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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.11.2013 SB.2013.55 (AG.2014.43)

13 novembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,125 mots·~11 min·5

Résumé

Schreckung der Bevölkerung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (BGer 6B_175/2014 vom 3. Juli 2014)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.55

URTEIL

vom 13. November 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                      Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel 

vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat,

Clarastr. 51, 4005 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. März 2013

betreffend Schreckung der Bevölkerung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Sachverhalt

Mit Urteil vom 11. März 2013 wurde A____ der Schreckung der Bevölkerung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der seit dem 10. Oktober 2012 ausgestandenen Haft. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Ferner wurden sämtliche beschlagnahmten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.

Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch lic. iur. Jessica Glanzmann, rechtzeitig Berufung erklärt, mit der er beantragt, er sei vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung freizusprechen. Es sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten aufgrund des beantragten Freispruchs auf 6 Monate zu reduzieren und es sei von der Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung abzusehen. Weiter hat er diverse Beweisanträge gestellt, die der Referent allesamt abgewiesen hat. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 hat Dr. Stefan Suter dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass er neu den Berufungskläger als Privatverteidiger vertrete. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. Claudia Schneider, hat sich mit dem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.

In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 13. November 2013 ist vorab Dr. med. Peter Wermuth als Gutachter befragt worden. Anschliessend ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Dem vorinstanzlichen Urteil liegt folgender, vom Berufungskläger nicht bestrittener Sachverhalt zugrunde: Am 8. Oktober 2012 führte er ein Gespräch mit seiner Sozialarbeiterin in den Räumlichkeiten der Sozialhilfe Basel-Stadt. Dabei gab der Berufungskläger an, dass alle Personen, die ihm bisher nicht hätten helfen können, erschossen gehörten. Er habe noch zwei letzte Chancen im Leben, entweder ein Studium im Ausland oder die Unterstützung durch die Stiftung Speranza. Falls sich beide Hoffnungen zerschlagen sollten, werde er töten. Er habe bereits eine Liste von Personen erstellt, die ihm nicht geholfen hätten. Diese Todesliste umfasse eine zwei- bis dreistellige Personenzahl. Er würde gerne mit den Händen töten, aber vermutlich werde er sich eine Waffe verschaffen müssen. Vielleicht werde er auch Suizid begehen, aber wahrscheinlich eher nicht. In der Folge verzichtete die Sozialarbeiterin darauf, dem Berufungskläger mitzuteilen, dass die Finanzierung eines Auslandstudiums durch die Sozialhilfe nicht bewilligt werde, und informierte ihre Vorgesetze über den Verlauf des Gesprächs.

1.2      Der Berufungskläger hat den Sachverhalt mehrmals bestätigt. In seiner Einvernahme vom 10. Oktober 2012 hat er mit aller Deutlichkeit ausgeführt, er habe eine Liste mit Personen im Kopf, die er zu töten bereit sei. Als konkrete Beispiele nannte er einen Psychologen und einen Mitarbeiter des Hauses [...]. Er bestätigte auf Frage ausdrücklich, dass seine Drohungen nicht lediglich verbaler Art seien, sondern dass er konkret bereit sei zu töten. Er hege einen Groll „gegen alle Idioten, welche sich viel einbilden und ihre Macht gegen mich verwenden“ (Akten S. 157). Gegen seine Sozialarbeiterin hege er zwar keinen Groll. Er könne aber grundsätzlich nichts versprechen. „Es könnte sein, dass sie sich vor jemanden stellt, den ich umbringen möchte und dann müsste ich über sie gehen.“ Auch einen Tag später distanzierte er sich vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht von seinen Tötungsfantasien: „Wenn ich sterbe, bin ich weg. Und ob ich jemanden mitnehme oder nicht... Ich habe mich nicht auf Amok beschränkt, es könnte auch eine Serientat sein. Ich habe schon lange Suizidgedanken und Mordlust. Der Tod ist für mich ständiger Begleiter“ (Akten S. 66). Schliesslich hat auch der Gutachter Dr. med. Peter Wermuth, der den Berufungskläger am 21. November 2012 und am 7. Februar 2013 untersucht hat, berichtet, dass sich dieser freimütig über seine Tötungsfantasien geäussert und sich in keiner Weise davon distanziert habe (Akten S. 280 ff.). Selbst noch in der Befragung durch das Appellationsgericht ist ihm eine Distanzierung nicht gänzlich gelungen. Zwar hat er seine Drohungen bereut, allerdings lediglich deshalb, weil er sich damit nicht an die richtige Person gewendet habe. Es tue ihm leid, dass es die Mitarbeiterin der Sozialhilfe getroffen habe (vgl. Protokoll der Verhandlung, S. 6).

2.

2.1      Die Vorinstanz hat sowohl den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als auch denjenigen der Schreckung der Bevölkerung als erfüllt erachtet. Der Berufungskläger wendet sich einzig gegen Letzteres und macht geltend, es fehle an der vom Gesetz vorausgesetzten Öffentlichkeit des Androhens der Gefahr für Leib und Leben. Das Rechtsgut von Art. 258 StGB sei das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Letztlich gehe es um das Vertrauen und den Bestand der Rechtsordnung. Das seien sehr grosse Dimensionen, die mit der vorliegenden Drohung rein gar nichts zu tun hätten. Die Drohungen müssten ernsthafte Befürchtungen bzw. ein Gefühl der Unsicherheit in der Öffentlichkeit erwecken. Gedacht sei an Gemeingefährdung. Die Bedrohung Einzelner erfülle den Tatbestand nicht, die Drohung müsse eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Berufungskläger habe als Ausdruck seines Charakters (Asperger Syndrom) Drohungen ausgestossen, und zwar einzig gegenüber der Mitarbeiterin der Sozialhilfe Basel-Stadt. Bei dieser hätten die Drohungen zunächst kein Unsicherheitsgefühl ausgelöst. Sie habe diesen Vorfall indessen ihrem Vorgesetzten rapportiert. Dies habe der Berufungskläger nicht gewusst. Doch selbst wenn er es in Kauf genommen hätte, wäre der Personenkreis eng begrenzt geblieben, nämlich auf die vorgesetzten Personen. Es würden denn auch bezeichnenderweise mit der Anklageschrift keine Personen genannt, die auf einer angeblichen Todesliste stehen würden. Erst in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sei die Rede gewesen von einem Psychiater, einem Psychotherapeuten und einem Betreuer, was nicht genüge.

2.2      Diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, macht sich der Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB schuldig, wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt. Dass der Berufungskläger schwerwiegende Drohungen ausgestossen hat, wird von ihm anerkannt. Auch hat er klar zu erkennen gegeben, dass er die Drohungen verwirklichen könne und auch dazu bereit sei. Ob er sie ausführen wollte, ist nicht von Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Betroffenen ernsthaft mit der Verwirklichung der Drohung haben rechnen müssen. Dies war vorliegend der Fall. Dass die das Gespräch führende Sozialarbeiterin nicht unverzüglich ihren Vorgesetzten informiert hat, sondern dies erst nach einigem Überlegen gemacht hat, spricht entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht dafür, dass sie durch die Drohungen nicht erschreckt worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie nämlich keine weiteren Schritte unternommen. Auch die Reaktion der Vorgesetzten zeigt, dass die Drohungen durchaus das bei einer Amtsstelle wie der Sozialhilfe als üblich bekannte Verhalten übertroffen haben. Jedenfalls erhielt der Berufungskläger umgehend ein Hausverbot und wurden die Sicherheitsleute, die beim Eingang der Sozialhilfe stehen, entsprechend orientiert (Akten S. 181). Überdies wurde die Polizei hinzugezogen. Beides wäre nicht notwendig gewesen, wenn sich die Bedrohung nicht gegen die Sozialhilfe als solche gerichtet hätte. Bei dieser arbeiten mehr als 200 Personen (Akten S. 182). Die Abteilungsleiterin hat in ihrer Einvernahme vom 5. November 2012 auf die Frage, inwiefern die Sozialhilfe als Behörde und die einzelnen Mitarbeitenden von der Amokdrohung betroffen gewesen seien, denn auch klar zum Ausdruck gebracht, dass in einem solchen Fall die ganze Behörde betroffen sei, weil überhaupt nicht einschätzbar sei, was ein solcher Mensch als nächstes vorhabe (Akten S. 186). Die Bedrohungssituation ist in der Folge bei der Sozialhilfe auch besprochen worden, um die Mitarbeitenden für solche Situationen zu sensibilisieren, womit alle Kenntnis vom Vorfall (wenn auch nicht vom Namen des Berufungsklägers) erhalten haben. Dass sie durch diesen auch, gleich wie die Sozialarbeiterin und ihre Vorgesetzten, in Schrecken versetzt worden sind, liegt auf der Hand, umso mehr als ein Amt wie die Sozialhilfe besonders anfällig ist für Amokläufe. Drohungen, von denen sich eine Behörde mit über 200 Mitarbeitenden betroffen fühlt, erfüllen das Erfordernis der Öffentlichkeit. Mit derartigen Folgen seines Handelns musste der Berufungskläger letztlich auch rechnen. Die Mitarbeiterin der Sozialhilfe hat ihm denn ja auch bekannt gegeben, sie werde die Polizei informieren. Der Berufungskläger hat sich daraufhin jedoch nicht von seinen Drohungen distanziert (Akten S. 178) und damit zumindest in Kauf genommen, dass er einen grösseren Personenkreis in Schrecken versetzt. Nebst dem objektiven ist somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Berufungskläger der Schreckung der Bevölkerung schuldig zu sprechen.

3.

Nachdem die beiden erstinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, gilt dies auch für die Strafzumessung. Der Berufungskläger hat diese denn auch nicht eventualiter angefochten. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Kriterien berücksichtigt, wofür auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann. Bei der auf 8 Monate festgelegten Freiheitsstrafe ist auch die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zutreffend in Rechnung gestellt.

4.

4.1      Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB. Der Berufungskläger ist der Meinung, bei ihm liege keine Schizophrenie vor, sondern einzig das Asperger Syndrom. Er ist deshalb mit dem über ihn erstellten Gutachten nicht einverstanden und verlangt die Einholung eines Obergutachtens. Überdies will er, dass Dr. B___ befragt wird und dass bei der Asperger Informatik AG eine amtliche Erkundigung eingeholt wird.

4.2      In seinem Gutachten vom 27. Februar 2013 kommt Dr. Wermuth zum Schluss, dass der Berufungskläger am wahrscheinlichsten unter Schizophrenie leidet, weniger wahrscheinlich, aber möglich sei auch eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung, welche sich auf dem Boden eines Asperger Syndroms entwickelt habe. Wie dem Bericht von Dr. B___ vom 4. Februar 2013 an die damalige Verteidigerin des Berufungsklägers zu entnehmen ist, schliesst auch dieser eine Persönlichkeitsstörung nicht aus, sondern ersucht lediglich darum, das Asperger Syndrom mitzuberücksichtigen. Die beiden Berichte von Dr. B___ vom 4. Dezember 2011 und vom 4. Februar 2013 haben Dr. Wermuth bei der Begutachtung vorgelegen, so dass sich eine Vorladung von Dr. B___ als Auskunftsperson erübrigt. Als privat behandelnder Arzt des Berufungsklägers mangelt es ihm ohnedies an der für einen gerichtlichen Sachverständigen erforderlichen Unabhängigkeit (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 56 StGB N 48). In der Verhandlung des Appellationsgerichts ist Dr. Wermuth als Gutachter persönlich befragt worden. Da er dabei die Diagnose eines Asperger Syndroms nicht als falsch bezeichnet hat (vgl. dazu weiter unten), kann auf die Einholung einer Bestätigung der Asperger Informatik AG über das vom Berufungskläger absolvierte Training verzichtet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Bestätigung etwas über die vorliegend wesentlichen Fragen aussagen könnte. Schliesslich ist auch der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abzuweisen. Der Gutachter Dr. Wermuth hat im schriftlichen Gutachten und anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts sorgfältig dargelegt, weshalb seines Erachtens eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis wahrscheinlicher ist als eine auf dem Boden eines Asperger Syndroms gewachsene schwere Persönlichkeitsstörung. Die höchste diagnostische Sicherheit bestehe aber erst im Nachhinein im Rückblick. Der Verweis auf die Möglichkeit, dass sich die Diagnose noch ändern könne, sei üblich. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass bei Schizophrenie anfänglich bei der Diagnose Schwierigkeiten auftreten würden, dies sei Teil der Störung. Wesentlich sei die Feststellung, dass beim Berufungskläger eine schwere psychische Störung vorhanden sei. Für ihn stünde die Schizophrenie im Vordergrund, er habe aber die Unklarheiten nicht verschweigen wollen. Der Berufungskläger zeige keinerlei Krankheitseinsicht. Er könne sich mit der Diagnose Schizophrenie nicht abfinden, da er diese als schwere Kränkung empfinde. Da er sich nie von den Gewaltund Tötungsphantasien distanziert habe und kaum soziale Kontakte bestünden, erscheine ein sichernder Rahmen, welcher bei einer stationären Behandlung geboten würde, als notwendig. Diese gutachterlichen Ausführungen sind einschliesslich der Schlussfolgerungen in jeglicher Hinsicht nachvollziehbar und stimmig. Sie brauchen nicht durch ein Obergutachten ergänzt oder überprüft zu werden.

4.3      Der Berufungskläger macht geltend, die „Auswahlsendung Schizophrenie oder Asperger Syndrom“ sei unseriös, denn die Schizophrenie sei im Grunde genau das Gegenteil des Asperger Syndroms. Wie der Gutachter in der Verhandlung des Appellationsgerichts auf Frage des Berufungsklägers allerdings ausgeführt hat, schliesst die Diagnose einer Schizophrenie diejenige eines Asperger Syndroms nicht aus. Es sei möglich, dass sich auf dem Boden der Aspergersymptomatik eine Schizophrenie ausbilde. Mit der Vorinstanz ist deshalb aufgrund des Gutachtens festzuhalten, dass der Berufungskläger im Tatzeitraum an einer Schizophrenie oder alternativ an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gelitten hat und dass die bestehende Störung schwer ausgeprägt ist (vgl. Gutachten S. 50, Akten S. 280 ff.). Auch zu folgen ist der Vorinstanz bei der Beurteilung der weiteren für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB notwendigen Voraussetzungen, wofür auf das angefochtene Urteil verwiesen wird. Lediglich zur Frage der Verhältnismässigkeit ist ergänzend auszuführen, dass bei der Festlegung der Freiheitsstrafe von 8 Monaten eine mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit in Rechnung gestellt worden ist. Die Strafe wäre ohne diese um einiges höher ausgefallen. Ausschlaggebend ist aber folgender Gesichtspunkt: Sind wie vorliegend Leib und Leben von Menschen in Gefahr, sind weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung unbedeutenderer Rechtsgüter. Hält der Richter auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ein Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit trotz ärztlicher Behandlung in der Zukunft für möglich, darf er die Gefährlichkeit als Voraussetzung für die Anordnung einer bestimmten Massnahme bejahen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der Prognoseentscheidung nicht (vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 1 E. 2 S. 5). In derartigen Fällen ist nicht die Schwere der Anlasstat, sondern der Geisteszustand des Beurteilten von Bedeutung (BGE 127 IV 1 E. 2 c) cc) S. 8). Die Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung erweist sich nach dem Gesagten auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB und ist zu bestätigen.

5.

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Demgemäss hat er die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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