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Basel-Stadt Appellationsgericht 04.12.2013 SB.2013.28 (AG.2013.2197)

4 décembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·4,106 mots·~21 min·10

Résumé

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.28

URTEIL

vom 4. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Eva Kornicker Uhlmann    und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A._____                                                                                      Berufungskläger

vertreten durch Diana Göllrich, Rechtsanwältin,

substituiert durch MLaw Nino Hafner

Steinenberg 1, 4051 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 13. Dezember 2012

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 13. Dezember 2012 wurde A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 400.– und den Verfahrenskosten verurteilt. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wurde er freigesprochen.

A._____ hat rechtzeitig die Berufung erklärt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei auch vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei er milder zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft hat die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Anlässlich der Hauptverhandlung, von deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft dispensiert wurde, ist der Berufungskläger persönlich befragt worden. Er sowie seine Verteidigung sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Auf die formund fristgerecht erklärte Berufung des erstinstanzlich verurteilten Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender, von der Vorinstanz als erwiesen erachteter Sachverhalt zugrunde: Am Morgen des 31. Oktober 2011, um 0600 Uhr, lenkte der Berufungskläger den Personenwagen BS _____ seines damaligen Arbeitgebers aus der Einstellhalle an der B._____-Strasse. Dabei soll er sich unter Missachtung des Vortrittsrechts der von Binningen BL herkommenden Motorradfahrerin C._____ in den Verkehr eingefügt haben. Eine Kollision habe nur durch ein sofort eingeleitetes Bremsmanöver der Motorradfahrerin sowie durch ein Ausweichen auf den Radweg verhindert werden können.

Die Vorinstanz hat erwogen, der von der Staatsanwaltschaft angenommene Sachverhalt hinsichtlich der Beinahekollision sei gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____ erstellt. Dieser habe als einzig objektiver weil nicht direkt involvierter Beobachter nachvollziehbar und v.a. nicht unnötig ausgeschmückt geschildert, wie er auf dem Weg zur Arbeit eine Scooterfahrerin bemerkt habe, die plötzlich stark habe bremsen und ausweichen müssen, weil ein Wagen aus der fraglichen Ausfahrt ausgebogen sei, ohne dass der Fahrer richtig geschaut habe. Seiner Meinung nach habe sich der Fahrer wie ein „Schoofseggel“ verhalten, auf diese Weise könne man einfach nicht aus einer Ausfahrt hinaus fahren. Wäre D._____ an der Stelle des Fahrers gewesen, hätte er sich für sein Verhalten entschuldigt. Die Aussagen D._____’s vermöchten wegen ihres nachvollziehbaren Ablaufs, insbesondere aber auch wegen ihrer Lücken – D._____ habe seine ersten Aussagen betreffend fehlendem Licht und Blinker des Autos in der Hauptverhandlung nicht bestätigen können, weil er es einfach nicht mehr wisse und weil der Wagen quer zu ihm gestanden habe – und ausdrucktechnisch ungefilterten resp. spontanen Schilderungen im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten, der Anzeigestellerin und des Zeugen E._____ zu überzeugen. Obschon D._____ ebenfalls Angestellter des Waaghofs sei, scheine ein Motiv für eine Falschbeschuldigung zugunsten der Anzeigestellerin unplausibel. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass D._____ die vorgeworfenen Delikte bezüglich des nichteingeschalteten Lichts resp. Blinkers eben nicht bestätigt habe, was er bei einer entsprechenden Motivlage ohne Weiteres hätte tun können. Es sei daher auf die Aussagen D._____’s abzustellen. In rechtlicher Hinsicht könne nicht mehr bloss von einer abstrakten Gefährdung gesprochen werden. Die Beinahekollision stelle vielmehr eine konkrete, ernsthafte Gefahrensituation dar. Aus den Schilderungen D._____’s ergebe sich, dass der Berufungskläger unter Ausserachtlassung grundlegender Vorsichtsmassnahmen, namentlich der ihm obliegenden Pflicht, sich mit angemessener Geschwindigkeit dem Verkehrsgeschehen zu nähern, das Verkehrsaufkommen zu überblicken und sich erst in dieses einzufügen, wenn es als sicher erscheine, die eingetretene Gefährdung hervorgerufen habe. Damit habe er sowohl die objektiven als auch subjektiven Tatbestandsmerkmale einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, weshalb insoweit ein Schuldspruch gemäss Strafbefehl ergehe.

2.2      Der Berufungskläger hat den hievor darstellten Sachverhalt stets bestritten. Er macht geltend, er habe vor dem Einbiegen in die B._____-Strasse seinen Blick ordnungsgemäss dem Verkehrsfluss gewidmet und von Richtung Binningen herkommend eine Rollerlenkerin bemerkt. Aufgrund der grossen Entfernung dieser Verkehrsteilnehmerin sei sein Einfügen in den Verkehr problemlos und ohne Gefährdung der Rollerfahrerin möglich gewesen. Im weiteren Verlauf habe diese mit gestikulierender Armbewegung das Fahrzeug des Berufungsklägers rechts überholt, um sich am Lichtsignal auf der Höhe B._____-Strasse zu positionieren. Ein Bremsmanöver habe sie nicht durchgeführt. Vielmehr sei sie direkt rechts am Fahrzeug des Berufungsklägers vorbeigefahren. Die Anzeigestellerin sei bereits vor Erreichen des Lichtsignals erkennbar enerviert gewesen und habe sich an der Ampel mit ihrem Roller dem Fahrzeug des Berufungsklägers entgegengestellt und damit den Verkehrsfluss aktiv behindert. Sie habe ein aggressives Auftreten gezeigt und die Fahrzeuginsassen wegen deren angeblicher Balkan-Herkunft und vermeintlich jugendlichem Alter attackiert. Um einer Eskalation vorzubeugen, habe sich der Berufungskläger durch normales Losfahren vom Geschehen entfernt.

Der Berufungskläger kritisiert sodann, dass das Strafgericht zu Unrecht auf die Sachverhaltsdarstellungen des Zeugen D._____, anstatt auf seine eigenen sowie diejenigen seines Mitfahrers E._____ abgestellt habe. Es habe dies im Wesentlichen damit begründet, dass deren Aussagen zu „wasserdicht“ seien und einen hohen Detaillierungsgrad aufwiesen. Korrekt sei zwar, dass sich der Berufungskläger immer noch an die Geschehnisse erinnern könne. Dies aber in einer durchwegs logischen und erklärbaren Detailliertheit. So habe er beispielsweise anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, dass er sich regelmässig über den Umstand nerve, die Lichter beim – hier benutzten – Geschäftsfahrzeug anschalten zu müssen, da sich beim Fahrzeug seiner Eltern das Licht selbständig einschalte. Dabei handle es sich aber nicht um eine „wasserdichte Erklärung“, sondern um eine logische Schilderung täglicher Erlebnisse und dies mit einer durchaus nachvollziehbaren Begründung. Ebenso habe der Berufungskläger die Handlung des Blinkersetzens nachvollziehbar dadurch reproduziert, dass er sich aufgrund des auffällig aggressiven Verhaltens der Anzeigestellerin Gedanken zum Geschehenen gemacht habe. Entgegen der Vorinstanz machten die Detailliertheit und Nachvollziehbarkeit der Aussagen des Berufungsklägers diese besonders glaubhaft. Überdies habe er, wie auch E._____, glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass drei Personen im Fahrzeug gesessen hätten und das beim Einbiegen in die B._____-Strasse genügend Distanz zur Rollerfahrerin bestanden habe, um beim Losfahren deren Vortrittsrecht nicht zu verletzen. Das Vorgericht verkenne die nachgewiesen wahrheitsgetreuen Aussagen – drei Fahrzeuginsassen, keine Balkanherkunft, angewendeter Blinker, eingeschaltetes Licht – und wende die vorherrschenden Leitlinien zur Aussagenpsychologie falsch an. Infolge dessen habe es den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt. Gleiches gelte mit Bezug auf die Aussagen des Mitfahrers E._____. Sowohl seine Aussage, dass er ohne eingeschaltetes Licht den Kilometerstand beim Geschäftsfahrzeug nicht ablesen könne, als auch seine aufmerksame Beobachtung der Tätigkeiten des Fahrzeuglenkers – er habe sogar auf seine Traumatisierung durch einen erlebten, massiven Verkehrsunfall hingewiesen – würden für tatsächlich Erlebtes sprechen. Dass sich die beiden Fahrzeuginsassen hinsichtlich des Fahrziels und des Lichteinschaltens in der Garage widersprochen hätten, mache deren Aussagen entgegen der Vorinstanz gerade glaubhaft, da es zeige, dass keine Absprache stattgefunden habe und dass lediglich das emotional dominante Kerngeschehen Eingang in die Erinnerung der beiden gefunden habe. Eine Verwechslung des Fahrziels sei zudem angesichts der regelmässig schweizweit aufgesuchten 94 Geschäftsfilialen nachvollziehbar. Wenn das Strafgericht schliesslich feststelle, dass die Erinnerung an alltägliche Banalitäten nicht glaubwürdig sei, verkenne es, dass nach einem derartigen Vorfall inkl. Strafanzeige gerade dieser selbst in den Fokus rücke und somit die erlebten Geschehnisse in den Vordergrund gelangten. Im Übrigen lasse das Strafgericht offen, weshalb der Zeuge E._____, der seit geraumer Zeit weder geschäftlich noch privat mit dem Berufungskläger verkehre, ein Motiv für eine Falschaussage haben sollte. Auch verkenne es, dass E._____ von seiner Position im Fahrzug (hinten rechts) aus sehr wohl die Fahrbahn habe überblicken können und dass er gerade aufgrund seines früher erlittenen Verkehrsunfalls minutiös auf die Verkehrslage und das Verhalten des Fahrzeuglenkers geachtet habe.

Im weiteren gehe die Vorinstanz zwar zu Recht davon aus, dass auf die Aussagen der Anzeigestellerin mangels Glaubwürdigkeit nicht abgestellt werden könne. Sie lasse sich in der Strafzumessung aber dazu verleiten, zum Verschulden des Berufungsklägers auszuführen, „dass es nur der spontanen richtigen Reaktion der Scooterfahrerin C._____ resp. deren langjährigen Fahrerfahrung zu verdanken sei, dass heute kein Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen zu beurteilen sei“. Diese Schlussfolgerung müsste indes wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit der Anzeigestellerin auf den Aussagen des Zeugen D._____ basieren, welcher aber anlässlich seiner ersten Einvernahme nicht habe sagen können, ob die Anzeigestellerin dem Fahrzeug des Berufungsklägers habe ausweichen müssen. Lediglich ein Abbremsen wolle er erkannt haben. Auch daran habe er sich aber in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern können. Er untermauere sein fehlendes Erinnerungsvermögen auch hinsichtlich nicht erkannter Bremslichter oder quietschender Bremsen der Anzeigestellerin. Überhaupt habe er in der Hauptverhandlung praktisch keine vorgängig getätigten Aussagen bestätigen können. Es mute zudem sonderbar an, dass sich D._____ hinsichtlich derart eindrücklicher Erlebnisbilder wie das angeblich starke Abbremsen und damit einhergehende Quietschen der Bremsen resp. das Aufleuchten der Bremslichter oder gar die Seite des Ausweichens der Rollerfahrerin nicht zu erinnern vermöge, aber noch wissen wolle, dass sich der Autofahrer wie ein „Schoofseggel“ verhalten habe. Eine Pauschalformulierung wie die Vorgenannte vermöge den Grundsätzen der Würdigung von Zeugenaussagen nicht zu genügen, zumal unklar sei, worin dieses „Schoofseggel-Verhalten“ überhaupt bestehen sollte. Indem das Strafgericht die Aussage des Zeugen D._____ mit der Begründung als glaubwürdig einstufe, dass sie lückenhaft sei, verkenne es, dass er gegenüber seiner ersten Aussage so gut wie alles „vergessen“ habe. Aufgrund des dünnen, angeblichen Erinnerungsvermögens D._____’s und mangelnder Realitätskriterien (quietschende Bremsen, Bremslicht, Ausweichmanöver) könne seiner Aussage schlicht keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Im Übrigen betrachte das Strafgericht den Zeugen D._____ zu Unrecht als objektiv und unabhängig, zumal er am selben Ort wie die Anzeigestellerin (Waaghof) arbeite und diese bereits anlässlich des Vorfalls von hinten erkannt habe, was für eine Ansprache der beiden bereits kurz nach dem Vorfall spreche.

2.3      Den Einwänden des Berufungsklägers hinsichtlich des von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalts kann nicht gefolgt werden. Soweit er zunächst die Glaubwürdigkeit des Zeugen D._____ mit dem Hinweis auf denselben Arbeitsort von Zeuge und Anzeigestellerin in Frage stellt, ist zu bemerken, dass dies allein keine objektiv begründeten Zweifel an der Unabhängigkeit des Zeugen zu begründen vermag, zumal eine nähere berufliche oder private Verbundenheit der beiden weder dargetan noch ersichtlich ist. Namentlich sind die als Polizistin tätige Anzeigestellerin und der als Hausmeister angestellte Zeuge in gänzlich unterschiedlichen Bereichen tätig, was auf keinen näheren geschäftlichen Kontakt, geschweige denn auf eine Freundschaft schliessen lässt. Ebenso wenig ist eine Absprache zwischen den beiden erkennbar oder plausibel. Im Gegenteil, hat doch der Zeuge D._____ die Behauptung der Anzeigestellerin, wonach der Berufungskläger weder geblinkt noch das Licht eingeschaltet habe, nicht bestätigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre dies bei entsprechender Motivlage des Zeugen ein Leichtes gewesen. Die Aussagen von Zeuge und Anzeigestellerin weichen zudem auch insoweit von einander ab, als D._____ nicht erkennen konnte, ob die Anzeigestellerin, wie von ihr angegeben, dem Fahrzeug zusätzlich ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern. Hätte eine Absprache stattgefunden, wie der Berufungskläger behauptet, hätten die Aussagen diesbezüglich übereinstimmen müssen, zumal sie das Kerngeschehen betreffen. Zudem wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge den Berufungskläger mit Bezug auf den Vorwurf des Nichtblinkens sowie des Fahrens ohne Licht entlasten, ihn aber hinsichtlich der Vortrittsverletzung zu Unrecht belasten sollte, wenn sich der Vorfall in seiner Wahrnehmung nicht tatsächlich so zugetragen hätte.

Entgegen der Verteidigung schmälert es sodann die Glaubhaftigkeit der Aussagen D._____’s hinsichtlich des von ihm wahrgenommenen Bremsmanövers nicht, dass er sich weder an ein – ohnehin hypothetisches – Quietschen der Bremsen, noch an das Bremslicht explizit erinnern konnte. Dass es sich dabei um ein die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage unterstützendes Detail handeln soll, wie der Berufungskläger meint, überzeugt nicht. Es ist vielmehr ohne Weiteres plausibel, dass dem Zeugen als nachfolgendem Verkehrsteilnehmer vor allem die Notwendigkeit des Bremsenmüssens seiner Vorderfrau in Erinnerung geblieben ist („ich habe dann etwas Abstand genommen, weil ich gesehen habe, dass das Probleme gibt“ [HV-Protokoll act. 87]) und nicht so sehr das Bremslicht, welches ohnehin bei jedem Bremsvorgang ausgelöst wird. Gleiches gilt mit Bezug auf das Ausweichmanöver der Anzeigestellerin, welches der Zeuge D._____ weder bestätigen noch dementieren konnte, hatte doch dieses – anders als das Bremsen – keine direkten Auswirkungen auf seine Fahrt und erforderte daher nicht unbedingt seine Aufmerksamkeit. Entgegen der Verteidigung trifft es zudem nicht zu, dass sich D._____ an das von ihm wahrgenommene Bremsmanöver der Anzeigestellerin anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr hätte erinnern können. Er hat diese Wahrnehmung vielmehr bestätigt (S. 4 f. des HV-Protokolls). Im Übrigen ist es nachvollziehbar, wenn sich der Zeuge über ein Jahr nach dem Vorfall nur noch lückenhaft an das Geschehene erinnert, zumal keine Rede davon sein kann, dass dieses Ereignis für ihn derart eindrücklich oder gar traumatisch gewesen sein soll, wie dies der Berufungskläger darstellt. Der Zeuge hat zudem überzeugend dargelegt, dass er sich unmittelbar nach dem Vorfall zwar mit der Anzeigestellerin darüber unterhalten und seine Aussage zu Protokoll gegeben habe, sich dann aber bis zur Vorladung zum Hauptverfahren nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert habe (HV-Protokoll S. 5). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz primär auf die „tatnahen“ Aussagen des Zeugen D._____ anlässlich seiner Befragung vom 14. November 2011, d.h. zwei Wochen nach dem Vorfall, abgestellt hat. Wenn der Berufungskläger mit Bezug auf den Zeugen D._____ schliesslich moniert, die Vorinstanz hätte angesichts ihres Abstellens auf dessen Aussagen nicht folgern dürfen, „dass es nur der spontanen richtigen Reaktion der Scooterfahrerin C._____ resp. deren langjährigen Fahrerfahrung zu verdanken sei, dass heute kein Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen zu beurteilen sei“, überzeugt dies nicht. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellung des Strafgerichts den Aussagen des Zeugen D._____ entgegen sehen sollte, hat sich doch das Gericht in seiner Schlussfolgerung nicht dazu geäussert, ob die „richtige Reaktion“ der Anzeigestellerin nur in einem Bremsen, oder zusätzlich auch in einem Ausweichmanöver bestanden hat. Zum andern kann entgegen der Verteidigung mit Bezug auf die Notwendigkeit des Bremsens und auch des Ausweichens sehr wohl auf die Angaben der Anzeigestellerin abgestellt werden. Selbst wenn sie sich nicht schlüssig daran erinnern konnte, ob am Fahrzeug des Berufungsklägers das Licht resp. der Blinker eingeschaltet waren, kann dies nicht ohne Weiteres auch für das Bremsenmüssen gelten, handelt es sich doch dabei angesichts der möglichen Folgen einer Kollision und des zweifellos erfahrenen Schreckens der Anzeigestellerin – anders als bei der Frage nach dem Licht oder dem Blinker – um ein einschneidendes Erlebnis. Das Strafgericht hat insoweit denn auch zu Recht implizit auf die Aussagen der Anzeigestellerin abgestellt, wenn es angenommen hat, ihre Sachverhaltsdarstellung, wonach sie nur noch eine „weisse Wand“ vor sich gesehen und dann reflexartig das Bremsund Ausweichmanöver eingeleitet habe, erscheine plausibel (S. 5 des angefochtenen Urteils). Abgesehen davon wird die Notwendigkeit des heftigen Bremsmanövers durch den Zeugen D._____ bestätigt. Die Folgerung der Vorinstanz „dass es nur der spontanen richtigen Reaktion der Scooterfahrerin resp. deren langjährigen Fahrerfahrung zu verdanken sei, dass heute kein Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen zu beurteilen sei“, ist deshalb nicht zu beanstanden. Entgegen der Verteidigung ist schliesslich gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____ auch geklärt, worin seiner Meinung nach das „Schoofseggel-Verhalten“ des Berufungsklägers bestanden hat, hat er dies doch damit begründet, dass man auf diese Weise einfach nicht aus einer Ausfahrt hinaus fahren könne (HV-Protokoll S. 4).

Gleichfalls schlüssig ist ferner die Begründung, mit welcher die Vorinstanz nicht auf die Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen E._____ abgestellt hat. Zunächst sind ihre Aussagen nicht deshalb besonders glaubwürdig, weil sie wahrheitsgemäss angegeben haben, dass sie zu dritt im Auto gesessen und – entgegen der Anzeigestellerin – nicht fremdländisch gesprochen hätten. Dies erscheint vielmehr als bare Selbstverständlichkeit. Zudem handelt es sich dabei nicht um eine sachverhaltsrelevante Beobachtung der Betroffenen. Entgegen der Verteidigung macht auch der angebliche Detailreichtum der Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen E._____ diese keineswegs glaubwürdiger, zumal die Begründung hierfür nicht überzeugt. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Berufungskläger gerade deshalb an den Akt des Lichteinschaltens am fraglichen Morgen soll erinnern können, weil er sich notorisch darüber aufregt, dass er dies anders als beim Fahrzeug seiner Eltern eigenhändig tun muss. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass er das Licht tatsächlich eingeschaltet hat. Im Gegenteil liegt die Vermutung nahe, dass er dies zuweilen vergisst, andernfalls er sich kaum darüber aufregen würde. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Begründung für die Erinnerlichkeit des Blinkersetzens, welche der Berufungskläger darin erblicken will, dass er sich angesichts des auffällig aggressiven Verhaltens der Anzeigestellerin im Nachhinein Gedanken zum Vorgefallenen gemacht haben will. Es ist nicht erkennbar, weshalb ihm aufgrund des Verhaltens der Anzeigestellerin gerade das Einschalten des Blinkers in Erinnerung geblieben sein soll. Auch die Behauptung, dass sich der Berufungskläger deshalb an das Betätigen des Blinkers erinnern will, weil es „ein schlechter Tag“ war, überzeugt nicht, war dies doch zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Fall. Weder die Beinahekollision noch die in der Folge erstattete Strafanzeige waren ihm damals gegenwärtig. Der Grund für den schlechten Tag wurde mithin erst nach dem angeblichen Einschalten von Licht und Blinker gesetzt, sodass dies nicht als Erklärung für das sich Erinnern dienen kann. Auch mit Bezug auf den Aussagengehalt des Zeugen E._____ überzeugt die Begründung der Verteidigung nicht. So vermag die Tatsache, dass er früher in einen schweren Unfall verwickelt gewesen sein mag, nicht zu erklären, weshalb er als Beifahrer auf dem Rücksitz besonders aufmerksam gewesen sein soll, zumal eine Traumatisierung von E._____ weder behauptet noch dargetan ist. Auch erscheint das Herausfahren aus einer Garage nicht als besonders gefährliche Situation, welche die Aufmerksamkeit eines Traumatisierten besonders wecken würde. Dies hat sie denn auch augenscheinlich nicht getan, hat doch E._____ das Vorgefallene als „keine grosse Sache“ beschrieben (HV-Protokoll S. 6). Der Vorfall hat sich mithin nicht – aufgrund seiner Schwere – in das Gedächtnis des Zeugen „eingebrannt“, was die Erinnerlichkeit gewisser Details eher erklären würde. Auch dessen Erklärung für das Einschalten des Lichts ist nicht plausibel. Zum einen lässt sich aus der Aussage, dass „man das Licht schon anmacht, wenn man aus der Garage fährt“ nicht schliessen, dass das Licht tatsächlich eingeschaltet war. Dies umso weniger, als er angegeben hat, die Garage sei beleuchtet, was das Einschalten des Lichts in der Garage nicht ohne Weiteres als notwendig erscheinen lässt. Zum andern kann der Kilometerstand auch bei ausgeschaltetem Licht abgelesen werden. Überhaupt ist nicht ersichtlich, weshalb E._____ als auf dem Rücksitz sitzender Beifahrer den Tachostand überprüfen sollte, obliegt dies doch eigentlich dem Fahrzeuglenker. Selbst wenn im Übrigen diese Aussagen zutreffen sollten, könnte der Zeuge mit Bezug auf den hier noch streitigen, wesentlichen Sachverhalt insbesondere die Frage, ob die Anzeigestellerin aufgrund des Einfügens des Berufungsklägers in den Verkehr bremsen musste, nichts zur Klärung beitragen. Anlässlich seiner Einvernahme hat er ausgesagt, er habe nicht beobachtet, ob die Anzeigestellerin habe bremsen oder ausweichen müssen. Dass dem so war, ist aber gestützt auf die Aussagen des Zeugen D._____ sowie diejenigen der Anzeigestellerin erstellt. Ob die Fahrzeuginsassen der Meinung waren, der Abstand zur Rollerfahrerin sei genügend, um sich ohne deren Gefährdung in den Verkehr einfügen zu können, ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend. Er war es offensichtlich nicht, hätte doch die Anzeigestellerin andernfalls nicht abrupt bremsen müssen. Im Übrigen hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung dargelegt, dass E._____ aus seiner Position im hinteren rechten Teil des Fahrzeugs (act. 89) das Verkehrsgeschehen kaum überblicken konnte. Auch auf die Unstimmigkeiten in den Aussagen von E._____ und dem Berufungskläger hat sie zutreffend hingewiesen. Darauf wird ebenfalls verwiesen.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen D._____ abgestellt und gestützt darauf den von ihr angenommenen Sachverhalt als erstellt erachtet. Darauf ist abzustellen. Entgegen der Verteidigung liegt darin keine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“.

3.

3.1      Den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernste Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Für den objektiven Tatbestand ist verlangt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40; BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.; Stamm, Missachtung eines Rotlichts, in: collezione assista, Genf 1998, S. 694 ff.). Bei Missachtung eines Vortritts ist dies in jedem Fall dann anzunehmen, wenn es zu einer Kollision kommt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 130 IV 32 E. 5.1. S. 40; 126 IV 192 E. 3 S. 196 und BGE 123 IV 88 E. 2a S. 91 und E. 4a S. 93). Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt (BGE 120 IV 32 E. 5.1 S. 40). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit nur zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 285 E. 4 S. 290). Rücksichtslos in diesem Sinne ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem bloss momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002 E. 3a; vgl. zum Ganzen: AGE AS.2011.68 vom 29. Mai 2012 E. 3.2).

3.2      Vorliegend ist unbestritten, dass der aus der Einstellhalle hinausfahrende Berufungskläger gegenüber der auf der Hauptstrasse aus Binningen herannahenden Anzeigestellerin vortrittsbelastet war. So sieht Art. 36 Abs. 4 SVG vor, dass der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, […] will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf; diese haben den Vortritt. Nach dem in Erwägung 2.3 hievor zum Sachverhalt Gesagten ist zudem erstellt, dass der Berufungskläger das Vortrittsrecht der Anzeigestellerin missachtet hat, musste diese doch infolge seines Einbiegens in die Hauptstrasse jedenfalls stark bremsen. Ebenso erstellt ist überdies, dass die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen nur durch das sofortige beherzte Bremsen der Anzeigestellerin verhindert werden konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, es habe angesichts der Beinahekollision eine konkrete, ernsthafte Gefahrensituation bestanden. In objektiver Hinsicht steht zudem ausser Frage, dass es sich bei den Vortrittsregelungen um wichtige Verkehrsvorschriften handelt, und dass durch ihre Verletzung die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher erstellt. In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungskläger sodann (zumindest unbewusste) grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das Beachten von Vortrittsregeln und Lichtsignalen gehört zu den elementarsten Pflichten des Fahrzeuglenkers (BGE 123 IV 88 E. 4c S. 94). Im hievor zitierten Entscheid hat das Bundesgericht mit Bezug auf eine Fahrradfahrerin, die bei gelb über eine Kreuzung fuhr – mithin ähnlich wie der Berufungskläger eine Vortrittsregel missachtet hat – erwogen: "Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Situation falsch einschätzte, ist für sich allein nicht ausreichend, um in ihrem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken, sofern die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Verkehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person der handelnden Person liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen. Solche Umstände liegen hier indessen nicht vor." (vgl. dazu AGE AS.2009/310 vom 9. Februar 2010 E. 5.2).

Wie im zitierten Entscheid verhält es sich auch hier. Namentlich entlastet es den Berufungskläger, der die herannahende Rollerfahrerin rechtzeitig erblickt haben will, nicht, dass er der Meinung war, er könne sich ohne Herbeiführen einer ernstlichen Gefahr für die Rollerfahrerin in den Verkehr einfügen. Auch im vorliegenden Fall liegen schliesslich keine Umstände vor, die das Verhalten des Berufungsklägers in einem milderen Licht erscheinen liessen: Er fuhr aus einer Tiefgarage heraus und fügte sich, allenfalls nach einem kurzen aber ungenügenden Stopp, in eine Hauptstrasse ein, auf welcher er keinen Vortritt hatte. Dies früh morgens und bei Dunkelheit und nach eigenen Angaben zu einem Zeitpunkt, in welchem kaum Verkehr herrschte und daher umso weniger Anlass bestand, sich ins Verkehrsgeschehen zu drängen. Wer in dieser Situation das Vortrittsrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers missachtet und ihn dadurch erheblich gefährdet, handelt rücksichtslos bzw. grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG ist daher ebenfalls erfüllt. In diesem Zusammenhang kritisiert die Verteidigung zwar zu Recht, dass die Vorinstanz die einschlägige Gesetzesbestimmung – hier 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV (Vortrittsrecht beim Hinausfahren aus Garagenausfahrten auf eine Haupt- oder Nebenstrasse) nicht genannt hat. Genannt wurde sie allerdings in der polizeilichen Überweisung unter „rechtliche Qualifikation“, welche Bestandteil der Akten bildet (act. 7) und die daher dem Berufungskläger im gerichtlichen Verfahren bekannt war. Der fehlende Hinweis im erstinstanzlichen Urteil ändert also an der Strafbarkeit des Berufungsklägers resp. an der Erfüllung des Tatbestands nichts. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen mit der Ergänzung, dass der Berufungskläger gemäss Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen ist.

3.3      Hinsichtlich der Strafzumessung kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dies gilt entgegen der Verteidigung nicht nur mit Bezug auf die Strafhöhe von 10 Tagessätzen, sondern auch hinsichtlich der Tagessatzhöhe von CHF 30.–. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger angegeben, er sei Teilzeit im Büro seines Vaters tätig, wobei er im Oktober 2013 während 20-25 Stunden bei einem Stundenlohn von CHF 25.– gearbeitet habe. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von CHF 500.– bis CHF 625.–. Angesichts seiner – wenn auch offenbar unregelmässigen – Nebenerwerbstätigkeit im Büro seines Vaters ist es dem Berufungskläger ohne Weiteres möglich und zumutbar, eine Geldstrafe von CHF 300.– zu bezahlen, so sie denn widerrufen würde, zumal er bezüglich seiner Lebenshaltungskosten offenbar von seinen Eltern finanziell unterstützt wird. Es besteht kein Anlass von der erstinstanzlich festgelegten Tagessatzhöhe von CHF 30.– abzuweichen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– ist nicht zu beanstanden, weshalb sie zu bestätigen ist. Gemäss konstanter Praxis zu Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Geldstrafe überdies in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse zu verbinden, um eine Besserstellung der schweren Verkehrsregelverletzung gegenüber der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. 1 von Art. 90 SVG zu vermeiden (sog. Schnittstellenproblematik [vgl. BGE 134 IV 82 E. 8.2/8.3 S. 95 f.; APE 343/2008/ASC/sf vom 12. Juni 2009 E. 5]). Auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt mit der Ergänzung, dass der Beurteilte gemäss Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig gesprochen wird.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen und allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.28 — Basel-Stadt Appellationsgericht 04.12.2013 SB.2013.28 (AG.2013.2197) — Swissrulings