtsprechung, namentlich des Urteils BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018, als nicht mehr mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar qualifiziert werden könne.

Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei kein personeller Wechsel gegenüber der zuvor von der (damaligen) Vorsitzenden Präsidentin des Appellationsgerichts (Instruktionsrichter resp. Vorsitz) resp. der (damaligen) Ersten Gerichtsschreiberin (übrige Richter des Spruchkörpers) vorgenommenen Bestimmung erfolgte. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Besetzung des Berufungsgerichts nun rechtmässig erfolgt sei und wies die dagegen gerichteten Ausstandsbegehren der Berufungskläger mit den Entscheiden 1B_215/2019 (A____) und 1B_269/2019 (B____) am 9. Dezember 2019 ab.

Das so besetzte Berufungsgericht erliess am 19. März 2019 einen Zwischenentscheid betreffend Anträge auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht und wies die entsprechenden Anträge der Berufungskläger ab. Auf die gegen diesen Zwischenentscheid erhobenen Beschwerden ans Bundesgericht ist dieses mit Entscheid 1B_207/2019, 1B_247/2019 (Verfahren vereinigt) vom 9. Dezember 2019 nicht eingetreten. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, die Beschwerdeführer könnten den neuen Berufungsentscheid des Appellationsgerichts mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechten. Zusammen mit diesem könnten sie auch den Zwischenentscheid vom 19. März 2019 anfechten, soweit sich dieser auf dessen Inhalt auswirke. In einer allfälligen Beschwerde gegen den neuen Berufungsentscheid könnten die Beschwerdeführer auch weitere, im Zusammenhang mit dem angefochtenen Zwischenentscheid von der Vorinstanz erörterte Verfahrensfragen wieder aufwerfen, soweit sie sich auf den Berufungsentscheid auswirken würden. Dass durch den angefochtenen Zwischenentscheid vom 19. März 2019 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte, der auch durch einen für die Berufungskläger günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte, sei nicht ersichtlich. Zur besseren Übersichtlichkeit werden daher die Erwägungen des Zwischenentscheides ‒ mit den sich aus der Berufungsverhandlung 2020 ergebenden Änderungen und Ergänzungen ‒ in den Endentscheid des Berufungsgerichts integriert.

Im Zeitraum zwischen dem zweitinstanzlichen Urteil vom 30. Oktober 2017 und der am 18. August 2020 beginnenden zweiten Berufungsverhandlung richteten die Berufungskläger bzw. deren Verteidiger sowie der Staatsanwalt zahlreiche Eingaben an das Berufungsgericht, welche nachfolgend aufgeführt sind.

Eingaben von Berufungskläger A____: 1.11.17, 22.11.17, 7.12.17, 20.12.17, 7.2.18, 4.12.18, 7.12.18, 10.12.18, 28.12.18, 25.1.19, 16.5.19, 6.9.19, 6.11.19, 3.2.20, 7.2.20, 9.7.20

Eingaben von Berufungskläger B____: 5.12.17, 11.12.17, 13.12.17, 15.12.17, 8.1.18, 2.3.18, 19.3.18, 16.4.18, 26.11.18, 28.11.18, 30.11.18, 3.12.18, 6.12.18, 10.12.18, 13.12.18, 17.12.18, 24.1.19, 19.2.19, 27.3.19, 28.3.19, 1.3.19, 4.3.19, 14.3.19, 21.3.19, 25.3.19, 3.4.19, 10.4.19, 11.4.19, 23.4.19, 25.4.19, 29.4.19, 15.5.19, 21.5.19, 25.7.19, 6.9.19, 11.9.19, 18.10.19, 6.11.19, 12.12.19, 19.12.19, 8.1.20, 10.1.20, 14.1.20, 17.1.20, 20.1.20, 29.1.20 (2 Eingaben), 30.1.20, 3.2.20, 11.2.20, 18.2.20, 19.2.20, 21.2.20, 26.1.20 (recte: wohl 26.2.20), 27.2.20, 28.2.20, 16.3.20, 18.3.20, 19.3.20, 23.3.20, 30.3.20, 6.4.20, 8.4.20, 15.4.20, 16.4.20, 17.4.20, 20.4.20 (2 Eingaben), 21.4.20, 28.4.20, 30.4.20, 4.5.20, 12.5.20, 15.5.20, 18.5.20, 20.5.20 (2 Eingaben), 28.5.20, 29.5.20, 2.6.20, 3.6.20, 5.6.20, 8.6.20, 9.6.20, 10.6.20, 11.6.20, 12.6.20, 30.6.20, 14.7.20, 15.7.20, 17.7.20 (2 Eingaben), 20.7.20, 22.7.20, 3.8.20, 5.8.20, 6.8.20, 7.8.20, 10.8.20, 11.8.20, 12.8.20, 17.8.20

Eingaben der Staatsanwaltschaft: 17.12.18, 12.4.19, 14.5.20

Die nach Rückweisung des Bundesgerichts durchzuführende Berufungsverhandlung fand vom 18. bis zum 20. August 2020 statt. Die Anträge auf Rückweisung der Sache ans Strafgericht wurden in einem Zwischenentscheid (Prot. Berufungsverhandlung 2020, Akten S. 12’650 ff.) erneut abgewiesen. Neben den Berufungsklägern wurde der frühere Mitbeschuldigte E____, dessen Strafverfahren zufolge Verjährung eingestellt worden war, als Zeuge befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidiger sowie die Berufungskläger selbst sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

II.     FORMELLES

1.     Legitimation von Berufungsklägerschaft und Anschlussberufungsklägerin

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert sind. Auch die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt und damit gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung resp. Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3      Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Berufungskläger haben sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Anschlussberufung auf die Freisprüche betreffend die Anklagepunkte I.2.1.2.1.bb. (Verkauf der Aktien der C____) und cc. (Verkauf eines Firmenwagens Porsche 996 Cabrio 4x4) sowie I.2.3.1. (mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung betreffend Kapitalerhöhung 2003 der D____) beschränkt.

Die Freisprüche betreffend A____ (ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht) sind in folgenden Anklagepunkten nicht angefochten worden:

- 2.1.2.1.aa. (Bonuszahlungen),

- 2.1.2.a.dd. (angebliche Lohnzahlungen an [...]),

- 2.1.2.a.ee. (Verschiebung des Ausfallrisikos)

- 2.1.2.c. (private Aufwendungen über das [...] Konto der D____)

Ebenfalls nicht angefochten wurde der Freispruch betreffend B____ in Anklagepunkt I.3.3. (mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung). Schliesslich wurde auch die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände von keiner Seite angefochten. Da das vorinstanzliche Urteil von Seiten der Berufungskläger als nichtig erachtet wird, ist indes keiner dieser Punkte ohne Weiteres in Teilrechtskraft erwachsen. Es ist bei der Prüfung der Nichtigkeit darauf zurückzukommen.

2.     Zusammensetzung des Spruchkörpers des Berufungsgerichts

2.1      Das Bundesgericht hat den Entscheid des Berufungsgerichts vom 30. Oktober 2017 mit Entscheiden 6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November 2018 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Es hat mit Verweis auf BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018 festgehalten, der Delegation des Vollzugs der Spruchkörperbildung an eine gerichtsinterne, nicht richterliche Instanz, etwa die Gerichtskanzlei, stünden grundsätzlich keine Bedenken entgegen, wenn und soweit bei der Zuteilung überhaupt kein Spielraum bestehe, weil sie nach starren Kriterien vorgenommen werde. Die Spruchkörperbildung erfolge in einem solchen Fall in transparenter und nachprüfbarer Weise gleich wie beim Einsatz eines Computers. Räume hingegen die gesetzliche Normierung Ermessen ein, so scheine es unabdingbar, dessen Ausübung einem Richter als unabhängigem, nicht weisungsgebundenem Organ vorzubehalten. Die damals für die Spruchkörperbildung zuständige Erste Gerichtsschreiberin habe über ein erhebliches Ermessen verfügt, was mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unvereinbar sei.

Das Appellationsgericht hat nach dem Entscheid des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 umgehend sein Organisationsreglement angepasst. Die Bestimmung, wonach der Spruchkörper (in Ergänzung der durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zu bestimmenden Verfahrensleitung) durch die Erste Gerichtsschreiberin bestimmt wird, wurde abgeändert und die Aufgabe neu auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung übertragen. Zudem sind die beim Entscheid zu beachtenden materiellen Kriterien, welche bereits zuvor in langjähriger Praxis beachtet worden waren, neu in § 21a des Reglements explizit aufgeführt worden. Demgemäss berücksichtigen die Abteilungsvorsitzenden bei der Fallzuteilung und Spruchkörperbildung namentlich folgende Kriterien und Umstände:

a) eine gleichmässige Berücksichtigung der Präsidentinnen und Präsidenten nach Massgabe ihrer Pensen in den jeweiligen Abteilungen, ihrer Belastung und zeitlichen Verfügbarkeit (insbesondere Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheit etc.);

b) eine gleichmässige Berücksichtigung der Richterinnen und Richter nach Massgabe ihrer zeitlichen Verfügbarkeit (insbesondere Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheit etc.);

c) die spezifischen Fachkenntnisse der Richterinnen und Richter sowie Präsidentinnen und Präsidenten im jeweiligen Sachbereich;

d) die Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt;

e) die Mitwirkung in früheren Entscheiden im gleichen Sachbereich oder bei konnexen Verfahren.

Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts hat daraufhin in Beachtung dieser materiellen Vorgaben den Spruchkörper neu besetzt, wobei er die zuvor von der (damaligen) Vorsitzenden Präsidentin getätigte Bestimmung der Verfahrensleitung und die von der (damaligen) Ersten Gerichtsschreiberin vorgenommene Bestimmung des übrigen Spruchkörpers, welche materiell nicht zu beanstanden ist, in personeller Hinsicht gleichlautend vorgenommen hat. Damit ist den verfassungsmässigen Vorgaben, wie sie in der neuen, geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 1C_187/2017 vom 20. März 2018, 6B_396/2018 vom 15. November 2018 und 6B_383/2018 vom 15. November 2018) formuliert wurden, vollumfänglich Rechnung getragen worden. Eine gegen dieses neue Reglement erhobene Beschwerde ist vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. Januar 2019 abgewiesen worden, soweit auf die Beschwerde eingetreten worden ist (BGer 1C_549/2018 vom 10. Januar 2019). Das Gericht wurde gestützt auf das angepasste Reglement und somit verfassungs- und konventionskonform besetzt. Das Bundesgericht hat dies mit den Entscheiden 1B_215/2019 (A____) und 1B_269/2019 (B____) vom 9. Dezember 2019 bestätigt. Die gegen die Mitglieder des Spruchkörpers erhobenen Ausstandsbegehren der Berufungskläger A____ (DG.2018.45) resp. B____ (DG.2018.56) wurden vom Appellationsgericht mit Entscheiden vom 30. März 2019 resp. 2. April 2019 abgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Berufungskläger A____ und B____ wurden vom Bundesgericht in den beiden vorgenannten Entscheiden vom 9. Dezember 2019 abgewiesen. Schliesslich wurden weitere Ausstandsgesuche des Berufungsklägers B____ gegen den Appellationsgerichtspräsidenten O____ als Verfahrensleiter im vorliegenden Verfahren vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 29. Juli 2020 (Verfahren DGS.2020.6) abgewiesen. In diesem Entscheid hat das Gericht in E. 1.3.2.3 darauf hingewiesen, dass die Rüge des Berufungsklägers B____, wonach der abgelehnte Appellationsgerichtspräsident O____ als Mitglied der zivilrechtlichen Abteilung nicht Mitglied der strafrechtlichen Abteilung sein könne und als Mitglied eines strafrechtlichen Spruchkörpers unwählbar sei, mit dem Verweis auf den entsprechenden Beschluss der Präsidienkonferenz vom Donnerstag, 29. November 2018 im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. a 7 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts vom 14. März 2017 (SG 154.150) widerlegt worden ist. Die Rüge sei auch bereits vom Bundesgericht im Entscheid 1B_269/2019 vom 9. Dezember 2019 in E. 4.3 zurückgewiesen worden. Diesen Ausführungen ist zu folgen. Die Bestätigung der Einsetzung des Appellationsgerichtspräsidenten O____ als Verfahrensleiter im vorliegenden Verfahren und damit die Weiterführung seiner entsprechenden Tätigkeit für die strafrechtliche Abteilung wurde von der Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts mit dem genannten Beschluss vom 29. November 2018 genehmigt. Die Besetzung des Spruchkörpers des Berufungsgerichts erfolgte somit vollumfänglich im Einklang mit dem anwendbaren Reglement sowie dem höherrangigen Recht.

3.     Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz

3.1      Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2017 hat der Verteidiger des Berufungsklägers A____ die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowohl des Appellationsgerichts als auch des Strafgerichts kritisiert und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (Prot. Berufungsverhandlung 2017, Akten S. 10’256). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2017 hat sich der Berufungskläger B____ den Anträgen des Verteidigers des Berufungsklägers A____ angeschlossen, welche auch den (Eventual-) Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz enthielten. Zudem wurde die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides des Strafgerichts geltend gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung vom 23. - 30. Oktober 2017, Akten S. 10’262 ff.). In seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 13. April 2018 hat der Berufungskläger A____ zwar in erster Linie einen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt, eventualiter wurde aber beantragt, es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober 2017 vollumfänglich aufzuheben, und die Streitsache sei zur erneuten Beurteilung und zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Verfahrens an die Vorinstanz resp. das Strafgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. Der Berufungskläger B____ hat in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 11. April 2018 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer freizusprechen, allenfalls das Verfahren weiterzuführen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat oder der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Nach der Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht hat der Berufungskläger A____ mit Eingabe seines Verteidigers vom 25. Januar 2019 (Akten S. 11’080) beantragt, die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen. Der Berufungskläger B____ hat nach der Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht mit Eingabe vom 24. Januar 2019 (Akten S. 11’086 ff.) beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz (Strafgericht) sei infolge Nichtigkeit aufzuheben und der Beschwerdeführer dem folgend freizusprechen. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Verfahren sei einzustellen. Subeventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft bzw. an das Strafgericht zurückzuweisen mit der Auflage der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft. Subsubeventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben; das Strafgericht habe den Beschwerdeführer [recte Berufungskläger] freizusprechen, allenfalls das Verfahren vor Strafgericht neu zu eröffnen. Anlässlich der Berufungsverhandlung 2020 hat der Verteidiger des Berufungsklägers A____ (eventualiter) beantragt, es sei das Verfahren an das Strafgericht zurückzuweisen (Prot. Berufungsverhandlung 2020, Akten S. 12’640, S. 12’695). Der Verteidiger des Berufungsklägers B____ hat anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Strafgerichts und eine Rückweisung der Sache an dieses zur Neubeurteilung beantragt («Opening Statement» des Verteidigers des Berufungsklägers B____, Akten S. 12’372, Plädoyer, Akten S. 12’583 [Eventualantrag]). Die Staatsanwaltschaft hat sich in der Eingabe vom 17. Dezember 2018 gegen eine Rückweisung der Sache an das Strafgericht ausgesprochen.

3.2      Es ist somit festzustellen, dass die Berufungskläger A____ und B____ im Verlauf des Berufungsverfahrens (auch) die Anträge gestellt haben, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, während sich die Staatsanwaltschaft gegen eine solche Rückweisung ausgesprochen hat. Der Berufungskläger A____ hat zwar einen solchen Antrag auf Rückweisung in seiner Berufungserklärung noch nicht gestellt. Das Berufungsgericht hat aber gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO ohnehin zu prüfen, ob es (in den angefochtenen Punkten) neu entscheidet oder die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Entscheides an das erstinstanzliche Gericht zurückweist.

3.3      Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht zwar nur den Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurückgewiesen und namentlich nicht an das Strafgericht, obwohl dies gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG möglich wäre. Allerdings hat das Bundesgericht in den beiden Rückweisungsentscheiden ausgeführt, dass die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts, soweit diese durch die Kanzlei erfolgt sei, ebenfalls nicht zulässig sei, auch wenn diese Besetzung nach objektiven Kriterien erfolgt ist. Gemäss den obigen Ausführungen hat das Appellationsgericht diese rechtliche Begründung der beiden Entscheide des Bundesgerichts seiner neuen Entscheidung zu Grunde zu legen. Von den Berufungsklägern wurde im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass (auch) die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts nicht mit den verfassungsund konventionsrechtlichen Vorgaben übereinstimme.

Das angefochtene Urteil des Strafgerichts stammt aus dem Jahr 2014 und erfolgte damit noch unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895 in der zum Zeitpunkt der Entscheidungen gültigen Fassung. Die funktionale Zuständigkeit der verschiedenen Spruchkörper wurde in § 35 aGOG geregelt. Zuständig war im vorliegenden Fall unbestrittenermassen ein Dreiergericht des Strafgerichts (§ 35 Abs. 2 Ziff. 2 aGOG). Gemäss § 10 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 aGOG setzte sich das Dreiergericht aus einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten resp. der Statthalterin oder des Statthalters sowie zwei StrafrichterInnen zusammen. Die Position des Statthalters wurde im damaligen Gerichtsorganisationsgesetz geschaffen, damit die Gerichte auf die Zahl der anfallenden Verfahren flexibel reagieren konnten. Bei den (seit 1923 dauerhaft) im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben gewählten Statthaltern des Strafgerichts handelte es sich funktionell um zusätzliche Gerichtspräsidien, die ebenfalls der Volkswahl unterstanden und mit allen Rechten und Pflichten sowie der gleichen Entlöhnung ausgestattet waren wie ein ordentliches Gerichtspräsidium (vgl. etwa § 7 Abs. 2 aGOG). Der wesentliche Unterschied lag darin, dass das Arbeitspensum einer Statthalterin oder eines Statthalters nicht gesetzlich geregelt war, sondern von Gerichtsseite den Bedürfnissen angepasst festgelegt werden konnte. Die Statthalterstellen wurden mit dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz in ordentliche Gerichtspräsidienstellen umgewandelt (vgl. zum Ganzen: Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 28. Mai 2014, S. 19 f.). Gemäss § 10 Abs. 3 aGOG bildete das Strafgericht die Dreiergerichtskammern nach Bedarf. Die Zuweisung der Fälle innerhalb des Strafgerichts an die einzelnen Präsidien resp. Statthalter als Verfahrensleiter wurde unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes von einem jährlich wechselnden Präsidium resp. dem Statthalter vorgenommen. Bei der Zuweisung der Verfahrensleitung an ein Präsidium resp. die Statthalterin oder den Statthalter nahm das jeweils für die Zuweisung zuständige Präsidium auf die Kapazitäten der Kolleginnen und Kollegen Rücksicht, um dem Beschleunigungsgebot optimal Rechnung zu tragen. Diese langjährige Praxis war dem Appellationsgericht, welches die Aufsicht über das Strafgericht wahrnimmt und das Strafgericht jährlich visitiert, bekannt und wurde von diesem zu Recht nie beanstandet. Das System ist gesetzes- und verfassungskonform und gewährleistet eine gerechte und geschäftslastadäquate Verteilung der Fälle. Auch vom Bundesgericht wurde die Regelung der Zuweisung der Fälle aufgrund von objektiven sachlichen Vorgaben an den Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin durch einen Gerichtspräsidenten oder eine Gerichtspräsidentin nicht beanstandet. Die Bestimmung des Instruktionsrichters resp. Vorsitzenden im erstinstanzlichen Verfahren ist somit nicht zu beanstanden.

Die Bestimmung der übrigen Mitglieder des Spruchkörpers erfolgte gemäss dem Reglement betreffend die Verteilung der Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30. November 1978 und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts. Bei der Besetzung des Spruchkörpers (in Ergänzung der gemäss obigen Ausführungen bereits bestimmten Verfahrensleitung) musste die Kanzlei auf eine möglichst gleichmässige Verteilung der Fälle auf die verschiedenen Strafrichterinnen und Strafrichter und deren zeitliche Verfügbarkeit Rücksicht nehmen. Auch dieser Entscheid basierte somit auf objektiven Kriterien. Aufgrund der oben erwähnten neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann diese frühere Regelung resp. Praxis des Strafgerichts allerdings nicht mehr als verfassungskonform bezeichnet werden. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in den das vorliegende Verfahren betreffenden Entscheiden festgehalten, dass sich die erstinstanzliche Spruchkörperbesetzung, soweit sie abgesehen vom Präsidenten des Strafgerichts ebenfalls durch die Kanzlei erfolgte, als unzulässig erweise (BGer 6B_383/2018 sowie 6B_396/2018 vom 15. November 2018, E. 1.2.3). Das Bundesgericht hat in den genannten Entscheiden die Besetzung des Spruchkörpers durch die Kanzlei beanstandet, soweit dieser ein Ermessen zukomme, selbst wenn dieses nach objektiven Kriterien ausgeübt werde (E. 1.2.1.-1.2.3). An diese rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid ist das Appellationsgericht gebunden.

Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger führt dies aber nicht zwingend zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zumal die vom Bundesgericht kritisierte Delegation der Besetzung des Spruchkörpers nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Entscheide führt. Das geht nicht zuletzt aus dem einschlägigen BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 hervor, welcher das Geltendmachen einer Verfassungs- und Konventionswidrigkeit bei der Spruchkörperbesetzung an enge zeitliche Vorgaben knüpft (s. nachfolgend) und das Nichteintreten des Appellationsgerichts auf entsprechende Rügen wegen Verspätung geschützt hat.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4, s. dazu auch nachfolgend). Mit Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen, andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1).

Diese Auffassung hat das Bundesgericht in den Entscheiden 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auch in Bezug auf die Rüge der fehlerhaften Spruchkörperbesetzung unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung explizit bestätigt. Es hält dort fest, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei «nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Gleiches ergibt sich bereits aus dem erwähnten BGE 136 I 207, wo es ebenfalls um die Rüge einer verfassungs- bzw. konventionswidrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers ging. Das Bundesgericht hat in jenem Fall erwogen, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde, «ohne dass sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bezüglich der (…) angerufenen Umstände etwas geändert hätte». Es hat dabei in aller Deutlichkeit festgehalten, dass die blosse Kenntnisnahme aktueller Rechtsauffassungen zu einer Frage nicht massgeblich sei für den Zeitpunkt, in dem die Frage aufgeworfen werden müsse. So hat es im genannten Fall erwogen, es möge zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin sich erst durch einen Aufsatz in einer Fachzeitschrift «der Verfassungswidrigkeit (...) bewusst geworden» sei, wie sie geltend mache, denn die gerügte verfassungswidrige Zusammensetzung aufgrund eines unkorrekten Wahlprozederes werde in der genannten Schrift insbesondere thematisiert. Doch sei dies unbehelflich, denn: «Die (…) beanstandeten, die Gerichtsorganisation betreffenden Gesetzesnormen bestanden hingegen schon bei Klageeinreichung (…). Die Beschwerdeführerin hätte demnach die gerügte institutionelle Verfassungswidrigkeit seit Beginn des Verfahrens unverzüglich geltend machen können und müssen.» Daran vermöge selbst ein früherer kantonaler Gerichtsentscheid nichts zu ändern, in welchem das Kassationsgericht Zürich die Auffassung vertreten hatte, das Handelsgericht sei konventions- und verfassungsrechtlich zulässig. Wenn die Beschwerdeführerin an der Richtigkeit dieses Entscheides gezweifelt hätte, so hätte sie ihre abweichende Auffassung sofort einbringen müssen. Indem sie bei Verfahrensbeginn nicht unverzüglich handelte, sondern erst nach längerem Zuwarten eine institutionelle Verfassungsund Konventionswidrigkeit des Handelsgerichts beanstandete, habe sie die entsprechenden Rügen verwirkt und sei damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4). Im gleichen Sinne hat das Bundesgericht im Entscheid 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 festgehalten, dass auch Rügen betreffend eine angebliche ungenügende gesetzliche Regelung der Besetzung des Spruchkörpers unmittelbar nach Kenntnisnahme der Besetzung des entsprechenden Spruchkörpers zu erfolgen haben. Eine nach Kenntnisnahme der Besetzung des Gerichts aufgrund der Vorladung vom 11. Juli 2017 erfolgte entsprechende Rüge in einer Replik vom 6. November 2017 wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Obergericht des Kantons Bern zu Recht als verspätet nicht mehr behandelt (BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018, E. 5.4).

3.4      Im vorliegenden Fall wurde den Parteien die Spruchkörperzusammensetzung des Strafgerichts Basel-Stadt mit der Vorladung vom 28. April 2014 zur Hauptverhandlung vom 19. August 2014 bekanntgegeben. Weder nach Erhalt der Vorladung noch anlässlich der erstinstanzlichen mehrtägigen Hauptverhandlung haben die anwaltlich vertretenen Berufungskläger irgendwelche Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht. Die Berufungskläger haben auch während der resp. nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung während Monaten keine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht. Erst mit Eingabe vom 19. November 2014 (Akten S. 4722 ff.), d.h. erst mehrere Monate nach Bekanntgabe der Richterbank und fast drei Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Berufungskläger B____ ein erstes Ausstandsbegehren gegen den seinerzeit verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten [...] und den Gerichtsschreiber [...] sowie am 8. Dezember 2014 (Akten S. 4803 ff.) ein weiteres betreffend die Richter [...] und [...]. In diesen Ausstandsbegehren wurde das Verfahren zur Besetzung des Spruchkörpers aber nicht thematisiert. In der Berufungserklärung vom 28. Januar 2015, S. 7 (Akten S. 5202), wurde zwar die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und es wurde der Antrag gestellt, das Verfahren sei wegen objektiver Verfahrenshindernisse einstweilen einzustellen, bis über die hängigen Ausstandsgesuche gegen die Richter des Strafgerichts rechtskräftig entschieden sei (Berufungserklärung vom 28. Januar 2015, Akten S. 5208). Auf die gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässige Besetzung des Spruchkörpers durch die Kanzlei ist der Berufungskläger B____ in seiner Berufungserklärung aber mit keinem Wort eingegangen. Auch in der Berufungserklärung des Berufungsklägers A____ vom 22. Januar 2015 (Akten S. 5075 ff.) sowie in den von ihm resp. von seinem Verteidiger ausgearbeiteten Berufungsbegründungen vom 21. resp. 28. Dezember 2015 (Akten S. 7275 ff., 7466 ff.) wurde die Bestimmung des Spruchkörpers des Strafgerichts nicht thematisiert resp. wurden keine entsprechenden Anträge gestellt. Im Einklang mit der in den Entscheiden BGer 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 und 1B_429/2018 vom 29. November 2018 festgelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss daher die Berufung auf die mangelhafte Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts als verspätet bezeichnet werden.

Daran vermag entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers B____ auch nichts zu ändern, dass er die entsprechende Zuständigkeitsregelung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren habe. Den anwaltlich vertretenen Berufungsklägern wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich beim Gericht über die seit Jahrzehnten bestehende Praxis zu erkundigen. Es hilft dem Berufungskläger B____ daher nichts, dass er sich erst Monate nach dem Abschluss der erstinstanzlichen Verhandlung mit seinem Schreiben vom 13. April 2015 an das Strafgericht um Angaben zum Besetzungsprozess (Datum der Ernennung, Beschrieb des Zuordnungsmodus, Wahl der Verfahrensleitung des gewählten Richtergremiums) bemüht hat (Beilage 65 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 24. Januar 2019, Akten S. 11’087, p. 452). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten sich die Berufungskläger vielmehr unmittelbar nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts im April 2014 resp. spätestens anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. August 2014 entsprechend erkundigen müssen, wenn sie Vorbehalte gegen die Zusammensetzung des Gerichts resp. das entsprechende Verfahren vorbringen wollten, was sie jedoch nicht getan haben.

Vom Berufungskläger A____ ist, wie oben aufgeführt, der Einwand der Verfassungsund Konventionswidrigkeit weder nach der Bekanntgabe der Besetzung des Spruchkörpers vor der Verhandlung noch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung erhoben worden. Auch in seiner Berufungserklärung vom 22. Januar 2015 (Akten S. 5075 ff.) sowie in der vom damaligen amtlichen Verteidiger verfassten Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2015 (Akten S. 7466 ff.) resp. in der von ihm selbst verfassten Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2015 (Akten S. 7275 ff.) hat der Berufungskläger A____ die Rüge der Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der Spruchkörperbildung beim Strafgericht nicht erhoben.

Aus den genannten Gründen ist der Einwand, dass der Spruchkörper des Strafgerichts in einem unzulässigen Verfahren bestimmt worden sei, als verspätet zu qualifizieren, weshalb aufgrund dieses Einwandes auch keine Rückweisung an das Strafgericht erfolgen kann.

3.5

3.5.1   Auch die von den Berufungsklägern nachträglich erhobenen Ausstandsanträge gegen die Mitglieder des erstinstanzlichen Spruchkörpers führen nicht zu einer Rückweisung der Sache. Nachdem im Vorfeld resp. während der Hauptverhandlung im erstinstanzlichen Verfahren keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gericht erhoben worden waren, hat der Berufungskläger B____ nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Berufung verschiedene Verfahrensfehler des Strafgerichts geltend gemacht (angebliche Protokollmanipulationen resp. «Übersetzungsfehler» von der mündlichen Umgangssprache zum schriftdeutschen Protokoll, Eingabe des Berufungsklägers B____ an das Strafgericht vom 19. November 2014, Akten S. 4722; Zustellung von Unterlagen an die Verteidigung des Berufungsklägers B____ trotz Beendigung des Mandatsverhältnisses, Eingabe des Berufungsklägers B____ an das Strafgericht vom 26. November 2014, Akten S. 4733; Verletzung der Frist zur Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 StPO, Eingabe des Berufungsklägers B____ an das Strafgericht vom 4. Dezember 2014, Akten S. 4781; unterlassene Stellungnahme zu den Ausstandsgesuchen, Eingabe des Berufungsklägers B____ vom 4. Dezember 2014, Akten S. 4784; Mängel beim Entscheid über die Ablehnung der Herausgabe von Akten Eingabe des Berufungsklägers B____ an das Strafgericht vom 8. Dezember 2014, Akten S. 4805). Darauf gestützt hat er Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten P____, den Gerichtsschreiber [...] sowie gegen die beiden Richter [...] und [...] (Eingabe vom 8. Dezember 2014, a.a.O.) gestellt und diese mit Eingabe vom 26. November 2014 an das Appellationsgericht ergänzt. Mit Entscheid vom 16. April 2015 (BES.2014.171; DG.2014.30) hat das Appellationsgericht als Beschwerdegericht die Protokollberichtigungsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Auf die Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten P____, die Richter am Strafgericht [...] und [...] sowie den Gerichtsschreiber am Strafgericht [...] sowie die Rügen betreffend Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie auf die Rügen betreffend Ungültigkeit des Verhandlungsprotokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des erstinstanzlichen Urteils wurde nicht eingetreten. Sie wurden zuhanden des Berufungsgerichts entgegengenommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Berufungsverfahrens über die Ausstandsanträge zu entscheiden (BGer 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015). Da die Betroffenen nach der Urteilseröffnung gar nicht mehr in den Ausstand treten können, erübrigt sich eine Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Strafgerichtspräsident P____ im Verfahren (BES.2014.171; DG.2014.30) auch zum Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Gerichts Stellung genommen und zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich dem Ausstandsantrag widersetzt.

3.5.2   Der Berufungskläger B____ macht geltend, dass aufgrund verschiedener Verfahrensfehler zumindest der Anschein der Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten [...] und des Gerichtsschreibers [...] bestehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit der Berufungskläger B____ eine Befangenheit von Strafgerichtspräsident P____ und Strafgerichtsschreiber [...] daraus ableiten will, dass die auf Schweizerdeutsch geführte Verhandlung auf Schriftdeutsch protokolliert worden ist, ist dies ohne weiteres zulässig und ständige Praxis der Gerichte. Als Zeichen der Befangenheit von Präsident und Gerichtsschreiber wird im Schreiben vom 19. November 2014 (Akten S. 4722 ff.) weiter angeführt, die vor der Hauptverhandlung eingereichten Entlastungsbeweise seien nicht zu Protokoll verlesen worden. Sämtliche eingereichten Dokumente wurden indes Aktenbestandteil und standen dem Gericht bei der Verhandlungsvorbereitung und während der Urteilsberatung zur Verfügung, weshalb das vom Berufungskläger B____ geforderte «zu Protokoll verlesen» nicht geboten war und dessen Unterlassen ebenfalls keinen Anlass gibt, an der Unbefangenheit von Präsident und Gerichtsschreiber zu zweifeln. Die mit Eingabe vom 26. November 2014 (Akten S. 4733 ff.) zusätzlich genannten Punkte, namentlich die Zustellung von Kopien von Eingaben des Berufungsklägers an Rechtsanwalt [...], obschon dieser nicht mehr mandatiert gewesen sei, sowie die Weiterleitung des Ausstandsgesuches an das Appellationsgericht sind offensichtlich nicht dazu geeignet, den Anschein der Befangenheit von Präsident P____ zu erwecken.

3.5.3   Der mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 (Akten S. 4803 ff.) gestellte Ausstandsantrag gegen Präsident P____ und die beiden Richter [...] und [...] betrifft den Zeitraum nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger B____ ist der Ansicht, dass Präsident P____ den Abweisungsbeschluss vom 24. November 2014 (Akten S. 4728 f.) betreffend die beantragte Herausgabe der bei der Staatsanwaltschaft lagernden Akten nicht hätte erlassen dürfen, da gegen ihn ein Ausstandsgesuch hängig gewesen sei. Zudem hätte ein Beschluss des Strafgerichts als Kollektivbehörde ergehen müssen. Dem ist nicht beizupflichten: Zwar hat Präsident P____ in seiner Verfügung vom 24. November 2014 bezüglich der «dringlichen Aufforderung zur Rückgabe der beschlagnahmten Akten» festgehalten, diese werde abgewiesen. Wie sich aus der Begründung ergibt, handelt es sich dabei jedoch um keinen materiellen Entscheid in der Sache. Vielmehr erläutert der Präsident die Rechtslage, wonach das Strafgericht mit Urteil vom 1. September 2014 entschieden hatte, dass die beschlagnahmten Unterlagen an die jeweiligen Berechtigten zurückzugeben seien, das Urteil aufgrund der Berufungsanmeldungen der Beschuldigten jedoch noch nicht rechtskräftig sei und damit nicht vollzogen werden könne. Über eine allfällige vorzeitige Rückgabe vor Rechtskraft habe das Appellationsgericht im Berufungsverfahren zu entscheiden. Weder Präsident P____ noch das Strafdreiergericht konnten somit in dieser Situation über die beantragte Rückgabe der Akten befinden. Daher erübrigen sich weitere Erörterungen zu dem für diesen Entscheid zuständigen Spruchkörper, und die in diesem Zusammenhang gestellten Ausstandsanträge sind hinfällig. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Ladung der vorinstanzlichen Richter P____, [...] und [...] als Zeugen.

3.5.4   Die Berufungskläger A____ und B____ haben mit Eingabe vom 9. Februar 2016 (A____, Akten S. 7586) resp. 19. Februar 2016 (B____, Akten S. 7610) erstmals geltend gemacht, dass [...] im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Richter hätte eingesetzt werden dürfen, da er bereits im Entscheid der Rekurskammer vom 2. Februar 2011 betreffend einen Rekurs des Berufungsklägers B____ (R.Nr. 65/2010 StA.V.Nr. VI00422040) beteiligt gewesen sei. Dieser fast zwei Jahre nach der Bekanntgabe der Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erstmals erhobene Einwand ist offensichtlich verspätet und damit nicht mehr zu behandeln. Der Entscheid der Rekurskammer mit der Angabe der Beteiligung des Richters [...] ist dem bereits damals anwaltlich vertretenen Berufungskläger B____ ordentlich eröffnet worden; der Entscheid befand sich zudem bei den Akten, in welche die Parteien Einblick nehmen konnten (Akten S. 1842). Wenn die anwaltlich vertretenen Berufungskläger A____ und/oder B____ die Beteiligung des Richters [...] im materiellen erstinstanzlichen Verfahren hätten ablehnen wollen, hätten sie dies unmittelbar nach Kenntnisnahme der Einsetzung des Richters [...] im entsprechenden Spruchkörper geltend machen müssen, was sie gemäss den obigen Ausführungen klarerweise unterlassen haben. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Mitwirken des Richters [...] an einem Entscheid der damaligen Rekurskammer des Strafgerichts unter der damals geltenden kantonalen Strafprozessordnung nicht abgeleitet werden kann, dass er unter der inzwischen in Kraft getretenen eidgenössischen StPO nicht mehr hätte beim erkennenden Strafgericht mitwirken können. Da der entsprechende Einwand ohnehin verspätet erfolgte, ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.5.5

3.5.5.1            Mit Eingabe vom 17. April 2020 (Akten S. 11’875 ff.) macht der Berufungskläger B____ die Befangenheit des erstinstanzlichen Verfahrensleiters P____ geltend. Im Zuge seiner Vorbereitung der zweiten Berufungsverhandlung habe der Berufungskläger in Erfahrung gebracht, dass Strafgerichtspräsident P____ mit dem früheren Privatkläger N____ und dessen Sohn [...] übers Tennis sowie über Facebook befreundet sei. Zudem sei P____ mit N____s Anwalt [...] ebenfalls auf Facebook befreundet. Im Unterschied zum Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2017, wo die Grenze zur Anonymität bei 150 Facebook-Freunden gezogen worden sei, habe P____ lediglich 87 Facebook-Freunde, darunter [...] und [...]. P____ sei seit langer Zeit Präsident des Tennisclubs [...] und [...] leite die Tennisschule des befreundeten Clubs [...]. Die beiden kümmerten sich gemeinsam um die Interclubmeisterschaften und spielten laut [...] Zeitung an denselben Turnieren. Der Anzeigesteller N____ selbst habe als Sportverantwortlicher der [...] ‒ wohl aus Dank ‒ die T-Shirts von P____s Mannschaft an den Interclub-Meisterschaften gesponsert. Der Berufungskläger B____ schliesst aus diesen Umständen, dass der Prozess vor Strafgericht unzulässig beeinflusst gewesen sei und das Gericht in keiner Weise unabhängig. Ebenfalls unzulässig sei die Freundschaft mit dem Anwalt [...], welcher N____ seit Jahren in diesem Prozess vertrete.

3.5.5.2            Der vom Befangenheitsantrag betroffene Strafgerichtspräsident P____ hat mit Eingabe vom 5. Mai 2020 (Akten S. 11’947 ff.) Stellung zum vorliegenden Befangenheitsantrag genommen. Er vertritt die Ansicht, dass der Antrag «reichlich verspätet» erscheine, weshalb sich die Frage stelle, ob überhaupt darauf einzutreten sei. In materieller Hinsicht seien die im Internet zusammengetragenen Informationen unbeachtlich, da keine der vom Berufungskläger erwähnten Personen Partei oder Parteivertreter im von ihm beurteilten Fall gewesen seien. Zudem würden die dargelegten Informationen keine Befangenheit begründen. Zwar kenne er [...] flüchtig, was indes nicht überrasche, da beide seit langem in der Region wettkampfmässig Tennis spielten. Ihre beiden Tennisvereine hätten indes keinerlei Berührungspunkte. Eine Freundschaft bestehe nicht, und der Facebook-Kontakt bestehe seit Juni 2018 aufgrund einer Anfrage N____s, welcher im Rahmen der Expansion seiner Tennisschule einen Trainer habe vermitteln wollen, was jedoch nicht zustande gekommen sei. Zu N____ habe P____ keinen persönlichen Bezug und an dessen Tennisturnier habe er noch nie teilgenommen. Dass er sich von N____ aus Dank für das Strafurteil habe sponsern lassen, sei eine ehrenrührige Unterstellung. Es treffe zu, dass die Interclubmannschaft von P____s Tennisclub ein paar Jahre mit T-Shirts aufgetreten sei, welche das Logo der [...] aufgewiesen hätten, diese habe indes der Mannschaftscaptain beschafft, indem er N____ vor einigen Jahren angefragt habe, ob er jeweils ein paar Turniershirts für seine Mannschaft haben könne. Auch die vom Berufungskläger beigefügten Danksagungen stammten von diesem Captain und nicht von P____. Dass er über Facebook seit Januar 2018 mit [...] verbunden sei, tue nichts zur Sache ‒ auch mit diesem sei er zudem nicht real befreundet. Sofern überhaupt darauf eingetreten werde, sei der Antrag des Berufungsklägers daher abzuweisen.

3.5.5.3            Die Berufungskläger haben die angebliche Befangenheit von Präs. P____ aufgrund der von B____ dargelegten Verbindungen zu N____ und dessen Umfeld anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. bis 20. September 2020 erneut thematisiert (Bkl. 1: Prot. Berufungsverhandlung 2020, Akten S. 12’645, 12’654, 12’702-12’703; V1: S. 12’640; Bkl. 2: Akten S. 12’648).

3.5.5.4            Zunächst ist die Eintretensfrage zu klären. Nach Ansicht des betroffenen Verfahrensleiters der Vorinstanz ist das Gesuch des Berufungsklägers «reichlich verspätet». Tatsächlich erfolgte der vorinstanzliche Schuldspruch am 1. September 2014, und die Verfahrensleitung war den Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits seit geraumer Zeit bekannt.

Die Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, muss ihr Gesuch ohne Verzug stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat ‒ das heisst in den nächsten Tagen. Allerdings läuft diese Frist erst ab tatsächlicher Kenntnis der den Ausstand begründenden Umstände, nicht schon ab der blossen Möglichkeit der Kenntnis. Die Parteien sind nicht gehalten, zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens nach möglichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu forschen. Die Partei hat jedoch die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bzw. den Zeitpunkt der Entdeckung des Befangenheitsgrundes nachzuweisen, wobei an diesen Beweis nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 58 N 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, insb. BGer 6P.93/2002 vom 17. Dezember 2002, E.1.2.3). Wird der Ausstandsgrund erst nach der Eröffnung des Endentscheids entdeckt, muss die Partei die Verletzung der Ausstandspflicht im gerichtlichen Verfahren mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen (Boog, a.a.O., N 6).

Nach dem Gesagten ist unbeachtlich, dass die vorgebrachten Ausstandsgründe bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bestanden haben mögen, sofern der Berufungskläger plausibel darzulegen vermag, dass er erst kurz vor Eingabe seines Ausstandsbegehrens Kenntnis davon erlangt hat. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass er erst im Laufe des Berufungsverfahrens auf die beanstandeten Facebook-Kontakte und die weiteren geltend gemachten Verbindungen gestossen sei, und dies unmittelbar danach geltend gemacht habe, lässt sich nicht widerlegen, weshalb das Ausstandsbegehren als rechtzeitig gestellt zu betrachten und im Rahmen des Berufungsverfahrens darauf einzutreten ist.

3.5.5.5            Nach Ansicht des vom Ausstandsbegehren betroffenen Präsidenten sind die vom Berufungskläger beigebrachten Informationen unbeachtlich, da es sich weder bei N____ und [...] noch bei [...] um Parteien oder Parteivertreter im von ihm beurteilten Fall handle.

Art. 56 StPO, welcher die Ausstandsgründe regelt, nennt als Ausstandsgrund verschiedene denkbare Beziehungen zu Parteien oder deren Rechtsvertreter (lit. c-f). Lit. f. der Bestimmung sieht Befangenheit «aus anderen Gründen» vor. Insbesondere wird die Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand genannt, die Aufzählung ist indes nicht abschliessend. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens noch offen erscheint (Boog, a.a.O., Art. 56 N 38). Es ist daher nicht entscheidend, ob sich N____ als Privatkläger konstituierte und somit formell Partei im Strafprozess war, oder ob er lediglich Anzeigesteller war. In jedem Fall wäre eine Freundschaft mit dem Verfahrensleiter problematisch und ein möglicher Ausstandsgrund. Hingegen erschiene eine Freundschaft zu [...], welcher der Sohn des Anzeigestellers ist, mit dem Strafverfahren jedoch nichts zu tun hat, weit weniger problematisch. Dies gilt auch für eine allfällige Freundschaft zum Anwalt [...], zumal dieser im vorinstanzlichen Verfahren nicht als Parteivertreter aufgetreten ist.

3.5.5.6            Was die aufgezeigten Facebook-Verbindungen anbetrifft, ist zunächst festzuhalten, dass eine solche lediglich zu Rechtsanwalt [...] und [...] aufgezeigt wird, jedoch nicht zum Anzeigesteller N____. Aus diesen Facebook-Verbindungen lässt sich somit kein Anschein einer problematischen Nähe des Strafgerichtspräsidenten zum Anzeigesteller ableiten.

Eine freundschaftliche Nähe zur gesamten Familie des Anzeigestellers über [...] ist ebenfalls nicht zu erkennen. Präsident P____ hat glaubhaft dargelegt, dass er keine Freundschaft zu [...] unterhält und die «Facebook-Freundschaft» nach einer Anfrage zustande gekommen sei, ob ein Trainer von [...] Tennisschule sich im Tennisclub von P____ betätigen könnte, was jedoch nicht zustande gekommen sei. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich P____ und [...] flüchtig kennen, da sie beide an Tennisturnieren teilnehmen und sich ihre beiden Tennisclubs in der gleichen Gemeinde befinden.

Auch hinter der Facebook-Verbindung zu [...] steht gemäss [...] keine reale Freundschaft. Dass sich die beiden in Basel und im Strafrecht tätigen Juristen kennen, ist denn auch nicht erstaunlich.

Beide Facebook-Kontakte bestehen zudem gemäss Präsident P____ erst seit 2018, womit sie zum Zeitpunkt der letzten Befassung des Strafgerichts mit dem Verfahren gegen den Berufungskläger noch gar nicht vorhanden waren. Der vom Berufungskläger angeführte Bundesgerichtsentscheid 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 zitiert eine Studie, wonach bei mehr als 150 «Facebook-Freunden» auch Personen darunter seien, mit denen man gar keinen Kontakt unterhalte oder die man nicht einmal kenne. Daraus abzuleiten, weniger als 150 «Freunde» seien vermutungsweise alles echte Freunde, ist jedoch nicht zulässig. Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid festgehalten, dass ohne zusätzliche Hinweise aus der blossen Tatsache des Bestehens einer «Facebook-Freundschaft» nicht auf eine freundschaftliche Beziehung geschlossen werden kann, welche den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchte (E. 4.5). Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

3.5.5.7            Eine direkte private Verbindung zwischen Anzeigesteller N____ und Strafgerichtspräsident P____ versucht Berufungskläger B____ durch den Umstand zu belegen, dass die Interclub-Mannschaft von Präsident P____ mehrfach mit T-Shirts des «[...]», «dem Turnier von N____», des Sportverantwortlichen der [...], ausgestattet worden sei, «wohl aus Dank».

Die Verkürzung, dass Strafgerichtspräsident P____ sich von N____ und dessen Sohn sponsern lasse (Eingabe vom 17. April 2020 unten) gibt den Vorgang jedoch stark verzerrt wieder. P____ war nicht der Empfänger der T-Shirts, sondern die Interclub-Mannschaft des Tennisvereins, welcher er angehörte. Wichtiger ist aber der Umstand, dass P____ erst seit 2018 Präsident des Tennisclubs [...] ist. Die Behauptung, Präsident P____ sei «seit langer Zeit» Präsident des Tennisclubs [...], erweist sich als irreführend, da auf Seite 3 der Eingabe vom 17. April 2020 die Danksagung des Präsidenten für das Tricot-Sponsoring für die Jahre 2016 und 2017 aus den «[...]» aufgeführt wird, diesen Dokumenten jedoch zu entnehmen ist, dass P____ damals nicht Präsident des Clubs war. Die vom Berufungskläger zitierten Dokumente belegen vielmehr die Angaben von Präsident P____, wonach er das Club-Präsidium erst im Jahr 2018 übernommen hat ([...]; letztmals besucht am 7. Oktober 2020).

Was immer der Berufungskläger aus diesem Club-Präsidium ableiten will, ist demnach unbeachtlich, da er zum Zeitpunkt der Übernahme des Club-Präsidiums seit Jahren nicht mehr mit dem vorliegenden Strafverfahren befasst war und das monierte Zurverfügungstellen von T-Shirts bereits mehrere Jahre vorher etabliert wurde. Es bleibt anzumerken, dass die Vorstellung, ein Gerichtspräsident lasse sich für den erwünschten Verfahrensausgang mit T-Shirts für seinen Tennisverein entlöhnen, einigermassen absurd anmutet.

3.5.5.8            Es liegen demnach keine Anzeichen für eine freundschaftliche Beziehung des Strafgerichtspräsidenten P____ zu [...], [...] und insbesondere zum Anzeigesteller N____ vor, welche den Anschein der Befangenheit erwecken könnten. Soweit es überhaupt private Berührungspunkte gibt, sind diese durch Präsident P____ schlüssig erklärt worden, weshalb auf dessen Befragung durch das Berufungsgericht verzichtet werden kann. Daran ändern entgegen den Ausführungen der Berufungskläger auch die Ausführungen des Rechtsvertreters von N____ in einem vom Berufungskläger B____ gegen N____ eingeleiteten zivilrechtlichen Verfahrens nichts (Eingabe des Berufungsklägers B____ vom 20. Juli 2020: Akten S. 12’163 ff.). Dieser hat nicht das Bestehen einer Freundschaft zwischen seinem Mandanten und dem Gerichtspräsidenten P____ bestätigt, sondern die entsprechende Behauptung vielmehr als unbelegte Parteibehauptung zurückgewiesen (vgl. das vom Berufungskläger mit seiner Eingabe vom 20. Juli 2020 eingereichte Protokoll der Verhandlung vor dem Zivilgericht vom 13. Juli 2020, S. 3, Akten S. 12’169). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zudem, dass die von den Berufungsklägern behaupteten Hinweise auf einer Freundschaft des Strafgerichtspräsidenten P____ und dem Anzeigesteller N____ im relevanten Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens entkräftet werden konnten. An diesem Grund ist eine Befragung von Zeugen zu diesem Punkt nicht erforderlich und auch nicht angezeigt.

3.6      Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich aus den Ausstandsbegehren der Berufungskläger kein Grund für eine Rückweisung der Sache an das Strafgericht.

4.     Verhandlungssprache

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers B____ ist nicht zu beanstanden, dass die erstinstanzliche Verhandlung in Mundart durchgeführt worden ist. Aus der Amtssprache Deutsch lässt sich nicht ableiten, dass die Verhandlung auf Hochdeutsch durchgeführt werden muss, wobei es den Beteiligten unbenommen war, sich auf Hochdeutsch zu äussern. Bei den hier Beteiligten handelt es sich durchwegs um in der Schweiz geborene Schweizer. Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass der Berufungskläger B____ Schwierigkeiten hatte, der auf Schweizerdeutsch durchgeführten Verhandlung zu folgen. Nur in diesem Fall wäre die Verfahrensleitung gehalten gewesen, die Verwendung der Schriftsprache anzuordnen (vgl. Riklin, StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 67 StPO, Rz. 5). Die «Übersetzung» der auf Schweizerdeutsch geführten Verhandlung in ein schriftdeutsch verfasstes Verhandlungsprotokoll führt auch nicht zu einer «Manipulation» des Protokolls. Dieses hat lediglich die wesentlichen Aussagen der Parteien wiederzugeben. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im erwähnten Entscheid (BES.2014.171; DG.2014.30 vom 16. April 2015) verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht vollumfänglich anschliesst. Bei allfälligen Unschärfen oder alternativen «Übersetzungen», welche sich aus dem in Hochsprache abgefassten Protokoll einer in Mundart geführten Verhandlung ergeben könnten, ist es den Parteien unbenommen, sich auf die vorliegende Audioaufnahme zu beziehen. Auch die Berufungsverhandlungen 2017 und 2020 wurden aus den genannten Gründen in Mundart durchgeführt, wobei es den Parteien frei stand, sich auf Hochdeutsch zu äussern (dazu Prot. Berufungsverhandlung 2017, Akten S. 10’253).

5.     Protokollierung durch das Strafgericht

5.1      Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger (stellvertretend Berufungsbegründung B____, Akten S. 7274, p. 10) enthalten die Akten des strafgerichtlichen Verfahrens ein ordnungsgemäss unterzeichnetes Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 4211-4350).

5.2      Es ist nicht zu beanstanden, dass die mündliche Urteilseröffnung und -begründung weder protokolliert noch elektronisch aufgezeichnet worden sind. Zu protokollieren sind gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden und alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen treffen auf die mündliche Begründung des Urteils nicht zu. Der Entscheid der Behörde resp. des Gerichts, d.h. das Dispositiv wird den Parteien in schriftlicher Form eröffnet und somit auch protokolliert. Das Gericht kann zwar in bestimmten Fällen auf die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung verzichten (Art. 82 Abs. 1 StPO), aber auch in diesen Fällen können die Parteien die Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung verlangen und bei einer Rechtsmittelerhebung, wie sie hier vorlag, ist ein solches ohnehin zu erstellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht lediglich die Tatsache, dass das Urteil mündlich begründet worden ist, und dass das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt worden ist, protokolliert hat. Die mündliche Urteilsbegründung war ‒ zusammen mit dem ausgehändigten Urteilsdispositiv ‒ für die Parteien offensichtlich eine genügende Grundlage für ihre Entscheidung, Berufung anzumelden. Die Berufungserklärung hatten sie erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung abzugeben.

6.     Beeinflussung des Gerichts durch die Medien

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers B____ (Berufungsbegründung, Akten S. 7274: p. 3, 12, 83-84) liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich das Strafgericht durch den Druck einer Medienkampagne hat beeinflussen lassen. Es ist zwar richtig, dass während des laufenden Strafverfahrens und im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung über das Verfahren berichtet worden ist. Es ist auch erkennbar, dass die Medien zum Teil die Unschuldsvermutung und das Gebot der Neutralität nicht genügend geachtet haben. Es kann aber keine Rede davon sein, dass ein Gericht unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage ist, sich eine eigene Meinung über den angeklagten Sachverhalt zu bilden. Die Vorinstanz hat vielmehr anerkannt und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Berufungskläger B____ während der mehrere Jahre dauernden Strafuntersuchung am stärksten von der medialen Aufarbeitung dieses Falles betroffen gewesen sei, wobei die Presse nicht zimperlich mit ihm umgegangen sei. Dass sich eine solche Berichterstattung massiv auf seine Geschäftstätigkeit ausgewirkt und zu erheblichen finanziellen Einbussen geführt habe, wie er anlässlich der Hauptverhandlung angegeben habe, sei gut nachzuvollziehen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5047). Aus der Medienberichterstattung kann somit nicht auf eine Voreingenommenheit oder mangelnde Neutralität des erstinstanzlichen Gerichts geschlossen werden.

7.     Dauer der Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils

Der Berufungskläger B____ moniert, das begründete erstinstanzliche Urteil habe erst am 9. Januar 2015 und somit 31 Tage verspätet und in Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO, welcher eine Begründungsfrist von 60, ausnahmsweise 90 Tagen nennt, und Art. 5 Abs. 1 StPO (Beschleunigungsgebot) vorgelegen (Berufungsbegründung B____ Akten S. 7274: p. 134). Die in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen stellen Ordnungsvorschriften dar, deren Nichteinhaltung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gültigkeit oder Rechtskraft haben, die Nichteinhaltung der Fristen bildet jedoch ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, insbesondere aufgrund einer nicht erklärbaren, nicht zu rechtfertigenden Periode der Untätigkeit (Arquint, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 84 N 9 mit Hinweis auf EGMR, 17.12.2009, No. 22015/05, Werz/Schweiz, § 44). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers B____ kann aufgrund des komplexen und aussergewöhnlich umfangreichen Falles mit drei Beschuldigten, einer grossen Anzahl von Anklagepunkten und Eingaben sowie einem umfangreichen Aktenbestand keine Rede von einer Rechtsverzögerung sein, wenn die über 130 Seiten lange schriftliche Begründung des Urteils vom 1. September 2014 erst 31 Tage nach Ablauf dieser Frist zugestellt wurde.

8.     Nicht unterzeichnetes erstinstanzliches Urteil

8.1      Von den Berufungsklägern wird geltend gemacht, dass der angefochtene Entscheid nichtig sei, da ihnen das begründete Urteil nicht unterzeichnet zugestellt worden sei (stellvertretend Berufungsbegründung B____, Akten S. 7274, p. 38). Der Verteidiger von A____ hat in der Berufungsverhandlung 2017 angezweifelt, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliege. Das Urteil sei ohne jegliche Unterschriften und in Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO eröffnet worden, wobei die handschriftliche Unterzeichnung ein Gültigkeitserfordernis darstelle und die Nichtigkeit offensichtlich sei. Etwas Nichtiges könne auch nicht angefochten werden, sondern es sei durch die Vorinstanz neu zu eröffnen. Zum Zeitpunkt der nochmaligen Eröffnung habe die Verfahrensleitung indes gar nicht mehr beim Strafgericht gelegen. Das Berufungsgericht sei nicht im Besitz des Urteils, welches den Berufungsklägern später eröffnet worden sei und könne daher auch nicht feststellen, ob die verschiedenen Versionen des Urteils identisch seien. Mithin sei unklar, welches Urteil durch das Berufungsgericht überprüft werde und es sei gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zur Fällung eines neuen Urteils bzw. zur rechtsgültigen Eröffnung an die erste Instanz zurückzuweisen (Prot. Berufungsverhandlung 2017, Akten S. 10’256). Diese Argumentation wurde in der Berufungsverhandlung 2020 aufrechterhalten (Prot. Berufungsverhandlung 2020, Akten S. 12’640 f.).

8.2      Es trifft zu, dass das schriftliche Urteil den Parteien im vorliegenden Fall zunächst nicht unterzeichnet eröffnet worden ist. Den Parteien wurde der Entscheid des Strafgerichts zwar unbestrittenermassen im Dispositiv ordentlich unterzeichnet eröffnet (Akten S. 4472 ff.; Unterschrift: Akten S. 4476; vgl. auch Akten S. 4350 zur direkten Aushändigung an die Anwesenden). Nachdem die Berufungskläger die Berufung angemeldet hatten (B____: Akten S. 4615, A____: Akten S. 4617) wurde eine schriftliche Begründung des Entscheids ausgefertigt und unterzeichnet zu den Akten genommen (Akten S. 4472 ff., Unterschrift: Akten S. 4614). Den Parteien wurde aber der damaligen Praxis beim Strafgericht entsprechend lediglich eine mit «sig» gezeichnete Version des Urteils ohne eigenhändige Unterschrift zugestellt (Akten S. 4924 ff.; vgl. zur Zustellung an den Berufungskläger A____: Akten S. 4918, an den Berufungskläger B____: Akten S. 4921). Diese Zustellung einer nicht eigenhändig unterzeichneten Fassung des schriftlich begründeten Entscheids widerspricht der Vorschrift von Art. 80 Abs. 2 StPO. Dies führt indes nicht zur Nichtigkeit des Urteils. Das Appellationsgericht hat sich in den Fällen BES.2014.158 sowie BES.2015.53 mit nicht unterschriebenen Nichteintretensentscheiden des Strafgerichts befasst. Es kam jeweils zum Schluss, die eigenhändige Unterschrift sei Gültigkeitserfordernis, führte aber weiter aus, eine Verfügung gelte nur dann als nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiege und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei, und wenn ausserdem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde (mit Verweis auf BGer U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2). Das Appellationsgericht hat den Mangel in den beurteilten Beschwerdefällen als weder schwer noch offensichtlich qualifiziert, da durch den Vermerk «gez. lic. iur» und dem Namen des verfügenden Präsidenten dieser klar individualisiert gewesen sei. Ausserdem würde die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit sämtlicher Entscheide ohne handschriftliche Unterzeichnung stark gefährdet. Die Verfügungen seien daher bloss anfechtbar. Es wurde jeweils verfügt, die Verfügung seien aufzuheben und zum Erlass eines unterschriebenen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall befand sich bereits eine unterzeichnete Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung bei den Verfahrensakten (Akten S. 4614), womit eine Bestätigung der formellen Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem getroffenen Entscheid durch eigenhändige Unterschrift vorlag. Die Verletzung von Art. 80 Abs. 2 StPO, welche mit der Zustellung einer nicht unterzeichneten Fassung des Urteils an die Parteien verbunden ist, wurde bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt. Das Strafgericht hat auf Verfügungen der instruierenden Präsidentin bzw. des instruierenden Präsidenten im Berufungsverfahren vom 16. März 2015 (Akten S. 5657) und 5. Februar 2016 (Akten S. 7562 f.) hin dem Appellationsgericht und den Berufungsklägern eine unterzeichnete Fassung der schriftlichen Urteilsbegründung zugestellt. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger ändert an der Zulässigkeit dieses Vorgehens nichts, dass zum damaligen Zeitpunkt die Verfahrensleitung und auch die Akten beim Appellationsgericht lagen, da die Zustellung des unterzeichneten Urteils durch das Strafgericht ja auf ausdrückliche Anordnung der Verfahrensleitung des Appellationsgerichts hin erfolgte. Da die Berufungskläger nach Eröffnung der nicht formgültig unterzeichneten schriftlichen Urteilsbegründung mittels gültiger Berufungserklärung eine umfassende Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt haben und die Gelegenheit hatten, auch nach Erhalt der unterzeichneten Fassung des Urteils sich sowohl schriftlich als auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu äussern, hatte die zunächst mangelhafte Eröffnung des begründeten Urteils keinen Nachteil zur Folge. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger besteht kein Zweifel daran, dass die unterzeichnete Fassung des begründeten Urteils inhaltlich mit der (nicht unterzeichneten) Fassung des Urteils übereinstimmt, welches den Berufungsklägern ursprünglich eröffnet worden ist. Würden inhaltliche Unterschiede vorliegen, hätten die Berufungskläger diese aufzeigen können und dies gegebenenfalls auch zweifellos getan. Eine Rückweisung der Sache zur erneuten Eröffnung würde zu einem formellen Leerlauf führen, der mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar wäre.

Auch die Befürchtung des Berufungsklägers B____, die Erwägungen im schriftlichen Urteil entsprächen nicht den Überlegungen des Gesamtgerichts, sondern seien erst nachträglich und ohne Wissen und Genehmigung der übrigen Richter von Statthalter [...] erarbeitet worden (Berufungsbegründung B____: Akten S. 7274, p. 5, 11; Prot. Berufungsverhandlung 2017, Akten S. 10’264), ist unbegründet. Das Urteilsdispositiv wurde anlässlich der Urteilseröffnung im Beisein der Richter verlesen und anschliessend an die Parteien abgegeben, womit die Eckpunkte des Entscheids unverrückbar feststanden. Sämtliche Richter des eingesetzten Spruchkörpers waren bei der Eröffnung und der mündlichen Begründung des Urteils zugegen und erhielten nach Ausfertigung des schriftlichen Urteils ein Exemplar ausgehändigt. Sie konnten somit überprüfen, ob die Begründung dem Willen des urteilenden Gerichts entsprach. Dass das schriftliche Urteil ausführlicher ausfällt als die mündliche Begründung, wird auch von Seiten der Berufungskläger nicht beanstandet. Das beschriebene Vorgehen verhindert jedoch zuverlässig, dass der Präsident und der Gerichtsschreiber nachträglich und von den übrigen Richtern unbemerkt eine vom Willen des urteilenden Gerichts abweichende Begründung verfassen können. Es kann daher auf die beantragte Befragung der erstinstanzlichen Richter verzichtet werden, und der entsprechende Antrag (Berufungsbegründung B____, Akten S. 7274, p. 37-38) wird abgewiesen.

9.     Kritik an Exponenten der Staatsanwaltschaft

9.1      Die Ausstandsgesuche von B____ gegen den Ersten Staatsanwalt [...] und gegen den fallführenden Staatsanwalt [...] sind zurückgezogen worden (Abschreibung der Verfahren am 29. Februar 2016).

9.2      Von Seiten der Berufungskläger wird bestritten, dass die für den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft verantwortliche Revisorin [...] zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Revisionsberichts über die erforderlichen Qualifikationen verfügt hat. Zwar habe sie zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ihre Ausbildung zur Wirtschaftsprüferin erfolgreich abgeschlossen gehabt und die Zulassung als Revisionsexpertin besessen, zum Zeitpunkt der Erstellung ihres Berichts habe sie sich indes noch in Ausbildung befunden (Berufungsbegründung B____, Akten S. 7274: p. 12, 49, 64, 143, 685). Auf Hinweis des Staatsanwaltes, dass die Revisorin inzwischen Prüfungsexpertin sei (Prot. Berufungsverhandlung 2017, Akten S. 10’273), insistierte der Berufungskläger B____, dass dies möglicherweise der Fall sei, dass sie jedoch damals nicht über die erforderliche Ausbildung verfügt und keine Zulassung besessen habe (Prot. Berufungsverhandlung 2017, Akten S. 10’337). Der Berufungskläger verkennt dabei, dass es sich beim erwähnten Revisionsbericht nicht um eine Revision im Sinne von Art. 727 ff. des Obligationenrechts handelt, sondern um ein von einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft mit besonderer Fachkenntnis ausgearbeitete Stellungnahme zu den ihr vorgelegten Fragen. Soweit das Gericht auf Erkenntnisse des Revisionsberichtes der Staatsanwaltschaft abstellt, hat es in jedem Fall in freier Beweiswürdigung zu überprüfen, ob sich die darin gezogenen Schlüsse auf verwertbaren Unterlagen basieren und nachvollzogen werden können. Was den Vorwurf anbelangt, die Revisorin der Staatsanwaltschaft habe nicht auf die definitiven Jahresabschlüsse und somit auf falsche Zahlen abgestellt (stellvertretend B____ und A____: Prot. Berufungsverhandlung 2020, Akten S. 12’654), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht auf die Angaben in den Revisionsberichten selbst abgestellt hat, sondern auf die sich bei den Verfahrensakten befindlichen Unterlagen und Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung der von den Berufungsklägern selbst eingereichten Jahresabschlüsse Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten verwiesen werden.

10.  Protokollierung durch die Staatsanwaltschaft

10.1    Der Berufungskläger B____ moniert, dass kein Verfahrensprotokoll der Staatsanwaltschaft existiere (Berufungsbegründung B____, Akten S. 7274: p. 105). Dem kann nicht gefolgt werden. Art. 100 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Akten systematisch abzulegen und in einem Verzeichnis fortlaufend zu erfassen sind. Ein dieser Vorgabe entsprechendes Aktenverzeichnis findet sich vor den paginierten Verfahrensakten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Verfahrensschritte zudem in den Akten nachvollziehbar dokumentiert. Art. 76 StPO legt fest, worüber ein Protokoll zu führen ist. Protokolliert werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden und alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden. Die Einvernahmen etc. wurden von der Staatsanwaltschaft selbstverständlich ordentlich protokolliert. Über die schriftlich erfolgten Verfahrensschritte geben die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft mit einem entsprechenden Inhaltsverzeichnis den Anforderungen der StPO entsprechend Auskunft.

10.2    Die mehrfach geäusserte Kritik, der Staatsanwalt habe die Anklageschrift nicht unterzeichnet (stellvertretend B____: Prot. Berufungsverhandlung 2020, Akten S. 12’705) erweist sich als unzutreffend (siehe Akten S. 3640).

11.  Vom Anzeigesteller eingereichte Dokumente

11.1    Der damalige Verteidiger von Berufungskläger A____, I____, stellt sich in seiner Berufungsbegründung (Ziff. 7.1., Akten S. 7475 ff.) auf den Standpunkt, sowohl die durch N____ beigebrachten Schriftstücke als auch sämtliche nachfolgenden Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Dies, da gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO auch von Privaten getätigte Ermittlungen unzulässig seien, soweit sie in Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und insbesondere in Verletzung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs erfolgt seien. Das Strafverfahren gegen den Berufungskläger A____ beruhe auf der Strafanzeige von N____ vom 20. April 2010, mit welcher er der Staatsanwaltschaft 24 Schriftstücke eingereicht habe. Da unklar sei, auf welche Art und Weise N____ zu den besagten Unterlagen gekommen sei, sei festzustellen, dass deren rechtmässige Inbesitznahme durch die unbekannte Drittperson nicht nachgewiesen sei. Vielmehr müsse angesichts der vom Anzeigesteller geschilderten dubiosen Umstände und auch in Anwendung des ebenfalls verfassungsrechtlichen strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» angenommen werden, dass die von ihm eingereichten Unterlagen auf rechtswidrige Weise in Besitz genommen worden seien. Diese Unterlagen seien folglich gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO im Strafverfahren gegen den Berufungskläger nicht verwertbar. Zudem gelte es Art. 141 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach Folgebeweise ebenfalls nicht verwertbar seien, wenn sie ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären. Vorliegend hätte die Staatsanwaltschaft ohne die Vorlage der rechtswidrig erlangten Unterlagen durch N____ gar kein Ermittlungsverfahren gegen den Berufungskläger A____ eröffnet und folglich auch keine rechtlich zulässigen Beweiserhebungen nach den Art. 139 ff. StPO getätigt. Es greife somit die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes in Bezug auf sämtliche in der Folge vorgenommenen Beweiserhebungen, seien es die Hausdurchsuchungen, die Beschlagnahmen, die Einvernahmen oder die Einholung von Gutachten. Der Berufungskläger A____ persönlich stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, ohne die von N____ beigebrachten Dokumente hätte die Staatsanwaltschaft gar kein Verfahren eröffnet, und sowohl die primären Beweismittel wie auch die Folgebeweise seien unverwertbar (Berufungsbegründung A____ Ziff. 15: Akten S. 7305). Auch der Berufungskläger B____ rügt die Anhandnahme des Verfahrens aufgrund von gestohlenen Unterlagen (Berufungsbegründung, Akten S. 7274, p. 30; Prot. Berufungsverhandlung 2017, Akten S. 10’264). In den Berufungsverhandlungen argumentierte auch der aktuelle Verteidiger von A____, dass der hinreichende Tatverdacht, der Voraussetzung für die Hausdurchsuchungen gewesen sei, erst durch die deliktisch erlangten Unterlagen entfacht worden sei. Wäre N____ ohne diese Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden, hätte sich diese nicht davon überzeugen lassen, dass ein Strafverfahren einzuleiten sei. Es liege daher ein striktes Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung vor (Prot. Berufungsverhandlung 2017, Akten S. 10’330; Prot. Berufungsverhandlung 2020, Akten S. 12’696 f.).

11.2    Die Staatsanwaltschaft führte hierzu in ihrer Berufungsantwort (Ziff. 2.c., Akten S. 7571) aus, eine strafbare Entwendung dieser Unterlagen sei nicht nachgewiesen und insbesondere nicht, dass sie der Anzeigesteller N____ selbst rechtswidrig erlangt hätte. Der Berufungskläger A____ übersehe zudem, dass sich sämtliche Regeln über die Beweiserhebung, sei es unter früherer kantonaler oder unter heutiger Eidgenössischer Strafprozessordnung, an die Strafverfolgungsbehörden und nicht an Private richten würden. Die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung geltende StPO-BS habe keinerlei Unverwertbarkeitsregeln enthalten, während Art. 141 Abs. 1 StPO eine absolute Unverwertbarkeit nur in Bezug auf Beweise statuiere, die mittels der in Art. 140 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählten rechtwidrigen Methoden durch die Strafbehörden erhoben oder in der StPO an anderer Stelle als unverwertbar bezeichnet würden. Nichts davon treffe auf die von N____ eingereichten Unterlagen zu, wobei festzuhalten sei, dass eigeninitiativ und ohne Unterstützung der Strafbehörden vorgenommenes strafrechtswidriges Vorgehen Privater bei der Beweismittelbeschaffung nach herrschender Lehre kein Verwertungsverbot begründe.

11.3    In seiner Einvernahme vom 17. Mai 2010 schildert Anzeigesteller N____, dass ihm die seiner Anzeige zugrundeliegenden Unterlagen von unbekannter Seite in Papierform zugespielt worden seien mit der Mitteilung, diese hätten sich auf dem Bürotisch von A____ befunden (Akten S. 2244-2245). Auf Frage des Berufungsklägers B____ wusste der Zeuge N____ nicht mehr sicher zu sagen, ob er einmal oder zweimal ein Couvert erhielt, das mit «Herr N____, das haben Sie nicht verdient» beschriftet war (Prot. Berufungsverhandlung 2017, Akten S. 10’294). Es ist in jedem Fall erstellt, dass die Papiere von einem Dritten ohne das Wissen und gegen die Interessen A____s kopiert und N____ zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn der Ablauf dieser Beschaffung auch im Detail ungeklärt ist, so ist doch in jedem Fall von einer rechtswidrigen Beschaffung auszugehen. Es kann somit auf die beantragten Zeugen [...] und [...], welche nach Ansicht der Berufungskläger ebendies bezeugen könnten (Prot. Berufungsverhandlung 2017, Akten S. 10’330; Prot. Berufungsverhandlung 2020, Akten S. 12’654, 12’696), verzichtet werden. Ob die Dokumente tatsächlich von [...] stammen, wie es A____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte und mittels der beantragten Zeugen belegen will, kann offen bleiben. Die Strafanzeige von N____ datiert vom 20. April 2010 und erfolgte somit zusammen mit der Beibringung dieser Dokumente noch unter dem Regime der Baselstädtischen Strafprozessordnung. Die daran anschliessenden Hausdurchsuchungen erfolgten ebenfalls im Jahr 2010. Diese Verfahrenshandlungen behielten nach Inkrafttreten der E-StPO ihre Gültigkeit, sofern sie im Einklang mit dem damals geltenden Recht erfolgt waren (Uster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 448 N 3). Es trifft zu, dass die Baselstädtische Strafprozessordnung keinerlei Unverwertbarkeitsregeln enthielt. Die Staatsanwaltschaft hat zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die strafprozessualen Regeln nach alter sowie nach geltender StPO an die Strafverfolgungsbehörden richten. Dass das Erheben von Beweisen nicht schrankenlos zulässig sein darf, liegt indes auf der Hand. Nachdem eine entsprechende Regelung im Vorentwurf zur eidgenössischen StPO noch vorgesehen war, wurde schliesslich bewusst auf eine Regelung verzichtet, was Raum für eine Klärung durch das Bundesgericht schuf. Dieses erachtet von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur dann als verwertbar, «wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht» und verweist auf die Doktrin (BGer 1B_22/2012, E.2.4.4). Die im erwähnten Entscheid zitierte Kommentatorin Sabine Gless führt im Basler Kommentar zur StPO zu Art. 141 aus, es sei jeweils zu prüfen, ob das Beweismittel autonom durch eine Privatperson erlangt und die Beweisbeschaffung nicht durch die Behörde initiiert worden sei. Diese müsste sich andernfalls das Handeln der Privatperson anrechnen lassen, und es hätte ebenso wie direktes behördliches Handeln den Vorgaben der StPO zu genügen (Gless, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 40b). Anzeichen auf eine Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden an der Beschaffung dieser Dokumente finden sich im vorliegenden Fall nicht. Es ist gemäss Bundesgericht weiter zu prüfen, ob der Beweis auch von den Strafverfolgungsbehörden selbst hätte erlangt werden können und kumulativ eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (BGer a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind gegeben: Die Staatsanwaltschaft hätte die an der Geschäftsadresse A____s vorhandenen Dokumente mittels Hausdurchsuchungen, wie sie ja später auch tatsächlich durchgeführt wurde, im Einklang mit den Vorgaben der StPO beschaffen können. Das Interesse des Staates an der Bestätigung oder Falsifizierung der gewichtigen Anschuldigungen N____s überwogen A____s Geheimhaltungsinteressen an den betreffenden Unterlagen (zur vorzunehmenden Abwägung Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 8-9). Die von N____ eingereichten Unterlagen sind demnach sowohl nach alter als auch nach Eidgenössischer StPO im Strafverfahren zu verwerten.

Im zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsentscheid 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 hat das Bundesgericht zur vorzunehmenden Interessenabwägung folgendes festgehalten: «Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen)» [E.2.1]. Und weiter: «Bei der Interessenabwägung hat das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung festgehalten, dass es einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person bedarf, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich staatlich erhobener Beweise nimmt Art. 141 Abs. 2 StPO eine solche Interessenabwägung nunmehr selber vor. Demnach dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Aus der Sicht der beschuldigten Person ist es unerheblich, durch wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Es erscheint deshalb angemessen, bei der Interessenabwägung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden und Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dies drängt sich umso mehr auf, als Art. 150 des Vorentwurfes zur Schweizerischen Strafprozessordnung noch vorsah, dass Beweise, die von Privaten auf strafbare Weise erlangt wurden, nur verwertet werden dürfen, wenn das öffentliche oder private Interesse an der Wahrheitsfindung die durch die verletzten Strafbestimmungen geschützten Interessen überwiegt und diese Bestimmung nach scharfer Kritik im Vernehmlassungsverfahren keinen Eingang in die Botschaft fand. Kritisiert wurde unter anderem, dass die blosse Interessenabwägung bei der rechtswidrigen Beweiserhebung durch Private eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber rechtswidrigen staatlichen Beweiserhebungen darstelle (zum Ganzen: Gunhild Godenzi, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 335 f.)» [E.2.2].

Das Bundesgericht hatte in BGE 137 I 218 im Zusammenhang mit einer privaten Beweisbeschaffung die Frage zu beantworten, was dem Erfordernis einer schweren Straftat genügt. In E. 2.3.5.2 wird dargelegt, die dort vorgenommenen Ermittlungshandlungen hätten sich nicht gegen sehr schwere, sondern gegen relativ schwerwiegende Delikte gerichtet. Bei der dort in Frage stehenden groben Verkehrsregelverletzung handle es sich um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds

SB.2015.9 — Basel-Stadt Appellationsgericht 03.09.2020 SB.2015.9 (AG.2020.648) — Swissrulings