Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.70
URTEIL
vom 20. Oktober 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ , lic. iur. Gabriella Matefi , Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A_____ , geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. April 2013
betreffend Freispruch von der Anklage der Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und der Insolvenzentschädigung (AVIG)
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 4. September 2012 erkannte die Staatsanwaltschaft A_____ der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 200.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten. A_____ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft diesen gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklage an das Strafgericht überwies. Mit Urteil vom 10. April 2013 sprach das Einzelgericht für Strafsachen den Beschuldigten vom Anklagevorwurf kostenlos frei und sprach ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Gerichtskasse zu.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Antrag, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen, eventualiter sei der Strafbefehl vom 4. September 2012 in Anwendung von Art. 356 Abs. 5 StPO mangels genügend geklärten Sachverhalts für ungültig zu erklären und die Akten zur ausführlicheren Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Am 8. August 2013 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung schriftlich begründet. Mit Verfügung vom 12. August 2013 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen. Der Beschuldigte hat sich am 3. September 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen. Die Berufungsantwort ist der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt worden. Sie hat sich hierzu oder zum Verfahren nicht mehr geäussert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist nach Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das angefochtene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist hier der Fall. Dementsprechend wurden die Parteien am 12. August darauf hingewiesen, dass ein schriftliches Verfahren durchgeführt werde. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).
1.3 Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildete jedoch – wie vorliegend – von vornherein ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Insofern ist auch die Kognition des Berufungsgerichts eingeschränkt. Neue Behauptungen und Beweise können in solchen Fällen im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage zu entscheiden. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hat. Auch in einem derartigen Fall kann aber lediglich ein kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 398 StPO N 3; Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 398 N 12 f.; statt vieler: AGE SB.2013.99 E. 1.3 und AGE SB.2013.95 E. 1.2).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident der B_____AG sich der Verletzung einer Auskunftspflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse St. Gallen schuldig gemacht hat, indem er ihr Unterlagen über ein bestimmtes Arbeitsverhältnis – betreffend den Arbeitnehmer C_____ – vorenthalten hat. In ihrer Berufungserklärung und -begründung macht die Staatsanwaltschaft Einwände gegen den erstinstanzlichen Entscheid geltend, die nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässig sind. Demgegenüber beantragt der Beschuldigte die Befragung dreier Zeuginnen sowie den Beizug des gesamten Dossiers i.S. C_____ bei der Arbeitslosenkasse. Diese Beweisanträge hatte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt (Akten S. 44 ff.). Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin hat lediglich den Beizug der gesamten Korrespondenz zwischen der Arbeitslosenkasse St. Gallen und der B_____AG angeordnet, die weiteren Anträge aber abgelehnt, weil sie die Sachlage – insoweit übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft – als genügend erstellt erachtet hat (Verfügung vom 7. Februar, Akten S. 55; Stellungnahme Staatsanwaltschaft, Akten S. 53). Auf diese Beweisanträge kann im vorliegenden Verfahren nach dem oben Ausgeführten nicht eingetreten werden, es wird indessen zu prüfen sein, ob die Nichtabnahme der beantragten Beweise durch die Vorinstanz willkürlich erfolgt ist (vgl. unten Ziff. 5).
2.
2.1 Der Strafbefehl vom 4. September 2012 wurde wie folgt begründet: „Die beschuldigte Person ist seit Mai 2004 Präsident des Verwaltungsrates der B_____AG. Obwohl es dieser Funktion entsprechend ihre Pflicht gewesen wäre, hat sie die von der zuständigen Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 18. Juni 2012, 25. Juni 2012 und 10. Juli 2012 angeforderten Unterlagen über das Arbeitsverhältnis mit C_____ nicht eingereicht und damit ihre Auskunftspflicht verletzt.“ Damit habe sich die beschuldigte Person einer Übertretung gegen das AVIG im Sinne von Art. 106 AVIG schuldig gemacht. Nach erfolgter Einsprache gegen diesen Strafbefehl hielt die Staatsanwaltschaft an diesem fest und überwies ihn gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO im Sinne einer Anklage an das Strafgericht. Dabei wies sie darauf hin, dass der Sachverhalt aufgrund der bestehenden Akten – drei Schreiben der Arbeitslosenkasse St. Gallen an den Beschuldigten sowie ein Handelsregisterauszug, welcher belegte, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Präsident des Verwaltungsrats der B_____AG war – als erstellt betrachtet werden könne (Akten S. 38).
2.2 Die Vorinstanz hat den zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips geprüft und für ungenügend befunden. Sie hat ausgeführt, die Staatsanwaltschaft gehe offenbar davon aus, dass die B_____AG die Arbeitgeberin von C_____ gewesen sei, was indessen nicht richtig sei. Zwar sei die B_____AG in Vertretung der Arbeitgeberin von C_____ aufgetreten. Dass bzw. inwiefern aus diesem Vertretungsverhältnis die geltend gemachten Pflichten des Beschuldigten entstanden wären, gehe aber aus der Anklageschrift mit keinem Wort hervor und sei für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar. Damit seien die Anforderungen an die Genauigkeit der Anklage nicht gewahrt und der Beschuldigte vom Anklagevorwurf freizusprechen.
2.3 Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Berufung eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Sie macht geltend, sie habe den objektiven Tatbestand genügend umschrieben, da nach ihrer Auffassung tatsächlich der Beschuldigte in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrats der B_____AG dafür verantwortlich gewesen wäre, dass die betreffenden Formulare erstellt und eingereicht werden. Wie detailliert der Sachverhalt in der Anklageschrift umschrieben werden müsse, hänge auch von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte und der Komplexität der Subsumtion. Vorliegend gehe es um eine mit einer Busse von CHF 200.– geahndete Übertretung aus dem Bereich des AVIG und damit um einen Strafbefehl, welcher in dieser Art massenweise ergehe, so dass der objektive Tatbestand nicht allzu ausführlich umschrieben zu werden brauche. Im Übrigen hätte die Vorinstanz den Beschuldigten auch dann nicht freisprechen dürfen, wenn der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt hinsichtlich der Entstehung der aus dem Vertretungsverhältnis geltend gemachten Pflichten nicht genügend ausgeführt worden wäre. Vielmehr wäre der Strafbefehl in diesem Fall gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO ungültig gewesen, was zu dessen Aufhebung mit prozessleitendem Beschluss hätte führen müssen.
2.4 Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungsantwort die Bestätigung des Freispruchs wegen Verletzung des Akkusationsprinzips und macht geltend, dass auch bei materieller Beurteilung ein Freispruch hätte erfolgen müssen.
3.
3.1 Nach Art. 356 Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprache gegen den Strafbefehl dieser als Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten, und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Durch diese Doppelfunktion des Strafbefehls – einerseits Anklageersatz im Falle einer Einsprache, andererseits rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache bzw. beim Rückzug derselben – wird der Inhalt des Strafbefehls bestimmt. Die darin nach Art. 353 Abs. 1 StPO geforderte Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S. 539; bestätigt in BGer 6B-882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 2.1). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; BGE 138 IV 209; 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift muss eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente enthalten, die für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, Art. 325 N 7). Kleinere Ungenauigkeiten in den Ortsund Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe sind, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGer 6B_510/2012 vom 12. Februar 2013, E. 2.3; 6B_883/2010 vom 27. April 2011, E. 2.3).
3.2 Im vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft bei ihrem Strafbefehl – wie sie in der Berufungserklärung (S. 2) zugesteht – davon ausgegangen, dass die B_____AG, deren Verwaltungsratspräsident der Beschuldigte ist, die Arbeitgeberin von C_____ war. Wie sich im vorinstanzlichen Verfahren gezeigt hat, ist das nicht korrekt. Sowohl beim Abschluss des Arbeitsvertrags (Akten S. 99) als auch bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Akten S. 106) ist die B_____AG bloss als Vertreterin der Arbeitgeberin, der D_____AG, aufgetreten, wobei in beiden Fällen der Beschuldigte für die B_____AG unterzeichnet hat. Gemäss Art. 88 AVIG obliegt es dem Arbeitgeber, der Arbeitslosenkasse die angeforderte Arbeitgeberbescheinigung einzureichen. Da die B_____AG die Arbeitgeberin im vertraglichen Verkehr mit C_____ vertreten hat, besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, dass sie auch im Verkehr mit der Arbeitslosenkasse als Vertreterin der Arbeitgeberin in der Pflicht stand, als es um das Einreichen der Arbeitgeberbescheinigung ging. Das ist indessen keineswegs selbstverständlich. Und selbst wenn man der B_____AG die fragliche Verpflichtung zuweisen würde, so wäre damit noch nicht geklärt, ob der Berufungsbeklagte selbst davon betroffen war und ob daher eine Übertretung nach Art. 106 AVIG ihm persönlich angelastet werden könnte. Immerhin hat die Arbeitslosenkasse ihre diesbezügliche Korrespondenz ausschliesslich an die Abteilungen „Lohnbuchhaltung“ und „Personelles“ der B_____AG gerichtet (Akten S. 11-16).
3.3 Auch wenn es im vorliegenden Fall bloss um eine nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mit einer Busse von CHF 200.– zu ahndende Übertretung geht und daher nach dem oben Gesagten keine besonders hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl zu stellen sind, muss daraus doch immerhin erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (BGer 6B_988/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Im Strafbefehl resp. der Anklageschrift hätte somit aufgeführt werden müssen, aus welchen Umständen die Staatsanwaltschaft auf die von ihr als verletzt erachtete Pflicht des Beschuldigten schliesst. Da es sich bei der B_____AG nicht um die Arbeitgeberin von C_____ handelte, liegt der Fall hier anders als bei den im Bereich AVIG massenweise ergehenden Strafbefehlen, so dass im Vergleich zu diesen bei der Sachverhaltsschilderung weitere Ausführungen notwendig gewesen wären. Namentlich hätte aus der Anklage ersichtlich sein müssen, dass und weshalb die B_____AG aufgrund des gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Vertretungsverhältnisses mit der Arbeitgeberin auch in Bezug auf ihre Auskunftspflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse einer Arbeitgeberin im Sinne des AVIG gleichgestellt sei. Aber auch hinsichtlich der konkreten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten konnte der blosse Hinweis auf seine Stellung als Verwaltungsratspräsident der B_____AG nicht genügen. Diesbezüglich hätte die Staatsanwaltschaft darlegen müssen, welche Pflichtverletzungen im Rahmen der von ihm vorgenommenen Aufgabendelegation innerhalb der B_____AG vorliegen könnten. Damit ist eine hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erfolgt; es fehlt die Zuordnung einer konkreten – strafrechtlich relevanten – Verfehlung an den Beschuldigten mit der Möglichkeit, sich gegen einen bestimmten Vorwurf wirksam zur Wehr zu setzen. Die Vorinstanz hat daher zutreffend auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes erkannt.
4.
4.1 In ihrem Eventualstandpunkt macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass auch bei Annahme einer Verletzung des Akkusationsprinzips kein Freispruch hätte erfolgen dürfen. Vielmehr wäre in diesem Fall der Strafbefehl ungültig gewesen. Nach Art. 356 Abs. 5 StPO hätte die Vorinstanz ihn aufheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen.
Kommt es aufgrund einer Einsprache gegen den Strafbefehl und eines Festhaltens der Staatsanwaltschaft an demselben zu einem Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, so entscheidet dieses gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Erachtet es den Strafbefehl für ungültig, hebt es ihn in Anwendung von Art. 356 Abs. 5 StPO auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 2 und 5 StPO gilt ein Strafbefehl, wenn er an einem formellen Mangel leidet. Er ist z.B. ungültig, wenn die Sanktionsobergrenze nach Art. 352 Abs. 1 StPO überschritten ist oder eindeutig weder ein Geständnis noch ein anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO vorliegt (zum Ganzen: BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid auch einen Fall unter Art. 356 Abs. 5 StPO subsumiert, in welchem das Akkusationsprinzip verletzt war, indem im Strafbefehl der der beschuldigten Person zur Last gelegte Sachverhalt überhaupt nicht angegeben wurde. Es hat hierzu erkannt, „bei einem in formeller Hinsicht solch klar mangelhaften Strafbefehl ist (…) – neben den in den Materialien und der Literatur genannten Fällen der fehlenden Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls – von dessen Ungültigkeit auszugehen“ und hätte die erste Instanz nach Massgabe von Art. 356 Abs. 5 StPO vorgehen müssen (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.4). Der vorliegende Fall ist mit dem soeben zitierten aber nicht gleichzusetzen: In jenem Fall fehlte die Umschreibung des Sachverhaltes gänzlich, und zwar nicht aufgrund eines einmaligen Versehens, sondern in bewusster Anwendung einer – vom Bundesgericht nun als unrechtmässig taxierten – kantonalen Praxis, nach welcher Strafbefehle unbestrittenermassen nicht den Anforderungen an eine Anklageschrift entsprechend erlassen wurden und die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt jeweils erst im Einspracheverfahren schriftlich festhielt. Vorliegend geht es demgegenüber nicht um einen „klar mangelhaften Strafbefehl“ und kann von einer systematischen rechtswidrigen Praxis keine Rede sein. Auf solche Konstellationen zielt Art. 356 Abs. 5 StPO nicht ab (ebenso Kommentar Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S. 539). Das ergibt sich auch aus dem Wesen der in Art. 356 Abs. 2 StPO vorgesehenen Überprüfung, bei welcher es sich als vorfrageweise Überprüfung im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b nur um eine summarische handeln kann (vgl. auch Riklin, in: Basler Kommentar StPO, Art. 356 N 2; Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar StPO, Art. 329 N 1 und 2). Dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft, wonach der Strafbefehl ungültig zu erklären und das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 5 StPO an sie zurück zu weisen sei, ist somit nicht stattzugeben.
4.2 Primäre Rechtsfolge der Verletzung des Akkusationsprinzips ist nach der Strafprozessordnung die Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO, sei es bereits im Rahmen der Vorprüfung durch die Verfahrensleitung (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO), sei es im Rahmen der Hauptverhandlung durch das Kollegialgericht, entweder als Vorfrage (Art. 339 Abs. 2 lit. a StPO) oder nach Geldendmachung dieses Mangels in den Parteivorträgen (Art. 346 StPO). Wird nach der Rückweisung nach wie vor keine dem Anklagegrundsatz genügende Rechtsschrift eingereicht, so wird das Verfahren in der Regel eingestellt (zum Ganzen: Niggli/Heimgartner, in: Basler Kommentar StPO, Art. 9 N 62; Hauri, in: Basler Kommentar StPO, Art. 339 StPO, N 12 ff.; Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 9 StPO N 4). Wenn indessen die Verletzung nur einzelne Anklagepunkte beschlägt, die insgesamt nicht von wesentlichem Gewicht sind, kann eine Rückweisung aus Opportunitätsgründen ausser Betracht fallen und sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 2). Aus der Formulierung „falls erforderlich“ in Art. 329 Abs. 2 StPO lässt sich schliessen, dass eine Rückweisung auch dann unterbleiben kann, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung erfolgen kann (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 2) resp. wenn es ohnehin einen Freispruch in Betracht zieht (Griesser in: Donatsch/Hansjakob /Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, Art. 329 N 21 f.). Eine Rückweisung hat demnach nur zu erfolgen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine ergänzte Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird (so auch Urteil des Obergerichts Zürich SB120447 vom 12. November 2013).
4.3 Wenn die Sachverhaltsdarstellung in einem – im Einspracheverfahren als Anklageschrift geltenden – Strafbefehl dem Anklageprinzip nicht genügt, hat nach dem Gesagten eine Rückweisung zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass eine ergänzte Anklage „mit einiger Wahrscheinlichkeit“ zu einer Verurteilung führen wird. Wann dies der Fall ist, ist sinnvollerweise in gleicher Weise zu bestimmen wie die Frage, in welchen Fällen die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben hat (vgl. AGE BES.2013.79 vom 29. Januar 2014 mit weiteren Hinweisen; Grundsatz „in dubio pro duriore“). Demnach hat eine Rückweisung zu erfolgen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden. Eine Rückweisung drängt sich damit umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass eine Wahrscheinlichkeitsschätzung vor durchgeführtem Beweisverfahren schwierig sein kann.
4.4 Im vorliegenden Fall hinge nach dem zuvor Gesagten eine Verurteilung des Beschuldigten – unter der Voraussetzung einer Rückweisung und einer korrekt ergänzten Anklageschrift – vom doppelten Beweis ab, dass einerseits die Firma B_____AG der Arbeitslosenkasse gegenüber Auskunftspflichten hatte, obwohl sie nicht selbst Arbeitgeberin von C_____ war, sondern nur (zumindest im vertraglichen Verkehr mit dem Arbeitnehmer) als Vertreterin der Arbeitgeberin auftrat, und dass andererseits der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsident persönlich für eine allfällige Verletzung solcher Pflichten durch seine Firma haftbar wäre. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten im Falle einer Rückweisung und Ergänzung der Anklageschrift dürfte unter diesen Umständen jedenfalls nicht grösser sein als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es um ein absolutes Bagatelldelikt geht, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anklageschrift nicht zur Verbesserung zurückgewiesen hat. Fraglich ist allerdings, ob die Vorinstanz nicht anstelle des Freispruchs eine Einstellung des Verfahrens hätte verfügen müssen (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 9 N 4; Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 2), zumal sich aus ihrem Urteil nicht ergibt, dass sie den Beschuldigten (auch) bei einer korrekten Anklageschrift freigesprochen hätte, sondern der Entscheid formell begründet wurde. Dies kann indessen mangels entsprechender Rüge in der Berufung offen gelassen werden.
5.
Da nach dem Ausgeführten die Vorinstanz die Anklage zu Recht nicht zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und folglich nicht materiell über die Anklage entschieden hat, ist ihr Entscheid, auf die Abnahme zusätzlicher Beweise zu verzichten, folgerichtig und nicht als willkürlich zu beanstanden (vgl. oben Ziff. 1.3).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Arbeitsaufwand des Privatverteidigers zu schätzen. Angesichts seiner Vorbefassung mit dem Fall und des Umfangs seiner Berufungsantwort ist von einem Aufwand von rund 6 Stunden auszugehen. Der zu vergütende Stundenaufwand beträgt für im Jahr 2013 erbrachte Leistungen in durchschnittlich komplexen Straffällen wie dem vorliegenden praxisgemäss CHF 220.– (zuzüglich 8 % MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Berufungsbeklagten wird für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 1‘425.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.