Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.91
URTEIL
vom 13. November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Erik Johner, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. Juni 2014
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 20. Juni 2014 wurde A____ der versuchten schweren sowie der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug alkoholisiert), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren, unter Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.– verurteilt. Zudem wurde er der Beschimpfung schuldig erklärt, hierzu allerdings von einer Bestrafung befreit.
Gegen dieses Urteil hat A____ Berufung erhoben. Er beantragt von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen zu werden. Anstelle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung sei er wegen versuchter einfacher Körperverletzung zu belangen. Für dies sowie die unangefochtenen Schuldsprüche sei er zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens 11 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen, dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt er Einsicht in die Akten betreffend einen nicht ihm vorgeworfenen Angriff mit einem Messer auf C____ am 23. September 2013. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort die Abweisung der Berufung. Der Privatkläger hat sich zur Berufung nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Juli 2015 wurde der Beweisantrag auf Einsicht in die Strafakten im Verfahren gegen eine andere Person abgewiesen.
An der Verhandlung vor Appellationsgericht wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache befragt und sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Parteien halten an ihren Anträgen fest und der amtliche Verteidiger beantragt nochmals Einsicht in die Akten des Strafverfahrens betreffend eine Messerattacke auf C____. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien wird, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.
Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO, SG 257.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und begründete Berufung ist einzutreten (vgl. Art. 399 StPO [Strafprozessordnung, SR 312.0]).
2.
2.1 Der Berufungskläger beantragt Einsicht in die Akten betreffend eine am 23. September 2012 von C____ beanzeigte Messerattacke. Diese Attacke soll sich vorgehend der dem Berufungskläger vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung zu Lasten von C____ ereignet haben und das spätere Opfer des Berufungsklägers wurde dabei ebenfalls verletzt. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, einzig die Einsicht in diese Strafakte könne Klarheit darüber verschaffen, in welchem Umfang C____ zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger bereits verletzt gewesen sei. Aufgrund der engen zeitlichen Nähe der Messerattacke und des dem Berufungskläger angelasteten Vorfalls seien nur so das Verletzungsbild und die Kausalitätsfrage zweifelsfrei abzugrenzen bzw. zu klären. Die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör des Berufungsklägers.
2.2 Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug von Akten verzichten, wenn es sich aufgrund bereits abgenommener Beweise eine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass sich seine Überzeugung durch den Aktenbeizug nicht ändert (Donatsch, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 194 N 8). Der Antrag ist mit den nämlichen Argumenten, aufgrund welcher bereits die Vorinstanz vom Aktenbeizug abgesehen hat, abzuweisen: Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 9. Oktober 2012 (Gutachten IRM 1, act. 507 ff.) ist zu entnehmen, dass der begutachtenden Ärztin beide Ereignisse, namentlich die Messerattacke vom 22. September und der tätliche Angriff vom 23. September 2012, bekannt waren (act. 508). Ebenso ergeht aus dem Gutachten IRM 1, dass die Kriminalpolizei die Gutachterin explizit auf die am 22. September 2012 entstandene Schnittwunde aufmerksam machte (act. 510: „Am linken Oberarm ein medizinischer Pflasterverband. Darunter befinde sich nach Angaben der Kriminalpolizei die am 22./23. September 2012 chirurgisch versorgte Schnittverletzung, die während des ersten Vorfalls entstanden sei…“). Dass die Strafbehörde sich als kompetent erachtete, eine grundsätzliche Abgrenzung der körperlichen Folgen der beiden Vorfälle vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden, weil derselbe Ermittlungsbeamte C____ über beide Vorfälle befragte, was er bei der zweiten Einvernahme ausdrücklich vermerkte, um sodann die für ihn neu sichtbaren Verletzungen des C____ zu dokumentieren (act. 368 f.). Für die Gutachterin des IRM war eine zweifelsfreie Abgrenzung denn offenbar auch möglich, da sie den Auftrag andernfalls nicht vorbehaltslos hätte annehmen und bearbeiten können. Darüber hinaus handelt es sich bei einer Stichverletzung um einen von einer Gewalteinwirkung mit Händen und Füssen klar abgrenzbaren Vorgang. Dementsprechend ist dem Gutachten zu entnehmen, dass „Befunde einer stumpfen, teils tangential schürfenden Gewalteinwirkung festgestellt werden“ konnten, welche „grundsätzlich im Einklang mit den Vorfallschilderungen stünden“ (act. 511). Hinzu kommt, dass auf den Videoaufnahmen betreffend das dem Berufungskläger zum Vorwurf gemachte Ereignis sichtbar ist, wie C____ vor seinem Zusammentreffen mit dem Berufungskläger das Gebäude der Staatsanwaltschaft verlässt und seinen auf ihn wartenden Freunden seine Wunde am Oberarm zeigt (act. 1088a). Weitere Verletzungen sind nicht sichtbar. Damit erscheint die gewünschte Einsicht in die Strafakte des Verfahrens betreffend den Angriff mit einem Messer ungeeignet, um neue Erkenntnisse für das vorliegende Strafverfahren zu gewinnen, weshalb der Beweisantrag erneut abgelehnt wird.
3.
3.1 Der Berufungskläger verlangt einen Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 1 des alten Strassenverkehrsgesetzes (aSVG [Fassung vom 1. Mai 2012], SR 741.01; Anklage Ziff. I B 2). Er lässt dazu ausführen, er habe zwar den von der Polizei am 21. Juli 2012, 06:15 Uhr, gemessenen (tieferen) Atemalkoholgehalt von mindestens 0.52 Promille unterschriftlich anerkannt. Das unterschriebene Formular sei aber missverständlich und er sei davon ausgegangen, die Blutalkoholkonzentration würde erst infolge einer Blutabnahme festgestellt werden. Richtig sei zwar, dass am 21. Juli 2012 Art. 91 aSVG bereits in Kraft gewesen sei. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung zu dieser Gesetzesbestimmung (BGer 6B_186/2013 E. 2.6.4) datiere allerdings vom 26. September 2013. Der Berufungskläger habe demnach noch keine Kenntnis von dieser für ihn nachteiligen Praxisänderung (kein Abzug von 20% auf das Messresultat) haben können, weshalb eine unzulässige Rückwirkung vorliege. Der Grundsatz der Anwendung der „lex mitior“ gelte auch für Änderungen in der Rechtsprechung.
3.2 Mit diesen Argumenten hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Auf deren folgerichtigen Ausführungen ist grundsätzlich zu verweisen. Das vom Berufungskläger unterschriebene Formular ist entgegen seinen Ausführungen nicht unklar. Dem Formular ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Anerkennung des tieferen Messwertes der gemessenen Atemalkoholkonzentration „beweisrechtliche Folgen“ zeitigt. Auch wurde darauf festgehalten, dass keine Blutprobe entnommen wird (act. 578). Damit ist die Behauptung des Berufungsklägers, er habe nach Erfassung des Atemalkoholgehalts mit der Abnahme einer Blutprobe gerechnet, widerlegt. Die rechtlichen Ausführungen der Verteidigung zu BGer 6B_186/2013 vermögen ebenso wenig zu verfangen. In jenem Fall äusserte sich das Bundesgericht zu einer gegenüber der vorgehenden Rechtsprechung veränderten Gesetzeslage. Die Auslegung der Gesetzesbestimmung war damit einzig „Nebenprodukt“ einer neuen Gesetzeslage. Nach der Logik der Verteidigung müsste der genannte Bundesgerichtsentscheid in sich falsch sein, da auch dort über ein Ereignis geurteilt wurde, das sich vor der Rechtsauslegung des neuen Gesetzesartikels durch das Bundesgerichts ereignete. Der Berufungskläger wurde folglich zur Recht vom Strafgericht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldigt erklärt und dafür verurteilt.
4.
4.1
Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger auch wegen versuchter schwerer Körperverletzung begangen in Mittäterschaft zusammen mit D____ am 23. September 2012, ca. 10:05 Uhr, zu Lasten des C____ (Anklage Ziff. I. A). Der Berufungskläger fordert, für diesen Vorfall einzig wegen versuchter einfacher Körperverletzung belangt zu werden. Er habe keine potentiell lebensgefährliche physische Gewalt gegen das Opfer ausgeübt. Auf der Videoaufzeichnung (der Vorfall ereignete sich unmittelbar gegenüber dem Gebäude der Staatsanwaltschaft und wurde von der dortigen Videokamera erfasst) sei nicht ersichtlich, dass er dem Opfer Fusstritte gegen den Kopf oder anderswo zugefügt habe. Erwiesen sei mit der Videoaufnahme ein einziger von ihm ausgeführter Schlag gegen den Kopf des Opfers. Über die Wucht dieses Schlages sei, wie dies auch die Vorinstanz ausführe, nichts bekannt. Daraus könne nicht auf einen Vorsatz der schweren Körperverletzung geschlossen werden. Gegen einen solchen Vorsatz spreche auch, dass er den „durch Zufall mitgeführten“ Schlagstock nicht benutzt habe. Schliesslich habe die Vorinstanz den Berufungskläger auch nicht nur für die eigenen, sondern auch für die Handlungen des D____ als Mittäter belangt. Eine Mittäterschaft für die Fusstritte des D____ gegen das Opfer sei aber nicht erwiesen respektive sei von einem Mittäterexzess auszugehen.
4.2
4.2.1 Festzuhalten ist, dass der Sachverhalt betreffend die Ausführung des tätlichen Angriffs auf C____, soweit auf den Videoaufnahmen ersichtlich, erstellt ist. Bewiesen ist deshalb, dass der Berufungskläger und D____ C____ gemeinsam tätlich angingen, wobei die Fusstritte gegen den Kopf des Opfers soweit ersichtlich von D____ ausgeführt wurden. Das Opfer erlitt durch den Vorfall keine schwere Körperverletzung. Das Gutachten IRM 1 führt allerdings aus, dass am Kopf des Opfers zahlreiche Spuren von Gewalteinwirkung sichtbar waren (act. 511 f.). Prinzipiell könne stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf durch Tritte oder Gegenstände aber immer zu einem lebensbedrohlich oder gar tödlich verlaufenden Schädel-Hirn-Trauma führen oder sekundäre Hirnschäden bewirken, die zu einer vital bedrohlichen oder tödlich verlaufenden Hirndrucksteigerung führen könnten. Auch in die Atemwege gelangende Blutungen könnten unter Umständen schwerwiegende Lungenschäden verursachen (act. 512 f.).
4.2.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie in sorgfältiger Würdigung der Beweise ausführt, der Berufungskläger habe D____ – entgegen seiner Aussage – umgehend angerufen, nachdem er C____ vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft erblickt habe. Nur sechs Minuten später seien er und D____ auf C____ und dessen Kollegen zugetreten. Damit sei die Aussage des Berufungsklägers widerlegt, er habe – nachdem er C____ auf der Strasse erblickt habe - zuerst sein Lokal, den Nachtclub […], aufgeräumt und Geld gezählt, und erst später entschieden, seinen Kollegen D____ anzurufen (s. Strafurteil S. 17). Ebenso schliesst sich das Appellationsgericht der Folgerung der Vorinstanz an, es handle sich um Schutzbehauptungen, wenn der Berufungskläger ausführt, er habe zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat am Handrücken gepolsterte Handschuhe getragen, weil er im Lokal Flaschen zusammengeräumt habe, und den Schlagstock eigentlich versorgen wollen, dann aber vergessen, dass er diesen noch auf sich trage. Es ist nicht notwendig und nicht üblich, beim Wegräumen von Flaschen Handschuhe zu tragen, schon gar nicht gepolsterte. Unwahrscheinlich ist zudem, dass man innert einer derart kurzen Zeitspanne vergisst, sich einen Schlagstock eingesteckt zu haben. Zudem erweist sich die Aussage allein vor dem Hintergrund des zeitlichen Ablaufs als unglaubhaft. Mit der Vorinstanz ist dazu vielmehr festzustellen, dass es sich beim Behändigen von gepolsterten Handschuhen und Schlagstock um einen klaren Hinweis für die bewusste Vorbereitung des Berufungsklägers auf eine tätliche Auseinandersetzung mit C____ handelt. Dass der Berufungskläger seinen Türsteher und Kollegen D____ zusätzlich um Anwesenheit und Hilfe bat, steht ebenfalls im Widerspruch zu seiner Behauptung, er habe sich mit C____ nur aussprechen wollen, nachdem seine damalige Ehefrau ein paar Monate vor dem inkriminierten Ereignis mit dem Opfer eine Affäre hatte. Wer mit gepolsterten Handschuhen auf einen Rivalen zugeht, sucht in aller Regel nicht das Gespräch und wird vom Gegenüber auch nicht so wahrgenommen. Dies umso mehr, wenn er zur „Aussprache“ noch eine Kollegen mitbringt. Es ist folglich offensichtlich, dass der Berufungskläger auf nichts anderes als eine tätliche Auseinandersetzung mit C____ aus war.
4.2.3 Auch vermag der Berufungskläger nicht zu überzeugen, wenn er des Weiteren ausführt, er sei für das Handeln des D____ nicht zur Verantwortung zu ziehen, da ihm nicht nachzuweisen sei, dass er dessen Tritte gegen den Kopf des Opfers gewollt habe. Erstellt ist, dass der Berufungskläger und D____ gemeinsam auf C____ losgingen und einschlugen. Ob sie den Entscheid, so vorzugehen, im Vorfeld miteinander ausdrücklich besprachen, ist dabei unerheblich, da der Tatentschluss auch konkludent entstehen kann (Forster, in: Basler Kommentar Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013, Vor Art. 24 N 12). Fest steht auch, dass einzig der Berufungskläger ein Motiv hatte, gegen C____ vorzugehen und dass er D____ telefonisch zur Hilfe gerufen hatte. Hätte der Berufungskläger nun nicht gewollt, dass D____ derart massiv gegen das Opfer vorgeht, hätte er diesen wohl davon abzuhalten versucht. Solches ist der Videoaufnahme nicht zu entnehmen und wird auch nicht behauptet. Wenn der Berufungskläger geltend macht, er habe einen „Aussetzer“ erlitten (Protokoll HV S. 4), vermag er diesen vermeintlichen Zustand nicht überzeugend zu schildern, sondern bleibt äussert vage in der Umschreibung („Ich hatte innerlich einen Wall von Emotionen“, Protokoll HV S. 4). Jedenfalls vermag er sich damit nicht dem Vorwurf zu entziehen, dass er das Handeln von D____ mitbekommen und zumindest gebilligt hat. Insbesondere lässt aber die vorgehende Bewaffnung auf die Bereitschaft schliessen, eine schwere Körperverletzung des Opfers zumindest in Kauf zu nehmen. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Berufungskläger in Mittäterschaft auch für die dem Opfer durch D____ zugefügten Fusstritte gegen den Kopf zu verantworten hat. Hinzu kommen die nachweislich durch D____ und den Berufungskläger ausgeführten Schläge mit den (behandschuhten) Fäusten. Auch wenn deren Heftigkeit nicht abschliessend beurteilt werden kann, hat die Vorinstanz auch hier zu Recht bemerkt, dass die Aufnahmen belegen, dass vor den einzelnen Schlägen je weit ausgeholt wurde, weshalb diese in jedem Fall als heftig bezeichnet werden können. Zudem weiss auch ein medizinscher Laie, dass Fusstritte und heftige Schläge gegen den Kopf lebensbedrohlich sein können. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und der Schuldspruch ist zu bestätigen.
5.
5.1 Des Weiteren verlangt der Berufungskläger einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ (Anklage Ziff. I B 4). Die Depositionen von B____ seien äussert vage geblieben und es ginge daraus hervor, dass dieser nicht wisse, wer ihn am 6. April 2013, ca. 6:00 Uhr, im Nachtclub „[…]“ derart mit der Faust ins Gesicht schlug, dass er das Bewusstsein verlor, um danach mit Kopfverletzungen wieder zu sich zu kommen. Ohnehin seien die Aussagen des Opfers „mit Vorsicht zu geniessen“, da dieses zum Tatzeitpunkt massiv alkoholisiert gewesen sei und an einer schizoaffektiven Störung leide. Auch hätte der Berufungskläger sein Konfrontations- und Teilnahmerecht betreffend die Einvernahme des Opfers vom 18. Juli 2013 nicht wahrnehmen können. Außerdem hätte man ihm umgehend einen notwendigen Verteidiger zur Seite stellen müssen, da den Strafbehörden bekannt gewesen sei, dass zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Ermittlungshandlungen ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung gegen den Berufungskläger am Laufen war. Die Erkenntnisse aus der Fotowahlkonfrontation vom 18. Juli 2013 seien deshalb nicht verwertbar, wobei aufgrund der Dokumentation dieser Konfrontation ohnehin nicht klar sei, ob diese konform abgelaufen sei. Insgesamt würde die Beweislage für einen Schuldspruch nicht ausreichen, weshalb der Berufungskläger nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des B____ keine Rückschlüsse auf ein Defizit bezüglich seiner Fähigkeit seine Erinnerungen zu Protokoll zu geben zulassen. Inhaltlich weisen die Depositionen zahlreiche Realkriterien auf, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auf tatsächlich Erlebtem basieren (s. zur Aussagenanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33) B____ differenziert sehr genau, an was er sich gut zu erinnern vermag und an was nicht. Er bekennt sich mit anderen Worten zu seinen (wahrscheinlich alkoholbedingten: vgl. Gutachten IRM vom 21. Mai 2013 [Gutachten IRM 2] act. 649 ff, act. 654) Erinnerungsschwächen (bspw. act. 611, 613). Die Aussagen sind insgesamt zurück haltend und nicht unnötig belastend. Sein eigenes Handeln schönt er nicht, indem er freimütig zugibt, viel Alkohol getrunken und aus Ärger eine Person als „Scheissnigger“ bezeichnet zu haben (act. 609). Zudem ist notorisch, dass auch betrunkene Personen sich durchaus an Ereignisse erinnern, ein totaler „blackout“ im Zusammenhang mit Trunkenheit ist äusserst selten. Auch das an B____ festgestellte Verletzungsbild, welches mit den von ihm geschilderten Ereignissen in Einklang gebracht werden kann (vgl. Gutachten IRM 2 act. 654) und die Tatsache, dass die ihn begutachtende Ärztin wenige Stunden nach dem Vorfall keine Symptome der diagnostizierten psychischen Erkrankung an B____ feststellen konnte (Gutachten IRM 2 act. 655), spricht für die Richtigkeit der Depositionen. Dies umso mehr, als der von B____ geschilderte Vorgang mit der vorgefundenen DNA Spur an seinem Mantelkragen objektiviert wird (act. 641, vgl. unten Ziff. 5.3.3). Damit kann auf die Aussagen des B____ abgestellt werden.
5.3
5.3.1 Das Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41). Gemäss der aus Art. 4 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).
5.3.2 Vorliegend beanzeigte das Opfer B____ den inkriminierten Vorfall noch am Tag seines Stattfindens (act. 599 ff.) und stellte Strafantrag (act. 603). Gleichentags wurde er zur Sache einvernommen (act. 608 ff.). Er sagte zusammengefasst aus, er sei in den frühen Morgenstunden des 6. Aprils 2013 im Club „[…]“ von einem Angestellten aufgefordert worden, den Club zu verlassen, da dieser schon geschlossen habe. Diese Person habe ihn sodann am Kragen gepackt und Richtung Ausgang geführt. Er habe sich „gelöst“ und sei dann selber hinausgegangen. Aus Ärger habe er kurz vor dem Ausgang „Scheissnigger“ gesagt, offenbar so laut, dass die Person es gehört habe. Die Person sei dann auf ihn zu gerannt. Danach habe er eine Erinnerungslücke; an den Schlag selbst könne er sich nicht erinnern (act. 609). Die Person, die ihn hinausgeführt habe, habe eine „feste sportliche Statur, dunkle Haar- und Hautfarbe“ und sei ca. 190 cm gross. Auf Nachfrage antwortete er, die Person, die ihn am Jackenkragen gepackt habe, sei auch die Person, die auf ihn zu gerannt sei (act. 611). Es habe ihn nur eine Person aus dem Club begleitet (act. 612).
5.3.3 Den ersten und noch am Tag des inkriminierten Vorfalls gemachten Aussagen des B____ ist folglich zu entnehmen, dass dieser sich erinnerte, von einer männlichen Person zum Ausgang gebracht worden zu sein. Dieselbe Person sei nach seiner despektierlichen Äusserung auf ihn zu gerannt. Dabei ging B____ offensichtlich davon aus, dass er danach aufgrund eines Schlages das Bewusstsein verlor. Dass die erlittenen Verletzungen des B____ von einer Gewalteinwirkung auf seinen Kopf herrühren, belegt sodann das Gutachten IRM 2. Dass es sich bei der Person, die B____ am Kragen packte und Richtung Clubausgang führte, um den Berufungskläger handeln muss, legen die auf dem Jackenkragen (act. 641) des Opfers aufgefundene DNA Spur, die dem Berufungskläger zugeordnet werden konnte (act. 643), sowie das passende Personensignalement (act. 627) nahe. Über ein Jahr nach dem Vorfall, an der Verhandlung vor Strafgericht, bestätigte B____ ausserdem, den Berufungskläger in jenen frühen Morgenstunden im Club „[…]“ gesehen zu haben (Prot. HV act. 1186). Daraus schliesst das Appellationsgericht in Übereinstimmung mit dem Strafgericht, dass es der Berufungskläger war, der B____ am Kragen packte und diesen sodann attackierte, als er von ihm beschimpft wurde. Dies umso mehr, als die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen vermögen. Dieser will, am Tag nach dem inkriminierten Vorfall durch die Polizei befragt, gemäss Polizeirapport vom 7. April 2013 nichts von einer „Schlägerei“ am Vortag mitbekommen haben (act. 622). Dass er sich einen Tag später nicht an den Vorfall nicht erinnern konnte, ist unglaubhaft, da auch in dem von ihm beschriebenen rauen Klima in seinem Club (vgl. bspw. Prot. HV act. 1174), wohl kaum täglich jemandem der Kiefer gebrochen wird, wie dies beim Opfer geschah. Der Vorfall müsste dem Berufungskläger deshalb zumindest am Tag danach noch präsent gewesen sein. Indessen wollte er sich erst vor Strafgericht plötzlich erinnern, im fraglichen Zeitraum eine verletzte Person aus dem Club gebracht zu haben (Prot. HV act. 1184). Dieser Erklärungsversuch ist nicht glaubhaft, zumal er dies den ermittelnden Polizeibeamten bereits am 7. April 2013 zu Protokoll hätte geben können. Dieser Rückschluss wäre ein Tag nach diesem behaupteten Vorfall im Zusammenhang mit der polizeilichen Nachfrage betreffend eine Schlägerei nahe gelegen. Damit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Berufungskläger offensichtlich einzig Schutzbehauptungen vorbringt, die er laufend an die Beweislage anpasst. Letztlich erscheint der Vorfall bzw. die Reaktion des Berufungsklägers auf die Beleidigung des Opfers auch persönlichkeitsadäquat, wie der Vorfall vom 6. Juni 2012 deutlich macht. Das Appellationsgericht hat jedenfalls aufgrund der zeitnahen und glaubhaften Depositionen des B____, dem Gutachten IRM 2 sowie der zur Schilderung des Opfers passenden DNA Spur keine ernsthaften Zweifel, dass der Berufungskläger B____ am 6. April 2013 mit Schlägen ins Gesicht verletzte und dafür der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen ist.
5.4 Mit dieser Beweiswürdigung, die ohne die Verwendung der Aussagen des Berufungsklägers in der Einvernahme vom 13. Juli 2013 sowie der Einvernahme des Opfers vom 18. Juli 2013 auskommt, können die seitens der Verteidigung aufgeworfenen Fragen betreffend die zu diesen Zeitpunkten fehlende Verteidigung des Berufungsklägers sowie die Verwertbarkeit der Opferaussagen vom 18. Juli 2013 (vgl. oben Ziff. 5.1) unbeantwortet bleiben.
6.
Diesen Erwägungen folgend ist das angefochtene Strafurteil vollumfänglich zu bestätigen. Dabei erweist sich auch die durch die Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung entgegen den Ausführungen der Vereidigung als korrekt, angemessen und ausführlich begründet (Strafurteil S. 39 ff.). In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist das Verschulden des Berufungsklägers als schwer zu gewichten. Er handelte aus primitivem Beweggrund, als er bewaffnet und zu zweit auf seinen vormaligen Nebenbuhler losging. Das Opfer wurde unvermittelt überwältigt und der Berufungskläger und sein Komplize liessen auch nicht vom Opfer ab, als es bereits wehrlos auf dem Boden lag. Dass es dabei beim Versuch einer schweren Körperverletzung blieb und der Vorgang nicht tatsächlich mit massiven Folgen für das Opfer endete, ist dabei keineswegs dem Handeln des Berufungsklägers, sondern einzig dem Zufall zuzuschreiben. Aus diesem Grund wurde dieser Umstand vom Strafgericht denn auch nicht strafmildernd bewertet bzw. gleicht sich dieser Umstand aufgrund der strafschärfenden Momente der Tat wieder aus (dazu Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht I, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2013, Art. 22 N 28). Auch die Ausführungen zum Delikt zu Lasten des B____ erweisen sich als richtig. Auch hier erscheint einzig zufällig, dass das Opfer keine schwereren oder bleibenden Schäden davon trug. Einsicht oder Reue zeigt der Berufungskläger keine. In diesem Zusammenhang zynisch mutet seine Aussage an, er hätte seinen Widersacher C____, wäre er nicht von Emotionen überwältigt gewesen, nicht vor laufender Kamera zusammen geschlagen (Prot. HV S. 3). Das heisst im Umkehrschluss wohl nichts anderes, als dass er ihn an einem Ort verprügelt hätte, an dem dies nicht aufgezeichnet wird. Dieser Haltung entsprechend hat er sich bei seinen Opfern nicht entschuldigt. Die Verteidigung führt aus, das lange Vorstrafenregister des Berufungsklägers beinhalte in Bezug auf die Gewaltdelikte keine einschlägigen Vorstrafen. Gleichwohl zeigen insbesondere die zahlreichen Verstösse gegen das SVG deutlich, dass der Berufungskläger die körperliche Integrität anderer nicht zu respektieren weiss, denn diese Normen dienen dem Schutz der Öffentlichkeit vor Verkehrsunfällen und damit ebenfalls vor Gefahren für die körperliche Unversehrtheit. Die Einsatzstrafe von 16 Monaten für das schwerste Delikt, die versuchte schwere Körperverletzung, sowie die Erhöhung der Strafe auf 2,5 Jahre aufgrund der weiteren Schuldsprüche erscheint damit angemessen. Mit der Gewährung einer teilbedingten Strafe hat die Vorinstanz zudem berücksichtigt, dass der Berufungskläger in Bezug auf die expliziten Gewaltdelikte tatsächlich Ersttäter ist. Diese Prognose ist wohlwollend, da der Berufungskläger mit seinem Vorgehen gegen B____ während eines gegen ihn laufenden Verfahrens nochmals in vergleichbarer Weise delinquierte. Bezüglich seiner Verstösse gegen das WG und das SVG ist indessen eindeutig von einer schlechten Prognose auszugehen, da ihn sämtliche Sanktionen deswegen bislang unberührt liessen. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde richtigerweise eine zusätzliche Busse ausgesprochen. Das Strafmass ist folglich zu bestätigen.
7.
Damit unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung trägt vorläufig der Staat. Ein späterer Rückgriff auf den Berufungskläger bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bleibt hingegen vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 20. Juni 2014 wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich all-fällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Mlaw […], werden ein Honorar von CHF 3‘988.95 und ein Auslagenersatz von CHF 57.30, zuzüglich 8% MWST von CHF 323.70, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).