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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.03.2016 SB.2015.83 (AG.2016.214)

14 mars 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·818 mots·~4 min·8

Résumé

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2015.83

URTEIL

vom 14. März 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2015

betreffend unrechtmässige Aneignung und Hehlerei

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. September 2015 kostenfällig der unrechtmässigen Aneignung und der Hehlerei schuldig erklärt und zu 75 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 10.– verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In einem Anklagepunkt wurde er von der Anklage der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung freigesprochen. Im Anschluss an die Gerichtsverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung wurde ihm das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Er protestierte sogleich mündlich gegen das Urteil, was zu Protokoll genommen wurde. Mit Schreiben vom 15. September 2015 (Eingang beim Strafgericht am 16. September 2015) erklärte er sinngemäss erneut, er wolle das Urteil vom 3. September 2015 anfechten. Mit Verfügung vom 17. September 2015 überwies die Strafgerichtspräsidentin dieses Schreiben dem Appellationsgericht mit der Bitte um Prüfung der Frage, ob das Schreiben vom 15. September 2015 als rechtzeitige Berufungsanmeldung entgegenzunehmen sei. Mit Zwischenentscheid vom 10. November 2015 stellte das Appellationsgericht fest, dass die Berufungsanmeldung mit der Erklärung zu Protokoll in der Verhandlung vom 3. September 2015 rechtzeitig erfolgt sei.

In der Folge verfasste das Strafgericht die schriftliche Urteilsbegründung betreffend das Urteil vom 3. September 2015 und sandte diese am 22. Dezember 2015 an den Berufungskläger, zusammen mit einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung betreffend die innert 20 Tagen beim Appellationsgericht einzureichenden Berufungserklärung. Der Berufungskläger verweigerte am 7. Januar 2016 die Annahme der Sendung, worauf sie ans Strafgericht zurückgeschickt wurde. Nachdem innert Frist keine Berufungserklärung beim Appellationsgericht eingegangen ist, hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Berufungskläger mit Verfügung vom 11. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass voraussichtlich nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden könne, und ihm gemäss Art. 403 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Frist zu einer allfälligen Stellungnahme hierzu bis 8. März 2016 gesetzt. Am 4. März 2016 ist ein Schreiben des Berufungsklägers eingegangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

2.

2.1      Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO).

2.2      Der Berufungskläger hat die Entgegennahme des begründeten Urteils des Strafgerichts und der Rechtsmittelbelehrung, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass er innert 20 Tagen seit Empfang eine Berufungserklärung einreichen muss, wenn er an der angemeldeten Berufung festhalten will, verweigert. Er hat in der Folge innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht. In seiner Stellungnahme zur Ankündigung der Verfahrensleiterin, dass daher voraussichtlich nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden könne, hat er sich mit keinem Wort dazu geäussert, warum er die Entgegennahme des Urteils verweigert und keine fristgemässe Berufungserklärung eingereicht hat. Auch auf das Urteil des Strafgerichts ist er nicht eingegangen und hat nicht erklärt, ob er es ganz oder nur in Teilen anfechten will. Er hat lediglich erklärt, er sei „gegen Aktenzeichen SB.2015.83“, und sich im Übrigen wie in seinen bisherigen Eingaben als Opfer von „organisierten kriminellen Beamten“ der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts dargestellt, welche ihn angeblich seit Jahren verfolgten und als psychisch krank darstellten.

2.3      Es ist daher festzustellen, dass innert Frist keine Berufungsklärung eingereicht worden ist. Da der Berufungskläger die Annahme des begründeten erstinstanzlichen Urteils und der Rechtsmittelbelehrung verweigert hat, hat er diese Fristsäumnis selbst verschuldet. Es liegt daher auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO vor. Daraus folgt, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist. Damit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO).

2.4      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

            Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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