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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.03.2015 SB.2014.5 (AG.2015.241)

4 mars 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,584 mots·~13 min·5

Résumé

mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c des BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel), mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetmG, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) etc. (BGer 6B_519/2015 vom 25.01.2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.5

URTEIL

vom 4. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Bettina Waldmann,

Dr. Erik Johner und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                   Berufungsklägerin

[…]                                                                                                   Beschuldigte

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 20. November 2013

betreffend mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c des BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel), mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetmG, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) und Fahren ohne Führer­ausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 20. November 2013 wurde A____ des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel), der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) und des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27./28. Juni 2011 und vom 18./19. August 2011 (insgesamt 2 Tage) sowie der Untersuchungshaft vom 6. September bis 16. November 2011 (71 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde die gegen A____ am 9. März 2009 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. bis 15. Januar 2007 (2 Tage), Probezeit 3 Jahre (durch Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 27. Oktober 2010 um 18 Monate verlängert), vollziehbar erklärt. Diese Vorstrafe beruht auf einem Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis und Nichtmitführens des Fahrzeugausweises.

Gegen das Urteil vom 20. November 2013 hat A____ am 22. November 2013 Berufung angemeldet, am 16. Januar 2014 Berufung erklärt und diese am 10. April 2014 schriftlich begründet. Sie beantragt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung von angemessenen Weisungen für eine medizinische Behandlung, die Verurteilung zu einer allfälligen Busse sowie den Verzicht auf den Vollzug der Vorstrafe vom 9. März 2009. Eventualiter wird der Strafaufschub zugunsten einer ambulanten Behandlung, subeventuell zugunsten einer stationären Massnahme beantragt. Die Berufungsklägerin ersucht überdies um Einholung einer sachverständigen Begutachtung im Hinblick auf eine Suchtbehandlung oder eine andere therapeutische Massnahme. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Auf Ersuchen des Instruktionsrichters (Verfügung vom 5. Dezember 2014) hat die Berufungsklägerin dem Gericht den Bericht der Suchthilfe Region Basel vom 31. Dezember 2014 eingereicht.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. März 2015 wurde die Berufungsklägerin befragt. Danach gelangten ihr Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Tatsachen sowie die einzelnen Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung; StPO). Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Die Berufungsklägerin hat die Schuldsprüche akzeptiert. Ihre Berufung richtet sich gegen die Strafzumessung, die Verweigerung des bedingten Vollzugs und die Vollziehbarerklärung der Vorstrafe. Im Eventualpunkt zielt sie auf einen Strafaufschub zugunsten einer ambulanten – subeventuell stationären – Massnahme ab. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 399 Abs. 4, Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Vorschrift der Strafmilderung nach freiem Ermessen nach Art. 19 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) nicht korrekt angewandt. Sie sei schwer suchtkrank und habe nur deshalb Drogen verkauft, weil sie von diesen abhängig sei und ihr ausreichende finanzielle Mittel für die Finanzierung der Sucht gefehlt hätten. Es werde gesetzlich nicht gefordert, dass der Erlös aus dem Drogenhandel vollständig dem Drogenankauf zugeführt werden müsse. Es könne als Erfahrungstatsache gelten, dass die deliktischen Gelder auch für den Lebensunterhalt verwendet würden, weil die Süchtigen keine genügenden legalen Erwerbsmöglichkeiten besässen. Die Berufungsklägerin habe bereits mit 15 Jahren Drogen konsumiert und sei seit dem jugendlichen Alter schwer drogenabhängig. Die Vorinstanz habe die Vorstrafe gemäss Urteil vom 9. März 2009 vermutlich stark straferhöhend berücksichtigt, da sie diese als „schwer belastend“ gewertet und der Berufungsklägerin „Unverfrorenheit und Unbelehrbarkeit“ vorgeworfen habe. Diese Straferhöhung sei nicht transparent genug und überdies unzutreffend, da ein Rückfall in die Sucht nicht strafbar sei. Überdies werde die Verhaltensbewährung der Berufungsklägerin seit ihrer Haftentlassung vom 16. November 2011 nicht deutlich strafmildernd berücksichtigt, obwohl die Verlaufsberichte der Suchthilfe Region Basel vom 7. Oktober 2013 und des Methadon-Programms vom 15. November 2013 eine positive Entwicklung zeigen würden. Daher werde der bedingte Vollzug und der Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe beantragt. Einzig im Eventualpunkt sei eine ambulante oder stationäre Massnahme abzuklären. Die Frage der Suchtbehandlung gemäss Art. 60 des Strafgesetzbuches (StGB) hätte durch die Strafverfolgungsbehörden längstens von Amtes wegen abgeklärt und eine entsprechende Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden müssen. 

3.

3.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern das Urteil zu begründen ist, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Demnach muss Gericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E. 3a; 118 IV 337 E. 2a).

Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht im Falle eines schweren Falles gemäss Abs. 2 die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, d.h. um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, was auf das gerichtliche Ermessen hinweist. Gemäss der Botschaft (Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001; BBl 2001, S. 3715, 3773) ist diese Bestimmung für "abhängige Kleindealer" vorgesehen, deren Abhängigkeit Krankheitswert im Sinne der ICD-10 der WHO aufweist und die den Betäubungsmittelhandel einzig zur Finanzierung der eigenen Sucht betreiben. Diese Einschränkung wurde von der zuständigen Kommission des Nationalrats bestätigt (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 4. Mai 2006; BBl 2006, S. 8573, 8613; AGE AS.2011.30 vom 20. April 2012 E. 5.1; SB.2012.8 vom 21. Mai 2013 E. 6.3).

3.2      Nach Ansicht des Strafgerichts wiegt das Verschulden der Berufungsklägerin schwer. Sie habe über einen Zeitraum von rund 5 ½ Monaten auf der Gasse 497 Gramm Kokain (116 Gramm reines Kokain) verkauft. Sie habe von Beginn weg regelmässig Mengen im zweistelligen Bereich bezogen, in vertriebsfertige Portionen verpackt und anschliessend an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer gewinnbringend weiterverkauft. Die Berufungsklägerin sei seit rund 30 Jahren drogensüchtig. Im Zeitpunkt der Vorstrafe vom 9. März 2009 sei sie, abgesehen von der Teilnahme am Methadonprogramm, seit 2 Jahren „clean“ gewesen und die damalige Psychologin habe ihre Fortschritte bestätigt. Mit dem Rückfall in die Drogensucht habe sie sich abermals intensiv am Kokainhandel beteiligt, wobei es sich nur teilweise um Beschaffungskriminalität handle. Es seien finanzielle Interessen im Vordergrund gestanden. Der Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 BetmG sei daher nur in geringem Ausmass anwendbar. Schwer belastet werde die Berufungsklägerin durch eine gleichartige Vorstrafe. Noch während der Probezeit sei sie rückfällig geworden und habe sich auch nicht durch polizeiliche Kontrollen und die Eröffnung eines Strafverfahrens von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Insbesondere dass sie nach der Festnahme des Bodypackers […] den Kokainhandel fortgesetzt habe, indem sie die Droge bei einem anderen Lieferanten bezogen und für den Verkauf eine Hilfsperson eingesetzt habe, deute auf ein beträchtliches Mass an Unverfrorenheit und Unbelehrbarkeit hin. Entlastend sei ihre Kooperationsbereitschaft, das Geständnis sowie die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.

3.3      Trotz langjähriger Drogenabhängigkeit konsumierte die Berufungsklägerin im Zeitpunkt des Urteils vom 9. März 2009 nur Methadon, weshalb damals von positiven Tendenzen gesprochen wurde. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie Ende März 2011 wieder in den Kokainhandel eingestiegen ist und erst danach süchtig nach Kokain wurde (Akten S. 487, 494, 496). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, kann jedenfalls der damalige Entschluss, wieder in den Kokainhandel einzusteigen, nicht auf die Kokainsucht zurückgeführt werden. Bei der Hausdurchsuchung vom 27. Juni 2011 wurden in der Wohnung der Berufungsklägerin u.a. 57.7 Gramm Kokain (Akten S. 321, 336) und aus dem Drogenverkauf stammende Bargeldbeträge in der Höhe von CHF 1'820.– und EUR 1'792.60 beschlagnahmt (Akten S. 283, 322). Bei der Festnahme vom 18. August 2011 wurden erneut 29.9 Gramm Kokain beschlagnahmt (Akten S. 387, 574 f., 820). Überdies hat die Berufungsklägerin dem Bodypacker […] mit zeitlicher Regelmässigkeit Kokain abgenommen (wöchentlich jeweils mindestens 40 Gramm) und davon einen grösseren Teil weiterverkauft. Portioniert wurde in 8 unterschiedlichen Grössen, abgestuft nach Gewicht (0.1 bis 0.92 Gramm), Preis und unterschiedlicher Verpackung. Der Bestand wurde auf Listen erfasst (Akten S. 480 f.; 304 ff.). Die Mengen von Kokain und Bargeld, aber auch das strukturierte Vorgehen weisen auf einen Umfang hin, der die Beschaffungskriminalität eines „Kleindealers“ übersteigt. Daher ist der Schluss des Strafgerichts, dass die Strafe nur in geringem Masse infolge der eigenen Sucht gemindert werden könne, zu bestätigen.

3.4      Deutlich straferhöhend hat das Strafgericht berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin während der Probezeit gemäss Strafurteil vom 9. März 2009 rückfällig geworden ist. Damals wurde sie u.a. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dies ebenfalls wegen des Handels mit Kokain, und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis schuldig erklärt. Vorstrafen könne im Rahmen der Würdigung des Vorlebens des Täters straferhöhend berücksichtigt werden (BGer 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3; 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.8). Was den – nach Bezeichnung der Vorinstanz – „deutlichen“ Umfang der Straferhöhung betrifft, so wird dessen Ausmass vor allem dadurch gerechtfertigt, dass die Berufungsklägerin trotz zweimaliger Hausdurchsuchung (27. Juni, 19. August 2011 [Akten S. 271, 367]), trotz zweimaligem Polizeigewahrsam (27./28. Juni, 18./19. August 2011 [Akten S. 77, 83]) und obwohl sie fachlich begleitet war (Suchthilfe Region Basel, Methadonprogramm) vom Kokainhandel nicht Abstand genommen hat.

Angesichts des Alters ihres Sohnes […] von knapp 18 Jahren und dessen erreichter Volljährigkeit im Zeitpunkt des Vollzugs kann nicht mehr von einer besonderen Strafempfindlichkeit gesprochen werden, welche ohnehin zurückhaltend anzunehmen wäre (BGer 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; 6B_748/2012 vom 13. Juni 2013 E. 5.4, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat überdies zu Recht Bedenken angemeldet, da die Berufungsklägerin in ihrer Wohnung Dealer und Drogenabhängige empfangen und Kokain portioniert hat. Dies ist kein günstiges Umfeld für den Sohn, der sich immer noch an den Wochenenden und in den Ferien dort aufhält. „Wesentlich zu ihren Gunsten“ hat das Strafgericht das Geständnis der Berufungsklägerin gewertet. Eine grössere Strafreduktion lässt sich daraus aber nicht folgern, ergeben sich doch die Belastungen der Berufungsklägerin auch aus den Ergebnissen der Festnahmen und der Hausdurchsuchungen.

3.5      Bei der Gesamtwürdigung erweist sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren als angemessen. Die Situation der Berufungsklägerin ist am ehesten vergleichbar mit jener eines Bodypackers. Ihr Strafmass liegt daher in der gleichen Grössenordnung (vgl. AGE AS.2010.86 vom 19. November 2010; AS.2009.405 vom 6. August 2010; AGE 335/2007 vom 9. Januar 2008). Ein Bodypacker ist in der Regel selber nicht drogensüchtig, er geht aber bei den Transporten ein grosses gesundheitliches Risiko ein. Bei der Berufungsklägerin verhält es sich gerade umgekehrt, wobei die Strafreduktion infolge der Drogensucht durch das fehlende spezifische Gesundheitsrisiko bei der wöchentlichen Übernahme des Kokains ausgeglichen wird. Insgesamt erscheint das Verschulden der Berufungsklägerin mit jenem eines Bodypackers vergleichbar, weshalb die Strafzumessung der Vorinstanz zu bestätigen ist.

4.

Im Eventualstandpunkt beantragt die Berufungsklägerin die Anordnung einer ambulanten, subeventualiter einer stationären Massnahme.

4.1      Das Strafgericht weist darauf hin, dass die mit der Haftentlassung vom 16. November 2011 (Akten S. 165) angeordneten Weisungen einem ambulanten Setting gleichkommen. Demnach hatte die Berufungsklägerin das Methadonprogramm mit regelmässiger Abgabe von Urinproben weiterzuführen und eine ambulante Therapie beim Drop-In (heute: Suchthilfe Region Basel) aufzunehmen. Sie wurde ferner mit einem Annäherungsverbot an alle Gassenzimmer belegt. Dieses Setting komme – so das Strafgericht – einer ambulanten Therapie gleich, welche auch im Strafvollzug weitergeführt werden dürfte. Der Antrag des Verteidigers auf sachverständige Begutachtung für eine ambulante Massnahme sei aus rein prozesstaktischen Gründen gestellt worden. Ein Strafaufschub aus Behandlungsgründen sei nicht gerechtfertigt und auch eine Begutachtung würde daran nichts ändern.

4.2      Wenn die Ausführungen des Strafgerichts dahin zu verstehen wären, dass es alleinige Aufgabe des Verteidigers wäre, rechtzeitig eine sachverständige Begutachtung zu beantragen, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Verteidiger richtig ausführt, sind der Sachverhalt und die angemessene Sanktion von Amtes wegen abzuklären. Kommt die zuständige Strafbehörde zum Schluss, dass eine Massnahme angezeigt wäre, so kann sie auch ohne Antrag des Verteidigers eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB anordnen (vgl. Art. 6 und 182 StPO).

In der Sache aber ist der Verzicht der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts auf die Einholung eines Gutachtens zu bestätigen. Aus dem Bericht der Suchthilfe Region Basel vom 7. Oktober 2013 geht hervor, dass die Berufungsklägerin seit der Haftentlassung beim Sozialarbeiter und der Psychologin in Behandlung war und die Entwicklung der letzten zwei Jahre sehr positiv beurteilt wird. Mit Bericht vom 31. Dezember 2014 teilt die Suchthilfe aber mit, dass es der Berufungsklägerin trotz ambulanter Beratung nicht gelungen ist, abstinent zu bleiben. Sie habe sich daher in der Entzugsklinik ESTA für einen Entzug gemeldet und werde dort voraussichtlich Ende Januar 2015 eintreten. In der Berufungsverhandlung hat die Berufungsklägerin erklärt, dass sie den Entzug bereits wieder abgebrochen hat. Sie hat ein ärztliches Zeugnis von Frau Dr. med. […], Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2015 eingereicht, worin von einer schweren psychischen Krise berichtet und von einer Gefängnisstrafe abgeraten wird, ohne jedoch zum gescheiterten Entzug Stellung zu nehmen. Trotz der ambulanten Behandlung, wie sie seit mehr als drei Jahren durchgeführt wird, konsumiert die Berufungsklägerin wieder Drogen. Dies spricht gegen die gerichtliche Anordnung einer ambulanten Massnahme. Auch eine stationäre Massnahme ist nach Ansicht des Gerichts nicht die richtige Sanktion. Dagegen spricht nicht nur das Scheitern des Entzugs in der ESTA-Klinik, sondern vor allem der bei der Befragung in der Berufungsverhandlung gewonnene Eindruck des Gerichts, dass die Berufungsklägerin selber für einen stationären Aufenthalt nicht bereit ist. Gemäss Art. 60 Abs. 2 StGB trägt das Gericht bei der Anordnung einer Suchtbehandlung dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Die Behandlungsbereitschaft ist eine wichtige Voraussetzung für die Therapierbarkeit der Sucht; ist sie nicht gegeben, muss in der Regel auf die Anordnung einer Suchtbehandlung verzichtet werden (vgl. Baechtold, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2009, S. 271, N 20; Anastasiadis, Massnahmenvollzug: Stationäre Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 289, 295). Entsprechend ist der Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf eine Massnahme zu bestätigen und der entsprechende Antrag abzuweisen. 

4.3      Hinzuweisen bleibt auf die Möglichkeit der Sanktionsänderung gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB, wonach eine stationäre Massnahme auch nachträglich angeordnet werden kann. Wenn sich durch die weitere Entwicklung die Bereitschaft für eine stationäre Suchtbehandlung ergibt, so kann eine solche Massnahme vor oder während des Strafvollzugs geprüft werden (vgl. auch den Hinweis in BGE 122 IV 289 E. 1a S. 291, wonach als Beispiel für die Sanktionsänderung nach altem Recht das nachträgliche Einverständnis in einen Entzug genannt wird). Ein allfälliges Gesuch um Sanktionsänderung ist an das Strafgericht zu richten (Art. 363 Abs. 1 StPO; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, Art. 65 N 4).

5.

Bezüglich der ungünstigen Prognose, welche zur Nichtgewährung des bedingten Vollzugs und zum Widerruf der Vorstrafe vom 9. März 2009 führt, kann auf die Begründung im angefochtenen Entscheid (S. 21 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen ordentliche Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei für die Bemessung auf seine Honorarnote abgestellt werden kann, zuzüglich 2 Stunden für die Berufungsverhandlung. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):  

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘531.– und ein Auslagenersatz von CHF 93.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 289.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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