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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.07.2015 SB.2014.112 (AG.2015.657)

28 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,242 mots·~6 min·6

Résumé

Auferlegung von Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

SB.2014.112

ENTSCHEID

vom 28. Juli 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...] Advokat, [...] 4001 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 14. Oktober 2014

betreffend Auferlegung von Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2014 wurde A____ wegen der Verletzung von Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsübertretung) zu einer Busse von CHF 60.– verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.– auferlegt.

Gegen diesen Strafbefehl liess A____ durch die in Deutschland ansässige  Rechtsanwältin [...] mit Eingabe vom 26. Juni 2014 Einsprache erheben. Nachdem der Rechtsanwältin auf ihr Ersuchen hin Radarbilder zugesandt worden waren, liess A____ seine Einsprache bezüglich Schuld und Strafe schliesslich fallen. Fortan wehrte sich der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, nur noch gegen die Auflage der Kosten für das Strafbefehlsverfahren. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 stellte der Strafgerichtspräsident im Verfahren gemäss Art. 356 Abs. 6 der Strafprozessordnung fest, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt rechtskräftig geworden ist (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Er auferlegte [...] die Verfahrenskosten von CHF 208.– sowie eine Entscheidgebühr von CHF 100.– (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs).

Gegen diese Verfügung liess A____ mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 Beschwerde einreichen. Er beantragt die Aufhebung der Kostenauflage für das Strafbefehlsverfahren. Für das vorinstanzliche Verfahren sei ihm eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘995.– zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (alles unter o-/e-Kostenfolge). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde die Bestätigung der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten. Der Beschwerdeführer hat am 19. Dezember 2014 repliziert und am 24. Februar 2015 und 20. März 2015 weitere Eingaben gemacht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO). Die strittige Kostenauflage ist im Verfahren gemäss Art. 356 Abs. 6 StPO in Form einer Verfügung ergangen. Dagegen ist, anders als zu Beginn des Verfahrens festgehalten, nicht die Berufung, sondern die Beschwerde als Rechtsmittel zulässig (Riklin, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 N 4 mit Verweis auf die Botschaft 2005c, 1292). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des durch die Kostenauflage betroffenen Beschwerdeführers ist daher einzutreten. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Beschwerdeführer setzt sich dagegen zur Wehr, dass ihm die Kosten für das Strafbefehlsverfahren auferlegt worden sind. Er macht geltend, weder die Übertretungsanzeige der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 29. Januar 2014 noch die Zahlungserinnerung vom 20. März 2014 erhalten zu haben. Erst der per Einschreiben versandte Strafbefehl habe ihn erreicht. Somit habe er keine Gelegenheit gehabt, die Ordnungsbusse zu bezahlen und so zusätzliche Gebühren zu vermeiden.

2.2      Während aufgrund der Aktenkopien davon auszugehen ist, dass die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung korrekt adressiert an den Beschwerdeführer abgeschickt worden sind (Akten S. 11/12), ist der Erfolg der Zustellung fraglich. Beide Sendungen wurden im Gegensatz zum Strafbefehl nicht mit eingeschriebener, sondern mit normaler Post versandt. Die Beschwerdegegnerin kann für diese beiden Sendungen keine Zustellnachweise vorlegen.

2.3      Der Strafgerichtspräsident hat die Rechtslage in der Begründung der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zutreffend wiedergegeben. Demgemäss ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren zulässig. Die Beweislast für die Zustellung obliegt allerdings der Behörde. Der Nachweis der Zustellung kann nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Notwendig für den Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die Zahl der Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände berücksichtig werden. Im Fall eines einmaligen Versands mit gewöhnlicher Post ist nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sind, ist hingegen nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Basel-Stadt ausgeschlossen, wobei aufgrund des Erfordernisses der Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände Ausnahmefälle vorbehalten bleiben müssen (AGE BES.2014.124 vom 3. Dezember 2014 E. 2.5; BES.2014.23 vom 13. Juni 2014 E. 2.3.3; BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E.3.3)

Vorliegend erscheint zweifelhaft, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung den Beschwerdeführer erreicht haben, zumal der später ebenfalls an die [...] 142 A in DE-48165 Münster versandte Strafbefehl dem Beschwerdeführer offenkundig zugestellt werden konnte. Immerhin vermag der Beschwerdeführer mit umfangreichen Eingaben und Unterlagen darzutun, dass es in seinem Zustellbezirk tatsächlich zu Ausfällen und Fehlzustellungen bei der Postzustellung gekommen ist. Was es mit der Strafanzeige der offenbar ebenfalls von Fehlleistungen bei der Postzustellung betroffenen deutschen Anwältin des Beschwerdeführers gegen den Postboten auf sich hat, kann hier offen bleiben. Angesichts der Korrespondenz der Anwältin mit der deutschen Post, der von dieser zugesagten Versetzung eines Postboten sowie zwei eidesstattlicher Erklärungen von Personen, die im Zustellbezirk von Unregelmässigkeiten, insbesondere vom Verlust von Postsendunge, betroffen waren, können die geltend gemachten Zustellprobleme nicht als blosse Schutzbehauptungen abgetan werden (eidesstattliche Erklärungen, Akten S. 80/81; Eingaben vom 24. Februar und 20. März 2015). Wenn dadurch auch nicht erstellt ist, dass die Zustellungen an den Beschwerdeführer unterblieben sind, führen die dargelegten Umstände doch dazu, dass im Sinne einer Ausnahme von der Zustellvermutung gemäss der dargelegten Rechtsprechung abgewichen werden muss und der Zustellbeweis nicht als erbracht gelten darf. Dies hat die Vorinstanz verkannt. Der Beschwerdeführer hatte demnach nicht nachweislich die Gelegenheit, die Ordnungsbusse zu bezahlen und die Gebühren für das Strafbefehlsverfahren zu vermeiden. Dies führt zur Gutheissung seiner Beschwerde.

2.4      Dass die seinerzeitige Verteidigerin in der Einsprache noch eine Doppelstrategie verfolgt hatte, indem zunächst nicht nur die Zustellung, sondern auch die Täterschaft bestritten wurde, entspricht einem zulässigen anwaltlichem Vorgehen und lässt keine Rückschlüsse derart zu, wie sich der Beschwerdeführer bei Zustellung der Übertretungsanzeige beziehungsweise Zahlungserinnerung verhalten hätte. Möglicherweise hätte er sich auch zuerst das Radarbild zeigen lassen und anschliessend die Busse infolge Aussichtslosigkeit des Bestreitens bezahlt, ohne überhaupt eine Anwältin einzuschalten. Daher kann der Argumentation der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. 

3.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Für das Beschwerdeverfahren ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Für seine Bemühungen für die zweite Instanz weist der Verteidiger bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift einen Aufwand von 3.25 Stunden aus. Für weiteren Aufwand (Replik sowie zwei weitere Eingaben, womit Dokumente der deutschen Korrespondenzanwältin eingereicht wurden), sind zusätzliche 2,75 Stunden zu entschädigen. Daraus resultiert ein Aufwand von 6 Stunden, der praxisgemäss, und wie gefordert, mit CHF 250.– zu entschädigen ist. Entschädigt wird auch der ausgewiesene Spesenaufwand in Höhe von CHF 51.–. Die Parteientschädigung für die zweite Instanz ist demgemäss auf CHF 1‘551.– festzusetzen, zuzüglich 8 % MWST. Für seine Bemühungen vor erster Instanz sind dem Verteidiger antragsgemäss CHF 1‘959.–, zuzüglich 8 % MWST auszurichten (7,4 Stunden zu CHF 250.– und CHF 109.– Auslagen).

Demgemäss erkennt das Einzelgericht

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 14. Oktober 2014 wird aufgehoben.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Dem Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘551.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 124.10, sowie für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘959.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 156.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).