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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2016 SB.2014.87 (AG.2016.208)

27 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,522 mots·~18 min·6

Résumé

Freispruch von der Anklage der Vergewaltigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.87

URTEIL

vom 27. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Erik Johner,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A____                                                                                    Berufungsklägerin

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,                                     Privatklägerin

[...]

gegen

B____, geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...]                                                                                             Beschuldigter [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. März 2014

betreffend Freispruch von der Anklage der Vergewaltigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. März 2014 wurde B____ des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 20.–, abzüglich 8 Tagessätze für 8 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 2 Jahre. Von den Vorwürfen der Hehlerei und der Vergewaltigung zum Nachteil von A____ wurde B____ freigesprochen. Bei seiner teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung von A____ im Betrag von CHF 8‘600.– wurde er behaftet und zu weiteren CHF 400.– Schadenersatz verurteilt. Die Mehrforderung von A____ sowie ihre Genugtuungsforderung über CHF 8‘000.– wurden abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft am 11. September 2014 als auch A____ (nachfolgend: Privatklägerin) am 15. September 2014 Berufung angemeldet. In ihrer Berufungsbegründung vom 6. Januar 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft, B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) sei der Vergewaltigung schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 16 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Die Privatklägerin lässt mit Berufungsbegründung vom 26. Januar 2015 beantragen, der Berufungsbeklagte sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils der Vergewaltigung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.– sowie zu Schadenersatz in Höhe von CHF 185.95 zu verurteilen. Zudem sei er für zukünftigen Schaden dem Grundsatz nach ersatzpflichtig zu erklären; ihre Forderung sei bezüglich der Höhe auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Berufungsbeklagte hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. [...] auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Der Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2015 die Abweisung der Berufungen, die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Zivilforderungen. Zudem stellt er Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wurde dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Verteidigung mit lic. iur. [...] auch für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

Am 27. Januar 2016 hat die Verhandlung vor Appellationsgericht stattgefunden. Zunächst sind der Berufungsbeklagte und die Privatklägerin befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin, die Vertreterin der Privatklägerin sowie der Verteidiger des Berufungsbeklagten zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO, die Privatklägerin gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin haben ihre Berufungen fristund formgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 401 StPO). Auf die Berufungen ist daher einzutreten.

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochtene Punkte kann es zugunsten der beschuldigten Person überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Beide Berufungen richten sich ausschliesslich gegen den vorinstanzlichen Freispruch von der Anklage der Vergewaltigung und damit verbunden gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung und des Schadenersatzes. Hingegen haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin den Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie den Freispruch von der Anklage der Hehlerei angefochten, ebenso wenig die Höhe der Geldstrafe sowie die Verfügung über die beschlagnahmte CD. Diese Punkte sind in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGer 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3) und daher im vorliegenden Urteil nicht zu überprüfen.

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin rügen, das Strafgericht habe den Berufungsbeklagten zu Unrecht vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden. Insbesondere die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz überzeuge nicht. Das Strafgericht habe die Schilderungen des Berufungsbeklagten einseitig zu seinen Gunsten und diejenigen der Privatklägerin einseitig zu ihren Ungunsten ausgelegt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin abgestellt und habe den Berufungsbeklagten fälschlicherweise vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen.

2.2      Der Tatbestand der Vergewaltigung erfordert, dass die Täterschaft zum Erreichen ihres Ziels ein Nötigungsmittel, namentlich eine Drohung, Gewalt oder psychischen Druck, einsetzt, das den Widerstand des Opfers bricht und damit die Duldung der sexuellen Handlung kausal verursacht (Maier, in; Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2011, Art. 190 N 14). Für das Nötigungsmittel der Gewalt genügt es, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (BGer 6B_1149/2014, 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Verweis auf BGer 6B_ 993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3 f., 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Der Täter muss dabei im Bewusstsein handeln oder zumindest in Kauf nehmen, den Geschlechtsverkehr gegen den Willen des Opfers an ihm zu vollziehen. Das Opfer muss seinen entgegenstehenden Willen unzweideutig manifestieren (Maier, a.a.O., Art. 190 N 17). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung meint „die geforderte Gegenwehr des Opfers eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein.“ (BGer 6B_1149/2014, 6B_1166/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Verweis auf BGer6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.4, 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1, 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2).

3.

3.1      Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Depositionen sowohl der Privatklägerin als auch des Berufungsbeklagten befasst. Sie hat ausgeführt, erschwerend sei in Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung, dass das bestrittene Geschehen sehr kurz sei (Urteil S. 9). Das Strafgericht ist zum Schluss gekommen, die Privatklägerin habe authentisch gewirkt, ihre Aussagen seien spontan und detailliert und würden diverse Realkriterien aufweisen (Urteil S. 14 f.: Verzicht auf Mehrbelastungen, Schilderung inhaltlicher Besonderheiten, Gesprächswiedergaben und Beschreibung von Interaktionen, Schilderung eigener psychischer und physischer Vorgänge [vgl. zur Aussageanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33]). Eine Motivation für eine bewusste Falschbezichtigung sei zwar denkbar, da der Berufungsbeklagte kurz zuvor die Bankkarte der Privatklägerin ohne ihr Wissen zum Bezug eines hohen Geldbetrags verwendet habe und sie darüber verärgert gewesen sei. Jedoch gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, da sie nach dem Vorfall den Kontakt zum Berufungsbeklagten weiterhin gepflegt habe (Urteil S. 14). Gleichwohl lasse eine genaue Analyse der Aussagen der Privatklägerin Zweifel aufkommen, ob sich der inkriminierte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. So wiesen die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen wesentliche Qualitätsmängel auf, die möglicherweise auf ihre durch die starke Alkoholisierung getrübte Erinnerung zurückzuführen seien. Widersprüche gebe es betreffend die Stellung beim Geschlechtsverkehr und bezüglich der Reaktion des Berufungsbeklagten, als sie ihn gebeten habe, aufzuhören. Weitere Widersprüche bestünden in Bezug auf die Verwendung eines Kondoms bzw. die Erklärung, weshalb die Privatklägerin wisse, dass keines benutzt worden sei, und auf frühere Schmerzen beim Geschlechtsverkehr mit dem Berufungsbeklagten. Auch das Gutachten des IRM könne letztlich nicht zur eindeutigen Klärung des Sachverhalts beitragen, halte doch dieses lediglich fest, dass in den Tagen vor der Untersuchung ungeschützter Geschlechtsverkehr mit dem Berufungsbeklagten stattgefunden habe; die bei der Privatklägerin festgestellte Schleimhautläsion am Muttermund könne allein durch ein Anstossen mit dem Penis nicht entstanden sein. Es sei aufgrund des fehlenden Fibrinnetzes davon auszugehen, dass die Verletzungen der Privatklägerin erst nach dem zu beurteilenden Ereignis am 18. Juli 2012 entstanden seien (Urteil S. 15).

3.2      Die Vorinstanz hat die Depositionen des Berufungsbeklagten ebenfalls nach den Kriterien der Aussageanalyse untersucht und auch bei ihm Aussagen unterschiedlicher Qualität festgestellt. So habe er an der Konfrontationseinvernahme den Geschlechtsverkehr sowie die Begleitumstände recht ausführlich geschildert. Seine Schilderungen enthielten ausgefallene Details, Komplikationen im Handlungsablauf sowie Interaktionsschilderungen und Gesprächswiedergaben. Jedoch seien auch bei seinen Aussagen Widersprüche etwa in Bezug auf die Verwendung eines Kondoms sowie das Vorbringen neuer Sachverhaltsvarianten und verwirrende Angaben, die möglicherweise auf sprachliche Probleme zurückzuführen seien, feststellbar (Urteil S. 11).

3.3      Zusammengefasst ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass weder die Aussagen der Privatklägerin noch diejenigen des Berufungsbeklagten geeignet seien, den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei zu bestätigen oder zu widerlegen. Gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ habe deshalb im Zweifel ein Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung zu ergehen (Urteil S. 16).

4.

4.1      Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die Aussagen der Privatklägerin als Grundlage einer Verurteilung des Berufungsbeklagten ausreichend sind.

4.2      Die Privatklägerin gibt zusammengefasst an, sie habe ihren Ex-Freund, den Berufungsbeklagten, telefonisch gebeten, zu ihr nach Hause zu kommen, weil es ihr psychisch und physisch sehr schlecht gegangen sei (Akten S. 205, 255). Er habe ihr geholfen zu duschen, sich umzuziehen, habe die Wohnung aufgeräumt und ihr etwas zu essen gekocht. Als sie zu Bett gegangen sei, habe er sich zu ihr gelegt und begonnen, sie an den Brüsten zu streicheln. Er habe sich danach auf sie gelegt und sei mit ihrem Einverständnis vaginal in sie eingedrungen. Nach einer Weile habe sie Schmerzen im Unterleib verspürt. Dies habe sie dem Berufungsbeklagten mitgeteilt und ihn wiederholt gebeten aufzuhören. Er sei ihrer Aufforderung aber nicht nachgekommen, sondern habe den Geschlechtsverkehr bis zu seinem Samenerguss weitergeführt. Danach seien sie beide eingeschlafen (Akten S. 2015, 245, 256, 260).

4.3      Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, decken sich die Schilderungen der Privatklägerin bis in viele Details mit denjenigen des Berufungsbeklagten. Dies erhärtet nicht nur die Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Aussagen sondern ebenso sehr diejenige der Depositionen des Berufungsbeklagten. Namentlich in Bezug auf die Vorgeschichte stimmen die Aussagen des Berufungsbeklagten mit denjenigen der Privatklägerin überein. Die zentrale Abweichung betrifft das Kerngeschehen. Dazu schildert der Berufungsbeklagte, der Sexualkontakt habe von Beginn bis zum Ende einvernehmlich stattgefunden. Insbesondere habe die Privatklägerin nicht über Schmerzen geklagt. Zwar sei es früher einmal vorgekommen, dass sie beim Geschlechtsverkehr Schmerzen empfunden habe, worauf er jeweils sofort aufgehört habe. Am besagten Abend sei der Sex aber wie gewohnt und ohne Besonderheiten verlaufen (Akten S. 232, 262; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 2).

Damit liegt in Bezug auf das Kerngeschehen eine „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ vor, in welcher sich belastende Aussagen der Privatklägerin und bestreitende Aussagen des Berufungsbeklagten gegenüberstehen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (vgl. Urteil S. 9). Die Schilderungen der Privatklägerin werden durch die Ergebnisse des IRM vom 2. August 2012 weder gestützt noch widerlegt. Unbestritten ist, dass es zwischen den Parteien am Abend des 18. Juli 2013 zu einvernehmlichem vaginalen Sexualkontakt bis zum Samenerguss des Berufungsbeklagten kam. Die Privatklägerin macht geltend, sie habe den Berufungsbeklagten wegen Schmerzen aufgefordert, den Geschlechtsverkehr abzubrechen, er habe jedoch weitergemacht. Ihre Gegenwehr habe darin bestanden, dass sie ihn drei bis vier Mal verbal gebeten habe, aufzuhören, mit ihren Händen gegen seine Schultern gedrückt und versucht habe, die Beine zusammenzukneifen. Er sei auf ihr gelegen, womit sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich ihm zu entziehen. Es habe anschliessend noch schätzungsweise zwei Minuten gedauert, bis er zum Höhepunkt gelangt sei; dies sei ihr aber wie eine Ewigkeit vorgekommen (Auss. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).

4.4      Die Vorinstanz hat zu Recht auf etliche Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Kerngeschehens hingewiesen. Während sie in der ersten Einvernahme wie auch vor Strafgericht angegeben hatte, der Berufungsbeklagte habe auf ihre Schmerzensäusserungen nicht reagiert, sondern einfach weitergemacht (Auss. Akten S. 208, 357), gab sie in der Einvernahme vom 28. August 2012 an, er habe ihre Aufforderung, den Geschlechtsverkehrs abzubrechen nicht nur nicht befolgt, sondern ihr zudem mitgeteilt, es habe ihr früher auch nie weh getan (Auss. Akten S. 256: „Ich sagte ihm, dass es mir weh tut. Er sagte nur, dass es mir früher auch noch nie weh tat. Da hatte er (…) zugestochen wie ein Ochse. Und er hatte vor allem nicht aufgehört.“). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie zunächst, er habe auf ihre Aufforderung nicht reagiert (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Auf Nachfrage, ob er ihrer Ansicht nach ihre Schmerzensäusserung und die Bitte, aufzuhören, überhaupt wahrgenommen habe, gab sie an: „Er hat es schon gehört. Das merkte ich von seiner Reaktion her.“; konkret beschreiben konnte sie die genannte Reaktion jedoch nicht (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Betreffend die Stellung beim Sex hat die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2012 geschildert, er sei vor ihr auf dem Bett gekniet und sei so in sie eingedrungen (Akten S. 208), während sie vor Strafgericht angab, der Berufungsbeklagte sei beim Geschlechtsverkehr auf ihr gelegen (Akten S. 259: „Missionarsstellung, ich unten. Sonst hätte ich ja weggehen können, aber ich konnte mich nicht bewegen.“). Auch der Berufungsbeklagte hat hierzu widersprüchlich ausgesagt. So hat er zunächst zu Protokoll gegeben, er sei auf dem Rücken gelegen, während sie auf ihm gewesen sei (Akten S. 232 f.: „Sie kommt immer bei mir oben.“), im Verlauf des Ermittlungsverfahrens hat er hingegen erklärt, sie hätten abgewechselt, er sei zuletzt auf ihr gelegen (Akten S. 262: „Zuerst sie oben und dann ich auf ihr“). Zur Vorgeschichte gab die Privatklägerin im Ermittlungsverfahren an, sie habe den Berufungsbeklagten im Laufe ihrer Beziehung wiederholt wegen Schmerzen gebeten, mit dem Geschlechtsverkehr aufzuhören, er habe aber weitergemacht (Einvernahme vom 22. Juli 2012 Akten S. 208: „Ich habe ihm in der ganzen Beziehung sicher 4 Mal deutlich gesagt, dass ich Schmerzen habe und er hat aber trotzdem weiter gemacht. Die anderen Male dachte ich, hoffentlich ist es gleich vorbei.“). Dazu im Widerspruch steht ihre Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: „Die anderen Male hat er aufgehört, […]“(Akten S. 358) und an der Berufungsverhandlung (Auss. Prot. Berufungsverhandlung S. 3: „Wenn ich ihm früher gesagt hatt, er solle aufhören, dann hat er sich daran gehalten.“). Wie die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführen, gehört die Frage, ob beim inkriminierten Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzt wurde  oder nicht, zwar nicht zum engeren Kerngeschehen. Dennoch fällt auf, dass die Privatklägerin – genauso wie der Berufungsbeklagte – diese Frage immer wieder anders beantwortet hat. Während sie im Ermittlungsverfahren noch angegeben hatte, es sei ein Kondom verwendet worden (Akten S. 218), erklärte sie in der Einvernahme vom 28. August 2012, der Berufungsbeklagte habe kein Kondom benutzt; dies wisse sie, weil ihr kein Kondom gefehlt habe (Akten S. 245). Wiederum eine andere Erklärung lieferte sie anlässlich der Strafgerichtsverhandlung; sie habe bemerkt, dass er kein Kondom verwendet habe, da sie danach auf der Toilette gemerkt habe, dass sie Ausfluss habe (Akten S. 358, vgl. dazu auch Auss. Berufungsbeklagter Akten S. 323, 355). Diese voneinander abweichenden Schilderungen muten einerseits befremdlich an, weil die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben Verhütungsfragen sehr ernst nehme (Akten S. 254: „Ich schreibe mir das immer auf, wenn ich GV ohne Kondom hatte.“ […] „Ich bin da eigentlich immer sehr vorsichtig.“). Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer wäre es ausserdem nachvollziehbar, dass die Erinnerung an Delikte, die vor längerer Zeit begangen wurden, infolge der seither verstrichenen Zeit verblasst wäre. Bei den Aussagen der Privatklägerin verhält es sich indes gerade umgekehrt, wurden ihre Erklärungen und Schilderungen betreffend die Stellung während des Geschlechtsverkehrs, frühere ähnliche Vorkommnisse sowie die Verwendung eines Kondoms doch mit fortdauernder Verfahrensdauer plausibler und detaillierter. Die Vorinstanz hat dies zu Recht darauf zurückgeführt, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer starken Alkoholisierung wohl keine durchwegs zuverlässigen Erinnerungen an die Ereignisse hat und zumindest einen Teil des Geschehens möglicherweise unbewusst rekonstruiert hat (Urteil S. 15). Schliesslich hat die Privatklägerin auch den Grad ihrer eigenen Alkoholisierung und der damit verbundenen Einschränkungen unterschiedlich geschildert. Während sie im Ermittlungsverfahren noch von „Filmrissen“ sprach (Auss. Akten S. 205), gab sie mit fortschreitender Verfahrensdauer an, schon noch gewusst zu haben, was sie tat (Akten S. 255: „Jo, es war schon relativ heavy gewesen. Also so richtig sackedicht…gewisse Sachen habe ich schon noch registriert.“, Akten S. 257: „Wie gesagt, ich war an jenem Abend so betrunken.“; Auss. Prot. erstinstanzliche HV: „Ich weiss nur, dass ich sehr alkoholisiert war als er kam.“[…] An den Geschlechtsverkehr habe ich eine klare Erinnerung, vor allem als es wehgetan hat, da war ich ziemlich schnell nüchtern, fast nüchtern.“). Das Strafgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Privatklägerin am fraglichen Abend unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss stand. Auch der Berufungsbeklagte gab zu Protokoll, sie seien beide betrunken gewesen (Akten S. 233).

4.5      Gestützt auf die Aussagen beider Beteiligten steht damit fest, dass sowohl die Privatklägerin als auch der Berufungsbeklagte vor und während der Geschehnisse deutlich alkoholisiert waren. Es ist durchaus glaubhaft, dass der Geschlechtsverkehr mit dem Berufungsbeklagten für die Privatklägerin in dieser Situation unangenehm, schmerzhaft und ab einem bestimmten Zeitpunkt unerwünscht war. Nicht jede ungewollte sexuelle Handlung erfüllt jedoch den Tatbestand der Vergewaltigung (vgl. dazu Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 189 N 5 mit Verweis auf BGer 6B_912/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1.2). Zentral ist, dass das Opfer seine Abwehr für den Täter merkbar manifestiert (vgl. oben E. 2.2). Dies hat die Privatklägerin aus ihrer Sicht getan, indem sie dem Berufungsbeklagten verbal zu verstehen gegeben hat, er solle aufhören und ausserdem versucht hat, ihn wegzudrücken und ihre Beine zu schliessen. Dass er sie gehört habe, habe sie an seiner Reaktion gemerkt, ohne dass sie diese jedoch konkret beschreiben konnte (Auss. Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Die Problematik im vorliegenden Fall liegt unter anderem darin, dass das Verhalten der Privatklägerin vom Berufungsbeklagten möglicherweise nicht als Aufforderung zum Beenden des Geschlechtsverkehrs gedeutet wurde. Es ist es für die Wahrheitsfindung unerlässlich, nicht nur die Empfindungen und Erlebnisse der Privatklägerin zu analysieren, sondern auch die Wirkung ihres Verhaltens auf den Berufungsbeklagten in die Beurteilung miteinzubeziehen. Dabei stellt sich die Frage, welche Schlüsse er oder eine Drittperson in der konkreten Situation aus dem Verhalten der Privatklägerin ziehen konnte. Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass zunächst ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr im Gange war, während dem die Privatklägerin den Berufungsbeklagten zum Aufhören aufforderte. Wenn bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr einer der Beteiligten unvermittelt dessen Abbruch wünscht, muss dem Partner eine gewisse Reaktionszeit zugestanden werden. Unklar ist insbesondere, wie lange der Berufungsbeklagte den Geschlechtsverkehr noch fortführte, nachdem ihm die Privatklägerin gesagt hatte, er solle aufhören. Auf die von ihr geschätzten zwei Minuten kann insbesondere mit Blick auf ihren erheblichen Alkoholisierungsgrad nicht ohne weiteres abgestellt werden. Bei Fehlen des zeitlichen Elements muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte schon kurz vor dem Höhepunkt war, als die Privatklägerin ihn zum Aufhören aufforderte. Schliesslich lässt auch das Nachtatverhalten beider Beteiligten nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Berufungsbeklagte habe sich willentlich über den Willen der Privatklägerin hinweggesetzt. So gaben beide an, sie seien im Anschluss an den Verkehr zusammen im Bett der Privatklägerin eingeschlafen und hätten auch noch einen Teil des darauffolgenden Tages miteinander verbracht, ohne dass die Geschehnisse der vergangenen Nacht thematisiert worden wären (Auss. Privatklägerin Akten S. 205 f., 357 f.; Auss. Berufungsbeklagter Akten S. 233, 262, 354, Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Ob die Schmerzensäusserungen der Privatklägerin und ihre Aufforderung, den Geschlechtsverkehr abzubrechen, tatsächlich beim ebenfalls alkoholisierten Berufungsbeklagten ankamen, kann mit Blick auf das Gesagte nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel bejaht werden, weshalb die Vor-instanz den Berufungsbeklagten zu Recht gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen hat. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe die Aussagen der Privatklägerin einseitig zu ihren Ungunsten und diejenigen des Berufungsbeklagten einseitig zu seinen Gunsten gewichtet, trifft nicht zu. Fest steht, dass weder auf die Angaben der Privatklägerin noch auf diejenigen des Berufungsbeklagten vorbehaltlos abgestellt werden kann. Hier kommt der Grundsatz „in dubio pro reo“ zum Zug, wonach die beschuldigte Person im Zweifel freizusprechen ist.

5.

Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, erübrigen sich Ausführungen zu den zivilrechtlichen Forderungen der Privatklägerin. Auch diese wurden zu Recht abgewiesen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

6.

Da der Privatklägerin aufgrund ihrer Mittellosigkeit der Kostenerlass gewährt wird, gehen die ordentlichen Kosten des Verfahrens zu Lasten des Staats; ihrer Vertreterin ist ein angemessenes Honorar entsprechend der in der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 136 StPO). Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten ist ebenfalls ein Honorar gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse auszuzahlen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. März 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-     Schuldspruch betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

-     Freispruch betreffend Hehlerei

-     Behaftung bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung von A____ im Betrag von CHF 8‘600.–, zuzüglich 5% seit dem 12. Juli 2012 und Verurteilung zu CHF 400.– Schadenersatz, zuzüglich 5% seit dem 12. Juli 2012 an A____.

-     CD mit Daten verbleibt bei den Akten

-     Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Vertreterin der Privatklägerin

B____ wird von der Anklage der Vergewaltigung kostenlos freigesprochen.

Die Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 185.95, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. März 2014 sowie künftige Schadenersatzforderungen und die Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 8‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Juli 2012 von A____ werden abgewiesen.

B____ trägt die Kosten von 800.– und eine Urteilsgebühr von CHF 250.– für das erstinstanzliche Verfahren; die Verfahrensmehrkosten von CHF 5‘328.– gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staats.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘400.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 13.50 (zuzüglich 8% MWST von CHF 113.10) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘600.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 109.80 (zuzüglich 8% MWST von CHF 296.80) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft

- Privatklägerin

- Berufungsbeklagter

- Strafregister- Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.87 — Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2016 SB.2014.87 (AG.2016.208) — Swissrulings