Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.83
URTEIL
vom 17. März 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron , Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A___ , geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […], Advokat
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Privatkläger
B___
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. April 2014
betreffend einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Sachsachen vom 3. April 2014 wurde A___ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichem Gegenstand schuldig erklärt und zu 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 26. November 2013. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zu CHF 320.– Schadenersatz und CHF 1‘000.– Genugtuung, beides nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2012, an den Privatkläger B___ verurteilt. Dessen Mehrforderung bezüglich der Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.– wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch Advokat Dr. […], mit Eingabe vom 4. April 2014 beim Strafgericht Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 27. August 2014 dem Appellationsgericht eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt im Hauptstandpunkt einen kostenlosen Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers. Im Eventualstandpunkt begehrt er die Reduktion der (Zusatz-)Strafe auf zwei Monate Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er die Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren, im Falle der Gutheissung der Berufung eine Parteientschädigung für die Verteidigung vor erster und zweiter Instanz. Auf die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung hat er mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 ausdrücklich verzichtet. Dementsprechend ist auch keine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft eingeholt worden.
In der Appellationsgerichtsverhandlung vom 17. März 2015 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwältin und der Privatkläger, welchen das Erscheinen freigestellt worden war (fakultative Ladung), haben an der Verhandlung nicht persönlich teilgenommen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.
2.1 Der Berufungskläger ficht den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand an und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch.
2.2 Die Vorinstanz hat es in tatsächlicher Hinsicht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2012 vor dem Lift der Bar […] mit einem Glas auf den Privatkläger eingeschlagen und diesem dadurch zwei Rissquetschwunden resp. Schnittverletzungen an der Stirn sowie eine Prellung des Jochbeins zugefügt habe. Der Berufungskläger hatte in der Voruntersuchung jegliche Aussage verweigert. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er zwar eingeräumt, sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Bar […] aufgehalten zu haben. Er will die Auseinandersetzung beim Liftzugang zwar wahrgenommen, sich daran jedoch nicht beteiligt haben. Das Glas sei ihm zu Boden gefallen, nachdem er geschubst worden sei. Die Verteidigung hatte im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Täterschaft sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Der Berufungskläger sei lediglich aufgrund einer Fotografie identifiziert worden. Eine Wahlkonfrontation sei nicht erfolgt. Die den angeblichen Täter identifizierende Person sei überdies die Freundin des Privatklägers, weshalb ihre Aussage mit Zurückhaltung zu würdigen sei. Hierzu hat die Vorinstanz erwogen, dass der Privatkläger unmittelbar nach der Tat ein Signalement des Täters abgegeben und dabei insbesondere das weisse T-Shirt mit der Aufschrift „[…]“ und die Goldkette bis zum Brustbereich beschrieben habe. Diese Merkmale seien auf dem Foto des Berufungsklägers, welches der Polizei am 5. Januar 2012 zugestellt wurde, klar zu erkennen. Der Privatkläger habe das Signalement deponiert, bevor er das erwähnte Foto gesehen habe. Bekräftigt werde die Täteridentifikation durch die Aussagen von C___, der Freundin des Privatklägers. Sie habe den Berufungskläger nach der Tat auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel, wo dieser die Schnittverletzung an seiner Hand behandeln liess, als Teilnehmer der Silvesterparty erkannt, was dieser damals geleugnet, in der erstinstanzlichen Verhandlung indessen zugestanden hatte. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis und den eingereichten Fotos habe es sich bei den Kopfverletzungen des Privatklägers klar um Schnittverletzungen gehandelt. Es sei davon auszugehen, dass ihm diese Schnittverletzungen durch den Schlag auf dem Kopf mit einem Barglas zugefügt worden seien. Dass der Berufungskläger an der Hand ebenfalls Schnittverletzungen hatte, bestätige seine Täterschaft, zumal seine eigene Version, wonach er gestürzt und dabei das Glas zerbrochen sei, von niemandem bestätigt worden sei und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Drittpersonen in diese körperliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 4-6).
2.3 Der Verteidiger rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Er macht geltend, im Gegensatz zu den Feststellungen im angefochtenen Urteil sei der aufgrund der Angaben des Privatklägers ausgefüllte Signalementsbogen nicht unmittelbar nach der Tat, sondern erst am 2. Januar 2012 erstellt worden, nachdem der Täter das Foto des Berufungsklägers bereits gesehen hatte (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
2.3.1 Der Privatkläger begab sich am 2. Januar 2012 um 15:49 Uhr zur Polizei, um Strafanzeige zu erstatten. Dabei erzählte er dem ihn befragenden Beamten, dass seine Freundin nach dem Vorfall im Spital, während er dort behandelt worden sei, einen Mann gesehen habe, der dem Täter sehr ähnlich sehe und welcher sich wegen einer Verletzung an der Hand habe verarzten lassen. Die Frau seines Kollegen habe in der Bar […] kurz vor der Auseinandersetzung zufällig Fotos gemacht. Am Nachmittag des 1. Januar 2012 hätten sie diese Fotos zusammen angeschaut. Dabei habe seine Freundin die Person wiedererkannt, welche „ebenfalls im Spital war und mich in der Bar angriff“ (Akten S. 74). Nach der Anzeigeerstattung wurde aufgrund der Angaben des Privatklägers der Signalementsbogen ausgefüllt (Akten S. 77). Es trifft somit zu, dass der Privatkläger das Signalement des Täters entgegen den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil erst abgab, nachdem er die von seiner Kollegin erstellten Fotos gesehen hatte. Der Übereinstimmung der Täterbeschreibung auf dem Signalementsbogen mit dem am 5. Januar 2012 eingereichten Foto kommt somit nicht der Beweiswert zu, den ihr die Vorinstanz zugeschrieben hat.
2.3.2 Dennoch ist der Beweiswürdigung der Vorinstanz zu folgen. Wie sich aus dem Requisitionsrapport der Kantonspolizei vom 1. Januar 2012 (03:57 Uhr) ergibt, hatte der Privatkläger bereits am Tatort den beigezogenen Polizeibeamten den Täter beschrieben, worauf diese mit ihm die Bar […] nach diesem durchsucht hatten (Akten S. 79; vgl. auch Aussagen C___, Akten S. 99, 100: „B____ […] konnte der Polizei vor Ort eine genaue Beschreibung [des Täters] abgeben“). Auch wenn damals kein Signalementsbogen ausgefüllt wurde, ist somit auszuschliessen, dass sich die Täterbeschreibung durch den Privatkläger an dem fraglichen Foto (Akten S. 102) orientierte. Wie auf dem Foto klar zu erkennen ist, standen sich der Berufungskläger und der Privatkläger im Zeitpunkt der Aufnahme – kurz vor der Tat – direkt gegenüber und konnten sich somit sehr gut sehen. Angesichts der Armhaltung der beiden könnte zudem schon in diesem Zeitpunkt eine Auseinandersetzung zwischen ihnen im Gang gewesen sein.
2.3.3 Darüber hinaus sprechen diverse weitere starke Indizien für die Täterschaft des Berufungsklägers. So hat er gemäss den Aussagen von C___ deren Frage im Warteraum der Notfallstation des Universitätsspitals, ob er in der Bar […] gewesen sei, verneint. Tags darauf hat sie auf dem von ihrer Kollegin in der Bar […] aufgenommenen Foto den mit „2“ markierten Mann (Berufungskläger, vgl. Foto S. 102) als den Mann aus dem Spital erkannt, während der Privatkläger ihn auf diesem Foto sofort als den Täter erkannt habe (Akten S. 105 f.). Angesichts der markanten Erkennungmerkmale des Berufungsklägers (T-Shirt mit Aufschrift „[…]“ und lange Goldkette) kann eine Verwechslung ausgeschlossen werden. Der Berufungskläger hat denn auch eingeräumt, dass er in jener Nacht auf der Notfallstation gewesen war (Akten S. 301; zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Dass er C___ dort bezüglich seines Aufenthaltsorts an jenem Abend angelogen hat, deutet darauf hin, dass er etwas zu verbergen hatte. Unglaubhaft ist auch die Erklärung des Berufungsklägers betreffend die Ursache der Schnittverletzung an seiner rechten Hand. So hat er behauptet, es sei ein Gedränge um ihn herum gewesen, er sei rückwärts gefallen und habe sich am zerbrechenden Glas geschnitten (zweitinstanzliches Protokoll S. 2; ähnlich Akten S. 300). Diesbezüglich hat die Vorinstanz indessen zutreffend festgestellt, dass keiner der andern Befragten einen derartigen Vorfall geschildert hat. Sie hat die Erklärung des Berufungsklägers deshalb als Schutzbehauptung gewertet. Dem ist zu folgen. Es kann ausgeschlossen werden, dass praktisch gleichzeitig einerseits der Privatkläger von einem Unbekannten – den er (angeblich zu Unrecht) als den Berufungskläger identifiziert – mit einem Glas geschlagen wird und dabei Schnittverletzungen an der Stirn erleidet, andererseits der Berufungskläger unabhängig davon im Gedränge mit dem Glas in der Hand umfällt und sich dabei Schnittverletzung an der Hand zuzieht, ohne dass das jemandem auffällt. Ergänzend kann erwähnt werden, dass das dem Berufungskläger vorgeworfene Verhalten angesichts seiner Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung, Angriff und einfacher Körperverletzung (Urteil des Appellationsgerichts SB.2012.29 vom 26. November 2013) als zumindest nicht persönlichkeitsfremd bezeichnet werden kann. Die Vorinstanz hat die Täterschaft des Berufungsklägers nach dem Gesagten zu Recht als nachgewiesen erachtet.
2.4 Die Qualifikation der Tat als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist zutreffend (vgl. BGer 6S.29/2005 vom 12. Mai 2005). Der Schuldspruch ist daher ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.
3.
Bezüglich der Strafzumessung kann ebenfalls der in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung des angefochtenen Urteils gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 26. November 2013 ausgesprochen, da der Berufungskläger die hier zu beurteilende Tat begangen hat, bevor das Strafgericht als erste Instanz am 9. Februar 2012 die vom Appellationsgericht am 26. November 2013 beurteilten Delikte behandelt hat. Zur Bemessung einer Zusatzstrafe ist zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in Höhe der Strafe festzusetzen, die bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte auszusprechen gewesen wäre, unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Anschliessend ist davon die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz für die früheren Delikte – zwei gewalttätige Konflikte, an denen der Berufungskläger beteiligt war und derentwegen er zu 22 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) verurteilt worden ist – und die heute zu beurteilende eine hypothetische Gesamtstrafe von 2¾ Jahren als angemessen erachtet. Dem ist zu folgen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 6 f.) verwiesen werden. Nach Abzug der im früheren Urteil ausgesprochenen 22 Monate Freiheitsstrafe verbleibt eine Zusatz-Freiheitsstrafe von 11 Monaten.
Massgebend für die Frage, ob ein bedingter oder teilbedingter Vollzug in Betracht kommt, ist im Falle von retrospektiver Konkurrenz die hypothetische Gesamtstrafe (BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2.2). Ein bedingter Vollzug ist bis zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 2 Jahren, ein teilbedingter Vollzug bis zu einer hypothetischen Gesamtstrafe von 3 Jahren möglich (Art. 42 und 43 StGB). Vorliegend wäre angesichts einer hypothetischen Gesamtstrafe von 2¾ Jahren an sich ein teilbedingter Vollzug möglich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bereits die Grundstrafe von 22 Monaten – zwei Drittel der hypothetischen Gesamtstrafe – bedingt ausgesprochen worden ist und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB die Zusatzstrafe zumindest im Umfang von 6 Monaten zwingend unbedingt ausgesprochen werden muss. Möglich wäre damit theoretisch ein bedingter Vollzug von 5 der 11 Monate Zusatzstrafe. Angesichts des Umstands, dass der Berufungskläger die heute zu beurteilende Tat nur wenige Wochen, bevor er sich wegen der gleichartigen früheren Taten vor Gericht verantworten musste, begangen hat, kann ihm allerdings keine gute Prognose gestellt werden. Es rechtfertigt sich daher, mit der Vorinstanz die gesamte Zusatzstrafe von 11 Monaten unbedingt auszusprechen.
4.
Infolge der Bestätigung des Schuldspruchs ist auch die Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung der liquiden Schadenersatzforderung des Privatklägers zu bestätigen. Das gleiche gilt für die Genugtuungsforderung, soweit sie von der Vorinstanz zugesprochen worden ist. Eine Genugtuung von CHF 1‘000.– ist der durch den Privatkläger erlittenen langen Schnittverletzung an der Stirn, welche eine Narbe hinterlassen hat (vgl. Foto Akten S. 84), und dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass das angefochtene Urteil unter Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beantragte amtliche Verteidigung ist nach Sichtung der in der Verhandlung eingereichten Unterlagen zu bewilligen. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es ist ihm antragsgemäss ein Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich CHF 46.50 Auslagen und 8 % MWST aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird der Berufungskläger dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung indessen zurückzuzahlen haben, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 46.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 99.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).