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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.09.2014 SB.2013.50 (AG.2014.729)

10 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·6,495 mots·~32 min·5

Résumé

ad 1+2: Betrug

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.50

URTEIL

vom 10. September 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub  und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A_____ , geb[…]                                                                   Berufungsklägerin

[…]                                                                                                   Beschuldigte

vertreten durch […], Rechtsanwältin,                                                               

[…]

B_____ , geb. […]                                                                    Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch Dr. […], Advokatin,                                                                   

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                 Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                    Berufungsbeklagte

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 27. Februar 2013

betreffend Betrug

  Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 27. Februar 2013 wurden die Ehegatten A_____ und B_____ des Betrugs schuldig erklärt. A_____ wurde zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. B_____ wurde zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, verurteilt, dies teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 4. Juli 2007 sowie zu einem Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura bernois-Seeland, Bienne, vom 5. Dezember 2011. Das Strafgericht hat über die Verteilung der Verfahrenskosten unter den beiden Beurteilten entschieden und ihren amtlichen Verteidigerinnen Honorare aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet; für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Beide Beurteilten haben rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil angemeldet. Die Verteidigerin von A_____ hat in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2013 die Anträge auf kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und auf Freispruch ihrer Mandantin von der Anklage des Betrugs, eventualiter auf mildere Bestrafung und subeventualiter auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz gestellt und begründet. In der Berufungserklärung vom 24. Mai 2013 hat die Verteidigerin von B_____ mitgeteilt, dass sich die Berufung gegen den Schuldspruch und die damit verbundene Auferlegung der Kosten richte. Dementsprechend beantragt sie, es sei B_____ von der Anklage des Betruges kostenlos freizusprechen und es sei ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Anträge wurden in der Berufungsbegründung vom 12. August 2013 begründet. Beide Berufungskläger ersuchen ausserdem um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 5. Juni 2013 Anschlussberufung bezüglich beider Berufungskläger erklärt und beantragt, dass beide des gewerbsmässigen Betruges schuldig zu erklären seien; A_____ sei zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 1‘200.–, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage, zu verurteilen. B_____ sei zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, teilweise als Zusatzstrafe zu den erwähnten Urteilen von 4. Juli 2007 und vom 5. Dezember 2011 zu verurteilen. Diese Anträge wurden mit Eingabe vom 28. Juni 2013 begründet. Die Verteidigerinnen der Berufungskläger beantragten in Eingaben vom 12. August 2013 respektive vom 13. August 2013 sinngemäss die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.

An der Berufungsverhandlung vom 10. September 2014 haben beide Berufungskläger mit ihren amtlichen Verteidigungen sowie die Staatsanwältin teilgenommen. Die Berufungskläger sind befragt worden. Die Verteidigerinnen und die Staatsanwältin sind zum Vortrag gelangt und halten an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.

Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und sind daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der Anschlussberufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.

2.1

2.1.1   Dem Urteil des Strafgerichts liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Berufungskläger wurden unbestrittenerweise seit Januar 2006 von der Sozialhilfe der Stadt Basel finanziell unterstützt (vgl. Separatbeilagen SB Anz 1 ff.). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin im Juni 2008 eine bedeutende Schlusszahlung von CHF 111‘711.– von der […] Versicherung als Haftpflichtversicherung ausbezahlt erhalten hat, dies infolge eines am […] 2003 von ihr erlittenen Verkehrsunfalles (vgl. Separatbeilagen SB Anz 108, 115). Das Strafgericht geht mit der Anklage davon aus, dass die Berufungskläger diese Auszahlung gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen und dadurch den Tatbestand des Betrugs erfüllt haben. Ausserdem hat die Berufungsklägerin während des Zeitraums ihrer Unterstützung laut eigenen Angaben von Verwandten Zuwendungen in der Höhe von CHF 5‘000.– erhalten (vgl. Separatbeilagen SB Anz 112), welche die Berufungskläger laut Anklage der Sozialhilfe nicht mitgeteilt und dadurch ebenfalls den Tatbestand des Betrugs erfüllt hätten.

2.1.2   Es ist vorweg festzuhalten, dass die in der Anklageschrift enthaltene Schilderung, wonach die Berufungskläger die Entschädigungszahlungen aus dem Unfall gegenüber der Sozialhilfebörde gar nie erwähnt und die Abtretung dadurch vereitelt hätten, nicht erstellt ist. So ist bereits im Unterstützungsgesuch vom 3. Januar 2006 festgehalten, dass ein Antrag auf Leistungen einer Unfallversicherung gestellt sei (Separatbeilagen SB Anz 3). Auch haben die Berufungskläger bei verschiedenen Vorsprachen insbesondere im Jahr 2006 die Sachbearbeiter der Sozialhilfe darauf hingewiesen, dass die finanzielle Regelung des Unfalls noch nicht abgeschlossen und der Anwalt […] mit der Durchsetzung ihrer allfälligen Ansprüche, namentlich auch gegenüber der [...] Versicherung als Haftpflichtversicherung, befasst sei (vgl. etwa Protokolleinträge vom 14. Februar 2006, 9. und 16. März 2006, 18. April 2006, 3. August 2006, Separatbeilagen SB Anz 9, 10, 14). Das Strafgericht ist bei seinen Schuldsprüchen denn auch richtig von der in der Anklage ebenfalls ausreichend skizzierten Schilderung ausgegangen (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f. mit Hinweisen), dass die Berufungskläger die Auszahlung der Versicherung gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen haben. Die Berufungskläger konnten und können klar erkennen und wissen, welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden und sich entsprechend wirksam verteidigen (vgl. BGer 6B_669/2013 vom 2. November 2013, E. 2; 6B_547/2012 vom 26. März 2013 E. 1.3). Sie haben mit ihren Berufungen denn auch zu Recht keine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht. 

2.2      Die Berufungsklägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass sie nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache habe und deshalb die technische Sprache von Formularen nicht verstehe. Sie habe die Sozialhilfebehörde im Übrigen von Anfang an darauf hingewiesen, dass eine Forderung gegen die Unfallversicherung respektive gegen die Haftpflichtversicherung offen sei. In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägung 2.1.2 oben zu verweisen und nochmals festzuhalten, dass das Appellationsgericht, wie schon das Strafgericht, davon ausgeht, dass die Berufungsklägerin bei der Anmeldung und den anfänglichen Besprechungen auf der Sozialhilfebehörde offengelegt hat, dass sie noch Versicherungsleistungen aus dem Unfall erwarte. Die Verteidigung macht weiter geltend, dass es die Behörde unterlassen habe, Nachforschungen über die Auszahlung der Versicherungsleistung zu tätigen oder von der Berufungsklägerin Dokumente einzufordern, was als gravierende Nachlässigkeit zu taxieren sei. Zudem habe sie (die Berufungsklägerin) nach Erhalt der Auszahlung der Versicherungsleistung ihren Sachbearbeiter bei der Sozialhilfe telefonisch über die Auszahlung der Versicherung informiert und nachgefragt, ob sie sich nach Verbrauch der entsprechenden Mittel wieder bei der Sozialhilfe melden dürfe, was bejaht worden sei. Es fehle zusammengefasst an einer Täuschung der Behörde, an der erforderlichen Arglist, an einer Garantenstellung, wie sie für die Bejahung eines Unterlassungsdeliktes unerlässlich sei, sowie am Vorsatz. Eventualiter sei eine mildere Strafe angebracht.

2.3      Der Berufungskläger beantragt ebenfalls einen Freispruch von Schuld und Strafe. Er lässt zusammengefasst ausführen, dass er keine Kenntnis von der Auszahlung der Versicherungsleistung an seine Ehefrau hatte; dasselbe gelte für die in der Anklageschrift behaupteten Zuwendungen von Familienangehörigen an die Ehefrau. Es fehle bereits an der Tatbestandshandlung des Betrugs, d.h. an der Täuschung. Da die Sozialhilfe ihre Eigenverantwortung grob vernachlässigt habe, fehle es zudem am Erfordernis der Arglist. Bei der Schadensberechnung sei ausserdem zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe durch die Einstellung der Unterstützungsleistungen rund CHF 33‘730.– gespart habe.

2.4      Die Staatsanwaltschaft schliesslich vertritt in der Anschlussberufung die Auffassung, dass bei beiden Berufungsklägern das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt sei, und verlangt einen entsprechenden Schuldspruch. Zudem seien die Strafen zu milde ausgefallen, da insbesondere der Strafmilderungsgrund der Verfahrensverzögerung zu stark, das Vorliegen der Gewerbsmässigkeit indes nicht berücksichtigt worden sei. Ausserdem sei bei der Berufungsklägerin die Verhängung einer Verbindungsbusse angebracht.

3.

3.1      Einen Betrug begeht, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und somit zu einem Verhalten bestimmt, wodurch er sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Objektiv ist damit erforderlich, dass durch ein motivierendes Verhalten, im Normalfall eine Täuschung, jemand in einen Irrtum versetzt und demzufolge zu einer Vermögensverfügung bewegt wird, welche eine Vermögensschaden hervorruft (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bom-mer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, Bern 2010, § 15 N 4). Dabei erfüllt nur die arglistige Täuschung den Tatbestand des Betrugs. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen beziehungsweise den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 f.).

Das Strafgericht hat den Tatbestand des Betrugs dadurch als erfüllt betrachtet, dass die Berufungskläger trotz Kenntnisnahme der Merkblätter der Sozialhilfe und trotz expliziten Hinweises des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin die Zahlung der [...] Versicherung sowie die Zuwendungen von Familienangehörigen der Berufungsklägerin gegenüber der Sozialhilfe verschwiegen haben. Mit ihrem Verschweigen hätten sie eine positive Erklärung abgegeben. Diese Täuschung sei arglistig gewesen und die Sozialhilfe habe sich aufgrund dieser Täuschung an ihrem Vermögen geschädigt.

3.2     

3.2.1   Das von beiden Berufungsklägern am 3. Januar 2006 unterzeichnete Merkblatt für Unterstützungsbezüger/-innen (Separatbeilagen SB Anz 5 ff.) hält unter anderem fest, dass Veränderungen der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bezüger sowie von den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sofort und unaufgefordert der Sozialhilfe zu melden sind. Weiter wird darauf hingewiesen, dass finanzielle Leistungen aller Art zum anrechenbaren Einkommen gehören. Schliesslich besteht auch ein Hinweis darauf, dass die Sozialhilfe verpflichtet ist, bei betrügerischer Erwirkung von Unterstützungsleistungen gegen die fehlbaren Personen Strafanzeige zu erstatten. Auch in den von beiden Berufungsklägern unterzeichneten Formularen „Einkommensdeklaration“ wird unmissverständlich festgehalten, dass unter anderem Abfindungen und Versicherungsleistungen sowie Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen zu melden sind (vgl. Separatbeilagen SB Anz 97 f.).

Die Berufungsklägerin will zunächst keine genügenden Sprachkenntnisse besessen haben, um die Tragweite des Inhaltes der Merkblätter und Formulare der Sozialhilfe zu verstehen. Sie habe deshalb ihre Pflichten als Bezügerin von Sozialhilfe nicht gekannt. Dazu ist zu bemerken, dass sie im Jahre 1991, also mit 11 Jahren, in die Schweiz gekommen ist – laut eigenen Angaben, „um Sprachen zu lernen“ – und seither in Basel lebt (vgl. Angaben zur Person, act. 5 f.). Sie hat sich hier zur Hotelfachassistentin ausbilden lassen, eine praktische Ausbildung im Hotel „[…]“ in Basel absolviert und dann auch in verschiedenen Gastronomiebetrieben in der Deutschschweiz gearbeitet (act. 5 f.). Angesichts dieser Biographie kann es nicht zutreffen, dass sie die in einfachem und klarem Deutsch abgefassten Merkblätter und Formulare der Sozialhilfe nicht verstanden hat. Hätte sie den Inhalt tatsächlich nicht nachvollziehen können, so hätte sie das Merkblatt nicht unterschreiben dürfen, sondern die Vorlage eines Exemplars oder die Erläuterung des Merkblattes in französischer Sprache verlangen können. Im Widerspruch zur Behauptung angeblich ungenügender Sprachkenntnisse steht nicht nur die Angabe des Berufungsklägers, dass seine Ehefrau, d.h. die Berufungsklägerin, „perfekt deutsch“ spreche (act. 105), sondern auch der Umstand, dass sie im Unterstützungsgesuch den gestellten Antrag bei der Unfallversicherung bereits erwähnt hat und dass sie, worauf die Verteidigung hinweist, die Mitarbeiter der Sozialhilfe auf die noch ausstehende Versicherungsleistung hingewiesen habe. Somit war der Berufungsklägerin die Tragweite ihrer gesetzlichen Pflichten offensichtlich bewusst. Der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann ist im Übrigen bei einer Vorsprache auf der Sozialhilfe am 2. November 2006 – nachdem sich gezeigt hatte, dass Einkünfte des Ehemannes nicht deklariert worden waren – „einmal mehr“ auch noch persönlich und mündlich erläutert worden, dass sämtliche Einkünfte unverzüglich und bereits vor der Auszahlung zu melden seien und dass „im Wiederholungsfalle“ eine Strafanzeige geprüft werden müsse (vgl. Separatbeilagen SB Anz 15 f.). In der Folge ist denn auch am 4. Juli 2007 ein entsprechender Strafbefehl wegen mehrfachen Betrugs gegen den Berufungskläger ergangen, wovon die Berufungsklägerin Kenntnis hatte (vgl. Strafbefehl und Verzeigung, Separatbeilagen SB Anz 130 f.; Vorsprache vom 7. August 2007, Separatbeilagen SB Anz 29). Der Berufungsklägerin war somit nach diesen Vorgängen in den Jahren 2006 und 2007 ohne Zweifel klar, was ihre Pflichten – insbesondere die unverzügliche Meldung von Einkünften – und was die Folgen einer Verletzung dieser Pflichten sind. Kommt dazu, dass ihr Rechtsvertreter sie mit Schreiben vom 23. Juni 2008 explizit und unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass sie der Sozialhilfe mitteilen muss, dass sie von der [...] Versicherung den Betrag von CHF 111‘711.– erhalten hat (vgl. Separatbeilagen SB Anz 108). Ausserdem hat sie am 27. August 2008 das Formular „Ihre Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung“ sowie am 15. August 2008 zusammen mit dem Berufungskläger die französische Version dieses Formulars unterschrieben (Separatbeilagen SB Anz 102 f.). Mangelnde Kenntnis der Deklarationspflicht kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

3.2.2   Die Berufungsklägerin hat laut ihrer ersten Stellungnahme zum Vorwurf der nichtdeklarierten Versicherungsleistung im Übrigen nicht etwa aus Versehen sondern ganz bewusst keine Meldung erstattet; sie betrachtete die Auszahlung nämlich laut eigenen Angaben als „meine Entschädigung für alle seit dem Unfall eingetretenen Unannehmlichkeiten …“ (Hervorhebung original; vgl. Stellungnahme vom 17. November 2008, Separatbeilagen SB Anz 56 f.). Mit dieser Stellungnahme ist im Übrigen die später erhobene Behauptung der Berufungsklägerin widerlegt, wonach sie nach Erhalt der Versicherungsleistung ihren Sachbearbeiter bei der Sozialhilfe angerufen und sich mit diesem darauf geeinigt hätte, dass sie die Versicherungsleistung beziehe, damit den Unterhalt finanziere und sich nach Verbrauch dann wieder bei der Sozialhilfe melde. Mit der Vorinstanz (vgl. Urteil S. 5) ist diese lebensfremde Version, die durch keinerlei Aktennotiz gestützt wird, als unglaubhafte und unbelegte Schutzbehauptung zu werten und nicht zu hören. Das weitere, im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Argument der Berufungsklägerin, sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Zahlung um eine Genugtuungsleistung gehandelt habe, welche laut Merkblatt explizit von der Deklaration ausgenommen ist, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Wie bereits erwähnt, hat sie in ihrer Stellungnahme vom November 2008 selber von einer Entschädigung geschrieben und ist überdies von ihrem Anwalt darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie die Zahlung der Versicherung der Sozialhilfe melden müsse (vgl. Separatbeilagen SB Anz 56, 108). Sie hat sich diesbezüglich somit auch nicht in einem Verbotsirrtum befunden.

3.2.3   Die Verteidigung macht ausserdem geltend, dass mit der Nichtdeklaration der erhaltenen Versicherungsleistungen eine Unterlassung zu beurteilen sei, welche nur dann strafrechtlich relevant sei, wenn eine Garantenpflicht der Berufungsklägerin anzunehmen wäre. Eine solche bestehe vorliegend indes nicht. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 14 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG, SG 890.100) ist die unterstützte Person verpflichtet, der Sozialhilfe vollständige und wahrheits-getreue Auskunft zu erteilen insbesondere über ihre eigenen finanziellen Verhältnisse und über diejenigen ihrer Angehörige und weiterer Personen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind alle Änderungen unverzüglich der Sozialhilfe zu melden. Bei der gesetzlichen Meldepflicht gemäss Sozialhilfegesetz besitzt das Verschweigen von meldepflichtigen Umständen bei Vorsprachen auf der Sozialhilfe beziehungsweise bei Nachfragen derselben positiven Erklärungsinhalt, stellt in diesem Sinne ein qualifiziertes Schweigen dar und ist damit dem positiven Tun gleich gestellt (vgl. dazu AGE AS.2010.124 vom 25. April 2012). Nichts anderes ergibt sich aus BGE 131 IV 83 ff., wonach unvollständige Angaben – dort in Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen – positiven Erklärungsinhalt besitzen, und jeweils einzelne Tathandlungen darstellen, die je separat verjähren. Stratenwerth/Jenny/Bommer (a.a.O., § 15 N 15) nennt im Übrigen als schlagendes Beispiel für ein Schweigen mit positivem Erklärungsinhalt den Fall, dass ein Fahrgast in einem öffentlichen Verkehrsmittel sich auf entsprechende Aufforderung des Kondukteurs nicht meldet und mit diesem Schweigen positiv behauptet, bereits im Besitze eines Billets zu sein. Dieses Beispiel lässt sich auch auf die vorliegende Konstellation übertragen: Die Sozialhilfebehörde hat die Berufungskläger in den Formularen „Einkommensdeklaration“ regelmässig nach ihren wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und allfälligen Veränderungen gefragt. Die Berufungskläger haben sich auf diese Nachfragen, namentlich in den Einkommensdeklarationen betreffend Juni und Juli 2008 (Separatbeilagen SB Anz 97 f.) nicht vollständig und wahrheitsgemäss geäussert und die Auszahlung der Versicherungsleistung nicht offengelegt, sondern verschwiegen und die Sozialhilfebehörde somit aktiv getäuscht (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine, S. 18 mit Hinweisen zu Versicherern). Es handelt sich somit um einen Fall positiven Tuns durch qualifiziertes Schweigen und nicht um eine Täuschung durch Unterlassen. Damit wird die Frage nach einer Garantenstellung hinfällig.

3.2.4   Der Tatbestand des Betrugs verlangt Arglist bei der Täuschung, weil strafrechtlich nur geschützt werden soll, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Diligenz walten lässt (Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 7 ff. mit Hinweisen). Die Verteidigung macht geltend, der Sozialhilfebehörde sei bekannt gewesen, dass eine Auszahlung der Haftpflichtversicherung bevorstehe. Die Behörde hätte sich über die Auszahlung kundig machen können und müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Opfermitverantwortung nicht wahrgenommen. Auch dieser Einwand ist unbehelflich. Die Sachbearbeiter der Sozialhilfebehörde haben bei den Besprechungen mit den Berufungsklägern die Leistungen aus dem Unfall mehrfach thematisiert und auch den Vertreter der Berufungsklägerin kontaktiert (vgl. etwa Aktennotizen vom 9. März, 16. März 2006, 3. August 2006, Separatbeilagen SB Anz 10, 14). Die Berechtigung und Höhe allfälliger Leistungen haben nicht von Anfang an festgestanden, sondern die Leistungen mussten vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin erst durchgesetzt werden. Die Sozialhilfe respektive die dort tätigen Sozialarbeiter sollen zwar Missbräuche möglichst verhindern und entsprechend aufmerksam sein. Ihre eigentliche Aufgabe besteht indes darin, Menschen in einer Notlage beizustehen. Dass die Sozialhilfe dies vorliegend in vielfacher Hinsicht getan hat, zeigt sich deutlich aus dem Protokoll der Sozialhilfe: Die Berufungskläger sind nicht „nur“ finanziell unterstützt worden, sondern haben umfassende Beratung und Unterstützung in allen möglichen Lebenslagen – beispielsweise bei der Integration in den Arbeitsmarkt, bei der Organisation von Ehe- und Familienberatung und der Tagesbetreuung für die älteste Tochter – erhalten. Es kann den Mitarbeitern der Sozialhilfebehörde nicht auch noch zugemutet werden, über Jahre Monat für Monat bei der Versicherung nachzufragen, um von einer bevorstehenden Auszahlung Kenntnis zu erhalten. Ausserdem enthält das von den Sozialhilfebezügern monatlich auszufüllende Formular „Einkommensdeklaration“ explizit auch die Frage nach Abfindungen und Versicherungsleistungen und Veränderung in den finanziellen Verhältnissen. Die Sozialhilfe ist, damit das System funktionieren kann, in einem gewissen Masse auf die Redlichkeit der Ansprecher angewiesen; ein generelles Misstrauen ist auch nicht angebracht, ist doch davon auszugehen, dass der weitaus überwiegende Teil der Sozialhilfebezüger ehrlich Auskunft über die Verhältnisse gibt. Es würden unbezahlbare Kontrollkosten und eine aufgeblähte Bürokratie entstehen, wenn die Sozialhilfebehörde, die sich anders als eine Privatperson oder ein Privatunternehmen im Geschäftsleben ihre „Kunden“ nicht aussuchen kann, grundsätzlich den Angaben der Sozialhilfebezüger nicht vertrauen dürfte (vgl. Arzt, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013. Art. 146 N 95, 98, 100 mit Hinweisen). Besteht, wie vorliegend, eine Pflicht zu selbstbelastenden Angaben, so ist die durch Verletzung dieser Pflicht begangene Täuschung des Staates nach der Judikatur als arglistig anzusehen, selbst wenn dem Staat bessere Kontrollen möglich gewesen wären (Arzt, a.a.O., Art. 146 N 98). Einen Grund für Misstrauen gegenüber den Berufungsklägern gab es im Übrigen vorliegend umso weniger, als diese im November 2006, als das Verschweigen von Arbeitseinkommen des Ehemannes ruchbar geworden war, sich durchaus einsichtig gezeigt hatten und durch die entsprechende Verurteilung des Ehemannes wegen Sozialhilfebetruges im Juli 2007 vorgewarnt waren (vgl. Protokolleintrag vom 9. November 2006, Separatbeilagen SB Anz 17). Dass die Mitarbeiter der Sozialhilfebehörde hätten davon ausgehen müssen, dass die Berufungskläger dennoch weiter zu delinquieren bereit sind, war in jenem Zeitpunkt nicht absehbar. Im Übrigen gilt auch hier der Grundsatz nemo auditur torpitudinem suam allegans. Die Tatsache, dass die Sachbearbeiter der Sozialhilfe sich allenfalls theoretisch vorsichtiger und misstrauisch hätten zeigen können, lässt sich angesichts der Täuschungshandlungen der Angeklagten, die entgegen ihrer gesetzlichen Pflichten relevantes Einkommen verschwiegen haben, keinesfalls in einer Weise gewichten, dass das täuschende Verhalten der Angeklagten in seiner Qualität hinter den von den Getäuschten allenfalls selber zu verantwortenden Anteil zurücktreten müsste (vgl. Arzt, a.a.O., N 73). In objektiver Betrachtungsweise erfüllen die Täuschungshandlungen das Merkmal der Arglist. Die Beurteilung im Hinblick auf die Sozialhilfe und unter Einbezug ihrer allfälligen Opfermitverantwortung führt zu keinem anderen Ergebnis. Abschliessend kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Annahme von Arglist in ähnlichen Konstellationen wie der vorliegenden der Rechtsprechung des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts entspricht (vgl. etwa AGE AS.2009.325 vom 5. März 2010, bestätigt vom Bundesgericht am 25. Oktober 2010 [Urteile 6B_689.2010 und 690.2010].

3.2.5   Die Berufungsklägerin hat nach dem Gesagten in Kenntnis ihrer Pflichten und mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, die zu deklarierende Auszahlung der Versicherungsleistung nicht bei der Sozialhilfe gemeldet. Hätte sie die anstehende Auszahlung gemeldet, wäre eine Neuberechnung der Leistungsberechnung erfolgt respektive wären die bereits erbrachten Leistungen teilweise zurückgefordert und weitere Leistungen ab 30. Juni 2008 nicht mehr erbracht worden (vgl. Verfügung Rückerstattung vom 4. August 2009, Separatbeilagen SB Anz 136). Zwar hat die Sozialhilfe per Juli 2008 keine Direktauszahlung an die Beurteilten mehr geleistet – dies weil die verlangten Lohnbelege des Berufungsklägers trotz mehrfacher Mahnungen nicht eingereicht worden waren (vgl. Aktennotiz vom 2. Juli 2008, Separatbeilage SB Anz 38). Allerdings wurden insbesondere Krankenkassenprämien und Arztrechnungen noch weiter bis Januar 2009 beglichen (vgl. Kontoauszug Sozialhilfe, Separatbeilagen SB Anz 51 f.). Diese Leistungen wären ebenfalls eingestellt worden, hätte die Sozialhilfebehörde von der Auszahlung der Leistung der [...] Versicherung sichere Kenntnis gehabt (vgl. zur Berechnung, act. 97, Separatbeilagen SB Anz 136 ff.). Es trifft somit gerade nicht zu, dass die Sozialhilfe nach der angeblichen telefonischen Mitteilung der Berufungsklägerin sämtliche Leistungen eingestellt hätte – ein weiteres gewichtiges Argument gegen diese Schutzbehauptung.

3.2.6   Die Sozialhilfe ist somit durch das Verschweigen der Entschädigung der [...] Versicherungen zur Auszahlung der gemachten weiteren Leistungen beziehungsweise zur nicht rechtzeitigen Rückforderung bereits erbrachter Leistungen verleitet worden. Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil, wonach die Selbstschädigung der Sozialhilfe darin zu sehen sei, dass diese es unterlassen habe, sich die Ansprüche der Berufungsklägerin gegenüber der Versicherung abtreten zu lassen. Diese Abtretung hätte von der Berufungsklägerin vorgenommen werden müssen und stellt insofern keine Vermögensverfügung der Sozialhilfe dar. Hingegen hat die Sozialhilfe ihren Rückerstattungsanspruch, welcher mit der Auszahlung der Versicherungsleistung gemäss § 16 des Sozialhilfegesetzes entstanden war, aufgrund der unterlassenen Meldung nicht erkannt und entsprechend auch nicht geltend gemacht. Sie hat damit ihren Anspruch, welcher im relevanten Zeitpunkt, d.h. im Juni 2008, noch aus vorhandenen Mitteln hätte gedeckt werden können, gefährdet. Effektiv hat sie den Anspruch erst geltend machen können, nachdem die erhaltenen Mittel von rund CHF 110‘000.– weitgehend verbraucht waren und die Rückforderung somit höchst gefährdet war. In diesem Zusammenhang kann auf das Schreiben der Berufungsklägerin vom 17. November 2008 verwiesen werden, worin diese bereits wieder einen finanziellen Engpass beklagt (vgl. Separatbeilagen SB Anz 57; siehe auch Kontoauszüge Migros Bank und Raiffeisen Bank Separatbeilagen SB Anz 115 ff., 124 ff.). Hierin liegt denn auch der Vermögensschaden der Sozialhilfe, denn: „betrogen ist auch, wer eine Forderung geltend zu machen unterlässt, von der er gerade in Folge der Täuschung keine Kenntnis hat“ (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 15 N 37 am Ende).

3.2.7   Zusammenfassend ist bis hierher festzuhalten, dass die Berufungsklägerin den Tatbestand des Betrugs objektiv und subjektiv erfüllt hat, indem sie der Sozialhilfebehörde die Auszahlung der [...] Versicherung arglistig nicht gemeldet und damit bewirkt hat, dass die Sozialhilfe ihre in jenem Zeitpunkt noch voll gedeckte Rückforderung nicht geltend gemacht und auch die indirekten Leistungen an Dritte, wie Zahlungen von Krankenkassenprämien und Arztrechnungen, weiterhin ausgelöst hat.

3.2.8   Die gleichen            Überlegungen gelten auch für die angeklagte Nichtdeklaration der Zuwendungen von Familienangehörigen im Umfang von CHF 5‘000.–. Mit diesem Anklagepunkt setzt sich das vorinstanzliche Urteil allerdings nicht auseinander. Die Staatsanwaltschaft, welche mit der Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Vorgehens beantragt, moniert denn auch, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die Berufungskläger mehrere Einkünfte verheimlicht hätten. Dass diese Zuwendungen im relevanten Zeitpunkt – Januar 2006 bis Juni 2008 – geflossen sind, ergibt sich ohne weiteres aus den Angaben der Berufungsklägerin selbst in ihrer Aufstellung „Schulden Rückzahlung“ (Separatbeilagen SB Anz 92). Auch diese substantiellen finanziellen Zuwendungen gegenüber der Sozialhilfebehörde hätten gemäss § 14 Sozialhilfegesetz deklariert werden müssen. Indem die Berufungsklägerin der Sozialhilfebehörde auch diese Einkünfte arglistig verschwiegen und sich auf diese Weise zu viel Unterstützungsleistungen hat ausbezahlen lassen, hat sie auch insoweit den Tatbestand des Betrugs objektiv und subjektiv erfüllt.

3.2.9   Der Sozialhilfebehörde ist durch dieses Verhalten ein Schaden von insgesamt CHF 55‘926.95 entstanden. Diese Berechnung ergibt sich nachvollziehbar aus der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfebehörde vom 4. August 2009 (Separatbeilagen SB Anz 136) und wird von der Berufungsklägerin nicht konkret beanstandet.

Die Berufungsklägerin ist nach dem Gesagten des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen.

3.3

3.3.1   Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Berufungskläger um die Auszahlung der Versicherungsleistung im Juni 2008 gewusst. Indem auch er diese gegenüber der Sozialhilfebehörde verschwiegen habe, habe er den Tatbestand des Betrugs ebenfalls erfüllt.

3.3.2   Gegen seine Verurteilung wendet der Berufungskläger zunächst ein, er habe keine Kenntnis von der Auszahlung der Versicherungsleistung an die Ehefrau gehabt. Die Auszahlung sei auf das Konto der Ehefrau, welche sich um sämtliche finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Familie gekümmert habe, erfolgt, zu welchem er keine Vollmacht besessen habe. Wie seine Ehefrau die Ferienreise mit den drei Töchtern nach Afrika finanziert habe, habe sich seiner Kenntnis entzogen. Es sei zudem mehrfach vorgekommen, dass er der Sozialhilfebehörde die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht habe, so dass daraus nicht geschlossen werden könne, er habe wegen der Nachzahlung der Versicherungsleistung keine Sozialhilfegelder mehr benötigt.

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Eheleute seit Beginn der Unterstützung ab Januar 2006 mehrfach gemeinsam bei der Sozialhilfe vorgesprochen und beispielsweise am 2. November 2006 das Formular „Mitwirkungspflicht“ unterzeichnet haben; in jener Besprechung waren notabene auch Zahlungen infolge des Unfalls und die Beratung durch Rechtsanwalt [...] ein Thema (vgl. dazu Separatbeilage SB Anz 16 f.). Dem Berufungskläger war gemäss eigener Aussage durchaus bewusst, dass die Ehefrau aus dem Unfall noch Versicherungsleistungen zu erwarten hatte (vgl. Einvernahme vom 29. November 2011, act. 104). Er kannte laut eigenen Angaben auch seine Rechte und Pflichten als Sozialhilfeempfänger (act. 104; Merkblatt für Unterstützungsbezüger/-innen, Separatbeilagen SB Anz 5 ff.), zumal er im Jahre 2007 wegen analogen Verhaltens – Verschweigen von Einkommen gegenüber der Sozialhilfe – wegen mehrfachen Betrugs verurteilt und bestraft worden ist (act. 24). Ihm war aufgrund des von ihm unterzeichneten Merkblattes namentlich bekannt, dass er auch die Einkünfte von den in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zu melden hat (Separatbeilagen SB Anz 5; vgl. auch Formular SB Anz 103).

Zwar wurde er am 31. Dezember 2007 von der Ehefrau vorübergehend „aus der Wohnung gestellt“, ist aber bereits anfangs Januar 2008 wieder ins eheliche Logis zurückgekehrt (Separatbeilagen SB Anz 34). Entsprechend hat die Sozialhilfe das Budget jeweils für einen 5-Personen-Haushalt erstellt und es erfolgten die entsprechenden Unterstützungsleistungen. Im Mai 2008 ist die gesamte Familie in eine 4-Zimmerwohnung an die [...]strasse umgezogen. Für den Zeitraum 1. bis 29. Juni 2008 meldeten die Ehegatten in den Einkommensdeklarationen gemeinsam unterschriftlich Einkünfte von CHF 4‘664.90, für den 1. bis 22. Juli 2008 Einkünfte von CHF 2‘314.70; ausserdem bestätigten sie, in einem 5-Personen-Haushalt zusammen zu leben (Einkommensdeklarationen vom 26. Juli und 15. August 2008, Separatbeilagen SB Anz 97, 98). Auch in den Folgemonate bestätigen sie Lohnerwerb und einen 5-Pesonen-Haushalt (vgl. Separatbeilagen SB Anz 99 ff., wobei für den Monat August nur der Ehemann das Formular unterzeichnet hat).

Der Berufungskläger macht geltend, dass ihn die Ehefrau nicht über die Zahlung der Versicherung informiert habe, was diese vor Strafgericht im Wesentlichen bestätigt hat (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, act. 169 f.). Laut Angaben beider Berufungskläger habe man im fraglichen Zeitpunkt zwar zusammengelebt, aber nicht mehr miteinander kommuniziert (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, act. 174, 169, Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3). Diese Behauptung erscheint allerdings reichlich lebensfremd und ist, vor dem Hintergrund dass die Berufungskläger noch per Mai 2008 zusammen in eine Familienwohnung gezogen sind, um dort mit den 3 gemeinsamen Kindern zu leben, auch nicht glaubhaft. Dass der Berufungskläger unter diesen Umständen sogar die mehrwöchige Ferienreise der Ehefrau und der drei gemeinsamen Kinder nach […] nicht realisiert hätte, wie er vor Strafgericht behauptet hat (vgl. act. 174), ist schlicht nicht denkbar. Ohne Zweifel wusste er von dieser Reise. Nachdem er jedenfalls Kenntnis von der finanziellen Situation, namentlich der Einkommenssituation der Familie hatte – die Einkommensdeklarationen mussten ja gemeinsam erstellt werden, zahlreiche Vorsprachen auf der Behörde erfolgten gemeinsam – musste es ihm auch klar sein, dass diese kostspielige, individuelle Fernreise – laut Angaben der Berufungsklägerin hat der Urlaub CHF 14‘000.– gekostet – (vgl. Separatbeilagen SB Anz 109) – weder mit Erwerbseinkommen noch mit den Leistungen der Sozialhilfe, sondern nur mit Drittmitteln hat finanziert werden können. Selbst wenn er also von der Ehefrau tatsächlich nicht konkret und detailliert über die Versicherungsleistungen von über CHF 110‘000.– informiert worden wäre, so konnte ihm nicht entgehen, dass beträchtliche Barmittel eingegangen sein mussten. Unter den gegebenen Umständen lag es für ihn auf der Hand, dass diese Barmittel aus Entschädigungsleistungen in Zusammenhang mit dem Unfall stammten, konnte der Berufungskläger doch laut eigenen Angaben damit rechnen, dass der Ehefrau noch entsprechende Versicherungsleistungen zukommen würden (vgl. Einvernahme vom 29. November 2011, act. 104). Der Berufungskläger hat somit in dem Sinne beim Betrug mitgewirkt, dass er der Sozialhilfe, entgegen seinen gesetzlich deklarierten Mitwirkungspflichten, nicht mitgeteilt hat, dass per Ende Juni 2008 beträchtliche Drittmittel vorhanden waren, welche seiner Familie eine kostspielige Ferienreise nach […] ermöglichten, und den Lebensunterhalt der Familie ohne direkte Zahlungen der Sozialhilfebehörde finanzierten. Eine entsprechende Meldung an die Sozialhilfebehörde hätte in der konkreten Situation – die Ehefrau wollte diese Beträge offensichtlich verheimlichen – zwar deren Entlarvung bedeutet. Dies mag einen gewissen Interessenskonflikt dargestellt haben, welcher verschuldensmässig zu berücksichtigen sein wird, ändert allerdings nichts an der gesetzlichen Meldepflicht gemäss § 14 Sozialhilfegesetz.

3.3.4   Bezüglich der Verwandtenunterstützung an die Ehefrau im Umfange von insgesamt CHF 5‘000.– innerhalb des Zeitrahmens von ca. Januar 2006 bis Juni 2008 kann allerdings die konkrete Kenntnis des Berufungsklägers nicht als erstellt gelten, sind doch solche kleineren Zuwendungen über einen grösseren Zeitraum hinweg weit weniger augenfällig.

3.3.5   In Bezug auf den vom Berufungskläger ebenfalls erhobenen Einwand der fehlenden Arglist kann auf die entsprechenden Erwägungen oben E. 3.2.4 verwiesen werden.

3.3.6   Die Berechnung des Deliktsbetrages in der Anklageschrift (CHF 55‘926.95) stützt sich auf die Berechnung der Sozialhilfebehörde in der Anzeige und in der rechtskräftigen Rückerstattungsverfügung (Separatbeilagen SB Anz 136). Der Berufungskläger macht geltend, der Schaden sei deutlich geringer, denn die Sozialhilfebehörde habe während der elf Monate, da sie die Familie des Berufungsklägers nicht mehr unterstützt habe, ca. CHF 33‘730.– gespart. Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt. Es wird dabei ausser Acht gelassen, dass die Sozialhilfebehörde immerhin bis Januar 2009 noch Drittzahlungen geleistet, namentlich Krankenkassenprämien und Arztrechnungen bezahlt hat. Insbesondere aber waren die Berufungskläger nach der Auszahlung der Versicherungsleistung von CHF 111‘711.–, davon CHF 10‘000.– Genugtuung, auch unter Berücksichtigung der Rückerstattungsforderung der Sozialhilfebehörde von rund CHF 55‘000–, jedenfalls vorübergehend, nicht mehr bedürftig und hatten somit keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe. Bei der Ermittlung des Deliktsbetrages sind deshalb keine fiktiven Einsparungen zu berücksichtigen.

Hingegen reduziert sich der Deliktsbetrag beim Berufungskläger um CHF 5‘000.–, da ihm bezüglich der Zuwendungen von Verwandten der Ehefrau keine Kenntnis unterstellt werden kann.

3.3.7   Auch der Berufungskläger hat somit den Tatbestand des Betrugs objektiv und subjektiv erfüllt, indem er der Sozialhilfebehörde die Auszahlung der [...] Versicherung arglistig nicht gemeldet und damit bewirkt hat, dass die Sozialhilfe ihre in jenem Zeitpunkt noch voll gedeckte Rückforderung nicht geltend gemacht und auch die indirekten Leistungen an Dritte, wie Zahlungen von Krankenkassenprämien und Arztrechnungen, weiterhin ausgelöst hat. Insofern ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs zu bestätigen; dies mit der Präzisierung, dass sich der Deliktsbetrag beim Berufungskläger um CHF 5‘000.– reduziert.

3.4

3.4.1   Die Staatsanwaltschaft ficht die erstinstanzlichen Schuldsprüche in rechtlicher Hinsicht an, indem sie das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (Art. 146 Abs. 2 StGB) als erfüllt betrachtet.

Vorweg ist festzuhalten, dass die mehrfache Tatbegehung per se noch keine Gewerbsmässigkeit zu begründen vermag. Gewerbsmässigkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Praxis vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist weiter, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Auch ist notwendig, dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen  (vgl. dazu Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 33 ff. mit Hinweisen auf Rechtsprechung [insbesondere BGE 119 IV 132] und Lehre).

Hier ist jedenfalls die Berufungsklägerin bereit gewesen, sowohl die Entschädigung der [...] Versicherung wie auch die Zuwendungen von Verwandten gegenüber der Sozialhilfe zu verschweigen. Tendenziell ist auch der Berufungskläger bereit gewesen, solches bei sich bietender Gelegenheit zu tun, wie sich aus seiner einschlägigen Vorstrafe ergibt. Allerdings haben die Berufungskläger zur Erreichung ihres Ziels keine besondere Zeit oder Mittel aufgewendet, um nach der Art eines Berufes zu delinquieren. Ihr allgemeiner Schlendrian bei der Abgabe der erforderlichen Informationen und Unterlagen war für die Sachbearbeiter bei der Sozialhilfebehörde zweifellos mühsam, kann indes nicht als besondere organisatorische Vorkehrung qualifiziert werden. Dass schliesslich mit den ertrogenen Mitteln – auch – der Lebensunterhalt finanziert worden ist, liegt beim Sozialhilfebetrug in der Natur der Sache, denn es steht hier stets und notwendigerweise die Bestreitung des Lebensunterhaltes an; insofern liegt darin nicht ein besonders qualifizierendes Merkmal. Die vorliegende Art der Begehung des Sozialversicherungsbetrugs ist ein geradezu „klassisches“ Vorgehen und zeichnet sich gegenüber anderen entsprechenden Fällen nicht durch besondere Vorkehrungen organisatorischer Art aus, ist damit auch nicht als besonders sozialgefährlich, gemessen am „Durchschnitts-Sozialhilfebetrug“ einzustufen (vgl. auch AGE SB.2013.52 vom 23. Juli 2014). Somit ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insoweit abzuweisen.

4.

4.1      Die Berufungsklägerin ersucht eventualiter um Milderung der Strafe. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sind die Strafen für beide Berufungskläger demgegenüber zu erhöhen

4.2      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge-fährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10).

4.3      Der Strafrahmen bei Betrug reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Bei der Berufungsklägerin ist der Tatmehrheit strafschärfend Rechnung zu tragen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Im Zentrum steht das Verschweigen der Auszahlung der [...] Versicherung. Das Verschulden der Berufungsklägerin ist mit der Vorinstanz als erheblich einzustufen. Sie hat trotz schriftlicher und mündlicher Hinweise, trotz früherer Ermahnungen, trotz Kenntnis einer einschlägigen Vorstrafe des Berufungsklägers in analoger Situation und insbesondere entgegen dem klaren Hinweis ihres Anwalts im konkreten Fall die Sozialhilfebehörde betrogen. Auch wenn sie sich in einer angespannten finanziellen Situation und infolge des Unfalles in einer persönlich schwierigen Situation befunden hat, so hat sie ohne Not gehandelt und ausgerechnet die Behörde geschädigt, die ihr und ihrer Familie seit Jahren finanziell und beratend zur Seite gestanden war. Der Deliktsbetrag ist mit über CHF 50‘000.– beträchtlich. Sie hat ihre Tat auch nach der Aufdeckung für gerechtfertigt gehalten, wie ihre schriftlichen Stellungnahmen zeigen. Inhaltlich im Wiederspruch zu entsprechenden Äusserungen hat sie allerdings sogar versucht, den Sachbearbeiter bei der Sozialhilfebehörde in ein schiefes Licht zu rücken und diesem die Verantwortung zuzuschieben, indem sie die Schutzbehauptung der telefonischen Information desselben vorgebracht hat. Sie zeigt bis heute keine Einsicht. Zu ihren Gunsten ist zu werten, dass sie sich unterdessen in den Arbeitsmarkt integrieren konnte und daran ist, sich von der Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde zu lösen. Strafschärfend ist die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Dem Verschulden und den übrigen Strafzumessungskriterien wäre eine Strafe im Bereich von rund 220 Tagessätzen angemessen. Die Vorinstanz hat die Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu Recht strafmindernd gewürdigt. Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, aus welchem Grund nach Eingang der begründeten und mit den relevanten Beilagen unterlegten Strafanzeige der Sozialhilfebehörde am 15. April 2010 erst Ende Oktober 2012 Anklage erhoben worden ist, obwohl keine aufwändigen Ermittlungen angestrengt wurden. Hingegen ist festzuhalten, dass der vom Strafgericht angenommene Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. e StGB vorliegend nicht erfüllt ist, denn im jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht einmal die Hälfte der Verjährungsfrist abgelaufen (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 48 N 24): Deliktszeitpunkt in Bezug auf das Verschweigen der Auszahlung der Versicherungsleistung ist Juni 2008. Art. 146 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor, die Verjährungsfrist beträgt somit 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen.

Im Ergebnis erweist sich somit die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen dem Verschulden der Berufungsklägerin sowie den übrigen Strafzumessungskriterien und namentlich der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes somit angemessen und wird bestätigt. Diese Strafe erweist sich im Übrigen auch in Bezug auf vergleichbare Fälle durchaus verhältnismässig (vgl. AGE SB.2013.52 vom 23. Juli 2014: Verurteilung einer 76-jährigen, nicht vorbestraften Frau wegen mehrfachen (Sozialhilfe-)betrugs, Deliktsbetrag CHF 40‘000.–, und Urkundenfälschung zu 150 Tagessätzen Geldstrafe).

4.4      Auch das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Bei ihm ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er zwar einschlägig vorbestraft, allerdings bei der Verheimlichung der Versicherungsleistung gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht die treibende Kraft, sondern eher reiner Mitläufer gewesen ist und auch nur wenig profitiert zu haben scheint. Er hat zudem einen leicht geringeren Deliktsbetrag als die Berufungsklägerin zu verantworten. Weiter ist verschuldensmässig insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich in einer gewissen Zwickmühle befunden hat, hätte er doch mit der Meldung des Einkommens der Ehefrau diese gegenüber der Sozialhilfebehörde „auffliegen“ lassen. Auch er ist nicht geständig. Vorliegend ist ein Delikt vom Juni 2008 zu beurteilen. Die Strafe ist somit als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura-bernois-Seeland, Bienne, vom 5. Dezember 2011, nicht aber zum Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 4. Juli 2007 auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger wurde mit Urteil vom 5. Dezember 2011 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre, verurteilt (act. 24). Als Zusatzstrafe zu diesem Urteil ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen. Auch beim Berufungskläger ist die Verletzung des Beschleunigungsgebotes strafmindernd zu berücksichtigen, hingegen ist nach dem soeben Ausgeführten Art. 48 lit. e StGB nicht erfüllt. Entsprechend rechtfertigt sich beim Berufungskläger eine Reduktion der erstinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe auf 100 Tagessätze.

4.5      Die Strafen für beide Berufungskläger sind, wie von der Vorinstanz ausgesprochen und von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet, bedingt auszusprechen.

4.6      Die Vorinstanz hat die Höhe der Tagessätze auf CHF 10.– festgesetzt und dabei die Bedürftigkeit der Berufungskläger – beide müssen nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt werden und haben für drei minderjährige Kinder aufzukommen – und den Umstand, dass eine grosse Anzahl Tagessätze ausgesprochen wurde, berücksichtigt. Diese Bemessung des Tagessatzes ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Erhöhung des Tagessatzes auf CHF 30.– nicht, so dass keine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Antrag erforderlich ist.

4.7      Der von der Staatsanwaltschaft lediglich in Bezug auf die Berufungsklägerin gestellte Antrag auf Ausfällung einer Verbindungsbusse ist ebenfalls unbegründet. Die Verbindungsbusse findet ihre hauptsächliche Anwendung bei der sogenannten Schnittstellenproblematik im Bereich der Massendelinquenz, etwa bei Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. Dort wird der Umstand, dass für Vergehen praktisch nur eine bedingte Strafe offen steht, für Übertretungen aber eine zu bezahlende Busse ausgefällt werden muss, als stossend empfunden. Der Verbindungsbusse kommt darüber hinaus eine „Denkzettelfunktion“ zu, die spezial- und generalpräventive Ziele verfolgt. Zudem soll die Regelung generell die Flexibilität des Gerichts bei der Verhängung von Sanktionen erhöhen (BGE 134 IV 1 ff.; AGE SB.2012.68 vom 24. April 2013). Gewisse Autoren, halten die Bestimmung im Lichte von Art. 106 Abs. 3 und 43 StGB gesetzgeberisch als verfehlt bzw. redundant und plädieren für eine äusserst zurückhaltende Anwendung (Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 42 N 19). Vorliegend handelt es sich nicht um einen Fall von Massendelinquenz. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht dargelegt, weshalb der nicht vorbestraften Berufungsklägerin, die sich auch seit den hier zu beurteilenden Delikten nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, neben der schuldangemessenen Geldstrafe ein „Denkzettel“ verpasst werden müsste. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach „auch für die Strafzumessung eines Verbrechens neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse nicht a priori ausgeschlossen werden“ könne, vermag jedenfalls keine Ausfällung einer solchen Verbindungsbusse im vorliegenden Fall zu begründen (vgl. auch AGE SB.2013.50 vom 23. Juli 2014).

5.

5.1      Das erstinstanzliche Urteil wird in Bezug auf die Berufungsklägerin grundsätzlich bestätigt. Sie hat somit die erstinstanzlichen Kosten sowie einen Teil der zweitinstanzlichen Kosten zu tragen. Die zweitinstanzliche Gebühr ist allerdings reduziert festzusetzen, da die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen unterlegen ist. Der der Berufungsklägerin aufzuerlegende Anteil der zweitinstanzlichen Kosten von CHF 800.– wird somit auf CHF 500.– reduziert.

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung im Wesentlichen ebenfalls; die Strafreduktion betrifft nur einen untergeordneten Punkt. Hingegen obsiegt auch er in Zusammenhang mit der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Er hat somit die erstinstanzlichen Kosten sowie eine reduzierte Gebühr von CHF 300.– für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

5.2     

5.2.1   Die amtlichen Verteidigerinnen werden gemäss ihren Aufstellungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens der Berufungskläger nach der neueren Gerichtspraxis indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für bis zum 31. Dezember 2013 erfolgte Aufwendung CHF 180.–, für ab dem 1. Januar 2014 erfolgte Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Der amtlichen Verteidigerin von A_____, [...], Rechtsanwältin, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘161.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 332.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Ersatz für Auslagen wird demgegenüber nicht ausgerichtet, da trotz entsprechender Aufforderung und telefonischer Nachfrage keine entsprechende Aufstellung nachgereicht worden ist. Der amtlichen Verteidigerin von B_____, Dr. [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘511.20 und ein Auslagenersatz von CHF 59.70, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 285.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5.2.2   Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger/die Berufungsklägerin obsiegt hat. Da, unter Berücksichtigung auch der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft, die Berufungsklägerin im Umfang von 3/8, der Berufungskläger im Umfang von 5/8 obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss die entsprechenden Anteile.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A_____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42, Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf A_____ bestätigt.

B_____ wird des Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura-bernois-Seeland, Bienne, vom 5. Dezember 2011,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil betreffend B_____ bestätigt.

Die Berufungskläger A_____ und B_____ tragen reduzierte Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (A_____) respektive von CHF 300.– (B_____).

Der amtlichen Verteidigerin von A_____, [...], Rechtsanwältin, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘161.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 332.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 2‘808.70 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin von B_____, Dr. [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘511.20 und ein Auslagenersatz von CHF 59.70, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 285.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘446.20 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.50 — Basel-Stadt Appellationsgericht 10.09.2014 SB.2013.50 (AG.2014.729) — Swissrulings