Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.83
URTEIL
vom 21. Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A_____, geb. […] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ Privatkläger
vertreten durch […]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2013
betreffend fortgesetzte Erpressung, Raub, Störung des öffentlichen Verkehrs, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis, mehrfaches Fahren trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, mehrfaches missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern, Nichtabgabe von Kontrollschildern, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand und geringfügige Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2013 wurde A_____ der fortgesetzten Erpressung, des Raubes, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, des mehrfachen Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, des mehrfachen missbräuchlichen Verwendens von Kontrollschildern, der Nichtabgabe von Kontrollschildern, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der geringfügigen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren – unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11. bis 31. Januar 2013 –, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 5‘000.– verurteilt. Gegen dieses Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Er beantragt, von der Anklage der fortgesetzten Erpressung und des Raubes freigesprochen und lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt zu werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Der Privatkläger hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 15. Oktober 2014 ist der Berufungskläger befragt worden und sind seine Vertreterin sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist daher zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend sind lediglich die Delikte zum Nachteil des Privatklägers B_____ streitig (AS Ziff. 8, vgl. Berufungserklärung S. 2). Das Strafgericht hat es als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger den Privatkläger zwischen Herbst 2012 und Januar 2013 insgesamt viermal erpresst habe, indem er ihn unter Androhung von Gewalt dazu veranlasst habe, ihm in drei Malen insgesamt den Betrag von Euro 600.– und CHF 680.– zu übergeben. Beim vierten Mal habe er zusätzlich noch den Betrag von CHF 2‘000.–, welchen er alsdann auf CHF 1‘750.– reduzierte, zu erlangen versucht. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, weil der Privatkläger die Polizei informiert habe. Hingegen habe der Berufungskläger den Privatkläger bei diesem vierten Mal in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Androhung von Gewalt dazu veranlasst, ihm sein Mobiltelefon und seine Identitätskarte auszuhändigen. Bei der ersten Geldübergabe und bei der vierten, lediglich versuchten Erpressung habe der Berufungskläger dem Privatkläger explizit mit Schlägen bzw. mit dem Vorbeischicken eines Schlägertrupps gedroht und angegeben, dass er bereits einmal einen Security-Mann zusammengeschlagen und kürzlich eine andere Person blutig geschlagen habe. Ferner habe er dem Privatkläger im Fall der vierten Erpressung eine heftige Ohrfeige und einen Tritt ans Schienbein versetzt. In den Fällen 2 und 3 habe der Berufungskläger „die von ihm selbst geschaffene Bedrohungslage mutwillig zu seinem weiteren Vorteil ausgenutzt“ (vorinstanzliches Urteil E. 7.2.3), wenn auch ohne direkt Gewalt anzuwenden oder diese explizit anzudrohen. Die Vorinstanz hat die drei vollendeten und die vierte versuchte Tat insgesamt als fortgesetzte Erpressung und die erzwungene Herausgabe des iPhones und der Identitätskarte als Raub qualifiziert (vorinstanzliches Urteil S.18-21).
2.2 Der Berufungskläger macht geltend, die Androhung ernstlicher Nachteile sei nur in zwei Fällen (Ziff. 8.2 und 8.4 der Anklageschrift) nachgewiesen. Die Aussagen des Privatklägers seien von der Vorinstanz zu Unrecht als glaubhaft eingestuft worden, wogegen diejenigen des Berufungsklägers glaubhaft und stets konstant gewesen seien (Berufungsbegründung S. 4). Es liege demnach lediglich eine vollendete und eine versuchte und keine fortgesetzte Erpressung vor. Da die Taten von ihrem Ausmass und ihrer Schwere her nicht mit der gewerbsmässigen Begehung vergleichbar seien, liege auch keine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB vor. In den übrigen Fällen habe der Berufungskläger lediglich durch Täuschungen versucht, vom Privatkläger Geld zu erlangen. Des Weiteren macht er geltend, es fehle im Falle Ziff. 8.4 der Anklageschrift bezüglich des iPhones und der Identitätskarte an der Bereicherungsabsicht, weshalb lediglich eine unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB und kein Raub vorliege (Berufungsbegründung S. 6/7).
3.
3.1 Soweit der Berufungskläger in sachverhaltlicher Hinsicht die Zuverlässigkeit der Aussagen des Privatklägers in Zweifel zieht, ist ihm mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass diese im Kerngehalt gleich bleibend und auch nicht übermässig belastend sind. Zu verweisen ist ferner auf die Anzeigesituation: Nicht der Privatkläger selbst, sondern dessen Pflegevater hat – notabene gegen den Willen seines Pflegesohnes – die Polizei involviert. Überdies hat sich der Privatkläger in seinen Einvernahmen und auch in der Hauptverhandlung des Strafgerichts selber belastet, indem er angab, er habe vom Berufungskläger Marihuana kaufen wollen (Einvernahme vom 2. resp. 4. Januar 2013, Akten S. 366 /S. 386; erstinstanzliches Protokoll S. 11). Dies spricht ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit.
Zusammenfassend sind die Aussagen des Privatklägers mit der Vorinstanz als glaubwürdig zu beurteilen, so dass darauf abgestellt werden kann.
3.2 Zutreffend ist indessen, dass Gewalthandlungen des Berufungsklägers oder die konkrete Androhung ernstlicher Nachteile für die angeklagten Erpressungen vom 31. Dezember 2012 (AS Ziff. 8.3. a. und b.) weder angeklagt noch nachgewiesen sind. Die Vorinstanz hat – der Anklageschrift folgend – erwogen, nachdem der Berufungskläger bei der ersten Erpressung eine Drohkulisse aufgebaut habe, sei der Privatkläger am 31. Dezember 2012 noch so eingeschüchtert gewesen, dass es keiner zusätzlichen Gewalt oder Gewaltandrohung bedurft habe, um ihn zur Hingabe des zusätzlichen Geldes zu bewegen (erstinstanzliches Urteil, S. 19). Diese Betrachtungsweise findet indessen weder in den Akten noch in den Aussagen des Privatklägers eine hinreichende Stütze. Gegen die Annahme der Vorinstanz spricht ferner der Umstand, dass ihm am 31. Dezember 2012 in Aussicht gestellt wurde, wenn er den geforderten Betrag zahle, werde er eine Rückzahlung des Geldes sowie Marihuana und weitere Gegenstände erhalten (Einvernahme vom 4. Januar 2014 S. 5, Akten S. 387). Dem entspricht auch, dass der Privatkläger in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, warum er am 31. Dezember wieder auf die Geldforderung eingestiegen sei, geantwortet hat: „Er redete mega anständig mit mir und ich dachte, vielleicht hat sich etwas geändert“ (erstinstanzliches Protokoll S. 10, act. 597). Ebenfalls in Richtung einer anderen Motivlage kann die Aussage auf S. 598 der Akten (erstinstanzliches Protokoll S. 11, act. 598) interpretiert werden: „Ja, am Anfang gab ich ihm das Geld wegen Marihuana“ (a.F. wollten Sie bis zum Schluss Marihuana?) „Ich hätte schon gerne gehabt, aber am Schluss ging es schon darum, dass ich ihm das Geld gebe, damit mir nichts passiert“ (a.F. ab wann war das) „Ab Silvester.“ (a.F.) „Vorher ging es ums Marihuana und damit ich mein anderes Geld zurückbekomme.“
Nach dem Gesagten ist daher festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – Gewalthandlungen bzw. die Androhung ernstlicher Nachteile nur in den Fällen 8.2 und 8.4 der Anklageschrift als erstellt betrachtet werden können.
3.3 In Bezug auf die in der Berufungserklärung ebenfalls bestrittenen Tätlichkeiten (Berufungsbegründung S. 4) anlässlich des Treffens am 1. Januar 2013 ist festzuhalten, dass diese weder separat angeklagt sind noch zu einer eigenen Verurteilung wegen Tätlichkeiten geführt haben. Vielmehr gehen sie im Anklagepunkt des Raubes auf. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Tritt ans Schienbein und die Ohrfeige aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers als erstellt gelten. Dass – wie der Berufungskläger geltend macht – der Stiefvater des Privatklägers diese Handlungen nicht gesehen hat (Berufungsbegründung S. 4), steht dem nicht entgegen.
4.
4.1 In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es in den Fällen 8.3. a und b. der Anklageschrift an der für den Tatbestand der Erpressung erforderlichen Einwirkung des Berufungsklägers auf das Opfer mangelt. Eine Erpressung liegt daher in den beiden Fällen nicht vor. Eine Subsumtion unter den Betrugstatbestand scheitert an der Schilderung des Sachverhaltes in der Anklageschrift. In den Fällen 8.2. und 8.4. hingegen ist der Sachverhalt durch die Aussagen des Privatklägers im Ermittlungsverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie durch die Depositionen seines Pflegevaters nachgewiesen. Es ist somit nicht von vier, sondern lediglich von zwei Fällen der (versuchten) Erpressung auszugehen. Ob bereits ab zwei Fällen der Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbegehung vorliegt, ist jedoch umstritten (vgl. Trechsel/Crameri, in: Praxiskommentar StGB, Art. 156 StGB N 14; a.M. Weissenberger in: Basler Kommentar StGB, Art. 156 N. 40). Selbst wenn bereits eine fortgesetzte Erpressung angenommen würde, müsste jedoch die Tat in Ausmass und Schwere mit der gewerbsmässigen Begehung vergleichbar sein (Weissenberger, a.a.O.). Da vorliegend die zweite Erpressung nicht vollendet wurde und somit nur ein Versuch vorliegt, ist das Qualifikationsmerkmal – in Analogie zur Gewerbsmässigkeit – nicht erfüllt. Es hat somit lediglich ein Schuldspruch wegen einfacher vollendeter und versuchter Erpressung zu erfolgen.
4.2 Die Verurteilung wegen Raubes wird vom Berufungskläger angefochten, weil keine Aneignungsbzw. Bereicherungsabsicht bestanden habe. Er führt aus, der Berufungskläger habe sich das iPhone und die Identitätskarte nur als Druckmittel verschafft, um an mehr Geld zu gelangen und nicht beabsichtigt, dieses definitiv zu behalten (Berufungsbegründung S. 6). Damit dringt der Berufungskläger jedoch nicht durch. Vielmehr ist festzuhalten, dass bereits eine vorübergehende Verfügung wie ein Eigentümer für die Bejahung der Aneignungsabsicht genügt (Trechsel/Cameri, Kommentar StGB, vor Art. 137 N 6). Was die Bereicherungsabsicht betrifft, so ist festzuhalten, dass eine eventuelle Bereicherungsabsicht ausreicht und die Verfolgung weiterer Zwecke diese auch nicht ausschliesst (a.a.O., vor Art. 137 N 11). Vorliegend weist vor allem das iPhone einen wirtschaftlichen Wert auf und hätte vom Berufungskläger als Pfand verwertet werden können, sodass die Rückgabeabsicht keineswegs auf der Hand lag, auch wenn das Gerät wieder aufgefunden wurde. Im Übrigen ist anzufügen, dass durch die Kombination mit der ID auch eine Nutzung bzw. Überschreibung des iPhones auf eine andere Person ermöglicht wird. Dass der Berufungskläger nicht nur das iPhone, sondern auch die ID des Privatklägers behändigt hat, lässt somit darauf schliessen, dass er durchaus beabsichtigte, dieses weiterzuverwenden bzw. nicht wieder zurückzugeben. Zusammenfassend liegt sowohl Aneignungs- als auch Bereicherungsabsicht vor, womit der Schuldspruch wegen Raubes zu bestätigen ist.
5.
5.1
5.1.1 Der Berufungskläger ist von der Vorinstanz zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei der zweitinstanzlich vorzunehmenden Strafzumessung ist zum einen der Wegfall des Qualifikationsgrundes der fortgesetzten Erpressung bzw. der Freispruch in den beiden genannten Fällen zu berücksichtigen. Zum anderen ist der Berufungskläger zwischenzeitlich mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2013 wegen Betrugs, mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes sowie Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 130 Tagen – als Gesamtstrafe bei Vollzug einer Reststrafe – verurteilt worden. Dieser Strafbefehl hätte an sich als teilweise Zusatzstrafe zum erstinstanzlichen Urteil vom 13. Juni 2013 erfolgen müssen, da die zu beurteilenden Taten zwischen dem 26. März und dem 26. Juli 2013 stattfanden. Mangels Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils war dies jedoch nicht möglich, weshalb die den ersten Entscheid beurteilende zweite Instanz entsprechend eine (teilweise) Zusatzstrafe auszusprechen hat (BGE 102 IV 242, E II 4 a S. 244).
5.1.2 Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe fest, die es bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen hätte, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat; diese ist unter Berücksichtigung der übrigen Taten nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist anschliessend die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 1.3.1 m.w.H.).
5.1.3 Vorliegend ist zur Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe vom Strafrahmen des Art. 156 Ziff. 1 StGB auszugehen, welcher auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe lautet. Die Einsatzstrafe ist nebst den für die anderen mit Freiheitsstrafe bedrohten Delikten auch für die versuchte Erpressung zu schärfen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die vollendete und die versuchte Erpressung die Qualifikation als fortgesetzte Erpressung nur knapp nicht erfüllen. Eine Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Strafe auf 18 Monate, wie es die Verteidigung beantragt, erscheint deshalb zu hoch. Unter Berücksichtigung der Freisprüche auf der einen und der dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Taten – mit Ausnahme des am 26. Juli 2013 begangenen Im Umlaufsetzen falschen Geldes – auf der anderen Seite ist eine Gesamtstrafe von insgesamt 29 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die tatsächliche Strafe des Strafbefehls von 90 Tagen – ohne Berücksichtigung des Vollzugs der Reststrafe von 10 Tagen und des einer Strafe von 30 Tagen entsprechenden In Umlaufsetzen falschen Geldes vom 26. Juli 2013 – abzuziehen, so dass eine Zusatzstrafe von 26 Monaten resultiert.
5.2 In Bezug auf den teilbedingten Vollzug – welcher, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schon wegen der SVG-Delikte auch bei einer zweijährigen Freiheitsstrafe anzuordnen wäre – kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 24-25). Positiv anzufügen ist, dass der Berufungskläger inzwischen offenbar eine feste Stelle hat und regelmässigen den Kontakt zu seinem Kind und dessen Mutter pflegt (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist demgemäss im Umfang von 13 Monaten bedingt zu gewähren mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die Tatsache, dass der Berufungskläger neu zu 13 Monaten anstatt 15 Monaten bedingt verurteilt wird, verstösst dabei nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, ist doch der unbedingte Vollzug weniger lang und stellt der bedingte Teil der Strafe nach wie vor die Hälfte der gesamten Strafe dar.
5.3 Bezüglich Geldstrafe und Busse kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden und ist dieses vollumfänglich zu bestätigen.
6.
Nach dem Gesagten dringt der Berufungskläger mit seinen Begehren teilweise durch. Damit sind die von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens leicht zu reduzieren und bei CHF 800.– festzusetzen. Der amtlichen Verteidigerin, […], ist ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung zu entrichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
://: A_____ wird der vollendeten (einfachen) und der versuchten Erpressung
schuldig erklärt. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt.
Der Berufungskläger wird verurteilt zu 26 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11.-31. Januar 2013, davon 13 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse
von CHF 5‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 30. Oktober 2013,
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1, Art. 156 Ziff. 1 i.V. mit 22 Abs. 1, 140 Ziff. 1
und 237 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, 90 Ziff. 1&2, 95 Ziff. 1 und 2 (aF), 95
Abs. 1 lit. b, 97 Abs. 1 lit. a & b, 96 Ziff. 2 und 91 Abs. 1 al.1 des Strassenverkehrsgesetzes,
120 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes sowie 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches .
Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘250.- und ein Auslagenersatz von CHF 14.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 261.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.