Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 26.01.2017 SB.2014.85 (AG.2017.82)

26 janvier 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·504 mots·~3 min·6

Résumé

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

SB.2014.85

ENTSCHEID

vom 26. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____                                                                                         Gesuchstellerin

[...]  

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]   

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgericht vom 9. September 2016)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. September 2016 wurde A____ der mehrfachen Gehilfenschaft zum mehrfachen Diebstahl sowie der Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom 18. bis 19. April 2012, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Überdies wurden ihr die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2‘229.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 hat die Gesuchstellerin darum ersucht, ihr die Verfahrenskosten zu erlassen oder wenigstens zu sistieren.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.

2.

2.1      Art. 425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2      Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass sie seit dem 1. März 2012 „bis heute und laufend (mit Unterbrüchen)“ sozialhilferechtlich unterstützt werden muss. Als Beleg reicht sie eine entsprechende Bestätigung der Sozialhilfe [...] ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Gesuchstellerin (bzw. deren Verteidiger) aus, dass sie im damaligen Zeitpunkt (9. September 2016) ein Kind im Alter von einem Jahr und vier Monaten hatte und erneut schwanger war; im Übrigen gab sie an, aufgrund der Betreuungsaufgaben nicht mehr erwerbstätig zu sein (Prot. Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Unter diesen Umständen erscheint die Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal aufgrund des Alters der Kinder nicht davon auszugehen ist, dass sich an der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die Resozialisierung der Gesuchstellerin rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Entsprechend ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. September 2016 der Gesuchstellerin auferlegten Verfahrenskosten werden erlassen.

            Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchstellerin

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2014.85 — Basel-Stadt Appellationsgericht 26.01.2017 SB.2014.85 (AG.2017.82) — Swissrulings