Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2014.43
URTEIL
vom 27. Januar 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Erik Johner, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Strafanstalt Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 11. Februar 2014
betreffend versuchten qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB
und qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 3 StGB
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. Februar 2014 wurde A____ des versuchten qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig erklärt und zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 1. Juli 2013. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 45‘334.20 Schadenersatz und CHF 14‘000.– Genugtuung, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2013, sowie von CHF 2‘928.05 Parteientschädigung an C____ verurteilt. Die beschlagnahmten Gegenstände (eine Sonnenbrille und ein Mobiltelefon) wurden eingezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von A____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], am 11. Februar 2014 angemeldete und am 22. April 2014 erklärte Berufung, mit der er gemäss der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2014 beantragt, er sei in Bezug auf C____ des versuchten Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der verbüssten Haft und des vorläufigen Strafvollzugs. In Bezug auf B____ sei der von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen haben auf die Einreichung von Berufungsantworten verzichtet.
Mit Eingaben vom 4. und 21. Juli 2014, 24. November 2014, 18. und 29. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 hat die Staatsanwaltschaft das Gericht über Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaften Saarbrücken und Prag informiert und ihm die entsprechenden Unterlagen zugestellt. Bereits während der erstinstanzlichen Verfahrens war im August 2013 ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft München eingegangen (Akten S. 193 ff.).
In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 27. Januar 2015 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger und lic. iur. [...] als Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Privatklägerin B____ hat der Verhandlung beigewohnt, während die Privatklägerin C____ darauf verzichtet hat.
Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat gegen das am 11. Februar 2014 ergangene Urteil des Strafgerichts form- und fristgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat seine Verurteilung zur Zahlung Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin C____ nicht angefochten, ebenso wenig die Beschlagnahmen. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil somit in Rechtskraft erwachsen.
1.3 In der Berufungsbegründung (S. 7) hat der Berufungskläger den Antrag gestellt, dass der derzeit in Athen inhaftierte D____ rechtshilfeweise durch die griechischen Behörden zu befragen sei. Zur Begründung hat er angeführt, D____ selbst oder ein anderer aus der Gruppierung um ihn komme womöglich im Fall B____, in dem der Berufungskläger die Täterschaft bestreitet, als Täter in Frage. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat diesen Antrag mit Verfügung vom 12. November 2014 vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts abgewiesen. Der Berufungskläger hat den Antrag anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung wiederholt (Protokoll S. 2; vgl. Art. 331 Abs. 3 StPO).
Gemäss Art. 389 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3). Gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör sind alle Beweise abzunehmen, welche sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist aber zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.3; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Daran ändert auch das Recht auf Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nichts, wie das Bundesgericht jüngst explizit festgehalten hat. Dieses Recht gilt nicht absolut, sondern unterliegt ebenfalls der Einschränkung, dass eine Ablehnung von Entlastungszeugen nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013, kommentiert in: ius.focus 5/2013 S. 30/31; BGer 6B_95/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.4 und 2.5). Die Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. Art. 318 Abs. 3 StPO) besteht für Entlastungsbeweise genauso wie für belastende Beweismittel (BGer 6B_95/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 2, 6B_366/2010 vom 21. September 2010 E. 1.4 [Nichtzulassung eines Entlastungszeugen]).
Vorliegend ist nicht zu erwarten, dass D____ etwas Wesentliches vorbringen würde, das den Berufungskläger entlasten könnte. Der Berufungskläger versucht den Umstand, dass am Tatort des von ihm bestrittenen Raubes an B____ eine Sonnenbrille mit seiner DNA gefunden wurde, damit zu erklären, dass D____ die Brille absichtlich dort deponiert haben könnte, um ihn zu belasten. Wäre dem so, könnte in keiner Weise erwartet werden, dass D____ dies zugeben würde, um den Berufungskläger zu entlasten und gleichzeitig sich selbst oder allenfalls einen weiteren Komplizen der brutalen Tatausführung zu beschuldigen. Das widerspräche seinen eigenen Interessen diametral, denn jeder weitere Komplize stellt mit seinen Aussagen auch eine zusätzliche Bedrohung hinsichtlich des gegen D____ laufenden Strafverfahrens dar. Aber selbst wenn D____ wider Erwarten zu Gunsten des Berufungsklägers aussagen würde, könnte das Gericht auf diese Aussagen nicht abstellen. Das Beweismittel der Brille mit den DNA-Spuren des Berufungsklägers ist erdrückend: Die Erklärung, D____ hätte anlässlich der Tatausführung bewusst diese Brille am Tatort hinterlegt und damit die Spur zum Berufungskläger gelegt, ist derart absurd, dass ein solches Geständnis schlicht nicht glaubhaft wäre (vgl. dazu unten E. 4.1). Den Aussagen D____ könnte somit so oder anders kein erhebliches Gewicht zukommen, so dass sie an der Überzeugung des Gerichts angesichts der bestehenden Beweislage nichts zu ändern vermöchten. Es ist daher auf seine rechtshilfeweise Befragung zu verzichten.
2.
Bei den Erwägungen zum Tatsächlichen und Rechtlichen wird das vorliegende Urteil ebenso wie der erstinstanzliche Entscheid nicht chronologisch aufgebaut, sondern es wird zunächst auf den vom Beschuldigten zugestandenen Raubversuch zum Nachteil von C____ vom 1. Juli 2013, anschliessend auf den bestrittenen Raub zum Nachteil von B____ vom 5. Juni 2013 eingegangen.
3.
3.1 In Bezug auf den zum Nachteil von C____ begangenen Raubversuch vom 1. Juli 2013 ist die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt ausgegangen: D____ beobachtete am Bankschalter der Migrosbank [...], wie die damals 67 Jahre alte, zierliche C____ CHF 5‘000.– bezog. Darüber informierte er den Berufungskläger, welcher die Frau nach dem Verlassen der Bank verfolgte. Bei der Passage auf Höhe der Liegenschaft [...] schlug er ihr von hinten auf den Kopf, worauf sie zu Boden fiel. In der Folge schlug er zweimal äusserst kräftig mit der Faust in ihr Gesicht, behändigte ihre Tasche und begann diese zu durchsuchen. Als eine Passantin auf ihn aufmerksam wurde und zu schreien begann, ergriff er ohne Beute die Flucht.
3.2 Der Berufungskläger hat diese Tat und sein diesbezügliches Zusammenwirken mit D____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich zugestanden. Zwar hat er behauptet, er habe das Opfer nicht schlagen, sondern nur „stossen“ wollen, um ihm den Goldring und die Handtasche wegzunehmen. Allerdings hat er zugegeben, dem Opfer die von diesem erlittenen Verletzungen zugefügt zu haben und dabei offensichtlich sehr brutal vorgegangen zu sein (Akten S. 666 ff.). Bei seinem Geständnis ist er auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung geblieben (Protokoll S. 3). Dieses wird objektiviert durch die Videoaufzeichnungen der Bank und hinsichtlich des brutalen Tatvorgehens bestätigt und ergänzt durch die Aussagen des Opfers sowie der beiden Zeugen [...] und [...] (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 ff.). Aus dem IRM-Gutachten vom 29. Juli 2013 (Akten S. 447) ergibt sich, dass die Schläge des Berufungsklägers ausgesprochen heftig gewesen sein müssen, hat C____ doch eine doppelte Unterkieferfraktur, den Ausriss zweier Frontzähne sowie eine Achsabweichung eines Frontzahnes des Oberkiefers, eine Rissquetschwunde im Mund, eine Unterblutung der harten Hirnhaut über der rechten Kleinhirnhälfte (Schädelhirntrauma) sowie eine Schwellung und Unterblutung der Kopfhaut im Bereich der Scheitelregion erlitten. Der Berufungskläger seinerseits erlitt – offenbar durch den heftigen Kontakt seiner Faust mit den Frontzähnen des Opfers – eine klaffende Hautdurchtrennung auf dem Handrücken (IRM-Gutachten vom 22. August 2013, S. 462). Damit sind die Täterschaft des Berufungsklägers sowie der Tathergang gemäss der Anklageschrift und dem erstinstanzlichem Urteil hinreichend nachgewiesen.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz hat die Tat als versuchten qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) eingestuft. Auch das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB sah sie gegeben, doch gehe der Schuldspruch nach Art. 140 Ziff. 3 StGB in jenem nach Art. 140 Ziff. 4 StGB auf. Dass beide Qualifikationsgründe erfüllt seien, sei nur – aber immerhin – bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Demgegenüber stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, es liege bloss ein versuchter einfacher Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB vor.
3.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, stellt der Raubtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, wobei zur Vollendung des Tatbestands ein vollendeter Diebstahl sowie ein tatbestandliches Nötigungsmittel gehören (BGE 133 IV 207 E. 4.2 S. 210). Da vorliegend der Diebstahlsversuch unvollendet geblieben ist, kommt nur versuchter Raub in Frage.
3.3.3 Das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, „wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, künftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein“ (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137). Im Entscheid BGE 135 IV 158 (besprochen im forum-poenale 3/2010 S. 130 ff.) hat das Bundesgericht ausdrücklich an seiner – von einem Teil der Lehre und einzelnen kantonalen Gerichten – kritisierten Rechtsprechung festgehalten, dass zwei Personen zur Bildung einer Bande genügen. Massgeblich für die erhöhte Mindeststrafdrohung bei bandenmässiger Delinquenz ist deren Gefährlichkeit. Beim Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Verübung von Delikten ergibt sich die besondere Gefährlichkeit daraus, dass die einzelnen Täter psychisch und physisch gestärkt werden, jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert wird und sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt. Die enge Bindung bildet somit einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung, was die Bande besonders gefährlich macht (BGer 6B_510/2103 vom 3. März 2014 E. 3.3; BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 S. 158 f., 160 f.; 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 ff., je mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder deren Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert wird (BGer 6B_510/2103 vom 3. März 2014 E. 3.3; BGE 135 IV 158 E. 3.1 S. 159 f.; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 139 N 119/127). Hierfür genügen zwei Personen, sofern „nur gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war“ (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158 f., bestätigt in BGer 6B_510/2103 vom 3. März 2014 E. 3.3). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, das heisst, die Täter müssen die Tatsachen kennen und wollen, aus denen der rechtliche Schluss auf bandenmässige Tatbegehung gezogen wird. Der Wille der Täter muss auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein, und die Täter müssen auch die für Bandenmässigkeit notwendige Intensität des Zusammenwirkens gewollt haben. Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, indiziert einen derartigen Vorsatz nicht zwingend. Hingegen ist der Vorsatz zu bejahen, wenn sich die Mittäter willentlich zusammen gefunden haben, um inskünftig mehrere selbständige Delikte zu verüben (BGer 6B_510/2103 vom 3. März 2014 E. 3.3; BGE 124 IV 86, E. 2b S. 88 f. und 2c/cc S. 90 f.)
Der Berufungskläger hat zugestanden, den Raubversuch zum Nachteil von C____ im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit D____ begangen zu haben. Aus den Akten ergibt sich auch klar, dass sich die beiden zusammengeschlossen haben, um gemeinsam mehrere Raubüberfälle zu verüben. Der Berufungskläger und D____ sind – zusammen mit weiteren Landsmännern und mutmasslichen Komplizen – gemeinsam am 3. Juni 2013 in die Schweiz eingereist. In gleicher Weise wie im Fall C____ sind sie – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 4.1) – im Fall B____ vorgegangen. Ausserdem werden sie dringend verdächtigt, am 7. Juni 2013 in Dänemark einen Raub an einer 87-jährigen Rentnerin begangen zu haben, bei der diese ebenfalls mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde, wodurch sie eine Gehirnblutung erlitt. Diesbezüglich ist erstellt, dass der Berufungskläger zusammen mit D____ und [...], der ebenfalls mit ihnen zusammen in die Schweiz einreiste, mit wohl demselben Fahrzeug wie bei der Einreise in die Schweiz am 6. Juni 2013 – ein Tag nach dem Überfall auf die Privatklägerin B____ – in Dänemark unterwegs war, dass der Raubüberfall von drei „Zigeunern“ begangen wurde und diese anschliessend mit ebendiesem Auto flüchteten (Akten S. 250 ff.). Des Weiteren besteht der dringende Verdacht, dass der Berufungskläger und D____ in gleicher Weise wie vorliegend am 25. Juni 2013 in Prag einen Raubüberfall auf eine Rentnerin und am 27. Juni 2013 in München einen Raubüberfall auf einen Rentner begangen haben, wobei auch in jenen Fällen die beiden Opfer durch heftige Faustschläge ins Gesicht erheblich verletzt wurden (vgl. Rechtshilfeersuchen München [Akten S. 193 ff.] und Prag [Akten S. 652 f., Einlage Staatsanwaltschaft in der HV]). Schliesslich ist auf eine Europol-Meldung vom 1. Oktober 2013 hinzuweisen, wonach A____ und D____ als Mitglieder einer kriminellen Gruppierung von rumänischen Staatsangehörigen ermittelt worden seien, welche in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung in diversen europäischen Staaten Raubüberfälle und Diebstähle begehe. Im Februar 2013 wurden beide in Griechenland wegen schweren Diebstahls, Verstosses gegen das Waffengesetz und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung angeklagt (Akten S. 22, 240 f.). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger gemeinsam mit D____ und weiteren Komplizen in Europa umhergereist ist und sich an Raubüberfällen beteiligt hat. Dabei haben sich die Täter sinnvoll organisiert und jeweils eine klare Aufteilung der Funktionen befolgt: D____, der die gepflegtere und unauffälligere Erscheinung ist, hat die Opfer ausspioniert, während der Berufungskläger als „der Mann fürs Grobe“ unter Anwendung von roher Gewalt die eigentliche Tatausführung übernommen hat. Die Vorinstanz hat daher die Bandenmässigkeit zu Recht bejaht.
3.3.4 Ein qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer akuten, hochgradigen, sehr naheliegenden Lebensgefahr, wie sie zur Erfüllung dieser Qualifikationsvariante notwendig wäre (vgl. Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2014, Art. 140 N 143), zu Recht verneint, wofür auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 11 f.) zu verweisen ist. Sie hat jedoch das Qualifikationsmerkmal der Zufügung einer schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 StGB („andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen“) bejaht. Diese findet Anwendung bei der Zufügung von Verletzungen, die hinsichtlich ihrer Qualität und Auswirkungen den in Art. 122 StGB explizit aufgezählten Verletzungen – Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Glieds; Verursachung von bleibender Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit; arge und bleibende Entstellung des Gesichts – ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind beispielsweise die Dauer des Spitalaufenthalts, die Dauer der vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und der erlittenen Schmerzen. Insbesondere kann aber eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung geltend könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, Art. 122 N 9; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 122 N 21, je mit Beispielen aus der Gerichtspraxis).
C____ erlitt durch die wuchtigen Faustschläge des Berufungsklägers unter anderem eine potenziell lebensgefährliche Unterblutung der harten Hirnhaut, Kieferbrüche und den Verlust zweier Frontzähne im Oberkiefer. Die Kieferbrüche mussten mit Metallschienen fixiert werden, wobei sowohl das Einsetzen als auch die (auch 1½ Jahre nach dem Überfall noch nicht erfolgte) Entfernung der Schiene je eine Operation erforderten. C____ musste als Folge des Überfalls 11 Tage im Spital verbringen sowie langwierige und schmerzhafte zahnmedizinische und kieferchirurgische Behandlungen über sich ergehen lassen. Während des langen Heilungsprozesses war normales Essen nicht möglich. Aufgrund einer Muskelfunktionsstörung kam es rechts zu einem hängenden Mundwinkel. Dies und eine unzureichende Abstützung der Kauebene bereiteten C____ auch 1½ Jahre nach dem Vorfall noch Schmerzen und Schwierigkeiten beim Essen und Sprechen und führte, wie das erstinstanzliche Gericht anlässlich der Verhandlung feststellen konnte, zu einer leichten optischen Entstellung. Die dafür empfohlene Therapie wurde vom Zahnarzt im Februar 2014 auf einen Zeitraum von (weiteren) 6 Monaten veranschlagt (Akten S. 656 f.). Zudem war C____ während fünf Monaten vollständig und anschliessend während mindestens drei Monaten zu 50 % arbeitsunfähig. Darüber hinaus litt sie infolge der Tat unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und klagte auch im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung noch über ständige Kopfschmerzen und Schlafprobleme sowie Angst, wenn jemand hinter ihr hergeht. Wie sich der Gesundheitszustand von C____ seit der erstinstanzlichen Verhandlung vor rund einem Jahr entwickelt hat, ist nicht bekannt. Doch selbst wenn sie inzwischen wieder vollständig genesen sein sollte – was zu hoffen ist –, ist festzuhalten, dass sie während sehr langer Zeit unter ständigen Schmerzen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung litt und langwierige Behandlungen und Therapien und grosse Einschränkungen in ihrer Lebensführung in Kauf nehmen musste, so dass ihre Lebensqualität massiv eingeschränkt war. In Berücksichtigung der Gesamtheit der Verletzungen und ihrer Folgen ist mit der Vorinstanz von der Zufügung einer schweren Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 StGB auszugehen und der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 140 Abs. 4 StGB somit zu bejahen.
Durch seine brutale Vorgehensweise nahm der Berufungskläger schwere Verletzungen zumindest in Kauf, so dass die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand des Art. 140 Ziff. 4 StGB zu Recht bejaht hat (Urteil S. 13 f.).
3.3.5 Nach dem Gesagten liegen beim Raubversuch zum Nachteil von C____ zwei Qualifikationsgründe vor, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 140 Ziff. 4 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist in diesem Fall vom höheren Strafrahmen des Art. 140 Ziff. 4 StGB auszugehen. Dieser ist nicht in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Innerhalb dieses Strafrahmens kann jedoch das Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe berücksichtigt werden (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 158). Der Schuldspruch wegen versuchten qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher zu bestätigen.
4.
4.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger im Weiteren des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 StGB zum Nachteil von B____, begangen am 5. Juni 2013, schuldig gesprochen. Diese Tat wird vom Berufungskläger bestritten. Durch das Überwachungsvideo der Migrosbank [...] ist auch in diesem Fall nachgewiesen, dass D____ das spätere Opfer in der Bank beim Geldabheben (CHF 1‘700.–) beobachtete und sofort telefonierte, als dieses die Bank verliess. Erstellt und unbestritten ist auch, dass B____ in der Folge den Nachmittag in einem Restaurant in der Stadt verbrachte und danach (alkoholisiert) nach Hause zurückkehrte, wo sie im Treppenhaus ihrer Wohnliegenschaft von hinten überfallen und mit der Faust heftig ins Gesicht geschlagen wurde, wodurch sie eine Nasenbeinfraktur erlitt. Anschliessend wurde ihr die Handtasche mit dem zuvor abgehobenen Bargeld gestohlen.
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass auf die in drei Einvernahmen stets unterschiedlichen und sehr wirren Aussagen von B____ nicht abgestellt werden kann. Dass das von ihr angegebene Signalement des Täters nicht mit dem Berufungskläger übereinstimmt, vermag diesen daher nicht zu entlasten.
Demgegenüber stellt eine am Tatort aufgefundene Sonnenbrille mit DNA-Spuren des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 150, 318 f., 327 f.) ein starkes Indiz für seine Täterschaft dar. Diese Sonnenbrille ist zudem vom Erscheinungsbild her sehr ähnlich wie jene, die der Berufungskläger bei der Tatausführung im Fall C____ getragen hat. Seine diesbezügliche Erklärung in der vorinstanzlichen Verhandlung, dass D____ diese Brille absichtlich dort deponiert haben müsse, um ihn zu Unrecht zu belasten (Akten S. 670 f.), ist ebenso wenig glaubhaft wie seine ursprüngliche Behauptung, die Brille müsse von jemandem stammen, der die gleiche DNA habe wie er (Akten S. 309). Warum sollte D____, der bereits zuvor mit dem Berufungskläger zusammen delinqiert hatte und offensichtlich die Begehung weiterer gemeinsamer Delikte beabsichtigte (am 7. Juni 2013 begingen sie mutmasslich gemeinsam einen brutalen Raubüberfall in Dänemark, am 25. Juni 2013 einen solchen in Prag, am 27. Juni 2013 einen in München und am 1. Juli 2013 den Raubversuch zum Nachteil von C____ in Basel), absichtlich Beweismaterial am Tatort hinterlassen, das zu seinem Komplizen führt? Damit würde er letztlich auch eine Spur zu sich selbst legen, sei es wegen des aktenkundigen bandenmässigen Zusammenwirkens in diversen Fällen, sei es wegen allfälliger belastender Aussagen des Berufungsklägers. Ein solches Handeln wäre absurd und ist mit dem sonstigen Verhalten von D____, der professionell und nüchtern zu operieren scheint, nicht in Einklang zu bringen.
Weitere belastende Indizien sind das identische Tatvorgehen wie im Fall C____ (Ausspähen des späteren Opfers beim Geldbezug in der – gleichen – Bank und weit über das Ziel hinausschiessendes brutales Vorgehen beim Raub, indem das betagte, gehbehinderte und alkoholisierte Opfer mit einem brutalen Faustschlag ins Gesicht niedergeschlagen wurde, obwohl ihm die Handtasche wohl leicht hätte entrissen werden können), die einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers, der nur zwei Tage später erfolgte mutmassliche Überfall auf eine Rentnerin in Dänemark durch die gleichen Personen, mit welchen der Berufungskläger am 3. Juni 2013 in die Schweiz eingereist war, und die mutmasslich ebenfalls durch den Berufungskläger und D____ begangenen Raubüberfälle in Prag und München mit ebenfalls überschiessender Gewaltanwendung (vgl. oben E. 3.3.3). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger immerhin bestätigt, dass er zusammen mit D____ in die Schweiz eingereist und dass er auch in München mit ihm zusammen und viel mit ihm unterwegs war (Akten S. 668). Die Tat zum Nachteil von B____ ist nach dem Gesagten persönlichkeitsadäquat.
Die Täterschaft des Berufungsklägers ist damit auch im Fall B____ hinreichend erstellt. Nachgewiesen ist auch der von der Vorinstanz angenommene Tathergang gemäss Anklageschrift, einerseits aufgrund des Verletzungsbildes beim Opfer (vgl. Akten S. 274), andererseits durch die Parallelen zum versuchten Raub zum Nachteil von C____ und zu den weiteren mutmasslich gemeinsame mit D____ verübten Raubüberfällen.
4.2 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, es liege ein (vollendeter) qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB vor, und zwar sowohl wegen der bandenmässigen (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) als auch wegen der „besonders gefährlichen“ (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB) Begehung der Tat (Urteil S. 17 f.).
4.2.1 Was die bandenmässige Begehung anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Fall C____ (E. 3.3.3) verwiesen werden. Sie ist auch hier zu bejahen.
4.2.2 Bei der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB geht es um Fälle, in welchen der Räuber „sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart“. Voraussetzung für die Bejahung der besonderen Gefährlichkeit bildet eine gegenüber dem Grundtatbestand erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat. In der Systematik des Art. 140 StGB stellt die „andere besondere Gefährlichkeit“ nach Ziff. 3 Abs. 3 eine mittlere Gefährdungsstufe dar: Verlangt wird mehr als eine abstrakte Gefährdung, aber weniger als eine stark erhöhte Gefährdung des Lebens, im Ergebnis also eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben, wobei nicht erforderlich ist, dass das Opfer auch Verletzungen davon trägt (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 100). Die Gefährlichkeit muss sich auf die Art und Weise der Tatbegehung und nicht auf den Tätercharakter oder dessen Vorleben beziehen. Sie lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art der Tatbegehung (BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4.1, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.2; BGE 116 IV 312 E. 2d und e S. 315 ff.).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die besondere Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB klar erfüllt. Einerseits ist das Vorgehen der Täter als in besonderem Masse hinterlistig und skrupellos zu bezeichnen, haben sie doch gezielt ein älteres und gebrechliches Opfer ausgewählt, das dem Berufungskläger physisch vollkommen unterlegen war. Der Berufungskläger hat B____ auf dem ganzen Heimweg bis ins menschenleere Treppenhaus ihres Wohnhauses verfolgt und dort völlig skrupellos sogleich brutale physische Gewalt gegen sie angewandt, obwohl er ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit die Handtasche auch einfach hätte entreissen können. Mit diesem Vorgehen hat er nicht nur massive Gesichtsverletzungen des Opfers in Kauf genommen, sondern auch riskiert, dass es – mit unabsehbaren Folgen – die Treppe hinunterfällt. Die Vorinstanz hat somit den Qualifikationsgrund der besonderen Gefährlichkeit zu Recht bejaht.
4.3 Damit liegen beim Raub zum Nachteil von B____ zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB vor. Auch in diesem Fall hat die Vorinstanz richtigerweise keinen zweifachen Schuldspruch, sondern nur einen Schuldspruch nach Art. 140 Ziff. 3 StGB ausgesprochen und die zweifache Qualifikation nur (aber immerhin) im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. analog die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe bei Betäubungsmitteldelikten, u.a. in BGer 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Der Schuldspruch ist zu bestätigen.
5.
5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10).
5.2 Auszugehen ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend den qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und zwanzig Jahren vorsieht. Dass der Raub zum Nachteil von C____ nicht vollendet wurde, führt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer fakultativen Strafmilderung, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest eine Strafminderung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens erfolgen muss (BGE 121 IV 49 E 1b S. 54). Allerdings hängt das Mass der Reduktion der Strafe von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Bei der Tat zum Nachteil von C____ ist der Raub nur deshalb nicht vollendet worden, weil der Berufungskläger bei der Durchsuchung der Tasche gestört wurde. Er hatte jedoch das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung bereits vollendet und sein Opfer schwer verletzt. Die Folgen der Tat sind für C____ nur unwesentlich weniger schlimm als sie es bei der Vollendung des Raubes wären, so dass die Strafminderung nur gering ausfallen kann. Straferhöhend sind demgegenüber gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit und – wie vorstehend ausgeführt – die in beiden Fällen mehrfache Qualifikation der Tat zu berücksichtigen. Die Straferhöhung muss erheblich ausfallen, sieht doch auch Art. 140 Ziff. 3 StGB eine Mindeststrafe von 2 Jahren vor.
5.3 Der Berufungskläger ist in beiden Fällen überaus skrupellos und mit grosser und zur Zielerreichung vollkommen unnötiger Brutalität vorgegangen, so dass sein Tatverschulden auch innerhalb des Strafrahmens von Art. 140 Ziff. 4 StGB ausserordentlich schwer wiegt. Zusammen mit D____ und mutmasslich noch anderen Komplizen hat der Berufungskläger eine sehr aktive und professionell organisierte Bande gebildet, die sich rasch von einem Land zum andern bewegte und überall Raubüberfälle in der Art der hier zu beurteilenden beging, wobei die Täter gezielt ältere und gebrechliche Opfer aussuchten, welche sie beim Geldbezug beobachteten und anschliessend mit überbordender Gewalt niederschlugen und ausraubten, wobei sie offensichtlich keinen Gedanken an die Leiden ihrer Opfer verschwendeten. Die Beute resp. beabsichtigte Beute der hier zu beurteilenden Taten war mit CHF 1‘700.– und CHF 5‘000.– (Versuch) erheblich, wenn auch nicht besonders gross. Der Berufungskläger hat es aber gezielt darauf angelegt, nicht nur möglichst wehrlose Opfer, sondern auch solche zu berauben, die möglichst grosse Geldbeträge auf sich hatten.
5.4 Sehr belastend wirkt sich auch das Vorleben des Berufungsklägers aus. Nach eigenen Angaben 1987 in [...] (Rumänien) geboren, wuchs er zusammen mit fünf Geschwistern bei seinen Eltern auf. Hinsichtlich seiner Bildung liegen widersprüchliche Angaben vor, doch hat er sowohl vor Straf- als auch vor Appellationsgericht angegeben, er habe die Schule nach nur einem Semester resp. einem Jahr infolge eines Unfalls auf Anraten des Arztes abgebrochen (Akten S. 665, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Bereits mit 15 Jahren, im Jahr 2002 wurde er in Rumänien wegen Diebstahls erstmals zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Ebenfalls wegen Diebstahls wurde er 2005 in Rumänien zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und in Frankreich zu einer solchen von 4 Monaten verurteilt. Im Jahr 2006 folgten in Rumänien eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren und in Frankreich zu einer bedingten Strafe von 100 Tagesätzen Geldstrafe wegen Verkehrsdelikten. Schliesslich wurde er im Jahr 2007 in Rumänien wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Nach eigenen Angaben wurde der Berufungskläger im Jahr 2012 aus dem Strafvollzug entlassen (Protokoll S. 2). Noch im gleichen Jahr, am 12. Dezember 2012, soll er gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 11. Dezember 2014 anlässlich eines gemeinsam mit einem Landsmann verübten Wohnungseinbruchs den dort anwesenden betagten Bewohner getötet und im Januar 2013 einen andern Einbruchsversuch begangen haben. Seit Februar 2013 wird er in Griechenland gemeinsam mit D____ wegen schweren Diebstahls, illegalen Waffenbesitzes und Bildung einer kriminellen Vereinigung gesucht, und ab Anfang Juni 2013 folgte die oben (E. 3.3.3) erwähnte Serie von Raubüberfällen im Zusammenwirken mit D____ in ganz Europa. Der Berufungskläger ist ein Berufsverbrecher, der nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern seit frühester Jugend delinquiert hat, wobei seine Taten zunehmend massiver und gewalttätiger geworden sind. Dem Schicksal seiner Opfer scheint er vollkommen empathielos gegenüberzustehen.
Trotz seiner Jugend und des langjährigen Strafvollzugs ist der Berufungskläger bereits zum zweiten Mal verheiratet und hat inzwischen zwei Kinder. Offensichtlich haben ihn aber weder seine Ehen noch seine Vaterschaft davon abhalten können, weiterhin auf Raubzüge zu gehen, so dass keine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit (durch die Trennung von seinen Kindern) vorzunehmen ist.
5.5 Einsicht und Reue können dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden. Er hat zwar den Raubversuch zum Nachteil von C____ zugestanden, allerdings wurde er bei jener Tat von einem Zeugen verfolgt und aufgrund von dessen Angaben kurz darauf verhaftet, so dass ihm kaum etwas anderes übrig blieb. Auch hier hat er jedoch versucht, die Hauptverantwortung auf D____ abzuschieben. Sein strategisches Geständnis kann daher nicht zu seinen Gunsten gewertet werden.
5.6 Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Jahren ist zwar hoch, aber dem ausserordentlich schweren Verschulden des Berufungsklägers, seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Brutalität und Gefährlichkeit und seiner beispiellosen Gefühlskälte angemessen. Die Strafe ist daher zu bestätigen, unter Einrechnung des seit dem erstinstanzlichen Urteil verbüssten vorläufigen Strafvollzugs.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass in Abweisung der Berufung das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen ordentliche Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei bezüglich Arbeitsaufwand auf seine eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann, zuzüglich 3 Stunden für die Hauptverhandlung und einer halben Stunde für die Nachbesprechung mit dem Berufungskläger. Auch die geltend gemachten Auslagen sind antragsgemäss zu entschädigen, mit Ausnahme der Kopiaturen, welche praxisgemäss nicht mit CHF –.50, sondern mit CHF –.25 pro Stück zu vergüten sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt, unter Einrechnung des seither ausgestandenen vorläufigen Strafvollzugs.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘483.25 und ein Auslagenersatz von CHF 850.45, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 506.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.