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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.10.2014 SB.2014.121 (AG.2015.335)

29 octobre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·877 mots·~4 min·5

Résumé

Nichteintreten auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 9. Mai 2012

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.121

URTEIL

vom 6. Mai 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                        Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Eidgenössische Zollverwaltung                                 Berufungsbeklagte 2

Oberzolldirektion, Abteilung Strafsachen

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. Oktober 2014

betreffend Nichteintreten auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 9. Mai 2012

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Oktober 2014 wurde A____ der Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung, erschwerende Umstände) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 2‘500.‒ (ev. 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Betreffend Widerhandlungen gegen das Zollgesetz wegen Nichtanmeldung von Containern, begangen vor dem 17. Dezember 2006, wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 9. Mai 2012 (Zollpfandunterschlagung) wurde nicht eingetreten und festgestellt, dass die diesbezügliche Strafverfügung vom 9. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen sei. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 370.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒ auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ am 2. Dezember 2014 Berufung erklärt. Diese richtet sich einzig gegen den Nichteintretensentscheid betreffend gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 9. Mai 2012. Der Strafbescheid sei nicht formgerecht zugestellt worden und habe daher keine Gültigkeit.

Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Berufungsantwort vom 19. Januar 2015 auf kostenfällig Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Oberzolldirektion hat auf eine Berufungsantwort verzichtet

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung ist frist- und formgerecht erklärt worden (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der nicht angefochtene Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz (Zollhinterziehung, erschwerende Umstände) ist ebenso in Rechtskraft erwachsen wie die Verfahrenseinstellung betreffend das Nichtanmelden von Containern vor dem 17. Dezember 2006 (Verjährung).

1.3      Mit Verfügung der zweitinstanzlichen Verfahrensleitung vom 11. Dezember 2014 wurden Berufungskläger und Staatsanwaltschaft aufgefordert bis zum 12. Januar mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung einverstanden seien, wobei Stillschweigen als Zustimmung gelte. Die Verfügung wurde per Einschreiben an die Postadresse des Berufungskläger in Riehen verschickt, konnte ihm jedoch nicht zugestellt werden. Sie wurde innert Frist auch nicht bei der zuständigen Poststelle abgeholt und galt somit gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch als zugestellt. Das Verfahren kann somit schriftlich durchgeführt werden.

2.

2.1      Die Berufung richtet sich einzig dagegen, dass die Vorinstanz nicht auf das Begehren des Berufungsklägers um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 9. Mai 2012 eingetreten ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass der Berufungskläger zwar mit Schreiben vom 16. Mai 2012 fristgerecht um gerichtliche Beurteilung ersucht habe, sein Begehren jedoch nicht eigenhändig unterzeichnet gewesen sei und somit an einem Formfehler gelitten habe. Es wurde dem Berufungskläger durch die erstinstanzliche Verfahrensleitung mit Verfügung vom 24. Juli 2014 ermöglicht, diesen Mangel innert sieben Tagen zu heilen, wobei ihm eine Kopie des von ihm nicht unterzeichneten Schreibens zur Unterschrift zugestellt wurde. Anstelle dieses Schreibens reichte der Berufungskläger dem Strafgericht ein unterzeichnetes Exemplar seines Schreibens vom 26. September 2013 ein, welches sich indes auf eine andere Strafverfügung der Oberzolldirektion bezieht ‒ mithin liess er die Frist zur Behebung des vorliegenden Formmangels ungenutzt verstreichen. Die Vorinstanz hält mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass der Berufungskläger sein Recht auf gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom 9. Mai 2012 verwirkt habe und daher nicht auf sein dahingehendes Begehren einzutreten sei.

2.2      Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsbegründung vor, der fragliche Strafbescheid vom 9. Mai 2012 sei nicht an seine Wohnadresse geschickt und somit nicht formgerecht zugestellt worden, sei er doch zu diesem Zeitpunkt nicht in […], sondern in […] angemeldet gewesen. Diese Argumentation des Berufungsklägers zielt darauf, dass der Strafbescheid fehlerhaft eröffnet und daher ungültig sei. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass die Vorinstanz die genannte Strafverfügung aufgrund des vorliegenden Formmangels seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung gar nicht überprüfen konnte. Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt, und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Urteil Vorinstanz I.3) verwiesen werden.

2.3      Selbst wenn auf den vorgebrachten Einwand eingetreten werden könnte, würde der gerügte Mangel die Gültigkeit des Strafbescheids nicht tangieren. Die Zustellung ist gemäss Art 85 Abs. 3 der Strafprozessordnung erfolgt, wenn der Adressat der Sendung diese entgegengenommen hat. Dass der Berufungskläger die Sendung trotz der angeblich falschen Adressierung erhalten hat, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass er mit seinem Schreiben vom 16. Mai 2012 darauf reagiert hat.

2.4      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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