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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.08.2017 SB.2014.70 (AG.2017.623)

23 août 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·774 mots·~4 min·4

Résumé

Gesuch um Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

SB.2014.70

SB.2016.43

ENTSCHEID

vom 23. August 2017

Mitwirkende

Lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten

(Urteile des Appellationsgerichts vom 2. Februar 2016 [SB.2014.70]

und vom 24. März 2017 [SB.2016.43])

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.70 vom 2. Februar 2016 wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) des versuchten Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 50.– verurteilt. Ausserdem wurde er – in solidarischer Haftung mit B____ – zu einer Schadenersatzzahlung von CHF 1’594.65 verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 857.– sowie Urteilsgebühren von CHF 400.– für die erste und von CHF 700.– für die zweite Instanz auferlegt.

Am 24. März 2017 wurde der Gesuchsteller vom Appellationsgericht des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt (SB.2016.43). In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er – wiederum in solidarischer Haftung mit B____ – zu einer Schadenersatzzahlung von CHF 18‘730.15 zuzüglich Zins verurteilt. Für dieses Verfahren wurde ihm Kosten von CHF 1‘449.50 sowie Urteilsgebühren von CHF 1‘600.– für die erste und von CHF 800.– für die zweite Instanz auferlegt.

Die Kosten und Gebühren von CHF 1‘957.– für das Verfahren SB.2014.70 wurden dem Gesuchsteller am 27. Juni 2016 in Rechnung gestellt. Da die Zahlung ausblieb, wurde ihm am 18. Januar 2017 eine erste und am 21. April 2017 eine zweite Mahnung zugestellt. In der Folge wurde das Betreibungsverfahren eingeleitet und es wurde ihm am 3. August 2017 der Zahlungsbefehl zugestellt. Für das Verfahren SB.2016.43 wurde dem Gesuchsteller der Betrag von CHF 3‘849.50 am 12. Juni 2017 in Rechnung gestellt; am 12. August 2017 wurde ihm eine erste Mahnung zugestellt.

Der Gesuchsteller, der sich seit dem 12. Dezember 2016 in einem neuen Strafverfahren in Untersuchungshaft befindet, hat mit Eingabe vom 16. August 2017 geltend gemacht, er sei infolge der Haft mittellos und könne die Forderungen des Appella-tionsgerichts daher nicht begleichen. Nach seiner Entlassung werde er voraussichtlich von der Sozialhilfe abhängig sein. Er hat daher um Erlass des Betrags oder um einen Vorschlag zur Tilgung der Schuld ersucht.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.28 vom 6. Februar 2017). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).

2.2      Der Gesuchsteller macht geltend, er sei infolge seiner Inhaftierung mittellos und werde im Falle einer Entlassung von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Er hat jedoch keinerlei Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht bzw. allenfalls von seinem Rechtsvertreter einreichen lassen. Es wäre aber seine Obliegenheit, seine Mittellosigkeit zu beweisen, und auch ein Vorschlag zur ratenweisen Tilgung seiner Schuld müsste von ihm unterbreitet werden. Unter den gegebenen Umständen kommt ein Erlass der beiden Forderungen derzeit nicht in Frage.

2.3      Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, die Forderungen zu begleichen, solange er sich in Untersuchungshaft befindet. Die Forderungen sind daher bis zu seiner Haftentlassung zu stunden.

2.4      Nach seiner Haftentlassung wird es dem Gesuchsteller frei stehen, dem Gericht ein erneutes Gesuch um Ratenzahlung und um Erlass der Forderungen zu stellen, wobei er seine Finanz- und Einkommensverhältnisse an Hand von entsprechenden Unterlagen (Schuldenverzeichnis, Mietkosten, Versicherungen, allenfalls Unterlagen zu den auf seinen Namen bzw. auf seine Firmen immatrikulierten Fahrzeugen, Zahlungen der Sozialhilfe etc.) darzulegen und dem Gericht einen sinnvollen Vorschlag betreffend Ratenzahlung zu unterbreiten bzw. ein allfälliges Erlassgesuch substantiiert zu begründen haben wird.

3.

Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 1‘957.– im Verfahren SB.2014.70 und von CHF 3‘849.50 im Verfahren SB.2016.43 wird abgewiesen. Die Schuld wird indessen bis zur Entlassung des Gesuchstellers aus der Untersuchungshaft gestundet.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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