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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.11.2014 SB.2013.40 (AG.2014.732)

12 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·6,026 mots·~30 min·5

Résumé

Beschuldigter 1: Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und gewerbsmässige Hehlerei Beschuldigter 2: gewerbsmässige Hehlerei

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.40

URTEIL

vom 12. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Bettina Waldmann , Dr. Christoph A. Spenlé     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel                   Berufungsbeklagte

A_____ , geb. […]                                                                     Berufungskläger

[…]                                                                                         Berufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,                                       Beschuldigter 2

[…]

B_____ , geb. […]                                                                Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                Beschuldigter 1

vertreten durch Dr. [...], Advokat, […]

Privaklägerinnen

C_____ AG

[…]

D_____ AG

[…]

E_____AG

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Februar 2013

betreffend

Beschuldigter 1: Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und gewerbsmässige Hehlerei; Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfacher Hehlerei

Beschuldigter 2: gewerbsmässige Hehlerei; Einstellung des Verfahrens betreffend Hehlerei

Sachverhalt

Mit Urteil vom 7. Februar 2013 wurden B_____ (Beschuldigter 1) und A_____ (Beschuldigter 2) je der gewerbsmässigen Hehlerei, der Beschuldigte 1 ausserdem der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig erklärt. Der Beschuldigte 1 wurde zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unter Einrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft) verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Gegen den Beschuldigten 2 wurde eine ebenfalls bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 21 Monaten (unter Einrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft) ausgesprochen, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Beide Beschuldigten wurden in verschiedenen Fällen des Anklagepunkts I.11 von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und der gewerbsmässigen Hehlerei freigesprochen. Im Anklagepunkt I.13 wurde das Verfahren bezüglich beider Beschuldigten zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Die Schadenersatzforderungen der D_____ AG und der C_____ AG wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde über verschiedene beschlagnahmte Gegenstände sowie die Kosten verfügt.

Während sowohl die Staatsanwaltschaft (in Bezug auf beide Beschuldigten) als auch der Beschuldigte 2 (in Bezug auf seine eigene Verurteilung) gegen das Urteil Berufung erklärt haben, hat der Beschuldigte 1 den Entscheid akzeptiert. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufungserklärung vom 29. April 2013 die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt I.13 sowie die Freisprüche von der Anklage der (gewerbsmässigen) Hehlerei in den Fällen, in welchen die Vortäter mangels Arglist nicht wegen Betrugs verurteilt werden konnten, an. Sie beantragt in all diesen Fällen Schuldsprüche und dementsprechend eine Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Der Beschuldigte 1 soll zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, der Beschuldigte 2 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2¼ Jahren, wovon 15 Monate bedingt, verurteilt werden. In der Berufungsbegründung vom 19. Juni 2013 hat die Staatsanwaltschaft zudem auf ein im Kanton Basel-Landschaft geführtes Verfahren gegen den Beschuldigten 2 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Bezug genommen und beantragt, dass kurz vor der Berufungsverhandlung – sollte das entsprechende Urteil bis dahin nicht rechtskräftig sein – beim Strafgericht oder Kantonsgericht Basel-Landschaft eine amtliche Erkundigung dazu eingeholt werde. Das genannte Urteil ist vom Strafgericht Basel-Landschaft am 14. Juni 2013 gefällt worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte 2, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], beantragt mit seiner Berufungserklärung vom 14. Mai 2013, welche zugleich die Berufungsbegründung enthält, einen kostenlosen Freispruch von der Anklage der gewerbsmässigen Hehlerei. Der Beschuldigte 1, vertreten durch Advokat Dr. [...], hat sich am 29. August 2013 mit dem Antrag auf vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen.

In der Verhandlung des Appellationsgerichts sind die Beschuldigten befragt worden und ihre Verteidiger sowie Staatsanwalt lic. iur. [...] zum Vortrag gelangt. Dabei hat der Staatsanwalt – nunmehr in Kenntnis des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 – abweichend von seinem früheren Antrag für den Beschuldigten 2 als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO, der Beschuldigte 2 gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die vorliegend nicht angefochtenen Punkte (Schuldsprüche in Bezug auf den Beschuldigten 1; Freisprüche, die aus andern Gründen als wegen des Fehlens einer Vortat ergangen sind; Entscheide im Zivilpunkt und bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände) sind daher ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat im Anklagepunkt I.13 das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Sie hat erwogen, zwar seien die Vorwürfe, welche gegen die beiden Beschuldigten erhoben würden, in der genannten Ziffer der Anklageschrift hinreichend umschrieben; auch seien Zeit und Ort, an dem sich der inkriminierte Sachverhalt zugetragen haben soll, bezeichnet worden. Problematisch sei aber der Aufbau der Anklageschrift. In einem ersten Teil würden die Vorgeschichte und der modus operandi und in der darauf folgenden Liste die einzelnen Fälle dargestellt, die man den Beschuldigten zum Vorwurf mache. So entstehe der Eindruck dass die Liste sämtliche angeklagten Straftaten enthalte. Dass dann unter AS Ziff. I.13 zusätzliche Fälle hinzukämen, die den Beschuldigten ebenfalls zum Vorwurf gemacht würden, sei aufgrund dieses Aufbaus nicht zu erwarten, zumal sich die dort umschriebenen Vorfälle in zeitlicher Hinsicht vor den zuvor aufgezählten Fällen abgespielt hätten. Es sei daher nicht klar, ob es bei der Schilderung in Ziff. I.13 um einen angeklagten Tatvorwurf oder bloss um eine zusätzliche Information zu den unter Ziff. I.11 angeklagten 74 Fällen gehe. Die Anklageschrift genüge daher dem Anklageprinzip nicht (Urteil S. 27 f.).

2.2      Die Staatsanwaltschaft moniert in der Berufung, die Einstellung des Verfahrens sei falsch und ausserdem widersprüchlich begründet. Die Vorinstanz habe das Anklageprinzip als verletzt erachtet, obwohl – wie sie selbst attestiert habe – sämtliche Anforderungen des Art. 325 StPO erfüllt seien.

2.3      Nach dem in Art. 9 und 350 StPO statuierten, aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Zugleich gewährleistet der Anklagegrundsatz die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Beschuldigten (Informationsfunktion). Dieser muss aus der Anklage ersehen können, weshalb er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, sodass er seine Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 f. mit Hinweisen; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, S. 317 Rz. 728). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten „möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung“ (lit. f) sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g) anzugeben. Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1).

2.4      Im Rubrum der Anklageschrift vom 25. Oktober 2012 werden beiden Beschuldigten Gehilfenschaft (eventualiter Anstiftung) zu gewerbsmässigem Betrug und gewerbsmässige Hehlerei (eventualiter gewerbsmässiger Betrug), ausserdem dem Beschuldigten 1 mehrfache Hehlerei, dem Beschuldigten 2 (einfache) Hehlerei vorgeworfen. In Ziff. I.1 der Anklageschrift werden einleitend die Vortaten der angeklagten gewerbsmässigen Hehlerei geschildert, nämlich dass [...] und [...] unter Mithilfe einer Vielzahl junger Leute zwischen dem 3. April 2006 und dem 3. November 2008 eine grosse Zahl von elektronischen Geräten betrügerisch erhältlich gemacht und anschliessend verkauft hatten. Ziff. I.2 bis I.12 bezeichnen die beiden Beschuldigten als Abnehmer dieser ertrogenen Elektronikgeräte und schildern im Einzelnen die ihnen vorgeworfenen gewerbsmässigen Hehlereihandlungen. In Ziff. I.13 schliesslich wird angeführt, dass [...] bereits im Herbst 2005, vor der erwähnten, zusammen mit [...] begangenen, Betrugsserie zwei Mal je ein Notebook ertrogen und an den Beschuldigten 1 weiterverkauft habe, welcher die Geräte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht entgegengenommen habe, obschon er gewusst habe (oder zumindest davon hätte ausgehen müssen), dass sie durch ein Vermögensdelikt erlangt worden seien. Eines dieser Geräte habe zwischen dem 30. September 2005 und dem 11. November 2005 der Beschuldigte 2 entgegengenommen, obwohl auch er gewusst habe oder habe davon ausgehen müssen, dass es durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei.

2.5      Damit werden in Ziff. I.13 der Anklageschrift konkrete Hehlereihandlungen der beiden Beschuldigten mit Angabe von Ort und Zeit der vorgeworfenen Handlungen, einschliesslich des subjektiven Tatbestands und der entsprechenden Vortaten, geschildert. Aus dem Rubrum der Anklageschrift ergibt sich sodann, dass neben der (in Ziff. I.2 bis I.12 AS geschilderten) gewerbsmässigen Hehlerei dem Beschuldigten 1 mehrfache, dem Beschuldigten  2 einfache Hehlerei vorgeworfen wird. Den Anforderungen der Strafprozessordnung an die Anklageschrift wird damit Genüge getan. Was den von der Vorinstanz kritisierten Aufbau der Anklageschrift betrifft, so ist dieser zwar tatsächlich insofern ungewöhnlich, als er nicht chronologisch ist. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, ist ein chronologischer Aufbau der Anklageschrift indessen keineswegs zwingend und kommt es regelmässig vor, dass Anklageschriften aus bestimmten Gründen nicht chronologisch aufgebaut sind, beispielsweise um schwerere Delikte vor minder schweren oder thematisch zusammengehörige Delikte gemeinsam zu schildern. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern aus der Anklageschrift mit genügender Klarheit hervor geht, wem welche Delikte vorgeworfen werden. Das ist hier der Fall. Aus der vorliegenden Anklageschrift ergibt sich durchaus klar, dass die in Ziff. I.13 geschilderten Delikte zur Anklage gebracht werden und nicht nur als „Indiz für den subjektiven Tatbestand“ oder als „zusätzliche Information“ zu den in der Hauptsache angeklagten Fällen dienen sollten (vgl. Urteil S. 28). Als Indiz für den subjektiven Tatbestand wäre Ziff. I.13 nicht nötig gewesen, ist der subjektive Tatbestand betreffend die gewerbsmässig begangenen Delikte doch bereits in Ziff. I.8 umschrieben und muss eine Anklageschrift weder Beweise noch Indizien nennen, sondern ein inkriminiertes Verhalten lediglich behaupten (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 325 N 3). Wie die Vorinstanz auf die Idee kommt, dass von der Staatsanwaltschaft in einer Anklageschrift klar geschilderte und noch nicht gerichtlich beurteilte deliktische Handlungen nicht als angeklagt gelten, sondern bloss als zusätzliche Information dienen sollen, ist unerfindlich. Dies umso mehr, als die im Rubrum genannten Delikte der „mehrfachen Hehlerei“ (Beschuldigter 1) resp. der „Hehlerei“ (Beschuldigter 2) keinem andern Sachverhalt sinnvoll zugeordnet werden können, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz beim Beschuldigten 2 auch nicht der in Ziff. I.11 Fall 40 genannten Kamera. Aus Ziff. I.10 AS ergibt sich, dass sämtliche im Jahr 2006 begangenen Delikte – also auch die Hehlerei an der Kamera im Fall 40 – als gewerbsmässig angeklagt sind. Davon geht im Übrigen auch der Schuldspruch der Vorinstanz aus (Urteil S. 43 f., 51), was ohne entsprechende Anklage nicht möglich wäre. In Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil ist daher festzustellen, dass die Anklageschrift ihre Informationsfunktion in ausreichender Weise erfüllt. Schliesslich hätten allfällige Zweifel daran, ob Ziff. I.13 AS einen eigenständigen Anklagepunkt darstellt oder nicht, spätestens nach dem Plädoyer des Staatsanwalts in der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeräumt sein müssen, hat er doch dort klar neben der gewerbsmässigen Hehlerei einen zusätzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Hehlerei resp. Hehlerei wegen der Vorfälle im September und Oktober 2005 beantragt (vgl. Akten S. 5159).

2.6      Die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt I.13 ist daher aufzuheben und dieser Punkt entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft materiell zu beurteilen. Der angeklagte Sachverhalt beruht auf den Aussagen von [...] (Akten S. 2886), welche sie auch anlässlich ihrer Konfrontation mit dem Beschuldigten 2 wiederholt hat (Akten S. 3930). Sie habe die fraglichen Laptops im Auftrag des Beschuldigten 1 gemietet. Im ersten Fall seien die beiden Beschuldigten zusammen im Taxi gewesen. Der Beschuldigte 1 habe ihr das Geld für die Anzahlung sowie CHF 500.– für den Laptop gegeben, dieser sei aber für den Beschuldigten 2 bestimmt gewesen. Beim zweiten Fall sei der Beschuldigte 1 mit ins Geschäft gekommen und habe ihr gezeigt, welchen Laptop sie mieten solle. Auch dieses Mal habe sie CHF 500.– erhalten und sei der Beschuldigte 2 dabei gewesen. Der Beschuldigte 2 hat diese Aussagen im Untersuchungsverfahren insofern bestätigt, als er angegeben hat, er habe im Taxi des Beschuldigten 1 einmal einen Laptop gekauft und an einen älteren Herrn weiterverkauft. Dieser habe ihn später angerufen und gesagt, der Laptop sei defekt. Als er ihn ins Geschäft zurückgebracht habe, sei das Gerät zurückbehalten worden (Akten S. 3931). Dies stimmt mit den Unterlagen der C_____ AG überein, wonach eines der Geräte am 11. November 2005 zur Reparatur zurückgebracht worden sei. Der Sachverhalt wurde im Übrigen auch von [...] von sich aus erwähnt, als er gefragt wurde, warum sich [...] und der Beschuldigte 2 unsympathisch gewesen seien (Akten S. 3562). Damit ist der Sachverhalt erstellt. Hinsichtlich des Vorsatzes der beiden Beschuldigten kann auf die Erwägungen auf S. 49 f. des vorinstanzlichen Urteils und das soeben Ausgeführte verwiesen werden. Er ergibt sich aus dem konkreten, bewussten Zusammenwirken der beiden Beschuldigten mit [...] ohne weiteres. Der Beschuldigte 1 ist somit im Anklagepunkt I.13 der mehrfachen Hehlerei, der Beschuldigte 2 der Hehlerei schuldig zu sprechen.

3.

3.1      Der Beschuldigte 2 beantragt einen vollumfänglichen Freispruch von der Anklage der gewerbsmässigen Hehlerei. Er macht geltend, auf die Aussagen von [...] und [...] könne nicht abgestellt werden. [...] habe sich mehrfach widersprochen und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst ausgeführt, dass sie Falschinformationen verbreitet habe. Ausserdem könne sie aus eigener Wahrnehmung gar nichts zum Sachverhalt beitragen, da sie selbst keine Elektronikgeräte an den Beschuldigten 2 übergeben haben wolle. Schliesslich habe sie den zweiten Hehler als blond und blauäugig bezeichnet und mit dem Namen „Sven“ benannt. Das alles treffe auf den Beschuldigten 2 nicht zu. [...] habe im Untersuchungsverfahren allen Grund gehabt, die Schuld „auf andere abzuladen“. In der erstinstanzlichen Verhandlung habe er nicht mehr befragt werden können, da er inzwischen abgetaucht sei.

3.2      Dem ist zunächst grundsätzlich entgegenzuhalten, dass es im Beweisverfahren nicht darum geht, die generelle Glaubwürdigkeit einer Person zu beurteilen, sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu den entscheidrelevanten Sachverhalten (vgl. Steller/Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren: Ein Handbuch, Bern 1997, S. 15, 21). Die Vorinstanz hat die Aussagen von [...] und [...] sehr sorgfältig analysiert und auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft (Urteil S. 31-34). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. So hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass [...] anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erklärt hat, sie habe zu Beginn des Strafverfahrens [...] gedeckt, indem sie alles auf sich genommen resp. auf den Beschuldigten 1 geschoben habe. Gegen Ende des Untersuchungsverfahrens habe sie die Ereignisse aber so erzählt, wie sie sich tatsächlich zugetragen hätten. Diese Aussageentwicklung wiederspiegelt sich in den Aussagen von [...], der zu Beginn des Verfahrens alle Schuld auf [...] geschoben, schliesslich aber zugestanden hat, selbst die leitende Figur gewesen zu sein und auch für die Weitergabe der erhältlich gemachten Gerätschaften gesorgt zu haben. Damit sind die Widersprüche zwischen den früheren und späteren Aussagen von [...] und [...] erklärbar und sprechen nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die sie schlussendlich als die zutreffenden bezeichnet haben. In Bezug auf den Beschuldigten 2 hat [...] ohnehin nie gesagt, sie hätte ihn zu Unrecht belastet. Vielmehr hat sie in der erstinstanzlichen Verhandlung, wo sie als Zeugin befragt wurde, ihre früheren Aussagen bestätigt, wonach der Beschuldigte 2 sicher vierzig Fernsehgeräte übernommen habe, was sie bei zwanzig davon selbst gesehen, bei den übrigen zwanzig von [...] erfahren habe (Akten S. 5130). Die Aussagen von [...] und [...] stimmen zudem nicht nur in vielen Einzelfällen, sondern auch bezüglich der generellen Aussage, dass die beiden Beschuldigten die Hauptabnehmer für die deliktisch erlangten Handys und Fernsehgeräte gewesen seien und vielfach gezielt bestimmte Geräte bestellt hätten, überein. Schliesslich wurden ihre Aussagen teilweise auch durch die „jungen Leute“ bestätigt, welche die Geräte im Auftrag von [...] und [...] mittels Abonnements- oder Mietverträgen erhältlich gemacht hatten. Viele von ihnen haben ausgesagt, sie hätten bei den entsprechenden Aktionen den Lieferwagen des Beschuldigten 2 gesehen, ausserdem haben sie zum Teil den Beschuldigten 2 selbst anhand von Fotos wiedererkannt, und schliesslich haben sie in diversen Fällen Muttenz, den Wohnort des Beschuldigten 2, als Ort der Auslieferung der Geräte bezeichnet (vgl. die ausführlichen Erwägungen dazu und die Aktennachweise im erstinstanzlichen Urteil S. 31-33). Dass [...] den Beschuldigten 2 unter dem Namen „Sven“ kannte, spricht nicht gegen seine Täterschaft, zumal sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er sicher nicht so heisse (Akten S. 2777). Dass sie mit „Sven“ den Beschuldigten 2 und nicht einen blonden, blauäugigen Unbekannten meinte, ergibt sich klar daraus, dass sie den Beschuldigten 2 anlässlich der Konfrontation im Untersuchungsverfahren (Akten S. 3021) und in der erstinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 5123) eindeutig als den von ihr bezeichneten „Sven“ identifiziert hat. Wie die Vorinstanz im Weiteren ausgeführt hat, haben [...] und [...] ihre generellen Belastungen der beiden Beschuldigten durch konkrete Beispiele präzisiert (vgl. Urteil S. 34, vgl. auch 37 f., 41-43). Vor dem Hintergrund dieser glaubhaften Aussagen bezüglich des Umstands, dass die beiden Beschuldigten die Hauptabnehmer der ertrogenen Geräte waren, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in jenen Einzelfällen den objektiven Tatbestand der Hehlerei bejaht hat, in welchen die „jungen Leute“, die die Geräte im Auftrag von [...] und [...] deliktisch erhältlich gemacht hatten, einen der Beschuldigten als Abnehmer derselben bezeichnet resp. erklärt haben, dass die Geräte durch einen silbergrauen resp. hellen Lieferwagen abgeholt worden seien (vgl. Urteil S. 35, 36). Dasselbe gilt in jenen Fällen, in welchen mehr als nur ein Indiz für die Täterschaft eines der Beschuldigten sprach (Urteil S. 43 f.). Für die Einzelheiten kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.3      In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 160 Ziff. 1 StGB, dass der Täter „weiss oder annehmen muss“, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Die Formulierung des Gesetzes ist im Sinne einer Beweisregel gegen nahe liegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern (vgl. Stratenwerth/Jenny/ Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 7. Auflage 2010, § 20 N 19; Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 160 N 68). Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Eine genaue Kenntnis der konkreten Eigenart der Vortat ist für den Vorsatz nicht erforderlich (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247). Es genügt somit die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGer 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.7). Dafür, wie es sich damit im vorliegenden Fall verhielt, kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 49 f.). Darüber hinaus weist der Umstand, dass die Beschuldigten nach dem Beweisergebnis viele der erworbenen Geräte gezielt bestellt hatten, klar darauf hin, dass sie davon ausgingen, dass die Geräte deliktisch erworben wurden. Die Vorinstanz hat somit den Vorsatz der beiden Beschuldigten zu Recht bejaht.

3.4      Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind daher in Abweisung der Berufung des Beschuldigten 2 zu bestätigen.

4.

4.1      In einigen der im vorliegenden Verfahren als Teil der gewerbsmässigen Hehlerei angeklagten Fälle (18, 20, 51-59, 61, 64-67, 71) hat das Appellationsgericht mit seinem Urteil AGE AS.2009.330 vom 25. August 2010 [...] und [...] vom Betrugsvorwurf freigesprochen, weil zufolge Bejahung der Opfermitverantwortung der Verkäufer keine Arglist vorlag. Es hat erwogen, in jenen Fällen hätten die Verkäufer der fraglichen Geräte trotz Zweifel am Zahlungswillen der Vertragspartner die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (a.a.O., E. 7.9.3 f., 8.6). Die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren hat daraus gefolgert, dass aufgrund der Tatsache, dass in jenen Fällen kein Vermögensdelikt als Vortat vorgelegen habe, die Beschuldigten – als Abnehmer der fraglichen Geräte – auch nicht der Hehlerei schuldig gesprochen werden könnten. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft liege in solchen Fällen auch nicht ein strafbarer untauglicher Versuch der Hehlerei vor. Dass bei fehlender Vortat eine Hehlerei als untauglicher Versuch verwirklicht werden könne, werde nur von einem Teil der Lehre bejaht (Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 25, 75). Das sei aber abzulehnen, da die Hehlerei zum Vordelikt akzessorisch sei. So wie Gehilfenschaft zu einem rein vermeintlichen Vermögensdelikt nicht strafbar sein könne, müsse dies auch für die Hehlerei gelten. Ausserdem sei nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigten von einer arglistigen Täuschung der Verkäufer ausgegangen seien. Schliesslich würde ein Schuldspruch wegen untauglichen Versuchs der Hehlerei schon am Anklageprinzip scheitern, da ein solcher nicht explizit angeklagt sei (Urteil S. 48 f.).

4.2      Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in den genannten Fällen sei jeweils von untauglich versuchter Hehlerei auszugehen, welche ihrerseits unter die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit subsumiert werde. Sie moniert, das Strafgericht behaupte, die Meinung der Staatsanwaltschaft werde nur von einem Teil der Lehre gestützt. Es führe aber keine einzige Lehrmeinung an, die seine eigene Ansicht vertrete. Entgegen der Meinung des Strafgerichts handle es sich bei der Hehlerei um einen sogenannten selbständigen Beihilfetatbestand, bei welchem der Versuch nach Lehre und Rechtsprechung klar strafbar sei.

4.3      Nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Perpetuierungstheorie liegt das Unrecht der Hehlerei darin, dass der Täter einen durch das Vordelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes erschwert, insbesondere die Wiedererlangung der Sache hindert oder erschwert (BGE 127 IV 79 E. 2b; ähnlich: Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 12). Hehlerei setzt zwar ein gegen fremdes Vermögen, nicht aber unbedingt gegen fremdes Eigentum gerichtetes Delikt voraus (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Strafrecht BT 1, § 20 N 1). Es können auch Tatbestände Vortaten der Hehlerei sein, die im Strafgesetzbuch nicht unter den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen aufgeführt werden. Es kommt allein darauf an, ob die Vortat fremde Vermögensinteressen (mit-)verletzt und eine rechtswidrige Besitz- oder Vermögenslage schafft, welche durch die Tat des Hehlers aufrechterhalten wird (BGE 127 IV 79 E. 2a S. 81 f.; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., N 5-7). Dass die Beschuldigten in den Fällen, in denen die Vortäter sich des Betrugs schuldig gemacht haben, den Tatbestand der Hehlerei erfüllt haben, ist unbestritten.

4.4      In den hier zur Diskussion stehenden Fällen lag jedoch objektiv keine strafbare Vortat vor. Indessen wich der Vorsatz der Beschuldigten (vgl. dazu oben Ziff. 3.3) nicht von den andern Fällen ab. Sie mussten in gleicher Weise wie in allen anderen Fällen davon ausgehen, dass die Geräte, die sie übernahmen, deliktisch erworben worden waren. Da sie die konkrete Eigenart der Vortat nicht kennen mussten und der Vorsatz daher auch dann zu bejahen wäre, wenn sie beispielsweise von einem Diebstahl statt von einem Betrug ausgegangen wären (vgl. Stratenwerth/Jenny/ Bommer, a.a.O., N 18), ändert in Bezug auf den Vorsatz auch der Umstand nichts, dass – wovon die Beschuldigten nicht ausgehen konnten – in den fraglichen Fällen das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei der Vortat nicht bejaht werden konnte.

4.5      Hat ein Täter wie im vorliegenden Fall alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären, liegt ein Versuch vor. Bei fehlender Vortat kann Hehlerei objektiv nicht erfüllt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat, ist in einem solchen Fall die Konstellation eines untauglichen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB (in der Variante „kann [der Erfolg] nicht eintreten“) gegeben, der zu einer fakultativen Strafmilderung führt. Der von der Vorinstanz angeführte Art. 22 Abs. 2 StGB bezieht sich auf den hier nicht relevanten untauglichen Versuch aus grobem Unverstand, der straflos bleibt (vgl. zur Unterscheidung: BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.4). Beim untauglichen Versuch liegt ein Sachverthaltsirrtum zu Ungunsten des Täters vor, d.h. dieser stellt sich nicht vorhandene Umstände, an deren Fehlen die Vollendung des Tatbestands zwangsläufig scheitern muss, fälschlicherweise als gegeben vor (BGer 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 124 IV 97 E. 2a S. 99). Der Wille des Täters ist mit andern Worten auf einen Sachverhalt gerichtet, der einen Straftatbestand erfüllt. Demgegenüber ist beim Wahndelikt der Wille des Handelnden auf die Verwirklichung eines Tatbestands gerichtet, der keinen Straftatbestand erfüllt (BGE 120 IV 199 E. 3e S. 206). Im vorliegenden Fall mussten die Beschuldigten aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass die Vortäter die fraglichen Geräte wie alle andern Geräte deliktisch erworben hätten. Wäre diese Annahme zutreffend, hätten sie sich auch in diesen Fällen der Hehlerei schuldig gemacht. Es liegt somit kein Wahndelikt, sondern ein strafbarer untauglicher Versuch vor. Der Annahme eines untauglichen Versuchs steht entgegen der Ansicht der Vorinstanz die (limitierte) Akzessorietät der Hehlerei nicht entgegen. Anders als bei der Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB, auf welche sich die Vorinstanz beruft, sind bei den im besonderen Teil des Strafgesetzbuches geregelten sogenannt selbständigen Beihilfetatbeständen die allgemeinen Bestimmungen von Art. 22-23 StGB anwendbar, so dass bei ihnen der Versuch strafbar ist (Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Art. 25 N 1; Forster, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 25 N 53; Weissenberger, a.a.O., Art. 160 N 73-75; BGE 130 IV 20 E. 2.3 S. 25 f., 125 IV 4 E. 1 S. 6, E 2.b.bb S. 8). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 49) spielt es für die Annahme des untauglichen Versuchs auch keine Rolle, ob die Vortäter sich des Versuchs der Vortat schuldig gemacht haben, kommt es doch nicht auf den Vorsatz der Vortäter, sondern allein auf jenen der Täter der versuchten Hehlerei an.

4.6      Zu Unrecht macht die Vorinstanz schliesslich geltend, dass die Annahme eines untauglichen Versuchs in den genannten Fällen dem Anklageprinzip widerspreche, da „dieser Vorwurf doch recht erheblich von der Schilderung in der Anklageschrift abweicht“ (Urteil S. 49). Die Staatsanwaltschaft hat gewerbsmässige Hehlerei angeklagt. Versuchte Teiltaten gehen im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BGE 123 IV 117 E. 2d S. 117). Die Staatsanwaltschaft war daher nicht gehalten, die Fälle der versuchten Hehlerei separat anzuklagen. Im Übrigen reicht eine Anklage, die ein vollendetes Delikt ausreichend umschreibt, in aller Regel auch für einen Schuldspruch wegen des Versuchs dieses Delikts aus, wenn es sich ergibt, dass der objektive Tatbestand nicht vollständig erfüllt ist. Denn anders als bei der Unterscheidung zwischen Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt ist der Versuch gegenüber dem vollendeten Delikt nicht ein „aliud“, sondern ein „minus“, so dass keine zusätzlichen Schilderungen dazu notwendig sind. Der – in Ziff. 8 der Anklageschrift ausreichend geschilderte – Vorsatz der Beschuldigten unterschied sich wie ausgeführt in den Fällen des blossen Versuchs nicht von den andern Fällen und reicht somit auch für diese aus. Da der Vorsatz der Hehlerei keine umfassende Kenntnis der Vortat in allen Einzelheiten verlangt, muss diese in der Anklageschrift auch nicht in allen Einzelheiten geschildert werden. Dementsprechend muss auch das (den Beschuldigten nicht bekannte) Fehlen gewisser objektiver Tatbestandsmerkmale in einzelnen Fällen nicht ausdrücklich ausgeführt werden.

4.7      Aus dem Gesagten folgt, dass in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt festzustellen ist, dass in den Fällen, in welchen die Vortäter mangels Arglist nicht wegen Betrugs verurteilt worden sind, untauglich versuchte Hehlerei vorliegt, welche im Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Hehlerei aufgeht. Es betrifft dies beim Beschuldigten 1 die Fälle 18, 20, 55, 56, 64 und 65, beim Beschuldigten 2 die Fälle 51, 52, 53, 54, 57, 58, 59, 61, 64, 65, 66, 67 und 71.

5.

5.1     

5.1.1   Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 1 wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und gewerbsmässiger Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Während der Beschuldigte 1 eine Bestätigung dieses Urteils verlangt, beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre, ebenfalls bei bedingtem Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren.

5.1.2   Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung zu Recht vom Strafrahmen des Art. 160 Ziff. 2 StGB ausgegangen, der für gewerbsmässige Hehlerei eine Strafe zwischen 90 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Ausserdem hat sie einerseits gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit straferhöhend berücksichtigt, andererseits den Umstand, dass der Beschuldigte 1 in fünf Fällen lediglich als Gehilfe zu gewerbsmässigem Betrug auftrat, nach Art. 25 StGB strafmildernd gewürdigt. Das Verschulden des Beschuldigten 1 hat sie zutreffend als relativ schwer bezeichnet, wofür sie auf den hohen Wert der hehlerisch abgesetzten Waren von CHF 68‘000.– und die erhebliche kriminelle Energie, die er durch sein umtriebiges Handeln in einer grossen Zahl von Fällen mit Weiterverkauf der übernommenen Geräte über eingespielte Beziehungen und gute Absatzkanäle an den Tag gelegt hat, verwiesen hat. Schliesslich hat sie zu Recht zu Ungunsten des Beschuldigten 1 berücksichtigt, dass er sich des „unfairen Spiels“ von [...] und [...] mit den jungen Leuten, welche sie unter Ausnützung ihrer Unerfahrenheit zur Begehung der Straftaten anstifteten und damit in die Delinquenz und in einen Schuldenberg trieben, bewusst war und gleichwohl mitmachte. Im Einzelnen kann hierfür auf die Erwägungen auf S. 53 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die ausgesprochene Strafe von 15 Monaten erscheint den von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüchen sowie dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 angemessen.

5.1.3   Vorliegend kommen indessen noch ein Schuldspruch wegen mehrfacher Hehlerei im Anklagepunkt I.13 und eine Erweiterung des Schuldspruchs der gewerbsmässigen Hehlerei um sechs Fälle der versuchten Hehlerei hinzu. Dies würde eine Erhöhung der Strafe um 2 Monate rechtfertigen.

5.1.4   Allerdings ist zu berücksichtigen, dass seit den Taten inzwischen bereits 8 Jahre vergangen sind und sich der Beschuldigte 1 in dieser Zeit wohlverhalten hat. Dies führt zwar nicht zu einer Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB, da noch nicht zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren verstrichen sind (vgl. BGE 132 IV 1 E. 6.2 S. 2 f.; BGer 6B_1065/2010 vom 31. März 2010 E. 1.9.2), muss aber doch zu einer Strafminderung im Rahmen von Art. 47 StGB führen. Der Erwägung der Vorinstanz, dass sich die Beschuldigten die lange Dauer des Verfahrens selbst zuzuschreiben hätten (Urteil S. 54), kann nicht gefolgt werden. Hierfür genügt der blosse Umstand, dass die Beschuldigten Delikte begangen haben, bei denen eine sehr grosse Anzahl von Tätern involviert war, nicht, und erst recht kann ihnen nicht zugeschrieben werden, dass das Verfahren in Sachen [...], dessen Ausgang zunächst abgewartet werden musste, wegen dessen Weiterzug des Urteils bis vor Bundesgericht sehr lange gedauert hat. Wesentlich ist, dass sie das Verfahren nicht durch eigene Handlungen verzögert oder verlängert haben. Der relativ lange Zeitablauf seit den Taten und das Wohlverhalten des Beschuldigten 1 in dieser Zeit führen somit zu einer Strafreduktion von einem Monat.

5.1.5   Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte 1 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen ist. In Bezug auf die Einrechnung der Untersuchungshaft, den bedingten Strafvollzug und die Probezeit ist das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.

5.2     

5.2.1   Der Beschuldigte 2 wurde von der Vorinstanz wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Er beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch, eventualiter eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Staatsanwalt hat in seiner Berufungserklärung und in der schriftlichen Berufungsbegründung eine Freiheitsstrafe von 2¼ Jahren, davon 15 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, beantragt. In der Berufungsbegründung hat er indessen einen Vorbehalt in Bezug auf das in jenem Zeitpunkt zwar bereits ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 gemacht. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat er schliesslich eine Zusatzstrafe zu dem zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 in Höhe von 2 Jahren unbedingt beantragt.

5.2.2   Der Beschuldigte 2 macht geltend, die vom Staatsanwalt in der Verhandlung beantragte Schlechterstellung durch Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe sei von dessen Berufung nicht gedeckt und verstosse somit gegen das Verbot der reformatio in peius. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ist die Rechtsmittelinstanz (ausser hinsichtlich der Zivilklage) nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Aus Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO e contrario in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass die Berufungsinstanz dann, wenn die Staatsanwaltschaft wie vorliegend ein Rechtsmittel zu Ungunsten der beschuldigten Person ergriffen und eine höhere Strafe beantragt hat, auch eine Strafe aussprechen darf, die über ihren Antrag hinausgeht. Darüber hinaus sieht Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO ausdrücklich vor, dass eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, immer möglich ist. Da das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 im Zeitpunkt des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt in der vorliegenden Sache (7. Februar 2013) noch nicht vorlag, war es der Vorinstanz nicht bekannt und konnte diese auch keine Zusatzstrafe dazu aussprechen. Das Strafgericht Basel-Landschaft konnte ebenfalls keine Zusatzstrafe zum Urteil der Vorinstanz vom 7. Februar 2013 aussprechen, da dieses nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 49 N 157; BGE 127 IV 106 E. 2c S. 109). Heute ist erstmals die Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz und folglich die Anwendung des Asperationsprinzips hinsichtlich aller vor dem Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2013 begangenen Taten möglich (vgl. BGE 102 IV 242 E. II.4a S. 244). Die Aussprechung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 verstösst daher auch dann nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung, wenn sie zur Folge hat, dass die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs nicht mehr möglich ist.

5.2.3   Das Strafgericht Basel-Landschaft hat den Beschuldigten 2 mit seinem Urteil vom 14. Juni 2013 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von 873 Gramm Kokaingemisch resp. 253 Gramm reinem Kokain) und Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Umfang von rund 1‘200 Gramm Kokaingemisch resp. 258 Gramm reinem Kokain) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die beurteilten Taten fanden zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. März 2008 statt, also allesamt vor dem am 7. Februar 2013 gefällten erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren. Es ist daher vorliegend eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 auszusprechen. Ebenso wäre an sich eine Zusatzstrafe zum Urteil der Cour municipal de Gorzowie Wielkopolske vom 3. Dezember 2008 auszusprechen, mit dem der Beschuldigte 2 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden war. Dies hätte an sich bereits die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren tun müssen, ist doch dieses Urteil seit dem 2. Januar 2009 rechtskräftig. Da indessen das Strafgericht Basel-Landschaft sein Urteil vom 14. Juni 2013 als Zusatzstrafe zu diesem Urteil ausgestaltet hat, hat dies nun nicht ein zweites Mal zu geschehen, da das Asperationsprinzip diesbezüglich bereits berücksichtigt wurde. Zum Urteil des Obergerichts Aargau vom 29. Oktober 2008 (Verurteilung des Beschuldigten 2 wegen Strassenverkehrsdelikten zu Geldstrafe und Busse) ist demgegenüber keine Zusatzstrafe auszusprechen, weil nur bei gleichartigen Strafen eine Zusatzstrafe auszufällen ist (BGE 137 IV 57 E 4.3.1 S. 58).

5.2.4   Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe fest, die es bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen hätte, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB. Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat; diese ist unter Berücksichtigung der übrigen Taten nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen. Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen (BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2.5   Im vorliegenden Fall ist zur Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe vom (höchsten) Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen, welcher für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe androht. Die vom Strafgericht Basel-Landschaft für den Verkauf von über 800 Gramm Kokaingemisch und Gehilfenschaft zum Verkauf von rund 1‘200 Gramm Kokaingemisch – als Zusatzstrafe zu der von der Cour municipal de Gorzowie Wielkopolske vom 3. Dezember 2008 verhängten dreimonatigen Freiheitsstrafe – ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten erscheint zwar recht mild, kann jedoch als Einsatzstrafe übernommen werden. In Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei kann wie beim Beschuldigten 1 hinsichtlich des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 grundsätzlich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil S. 55 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht auf die grosse Anzahl und den hohen Wert (CHF 144‘500.–) der gehehlten Geräte verwiesen und dem Beschuldigten 2 eine hohe kriminelle Energie attestiert. In persönlicher Hinsicht hat sie auf seine diversen Vorstrafen im SVG-Bereich hingewiesen, welche sich straferhöhend auswirken. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 21 Monaten wäre für die von ihr ausgesprochenen Schuldsprüche – wären diese allein zu beurteilen – angemessen. Dazu kommen heute noch ein Schuldspruch wegen Hehlerei im Anklagepunkt I.13 und eine Erweiterung des Schuldspruchs der gewerbsmässigen Hehlerei um 13 Fälle der versuchten Hehlerei. Dies würde eine Erhöhung der Strafe um 3 Monate rechtfertigen. Wie beim Beschuldigten 1 hat jedoch die lange Verfahrensdauer von 8 Jahren zu einer Strafminderung um 1 Monat zu führen (vgl. oben Ziff. 5.1.4). Die Anwendung des Aspirationsprinzips hat eine weitere Strafminderung um 3 Monate zur Folge. Daraus ergibt sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten. Von dieser Strafe sind zur Berechnung der Zusatzstrafe die vom Strafgericht Basel-Landschaft für die Betäubungsmitteldelikte (als Zusatzstrafe zum Urteil der Cour municipal de Gorzowie Wielkopolske) ausgesprochenen 18 Monate Freiheitsstrafe abzuziehen. Daraus ergibt sich, dass heute eine Strafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 auszusprechen ist. Die nicht angefochtene Einrechnung der insgesamt 36 Tage Untersuchungshaft ist ohne weitere Erwägungen zu bestätigen.

5.2.6   Da für die Frage, ob für die Zusatzstrafe der bedingte oder teilbedingte Vollzug noch in Betracht kommt, nach konstanter Praxis die hypothetische Gesamtstrafe und nicht die Zusatzstrafe allein entscheidend ist (Schneider/Garré, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 42 N 17; BGer 6B_165/2011 E. 2.2.2; BGE 109 IV 68 E. 1 S. 69 f.), welche beim Beschuldigten 2 über der Grenze von 3 Jahren gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB liegt, kann der teilbedingte Vollzug schon aus formellen Gründen nicht gewährt werden.

5.2.7   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013 zu verurteilen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens – Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und Abweisung der Berufung des Beschuldigten 2 – tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die beiden unterliegenden Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Es sind ihnen Urteilsgebühren von je CHF 1‘500.– aufzuerlegen. Der Beschuldigte 1 hat die Kosten seines Privatverteidigers selbst zu tragen, während der Verteidiger des Beschuldigten 2 als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Hierbei kann auf seine Honorarnote abgestellt werden und ist für die Appellationsgerichtsverhandlung ein zusätzlicher Zeitaufwand von drei Stunden zu honorieren. Der Beschuldigte 2 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:   1.    B_____ wird der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, der gewerbsmässigen Hehlerei und der mehrfachen Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. Februar 2007 bis 7. März 2007 (30 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

              in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit 25, 160 Ziff. 1 und 2, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

              Im Anklagepunkt I.11 wird bei B_____ in den Fällen 1, 7, 8, 11, 12, 13, 31, 45, 48, 63, 72 und 73 der erstinstanzliche Freispruch von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und der gewerbsmässigen Hehlerei bestätigt.

       2.    A_____ wird der gewerbsmässigen Hehlerei und der Hehlerei schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt), unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Februar 2007 bis 22. März 2007 und 14./15. Januar 2008 (36 Tage),

              als Zusatzstrafe zum Urteil Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2013,

              in Anwendung von Art. 160 Ziff. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

Im Anklagepunkt I.11 wird bei A_____ in den Fällen 6, 17, 19, 26, 30, 32, 60, 69, 70, 72 und 73 der erstinstanzliche Freispruch von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und der gewerbsmässigen Hehlerei bestätigt.

       3.    In Bezug auf die Schadenersatzforderungen, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und den Kostenentscheid wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

              Die Beurteilten tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1‘500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

              Dem amtlichen Verteidiger von A_____, lic. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘988.35 und ein Auslagenersatz von CHF 58.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 323.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.40 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.11.2014 SB.2013.40 (AG.2014.732) — Swissrulings