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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.09.2014 SB.2013.53 (AG.2014.634)

29 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,526 mots·~18 min·8

Résumé

Drohung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (BGer 6B_1176/2014 vom 6. Januar 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.53

URTEIL

vom 29. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson , Dr. Michelle Cottier     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                     Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerin

B_____

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. Januar 2013

betreffend Drohung und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 9. Januar 2014 hat das Einzelgericht in Strafsachen A_____ der Drohung zum Nachteil seiner Ehegattin (Privatklägerin) sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 35.– (abzüglich 1 Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten hat es A_____ freigesprochen. Eine mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochene Vorstrafe vom 16. Juni 2011 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– hat es als nicht vollziehbar erklärt. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt, und er wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin verurteilt.

Mit Eingaben vom 20. Januar und 7. Juni 2013 hat der Beurteilte fristgerecht Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht, wobei er die Letztere zunächst nicht unterschrieben, nach Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist indessen unterzeichnet nochmals eingesandt hat. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben auf die Einreichung von Vernehmlassungen verzichtet. In der Appellationsgerichtsverhandlung vom 29. September 2014 ist der Berufungskläger befragt worden und hat er Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt darzulegen, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreterin, welchen das Erscheinen freigestellt worden war, haben nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung gegen das am 9. Januar 2013 ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist frist- und formgerecht angemeldet und erklärt worden (vgl. Art. 399 und 401 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Das angefochtene Urteil basiert auf zwei Strafbefehlen, welche der Berufungskläger angefochten hatte: Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2012 war er der mehrfachen Drohung und der Tätlichkeiten zum Nachteil seiner damaligen Ehegattin, mit Strafbefehl vom 11. September 2012 des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen worden. Das Einzelgericht in Strafsachen hat die beiden Einspracheverfahren zusammengelegt. Von den dem Berufungskläger mit Strafbefehl vom 4. Mai 2012 vorgeworfenen Drohungen und Tätlichkeiten ab Sommer 2011 bis zu seiner Anhaltung im März 2012 hat es ihn wegen Verletzung des Anklageprinzips freigesprochen. Da die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat, ist über diese Vorwürfe heute nicht mehr zu befinden (Art. 404 Abs. 1 StPO).

1.3      Der Berufungskläger hat mit der Berufungserklärung die Ladung und Befragung der Eltern der Privatklägerin beantragt, damit diese bezeugen könnten, dass die Privatklägerin aggressiv sein könne und angeblich seelisch krank sei. Die Instruktionsrichterin hat diesen Antrag mit Verfügung vom 19. August 2014 vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts abgelehnt. Ihr Entscheid ist zu bestätigen. Zu beurteilen ist in diesem Verfahren nicht die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den beiden dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden konkreten Vorfällen (Steller/Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.] Psychologie im Strafverfahren: Ein Handbuch, Bern 1997, 15, 21). Hierzu oder zur Klärung des relevanten Sachverhalts könnten die Eltern der Privatklägerin nichts beitragen, da sie diese Vorfälle nicht selbst miterlebt haben. Auf ihre Befragung ist somit in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen).

1.4      Mit Schreiben vom 12. September 2014 hat der Berufungskläger den Beizug eines Arabisch-Dolmetschers beantragt. Die Instruktionsrichterin hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass für die Verhandlung bereits eine Französisch-Dolmetscherin aufgeboten sei. Damit werde den Bedürfnissen des Berufungsklägers, der sich gut auf Deutsch verständigen könne, unter Berücksichtigung einer allfälligen Verunsicherung beim Auftreten vor den Schranken gebührend Rechnung getragen. Die Verhandlung vor erster Instanz sei ebenfalls mit einem Französisch-Dolmetscher durchgeführt worden, und auf den entsprechenden Audioaufzeichnungen sei zu hören, dass der Berufungskläger gut französisch spreche. Es bestehe daher kein Bedarf nach einem speziellen Dolmetscher. Diese Verfügung ist ebenfalls zu bestätigen. Ergänzend zur Begründung der Verfügung ist darauf hinzuweisen, dass die damalige Verteidigerin des Berufungsklägers für die erstinstanzliche Hauptverhandlung spezifisch einen Französisch-Dolmetscher – nicht etwa einen Arabisch-Dolmetscher – verlangt hatte sowie dass der Berufungskläger in Marokko ein Abitur mit Schwerpunkt Literatur und Geisteswissenschaften absolviert hat und daher perfekt Französisch sprechen dürfte, was er es in seinen Bewerbungsunterlagen auch selbst darlegt.

1.5      Ebenfalls mit Schreiben vom 12. September 2014 hat der Berufungskläger darum ersucht, seinen Therapeuten lic. phil. [...]als Vertrauensperson zur Verhandlung mitbringen zu dürfen, da er sich sonst „allein, psychisch schwach und fragil“ fühlen würde, weil er „psychisch enorm leide“ und die Begleitung durch […] für ihn eine „notwendige Sache“ sei. Diesem Antrag hat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. September 2014 entsprochen. In der Verhandlung hat der Berufungskläger darüber hinaus beantragt, dass [...] als Auskunftsperson zu befragen sei. Dieser Antrag ist verspätet, so dass darauf nicht einzutreten ist. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO sind Beweisanträge mit der Berufungserklärung zu stellen. Der Berufungskläger hat eine Befragung von […] nicht nur in der Berufungserklärung, sondern auch in seinem Schreiben vom 12. September 2014 nicht beantragt. Im Eintretensfall wäre der Antrag ohnehin in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, da [...] unbestrittenermassen nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte.

2.

2.1      Der Schuldspruch wegen Drohung (im Verfahren ES.2012.339) basiert auf einer SMS mit dem Wortlaut „Je veux jamais te voir, je te tue et je me suidice, je te deteste, tu ma trahi, jam3a tu peux la mettre dans ton cus a dieux“ (Akten ES.2012.339 S. 86), die der Berufungskläger am 8. März 2012 an die Privatklägerin geschrieben hatte. Dass er diese SMS mit dem genannten Inhalt an die Privatklägerin geschickt hatte, hat der Berufungskläger im Ermittlungsverfahren zugestanden. Zur Erklärung hat er angegeben, er habe dies geschrieben, weil er seine Tochter in den zwei Wochen davor nicht habe sehen können und die Privatklägerin seine Anrufe nicht entgegen genommen habe und er deswegen „depressiv“ gewesen sei. Die Privatklägerin wisse aber genau, dass er mit dieser SMS übertrieben habe und „dies“ nie tun würde (Akten S. 67 f.). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat er dieses Geständnis bestätigt (Akten S. 167). Auch seine damalige Verteidigerin hat zu Protokoll gegeben, es sei unbestritten, dass er diese SMS geschrieben habe (Akten S. 164). In seiner Berufungserklärung vom 7. Juni 2014 hat er den Wortlaut der SMS ebenfalls nicht in Abrede gestellt, sondern bloss geltend gemacht, er sei von der Privatklägerin „progressiv provoziert“ worden, bis er ihr die fragliche SMS geschrieben habe. Demgegenüber hat er in der zweitinstanzlichen Verhandlung erstmals angegeben, er glaube nicht, dass er geschrieben habe: „Je te tue“. Er glaube, dass die Privatklägerin die SMS in ihrem Natel bearbeitet habe (Protokoll S. 3). Diese plötzliche Bestreitung ist angesichts seiner früheren klaren Aussagen unglaubhaft, zumal eine Bearbeitung einer eingegangenen SMS zumindest ohne technische Spezialkenntnisse nicht so einfach möglich ist. Es ist daher mit der Vorinstanz als nachgewiesen zu erachten, dass der Berufungskläger der Privatklägerin mit dem Tod gedroht hat.

2.2      Gemäss Art. 180 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und geeignet ist, den Betroffenen in Schrecken oder Angst zu versetzten, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (BGer 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E. 5.1 und 6S.15/2007 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Dabei ist nicht entscheidend, ob der Drohende die Drohungen tatsächlich ernst gemeint hat. Massgeblich ist allein, ob sie erst genommen wird.

Die Drohung „je te tue“ ist zweifellos schwer und geeignet, einen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Berufungskläger macht indessen geltend, die Privatklägerin habe genau gewusst, dass er seine Drohung nicht ernst gemeint habe, sie sei daher durch diese nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Demgegenüber hat die Privatklägerin in der erstinstanzlichen Verhandlung deutlich erklärt, dass sie sehr wohl Angst hatte. Sie hat ausgeführt, er habe sie schon früher verschiedentlich bedroht. Früher sei sie, wenn es ganz schlimm gewesen sei, weggelaufen und zu Freunden gegangen und habe sich nicht mehr nach Hause getraut. Als sie später allein gewohnt habe und er den Wohnungsschlüssel nicht mehr gehabt habe, habe sie sich zu Hause eingeschlossen und das Handy nicht abgenommen sowie die Türglocke abgestellt. Im Jahr 2009, als sie schwanger gewesen sei, habe er sie einmal mittels eines an ihren Hals gehaltenen Messers bedroht. Das sei ihr „in Mark und Bein stecken“ geblieben. Durch diese Erlebnisse wisse sie, dass der Berufungskläger nicht berechenbar sei. Wenn ein „normaler“ Mensch ihr diese SMS geschrieben hätte, würde sie das nicht so ernst nehmen, aber bei ihm wisse man nie. Nach dieser SMS sei sie deshalb das erste Mal ins Frauenhaus gegangen. Sie habe gedacht, sie könne nicht mehr (Akten S. 171 f.). Diese Aussagen der Privatklägerin sind ausgesprochen glaubhaft, erfüllen sie doch diverse Realkriterien (vgl. dazu: Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33, Steller/Wellershausen/Wolf, Zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Kindern als Opfer von Sexualdelikten, in: plädoyer 1992 S. 38; BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45). So gab die Privatklägerin ihren Bericht in freier Rede zu Protokoll, mit vielen Details, flüssig, aber auch sprunghaft. Ihre Depositionen in der erstinstanzlichen Verhandlung decken sich mit jenen unmittelbar nach der Tat, zudem sind sie stimmig und logisch nachvollziehbar. Die Privatklägerin beschreibt Situationen und stellt den Bezug zu den örtlichen und zeitlichen Umständen her, beschreibt die Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger sowie ihre inneren Vorgänge und stellt Vermutungen über die inneren Vorgänge des Berufungsklägers an. Schliesslich gesteht sie auch unumwunden zu, dass sie den Berufungskläger trotz allem noch liebe. Auch aufgrund der Aussagengenese gibt es keinen Anlass, an der Authentizität ihrer Aussagen zu zweifeln. Es ist kein Grund für eine Falschbelastung ersichtlich. Sie hat denn auch explizit auf die Geltendmachung einer Genugtuung verzichtet (Akten S. 176). Damit ist erstellt, dass die Drohung die Privatklägerin tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt hatte.

2.3      Der Tatbestand des Art. 180 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht den Vorsatz des Täters, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss es somit für möglich halten und zumindest in Kauf nehmen, dass die Bedrohte in Angst oder Schrecken versetzt wird (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 180 N 32; BGer 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 9.4). Der Vorsatz des Berufungsklägers ist vorliegend klar zu bejahen. Er nahm in Kauf – wenn er es nicht gar gezielt beabsichtigte –, die Privatklägerin zu ängstigen. So hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, weshalb er diese SMS geschrieben habe, angegeben, die Privatklägerin habe ihm damals geschrieben , dass sie seit dem Sommer 2011 Angst vor ihm habe, insbesondere davor, dass er ihre Tochter entführen könnte (Akten S. 167 f.). Auch im Zusammenhang mit der Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung hat er erklärt, das Problem der Privatklägerin sei „mangelndes Vertrauen und Angst vor der Entführung“ (Akten S 170). Es war ihm somit klar, dass sie ihn nicht als vertrauenswürdig einstufte. Auch in der Berufungserklärung hat er – im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, um zu belegen, dass ihn die Privatklägerin mit seinem Bruder verwechselt habe (vgl. dazu unten Ziff. 3) – geschrieben, sie reagiere „oft schnell ängstlich schockiert“ (Berufungserklärung S. 10). Wenn er aber davon ausgeht, dass die Privatklägerin schon aufgrund seiner (vermeintlichen) Anwesenheit vor der verschlossenen Wohnungstür „ängstlich schockiert“ reagiert, musste er erst recht annehmen, dass ihn seine Todesdrohung in Angst und Schrecken versetzen werde.

2.4      Von einer gezielten Provokation durch die Privatklägerin kann keine Rede sein. Es fällt auf, dass die diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers zunehmend dramatischer wurden. Im Untersuchungsverfahren hatte er als Grund für seine Droh-SMS angegeben, er habe seine Tochter seit zwei Wochen nicht gesehen und habe dann noch einen Alptraum gehabt, in dem ihn seine Frau mit einem anderen Mann betrogen habe. Zudem habe er die Privatklägerin mehrere Anrufe von ihm nicht entgegen genommen (Akten S. 67 f.). In der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte er sodann, er habe den Eindruck gehabt, dass sie ihn bewusst provoziere; sie habe ihm in einer SMS geschrieben, dass sie ihn ausschaffen lassen, das Kind für sich behalten und nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle. Ab Januar 2012 habe sie begonnen, ihm die Tochter vorzuenthalten, so dass er diese in den letzten sechs Wochen nur ein einziges Mal gesehen habe (Akten S. 169). Er gestand jedoch zu, dass es ein Fehler gewesen sei, die SMS zu schreiben, es sei furchtbar, was er geschrieben habe (Akten S. 170). Eine solche Einsicht hat er in der Berufungserklärung nicht mehr erkennen lassen. Vielmehr drehte er nun den Spiess um und erklärte, die Privatklägerin habe ihn (mit Suiziddrohungen) in Angst und Schrecken versetzt. Auch sonst liess er kaum mehr ein gutes Haar an ihr, berichtete auf sieben Seiten über angebliche Schandtaten der Privatklägerin und stellte sich selbst als hilfloses Opfer ihrer angeblichen Launen und Machtspiele dar. Wie sie ihn aber konkret zu seinen Todesdrohungen provoziert haben soll, legte er nicht dar. Es ist jedenfalls festzuhalten, dass weder die Verweigerung der Annahme von Telefonaten noch das Vorenthalten des gemeinsamen Kindes während weniger Wochen Todesdrohungen zu rechtfertigen oder auch nur zu entschuldigen oder verständlich zu machen vermögen.

2.5      In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger eine undatierte und wirre Facebook-Konversation zu den Akten gegeben, welche er angeblich mit der Privatklägerin geführt hat. Abgesehen davon, dass keineswegs nachgewiesen ist, dass es tatsächlich die Privatklägerin war, die mit dem Berufungskläger korrespondiert hat – was angesichts des Inhalts der Konversation stark zu bezweifeln ist –, ist auch gar nicht klar, was damit bewiesen werden sollte. Diese undatierte und nicht zuordenbare Kommunikation ist keineswegs geeignet, den Berufungskläger zu entlasten.

2.5      Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Drohung ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

3.

3.1      Im Weiteren hat die Vorinstanz den Berufungskläger in Bestätigung des Strafbefehls vom 11. September 2012 des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (ES.2012.611) schuldig gesprochen. Sie ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger in Verletzung eines gerichtlich verfügten Annäherungsverbots am 28. Juli 2012 am Wohnort der Privatklägerin aufgetaucht ist, an der Wohnungstür „Sturm geläutet“ und geklopft und dort einen Zettel hinterlegt hat.

3.2      Unbestritten ist, dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 14. Mai 2012 sowie Entscheid vom 4. Juni 2012 dem Berufungskläger unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt hat, sich der Privatklägerin näher als 200 Meter anzunähern, sie auf irgendeine Weise zu beschimpfen, zu bedrohen oder gar tätlich gegen sie oder das Kind zu werden. Kontaktaufnahmen per SMS oder Telefon wurden erlaubt (Akten S. 13, 15). Der Berufungskläger hat aber von Anfang an bestritten, am 28. Juli 2012 selbst vor der Wohnung der Privatklägerin gewesen zu sein, und geltend gemacht, sein Bruder sei in seinem Auftrag dorthin gegangen, um für ihn eine Arbeitshose zu holen, die er für den Antritt einer neue Stelle dringend benötigt habe (Akten ES.2012.611 S. 23, 92 f.; ES.2012.339 S. 169 f.; Berufungserklärung S. 10; zweitinstanzliches Protokoll S. 4 f.).

3.3      Der Vorwurf, der Berufungskläger habe gegen das Annäherungsverbot verstossen, beruht auf den Aussagen der Privatklägerin im Anzeigerappport vom 2. August 2012 (Akten ES.2012.611 S. 10 ff.). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat die Privatklägerin ihre diesbezüglichen Angaben in Anwesenheit des Berufungsklägers bestätigt und den Vorfall vom 28. Juli 2012 nochmals ausführlich geschildert (Akten ES.2012.339 S. 174). Insbesondere hat sie bekräftigt, dass sie nach dem „Sturmläuten“ durch den Spion ihrer Wohnungstür geschaut und den Berufungskläger eindeutig erkannt habe. Sie kenne seinen Bruder, sie könne die beiden gut unterscheiden. Sie habe entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers nicht nur seinen Rucksack, sondern zuerst sein Gesicht gesehen und dann beobachtet, wie er die Treppe hinunter gelaufen sei. Ihre Aussagen überzeugen auch in diesem Anklagepunkt vollumfänglich, zumal sie eine ganze Reihe von Realkriterien enthalten (Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung eigener Gedanken und Gefühle etc.). Ihre Depositionen – die Schilderung ihrer Angst, als sie das „Sturmläuten“ hörte; die Überlegung, dass es keine Freunde von ihr sein könnten, da sie diesen Überraschungsbesuche verboten habe; dass sie ihn durch den Spion erkannt habe; ihre Überlegungen, was sie nun tun sollte, ob sie gleich die Polizei avisieren solle, dass sie sich dann aber entschlossen habe, die Sache zunächst mit ihrer Anwältin zu besprechen – sind überaus glaubhaft, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist gerichtsnotorisch, dass durch einen Türspion das Gesicht des davor Stehenden gut erkennbar ist, dies ist ja gerade der Zweck dieser Einrichtung. Dass die Privatklägerin ihren Ehemann, mit dem sie fünf Jahre verheiratet war, von seinem Bruder unterscheiden kann, ist ohne weiteres glaubhaft. Sie hatte im Übrigen keinen Anlass, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten, wie bereits oben festgestellt worden ist. Wäre nicht der Berufungskläger, sondern tatsächlich dessen Bruder vor der Tür gestanden, hätte die Privatklägerin das gewiss geschildert. Dies wäre für sie im Übrigen kaum weniger beängstigend gewesen als ein Besuch des Berufungsklägers selbst, hatte doch der Vater des Berufungsklägers – wie die Privatklägerin wusste – diesem angeraten, seine Tochter nach Marokko zu entführen (vgl. Aussagen des Berufungsklägers in der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 168) und musste die Privatklägerin davon ausgehen, dass die Familie des Berufungsklägers in ihrem Konflikt auf seiner Seite steht.

3.4      Demgegenüber überzeugen die Aussagen des Berufungsklägers nicht. Wenn es ihm nur um die Arbeitshose ging, warum sollte sein Bruder dann vor Ort noch „vermitteln“ (vgl. Aussage des Berufungsklägers, Akten ES.2012.339 S 169)? Unglaubhaft ist auch die Erklärung des Berufungsklägers, er habe seinem Bruder den Zettel, der in die Wohnungstür der Privatklägerin eingeklemmt wurde, mitgegeben, damit dieser beweisen könne, dass er von ihm geschickt worden sei. Ausserdem habe er seine Nachricht extra auf eine „Arbeitsanfrage“ geschrieben, damit sie sehe, dass er eine Arbeit bekommen habe (Akten S. 170). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Nachricht nicht etwa auf eine Arbeitsbestätigung, sondern auf ein Stelleninserat, mit dem ein Kranführer gesucht wurde, geschrieben worden war (vgl. Akten ES.2012.611 S. 17 f.). Wie der Berufungskläger damit beweisen wollte, dass er eine Arbeit (als Zimmermann) gefunden habe, ist schleierhaft. Zudem bezieht sich die Nachricht selbst mit keinem Wort auf dieses Inserat. Sie enthält auch keinerlei Hinweis auf den Bruder des Berufungsklägers als möglichen „Boten“. Vielmehr steht dort nur, dass er seine Arbeitshose für eine neue Arbeit als Zimmermann brauche und dass die Privatklägerin sie ihm doch am folgenden Tag geben oder im Briefkasten deponieren solle. Ausserdem macht es den Anschein, als ob der Berufungskläger die Nachricht nicht bereits zu Hause, sondern erst nach dem erfolglosen Läuten vor der Wohnungstür der Privatklägerin hingekritzelt habe, und zwar in Ermangelung eines anderen Papiers auf das Inserat, das er wohl zufällig in der Tasche hatte, beginnt doch die Nachricht auf der Rückseite des Inserats und wird auf der Vorderseite kopfüber zum Inserattext fortgesetzt. Die Geschichte mit dem Bruder ist daher offensichtlich eine Schutzbehauptung. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Berufungskläger mit seiner Nachricht die Übergabe der Hose an ihn (nicht an seinen Bruder) resp. deren Deponierung im Briefkasten der Privatklägerin verlangt hat, was zeigt, dass er das verfügte Annäherungsverbot nicht wirklich ernst nahm. Wenn sich der Berufungskläger damit zu rechtfertigen versucht, dass die Privatklägerin sich ein-, zweimal freiwillig mit ihm getroffen habe, so ist er darauf hinzuweisen, dass das Annäherungsverbot nur für ihn gilt.

3.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der dem Berufungskläger vorgeworfene Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung durch die Aussagen der Privatklägerin und den sichergestellten Zettel mit seiner Nachricht nachgewiesen ist. Der diesbezügliche Schuldspruch ist daher ebenfalls zu bestätigen.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 35.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Da die Drohung gemäss Art. 180 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe, der Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB hingegen mit Busse zu sanktionieren ist, hat sie zu Recht das in Art. 49 StGB statuierte Asperationsprinzip nicht zur Anwendung gebracht. Sie hat zudem richtigerweise sowohl den Strafbefreiungsgrund von Art. 52 StGB als auch die Strafmilderungsgründe von Art. 48 lit. b und c StGB verneint, können doch die Schuld und Tatfolgen bei der vorliegenden Drohung keineswegs als (im Vergleich mit anderen Drohungen) geringfügig bezeichnet werden und ist der Berufungskläger nach dem Beweisergebnis weder durch das Verhalten der Privatklägerin ernsthaft in Versuchung geführt worden noch hat er in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung einlässlich und überzeugend begründet, so dass vorliegend in weiten Teilen darauf verwiesen werden kann (Urteil S. 10-13).

4.2      Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers sowohl bei der Drohung als auch beim Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung keineswegs leicht. Die Folgen dieser Taten sind für die Privatklägerin gravierend, geriet sie doch durch die Drohung derart in Angst, dass sie im Frauenhaus Schutz suchte. Dass ihr Alltag auch später noch von Angst um sich und ihr Kind geprägt war, zeigt sich unter anderem im Umstand, dass sie ihren Freunden Überraschungsbesuche verbot. Beim Ungehorsam gegen die amtliche Verfügung hat die Vorinstanz zu Recht erschwerend berücksichtigt, dass der Berufungskläger diese Tat unbeeindruckt vom hängigen Strafverfahren bezüglich der Drohung und von der in diesem Zusammenhang verbüssten Untersuchungshaft. beging. Dass der Berufungskläger die Taten im Rahmen einer Beziehungsproblematik begangen hat, hat die Vorinstanz innerhalb des Strafrahmens in ausreichendem Mass strafmindernd berücksichtigt, ebenso den Umstand, dass er sich bei der Privatklägerin für die Droh-SMS entschuldigt und diesbezüglich eine gewisse Reue geäussert hat.

4.3      In Bezug auf das Vorleben des Berufungsklägers und seine (kaum ins Gewicht fallende) Vorstrafe wegen unrechtmässiger Aneignung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 12).

4.4      Insgesamt erscheinen sowohl die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 300.– für den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung als auch die Geldstrafe von 40 Tagessätzen für die Drohung angemessen. Angesichts der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers seit dem erstinstanzlichen Urteil ist die Höhe der einzelnen Tagessätze indessen zu reduzieren. Der Berufungskläger hat in der zweitinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass er wegen Depressionen infolge seiner Eheprobleme und namentlich des Konflikts um das Kind im Jahr 2014 nur im Januar und im Juni habe arbeiten können und daher in diesem Jahr kaum etwas verdient habe. Die Tagessatzhöhe ist daher auf CHF 10.– zu reduzieren.

4.5      Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren und die Nicht-Vollziehbar-Erklärung der Vorstrafe sind in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius) nicht zu überprüfen.

5.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt mit der Massgabe, dass der Tagessatz bei der Geldstrafe CHF 10.– beträgt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.53 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.09.2014 SB.2013.53 (AG.2014.634) — Swissrulings