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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.06.2014 SB.2013.48 (AG.2014.433)

11 juin 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,928 mots·~15 min·7

Résumé

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.48

URTEIL

vom 11. Juni 2014

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider, lic. iur. Bettina Waldmann und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. März 2013

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Nachdem A_____ gegen den Strafbefehl vom 12. September 2012 Einsprache erhoben hatte, wurde er am 7. März 2013 vom Einzelgericht in Strafsachen der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Im Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A_____ (nachfolgend Berufungskläger) am 11. März 2013 die Berufung angemeldet. In der Berufungserklärung vom 24. Mai 2013 hat er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln beantragt. Eventualiter hat er einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG beantragt. Zudem seien sämtliche Verfahrenskosten, Gerichtskosten des Strafgerichts Basel-Stadt und Gerichtskosten des Appellationsgerichts Basel-Stadt der Staatskasse aufzuerlegen. Es seien im Weiteren sämtliche Anwaltskosten für das Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt der Staatskasse aufzuerlegen. Es wird die Durchführung eines Augenscheins vor Ort beantragt.

Der Berufungskläger hat am 29. August 2013 eine schriftliche Begründung der Berufung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 25. September 2013 beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. März 2013 zu bestätigen.

In der Verhandlung vor Appellationsgericht am 11. Juni 2014 ist der Berufungskläger befragt worden sowie sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ zur Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme verzichtet.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) ist das Appellationsgericht zuständiges Berufungsgericht.

1.2      Der Berufungskläger hat die Berufung sowie die Berufungserklärung form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Berufung ist einzutreten.

1.3      In formeller Hinsicht beantragt der Berufungskläger einen Augenschein vor Ort. Dies wurde vom Instruktionsrichter zu Recht abgewiesen. Die örtlichen Verhältnisse betreffend den Unfallort sind dem Gericht infolge Notorietät bekannt und vertraut sowie in den Akten gut dokumentiert (vgl. den von der Kantonspolizei erstellten Übersichtsplan mit Unfallskizze sowie die von der Kantonspolizei erstellten Fotos, Akten S. 42 ff.). Es bedarf somit keines Augenscheins.

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt der folgende, im Strafbefehl vom 10. April 2012 bzw. in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt zu Grunde:

Der Berufungskläger ist am 26. November 2010 gegen 07.07 Uhr als Lenker des PW [...] ([...]) in Basel von der Sempacherstrasse durch die Güterstrasse Richtung Verzweigung Solothurnerstrasse gefahren. Er beabsichtigte nach links in die Solothurnerstrasse Richtung Meret-Oppenheim-Strasse abzubiegen. Dabei hat er die korrekt aus der Gegenrichtung über die Güterstrasse heranfahrende, vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin B_____ übersehen. In der Folge ist es zur Kollision gekommen, woraufhin B_____ gestürtzt ist und sich eine Schulterverletzung zugezogen hat.

Der Berufungskläger rügt nicht nur, dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Im Weiteren moniert die Verteidigung, dass weder der subjektive noch der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt sowie das Strafmass übersetzt sei.

2.2      Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Berufungskläger von der Sempacherstrasse her durch die Güterstrasse gekommen ist und bei der Verzeigung Güterstrasse mit der Solothurnerstrasse nach links (d.h. über die Gegenfahrbahn) in die Solothurnerstrasse einbiegen wollte. Unbestritten ist weiter, dass zunächst ein Motorfahrzeug aus der Solothurnerstrasse die Güterstrasse überquert hat, was das Ausführen des Abzweigungsvorganges des Berufungsklägers verzögert hat. Unbestritten ist weiter, dass es anschliessend zur Kollision zwischen dem vom Berufungskläger gesteuerten Fahrzeug und der Fahrradfahrerin B_____ gekommen ist, welche Verletzungsfolgen nach sich zog. Der Strafgerichtspräsident hat es weiter als erstellt erachtet, dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers vor der Durchfahrt des Autos aus der Solothurnerstrasse noch auf seiner Fahrbahnseite befunden habe und nicht, wie vom Verteidiger geltend gemacht, quer auf der Kreuzung. Weiter hat es der Strafgerichtspräsident aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und der Fahrradfahrerin als erstellt erachtet, dass sie auf ihrer Fahrbahn sehr nahe am Trottoir zu Fall gekommen ist. Der Strafgerichtspräsident ist deshalb zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger die Fahrradfahrerin zwar gesehen, sich jedoch ohne sich nochmals zu vergewissern, wo genau auf der Gegenfahrbahn sich die Fahrradfahrerin befunden habe, dem die Güterstrasse überquerenden Auto angeschlossen und nach links abgebogen sei, weshalb es auf Höhe des Trottoirs zur Kollision mit der Fahrradfahrerin gekommen sei. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei daher erstellt.

2.3      In rechtlicher Hinsicht ist der Strafgerichtspräsident zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger der vortrittsberechtigten Fahrradfahrerin den Vortritt genommen und damit eine für die Verkehrssicherheit wichtige Vorschriften verletzt sowie damit einen Unfall verursacht habe. Die Missachtung des Vortrittes der Fahrradfahrerin sei nicht bloss auf eine momentane Unaufmerksamkeit zurückzuführen; vielmehr habe der Berufungskläger die Fahrradfahrerin von Weitem gesehen, sei jedoch ohne sich dessen nochmals zu versichern, davon ausgegangen, dass es ihm schon reichen werde, die Fahrbahn vor Eintreffen der Fahrradfahrerin zu überqueren. Er habe daher grobfahrlässig gehandelt. Es sei anzumerken, dass der Berufungskläger ortskundig sei, in der Nähe des Unfallortes wohne und deshalb wissen müsse, dass in der dicht befahrenen Güterstrasse beim Abbiegen eine erhöhte Sorgfalt erforderlich sei.

Die korrekt auf der Hauptstrasse fahrende Fahrradfahrerin habe nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darauf vertrauen dürfen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten und ihr somit das ihr zustehende Vortrittsrecht gewähren. Das Zufahren der Fahrradfahrerin, nachdem das andere Auto die Strasse überquert hatte, stelle kein Fehlverhalten dar, das geeignet wäre, ein die Kausalität unterbrechendes Selbstverschulden des Opfers anzunehmen.

2.4      Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung geltend, dass er, vor der Vorbeifahrt des anderen Motorfahrzeuges aus der Solothurnerstrasse, entgegen der Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts, bereits schräg auf der Kreuzung gestanden sei. Als dieses Auto vorbei gefahren war, sei der Berufungskläger lediglich ab der Bremse gegangen und sei mit dem Automat in der Position „D" langsam angefahren. Unmittelbar danach sei es zur Kollision gekommen, wobei der Personenwagen des Berufungsklägers gemäss Aussage der Unfallgegnerin im Zeitpunkt der Kollision bereits wieder still gestanden sei. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten sei auch nicht erstellt, dass die Fahrradfahrerin auf ihrer Fahrbahn sehr nahe am Trottoir zu Fall gekommen sei. Dies habe die Fahrradfahrerin erst an der erstinstanzlichen Verhandlung und nicht bereits gegenüber der Polizei gesagt. Es sei im vorliegenden Fall auf die Erstaussagen der beiden Unfallbeteiligten abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten sei es nicht sehr nahe beim Trottoir zur Kollision gekommen. Vielmehr sei es ungefähr auf der Mitte der Kreuzungsfläche zur Kollision gekommen, wobei die Unfallgegnerin halbschräg mit der Mitte des Personenwagens des Berufungsklägers kollidiert und dabei zu Fall gekommen sei, wobei der Personenwagen des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Kollision stillgestanden habe.

Die Unfallgegnerin habe es nach dem Vorbeifahren des aus der Solothurnerstrasse kommenden Fahrzeuges an Aufsicht mangeln lassen, da sie den still stehenden Personenwagen des Berufungsklägers hätte sehen sowie damit rechnen müssen, dass ein anderer Personenwagen auf der Kreuzungsfläche stehe. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er sei mit seinem Personenwagen leicht angerollt und schon sei es zur Kollision gekommen. Auch wenn der Berufungskläger gar nicht angefahren wäre, hätte es vermutlich eine Kollision gegeben. Daher sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.

Es verhalte sich so, dass der Wagen des Berufungsklägers ganz langsam angerollt und gleich wieder still gestanden sei. Dieses Verhalten erfülle weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Zudem wird gerügt, dass der Strafgerichtspräsident nicht angegeben habe, gegen welche konkreten Übertretungstatbestände der Berufungskläger verstossen habe. Weiter wird moniert, dass selbst bei einer Verurteilung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG eine Bestrafung des Berufungsklägers in der Höhe einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.– übersetzt sei.

3.

3.1      In Sachverhaltshinsicht gilt es daher zu klären, wo sich das Fahrzeug des Berufungsklägers befunden hatte, bevor das Drittfahrzeug vor ihm die Güterstrasse überquert hat. Weiter gilt es zu klären, wo die Kollision mit der Fahrradfahrerin stattgefunden hat. Aufgrund der Tatsache, dass ein Motorfahrzeug von der Solothurnerstrasse her kommend die Güterstrasse hat überqueren können, hat der Strafgerichtspräsident zu Recht hergeleitet, dass diese Fahrstrecke frei gewesen sein musste. Das Fahrzeug des Berufungsklägers konnte somit nicht in diese Fahrstrecke hineinragen, ansonsten es zur Kollision mit dem anderen Motorfahrzeug gekommen wäre. Möglich ist allerdings, dass der Berufungskläger bereits unmittelbar nach dem Überqueren des Fussgängerstreifens sein Fahrzeug links führte, da er die Kurve schneiden wollte. Darauf deutet tatsächlich die von der Kantonspolizei aufgrund der Angaben der Unfallbeteiligten erstellte Skizze des Unfallhergangs (Akten S. 42). Dementsprechend hat der Berufungskläger denn auch gegenüber der Polizei angegeben, er resp. sein Fahrzeug seien schräg auf der Strasse gestanden, als er vollständig habe anhalten müssen, um das Fahrzeug aus der Solothurnerstrasse passieren zu lassen (Akten S. 48). Allerdings ist zu bemerken, dass der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betont hat, dass er auf seiner Seite der Strasse angehalten habe, nicht auf der Mitte der Strasse (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 220). Aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers selbst ist somit anzunehmen, dass sein Fahrzeug im Moment der Durchfahrt des Drittfahrzeuges zwar bereits schräg stand, sich aber noch auf „seiner Seite“ der Strasse befunden hatte.

3.2      Es ist nun weiter zu klären, wie sich die Situation nach der Durchfahrt des Drittfahrzeuges entwickelt hat und wo es zur Kollision zwischen den Unfallbeteiligten gekommen ist. Der Skizze zum Unfallgeschehen der Kantonspolizei vom 26. November 2010 (Akten S. 42) ist zu entnehmen, dass dies auf der rechten Hälfte der Fahrbahn der Fahrradlenkerin geschehen ist. Den protokollierten Aussagen des Berufungsklägers und der Fahrradfahrerin gegenüber der Polizei sind keine weiteren Hinweise zu dieser Frage zu entnehmen. Die Fahrradfahrerin hat aber für ihre Versicherung eine Skizze des Unfallherganges erstellt und darin angegeben, dass der Sturz auf dem rechten Bereich (d.h. in der Nähe des Trottoirs resp. Trottoirüberfahrt in die Solothurnerstrasse) ihrer Fahrbahn stattgefunden hat (Akten S. 139). Dem entspricht denn auch die von der Fahrradfahrerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Skizze zum Unfallhergang (Akten S. 213) und auch ihre Aussage, wonach sie am Randstein entlang und nicht zwischen den Geleisen gefahren sei (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 223).

3.3      Der Strafgerichtspräsident hat im vorliegenden Fall zu Recht auf die klaren Aussagen der Zeugin abgestellt. Diese hat gegenüber dem Berufungskläger auf die Geltendmachung von Forderungen verzichtet und damit keinerlei Grund für eine unzutreffende Beschreibung des Unfallortes. Zudem ist zu beachten, dass bereits auf der Skizze der Kantonspolizei der Kollisionspunkt auf der rechten Seite der Fahrspur der Fahrradfahrerin und damit am Rand zum Trottoir und nicht in der Mitte der Fahrbahn angegeben worden ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Rekurrentin in ihrer Fahrspur, wo sie ja auch mit überholenden Motorfahrzeugen rechnen musste, in der Mitte der Tramgeleise oder gar links von den Tramgeleisen gefahren sein soll. Für ein solches selbstgefährdendes Verhalten der Zeugin fehlt jeder Anhaltspunkt.

Damit steht fest, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug nach der Durchfahrt des Drittfahrzeuges von seiner Seite der Strasse her (so seine Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 220) beschleunigt und bis zum Kollisionspunkt über die Gegenfahrbahn geführt hat. Der Unfallskizze (Akten S. 42) und den Schadensfeststellungen der Kantonspolizei (Akten S. 38 ff.) ist weiter zu entnehmen, dass das Fahrzeug auch im Zeitpunkt der Kollision noch nicht rechtwinklig zur Güterstrasse resp. parallel zur Solothurnerstrasse, sondern immer noch schräg gestanden ist. Dies erklärt auch, weshalb die Fahrradfahrerin nicht seitlich mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers, sondern mit der Vorderseite des Fahrzeuges kollidiert ist. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist in dubio davon auszugehen, dass er sein Fahrzeug nach der Anfahrt über die Gegenfahrbahn unmittelbar vor der Kollision resp. zumindest im Zeitpunkt der Kollision (vgl. Berufungskläger: „Dann, bei der Kollision bin ich wieder auf die Bremse gegangen“, Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 221) wieder abgebremst hat, da das Fahrzeug des Berufungsklägers gemäss Aussagen der Fahrradfahrerin im Zeitpunkt der Kollision wieder gestanden ist (Akten S. 53). Der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt ist somit von der Vorinstanz zu recht als erstellt qualifiziert worden.

4.

4.1      Es ist nun zu prüfen, ob das Verhalten des Berufungsklägers wie von der Vor-instanz angenommen, den Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung erfüllt. Eine schwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter durch die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft oder in Kauf nimmt (BGE 131 IV 133 E. 2). Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Erforderlich ist zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung, d.h. die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv setzt der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit, voraus. Diese ist immer zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann indessen auch bei unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen (BGE 130 IV 32 E. 5.1).

4.2      Der Berufungskläger hat das von ihm eingeleitete und aufgrund der Durchfahrt eines anderen Fahrzeuges gestoppte Abzweigungsmanöver nach links ohne genügende Beachtung der Fahrradfahrerin auf der Gegenfahrbahn fortgesetzt, ihr den Vortritt genommen und damit die Kollision zwischen seinem Motorfahrzeug und ihr verursacht. Dass die Fahrradfahrerin bei der Geradeausfahrt gegenüber dem links abbiegenden Berufungskläger auf der Gegenfahrbahn vortrittsberechtigt war, ergibt sich aus Art. 36 Abs. 3 SVG. Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf. Der Berufungskläger bestreitet denn auch zu Recht nicht, dass die Fahrradfahrerin ihm gegenüber vortrittsberechtigt war (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 221). Da die Anklageschrift und das angefochtene Urteil die Verletzung des Vortrittsrechts der Fahrradfahrerin deutlich festhalten, stellt der ausgebliebene explizite Hinweis auf Art. 36 Abs. 3 SVG, sondern der direkte Verweis auf Art. 90 Ziff. 2 aSVG keinen Mangel dar. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Den Vortritt haben heisst, einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seiner Fahrt zu besitzen. Vortrittsrechte sind dabei nicht erst dann verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Das Vortrittsrecht gibt dem Berechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seines Weges. Davon profitieren nicht nur dieser, sondern auch der Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit. Der Vortrittsberechtigte darf deshalb darauf vertrauen, dass seine Priorität von allen noch nicht in seinem Blickfeld befindlichen Verkehrsteilnehmern respektiert wird (Vertrauensgrundsatz; Art. 26 Abs. 1 SVG). Im vorliegenden Fall hatte die Fahrradfahrerin keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Berufungskläger ihr den Vortritt gewähren würde. Selbst wenn sie erkannt hätte, dass dieser bereits zum Abzweigen angesetzt hatte, musste und durfte sie darauf vertrauen, dass dieses Manöver aufgrund der Durchfahrt eines anderen Fahrzeuges unterbrochen wurde und dass der Berufungskläger sein Manöver nicht weiterführt, wenn dies zu einer Verletzung des Vortritts von anderen Verkehrsteilnehmern führt.

Die Vorinstanz hat zu recht darauf hingewiesen, dass die Regeln über den Vortritt für die Verkehrssicherheit wichtige Vorschriften darstellen. Wer nach links abbiegt und dem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt verwehrt, verletzt grundsätzlich eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise (BGer 2A.585/2004 vom 11. Januar 2005; E. 4.2; Urteil 6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b). Das Überfahren der Gegenfahrbahn hat dazu geführt, dass die Fahrradfahrerin, welche korrekt auf ihrer Seite der Strasse unterwegs war, mit der Vorderseite des Fahrzeuges des Berufungsklägers kollidiert ist und erhebliche Verletzungen erlitten hat (vgl. ärztlicher Bericht des Universitätsspitals vom 7. Dezember 2010, Akten S. 136; Operationsbericht der CrossKlinik vom 1. Juli 2011, Akten S. 81), an deren Folgen sie noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung gelitten hat (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung, Akten S. 222). Im Sinne der obigen Ausführungen hat sich demzufolge eine konkrete Gefährdung der physischen Integrität einer Verkehrsteilnehmerin realisiert. Der objektive Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist somit erfüllt.

4.3      In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz zu recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger bei einer ihm bekannten schwierigen Kreuzungssituation mit Tramgeleisen und bei eingeschränkten Sichtverhältnissen (morgens kurz nach 7 Uhr im November), die ihm beim Abbiegen nach links obliegende Sorgfaltspflicht missachtet hat (erstinstanzliches Urteil S. 4 f.). Die Vorinstanz hat ihm zu Recht vorgeworfen, dass er die Fahrradfahrerin zwar vor dem Manöver noch gesehen hat, nach der Durchfahrt des Drittfahrzeuges aber ohne erneute Prüfung der Position dieser Fahrradfahrerin seine Fahrt fortgesetzt hat. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin zu schnell gefahren ist, zumal sie gemäss glaubwürdigen Angaben für die Durchfahrt des Drittfahrzeuges hat bremsen müssen und danach korrekterweise wieder beschleunigen durfte. Der Vortrittsverpflichtete hat bei beeinträchtigten Sichtverhältnissen, wie etwa hier aufgrund der Durchfahrt eines Drittfahrzeuges sowie der Lichtverhältnisse, grundsätzlich Rechnung zu tragen, nötigenfalls durch Vornahme eines Sicherheitshaltes an oder hinter der seitlichen Randlinie jenes Fahrbahnteils, welcher dem korrekt fahrenden Vortrittsberechtigten zusteht. Der Berufungskläger hat sich aber nach der Durchfahrt des Drittfahrzeuges an diese Sorgfaltspflichten nicht gehalten und ohne Prüfung der Situation der von ihm zuvor gesehenen Fahrradfahrerin auf der Gegenfahrbahn, das Abbiegen fortgesetzt. Daran ändert auch nichts, dass er dieses Manöver nicht mit hoher Geschwindigkeit ausgeführt hat. Mit dem Anfahren des bereits schräg stehenden Fahrzeuges über die Gegenfahrbahn hat der Berufungskläger diese – auch bei einem langsamen Anfahren – aufgrund der engen Verhältnisse auf der Kreuzung vollständig blockiert und damit der Fahrradfahrerin die Möglichkeit zum Ausweichen genommen. Der Berufungskläger musste damit rechnen, dass die korrekt geradeaus fahrende Fahrradfahrerin nicht mehr bremsen konnte und mit seinem Fahrzeug kollidieren musste. Mit einem kurzen Abwarten und einer erneuten Prüfung der Verkehrssituation und insbesondere der Position der Fahrradfahrerin hätte der Berufungskläger den Unfall ohne weiteres vermeiden können. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers als grobfahrlässig qualifiziert hat.

Zusammenfassend ist der Schuldspruch wegen schwerer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu bestätigen.

5.        

Bezüglich des Strafmasses ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 7. März 2013 zu verweisen (erstinstanzliches Urteil S. 5). Es ist zwar richtig, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug auf der Kreuzung nach der Durchfahrt eines anderen Fahrzeuges nur langsam in Bewegung gesetzt hat. Aufgrund der engen und gerade für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer schwierigen Verhältnisse mit den Tramgeleisen hat er mit dem Manöver aber eine konkrete Gefährdung geschaffen, welche sich in der Folge realisiert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verschulden des Berufungsklägers als mittelschwer qualifiziert hat. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers unauffällig sind und dass er nicht vorbestraft ist. Art. 90 Ziff. 2 aSVG sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe ausgefällt, also die mildere Sanktionsart gewählt, was nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– erscheint auch unter Berücksichtigung von vergleichbaren Urteilen als angemessen (vgl. AGE SB.2011.48 vom 25. April 2012, AGE 511/2008 vom 21. Januar 2009, AGE 501/2009 vom 19. Juni 2009, AGE 502/2008 vom 17. Dezember 2008).

6.        

Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.– zu tragen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. Claudius Gelzer                                                  Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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