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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2015 SB.2014.19 (AG.2015.841)

20 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,719 mots·~19 min·7

Résumé

ad 1 und 2: Angriff

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.19

URTEIL

vom 20. Oktober 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 1

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt, [...]  

B____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 2

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch MLaw [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

C____

D____

E____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Oktober 2013 betreffend Angriff

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafeinzelgerichts vom 30. Oktober 2013 wurde A____ (Berufungskläger 1) des Angriffs schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.‒ verurteilt. Ein Tagessatz wurde für einen Tag Polizeigewahrsam in Abzug gebracht. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre bemessen. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 759.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒ (im Falle der Berufung CHF 1‘200.‒) auferlegt.

B____ wurde des Angriffs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.‒, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam, verurteilt. Die am 21. Dezember 2010 und 23. Februar 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 50 Tagessätzen bzw. 5 Tagessätzen zu CHF 30.‒ wurden vollziehbar erklärt. Der beschlagnahmte Pfefferspray wurde eingezogen. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 769.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒ (im Falle der Berufung CHF 1‘200.‒) auferlegt.

Gegen dieses Urteil haben der Rechtsvertreter von A____ (Berufungskläger 1) und die Rechtsvertreterin von B____ (Berufungskläger 2) am 27. Februar 2014 Berufung erklärt. Es wird beantragt, der Berufungskläger 1 sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Der Berufungskläger 2 sei freizusprechen. Zudem sei der Widerruf der beiden bedingten Geldstrafen aufzuheben. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger haben weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt.

Mit Stellungnahmen vom 28. Juli 2014 hat die Staatsanwaltschaft im Falle beider Berufungskläger die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt.

Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2015 wurden die beiden Berufungskläger befragt, und die Verteidigung gelangte zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.11) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

1.2      Die Berufungskläger sind durch das angefochtene Urteil beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie sind damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung ist bezüglich beider Berufungskläger frist- und formgerecht angemeldet und erklärt worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.3      Der Verteidiger von A____ macht in formeller Hinsicht geltend, dass die im Rahmen seines Plädoyers zitierten Aktenstellen im vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll nicht wörtlich, sondern lediglich mit Nennung der Fundstelle wiedergegeben worden seien. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Berufungsbegründung S. 2, Ziff. 3). Entgegen der Auffassung des Verteidigers gibt das Protokoll zu keinen Beanstandungen Anlass: Daraus ergibt sich vielmehr, dass und wo die Verteidigung auf aus ihrer Sicht unklare und widersprüchliche Aussagen der einvernommenen Opfer verweist. Eine wörtliche Wiedergabe sämtlicher Zitate sprengt den Rahmen eines Verhandlungsprotokolls, zumal mit dem Zitat der entsprechenden Aktenstelle die Rekonstruktion des gehaltenen Plädoyers möglich ist. Hinzu kommt, dass die Audioaufnahme der Hauptverhandlung es erlaubt, den exakten Wortlaut zu überprüfen. Der Verteidiger macht geltend, bei der Nennung der Fundstellen „könnten“ sich Fehler eingeschlichen haben, ohne allerdings konkrete Fehler zu rügen, sodass auf den vorgebrachten Einwand nicht näher einzugehen ist. Schliesslich reichte er im Berufungsverfahren seine Plädoyernotizen nach, womit ein allfälliger Verstoss gegen das rechtliche Gehör im Berufungsverfahren, welches mit freier Kognition geführt wird, ohnehin geheilt würde. Ebenso unbehelflich – und unsubstantiiert geblieben ‒ sind die Rügen, die Vorinstanz habe nur die belastenden Momente gewürdigt und nirgends dargetan, von welchem Sachverhalt sie ausgehe. Die Vorinstanz hat sich vielmehr eingehend und differenziert mit den verschiedenen Aussagen der Beschuldigten und Auskunftspersonen sowie der Zeugin auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt erstellt sei. Eine Wiederholung der detaillierten Sachverhaltsschilderung der Anklageschrift, welche den vorinstanzlichen Erwägungen vorausgeht, erübrigte sich damit.

1.4      Die Anklageschrift schildert den gemeinsamen Tatentschluss, den ersten Angriff durch einen der vier Beschuldigten, die gemeinsame Verfolgung der Opfer und ‒ ohne die Tatbeiträge den einzelnen Beschuldigten zuzuordnen ‒ die weiteren Übergriffe und Verletzungsfolgen. Wenn der Verteidiger des Berufungsklägers 1 rügt, eine Schilderung des konkreten Tatbeitrages seines Klienten fehle im angefochtenen Urteil (Berufungsbegründung S. 2 f., Ziff. 5), so verkennt er, dass der Tatbestand des Angriffs eben gerade nicht erfordert, dass jedem Beteiligten eine konkrete Verletzungshandlung nachgewiesen werden muss. Mit der Schaffung des Tatbestands sollten Beweisschwierigkeiten umgangen werden, wie sie bei Massenschlägereien häufig auftreten (Maeder, in Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2013, Art. 134 N 1). Geht zumindest von zwei Personen (einseitig) körperliche Gewalt gegen Dritte aus, genügt für eine strafbare Beteiligung auch eine sachlich unterstützende psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei (Maeder, a.a.O., N 8).

2.

2.1      Die Vorinstanz hat erwogen, die vier Beschuldigten hätten in den frühen Morgenstunden des 2. Februar 2013 konkludent beschlossen, die von der Utengasse Richtung Greifengasse herkommenden D____ und E____ tätlich anzugreifen und zu verletzen. Einer der späteren Angreifer habe D____ und E____ mit „Heil Hitler“ und entsprechender Armbewegung angesprochen und, als diese darauf nicht reagiert hätten, „was, kein Hitlergruss?“ gesagt. Unvermittelt habe er dann in die linke Gesichtshälfte von D____ Pfefferspray gesprüht. Nachdem D____, E____, C____ und F____ die Flucht ergriffen hätten, hätten alle vier Beschuldigten deren Verfolgung aufgenommen. In der Greifengasse, zwischen Ochsengasse und Webergasse, habe einer von ihnen D____ einen Faustschlag in den Rücken versetzt. Als dieser versucht habe zu flüchten, habe wiederum einer der vier Beschuldigten den Pfefferspray eingesetzt. Einer der vier Beschuldigten habe den in der Folge wiederum flüchtenden D____ eingeholt und mehrere Male mit der Faust auf diesen eingeschlagen. Ferner habe einer von ihnen E____ Pfefferspray in die rechte Gesichtshälfte gesprüht, und zwei der Beschuldigten hätten ihm mehrere Schläge gegen Kopf und Oberkörper versetzt.

2.2      Bezüglich G____ und H____ ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs (und Vergehens gegen das Waffengesetz) in Rechtskraft erwachsen. Dass es zu Übergriffen auf die Gruppe um D____ gekommen ist, ist unbestritten und anhand der bei D____ und E____ diagnostizierten Verletzungen objektiviert. Hingegen bestreiten die beiden Berufungskläger, sich in irgendeiner Weise daran beteiligt zu haben. Die Vorinstanz hat die Aussagen aus Vorverfahren und erstinstanzlicher Hauptverhandlung zusammengefasst und ist zum Schluss gelangt, die Darstellung der Berufungskläger werde durch die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden und absolut glaubhaften Aussagen von F____, D____, E____ und C____ widerlegt. Es könne vollumfänglich auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugin F____ und der Opfer abgestellt werden. Diese seien authentisch und nachvollziehbar, und es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass sie die Beschuldigten zu Unrecht belasten würden (Urteil S. 7-12). Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt gestützt auf die erwähnten Aussagen sowie die Arztberichte und weiteren Beweismittel als erstellt.

2.3      Nach Ansicht des Verteidigers des Berufungsklägers 1 sind die angeführten Aussagen nicht geeignet, den Sachverhalt zu erstellen. F____ habe bereits gegenüber der Polizei gesagt, sie wisse nicht, wie viele Personen am Angriff beteiligt gewesen seien. In der Hauptverhandlung sei sie nicht in der Lage gewesen, jemanden zu identifizieren. Aus ihren Aussagen ergebe sich nicht, dass vier Personen am Angriff beteiligt gewesen seien. Sie habe nur zwei Personen, nämlich den Angreifer von David Basler und einen zweiten wegrennen sehen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie eingeräumt, dass sie manches nicht aus eigener Wahrnehmung berichte, sondern es im Nachhinein gehört habe, womit diese Aussagen nicht beweistauglich seien. Hingegen korrespondiere ihre Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft, sie habe zwei Personen wegrennen sehen, mit der Darstellung der beiden Berufungskläger (Berufungserklärung S. 5-8). Vor Strafgericht seien die Aussagen des Privatklägers E____ am zuverlässigsten erschienen: Dass es vier Personen gewesen seien, schliesse dieser lediglich daraus, dass er und D____ von beiden Seiten geschlagen worden seien. Dies sei indes nicht zwingend, da ein Angreifer auch mit beiden Fäusten gleichzeitig von links und rechts zuschlagen könne. Auf die Frage, wieviele Personen es gewesen seien, als es angefangen habe, habe er geantwortet, er wisse es nicht. Sicher habe eine Person den Hitlergruss gemacht. Das Bild, dass sich die vier Beschuldigten im Halbkreis vor E____ und D____ aufgebaut hätten, lasse sich durch diese Aussagen nicht aufrechterhalten. Dass die Aussagen D____s zu den vier Angreifern nicht zutreffen könnten, habe er bereits im Plädoyer vor erster Instanz dargelegt (Berufungserklärung S. 8-10). Dort hat der Verteidiger ausgeführt, D____ habe in seiner ersten Aussage zunächst nur von einer Person gesprochen, die sich aufgebaut habe, dann erst von der ganzen Gruppe. D____ könne bei der Verfolgung auch nicht vier Personen hinter sich gesehen haben, wenn zwei vor ihm E____ verfolgt hätten. Seine Sicht sei durch den Pfefferspray beeinträchtigt gewesen, und bei zwei Personen müsse es sich um seine Kollegen F____ und C____ gehandelt haben. Auch habe er die Angreifer nicht beschreiben können. Auch seine Aussagen könnten keinen Angriff von vier Personen belegen (Prot. HV 1. Instanz: Akten S. 447).

Auch nach Ansicht der Verteidigerin des Berufungsklägers 2 lässt sich mithilfe der Angaben der Belastungszeugin und der Opfer nicht beweisen, dass sich vier Personen am Angriff beteiligt haben. F____ habe nur die Beteiligung zweier Personen mit Sicherheit bestätigen können. Auch auf E____s Angaben basierend könne nicht auf vier Angreifer geschlossen werden: Er habe zwar gesagt, er habe vier Personen in Bomberjacken auf sich zukommen sehen, dann aber präzisiert, nur eine oder zwei Personen hätten den Hitlergruss gemacht. Danach habe er sich abgewandt und nicht sehen können, wie viele Personen stehengeblieben seien. In der Hauptverhandlung habe er dezidiert gesagt, er habe die Angreifer nie zu viert als Gruppe gesehen. Es sei durchaus denkbar, dass er es lediglich so empfunden habe, dass er von mehreren Personen geschlagen worden sei. Auch D____s Aussagen würden daran nichts ändern: Er habe in der Anfangsphase eine Gruppe von vier Personen wahrgenommen, welche an ihm vorbeigegangen seien. Es sei plausibel, dass er die beiden Zweiergruppen der Beschuldigten aufgrund der ähnlichen Kleidung und des geleichen Haarschnitts als Einheit wahrgenommen habe. Wie viele sich dann aber umgewandt und sie angesprochen hätten, habe er nicht mit Bestimmtheit sagen können. Als Angreifer habe er nur eine einzige Person wahrgenommen. Dass er die ganze Gruppe die Strassenseite habe wechseln sehen, sei nicht zuverlässig, da er aufgrund des Pfeffersprays schlecht gesehen habe (Berufungsbegründung S. 3-5).

2.4      Die Vorinstanz hat die Angaben der beiden Berufungskläger zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Dass sie bei einer Distanz von nur wenigen Metern zu ihren Kollegen einen Angriff mit Pfefferspray und den damit einhergehenden Lärm nicht mitbekommen haben, ist schlicht undenkbar. Hinzu kommt, dass die Opfer nach diesem ersten Übergriff die Flucht ergriffen haben und durch mehrere Täter verfolgt worden sind. Selbst wenn die beiden Berufungskläger tatsächlich keine aktive Rolle gespielt hätten ‒ hierauf ist zurückzukommen ‒, wären somit Opfer und Täter an ihnen vorbeigerannt. Ihre Behauptung, von alldem nichts mitbekommen zu haben, kann demnach nicht zutreffen.

D____ hat in seiner Einvernahme vom 21. Februar 2013 ausgesagt, vier Typen seien zunächst an ihnen vorbeigegangen, dann sei die ganze Gruppe umgekehrt und alle hätten sich vor ihnen aufgebaut. Er sei auf die andere Seite der Greifengasse gerannt und habe zurückgeschaut, ob die Männer stehen blieben. Es seien ihnen aber alle vier nachgerannt (Akten S. 144). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, ihm sei eine recht laute Gruppe von vier schwarzgekleideten Personen aufgefallen. Er habe zwei Mal „heil Hitler“ gehört und versucht, nicht hinzustarren, sondern den Blick auf den Boden gesenkt. Sie seien zunächst an ihnen vorbeigegangen, dann aber zurückgekommen und hätten sich zu viert im Halbkreis vor ihnen aufgebaut, was er als bedrohlich empfunden habe. Die Frage „kein Hitlergruss?“ habe er nicht beantwortet. Nach erneuter Frage sei er sogleich mit Pfefferspray besprüht worden. Er habe beim Zurückschauen gesehen, wie ihn einer über die Strasse verfolgt und die ganze Gruppe die Strassenseite gewechselt habe (Akten S. 437-441).

Die Schilderungen D____s werden durch die tatnäheren Aussagen von E____ im Vorverfahren gestützt: Er bestätigte in seiner Einvernahme vom 19. Februar 2013, er habe gesehen, wie vier Personen in ihre Richtung gekommen seien. Auf ihrer Höhe hätten einer oder zwei von ihnen „heil Hitler“ gesagt. (Akten S. 131). Vor den Schranken des Strafgerichts vermochte er dies nicht zu bestätigen; er habe die Angreifer nie als Vierergruppe gesehen (Akten S. 442).

F____ gab in ihrer Einvernahme vom 25. April 2013 zu Protokoll, als sie und C____ zu den beiden Berufungsklägern aufgeschlossen hätten, seien diese von Männern angesprochen worden, die aggressiv gewesen seien. Später seien alle gerannt. Wer auf wen losgegangen sei, sei schwierig zu sagen, da alle in Bewegung gewesen sei. Es seien etwa vier Angreifer gewesen (Akten S. 222). Sie habe die vage Erinnerung, dass sie den Angreifer von D____ und einen zweiten habe wegrennen sehen. Sie habe damals der Polizei gesagt, es seien vier Angreifer gewesen, aber damals schon gesagt, dass sie nicht ganz sicher sei (Akten S. 223). Sie habe nicht gesehen, dass alle aus dieser Gruppe ihre Kollegen angegriffen hätten. (Akten S. 223-224). Als Zeugin bestätigte sie vor erster Instanz, dass sie vier Personen wahrgenommen habe (Akten S. 429). Zur Rollenverteilung sagte sie, sie meine, einer sei auf D____ los, zwei auf E____, und einer sei mitgerannt (Akten S. 433). Sie nahm zur Kenntnis, dass sie im Vorverfahren ausgesagt hatte, es seien zwei Personen weggerannt, fügte aber an, sie sei sich sicher, dass noch weitere Personen aus dieser Gruppe dort gewesen seien (Akten S. 433).

C____ zog sich nach Beginn der Übergriffe zurück. Aus eigener Wahrnehmung konnte er nur bestätigen, dass er „was, kein Hitlergruss?“ gehört habe und danach Pfefferspray versprüht worden sei. Er konnte weder Angaben zur Anzahl der Angreifer noch über den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung machen (Akten S. 123-128).

Dass sich in den Aussagen der Zeugin und der Opfer gewisse Widersprüche und Unschärfen finden, spricht nicht automatisch gegen deren Glaubhaftigkeit. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es innerhalb eines dynamischen Tatgeschehens mit mehreren ähnlich aussehenden Angreifern schwierig ist, den Überblick zu behalten. Es ist verständlich, dass die Opfer und die Zeugin ihr Augenmerk auf jene Angreifer richteten, welche Gewalt ausübten, und weiteren Beteiligten, welche ebenfalls Angreifer im Sinne von Art. 134 StGB sein können, weniger Beachtung schenkten. Auf Frage nach der Anzahl Täter zu Beginn der Übergriffe schilderte die Zeugin F____ anschaulich, sie habe eine Gruppe wahrgenommen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht gewusst, dass die auf sie losgehen würden, und dass sie sie daher hätte zählen müssen (Akten S. 434). Sich nach längerer Zeit exakt zu erinnern und das selbst Beobachtete vom Hörensagen zu trennen, bereitet Zeugen und Auskunftspersonen regelmässig Schwierigkeiten. Im Falle von E____ hat die Vorinstanz daher zu Recht auf die tatnäheren Angaben im Ermittlungsverfahren abgestellt. Das Problem wurde auch bei der Befragung der Zeugin F____ vor Strafgericht offenbar, welche ‒ auf ihre vorsichtige Wortwahl angesprochen ‒ erläuterte, sie wisse, dass sie nichts sagen dürfe, was sie nicht mehr 100 Prozent in Erinnerung habe (Akten S. 434).

Zusammenfassend ist insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von D____ erstellt, dass die beiden Berufungskläger Teil einer Vierergruppe waren, welche sich zunächst im Halbkreis vor D____ und E____ aufbaute und aus deren Reihen nach eingefordertem Hitlergruss Pfefferspray gegen D____ gesprüht wurde. Erstellt ist weiter, dass D____ und E____ daraufhin die Flucht ergriffen und ihnen alle vier Beschuldigten folgten, wobei es zu erneuten Übergriffen kam, ehe die Angreifer in Richtung Rheingasse verschwanden. D____ hat den Tatverlauf detailliert geschildert, ohne das Erlebte zu dramatisieren. Er hat nie ausgesagt, dass alle vier Personen aus der Gruppe der Angreifer tätlich geworden seien. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er behaupten sollte, die Angreifer seien als Vierergruppe aufgetreten, wenn es nur zwei Personen gewesen wären. Flankiert werden seine Angaben durch die tatnäheren Angaben von F____ und E____, welche ebenfalls aussagten, es habe sich um eine Gruppe von vier Personen gehandelt. Ebenfalls für die Schilderung D____s spricht, dass die vier Beschuldigten unmittelbar vor dem Übergriff unbestrittenermassen gemeinsam unterwegs gewesen waren und nach der Tat gemeinsam durch die Polizei angehalten werden konnten. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Behauptung der Berufungskläger, die verbale und tätliche Auseinandersetzung nicht mitbekommen zu haben, eine unbehelfliche Schutzbehauptung darstellt. Dass H____ und G____ ihre beiden Kollegen nicht belastet wollten, ist nicht erstaunlich und vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet.

2.5      Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Rechtlichen sind nicht zu beanstanden. Es wird festgehalten, dass aus der Vierergruppe heraus zunächst verbal provoziert wurde und dann physische Gewalt durch den Einsatz von Pfefferspray und durch Schläge erfolgte. Es wird zutreffend auf die vorliegenden Körperverletzungen hingewiesen, welche innerhalb des Tatbestands des Angriffs eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellen.

Dass G____ oder A____ selbst Gewalt angewendet haben, wird von Seiten der Anklage nicht behauptet. Hinsichtlich der Beteiligung der Berufungskläger beschränkt sich die Vorinstanz auf den allgemeinen Hinweis, dass hierfür psychische und verbale Mitwirkung ausreiche. Dass sich die Berufungskläger verbal am Angriff beteiligten ‒ etwa durch das Anfeuern der weiteren Beteiligten ‒ wird ihnen nicht zur Last gelegt. Hingegen wird geschildert, dass sich die Aggressoren zunächst zu viert vor D____ und E____ aufbauten und sich später an deren Verfolgung beteiligten. Die Opfer mussten bei diesem Auftritt ‒ vier Männer mit kurzgeschorenen Haaren und schwarzen Jacken forderten den Hitlergruss ‒ davon ausgehen, von Rechtsradikalen als Opfer ausgewählt worden zu sein. Die Berufungskläger trugen durch ihre Anwesenheit zur Drohkulisse bei, die es ermöglichte, die Opfer erst verbal und dann tätlich anzugehen. Aufgrund des einschüchternden Auftretens und der zahlenmässigen Überlegenheit zumindest in der Anfangsphase konnte davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht zur Wehr setzen würden.

Was den Vorsatz anbelangt, sich an den Übergriffen auf die Opfer zu beteiligen, kann den Berufungsklägern nicht nachgewiesen werden, dass es bereits vor dem ersten Kontakt mit den späteren Opfern eine entsprechende Absprache gab. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Berufungskläger bis zum ersten Einsatz von Pfefferspray nicht davon ausgehen mussten, dass einer von ihnen die Grenze der verbalen Pöbeleien überschreiten und die Opfer physisch attackieren würde. Nach dem ersten Übergriff mit Pfefferspray war indessen klar, dass Gewalt ausgeübt werden sollte. Dadurch, dass sich die Berufungskläger nicht distanzierten, sondern alle vier Beschuldigten die Verfolgung der Opfer aufnahmen, in deren Verlauf es zu Körperverletzungen kam, manifestierten sie ihren Vorsatz, sich am Angriff zu beteiligen. Vergleichbar mit einem verbalen Anfeuern sicherten sie den weiteren Angreifern durch das Mitlaufen ihre Unterstützung zu. Der Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist somit zu bestätigen.

2.6      Die Verteidigung des Berufungsklägers 1 moniert, die Strafzumessung sei nicht bezogen auf jeden einzelnen Beschuldigten vorgenommen worden. Die Vorinstanz sei pauschal von einem erheblichen Verschulden ausgegangen. Imponiergehabe, Machogetue und Respektlosigkeit könne den Berufungsklägern indes nicht vorgeworfen werden. Dies treffe nur auf den Beschuldigten G____ und allenfalls auf H____ zu (Berufungsbegründung S. 13). Dem ist nicht zu folgen. Die von der Vorinstanz genannten Begriffe treffen auf alle Beschuldigten zu, welche sich im Schutz der Gruppe in irgendeiner Weise am Angriff beteiligt haben. Dass das Strafmass für den Angriff einheitlich bemessen worden ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit dem Tatbestand des Angriffs wird jeder Teilnehmer bestraft, aus dessen Gruppe heraus (mindestens) eine Körperverletzung begangen worden. Es wird damit dem regelmässigen auftretenden Beweisproblem begegnet, dass der Verursacher der Verletzung innerhalb einer Gruppe nicht zu eruieren wäre (siehe 1.4). Eine Differenzierung kann daher in der Regel auch bei der Strafzumessung nicht erfolgen.

2.7      Bezüglich des Berufungsklägers 2 ist aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil eine Neuberechnung der Tagessatzhöhe vorzunehmen. Aufgrund der damaligen Einkünfte wurde die Tagessatzhöhe auf CHF 90.‒ bemessen. Der Berufungskläger 2 ist gegenwärtig arbeitslos und wird durch die Sozialhilfe mit monatlich rund CHF 1500.‒ unterstützt. Die Tagessatzhöhe ist in seinem Fall auf CHF 20.‒ zu reduzieren.

2.8      Die Verteidigung des Berufungsklägers 2 beantragt für den Fall eines Schuldspruchs eine bedingte Sanktion. Die Vorinstanz habe sich bei der Verweigerung des Strafaufschubs einzig auf die Vorstrafen des Berufungsklägers gestützt. Dem Rückfall komme aber für die Legalprognose keine vorrangige Bedeutung zu. In casu sei eine der Vorstrafen eine Bagatelle, die andere nicht einschlägig. Bei beiden Taten sei der Berufungskläger noch sehr jung gewesen. Positiv sei das stabile persönliche Umfeld zu berücksichtigen. Seit der Tat habe der Berufungskläger die Lehre zum Lüftungsmonteur abgeschlossen, und er sei zum Urteilszeitpunkt zu 100 Prozent erwerbstätig gewesen. Er übernehme die Verantwortung für seine finanziellen Angelegenheiten, zumal seit er mit seiner Freundin zusammengezogen sei. Die erfolgreich begonnene berufliche Integration wäre durch den entstehenden Schuldenberg gefährdet (Berufungsbegründung S. 10-11).

Zur Beantwortung der Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, hat der Richter eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, 2013, Art. 42 N 46 ff.). Der Berufungskläger 2 ist bereits zweifach vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2010 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt. Gemäss Strafbefehl hatte sich der Beschuldigte zusammen mit weiteren Personen vermummt und zwei Securitas-Mitarbeiter genötigt, das Liebrüti Zentrum in Kaiseraugst zu verlassen, wobei sie diese mit Abfall bewarfen. Sowohl beim hier beurteilten Angriff als auch bei der damaligen Nötigung wurde durch eine Mehrzahl von Personen Gewalt ausgeübt, und die Vorstrafe war demnach durchaus einschlägig. Bezeichnenderweise handelte es sich beim einen Mittäter schon damals um H____. Unbeeindruckt von der Vorstrafe verkehrte und delinquierte B____ erneut mit diesem, was keinerlei Einsicht bezüglich der Wahl seines Umfelds erkennen lässt. Die weitere Vorstrafe vom 23. Februar 2012 betreffend Missbrauch pyrotechnischer Notsignale (Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie CHF 100.‒ Busse) fällt weniger ins Gewicht, sie führte jedoch zur Verlängerung der Probezeit der bedingten Geldstrafe aus dem Jahre 2010. Die Warnwirkung zweier bedingter Strafen vermochten B____ nicht von weiterer Delinquenz innerhalb der Probezeit abzuhalten. Die Verteidigerin bringt vor, ihr Mandant übernehme Verantwortung für seine finanziellen Angelegenheiten, zumal er inzwischen mit seiner Freundin zusammengezogen sei. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger 2 derzeit offenbar arbeitslos ist, wie die Verteidigung zur Begründung seines Anspruchs auf amtliche Verteidigung vorbringt, womit ein wichtiger stabilisierender Faktor weggefallen ist. Ob das Zusammenleben mit seiner Freundin langfristig stabilisierend wirkt, wird sich erst weisen. Die Würdigung sämtlicher Umstände ändert nichts an der von der Vorinstanz gestellten schlechten Legalprognose, womit der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ausser Betracht fällt.

3.

Die Verteidigerin beanstandet, auch bezüglich des Widerrufs der beiden bedingten Vorstrafen habe die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Umstände vorgenommen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen betreffend Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs verwiesen werden, und das vorinstanzliche Urteil ist auch betreffend den Widerruf der bedingten Vorstrafen vom 21. Dezember 2010 (Probezeit verlängert) sowie vom 23. Februar 2012 zu bestätigen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Berufungskläger dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von je CHF 800.‒.

5.

Dem Berufungskläger 2, dessen Einkünfte sich auf monatliche Zahlungen der Sozialhilfe im Umfang von CHF 1500.‒ beschränken, ist antragsgemäss die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Der von der Verteidigerin betriebene Aufwand für das Berufungsverfahren (36h50 ohne Hauptverhandlung) erscheint indes als zu gross. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter Berücksichtigung der Kostennote der Verteidigung des Berufungsklägers 1 als Vergleichsgrösse (29,33 Stunden inkl. 5 Stunden Hauptverhandlung) wird der zu vergütende Aufwand auf 30 Stunden, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, bemessen. Für die ausgerichteten Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der Beschwerdeführer 2 die Verteidigungskosten dem Kanton Basel-Stadt zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Bezüglich A____ wird das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt.

Bezüglich B____ wird die Tagessatzhöhe auf CHF 20.‒ bemessen und das erstinstanzliche Urteil ansonsten bestätigt.

Die Berufungskläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von je CHF 800.‒.

B____ wird die unentgeltliche Verteidigung bewilligt. Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘000.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 284.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 502.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.19 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.10.2015 SB.2014.19 (AG.2015.841) — Swissrulings