Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.84
URTEIL
vom 2. September 2014
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ ,
MLaw Jacqueline Frossard , lic. iur. Barbara Schneider ,
lic. iur. Bettina Waldmann und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____ , geb. […] Berufungskläger
[…]
vertreten durch Dr. [...], Advokat, […]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Privatklägerin
vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 17. Mai 2013
betreffend vorsätzliche Tötung, mehrfache Urkundenfälschung,
Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung
Sachverhalt
A_____ wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 17. Mai 2013 der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. Dezember 2009 bis 25. August 2010, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 20. September 2006. Die gegen ihn am 20. September 2006 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 50 Tagen, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin B_____ im Betrage von CHF 1'810. – zuzüglich Zins, der Genugtuungsforderung von CHF 60'000.– zuzüglich Zins sowie der Parteientschädigung der Opfervertreterin.
Gegen dieses Urteil hat A_____ Berufung eingelegt mit dem Antrag, er sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung freizusprechen und in diesem Anklagepunkt der fahrlässigen Tötung zu verurteilen. Entsprechend sei er in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. September 2006, mit bedingtem Strafvollzug, zu verurteilen.
Eventualiter seien die Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen und der Berufungskläger sei lediglich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre mit bedingtem und ein Jahr mit unbedingtem Vollzug, zu verurteilen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
In seiner Berufungsantwort beantragt der Staatsanwalt, es sei die Berufung kostenfällig abzuweisen und entsprechend das Urteil des Strafgerichts bezüglich vorsätzlicher Tötung zu bestätigen.
Die Vertreterin der Privatklägerin beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 2. September 2014 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Vertreter, der Staatsanwalt sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Berufungserklärung vom 15. August 2013 sowie die Berufungsbegründung vom 2. Dezember 2013 sind rechtzeitig und innert erstreckter Frist erfolgt. Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Die Berufung richtet sich einzig gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und dementsprechend auch gegen die Strafzumessung. Der Schuldspruch bezüglich der Urkundendelikte ist unangefochten, ebenfalls die Behaftung des Berufungsklägers bei der Anerkennung der Zivilforderungen der Privatklägerin.
2.
2.1 In der Berufungserklärung und bzw. Berufungsbegründung stellte der Verteidiger des Berufungsklägers den Antrag, es sei abzuklären, in welcher Funktion Herr Dr. med. [...] – der das forensisch-psychiatrische Gutachten im vorliegenden Fall verfasst hat – anlässlich der ersten Einvernahme des Berufungsklägers teilgenommen habe und ob möglicherweise der Ausstandsgrund der Vorbefassung vorliege. Es kann in dieser Hinsicht zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 20. März 2014 verwiesen werden, wobei zwei entscheidende Punkte hervorzuheben sind, die gegen eine Vorbefassung von Dr. [...] sprechen: Zum einen ist notorisch, dass von allen Prozessbeteiligten – gerade auch von den Verteidigern – immer wieder der Wunsch geäussert wird, dass der mit dem psychiatrischen Gutachten beauftragte Sachverständige bereits möglichst zeitnah zum Verbrechen den ersten Kontakt zur beschuldigten Person knüpft, können doch je kürzer die Zeitspanne zwischen Tat und Erstbefragung des Täters umso eher zuverlässige Angaben zur psychischem Verfassung des Täters zur Tatzeit gemacht werden. Es war vor diesem Hintergrund somit korrekt und wünschenswert, dass Dr. [...] anlässlich der ersten Einvernahme des Berufungsklägers zugegen war. Dass sich Dr. [...] zugleich auch ein Bild über die beim Berufungskläger zur Debatte stehende Suizidgefahr machte, war in diesem Zusammenhang ebenfalls sinnvoll und hat mit einer Vorbefassung im vorliegenden Fall nichts zu tun.
2.2 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die von der Verteidigung in den Raum gestellte Vorbefassung in keiner Art und Weise konkret begründet wurde, was jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Geltendmachung eines Ausstandsgrundes verlangt wird (vgl. BGE 134 I 238, E. 2.1 S. 240). Anzufügen ist, dass ohnehin kein formelles Ablehnungsgesuch gestellt wurde – wobei ein solches im Übrigen verspätet gewesen wäre – und das Gutachten vom Berufungskläger, wie anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts bestätigt, akzeptiert wird (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, S.2).
3.
3.1 In der Sache hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger auf seinen auf dem Bett liegenden Sohn, welcher ein Kissen auf sein Gesicht gedrückt hielt, gesprungen und mehrere Minuten auf ihn gelegen sei, was zum Ersticken des Sohnes geführt habe. In rechtlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungskläger habe den Tod seines Sohnes (im Folgenden: Opfer) eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Sie hat ihn daher der vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt.
3.2 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, er sei lediglich der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen. Zur Begründung führt er aus, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass er sich der Gefahr des Todes seines Sohnes habe bewusst sein müssen, sei unzutreffend, weshalb bereits die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bestritten würden (Berufungsbegründung S. 5). Er führt aus, die Vorinstanz sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass der Berufungskläger auf und nicht neben seinem Sohn gelegen sei. Des Weiteren sei für ihn – anders als die Vorinstanz erwogen habe – zu keinem Zeitpunkt eine Gegenwehr seines Sohnes spürbar gewesen. Der Berufungskläger habe seinen Sohn lediglich trösten wollen, und es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass sich dieser gewehrt habe (Berufungsbegründung S. 9). Insgesamt habe es sich beim Vorfall am 16. Dezember 2009 um einen tragischen Unfall gehandelt.
4.
4.1 Erstellt ist in sachverhaltlicher Hinsicht durch die verschiedenen IRM-Gutachten und Berichte (Akten S. 1413, 1477, 1517, 1520) , dass der Tod des Opfers in den späteren Abendstunden des 16. Dezember 2009 durch Ersticken infolge einer Verlegung der Atemwege – möglicherweise in Kombination mit einer Beeinträchtigung der Atemexkursion infolge einer Thoraxkompression – eingetreten ist. Weiter steht aufgrund der Beweisergebnisse und der Aussagen des Berufungsklägers selbst fest, dass dieser für den Tod seines Sohnes verantwortlich und eine Dritttäterschaft ausgeschlossen ist.
Bezüglich des genauen Tathergangs sind zunächst die Aussagen des Berufungsklägers zu würdigen.
4.2
4.2.1 Anlässlich seines Anrufs bei der Einsatzzentrale der Polizei – welcher am 16. Dezember 2009 um 23.12 Uhr dort einging, also fast zwei Stunden nach der Tat – gab der Berufungskläger an, er habe seinen Sohn umgebracht, er habe ihn erstickt (vgl. CD Aufnahme Gesprächs, Akten S. 2525). Weiter gab er an, er habe versucht, sich selbst umzubringen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Von einem Unfall sprach er hingegen nicht. Auffallend ist in diesem Zusammenhang – neben der Tatsache, dass der Berufungskläger nicht die Ambulanz, sondern die Polizei anrief, was ebenfalls gegen einen Unfall spricht –, sodann die ruhige und gefasste Stimme des Berufungsklägers, wäre doch bei einem tragischen Unfall eher zu erwarten, dass er aufgewühlt oder panisch reagiert hätte. Beim Eintreffen der Polizei hat der Berufungskläger in der Folge dieser gegenüber erklärt, dass er seinen Sohn mit einem Kopfkissen erstickt und ihm mit einem Messer eine Verletzung zugefügt habe (Polizeirapport, Akten S. 909). Wiederum wurde kein Unfall erwähnt.
Im Gespräch mit dem Polizeibeamten, der ihn zur Versorgung seiner eigenen Verletzungen ins Spital begleitete, gab der Berufungskläger an, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was passiert sei, lediglich dass er den Notruf der Polizei verständigt habe wisse er noch. Dann erinnere er sich erst wieder daran, dass er am Boden gelegen und alles voller Blut gewesen sei (Akten S. 946). Auch bei diesem Gespräch ist nicht von einem Unfall die Rede. Auffallend ist zudem, dass sich der Berufungskläger dabei an zahlreiche Details zu erinnern vermag, bezüglich der Tat selbst aber angibt, „von da weg habe ich einen Schnitt“ (Akten S. 946). Dies erstaunt, konnte er doch unmittelbar nach der Tat durchaus noch Angaben dazu machen. Auch in der ersten Einvernahme vom 17. Dezember 2009 gab er zwar an, er habe seinen Sohn umgebracht, sagte jedoch auf Nachfrage, der Lättlirost des Bettes sei hinuntergefallen, danach könne er sich lediglich wieder daran erinnern, dass er im Zimmer seines Sohnes am Boden gekauert und alles voller Blut gewesen sei. Als er dann ins Schlafzimmer gegangen sei, sei sein Sohn dort auf dem Bett gelegen. Er habe dann die Polizei angerufen (Akten S. 957). Festzuhalten ist, dass auch bei dieser Einvernahme zwar zahlreiche Details angegeben werden, jedoch nahezu keine Angaben zur Tat selbst.
Bei der Haftrichterverhandlung vom 18. Dezember 2009 machte der Berufungskläger erstmals konkrete Angaben zum Tatverlauf, wobei er angab, er habe sich bei der Einvernahme am Vortag nur selektiv erinnern können. Er sagte aus, es sei ihm in der Nacht „so schlecht gegangen wie noch nie“, er sei in die Küche gegangen, habe ein Messer genommen und gedacht, jetzt nehme er sich das Leben. Plötzlich sei sein Sohn da gestanden, habe gefragt „Was machst Du?“ und angefangen zu schreien. Der Sohn sei dann zurück ins Bett gegangen und habe ihn gefragt „Willst du mich umbringen?“ (Akten S. 214). Betreffend den weiteren Verlauf erklärte der Berufungskläger an dieser Stelle erstmals, er sei auf seinen Sohn gekniet, habe ein Kissen auf ihn gehalten und ihm gesagt, er solle ruhig sein. Auf die Frage, wie es zu der Stichverletzung des Opfers gekommen sei, gab er an, er wisse es nicht. Sein Sohn habe sich an seinem Rücken festgehalten und dann plötzlich losgelassen. In der folgenden Einvernahme vom 23. Dezember 2009 schilderte der Berufungskläger diesen Ablauf gleich, wenn auch nun detaillierter. Insbesondere führte er aus, er habe seinem Sohn immer wieder gesagt, er solle aufhören zu schreien bzw. dieser habe auch noch geschrien, als er ihn festgehalten und gegen das Kissen gedrückt habe (Akten S. 1059 ff). In der dritten Einvernahme vom 8. Januar 2010 gab er zu Protokoll, er sei seinem Sohn ins Schlafzimmer gefolgt und habe einen Satz auf das Bett genommen, dann sei er auf den Knien auf ihm oben gelegen. Weiter gab er an, sein Sohn habe das Kissen in diesem Moment bereits auf dem Gesicht gehabt (Akten S. 1097). Auf Nachfrage zu der von ihm in diesem Zusammenhang angefertigten Skizze (Akten S. 1096) gab er an, er sei nicht mit dem ganzen Körper auf seinem Sohn gelegen, sondern nur mit dem Oberkörper, wobei die Beine so positioniert gewesen seien wie auf der Zeichnung (Akten S. 1098). Bei dieser Einvernahme sagte der Berufungskläger auch aus, dass sich sein Sohn gewehrt habe („das Opfer wehrte sich dagegen mit heftigem Strampeln und hielt sich mit den Händen am Rücken des Beschuldigten fest“, Akten S. 1098). Dies widerspricht der in der Berufungsbegründung geltend gemachten Behauptung, dass der Berufungskläger keinerlei Gegenwehr gespürt bzw. er das Festhalten des Sohnes an seinem Rücken „als Zustimmung interpretiert habe“ (Berufungsbegründung S. 7).
4.2.2 Festzuhalten ist, dass die Skizze sowie die Aussagen des Berufungsklägers bis zu diesem Zeitpunkt nur den Schluss zulassen, dass er auf seinem Sohn gelegen ist, wobei der Kopf des Opfers mit dem Kissen auf dem Gesicht unter der Brust des Berufungsklägers zu liegen kam. Diese Version gab er erneut an bei der Einvernahme vom 5. März 2010, wo er ausführte, er sei auf seinen Sohn gesprungen, habe ihn mit beiden Armen umklammert und krampfhaft an seine Brust gezogen (Akten S. 1151). Gleiches sagte er an der weiteren Einvernahme vom 29. Juni 2010 aus (Akten S. 1194ff.).
Erst in der Schlusseinvernahme gab der Berufungskläger plötzlich an, er sei seitlich bzw. halb auf seinen Sohn gelegen. Auf die aus der anlässlich der früheren Einvernahme angefertigte Skizze (Akten S. 1096, siehe oben E 4.2.1) ersichtliche andere Position angesprochen sagte er, man solle dieser nicht allzu viel Gewicht beimessen (Akten S. 1215/1216). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich gab der Berufungskläger an, er sei „sicher nicht auf ihn draufgelegen, das wäre ja hirnrissig“ er sei „auf ihn und dann neben ihn“ (Akten S. 2702), und fuhr weiter fort, das sei „wie wenn ein Vater sein Kind tröstet“ (a.a.O.) Dasselbe wird von der Verteidigung nun auch in der Berufung geltend gemacht, wenn sie ausführt, das Wimmern seines Sohnes habe im Berufungskläger den Reflex ausgelöst, ihn zu trösten (Berufungsbegründung S. 7 f).
4.3
4.3.1 Nach dem oben Gesagten ist jedoch schon anhand der Aussagenentwicklung die Version, dass der Berufungskläger neben seinem Sohn gelegen sei, nicht glaubwürdig. Wenn auch die ersten, unmittelbar nach der Tat gemachten Angaben gegenüber der Polizei mit Vorsicht zu betrachten sind – da sie nicht unterzeichnet sind und der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt auch unter Schock gestanden sein mag –, so ist doch festzuhalten, dass er unmittelbar nach der Tat nie von einem Unfall gesprochen hat. Vielmehr hat er stets wörtlich angegeben, er habe seinen Sohn umgebracht bzw. erstickt. In den ersten formellen Einvernahmen in Anwesenheit seiner Verteidigung hat der Berufungskläger zudem klar ausgesagt, er sei auf seinen Sohn gelegen, und dies sogar mit einer eindeutigen Skizze veranschaulicht.
4.3.2 Weiter kann es auch aus physischen und physikalischen Gründen nicht zutreffen, dass der Berufungskläger neben seinem Sohn und nicht auf ihm lag: So sind gemäss Obduktionsbericht die kleinen Blutungen und Schleimhautdefekte an der Innenseite der Oberlippe als „Widerlagerverletzung im Rahmen einer Druckausübung gegen die Mundpartie“ zu interpretieren (vgl. Akten S. 1427 ff.). Der Bericht hält weiter fest, in Zusammenschau mit den Hauteinblutungen, welche unterhalb der Nase sowie unterhalb bzw. seitlich vom Kinn hätten festgestellt werden können, seien die Befunde mit einer Bedeckung der Atemöffnungen als wesentliche Erstickungsursache vereinbar. Des Weiteren wurde beim Opfer eine Brustkorbkompression festgestellt, welche ebenfalls als zusätzliche Ursache für den Erstickungstod in Betracht komme (a.a.O.).
Das IRM Gutachten schliesslich hält in Bezug auf den Tod des Opfers fest, genaue Aussagen zur Dauer des Erstickungsvorgangs seien im Einzelfall zwar generell unmöglich, es stehe jedoch fest, dass verschiedene Phasen durchlaufen würden, welche im Fall einer vollständigen und kontinuierlichen Verlegung der Atemwege jeweils mindestens eine bis zwei Minuten andauerten (Akten S. 1501 f.). Daraus resultiert, dass der Tod durch Ersticken ein länger dauernder Vorgang ist, mit anderen Worten dass das Kissen im vorliegenden Fall während längerer Zeit mit massiver Gewalt gegen das Gesicht des Opfers gedrückt worden sein muss. Gleichzeitig ist aus der im Obduktionsbericht festgestellten Thoraxkompression zu schliessen, dass der Berufungskläger mit seinem gesamten Gewicht auf dem Brustkorb seines Sohnes gelegen sein muss. Diese Gewalteinwirkung auf das Opfer ist in seitlicher Liegestellung praktisch ausgeschlossen, kann doch in einer derartigen Seitenlage nicht genug Kraft entwickelt werden, um das Kissen während längerer Zeit vollständig auf die Atemwege des Opfers zu halten und gleichzeitig eine Thoraxkompression herbeizuführen.
4.4 Nicht zuletzt wirft auch die Endlage des Sohnes am rechten Kopfende des Bettes (vgl. Aufnahmen Tatort, Akten S. 915 - 916) Fragen bezüglich der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers auf. So erscheint nicht plausibel, dass sich das Opfer von Anfang dorthin geflüchtet hat, macht dies doch den angeblichen Sprung des Berufungsklägers auf seinen Sohn fast unmöglich. In der Verhandlung vor dem Strafgericht hatte er auf die Frage, wo sein Sohn denn gelegen sei, als er auf ihn gesprungen war, denn auch angegeben: “Er lag im unteren Teil des Bettes, nicht am Kopfteil“ (Akten S. 2701). Damit aber lässt sich die Lage des Opfers am Kopfende des Bettes bei Eintreffen der Polizei nicht erklären, wenn – wie der Berufungskläger angibt – er es nach dem Tod nicht mehr bewegt hat.
Vielmehr lässt die Endlage des Sohnes darauf schliessen, dass sich dieser – anders als vom Berufungskläger geltend gemacht, s. dazu vorne – während des Todeskampfes auf dem Bett heftig gewehrt hat. Zu diesem Schluss kommt auch das IRM-Gutachten, in welchem festgehalten wird, die teilweise wischerartig imponierenden Blutantragungen am Spannbetttuch sprächen dafür, dass es nach Beibringung der blutenden Verletzung an der linken Brustkorbvorderseite des Opfers zu einer Lageveränderung desselben gekommen sei (Akten S. 1499). Des Weiteren spricht die Tatsache, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen noch das Kissen auf dem Gesicht des auf dem Rücken liegenden Opfers gefunden hat, gegen die Darstellung des Berufungsklägers. Hätten sich beide Personen in Seitenlage befunden, wäre das Kissen beim Aufstehen des Berufungsklägers nicht auf dem Gesicht des Sohnes liegen geblieben, sondern heruntergerutscht.
4.5 Dass der Tod des Opfers auf unglückliche Umstände zurückzuführen ist und der Berufungskläger seinen Sohn lediglich trösten wollte, wird schliesslich auch durch weitere Anhaltspunkte widerlegt. So widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Vater mit einem Sprung auf seinen weinenden Sohn – wobei er noch dazu ein Messer in der Hand hält – versucht, diesen zu trösten, gibt es doch zahlreiche andere Möglichkeiten, deeskalierend auf ein Kind einzuwirken, ohne diesem ein Leid anzutun. Auch ist – wie bereits vorne erwähnt – selbst unter Berücksichtigung eines Schocks anzunehmen, dass der Berufungskläger sich gegenüber der Polizei ganz anders geäussert hätte, wenn tatsächlich ein tragischer Unfall passiert wäre. Stattdessen hat er stets klar angegeben, er habe seinen Sohn umgebracht. Solche deutlichen Aussagen – mögen sie auch in einer Extremsituation getätigt worden sein – sind mit einem Unfall nicht in Einklang zu bringen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Berufungskläger nach dem Vorfall weder die Nachbarn oder Sanität alarmiert noch versucht hat seinen Sohn zu reanimieren, sondern erst Stunden später – und viel zu spät für medizinische Hilfe – die Polizei gerufen hat. Auch dieses Verhalten spricht dagegen, dass sich ein tragischer Unfall ereignet hat.
4.6 Da gemäss den obigen Erwägungen nicht von einem Unfall auszugehen ist, stellt sich die Frage nach einem Motiv. Der Berufungskläger macht geltend, er habe seinen Sohn über alles geliebt und hätte keinerlei Grund für eine solche Tat gehabt (vgl. Berufungsbegründung S. 8). Auch an der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er dies noch einmal wiederholt („Es fehlt an jeglichem Motiv. Das möchte ich betonen.“, zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Fest steht, dass sämtliche Bekannte des Berufungsklägers – insbesondere die Ex-Frau und Mutter seines Sohnes – und auch er selbst stets angegeben haben, er habe zu seinem Sohn ein sehr inniges, ja schon fast symbiotisches Verhältnis gehabt und sei gegenüber diesem nie gewalttätig gewesen. Fraglich ist, ob sich daraus etwas ableiten lässt, das gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz spricht. Diesbezüglich kann auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK verwiesen werden, welches festhält, dass der Berufungskläger „akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge“ aufweise. Betreffend das Motiv stellt der Gutachter die Hypothese auf, dass es für den Berufungskläger – vor dem Hintergrund seiner narzisstischen Persönlichkeitszüge, der ausgesprochen problematischen Beziehung zum eigenen Vater und seinen Versuchen, kompensatorisch für seinen eigenen Sohn ein liebevoller, verantwortungsbewusster und präsenter Vater zu sein – eine geradezu katastrophale Konfrontation mit der widersprüchlichen Realität sein musste, als ihn sein Sohn mitten in der Nacht mit dem Messer am Handgelenk überraschte. Das Vaterbild, welches er bei seinem Sohn habe vermitteln wollen, sei „in Sekundenbruchteilen völlig zerstört“ gewesen (Gutachten UPK, S. 44; Akten S. 99). Dies hat der Berufungskläger selbst in den Einvernahmen auch so dargestellt, wenn er angab, sein Lebensinhalt sei immer sein Sohn gewesen (Akten S. 1075), er habe sich in der Tatnacht „unfähig gefühlt“, weil er seinem Sohn Angst gemacht habe (Akten S. 1097) und „eine Mischung aus Beschämung, Schuld und Angst“ empfunden (Akten S. 1097). Weiter gab er an, es sei gewesen „wie ein schwarzes Loch“ (a.a.O.), „bei mir brach alles zusammen“ (erstinstanzliches Protokoll S. 8, Akten S. 2699; s. auch a.a.O., S. 18, Akten S. 2709). Auch in der Berufungsbegründung wird ausgeführt, der Berufungskläger habe eine Art emotionalen Zusammenbruch erlitten (Berufungsbegründung S. 7). Das Gutachten fährt fort, es gebe für eine narzisstische Persönlichkeit „kaum eine grössere Bedrohung als einen solchen Verlust des Selbstbildes“, weshalb der weinende Sohn vielleicht viel weniger getröstet, sondern vielmehr „in seinem anklagenden Weinen zum Schweigen gebracht werden musste“ (Gutachten UPK, a.a.O.). Dies deckt sich wiederum mit den eigenen Aussagen des Berufungsklägers, wenn er angibt, er habe gewollt, dass sein Sohn ruhig sei und aufhöre zu schreien (Akten S. 1068, 1076), bzw. „dass er das Bild von mir vergisst“ (Akten S. 1151) und angibt: „ich wollte das Bild, das er von mir hatte….“ (Akten S. 1150), notabene ohne den Satz zu beenden.
Auch wenn es sich bei dem oben Gesagten zum Motiv gemäss Gutachten lediglich „um eine als vage zu bezeichnende psychodynamische Hypothese“ handelt, so ist diese in sich doch stimmig und überzeugend. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass eine auffällige Diskrepanz zwischen „Schein“ und „Sein“ beim Berufungskläger vorliegt. Aus diesen Gründen steht der äussere Schein eines fürsorglichen, liebevollen Vaters – entgegen der Ansicht der Verteidigung – gerade nicht im Widerspruch zur vorliegenden Gewalttat. Vielmehr liegt hierin gerade das wahrscheinlichste Motiv dafür.
4.7 Gemäss den obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Angaben des Berufungsklägers zur Tat nicht zu überzeugen vermögen. Gewisse Aussagen können klar widerlegt werden, andere scheinen nicht plausibel. Wie bereits erwähnt fällt auch auf, dass sich der Berufungskläger an zahlreiche Details um das Tatgeschehen zu erinnern mag – welche ihn eher entlasten könnten – während er sich bei der eigentlichen Gewaltanwendung zum Nachteil seines Sohnes auf Erinnerungslücken beruft oder seine ursprünglichen Aussagen im Laufe des Verfahrens zu seinen Gunsten abgeändert hat. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen muss der Schluss gezogen werden, dass auf die Aussagen des Berufungsklägers in den entscheidenden Punkten nicht abgestellt werden kann. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatablauf zu folgen und der Sachverhalt erstellt ist.
5.
In rechtlicher Hinsicht macht die Verteidigung geltend, dass lediglich ein Fall von bewusster Fahrlässigkeit und keine eventualvorsätzliche Tötung vorliege.
5.1 Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Wenn in casu der Berufungskläger angibt, er habe nie gedacht, dass dies eine gefährliche Situation sei (Akten S. 2702), so kann dem nicht gefolgt werden. Es ist für jeden naheliegend und erkennbar, dass beim Auflegen eines Kissens auf das Gesicht eines Menschen – insbesondere eines Kindes – die Möglichkeit besteht, dass die Atemwege belegt werden und somit eine Erstickungsgefahr geschaffen wird. In casu wurde diese Gefahr noch erhöht durch das körperliche Ungleichgewicht zwischen Täter und Opfer – was beim Opfer sogar zu einer Kompression des Brustkorbs geführt hat – sowie durch den Druck des Berufungsklägers auf das Kissen, wovon die Verletzungen des Opfers an der Innenseite der Oberlippe sowie unterhalb der Nase zeugen (vgl. Obduktionsprotokoll S.15, Akten S. 1427). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Berufungskläger nicht um die Gefahr seines Handelns wusste.
5.2 Der entscheidende Unterschied zwischen eventualvorsätzlichem und bewusst fahrlässigem Handeln liegt auf der Willensseite. Eventualvorsatz liegt dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, auch wenn er unerwünscht ist (133 IV 16). Der eventualvorsätzlich Handelnde nimmt den – wenn auch unliebsamen – Erfolgseintritt in Kauf. Der bewusst fahrlässig Handelnde vertraut in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass trotz der durchaus bekannten Gefahr der Erfolg nicht eintreten werde. Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes kann sich der Richter regelmässig nur auf äusserliche feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung (Willensseite) des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 62). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters oder die Art der Tathandlung gehören (BGE a.a.O., mit weiteren Hinweisen).
5.3 Bei Betrachtung des Tatvorgehens des Berufungsklägers kann im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur geschlossen werden, dass der Berufungskläger den Tod seines Sohnes eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat. Sein Vorgehen war sogar derart gewalttätig und von so langer Dauer, dass sein Handeln näher beim direkten Vorsatz als bei der bewussten Fahrlässigkeit liegt. Wenn eine körperlich und gewichtsmässig massiv überlegene Person auf ein 11-jähriges Kind springt – wobei sie mit dem ganzen Gewicht so auf den Brustkorb des Kindes zu liegen kommt, dass daraus eine Thoraxkompression resultiert –, und in der Folge während längerer Zeit derart stark ein Kissen gegen das Gesicht des Opfers drückt, dass dieses sogar Verletzungen deswegen aufweist, wenn die Person dann in dieser Stellung bleibt, bis sich das Kind nicht mehr rührt und sich schliesslich in keiner Weise um das Opfer kümmert, dann kann dieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden. Dass der Berufungskläger dies im Nachhinein nicht mehr wahrnehmen kann oder will, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu die Aussagen des Gutachters in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, erstinstanzliches Protokoll S. 27, Akten S. 2718). Nach dem Gesagten ist eine bewusste Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Somit ist der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.
6.
Zur Frage der Schuldfähigkeit liegen ein ausführliches Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) sowie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. [...] anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und überzeugend mit der gutachterlichen Stellungnahme auseinandergesetzt. Auf diese Erwägungen ist zu verweisen (erstinstanzliches Gutachten. S. 18-20). Sie hat insbesondere erwogen, dass gemäss Gutachten zwar beim Berufungskläger akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge vorlägen, welchen aber nicht das Gewicht einer Persönlichkeitsstörung zukomme (erstinstanzliches Urteil S. 19). Es liegen keine Gründe vor, von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen. Somit ist von einer erhaltenen Schuldfähigkeit auszugehen.
7.
Bei der Strafzumessung ist hinsichtlich des Tötungsdelikts von einem schweren Verschulden auszugehen. Belastend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger das Leben eines noch sehr jungen Menschen ausgelöscht hat, der noch die ganze Zukunft vor sich hatte. Auch beim Motiv können keine entlastenden Momente erblickt werden. Es wäre dem lebenserfahrenen Vater zuzumuten gewesen, in der für ihn angeblich unangenehmen Situation seinem Sohn eine Erklärung oder Ausflucht anzugeben, die der 11-Jährige akzeptiert und sich entsprechend beruhigt hätte. Die Erklärung, er habe seinen Sohn mit seinem Verhalten trösten wollen, überzeugt nicht und ist geradezu lebensfremd.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Strafmilderungsgrund von Art. 54 StGB vorliegend nicht anwendbar, da der Berufungskläger den Verlust selbst herbeigeführt hat (erstinstanzliches Urteil S. 21, mit Hinweis auf Trechsel/Pauen Borer, Praxiskommentar StGB, N 1 zu Art. 54 StGB). Die Vorinstanz hat jedoch die Betroffenheit des Berufungsklägers als Vater im Rahmen des allgemeinen Verschuldens berücksichtigt und erwogen, der Berufungskläger habe nicht nur seinen Sohn verloren, sondern werde auch durch die Schuld, welche er durch die Tat auf sich geladen habe, belastet. Sie hat insgesamt – aufgrund dieser Betroffenheit und der akzentuierten Persönlichkeitszüge – die Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren um 2 Jahre gemildert und somit diesen Umständen angemessen Rechnung getragen.
Der Berufungskläger hat am 22. Juni 2012 erneut geheiratet und ist am 2. Januar 2014 Vater einer Tochter geworden. Eine daraus resultierende Strafreduktion zufolge erhöhter Strafempfindlichkeit ist vorliegend aber nicht angezeigt, hat doch der Berufungskläger im Wissen um die Schwere des Anklagevorwurfs dennoch geheiratet und eine Familie gegründet, bevor er wusste, welche endgültige Strafe ihn im vorliegenden Verfahren erwartet. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil auch bezüglich der Strafzumessung zu bestätigen.
8.
Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz behaftet bei der Anerkennung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin in Höhe von CHF 1‘810.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Dezember 2009) bzw. CHF 60‘000.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Dezember 2009) sowie der Parteientschädigungsforderung. An der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er bestätigt, dass die Entschädigung und Genugtuung nicht bestritten werde (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Bezüglich der Parteientschädigung gab er an, diese solle dem Ausgang des Verfahrens folgen. Somit ist er weiterhin bei seiner Anerkennung der Forderungen zu behaften und ist das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen.
9.
Die Schriftensperre ist bis zum Antritt des Strafvollzuges aufrechtzuerhalten.
10.
Nach dem Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen und der Privatklägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich Verhandlung des Appellationsgerichts, aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘091.15 (inkl. Auslagen und MWST) an die Privatklägerin verurteilt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7‘457.40 und ein Auslagenersatz von CHF 119.75, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 606.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Jeremy Stephenson Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.