Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.96
URTEIL
vom 11. Februar 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Erik Johner
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ , geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
beide vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Juni 2013
betreffend mehrfache versuchte Nötigung, Strafzumessung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. Juni 2013 wurde A____ der mehrfachen versuchten Nötigung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Diensterschwerung schuldig erklärt. Sie wurde verurteilt zu acht Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft seit dem 14. Mai 2013, zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 10.–, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In zwei Anklagepunkten wurde sie wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Ausserdem wurde angeordnet, dass sie unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde A____ bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des Privatklägers B____ im Betrag von CHF 2‘281.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember 2012 behaftet und zur Zahlung von weiteren CHF 8‘538.25 Schadenersatz und CHF 4‘000.– Genugtuung an ihn, beides zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Dezember 2012, verurteilt. Die Mehrforderungen des Privatklägers wurden auf den Zivilweg verwiesen (Schadenersatz) resp. abgewiesen (Genugtuung). Ebenso wurde die Schadenersatzforderung der Privatklägerin C____ auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und die Verfahrenskosten entschieden.
Gegen dieses Urteil hat A____ unmittelbar nach dessen mündlicher Eröffnung am 18. Juni 2013 Berufung angemeldet und – im zweitinstanzlichen Verfahren neu durch Advokat lic. iur. [...] amtlich verteidigt –, nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils am 2. Oktober 2013 eine Berufungserklärung eingereicht und diese mit Eingabe vom 9. April 2014 schriftlich begründet. Sie beantragt gemäss ihren in der Berufungsbegründung gestellten Begehren, sie sei von der Anklage der mehrfach versuchten Nötigung gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift vom 13. März 2013 sowie gemäss Ziff. 1, 2 und 3 der ergänzenden Anklageschrift vom 29. Mai 2013 freizusprechen. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche sei sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 800.– zu verurteilen. Ihre Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger sei aufzuheben. Der Staat habe die entsprechenden Kosten zu tragen. Im Fall des Unterliegens seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Die Staatsanwältin lic. iur. [...] und die Privatklägerschaft, vertreten durch Advokat Dr. [...], haben sich je mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.
In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 11. Februar 2015 ist die Berufungsklägerin befragt worden und sind ihr Verteidiger und der Vertreter der Privatklägerschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwältin und die Privatklägerschaft, welchen das Erscheinen freigestellt worden war (fakultative Ladung), haben an der Verhandlung nicht persönlich teilgenommen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin die Berufung auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher versuchter Nötigung, die Bemessung der Strafe und die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger beschränkt. Die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Diensterschwerung, der Tagessatz bei der Geldstrafe, die Höhe der Busse, die Behaftung der Berufungsklägerin bei der Anerkennung eines Teils der Schadenersatzforderung sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände wurden von ihr nicht angefochten und sind daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Dasselbe gilt für die von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen Freisprüche wegen Schuldunfähigkeit in den Anklagepunkten 1 und 2 der Anklageschrift vom 13. März 2013, für die vom Privatkläger nicht angefochtene Verweisung des über den zugesprochenen Teils seiner Schadenersatzforderung hinausgehenden Betrags auf den Zivilweg und die Abweisung seiner Genugtuungs-Mehrforderung, sowie für die Verfügung betreffend die Schadenersatzforderung der Privatklägerin.
1.3 Die Berufungsklägerin hat mit der Berufungserklärung vom 2. Oktober 2014 die Ladung von zwei namentlich genannten Entlastungszeugen beantragen lassen. Diese könnten ihrer Ansicht nach bezeugen, dass die in Ziff. 1 und 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 29. Mai 2013 geschilderten Begegnungen vom 11. April 2013 und vom 1. Mai 2013 vollkommen harmlos abgelaufen seien und in der Anklageschrift übertrieben dargestellt würden. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat diesen Antrag mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 – unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Ausschusses – abgewiesen. Der Verteidiger hat den Beweisantrag anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt. Er ist aus folgenden Gründen abzuweisen: Die beiden Zeugen könnten bloss bestätigen, dass die beiden fraglichen Begegnungen kurz waren und für Aussenstehende zufällig und harmlos erschienen. Dies ist aber ohnehin unbestritten, so dass auf die Zeugenaussagen verzichtet werden kann. Bei der Beurteilung, ob eine Handlung die Qualität eines Nötigungsversuchs aufweist, sind jedoch – wie im Folgenden auszuführen sein wird – die gesamten Umstände, einschliesslich der Vorgeschichte, zu berücksichtigen. Hierzu könnten die beantragten Zeugen nichts Erhellendes beitragen.
2.
Die Verteidigung moniert zunächst, es seien in verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene Fehler gemacht worden, die dazu führten, dass das Verfahren nicht als „fair und billig“ im Sinne von Art. 6 EMRK bezeichnet werden könne. Auf die einzelnen Rügen wird im Folgenden einzugehen sein. Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs widerspricht, formelle Rügen erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer einen vermeintlichen Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, verwirkt den Anspruch auf dessen spätere Anrufung (BGE 135 III 334 E. 2.2. S. 336; BGer 6B_1071/2013 vom 11. April 2014 E. 1.2, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2). Auf formelle Rügen, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht worden sind, ist daher nicht einzutreten.
2.1 Die Berufungsklägerin rügt zunächst, der Privatkläger sei bereits in den Vorintersuchung in den Genuss einer „Spezialbehandlung“ durch die Ermittlungsbehörden gekommen, indem er entgegen den Anforderungen der Strafprozessordnung nie förmlich zur Anzeige einvernommen worden sei. Eine Vorbereitung der Verteidigung für die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung und damit eine effektive Verteidigung ohne Kenntnis der Aussagen und der Position des Hauptbelastungszeugen sei deshalb nicht wirklich möglich gewesen. Es trifft zu, dass der Privatkläger und Strafanzeigesteller nicht protokollarisch befragt worden ist. Er hat jedoch die angezeigten Sachverhalte laufend detailliert und mit den zugehörigen Belegen schriftlich den Ermittlungsbehörden zur Kenntnis gebracht und die entsprechenden Strafanträge gestellt (vgl. Akten Bd. 3 S. 92 ff., 100 ff., Bd. 4 S. 307 ff., Bd. 5 S. 480). Gestützt hierauf sind die Anklageschrift und die ergänzende Anklageschrift erstellt worden. Inwiefern eine effektive Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der erstinstanzliche Verteidiger der Berufungsklägerin war ohne weiteres in der Lage, fundiert auf die in den Anklageschriften erhobenen Vorwürfe einzugehen. Er hat auch keine entsprechende Rüge erhoben (vgl. Plädoyer, Akten S. 596 f.), so dass die erst im Berufungsverfahren erhobene Rüge ohnehin verspätet ist.
2.2 Im Weiteren wird beanstandet, dass die Strafgerichtspräsidentin mit E-Mail vom 29. April 2013 die Staatsanwaltschaft aufgefordert habe, eine ergänzende Anklage einzureichen. Damit habe eine Rollenvermischung stattgefunden, die unter Gewaltenteilungsund Rechtsstaatlichkeitsaspekten höchst problematisch sei. Auch diese Rüge hätte bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung erhoben werden können und müssen. Ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren ist verspätet. Im Übrigen enthielt die betreffende E-Mail der Strafgerichtspräsidentin weder eine Aufforderung noch eine Weisung an die Staatsanwältin, sondern warf nur die Frage auf, ob angesichts des von der Staatsanwältin mitgeteilten neuen Falls aufgrund des engen Sachzusammenhanges nicht eine ergänzende Anklage angezeigt wäre (Akten S. 518). Die Gerichtspräsidentin hat somit in keiner Weise die Staatsanwaltschaft bindend zu etwas angewiesen. Eine Rollenvermischung hat nicht stattgefunden.
2.3 Die Verteidigung rügt sodann, dass die Öffentlichkeit von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen worden sei. Vorweg ist richtigzustellen resp. zu präzisieren, dass die akkreditierten Medien als Vertreter der Öffentlichkeit zugelassen waren und eine Journalistin auch tatsächlich anwesend war (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 568). Die Berufungsklägerin selbst erklärte zu Beginn der Hauptverhandlung, als sich herausstellte, dass eine Pressevertreterin anwesend ist: „Es haben beide gelitten. Ich bitte Sie, nicht über Persönliches zu schreiben. Man wird wissen, um wen es geht, da die Sache stadtbekannt ist“ (a.a.O.). Ein Antrag auf Zulassung einer weiteren Öffentlichkeit wurde weder von ihr selber noch ihrem amtlichen Verteidiger gestellt. Vielmehr zeigt die zitierte Äusserung, dass sie bereits mit der Anwesenheit der Presse nur unter der Voraussetzung einverstanden war, dass nicht „über Persönliches“ geschrieben werde. Die „reduzierte“ Öffentlichkeit der Verhandlung lag daher auch in ihrem Interesse. Die nachträgliche Rüge des neuen Verteidigers am erstinstanzlichen Verfahren zielt damit ins Leere.
2.4 Weiter macht die Verteidigung geltend, dass das Konfrontationsrecht der Berufungsklägerin verletzt worden sei. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; BGer 6B_374/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2). Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, ist zum Schutze der psychischen Integrität von Opferzeugen der Ersatz der direkten Konfrontation durch verschiedene andere Konfrontationsmodalitäten möglich (vgl. dazu Art. 152 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 StPO): Einsicht in das Einvernahmeprotokoll und Stellung schriftlicher Ergänzungsfragen, Ansicht eines Vernehmungsvideos und nachträgliche Stellung von Ergänzungsfragen, Videosimultanübertragung und Wahrnehmung des Fragerechts durch die Verteidigung, oder – was in der Praxis vorherrschend ist und auch vorliegend geschah – getrennte Anhörung des Opfers und Audioübertragung der Einvernahme in einen anderen Raum mit anschliessender Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen. Diese Art der indirekten Konfrontation hat das Bundesgericht als zulässig bezeichnet (BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3). Im Übrigen gilt auch im Zusammenhang mit dem Konfrontationsrecht, dass die beschuldigte Person, die einen entsprechenden Beweisantrag nicht rechtzeitig gestellt hat, den Strafverfolgungsbehörden nicht nachträglich vorwerfen kann, sie hätten durch Verweigerung oder die Modalitäten der Konfrontation ihren Grundrechtsanspruch verletzt (BGer 6B_374/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2, 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 1.3). Die Berufungsklägerin und ihr früherer Verteidiger haben die Modalitäten der durchgeführten Konfrontation in der erstinstanzlichen Verhandlung nicht beanstandet. Die erst im Berufungsverfahren erhobene Rüge ist verspätet.
2.5 Schliesslich beanstandet die Verteidigung, der Privatkläger sei vor seiner Einvernahme als Auskunftsperson anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung falsch belehrt worden. Es trifft zu, dass der Privatkläger – entgegen seiner Belehrung durch die Strafgerichtspräsidentin (vgl. Akten Bd. 5 S. 577) – gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO zur Aussage verpflichtet war und sich angesichts des Umstands, dass Schutzmassnahmen wie die indirekte Konfrontation angeordnet worden waren, nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 3 StPO hätte berufen können (vgl. Schmid, Praxiskommentar zur StPO, Art. 169 N 11 f.). Allerdings hat sich der Privatkläger gar nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen, sondern vielmehr ausführliche Aussagen gemacht. Der Mangel in der Belehrung hatte somit keinerlei Auswirkungen, so dass der Rüge ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse fehlt.
2.6 Als „unangebracht und falsch“ bezeichnet der Verteidiger den Hinweis der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin, dass der Privatkläger eine bestimmte Frage der Verteidigung nicht beantworten müsse. Es ging um die Frage, ob der Privatkläger bei seiner Auffassung bleibe, dass „keine Liebe, nicht einmal eine Affäre“ vorgelegen habe (Akten S. 582). Diese Frage, welche die persönliche Bewertung der Beziehung zwischen dem Privatkläger und der Berufungsklägerin betrifft, ist keine Zeugenfrage. Wie er eine Beziehung damals und/oder heute einstuft, mag für die Befindlichkeit der Berufungsklägerin von Belang sein, nicht aber für die Beurteilung der zur Debatte stehenden strafrechtlichen Vorwürfe. Der Hinweis der Gerichtspräsidentin, dass diese Frage nicht beantwortet werden müsse, ist daher nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter Nötigung wird zunächst moniert, die Anklageschrift vom 13. März 2013 genüge dem Akkusationsprinzip gemäss Art. 9 StPO nicht. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, durch welche der beschriebenen Handlungen konkret welche strafrechtlichen Tatbestände erfüllt sein sollten. Es sei auch unklar, welche der Tatbestandsvarianten von Art. 181 StGB erfüllt sein sollen. Damit komme die Anklageschrift der Informationsfunktion nur unzureichend nach. Als Folge der Verletzung des Anklagegrundsatzes habe in allen Fällen, in denen nicht „auf den ersten oder zweiten Blick“ ersichtlich sei, welche geschilderten Handlungen welchen Straftatbestand erfüllen sollen, bereits aus formellen Gründen ein Freispruch zu erfolgen.
3.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird er zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 S. 245). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände, unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Wesentlich ist, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 6), und dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; Heimgartner/Niggli, a.a.O. Art. 325 N 37). In der rechtlichen Würdigung ist das Gericht frei (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Allgemein gilt, dass umso höhere Anforderungen an das Akkusationsprinzip zu stellen sind, je gravierender die Vorwürfe sind (BGer 959/2013 vom 28. August 2014 E. 3.1; 6B_883/2010 vom 27. April 2011 E. 2.3).
3.3 In der Anklageschrift vom 13. März 2013 werden in Ziffer 3 zunächst die Straftatbestände aufgezählt, welche die Berufungsklägerin nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mit den in der Folge geschilderten Handlungen erfüllt hat. Anschliessend wird unter Iit. a nach einem kurzen Abriss der Beziehung zwischen der Berufungsklägerin und dem Privatkläger festgehalten, dass die Berufungsklägerin den Privatkläger nach dem Beziehungsabbruch durch diesen zu „stalken“ begonnen habe. Dieses Stalking wird in den folgenden Abschnitten konkret umschrieben. In Ziffer 3 lit. b der Anklageschrift wird ausgeführt, sie habe ihn mit unzähligen unerwünschten E-Mails belästigt. Damit habe sie erreichen wollen, dass er sich mit ihr zu einem sogenannten letzten Gespräch treffe. Sie habe die E-Mails zumeist nicht nur an den Privatkläger selbst geschickt, sondern sie in Kopie zahlreichen weiteren Personen aus seinem und ihrem Freundes- und Bekanntenkreis zukommen lassen. Darauf folgt eine Liste der in einer Separatbeilage abgelegten E-Mails mit Angabe des Zeitraums und der Anzahl der E-Mails. Damit sind in diesem Abschnitt der Anklageschrift sowohl die der Berufungsklägerin vorgeworfenen Nötigungshandlungen als auch deren Ziel klar angegeben. Auch in Ziff. 3 lit. c der Anklageschrift ergeben sich die der Berufungsklägerin vorgeworfenen Nötigungshandlungen (Festhalten des Privatklägers im Foyer des Theaters, dessen Verfolgung bis zur Herrentoilette und das anschliessende erneute Festhalten) mit dem Ziel der Erzwingung eines Gesprächs klar aus der Sachverhaltsschilderung. Dasselbe gilt für Ziff. 3 lit. d der Anklageschrift, wo die als mehrfache versuchte Nötigung qualifizierten Handlungen zunächst zusammenfassend und anschliessend in einer Liste einzeln aufgeführt werden und wiederum das Nötigungsziel geschildert wird. Die Berufungsklägerin wusste aufgrund dieser Schilderungen in allen Fällen genau, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Dass dieses Verhalten von der Staatsanwaltschaft als mehrfache versuchte Nötigung qualifiziert wird, ergibt sich aus dem Titel von Ziff. 3 der Anklageschrift. Damit ist der Informationsfunktion des Anklageprinzips Genüge getan. Kein notwendiger Bestandteil der Anklageschrift ist die ausdrückliche Angabe, unter welche Nötigungsvariante die Staatsanwaltschaft dieses Verhalten subsumiert, ist doch die rechtliche Zuordnung des inkriminierten Sachverhalts Sache des Gerichts.
4.
Der inkriminierte Sachverhalt wird mit der Berufung nicht bestritten. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Berufungsklägerin dem Privatkläger – immer mit dem Ziel, ihn zu einem „letzten Gespräch“ zu bewegen – zwischen August und November 2012 unzählige unerwünschte E-Mails geschickt und Kopien davon seiner Ehefrau und zahlreichen weiteren Personen aus seinem und ihrem privaten und beruflichen Freundes- und Bekanntenkreis zugestellt hat, dass sie ihm im Theater trotz seiner unmissverständlichen Erklärung, nicht mit ihr sprechen zu wollen, penetrant nachgestellt hat, dass sie unerwünschte Postsendungen und Geschenke in seinen Briefkasten gelegt, den Briefkasten und den Eingangsbereich seines Wohnhauses mit Botschaften und Farbschmierereien verunstaltet, sein Wohnquartier mit Flugblättern mit „Enthüllungen“ über ihn übersät hat, und dass sie auch via ihren Facebook-Account „Botschaften“ über ihn verbreitet hat (Anklageschrift vom 13. März 2013). Nachdem sie ihn zwischenzeitlich in Ruhe gelassen hatte, hat sie sich ihm zudem am 11. April 2013 im Schauspielhaus in den Weg gestellt, ihn am 1. Mai 2013 am Marktplatz am Arm gepackt und lautstark zu einem letzten Gespräch aufgefordert, und ihm schliesslich am 3. Mai 2013 nachts im Hauseingang seines Wohnhauses abgepasst und ihn erneut zu einem Gespräch aufgefordert (ergänzende Anklageschrift vom 29. Mai 2013).
5.
5.1 Die Berufungsklägerin stellt die rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens als mehrfache versuchte Nötigung in Frage. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Tatbestandsmerkmal der „anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit“ ist – wie sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsklägerin zutreffend festhalten – restriktiv anzuwenden. Eine nicht in Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile bestehende Einschränkung der Handlungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung dann tatbestandsmässig, wenn die Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreitet wie jene vom Gesetz ausdrücklich genannten Nötigungsmittel (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328, 129 IV 262 E. 2.1 S. 264, 119 IV 301 E. 2a S. 305). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 S. 328).
5.2 Das Verhalten der Berufungsklägerin lässt sich, wie unter anderem aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...] vom 23. April 2013 hervorgeht, als „Stalking“ zusammenfassen (Akten S. 506). Mit diesem Begriff wird das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person erfasst. Das Stalking kann lange – nicht selten über ein Jahr – andauern und bei den Opfern gravierende psychische Beeinträchtigungen hervorrufen. Charakteristisch ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. In diversen Ländern gibt es eigene Strafbestimmungen gegen das Stalking, welche das belästigende und bedrohende Verhalten in seiner Gesamtheit unter Strafe stellen (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.3 S. 265, mit weiteren Hinweisen; inzwischen kennen auch Deutschland [§ 238 StGB, in Kraft seit 31. März 2007] und Österreich [§ 107a StGB, in Kraft seit 1. Juli 2006] entsprechende Bestimmungen).
In der Schweiz hingegen stellt Stalking keinen eigenen Straftatbestand dar, wie die Verteidigung zutreffend ausführt. Der Grund dafür liegt jedoch nicht darin, dass die entsprechenden Verhaltensweisen nicht als strafwürdig befunden würden, sondern darin, dass sie nach Ansicht des Gesetzgebers durch andere Straftatbestände bereits ausreichend abgedeckt sind (vgl. Amtliches Bulletin Ständerat 2010 S. 870). Einer der Tatbestände, die durch stalkingartige Handlungen unter Umständen erfüllt sein können, ist die Nötigung (Delnon/Rüdi, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 181 N 27; BGE 129 IV 268). Bei der entsprechenden Prüfung ist zu beachten, dass die einzelnen Tathandlungen und nicht – wie bei den spezifischen Stalking-Tatbeständen in andern Rechtsordnungen – das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen sind. Allerdings sind diese Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich auch der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Daher kann, wenn der Täter dem Opfer vielfach und über längere Zeit nachstellt, mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet sein, dessen Handlungsfähigkeit in einem Mass einzuschränken, dass sie den Nötigungstatbestand erfüllt. Mit andern Worten kann die vom Tatbestand der Nötigung erforderte Beschränkung der Handlungsfreiheit auch durch die Kumulation mehrerer Einzelakte herbeigeführt werden, die je für sich allein noch keine derartige Beschränkung darstellen würden. Da die Nötigung aber – im Gegensatz zum Stalking als tatbestandliche Handlungseinheit – an einen zeitlich und räumlich bestimmbaren Erfolg der Nötigungshandlung anknüpft, muss festgestellt werden, ab wann die Intensität der kumulierten Einwirkung so gross ist, dass jeder Einzelakt geeignet ist, den angestrebten Erfolg zu bewirken. Erst ab diesem Zeitpunkt sind die einzelnen Handlungen als (versuchte) Nötigung zu werten (BGE 129 IV 262 E. 2.4 und 2.5 S. 266 ff.).
Das Zürcher Obergericht hat im Urteil SB120501 vom 16. April 2013, auf welches sich die Berufungsklägerin beruft, die Erfüllung des Nötigungstatbestands bei einem Stalking mit dem Argument verneint, dass keiner der (unzähligen) Einzelakte für sich allein ein genügend intensives, mit Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile gleichzusetzendes Mittel sei, um den Betroffenen dazu zu zwingen, sich auf sie einzulassen. Dabei hat es indessen – im Gegensatz zu den Erwägungen in BGE 129 IV 262 – die einzelnen Handlungen isoliert betrachtet und es unterlassen, sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Penetranz, Anzahl und Dauer der Nachstellungen zu würdigen (vgl. zit. Urteil S. 13 f.). Eine derartige Betrachtungsweise vermag den tatsächlichen Gegebenheiten und den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht gerecht zu werden.
5.3
5.3.1 Im vorliegenden Fall hat die Berufungsklägerin nach der durch den Privatkläger erfolgten Beendigung ihrer Beziehung bereits im Mai 2012 damit begonnen, diesen durch unzählige unerwünschten E-Mails zu belästigen, ihm Postkarten, Briefe und Pakete zu schicken und auch seine Ehefrau und zahlreiche Personen aus seinem erweiterten Bekanntenkreis einschliesslich Arbeitgeber und Mitarbeitende per E-Mail mit „Informationen“ über den Privatkläger und sein „Doppelleben“ einzudecken (vgl. „Stalking-Verlauf“, Akten Bd. 3, S. 108 f.). Ausserdem hat sie wohl im August 2012 begonnen, „Informationen“ über ihn sowie private/intime E-Mails von ihm auf Facebook zu stellen, wo diese für ihre rund 900 „Freunde“ einsehbar waren (vgl. E-Mail vom 3. September 2012, Akten S. 103). Am 25. August 2012 hat sie erstmals die Wohngegend des Privatklägers mit Dutzenden von kopierten und kommentierten Klassenfotos übersät. Mit alledem verfolgte sie das erklärte Ziel, den Privatkläger zu eine „letzten Gespräch unter vier Augen“ zu zwingen. Am 2. September 2012 verfolgte sie den Privatkläger im Theater bis auf die Toilette und versuchte ihn mehrfach festzuhalten und zu einem Gespräch über ihre Beziehung zu zwingen. Die Belästigungen nahmen ein derartiges Ausmass an und waren für den Privatkläger so belastend, dass dieser sich an die Polizei wandte und am 3. September 2012 beim Zivilgericht eine vorsorgliche Massnahme erwirkte (Kontakt- und Annäherungsverbot unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB) (Akten Bd. 3 S. 98 f.), welches die Berufungsklägerin indessen nicht zu beeindrucken vermochte (vgl. ihre E-Mail vom 3. September 2012, SB S. 322).
5.3.2 Gemäss Anklageschrift und erstinstanzlichem Urteil werden erst die Handlungen ab 6. August 2012 als versuchte Nötigungen qualifiziert. In diesem Zeitpunkt, über zwei Monate nach Beginn des Stalkings, hatten die Belästigungen bereits das Ausmass eines eigentlichen Psychoterrors erreicht und das Leben des Privatklägers in allen Facetten massiv beeinträchtigt. Ab diesem Zeitpunkt kam somit jedem weiteren Einzelakt – indem er den Effekt der bereits vorangegangenen Akte verstärkte und den Druck auf den Privatkläger erhöhte – ein Gewicht zu, das in seinen Auswirkungen der Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile gleichkommt. Soweit die Berufungsklägerin die Veröffentlichung privater und intimer Details ihrer Beziehung oder privater E-Mails des Privatklägers für den Fall, dass er sich weiterhin einem Vieraugen-Gespräch verweigere, erst androhte, lag das Nötigungsmittel der „Androhung ernstlicher Nachteile“ vor. Die Verwirklichung dieser Drohung stellt zweifellos ein noch stärkeres Nötigungsmittel dar und erfüllt daher die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“. Dasselbe gilt für die direkten Belästigungen durch E-Mails, Briefe, unerwünschte Geschenke etc., Schmierereien an den Briefkästen, die Annäherungen und Konfrontationen am Wohnort des Privatklägers und in der Öffentlichkeit, namentlich auch für die am 11. April 2013 sowie am 1. Mai 2013 erfolgten Konfrontationen, welche von der Verteidigung als harmlos bezeichnet werden. Angesichts des Vorgeschichte und deren Auswirkungen auf die Psyche des Privatklägers reichte – wie in der Berufungsbegründung offenbar anerkannt wird (S. 15 Ziff. 24) – der Umstand, dass sich die Berufungsklägerin dem Privatkläger bei einer Begegnung im Theater demonstrativ in den Weg stellte, um ihn erneut an sie und das ihrer Meinung nach noch ausstehende „letzte Gespräch“ zu erinnern, bereits aus, um bei ihm eine „Retraumatisierung“ auszulösen und seine Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 181 StGB zu beschränken. Jeder dieser Einzelakte war zudem explizit oder implizit mir der Drohung versehen, dass die Berufungsklägerin den Privatkläger erst in Ruhe lasse, wenn er mit ihr spreche (vgl. die Zitate im angefochtenen Urteil S. 14 f.). Damit kommt – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – jedem der in der Anklageschrift aufgezählten Einzelakte nötigender Charakter zu.
5.3.3 Dem vorinstanzlichen Urteil ist auch insofern zu folgen, als es die Rechtswidrigkeit der inkriminierten Handlungen bejaht hat. Jeder dieser Akte verletzte die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeitssphäre des Privatklägers massiv, ausserdem standen diese Eingriffe in einem absoluten Missverhältnis zum Ziel, das die Berufungsklägerin erreichen wollte.
5.3.4 Da sich der Privatkläger – auf Anraten von Fachleuten – trotz der massiven Nachstellungen, die seine Lebensqualität erheblich beeinträchtigten und schliesslich gar zu seiner Arbeitsunfähigkeit führten, dem geforderten Gespräch beharrlich verweigerte, liegt in allen Fällen bloss Nötigungsversuch vor.
5.3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu bestätigen ist. Dass die ab dem 3. September 2012 erfolgten Handlungen zusätzlich den Tatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB erfüllen, steht dem nicht entgegen. Die beiden Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, schützen sie doch unterschiedliche Rechtsgüter.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin für die mehrfache versuchte Nötigung, die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren auferlegt. Die mehrfache Beschimpfung wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, ebenfalls mit einer Probezeit von 3 Jahren, sanktioniert. Schliesslich wurde für die verschiedenen Übertretungen eine Busse von CHF 800.– ausgesprochen. Die Berufung richtet sich auch gegen die Strafzumessung, namentlich gegen die Aussprechung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe. Dies stellt nach Ansicht der Berufungsklägerin eine übertriebene Härte dar, die konträr zu den gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 34 StGB stehe. Ausserdem seien bei der Bemessung der Strafe ihr extremer Leidensdruck und ihre gemäss Gutachten leicht verminderte Schuldfähigkeit für die bis November 2012 begangenen Taten zu wenig berücksichtigt worden. Schliesslich sei das angefochtene Urteil auch insofern mangelhaft, als entgegen den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Einsatzstrafe festgelegt worden sei, so dass die Strafzumessung nicht nachvollzogen werden könne. Nicht angefochten ist die Busse von CHF 800.– für die verschiedenen Übertretungen.
6.2 Die Vorinstanz ist zutreffend vom (identischen) Strafrahmen der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – ausgegangen und hat das objektive Tatverschulden als schwer beurteilt. Strafschärfend ist die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen, und zwar sowohl die Tatsache, dass verschiedene Deliktstatbestände erfüllt sind (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, versuchte Nötigung) als auch der Umstand, dass die einzelnen Tatbestände vielfach erfüllt worden sind. Belastend ist, dass die Berufungsklägerin die Auseinandersetzung nicht bloss auf der persönlichen Ebene mit dem Privatkläger führte, sondern dass sie eine eigentliche Verunglimpfungskampagne unter Einbezug von dessen Ehefrau, Freunden und Kollegen, des beruflichen Umfelds (Arbeitgeber, Studentinnen/Studenten), Nachbarn, Parteigenossen, Theaterbesuchern etc. führte. Sie bezweckte offensichtlich, den Privatkläger umfassend in seinen sämtlichen Kontaktfeldern – Familie, Beruf, Wohnumgebung, politische Partei – zu demütigen. Es trifft zwar zu, dass die Berufungsklägerin sich vor allem aus Verzweiflung und Enttäuschung, nicht etwa aus Hass, zu diesen Taten hinreissen liess. Das Ausmass und die Konsequenz ihrer Aktionen lassen sich aber damit nicht entschuldigen. Ihre Verletztheit hätte sie auch ohne Einschaltung von Facebook und der Streuung der Mails an Unbeteiligte etc. zum Ausdruck bringen können.
6.3 Dass die vielfachen Nötigungshandlungen nicht zum angestrebten Erfolg – der Führung eines „letzten“ Gesprächs – geführt haben, hat die Vorinstanz zu Recht nicht strafmildernd berücksichtigt, da dieser Umstand in keiner Weise der Berufungsklägerin zu verdanken ist, sondern diese im Gegenteil äusserst hartnäckig alles unternommen hat, um doch noch zum Erfolg zu kommen. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 121 IV 49 – im Zusammenhang mit einer versuchten Tötung – erkannt, der Umstand, dass der zur Vollendung eines Delikts gehörende Erfolg nicht eingetreten sei, nachdem der Täter die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt habe, müsse mindestens im Rahmen des damaligen Art. 63 StGB (heute Art. 47 StGB) durch Herabsetzung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens berücksichtigt werden (E. 1b S. 55). Die Reduktion der Strafe habe dabei umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (E. 1b S. 54). Im vorliegenden Fall waren die tatsächlichen Folgen der Taten, welche – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – als eigentlicher Psychoterror zu bezeichnen sind, für den Privatkläger absolut gravierend und gingen weit über die Folgen hinaus, die ein Erfolg der Nötigungen gehabt hätte. Dass die Berufungsklägerin ihr Nötigungsziel nicht erreichte, ist – anders als bei einer versuchten Tötung – aus Opfersicht bedeutungslos. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem vom Bundesgericht beurteilten Fall. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend mit der Vorinstanz auch von einer Strafminderung innerhalb des Strafrahmens abzusehen.
6.4 Was die Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin anbelangt, hat Dr. [...] in ihrem Gutachten vom 12. Juni 2013 – welches sie ohne Einsicht in die Akten der UPK, deren Beizug die Berufungsklägerin verweigert hatte, erstellen musste – ausgeführt, im Zeitpunkt der Delikte ab August 2012 sei die Berufungsklägerin bereits wieder aus der stationär-psychiatrischen Behandlung entlassen gewesen und habe angegeben, keine wesentlichen Symptome mehr gehabt zu haben. Deshalb sei es wahrscheinlich, dass die Einsichtsfähigkeit gegeben gewesen sei. Denkbar wäre, dass die Steuerungsfähigkeit noch tangiert gewesen sei. Eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht für diesen Zeitraum „zumindest zu diskutieren“, aufgrund der eingeschränkten Informationen aber letztlich nicht sicher zu beurteilen. Für die Delikte im April und Mai 2013 sei von voller Schuldfähigkeit auszugehen (Akten Bd. 2 S. 241, pag. 31). Die Vorinstanz ist aufgrund dieser Einschätzung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin für die bis November 2012 begangenen Delikte ausgegangen. Angesichts der Unsicherheit, ob diese Einschränkung im damaligen Zeitpunkt überhaupt noch bestand, und des Umstands, dass sie – wenn überhaupt vorhanden – nur leicht war, kann allerdings die Strafminderung dafür nur geringfügig ausfallen.
6.5 Wie in der erstinstanzlichen Verhandlung hat die Berufungsklägerin auch in der Verhandlung des Appellationsgerichts eine gewisse Einsicht geäussert, indem sie eingeräumt hat, dass ihre Taten für den Privatkläger sehr schlimm gewesen seien und sie diese bereue. Gleichzeitig macht sie den Privatkläger aber letztlich selbst dafür verantwortlich, einerseits indem sie ihr Verhalten als „zwar extreme, aber letztlich entschuldbare und fast folgerichtige Antwort auf das erlittene Unrecht“ beschreibt (vgl. Gutachten, Akten S. 241 pag. 24), andererseits indem sie ausführt, er hätte bloss einmal das verlangte Gespräch unter vier Augen mit ihr führen müssen, dann hätte sie aufgehört. Sich selbst versucht sie aus der Verantwortung zu ziehen, indem sie geltend macht, sie sei in einer Ausnahmesituation gewesen, in der sie „für kurze Zeit den Verstand verloren“ habe und nicht mehr imstande gewesen sei, „jemand anderen in seinen Ängsten zu verstehen“. Dass sie über längere Zeit immer weitergemacht hatte, versucht sie damit zu rechtfertigen, dass er als Reaktion auf ihre Taten auch Dinge getan habe, die für sie unangenehme waren, ihr zum Beispiel „wie einer Katze“ einen Kübel Wasser über den Kopf geleert habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Damit wird die beteuerte Einsicht erheblich relativiert. Soweit die Berufungsklägerin mit diesen Aussagen eine Schuldunfähigkeit geltend machen will, sei auf die Erkenntnisse des forensisch-psychiatrischen Gutachtens verwiesen (vgl. oben Ziff. 6.4). Auch verkennt die Berufungsklägerin offensichtlich nach wie vor die Tragweite ihrer Handlungen und von deren Konsequenzen. So hat sie vor Appellationsgericht zur Begründung ihrer Auffassung, dass die fünfwöchige Haft vollkommen unangebracht und überrissen gewesen sei, ausgeführt, sie sei ja nicht gewalttätig gewesen, habe „nichts wirklich Schlimmes“ getan (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte sie erklärt, der Privatkläger müsse den Bezug zur Realität völlig verloren haben; ausser einmal im Theater habe sie ihn nie bedroht oder sei irgendwie gewalttätig geworden. Sie sei schockiert von seiner Wahnvorstellung. Es tue ihr leid, dass er sich in diese Angst verrannt habe. Sie finde es im Rückblick alles extrem übertrieben (Akten S. 582 f.). Dies zeigt, dass nicht von wirklicher Einsicht in das Unrecht ihrer Taten die Rede sein kann.
Dennoch ist mit der Vorinstanz strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass die Berufungsklägerin im Zeitpunkt ihrer Taten unter einem starken Leidensdruck stand und sich damit auch selbst erheblich geschadet hat, sowohl in sozialer als auch in beruflicher Hinsicht.
6.6 Auch wenn die Vorinstanz nicht ausdrücklich eine Einsatzstrafe genannt hat, hat sie das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin richtig bewertet. Allein für die unzähligen Nötigungshandlungen wäre eine (Einsatz-) Strafe in Höhe von rund 7 Monaten angezeigt. Hinzu kommen strafschärfend die Hausfriedensbrüche und die Sachbeschädigungen, ein leichter Abzug ist für die (allfällige) leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zu machen. Mit der Aussprechung einer Strafe in Höhe von 8 Monaten für die mehrfache versuchte Nötigung, den mehrfachen Hausfriedensbruch und die mehrfache Sachbeschädigung hat die Vorinstanz allen wesentlichen Umständen angemessen Rechnung getragen.
6.7 Grundsätzlich können Strafen in dieser Höhe sowohl als Geldstrafe als auch als Freiheitsstrafe ausgestaltet werden (Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB). Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich aber, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Dies ist die Geldstrafe, so dass namentlich bei Ersttätern in der Regel diese Sanktion zur Anwendung gelangt. Die Freiheitsstrafe ist primär für schwerwiegende Straftaten vorgesehen; bei kleinerer oder mittlerer Kriminalität ist sie als „ultima ratio“ nur in Ausnahmefällen anzuwenden (Trechsel/Keller, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2012, Art. 40 N 1). Allerdings sind die wichtigsten Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter resp. die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGer 6B_453/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 1.3).
Die Vorinstanz hat vorliegend unter den Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz eine Geldstrafe als nicht ausreichend erachtet. Sie hat erwogen, angesichts dessen, dass die Berufungsklägerin sich nach Erlass des gerichtlichen Annäherungs- und Kontaktverbots dahingehend geäussert habe, dass Geld ihr weder Eindruck noch Angst mache und eine drohende Busse sie sicher nicht von einem weiteren Ansprechen des Privatklägers abhalten werde (SB S. 322), wohingegen sie sich von der Untersuchungshaft stark betroffen gezeigt habe, sei eine Freiheitsstrafe aus präventiven Gesichtspunkten die zweckmässigere Sanktion (angefochtenes Urteil S. 17). Dem ist zuzustimmen. Im psychiatrischen Gutachten wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Beurteilte kaum Hemmungen habe, Gesetze zu übertreten oder ein Kontaktverbot zu missachten. Dies hänge wahrscheinlich damit zusammen, dass sie nach eigenen Worten durch staatliche Autorität immer schon „wenig beeindruckt“ gewesen sei. Regelübertritte hätten sie nie in grössere Konflikte gebracht, sie habe sie mit ihrem Selbstbild vereinbaren können. Auch die vorliegenden Delikte seien nach Ansicht der Berufungsklägerin nicht so gravierend. Sie habe sich aber durch die Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt gezeigt, zumal sie damit nicht gerechnet habe. Falls ihre diesbezügliche Äusserung zutreffen sollte, wäre zu erwarten, dass sich die Berufungsklägerin solange regelkonform verhalte, als sie noch unter dem Eindruck der Haft stehe (Akten Bd. 2 S. 241, pag. 28 f.). Bei dieser Ausgangslage ist das Ausfällen einer bedingten Freiheitsstrafe unter dem Titel der präventiven Effizienz die einzig angezeigte Sanktion.
Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend, dass sich aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe nicht als notwendig erweise, weil die Berufungsklägerin bei der Begehung neuer Delikte ohnehin wiederum mit Untersuchungshaft rechnen müsse (Berufungsbegründung S. 19). Die Frage, ob bei allfälligen neuen Delikten Untersuchungshaft angeordnet werden kann, hängt von den dannzumaligen konkreten Umständen ab. Jedenfalls aber muss der Berufungsklägerin – wenn heute eine bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird – klar sein, dass sie bei Begehung neuer Delikte den Vollzug der heute ausgesprochenen Strafe riskiert. Aufgrund ihrer Tendenz, selber zu definieren, was Delikte sind und wie schwer sie zu gewichten sind, müssen ihr durch diese Sanktion die objektive Tragweite bzw. die „Kosten“ ihres Tuns aufgezeigt werden.
Sollte schliesslich – wie die Verteidigung behauptet (Berufungsbegründung S. 19 f.), was hier indessen offengelassen werden kann – in Fällen, in welchen wie vorliegend sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung Geldstrafen beantragt haben, die Aussprechung einer Freiheitsstrafe ohne vorherige Befragung der Betroffenen dazu resp. zur Wirkung einer allfälligen Geldstrafe deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, so wäre dieser Mangel im Berufungsverfahren geheilt worden.
6.8 Beschimpfungen sind nach Art. 177 StGB mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu sanktionieren. Inwiefern die von der Vorinstanz für die mehrfache Beschimpfung ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu hoch sein soll, ergibt sich weder aus der schriftlichen Berufungsbegründung noch aus den Ausführungen der Verteidigung in der zweitinstanzlichen Verhandlung. Auch diese Strafe erweist sich nach Dafürhalten des Appellationsgerichts als angemessen und ist daher zu bestätigen.
6.9 Die Gewährung des bedingten Vollzugs der ausgefällten Freiheits- und Geldstrafen mit einer Probezeit von 3 Jahren ist unbestritten und daher ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.
7.
Im Weiteren beantragt die Berufungsklägerin die Aufhebung ihrer Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 8‘538.25 und einer Genugtuung in Höhe von CHF 4‘000.–, jeweils zuzüglich Zins, an den Privatkläger.
7.1 Die Schadensersatzforderung betrifft den vom Privatkläger erlittenen Lohnausfall in der Zeit von Dezember 2012 bis Mai 2013. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei evident, dass die Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers eine Folge des Stalkings durch die Berufungsklägerin gewesen sei. Der entstandene Schaden sei durch die eingereichten Arztzeugnisse und Lohnabrechnungen substantiiert (angefochtenes Urteil S. 19). Die Berufungsklägerin hält dem entgegen, die „angeblich vollständige Arbeitsunfähigkeit“ des Privatklägers könne nicht als adäquate Folge ihres Verhaltens angesehen werden. Die eingereichten Arztzeugnisse vermöchten dies nicht zu belegen. Ausserdem habe der Privatkläger in der erstinstanzlichen Verhandlung selbst zu Protokoll gegeben, dass von Dezember 2012 bis Mitte April 2013 Ruhe gewesen sei und er bis Ende März 2013 eine ausserkantonale Wohnung bezogen habe, da dies beruflich möglich gewesen sei. Allenfalls wäre der Schadenersatz aufgrund des Mitverschuldens des Privatklägers angemessen zu reduzieren (Berufungsbegründung S. 20 f.).
Die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers in der fraglichen Zeit – und auch darüber hinaus – ist durch Arztzeugnisse hinreichend belegt (Akten Bd. 2 S. 269-273). Ausserdem zeigt auch der Umstand, dass die Krankenversicherung des Arbeitgebers während dieses Zeitraumes Versicherungsleistungen erbracht hat (Akten Bd. 2 S. 274-276), dass effektiv eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Hätten die Versicherung oder der Arbeitgeber diesbezüglich Zweifel gehabt, so wären diese Leistungen nicht entrichtet worden. Ob ein natürlicher Kausalverlauf adäquat ist, bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Dabei kommt es auf die allgemeine Eignung der fraglichen Ursache an, Wirkungen der eingetretenen Art herbeizuführen (BGE 63 II 111). Dass die Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers eine adäquate Folge des Stalkings durch die Berufungsklägerin war, ist aufgrund der gesamten sich aus den Akten ergebenden Umstände nicht zu bezweifeln (vgl. auch die Zusammenfassung der Ereignisse durch den Privatkläger in der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten Bd. 5 S. 12). Schliesslich mag es zwar sein, dass von Dezember 2012 bis zur Theaterepisode am 11. April 2013 „Ruhe“ war, allerdings lag dies zumindest teilweise daran, dass der Privatkläger von Mitte Dezember 2012 bis Ende März 2013 eine ausserkantonale Wohnung bezogen hatte. Zudem handelte es sich, wie sich herausstellte, um eine trügerische Ruhe. Der Privatkläger hat sich auch in diesem Zeitraum – zu Recht – unsicher gefühlt und die entsprechenden Belastungssymptome aufgewiesen. Die Verurteilung der Berufungsklägerin zur Zahlung der entsprechenden Schadenersatzforderung ist somit zu bestätigen.
7.2 Zur Begründung, weshalb nach Ansicht der Verteidigung keine Genugtuung geschuldet sei und der Schadenersatz zumindest zu reduzieren sei, wird zunächst ein Selbstverschulden des Berufungsklägers ins Feld geführt. Diesbezüglich wird geltend gemacht, das Verhalten des Privatklägers, hinter dem Rücken seiner Frau eine Liebesbeziehung zu einer Schülerin einzugehen, sei aus moralischen Gründen verwerflich. Ausserdem habe er diese Beziehung nicht „würdig“ beendet und den Dialog „auf unverständliche Art und Weise plötzlich abgebrochen“. Schliesslich habe er die Liebesbeziehung zuerst verleugnet und später verharmlost und bagatellisiert. Ausserdem habe eine Geldsumme als Genugtuung im Rahmen von Art. 49 OR nur subsidiären Charakter. Wenn sich der Geschädigte erfolgreich zur Wehr setzen könne oder sich die verletzende Person nach einer Ehr- und Persönlichkeitsverletzung in aller Form entschuldigt habe, könne sich eine Genugtuungsleistung als hinfällig erweisen. Die Vorinstanz habe das „augenscheinliche“ Selbstverschulden des Privatklägers in unzulässiger Art und Weise tabuisiert und Alternativen zur Zahlung einer Geldsumme gar nicht erst in Erwägung gezogen (Berufungsbegründung S. 22 ff.).
Diese Argumentation, die darauf letztlich hinausläuft, die Täterin als Opfer und das Opfer als Täter hinzustellen, ist vollkommen verfehlt. Zwar mag man den Umstand, dass der Privatkläger hinter dem Rücken seiner Ehefrau mit der Berufungsklägerin eine intime Beziehung eingegangen ist, als moralisch verwerflich ansehen, dies aber vor allem seiner Ehefrau gegenüber. Die Privatklägerin wusste beim Eingehen der Beziehung, dass der Privatkläger verheiratet ist und nicht vorhatte, seine Frau zu verlassen. Wenn der Privatkläger der Beziehung zu ihr nicht denselben Stellenwert beimass wie sie selbst, so ist dies für sie zwar schmerzlich, doch musste sie angesichts dieser Konstellation von vornherein damit rechnen. Auch dass er die Beziehung mit ihr auf eine Art beendete, die sie als „unwürdig“ erachtet, vermag in keiner Weise ihre massiven Nachstellungen und Versuche, ihn in seinem ganzen sozialen und beruflichen Umfeld zu diskreditieren, zu entschuldigen oder auch nur als verständlich erscheinen zu lassen. Dass der Privatkläger die Beziehung zur Privatklägerin im Nachhinein – nach dem Vorgefallenen – gar als überwiegend negativ bewertet, erstaunt keineswegs. Es ist sein gutes Recht, seine Gereiztheit und sein Unverständnis über das Verhalten der Berufungsklägerin den Ermittlungsbehörden gegenüber zum Ausdruck zu bringen. So nimmt die Berufungsklägerin ja auch das Recht für sich in Anspruch, ihm in der Berufungsbegründung nochmals „eins auszuwischen“. Indem sie die ständig wiederholte These, der Privatkläger sei ihr ein „letztes Gespräch unter vier Augen“ schuldig geblieben, auch noch unter dem Titel „Mitverschulden“ in den Strafprozess einführt, macht sie deutlich, dass sie immer noch nicht begriffen hat, dass sie keinen Anspruch auf ein derartiges Gespräch hat. Wenn sich der Verteidiger diese Haltung der Berufungsklägerin zu eigen macht, blendet er bewusst aus, dass dem Privatkläger durch psychologisch geschulte Stalking-Experten eindringlich von einem solchen Gespräch abgeraten worden ist. Aber selbst wenn die Gesprächsverweigerung als menschlich unschön qualifiziert werden müsste, könnte dies in keiner Weise als rechtlich relevantes Selbstverschulden betrachtet werden.
Mit ihren Taten hat die Berufungsklägerin die Persönlichkeitsrechte des Privatklägers massiv verletzt. Sie hat ihn durch die Verbreitung von privaten und intimen „Enthüllungen“ mittels breit gestreutem E-Mail-Versand, Flugblattaktionen, Verschmierung der Briefkästen in seiner Wohnliegenschaft mit „Botschaften“ und nicht zuletzt via Facebook, wo sie über 900 „Freunde“ hat, in seinem gesamten persönlichen und beruflichen Umfeld diskreditiert und gedemütigt und ihn vollkommen seiner Privatsphäre beraubt. Kurz zusammengefasst: Die Berufungsklägerin hat dem Privatkläger das Leben zur Hölle gemacht. Er hat – wie sich aus den Akten ergibt und er in der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt hat – als Folge dieser Taten einen Verlust an Weltvertrauen erlitten, Angst vor Menschen und Begegnungen entwickelt, unter Schlaflosigkeit und Alpträumen gelitten, er hat in zwei Monaten acht Kilo abgenommen, musste sich in psychologische Behandlung begeben und Antidepressiva schlucken, und schliesslich war er rund ein halbes Jahr zu 100 % und in der Folge noch zu 50 % arbeitsunfähig und sah sich gezwungen, seinen Wohnort zu wechseln. Die Verurteilung der Berufungsklägerin zur Zahlung einer Genugtuung ist unter diesen Umständen angezeigt und die von der Vorinstanz dem Privatkläger zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 4‘000.– der Schwere der Beeinträchtigungen angemessen. Das angefochtene Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.
8.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufung in allen Punkten abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Verfahrens hat die Berufungsklägerin – unabhängig vom Umstand, dass sie amtlich verteidigt ist – gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen.
Ausserdem hat sie dem obsiegenden Privatkläger dessen Vertretungskosten zu ersetzen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Diesbezüglich ist der für das konkrete Verfahren notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu vergüten (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Rz. 751). Dabei sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, zu berücksichtigen. Für die Bemessung des von der Gegenpartei zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand indessen nur insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist. Ein übertriebener Aufwand sowie unnötige oder offensichtlich aussichtslose Bemühungen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung, auch wenn dem Anwalt aufgrund seiner Verantwortung für eine sorgfältige Auftragserfüllung ein gewisser Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Art seiner Mandatsführung zugestanden werden muss (BGE 109 Ia 107 E. 3b S. 111; AGE 2008/938 vom 15. Januar 2009; zum Ganzen: AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014 BES.2012.58 vom 2. April 2013 E. 4.1). Der Vertreter des Privatklägers hat in der Verhandlung des Appellationsgericht seine Kostennote eingereicht, womit er – basierend auf einem Stundenansatz von CHF 300.– und einem Aufwand von 35.75 Stunden (ohne Hauptverhandlung) – eine Parteientschädigung von CHF 11‘925.79 geltend macht. Der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin erachtet diese Forderung gemäss seiner E-Mail vom 12. Februar 2015 als „ziemlich überrissen“, zumal der geltend gemachte Aufwand des Vertreters des Privatklägers höher sei als sein eigener (welcher ohne Hauptverhandlung 37,6 Stunden ausmachte), wobei er selbst sich – anders als der Vertreter der Privatklägerschaft – als neuer amtlicher Verteidiger zuerst noch habe einlesen müssen. Der Vertreter der Privatklägerschaft hat den hohen Stundenaufwand im Anschluss an die Verhandlung mündlich damit begründet, dass sein Mandant einen hohen Betreuungsaufwand erfordert habe, da er durch „diese Sache“ immer noch stark belastet sei. Tatsächlich erscheint dieser Aufwand für die Ausarbeitung einer Berufungsantwort und eines Plädoyers sowie die dafür notwendigen Besprechungen mit dem Mandanten in einem Fall, in dem die Fakten den Beteiligten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren hinreichend bekannt waren, als übersetzt und geht über das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche hinaus. Nicht nachvollziehbar ist, warum der geltend gemachte Aufwand sogar noch höher ist als vor erster Instanz, zumal zweitinstanzlich nur noch eine reduzierte Forderung im Streit lag. Wenn die Privatklägerschaft eines erhöhten Betreuungsaufwands bedurfte, so hat sie diesen selbst zu vergüten. Der Berufungsklägerin ist bloss der notwendige Aufwand aufzuerlegen. Dieser ist – einschliesslich 3,5 Stunden Hauptverhandlung – auf 24 Stunden festzulegen, welche zu dem für durchschnittlich komplizierte Straffälle üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen sind. Das ergibt ein Honorar von CHF 6‘000.–, zuzüglich die geltend gemachten Auslagen von CHF 317.40 und 8 % MWST.
Der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin ist gemäss Art. 135 StPO für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 10. Februar 2015 (zuzüglich 3,5 Stunden für die Hauptverhandlung) abgestellt werden kann. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ist die Berufungsklägerin allerdings verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Sie hat zudem der Privatklägerschaft für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘822.80 (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain Joset, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘050.– und ein Auslagenersatz von CHF 92.15, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 651.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.