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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.02.2014 SB.2013.20 (AG.2014.298)

18 février 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·11,632 mots·~58 min·6

Résumé

ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des BtMG, Geldwäscherei (schwerer Fall), rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt (BGer 6B_605 vom 22. Dezember 2014), ad 2: Gehilfenschaft zu Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des BtMG und Geldwäscherei (schwerer Fall)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2013.20

URTEIL

vom 18. Februar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Erik Johner, Dr. Jonas Schweighauser , Dr. Annatina Wirz      

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis                                                   Beschuldigter

[...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

B_____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2012

betreffend A_____:

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Geldwäscherei (schwerer Fall), rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

betreffend B_____:

Gehilfenschaft zu Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Geldwäscherei (schwerer Fall)

Sachverhalt

Mit Urteil vom 27. November 2012 hat das Strafgericht Basel-Stadt A_____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der Geldwäscherei (schwerer Fall), der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Weiter wurde die mit Entscheid des Tribunal d’application des peines et mesures Genève vom 21. April 2010, unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 15. September 2011, auf den 5. Mai 2010 bedingt gewährte Entlassung betreffend Urteile der Cour correctionnelle Genève vom 2. Juli 2008 und des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 20. Dezember 2006 (Reststrafe: 1 Jahr, 4 Monate und 10 Tage) widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. A_____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 26. Oktober 2011, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, verurteilt.

Mit demselben Urteil hat das Strafgericht B_____ der Gehilfenschaft zu Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes und der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 18. April bis 29. Juni 2012, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.

Weiter hat das Strafgericht C_____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der Geldwäscherei (schwerer Fall) und des In Umlaufsetzens falschen Geldes schuldig erklärt und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt.

Das Strafgericht hat im erwähnten Urteil zudem zahlreiche beschlagnahmte Gegen-stände und Geldwerte eingezogen und einige Gegenstände an A_____ respektive an C_____ zurückgegeben; für die Einzelheiten wird auf das entsprechende Urteilsdispositiv verwiesen. Den Beurteilten wurden neben Urteilsgebühren von je CHF 2'000.– die jeweils sie betreffenden Verfahrenskosten auferlegt; für die Einzelheiten wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Den amtlichen Verteidigern der Beurteilten wurden Honorare aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet.

A_____, C_____ und B_____ haben gegen dieses Urteil des Strafgerichts Berufung eingelegt. Mit Entscheid vom 5. August 2013 (SB.2012.95) ist das Appellationsgericht auf die Berufung des C_____ indes nicht eingetreten, weshalb auf ihn im Folgenden nicht näher eingegangen wird. Demgegenüber haben A_____ und B_____ frist- und formgerecht Berufung angemeldet und erklärt.

Der Verteidiger von A_____ hat in seiner Berufungserklärung vom 21. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Urteil des Strafgerichts, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen rechtswidrigen Aufenthalts, vollumfänglich angefochten werde. Er beantragt, dass A_____ von der Anklage der mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der banden und gewerbsmässigen Geldwäscherei und der Missachtung eines Einreiseverbots freizusprechen und lediglich des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu sprechen sei. Er hat mitgeteilt, die Berufung richte sich gegen den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe, und allfällige Eventual- und/oder Beweisanträge vorbehalten, wobei grundsätzlich mindestens an den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträgen festgehalten werde. Schliesslich hat er auch für das zweitinstanzliche Verfahren die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragt. Er hat die Berufung am 13. Juni 2013 begründet und die Rechtsbegehren dahingehend weiter präzisiert, dass A_____ einzig des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu erklären und deswegen zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe von maximal 30 Tagen zu verurteilen sei. Auch sei auf den Widerruf der bedingten Entlassung und auf eine entsprechende Rückversetzung in den Strafvollzug zu verzichten.

Die Verteidigerin von B_____ hat in der Berufungserklärung vom 21. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich angefochten werde, mit Ausnahme der Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Sie beantragt, B_____ sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes und der Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 und 2 lit. b und c Strafgesetzbuch) freizusprechen, unter entsprechender Kostenfolge. Es seien ihm die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeprotokoll auszuhändigen. Eventualiter sei B_____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes) und Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 Strafgesetzbuch) zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu verurteilen, Probezeit 2 Jahre, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Es wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren die Bewilligung der amtlichen Verteidigung beantragt. Weiter wurde mitgeteilt, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt werden. Die Berufung wurde mit Eingabe vom 20. Juni 2013 begründet.

Die Staatsanwaltschaft, welche weder Nichteintreten auf die Berufungen beantragt noch Anschlussberufung erklärt hat, hat in ihren Berufungsantworten vom 15. August 2013 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.

Die mündliche Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 18. Februar 2014 stattgefunden. Daran haben die Berufungskläger mit ihren amtlichen Verteidigungen sowie die Staatsanwältin teilgenommen. Die Berufungskläger sind befragt worden. Der Verteidiger, die Verteidigerin und die Staatsanwältin sind anschliessend zum Vortrag gelangt. Der Verteidiger und die Verteidigerin halten jeweils an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwältin bekräftigt ihren Antrag auf Abweisung der Berufungen und entsprechend auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen und aus dem erstinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger haben als verurteilte Personen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und sind daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile einer Kammer des Strafgerichts (§ 72 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger A_____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts ist deshalb ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen.

2.

2.1     

2.1.1   Das Strafgericht hat in Bezug auf die Verurteilungen der Berufungskläger wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes respektive Gehilfenschaft dazu sowie wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) zusammengefasst Folgendes als erstellt erachtet: Die Berufungskläger hätten sich, wie in der Anklageschrift (I.1., I.2.; vgl. Urteil Strafgericht S. 3 ff.) detailliert geschildert, spätestens im Juli 2011 mit dem Mitbeschuldigten C_____ – seine Verurteilung u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei (schwerer Fall) ist wie erwähnt rechtskräftig – zusammengetan, um gemeinsam als Bande dem grossangelegten Kokainhandel nachzugehen, und seien dabei arbeitsteilig vorgegangen. Dabei habe der in Madrid wohnhafte Berufungskläger A_____ das Kokain im Ausland besorgt, den Transport in die Schweiz organisiert und sich von C_____ und vom Berufungskläger B_____ den Drogenerlös zukommen lassen. C_____, der am [...] in Basel einen Laden mit [...] führte, habe das Kokain in der Schweiz an Zwischenhändler und Konsumenten verkauft. Der Berufungskläger B_____ sei – dies in untergeordneter Stellung, weshalb er lediglich wegen Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittel verurteilt wurde – namentlich an der Zustellung einer vom Berufungskläger A_____ organisierten Lieferung von 2 Kilogramm Kokaingemisch am 14. Juli 2011 an C_____ beteiligt gewesen, indem er den Drogenkurier zu C_____ gebracht habe; ausserdem habe er den Drogenerlös gesammelt und verwaltet und zu Handen des Berufungsklägers A_____ ins Ausland transferiert. C_____ habe das Kokain in den folgenden Wochen weiterverkauft und den Erlös von insgesamt mindestens CHF 89'000.– und EUR 27'000.– zunächst bei sich gelagert und dann in mehreren Teilbeträgen teils an den Berufungskläger B_____, dies wiederum teilweise über eine nicht ermittelte Geldkurierin namens „D_____“, selten auch direkt an den Berufungskläger A_____ geliefert, wobei Letzterer jeweils die Anweisungen gegeben habe. Der Berufungskläger B_____ habe, wie erwähnt, den Drogenerlös von C_____ oder der nicht identifizierten „D_____“ entgegengenommen, nötigenfalls von Schweizer Franken in Euro gewechselt, bei sich gelagert und gemäss den Weisungen des Berufungsklägers A_____ weiterverschoben, indem er ihn teils ins Ausland überwiesen, teils selber ins Ausland gebracht und teils den von A_____ organisierten Geldkurieren für den Transport ins Ausland übergeben habe. Zudem habe der Berufungskläger A_____ zwischen dem 17. und 25. Oktober 2011 weitere, ebenfalls zum Weiterverkauf bestimmte, 1,072 Kilogramm Kokaingemisch zu C_____ nach Basel gebracht, allenfalls durch einen Kurier bringen lassen.

2.1.2   Das Strafgericht stützt die Verurteilungen wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei insbesondere auf die Aussagen des Berufungsklägers B_____, sowie auf die Beschlagnahmungen der erwähnten 1,072 Kilogramm Kokaingemisch in dem von C_____ betriebenen Laden/Café, die bei C_____ und dem Berufungskläger A_____ beschlagnahmten höheren Geldbeträge in der für den Drogenhandel typischen, kleinen Stückelung, welche grösstenteils mit Kokain kontaminiert waren, die diversen Mobiltelefone mit SIM-Karten; es hebt die Ergebnisse von Telefonkontrollen hervor, wobei die klaren Telefongespräche im relevanten Zeitpunkt, die Natelabklärungen und der Stimmenabgleich in Verbindung mit den Aussagen, insbesondere des Berufungsklägers B_____, die richtige Zuordnung der Gespräche belegten und die inhaltliche Interpretation keinen Zweifel offen lasse; es erwähnt die Vorstrafen der Berufungskläger A_____ und B_____ (vgl. Urteil Strafgericht S. 11 ff. mit Aktenstellen).

2.2      Der Berufungskläger A_____ gab – und gibt auch vor zweiter Instanz (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3) – im Wesentlichen an, er habe nichts mit Drogen zu tun (vgl. Aussagen act. [Bd. 7] 1172 ff.). Seine Berufung lässt er zusammengefasst damit begründen, dass für die angefochtenen Schuldsprüche entscheidende Beweismittel unverwertbar seien. So seien fast alle belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten nicht verwertbar, weil im Verfahren sein Recht auf Teilnahme an deren Einvernahmen missachtet worden sei. Die anderen, widerrechtlich erhaltenen Aussagen der Mitbeschuldigten seien nur soweit verwertbar, als sie entlastend seien. Die anderen Aussagen seien aus den Akten zu entfernen. Unverwertbar seien auch die Ergebnisse der Telefonüberwachung, weil sie auf einem nicht genehmigten Zufallsfund beruhten. Die übrig bleibenden, verwertbaren Beweise reichten für eine Verurteilung wegen der Hauptanklagesachverhalte nicht aus. Die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise sei aufzuheben, weil nicht erstellt sei, dass er vom Einreiseverbot überhaupt Kenntnis hatte. Schliesslich müsse die Strafe unabhängig von den erstinstanzlichen Schuldsprüchen reduziert werden.

2.3      Demgegenüber war und ist der Berufungskläger B_____ in objektiver Hinsicht im Wesentlichen geständig. So gibt er namentlich zu, als Freundschaftsdienst und gegen ein Entgelt von zwei Mal CHF 500.– im Auftrag des Berufungsklägers A_____ einen Mann mit Tasche am [...]platz in Basel abgeholt und zu C_____ und danach zum Bahnhof gebracht zu haben. Er habe auch Geld für den Berufungskläger A_____ bei C_____ – bei diesem insgesamt rund CHF 57'000.– – und bei einem Mädchen namens „D_____“ geholt. Er habe dieses Geld teils in Euro gewechselt und gemäss den Anweisungen von A_____ weiterverschoben, indem er es per Überweisung oder Geldkurier weiterleitete, einmal habe er auch persönlich EUR 20'000.– nach Paris gebracht (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, act. 3051 ff.; act. [Bd. 9] 1721 ff., 1740 ff., 1749 ff., 1765 ff. [insbesondere 1873], 1814 ff., 1865 ff., 1894 ff.). Er will dabei allerdings jeweils gutgläubig gehandelt haben. Seine Berufung begründet er im Wesentlichen damit, dass er zwar den objektiven Tatbestand der Betäubungsmitteldelikte im Wesentlichen erfüllt habe, ihm der für eine Beteiligung daran erforderliche (Eventual-)vorsatz indes nicht hinreichend nachgewiesen werden könne. In Bezug auf die Geldwäscherei fehle es schon an der notwendigen Vortat, sei es doch um legale Einkünfte aus dem Laden des Mitbeschuldigten C_____ gegangen; ohnehin fehle es auch hier am Vorsatz. Zudem seien die Merkmale der Bandenmässigkeit, der Gewerbsmässigkeit und der mengenmässigen Qualifizierung bei ihm nicht gegeben. Seine (allfällige) Rolle sei auch bei der Geldwäscherei lediglich die eines untergeordneten Zudieners gewesen. Schliesslich sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe unangemessen hoch ausgefallen.

2.4      Im Folgenden werden nun vorweg die von der Verteidigung des Berufungsklägers A_____ vorgebrachten formellen Rügen geprüft (E. 3, 4). Danach folgen Erwägungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung in Bezug auf die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz respektive Gehilfenschaft dazu und wegen Geldwäscherei (E. 5-7) und zum Schuldspruch wegen Missachtung des Einreiseverbots (E. 8). Abschliessend folgen Ausführungen zur Strafzumessung (E. 9) und zu den Kosten (E. 10).

3.

3.1.     Der Verteidiger des Berufungsklägers A_____ macht zunächst eine Verletzung des Rechts auf Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO geltend. Die Argumentation des Strafgerichts (vgl. dazu Urteil S. 10 f.), die Praxis des Appellationsgerichts sei zur Zeit der Einvernahmen noch nicht bekannt gewesen, sei, ebenso wie der Hinweis, das Bundesgericht habe sich bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht zur Rechtslage geäussert, nicht korrekt. Verwertbar seien nur die Aussagen des Berufungsklägers in der Voruntersuchung, die beiden Konfrontationseinvernahmen vom 18. und 19. Juni 2012 sowie die Aussagen der Mitbeschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, soweit nicht durch andere unrechtmässig erlangte Beweismittel kontaminiert. Im Übrigen seien die – illegal erhaltenen – Aussagen nur verwertbar, soweit sie den Berufungskläger entlasteten, nicht aber, soweit sie ihn belasteten. Diese anderen Aussagen (vgl. dazu die Auflistung, Berufungsbegründung Ziff. 5 S. 6) seien aus den Akten zu entfernen, da Beweisaufnahmen, welche unter Verletzung der Teilnahmerechte der Verteidigung durchgeführt wurden, einem strikten Verwertungsverbot unterliegen.

3.2      Das Bundesgericht hat in dieser Frage am 10. Oktober 2012, also wie die Verteidigung zu Recht festhält, vor dem hier angefochtenen Urteil des Strafgerichts, entschieden (BGE 139 IV 25). Dies zudem im Sinne der Praxis des Appellationsgerichts, welches sich zuvor bereits mehrfach zur Frage der Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten geäussert hatte, so unter anderem im Grundsatz bereits am 14. April 2011 (APE BE.2011.20) und 11. Mai 2011 (APE BE.2011.21) sowie ausführlich am 19. Januar 2012 (APE BE.2011.87), unterdessen in zahlreichen Entscheiden bestätigt (so u.a. in APE BES.2012.108 vom 3. Januar 2013). Wenn die Vorinstanz (Urteil S. 10 f.) lediglich auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. Januar 2012 verweist und dazu noch festhält, dieser sei erst nach sämtlichen Einvernahmen im vorliegenden Verfahren ergangen – die fraglichen Einvernahmen mit dem Berufungskläger B_____ fanden im Zeitraum 19. April 2012/14. Mai 2012 statt – ist dies nicht korrekt; ausserdem hat sich die Vorinstanz hier nicht ausreichend mit den von der Verteidigung vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt.

3.3      Grundsätzlich ist nach den soeben zitierten Entscheiden des Bundesgerichts und des Appellationsgerichts die Teilnahme an der Einvernahme von Mitbeschuldigten zuzulassen. Das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich auf sämtliche Einvernahmen zu Taten, die der formell beschuldigten Person auch selbst angelastet werden – unabhängig davon, ob es dasselbe Verfahren ist, oder ob mehrere Verfahren eröffnet wurden. Das gilt im Übrigen auch unabhängig von der Rolle des Einvernommenen, sei dieser nun Mitbeschuldigter, Zeuge oder Auskunftsperson. Wesentlich ist einzig, dass die ihm gestellten Fragen einen Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Beschuldigten haben (APE BES.2012.108 vom 3. Januar 2013 E. 2.2). Einschränkungen sind zulässig im Rahmen von Art. 108, 146 Abs. 4 und 149 Abs. 2 lit. b StPO, wobei hier, wie das Bundesgericht in einem obiter dictum anfügt, eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist – der Zielkonflikte ist derselbe: Strafprozessuale Wahrheitsfindung einerseits, Parteirechte beziehungsweise prozessuale Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten andererseits (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; APE BES.2012.108 vom 3. Januar 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen). Es ist also eine Interessenabwägung im Einzelfall notwendig. Für eine Einschränkung gestützt auf den hier in Frage kommenden Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO genügen eine bloss abstrakte "Gefährdung des Verfahrensinteresses" oder eine allgemein angenommene Kollusionsgefahr nicht, sondern es braucht sachliche Gründe, die anhand der konkreten Umstände zu prüfen sind (vgl. schon zit. APE BE.2011.20 E. 2.4.2 und zit. BE.2011.21 E. 4.3; ferner zit. BGE 139 IV 25). Solche sind insbesondere zu bejahen, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte besteht. So darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte; das Bundesgericht verweist hierfür besonders auf Art. 101 Abs. 1 StPO (vgl. zit. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37; vgl. auch zit. APE BES.2012.108 E. 3.2). Aber auch nach erfolgten ersten Einvernahmen können noch Einschränkungen gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO angezeigt sein. Freilich reicht die blosse Stellung als Mitbeschuldigter und das damit stets verbundene Risiko der Anpassung eigener Aussagen nicht aus, wie beispielsweise bei „einfachen“ Mittätern an einem Delikt – dieses Risiko wurde vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Hingegen sind spezielle Indizien auf Kollusion zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten wie zum Beispiel eine rechtsmissbräuchliche direkte Beeinflussung der Aussagen von Dritten bestehen, so etwa wenn mafiöse Strukturen unter mehreren Beschuldigten zu befürchten sind (vgl. APE BE.2011.88 vom 29. Mai 2012 E. 6.3.1; APE BE.2011.95 vom 10. September 2012 E. 6.3; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 5.5.6 S. 38). In ähnlicher Weise hat das Strafgericht in einem Entscheid vom 4. Juni 2012, also vor Ergehen des zit. einschlägigen BGE 139 IV 25, aber in Kenntnis der zitierten leading cases des Appellationsgerichts erwogen, in einem Fall, in welchem "sachliche Beweismittel rar sind und die Aussagen der Involvierten von grosser Wichtigkeit sind, dürfen an die Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden" und zwar umso mehr, wenn die angeklagten Sachverhalte Druckversuche, Drohungen, Erpressungen und dergleichen zum Inhalt hätten und sich in einem Milieu abspielten, in welchem "die Probleme unter sich geregelt werden" (Urteil Strafgericht SG.2011.129/205 E. 5).

3.4     

3.4.1   Was zunächst die erste Einvernahme des Mitbeschuldigten C_____ betrifft, so ist diese unbestrittenerweise verwertbar. Sie fand am 26. Oktober 2011 statt (act. 1406 ff.), nachdem C_____ tags zuvor versucht hatte, mit einer falschen CHF 1'000.– Note am Postschalter Einzahlungen zu tätigen und die Polizei bei der anschliessenden Hausdurchsuchung in seinem Laden/[...]café über ein Kilogramm Kokaingemisch gefunden hatte. C_____ gab zu, dass das Kokain ihm gehörte. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Berufungskläger A_____, welcher sich in der Wohnung des C_____ aufhielt, die untersuchten, ihn persönlich betreffenden Sachverhalte noch nicht vorgehalten worden. Es waren damit in jedem Fall sachliche Gründe gegeben, die eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit rechtfertigten.

3.4.2   Die erste Einvernahme des Mitbeschuldigten und Berufungsklägers B_____ fand am 19. April 2012 statt. Dieser war tags zuvor festgenommen worden; zudem war eine Hausdurchsuchung im Beisein seiner Ehefrau E_____ durchgeführt worden, so dass grundsätzlich von einer Einvernahme im Untersuchungsverfahren auszugehen ist. Zu diesem Zeitpunkt waren der Berufungskläger A_____ und der Mitbeschuldigte C_____ längst in Untersuchungshaft und schon zahlreiche Male zu den Tatvorwürfen befragt worden. Ein Fall wie soeben beschrieben ist also nicht gegeben. Der Verteidiger macht geltend, sämtliche Einvernahmen mit dem Mitbeschuldigten B_____ vom 19. April bis 14. Mai 2012 – also ohne die letzte vom 18. Juni 2012 (act. 1894 ff.), welche im Beisein der Verteidiger der Mitbeschuldigten durchgeführt wurde – seien nicht zu verwerten.

3.5     

3.5.1   Zu prüfen ist also, ob die zweite und weiteren Einvernahmen des Mitbeschuldigten C_____ sowie die Einvernahmen des Berufungsklägers B_____ verwertbar sind. Beweise, welche in Verletzung der Bestimmung des Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, welche nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).

3.5.2   Im vorliegenden Fall geht es nicht um "einfache Mittäter", die aufgrund der gegenseitigen Teilnahme an den Einvernahmen ihr Aussageverhalten anpassen könnten. Es geht vielmehr um Mitbeschuldigte, die sich laut Anklage als stabile Bande mit festen Strukturen und aufeinander abgestimmten Rollen organisiert haben; entsprechend ist erstinstanzlich auch ein Schuldspruch wegen u.a. bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gefällt worden. Das Appellationsgericht hält in Drogenfällen schon bei der Prüfung von Kollusionsgefahr als Haftgrund in ständiger Praxis fest, es sei notorisch, dass beim Drogenhandel mit dem typischen arbeitsteiligen Zusammenwirken zahlreicher Personen wie Lieferanten, Transporteuren, Endverkäufern und Abnehmern generell eine ausserordentlich grosse Gefahr des Kolludierens bestehe (vgl. statt vieler: APE HB.2011.19 vom 4. Juli 2011). Diese Überlegung muss analog auch in Bezug auf die Frage der Teilnahmerechte und deren Einschränkung massgeblich sein. Es ist mithin bei einer Abwägung der Interessen zu beachten, dass das strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung bei solchen Drogendelikten regelmässig durch besondere Verdunkelungsgefahren gefährdet ist. Das muss vorliegend erst recht gelten, wo es um einen gross angelegten Handel mit internationalem Bezug geht. Um ihre Drogengeschäfte, oft vom Ausland aus operierend, abwickeln zu können, benötigten die Beschuldigten grosses gegenseitiges Vertrauen und Loyalität. Grosse Mengen an Drogen und entsprechend hohe Geldbeträge wurden gelagert und transferiert, Mittelsmänner und -frauen waren als Geld- bzw. Drogenkuriere involviert, ständig mussten telefonische Absprachen getroffen werden – und dies alles in einer Weise, welche den Zugriff der Behörden möglichst verhindern sollte. Entsprechend waren das gegenseitige Vertrauen oder eben Misstrauen beziehungsweise die Vertrauenswürdigkeit einzelner Akteure denn auch öfter Gesprächsthema der überwachten Telefonate; es erfolgte eine laufende soziale Kontrolle innerhalb der Bande, durchaus auch verbunden mit Druck: So forderte etwa der Berufungskläger B_____ den Berufungskläger A_____ in einem Gespräch explizit auf, Druck auf C_____ zu machen, nachdem dieser in den Augen der beiden an Vertrauenswürdigkeit eingebüsst hatte (vgl. act. 1886). Selbstverständlich – und das zeigt sich selbst in den ohne Beisein der anderen Mitbeschuldigten durchgeführten Einvernahmen – war Teil der gegenseitigen Loyalitätsverpflichtung, dass man nach dem Zugriff der Polizei die anderen Bandenmitglieder nicht einfach verrät. Ohne bereits von "mafiösen Strukturen" zu sprechen, ist festzuhalten, dass hier unter den Mitbeschuldigten eine ausserordentlich hohe Kollusionsgefahr mit dem Risiko missbräuchlicher Beeinflussung gegeben war und auch noch nach den ersten Einvernahmen bestand, welche über die gesetzlich tolerierte Gefahr von prozesstaktischem Verhalten im Eigeninteresse hinaus gegangen ist. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO erscheint daher eine Einschränkung der Parteiöffentlichkeit gegenüber dem Berufungskläger A_____ grundsätzlich gerechtfertigt.

3.5.3   Die Teilnahmerechte stehen allerdings neben den Parteien selbst auch (kumulativ) deren Rechtsbeiständen zu (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 147 N 5 mit Hinweis auf BGer 6B_295/2012 E.1.2.1 vom 24. Oktober 2012). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn diese selbst Anlass für die Beschränkung geben (Art. 108 Abs. 2 StPO). Gründe für eine Beschränkung der Teilnahmerechte sind in Bezug auf den Verteidiger des Berufungsklägers A_____ vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Zudem hätte das Gesuch des Verteidigers vom 1. November 2011 um Mitteilung u.a. der Einvernahmetermine allfälliger Mitbeschuldigter zwecks Wahrung der Verteidigungsrechte (act. 28), wenn die Verfahrensleitung dieses hätte ablehnen wollen, formell grundsätzlich explizit mittels entsprechender begründeter Verfügung, gegebenenfalls mit Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu Schmid, a.a.O., Art. 108 N 3 mit Hinweisen), abgewiesen werden müssen und hätte jedenfalls nicht einfach unbeachtet bleiben dürfen (Vest/Horber, in Basler Kommentar, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel, 2011, Art. 108 N 4). Die Verweigerung der Teilnahme des Verteidigers des Berufungsklägers A_____ an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten erscheint unter diesen Umständen somit grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

3.5.4   Allerdings lässt sich den Akten entnehmen, dass die Verteidigung spätestens am 24. Mai 2012 – also geraume Zeit vor Abschluss der Untersuchung (vgl. Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 21. August 2012, act. 2160) – realisiert hatte, dass sie zu Einvernahmen von Mitbeschuldigten nicht beigezogen worden war (vgl. Aktennotiz Staatsanwaltschaft, act. 42), ohne dass dies im Untersuchungsverfahren moniert worden wäre. Auch im Verfahren vor Strafgericht wurde ein Verwertungsverbot in Bezug auf Einvernahmen von Mitbeschuldigten erstmals nach Schluss des Beweisverfahrens, im Rahmen des Plädoyers, geltend gemacht (vgl. act. 3042 ff. [Verhandlungsprotokoll Strafgericht], 3054). Dies erscheint reichlich spät; ob gar verspätet, kann indes letztlich offen bleiben, da, wie sich den folgenden Ausführungen entnehmen lässt, die von der Verteidigung als unverwertbar bezeichneten Aussagen der Mitbeschuldigten für die Beurteilung der angeklagten Sachverhalte ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind. Namentlich hat der Berufungskläger B_____ auch in den verwertbaren Einvernahmen vom 18. Juni 2012 und an der Hauptverhandlung vor Strafgericht Aussagen gemacht, die den angeklagten Sachverhalt in objektiver Hinsicht stützen (dazu unten E. 3.6.3).

3.6     

3.6.1   Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen des Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen wie erwähnt nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).

3.6.2   Der Mitbeschuldigte C_____ hat weder in der Einvernahme vom 26. Oktober 2011 (act. Bd. 8] 1406 ff.), noch in den weiteren Einvernahmen vom 9., 18. November 2011, 12., 21. Dezember 2011, 11., 23., 26., 31. Januar 2012 und 9. Februar 2012 (act. [Band 8] 1422 ff.), welche gemäss Verteidigung des Berufungsklägers A_____ nicht berücksichtigt werden sollen, etwas Belastendes in Bezug auf den Berufungskläger A_____ geäussert. Er hat ausgesagt, A_____ sei ein Freund, welcher ihn besuchte und sich hier nach Autos umsah und ihn einmal gebeten habe, ihm bei der Überweisung von Geld für einen Freund in Portugal behilflich zu sein. Auf vorgespielten Telefongesprächen identifiziert er A_____ zwar – dieser hatte allerdings längst selber angegeben dass er da mit C_____ redete (vgl. etwa act. 1473 f./1193). Generell will er mit A_____ nichts in Bezug auf Drogen zu tun gehabt haben. Auf die Vorhalte zusammengefasst angesprochen, äussert er sich in ausschliesslich entlastender Weise zu ihm (vgl. act. 1663): Dieser habe nichts mit dem Kokain zu tun, das man bei ihm (C_____) gefunden hatte; er habe nicht einmal davon gewusst. Bei der Einvernahme vom 19. Juni 2012 (act. 1687 ff.), welche im Beisein der Verteidiger der beiden Mitbeschuldigten stattgefunden hat, und bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 3042 ff.) ist er bei seinen Bestreitungen in Bezug auf den ihm zur Last gelegten Drogenhandel mit dem Berufungskläger A_____ geblieben. Insoweit sind die Aussagen des C_____ vollständig verwertbar, wobei und weil dieser den Berufungskläger A_____ eben nicht belastet.

3.6.3   Die Analyse der Einvernahmen von B_____ (act. [Band 9]. 1701 ff.) ergibt demgegenüber Folgendes:

Nachdem der Berufungskläger B_____ bei seiner erste Einvernahme (19. April 2012) erklärt hatte, er kenne C_____ nicht; den Berufungskläger A_____ kenne er seit 2004/2005 von einem Laden und von der Disco her, gab er in der zweiten Einvernahme (25. April 2012) nach Anhörung der entsprechenden Telefongespräche zu, dass er einen Mann zu C_____ ins [...] gebracht habe. In der dritten Einvernahme (2. Mai 2012) äussert er sich zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Berufungskläger A_____ und erklärt, er habe nur etwas Geld dafür gewollt, dass er einen Mann zu C_____ gebracht habe; es gehe nicht um Drogen. In den folgenden Einvernahmen (9., 11., 14. Mai 2012) gibt er – angesichts der abgehörten Telefongespräche – Geldwechsel- und Transportgeschäfte von beträchtlichen Geldsummen für den Berufungskläger A_____ und für dessen "nigerianische Leute" zu, will aber nicht wissen, wofür und weshalb. Er habe lediglich einem Kollegen helfen wollen und gedacht, es gehe um Geschäfte in Zusammenhang mit dem Laden von C_____ (vgl. act. 1817). Er bestätigt ausdrücklich, dass ihm C_____ bis dahin CHF 57'000.– für den Berufungskläger A_____ gegeben habe (act. 1873). Schliesslich meint er noch, man könne auch den Berufungskläger A_____ und C_____ fragen, diese würden bestätigen, dass er mit dieser Art von Geschäft (Kokainhandel) nichts zu tun habe.

In der Einvernahme vom 18. Juni 2012, nun im Beisein der Verteidigungen der beiden Mitbeschuldigten (act. 1894 ff.), und somit grundsätzlich ohne Weiteres verwertbar, erklärt der Berufungskläger B_____, auf den ihm vorgespielten Telefongesprächen die Stimmen des Berufungsklägers A_____, von C_____ und von sich selbst erkannt zu haben. Er sagt weiter aus, er habe im Auftrag von A_____ einen Mann vom [...]platz zum Geschäft des C_____ gebracht, er habe von C_____ CHF 57'000.– für A_____ erhalten und weiter von einer Frau, genannt "D_____", ebenfalls Geld im Auftrag von A_____ entgegen genommen und an diesen weitergeleitet, wobei er sich die Geldbeträge, die er bei C_____ holte, während zwei Monaten (manchmal) notiert habe. Er bestreitet indes Kokaingeschäfte, und will insbesondere auch nicht gewusst haben, woher das Geld stammte, und dass der von ihm zu C_____ gebrachte Mann Kokain dabei hatte. Er habe nicht gedacht, Geld zu „waschen“. Die Verteidigung des Berufungsklägers A_____ hat bei dieser Einvernahme auf Fragen verzichtet. Anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht sagte der Berufungskläger B_____ erneut aus, dass er im Auftrag des Berufungsklägers A_____ einen Mann vom [...]platz zu C_____ in den Laden gebracht und dafür CHF 1000.– erhalten hatte, dass er viele Geldtransfers für A_____ vorgenommen hatte, und dafür einmal nach Paris gereist war; schliesslich bestätigte er, dass seine Aussagen im Ermittlungsverfahren bezüglich der auf den Telefonkontrollen zu hörenden Personen korrekt seien (Protokoll Verhandlung Strafgericht S. 3051 ff.).

3.7      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in den von der Verteidigung als unverwertbar erklärten Einvernahmen der Mitbeschuldigte C_____ den Berufungskläger A_____ ohnehin nicht belastet. Der Berufungskläger B_____ macht die Aussagen, welche den Berufungskläger A_____ belasten, insbesondere auch in den Einvernahmen vom 18. Juni 2012 und anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht, welche auch nach Auffassung der Verteidigung grundsätzlich verwertbar sind.

Soweit der Verteidiger des Berufungsklägers A_____ geltend macht, die Aussagen des Berufungsklägers von B_____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seien aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots nicht verwertbar (Berufungsbegründung Ziff. 16 S. 11 f.), ist einerseits auf E. 4.6 unten zu verweisen und anderseits festzuhalten, dass der Berufungskläger B_____ in den Einvernahmen vom 18. Juni 2012 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konkrete Aussagen gemacht hat, in welchen er A_____ belastet, und sich nicht etwa auf eine globale Bestätigung seiner früheren Aussagen beschränkt hat. Notabene wurden denn auch von der Verteidigung des Berufungsklägers A_____ jeweils keine Ergänzungsfragen an ihn gestellt. Dieser Einwand der Fernwirkung ist daher unbehelflich.

4.        

4.1      Unter dem Titel „fehlende richterliche Genehmigung eines Zufallsfundes (Art. 278 Abs. 3 StPO)“ führt der Verteidiger des Berufungsklägers A_____ zusammengefasst aus, dass die Ergebnisse der Telefonabhörung auf einem Zufallsfund ohne richterliche Genehmigung beruhten, weshalb sie einem strikten Verwertungsverbot unterlägen (Berufungsbegründung S. 7 ff. Ziff. 7 ff.). Er macht geltend, Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen seien sofort zu vernichten (Art. 277 Abs. 1 StPO). Nach Vorgabe des Art. 141 StPO gelte ein striktes Beweisverwertungsverbot mit entsprechender Fernwirkung. Für eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO bleibe, nach den Vorgaben der schweizerischen Strafprozessordnung, kein Raum. Das Beweisverbot gelte aufgrund der Regeln von Art. 141 StPO für alle Folgebeweise. Die Fernwirkung von Beweisverboten gelte mit Sicherheit für die absoluten Beweisverwertungsverbote nach Art. 141 Abs. 1 StPO. Ergebnisse und Informationen aus nicht richterlich genehmigten Zufallsfunden in Zusammenhang mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs unterlägen einem strikten Verwertungsverbot (Art. 278 Abs. 4 StPO). Er führt dann konkret aus, dass die nigerianische Rufnummer [...] (C2), auf welche die Polizei durch die Überwachung einer anderen Rufnummer gestossen sei, nicht als Zufallsfund von einem Gericht bewilligt worden sei, und verweist dafür auf act. 753 ff.

4.2      Um diese Argumentation der Verteidigung einordnen und würdigen zu können, ist ein Überblick über die angeordneten Überwachungsmassnahmen erforderlich:

Im Rahmen einer in Zürich angelegten (Ermittlungs-)Aktion „G_____“ (wegen des Verdachts des Kokainhandels und der Einfuhr grosser Mengen Kokains) wurde seit dem 13. Mai 2011 die Nummer eines gewissen "H_____" ([...], A6) überwacht (vgl. act. 755 ff.). Dieser telefonierte u.a. mit einer unbekannten Person in Spanien, genannt „I_____“, welche die Nummer [...] verwendete – angesichts des Gesprächsinhaltes handelte es sich mutmasslich um einen Lieferanten. Bei „I_____“ handelte es sich, wie sich später herausstellte, um den Berufungskläger A_____ (vgl. etwa act. 1192 ff.).

Die Kantonspolizei Zürich beantragte bei der Staatsanwaltschaft Zürich (act. 756) die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen "I_____" betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die rückwirkende Genehmigung aller Gespräche mit „I_____“ als Zufallsfunde, die (zukünftige) Überwachung des Mobilanschlusses von „I_____“ mit der Nr. [...] (C1), sowie die Observation. Die Staatsanwaltschaft Zürich folgte diesen Anträgen und verfügte die neue Überwachung der Rufnummer [...] und beantragte am 27. Mai 2011 beim Obergericht Zürich (als Zwangsmassnahmengericht) die Verwendung des Zufallsfundes sowie die Genehmigung der neu verfügten Überwachung (vgl. act. 783 ff.). Mit Verfügung vom selben Tage genehmigte das Obergericht die Verwendung der Zufallsfunde und genehmigte auch die neu angeordnete Telefon-Überwachung (act. 792 ff.).

Im Rahmen derselben Aktion „G_____“ erfuhr die Polizei aus überwachten Telefongesprächen weiter, dass ein gewisser „J_____“ am 5. Juli 2011 eine Drogenlieferung aus Spanien erwartete, in welche auch der bereits bekannte „I_____“ verwickelt war. „J_____“ wurde verfolgt, konnte aber flüchten. Der Drogenkurier, F_____, konnte indes auf einem Parkplatz in Grenchen verhaftet werden – mit ca. 2 Kilogramm Kokain im Fahrzeug. Infolge dieser Verhaftung führten viele Beteiligte in der Aktion „G_____“ kaum mehr Gespräche. Der genannte „I_____“ wiederum hatte sich offensichtlich nach Nigeria abgesetzt und benützte nun den nigerianischen Telefonanschluss [...] (C2). Er schrieb unter dieser Nummer beispielsweise an einen gewissen „K_____“, dieser möge ihn anrufen, er („I_____“) sei jetzt in Nigeria (vgl. act. 800-804).

In der Folge beantragte die Polizei Zürich – immer noch innerhalb der Aktion „G_____“ – die Anordnung der Telefonüberwachung über diese nigerianische Rufnummer [...], welche von "I_____" als neuer Anschluss benutzt werde (act. 807). Die Staatsanwaltschaft verfügte auf entsprechenden Antrag hin diese Überwachung und beantragte deren Genehmigung durch das Obergericht Zürich, wobei sie als Beschuldigten "Unbekannt, genannt 'I_____'" angab (act. 808 ff.). Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 genehmigte das Obergericht Zürich diese Überwachung – auch hier: gegen "Unbekannt, genannt I_____, Beschuldigter, betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Aktion G_____)" (act. 820-823). Die Überwachungsmassnahmen im Rahmen der Aktion „G_____“ für alle dort benutzten Nummern, so auch für beide Rufnummern des „I_____“ (C1 und C2,) wurden verlängert (act. 824 ff., act. 845-848) und schliesslich per 13. November 2011 beendigt (act. 849).

Sowohl „K_____“ als auch „I_____“ waren – ebenso wie „H_____“ und viele weitere Personen – in die Aktion „G_____“ einbezogen und wurden in deren Rahmen überwacht; „K_____“ erhielt die Nr. G_____-022, „I_____“ die Nr. G_____-024 (vgl. act. 804). Im Rahmen der Überwachung des Anschlusses des "I_____" (d.h. des Berufungsklägers A_____) Nummer [...] (C2) wie auch des Anschlusses des C_____ ergab sich dann neu ein Verdacht wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Berufungskläger B_____. Die Verwendung dieser Erkenntnisse wurde vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 17. Februar 2012 als Zufallsfund genehmigt (vgl. act. 958-961).

4.3      Es ist den Erwägungen des Strafgerichts (Urteil E. 3 S. 10) und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Berufungsantwort zu folgen, dass in Bezug auf den Berufungskläger A_____ gar kein Zufallsfund vorgelegen hat. Damit ein Zufallsfund vorläge, müsste sich die neue Erkenntnis entweder auf eine bislang nicht überwachte Drittperson oder auf einen von der bisherigen Überwachung nicht erfassten Tatverdacht beziehen. Beides ist hier nicht der Fall: Es ging lediglich um die Überwachung einer neuen Rufnummer des bereits erfassten und überwachten "I_____" – beziehungsweise eben A_____ –, der im Rahmen ein und derselben Aktion „G_____“ bereits wegen des einschlägigen Verdachts (Drogenhandel) als Beschuldigter galt. Die Zielperson war also nach wie vor dieselbe, und die Erkenntnis betraf denselben Verdacht des Drogenhandels, welcher bereits Gegenstand der angeordneten und genehmigten Überwachung war (vgl. dazu Jean Richard-dit-Bressel, in; Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 278 StPO N 15/16, auch zum Kollektivdelikt/Erweiterungsschluss). Dies ergibt sich im Übrigen klar aus den Akten. Der Einwand des Verteidigers des Berufungsklägers A_____ gegen die Verwertung der Ergebnisse aus der Telefonkontrolle (Berufungsbegründung S. 9 Ziff. 13) erscheint insoweit konstruiert und ist unbegründet.

4.4      Will man dennoch den Kernpunkt der Argumentation der Verteidigung aufgreifen, so ergibt sich Folgendes. Die Verteidigung vertritt die Ansicht, die Entdeckung des Anschlusses [...] sei ein Zufallsfund aus einer Überwachung der Telefonanschlüsse von „K_____“ und als solcher nicht genehmigt worden – somit beruhe die Überwachung dieser Rufnummer auf einem nicht bewilligten Zufallsfund (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 13/14 S. 9/10). Die Überwachung des Anschlusses Nr. [...] ist aber beantragt und genehmigt worden – und damit implizit eben auch die Entdeckung dieses Anschlusses. Nachdem an den Genehmigungsbedarf bei Zufallsfunden ohnehin weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als an die Genehmigung von Überwachungen, weil der Zufallsfund nicht immer ohne weiteres zu erkennen ist (vgl. Jean Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art. 278 StPO N 31), genügt dies auf jeden Fall, um sämtliche Erkenntnisse aus dem überwachten Anschluss als genehmigt und damit verwertbar zu qualifizieren – ganz abgesehen davon, dass diese selbst im Falle eines nicht genehmigten Zufallsfundes vorliegend verwertbar wären, weil zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich; denn das Sachgericht kann hier sozusagen die richterliche Genehmigung selbst erteilen (vgl. Jean Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art. 278 StPO N 30).

4.5      Als Hinweis auf Sinn und Zweck des Gesetzes mag in diesem Zusammenhang auch Art. 272 Abs. 2 StPO dienen: Wenn eine zu überwachende Person in rascher Folge den Anschluss wechselt, ist ausnahmsweise sogar die Erteilung einer "Rahmenbewilligung" möglich, d.h. das Zwangsmassnahmengericht genehmigt die Überwachung aller identifizierter Anschlüsse, die der zu Überwachende benützt, ohne dass jedes Mal eine Einzelgenehmigung nötig ist. Daraus lässt sich schliessen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, dass man bestimmte Personen möglichst gut erfassen kann, egal ob sie von verschiedenen Anschlüssen aus telefonieren. Zu schützen ist nicht eine bestimmte Telefonnummer, sondern eine bestimmte Person. Deren durch die geheime Überwachungsmassnahme tangierte Interessen sind bei Bewilligung einer Telefonüberwachung gegen die dafür sprechenden Interessen abzuwägen. Die Interessenabwägung fällt bei einer Konstellation wie der vorliegenden zu Ungunsten des Überwachten aus.

4.6      Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Überwachung (auch) des Anschlusses C2 nicht zu beanstanden ist und die daraus gewonnenen Erkenntnisse vollumfänglich verwertbar sind. Damit wird auch die Frage, was als Folgebeweis von illegal erhaltenen Kenntnissen kontaminiert sein könnte (Fernwirkung, vgl. dazu Berufungsbegründung Ziff. 14 ff. S. 10), obsolet.

5.

5.1      Der Berufungskläger A_____ bestreitet auch in zweiter Instanz sämtliche Anklagepunkte, mit Ausnahme des rechtswidrigen Aufenthaltes. Der Berufungskläger B_____ ist in Bezug auf den äusseren Geschehensablauf im Wesentlichen geständig, will indes den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt haben respektive macht in Bezug auf die ihm zur Laste gelegten Geldwäschereihandlungen geltend, es fehle schon an der notwendigen Vortat und ohnehin auch hier am Vorsatz.

Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Verurteilungen wegen Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes respektive Gehilfenschaft dazu, Geldwäscherei (schwerer Fall) und rechtswidriger Einreise stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist nun die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil, soweit sie angefochten werden, nachweisen lassen.

5.2      Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei sämtlichen Schuldsprüchen eine Fülle von Indizien und Beweisen zusammengetragen hat; die Ausführungen und Schlussfolgerungen (Urteil Strafgericht S. 12) – wenn auch knapp gehalten – überzeugen grundsätzlich und halten im Ergebnis einer Überprüfung stand, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

5.3      Das Verfahren gegen die Berufungskläger wurde wie folgt ausgelöst: Der Mitbeschuldigte C_____ wurde festgenommen, nachdem er versucht hatte, Einzahlungen mit einer gefälschten Banknote zu CHF 1'000.– zu tätigen. Bei den in der Folge durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden in dem von C_____ am [...] betriebenen Laden/[...]café 1,072 Kilogramm Kokaingemisch (netto, Reinheitsgrad 11 % respektive 12 %, vgl. act. 486 ff., 542 ff., 560) sowie Bargeld von über CHF 6'700.– und EUR 1'700.– in kleiner Stückelung (vgl. act. 484 ff.) gefunden, welche zum überwiegenden Teil signifikant mit Kokain kontaminiert waren (vgl. act. 536 ff.). C_____ gab an, dass dieses Kokain ihm gehöre und dass das Geld teilweise Drogenerlös sei. Er will dieses Kokain von einem Nigerianer namens „L_____“ zur Verkauf erhalten haben (act. 1406 ff.). Bei der Hausdurchsuchung am Wohnort des C_____ ([...]strasse) wurde der Berufungskläger A_____, alias [...], angetroffen, welcher, neben zwei Mobiltelefonen und mehreren SIM-Karten, CHF 9’300.00 bei sich hatte, wobei letztere signifikant mit Kokain kontaminiert waren, d.h. die Messergebnisse des Instituts für Rechtsmedizin sprechen dafür, dass dieses Bargeld aus Personenkreisen stammt, welche einen Umgang mit Kokain pflegen (vgl. act. 444 f., 449 f.). Der Berufungskläger A_____ weist zudem eine Verbindung zu Betäubungsmitteln auf, ist er doch in der Schweiz bereits zweimal einschlägig vorbestraft: Am 20. Dezember 2006 wurde er vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 200.–, und zu 30 Tagen Gefängnis, bedingt, verurteilt; mit Urteil der Cour Correctionnelle Genève vom 2. Juli 2008 wurde er wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (act. 18 f.). Der Berufungskläger B_____, welcher wegen Geldwäscherei (notabene in Zusammenhang mit Drogenerlös) vorbestraft ist (vgl. act. 341, 405 ff.), ist im Rahmen der erwähnten Telefonkontrollen ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten, weil er im relevanten Zeitpunkt rege Telefonkontakte zum Berufungskläger A_____ und zu C_____ gepflegt hatte (vgl. dazu etwa act. Bd. 5, insbesondere 958 ff.).

5.4     

Nebst diesen klar belastenden Umständen liegen insbesondere folgende weitere schlüssige Indizien und Beweise für die Beteiligung der Berufungskläger an den angeklagten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Geldwäschereihandlungen vor:

5.4.1   Belastet werden die Berufungskläger insbesondere durch die Ergebnisse der Telefonkontrollen, welche wie oben ausführlich dargelegt, ohne Weiteres verwertbar sind. In den aufgezeichneten Telefongesprächen ist, auch wenn ein einschlägiger Jargon verwendet wird, unmissverständlich von Drogenlieferungen und von Geld die Rede. Aus den abgehörten und aufgezeichneten Telefongesprächen namentlich zwischen den Berufungsklägern A_____ und B_____ und dem Mitbeschuldigten C_____, ergibt sich dass am 14. Juli 2011 eine Lieferung von 2 Kilogramm Kokain durch den Berufungskläger A_____ an C_____ stattgefunden hat, wobei der Berufungskläger B_____ den Kurier im Auftrag des A_____ zu C_____ gebracht hat, und dass der Drogenerlös anschliessend vor allem durch den Berufungskläger B_____ gemäss den Anweisungen des Berufungsklägers A_____ ins Ausland weitergeleitet worden ist. Die inhaltliche Interpretation dieser Gespräche sowie deren Intensität und offensichtliche Verschlüsselung sowie der verwendete Jargon lassen keinerlei Zweifel daran, dass es um Drogenhandel und damit zusammenhängende Geldwäscherei geht. Die Behauptung der Berufungskläger, es sei um Handel mit afrikanischen Waren im Laden des C_____ gegangen, ist insbesondere angesichts des grossen erzielten Umsatzes und dessen konspirativen Verschiebens in keiner Hinsicht plausibel. Selbstverständlich kommt den Berufungsklägern als Beschuldigten im Strafverfahren nicht der Beweis für ihre Unschuld zu. Indes spricht die fehlende Plausibilität ihrer Aussagen nicht für die Richtigkeit ihrer Bestreitungen.

5.4.2   Der Berufungskläger B_____ räumt in den nach dem Gesagten verwertbaren Einvernahmen ein, dass er auf den fraglichen Telefongesprächen zu hören ist und dass er auch mit dem Berufungskläger A_____ und mit C_____ redet (vgl. nur Protokoll Hauptverhandlung, act. 3051 ff.; Einvernahme vom 18. Juni 2012, act.1894 ff.). Er gesteht weiter den objektiven Ablauf der in der Anklageschrift skizzierten Geschehnisse zu, will aber nicht gewusst haben, dass es um Drogen gegangen sei.

5.4.3   Der Berufungskläger A_____ hatte in den Einvernahmen vom 8. Dezember 2011 (act. 1191 ff.) vage angegeben, dass er auf den überwachten Telefonaten (C1) zu hören sei, will aber seine Stimme auf den überwachten Gesprächen C2 (nigerianische Rufnummer Nr. [...]) teilweise nicht erkennen (vgl. act. 1217). In der Einvernahme vom 21. Juni 2012 (act. 1389 ff.), bei welcher er anwaltlich vertreten war und an welcher auch die Verteidiger der Mitbeschuldigten teilgenommen haben, hat er allerdings eingeräumt, im fraglichen Zeitraum mit dem Berufungskläger B_____ telefoniert zu haben. Insbesondere hat er hier ausgesagt, dass der Berufungskläger B_____ in seinem Auftrag Geld von C_____ entgegen genommen und an die Lieferanten – afrikanischer Waren – in Paris weitergeleitet habe. Er habe mit ihm über dieses Geld gesprochen, als er (A_____) in Afrika weilte. Weiter hat er erklärt, dass er den Berufungskläger B_____ auch gebeten habe, am 14. Juli 2011 einen Mann mit grosser Tasche, voller Muster afrikanischer Waren – es habe sich um einen Händler mit afrikanischen Waren aus Paris gehandelt – zum Laden des C_____ zu bringen (act. 1393). Schliesslich erklärt er, die Aussagen des Berufungskläger B_____ betreffend Geldweiterleiten und Begleiten eines Mannes zu C_____ seien wahr, denn es sei ja nicht um Drogen gegangen (act. 1397).

5.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es, nachdem sämtliche Ergebnisse der Telefonüberwachung und die relevanten Aussagen der Mitbeschuldigten sich als verwertbar erwiesen haben, keine ernsthaften Zweifel mehr am objektiven Anklagesachverhalt des Drogenhandels und der Geldwäscherei gibt. Der in der Anklageschrift (Ziff. I.1 und I.2) detailliert geschilderte Sachverhalt (vgl. Urteil Strafgericht S. 3 ff., und Zusammenfassung oben E. 2.1.1) ist durch zahlreiche Beweismittel – vor allem das beschlagnahmte Kokain, die bei C_____ und beim Berufungskläger A_____ gefundenen, typisch gestückelten, grösstenteils kokainkontaminierten Geldbeträge, die diversen Mobiltelefone und SIM-Karten, die belegten Geldflüsse, sowie eben zentral die vielen abgehörten, eindeutig verschlüsselten Telefongespräche im inkriminierten Zeitraum und die Aussagen insbesondere des Berufungsklägers B_____, aber schliesslich auch die Angaben des Berufungsklägers A_____ selber anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2012 (act. 1389 ff.) – erstellt.

5.6      Auch in subjektiver Hinsicht bestehen, wie bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (Urteil S. 12), keine Zweifel hinsichtlich des Sachverhalts. Das gilt namentlich auch für den Berufungskläger B_____, der sein Wissen um die Drogengeschäfte bestreitet. Seine Ausführungen hierzu sind lebensfremd und unglaubhaft. Der Umstand etwa, dass er sich die kurze Begleitung des Drogenkuriers vom [...]platz zum [...] mit insgesamt CHF 1'000.– ausgesprochen üppig hat belohnen lassen, zeigt deutlich, dass er sich bewusst war, dass es sich um ein riskantes, aber durchaus lukratives Geschäft – eben Drogenhandel – handelte. Angesichts der von ihm zu verschiebenden Geldbeträge lag es auf der Hand, dass diese Gelder aus dem Drogenhandel und nicht etwa aus dem bescheidenen, karg eingerichteten und bestückten „Lädeli“ des C_____ (s. dazu anschaulich Fotografien, act. 490 ff.) mit afrikanischen Waren stammten. Wäre es um Gelder aus legalem Handel gegangen, wäre es nicht erforderlich gewesen, diese auf komplexe und konspirative Weise zu sammeln, zu wechseln, durch Kuriere zu verschieben, oder gar selber für den Transfer des Geldes nach Paris zu fliegen. Dies gilt insbesondere für den Berufungskläger B_____, der bereits einschlägig wegen Geldwäscherei vorbestraft und sich der Problematik somit zweifellos bewusst war. Auch der Umstand, dass er sich bei den abgehörten Telefonaten mühelos des einschlägigen Jargons bedient, zeigt deutlich, dass er sich des Charakters der Geschäfte bestens bewusst war.

6.

6.1      Wer Betäubungsmittel unbefugt unter anderem lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt, unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt und wer hiezu Anstalten trifft, macht sich gemäss Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes strafbar. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a), wenn er als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat (lit. b), oder wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).

6.2      Durch die in der Anklageschrift geschilderten Handlungen, namentlich die Organisation des Transports und Übergabe von 2 Kilogramm Kokaingemisch am 14. Juli 2011 und des Transports und Übergabe eines weiteren Kilogramms Kokaingemisch zwischen dem 17. und 25. Oktober 2011 an C_____ hat der Berufungskläger A_____ zweifellos den Grundtatbestand des Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt. In Bezug auf den Berufungskläger B_____ ist erstellt, dass dieser den Drogenkurier am 14. Juli 2011 zu C_____ geführt hat. Das Strafgericht hat den Berufungskläger A_____ der mehrfach qualifizierten, d.h. der mengen-, banden- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs.  1 und 2 lit. a, b und c) und den Berufungskläger B_____ der Gehilfenschaft dazu schuldig erklärt. Die äusserst knapp begründete Qualifikation des Beitrags des Berufungsklägers B_____ als blosse Gehilfenschaft zu Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet worden und damit nicht zu prüfen – eine Änderung auch nur des Schuldspruchs zu Lasten des Berufungsklägers wäre, da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss)berufung erhoben hat, zufolge des Verbots der reformatio in peius ohnehin nicht zulässig, wie das Bundesgericht in einem jüngsten Urteil klar gestellt hat (BGE 139 IV 282 E. 2.6 S. 289).

6.3     

6.3.1   Vorliegend hat die Vorinstanz, entsprechend der Anklage, sämtliche drei genannten Qualifikationsgründe angenommen. Während der Berufungskläger A_____ sich nicht dazu äussert, macht der Berufungskläger B_____ geltend, die persönlichen Merkmale der mengenmässigen Qualifikation, der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit seien bei ihm subjektiv nicht gegeben.

6.3.2   Insgesamt geht es vorliegend um gut 3 Kilogramm Kokaingemisch, wobei dem Berufungskläger B_____ die Beteiligung an der Lieferung von 2 Kilogramm Kokaingemisch vorgeworfen wird. Auch wenn von einem wenig starken Reinheitsgrad auszugehen ist (Reinheitsgrad des bei C_____ beschlagnahmten Kokains: 11 % respektive 12 %), so ist es auf jeden Fall um eine den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain (vgl. BGE 109 IV 144) um ein Vielfaches übersteigende Menge Kokain gegangen. Der Berufungskläger A_____ hat sich somit der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. lit. a BetmG, der Berufungskläger B_____ der Gehilfenschaft dazu schuldig gemacht. Auch der Berufungskläger B_____ wusste – insbesondere angesichts der Tatsachen, dass der Drogenkurier mit einer Tasche unterwegs war und dass er (B_____) für den kurzen Begleitdienst mit CHF 1'000.– entlöhnt wurde – zweifellos, dass es um eine im Sinne des Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes grosse Menge Kokain gegangen ist. Die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist somit nicht zu beanstanden.

Damit ist bereits ein schwerer Fall gegeben, da ein Qualifikationsmerkmal genügt. Die weiteren sind nur (aber immerhin) im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen – und dort dann unabhängig von der genauen Einreihung in Abs. 2 von Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes. Insofern ist eine exakte Subsumption unter die Merkmale des Abs. 2 lit. b und c nicht besonders relevant. Sie ist aber, namentlich auch in Bezug auf den Berufungskläger B_____, ebenfalls zu bejahen, was nachfolgend darzulegen ist.

6.3.3   Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit dann gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158). Für den Begriff der Bande ist dabei weniger auf die Zahl der Mitglieder als auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen (BGE 124 IV 86 E. 2b f. S. 88 f.; BGer 6S.204/2005 vom 24. September 2005 [E. 2.1]). Vorliegend zeugt die wiederholte und gut organisierte Zusammenarbeit der Beschuldigten, die ein gut eingespieltes Team bildeten, von einer gut strukturierten Gruppierung mit klarer Rollenverteilung – etwa Organisation, Verteilung der Drogen, Geldtransfer – und eingespielten Prozessen. Ihr Zusammenwirken in diesem professionell strukturierten Organisationsgefüge ist klar als bandenmässig im Sinne der obenstehenden Definition anzusehen (vgl. dazu auch AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011, E. 5.9 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hält im Übrigen trotz Kritik in einem Teil der Lehre an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Bande auch aus nur zwei Personen bestehen kann. Massgeblich für die erhöhte Mindeststrafdrohung sei die Gefährlichkeit, welche bereits beim Zusammenschluss zweier Personen vorliegen könne (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2), wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) oder eine Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichten, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn diese allenfalls nur kurzlebig ist. Unter diesen Voraussetzungen genügen zwei Personen. Vorliegend sind es insgesamt drei Personen, wobei allerdings einer, der Berufungskläger B_____, von der Vorinstanz nur als Gehilfe qualifiziert wird – aber dies spielt nach dem Gesagten zum Vornherein keine Rolle. Aufgrund der vorhandenen Rollenteilung und des genau abgesprochenen Zusammenwirkens – sogar über einen relativ langen Zeitraum hinweg – wobei noch eine gegenseitige "Sozialkontrolle“ durch die Beteiligten stattfand (vgl. dazu etwa Telefongespräche vom 12. und 17. September 2011 zwischen A_____ und B_____ betreffend die Unzuverlässigkeit des C_____, act. 1360, 1366 f.) ist hier das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit nach der Rechtsprechung klar erfüllt. Zweifellos bestand auch beim Berufungskläger B_____ ein Bewusstsein für den Zusammenschluss der Bandenmitglieder und der Zielrichtung der Bande; anschaulich sind auch in diesem Zusammenhang die erwähnten Telefonate (vgl. act. 1367 [Berufungskläger B_____ zu Berufungskläger A_____: „Du sollst nur mit ihm reden, so dass er sich anstrengt, weil das Ding jetzt so lange gedauert hat. Bei so einer Sache sollte es schnell gehen“. … „Versuch einfach mal, ihn unter Druck zu setzen“).

6.3.4   Schliesslich ist die Qualifikation auch in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit gegeben. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes ist anzunehmen, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 119 IV 129 E. 3a, bestätigt u.a. in BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 129 IV 188 BGer 6B_180/2012 vom 14. Januar 2013 E. 8.2) setzt Gewerbsmässigkeit voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Ansatzpunkt ist der Begriff des berufsmässigen Handelns: Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Dabei kann sogar eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Die Beschuldigten haben sich über einen längeren Zeitraum im grossen Stil dem Drogenhandel gewidmet und, wie die abgehörten Telefongespräche deutlich aufzeigen, dafür einen grossen Aufwand betrieben, unter anderem diverse Mobiltelefonnummern eingesetzt und sich mit verschlüsselten Telefongesprächen auf dem Laufenden gehalten, teilweise auch vom Ausland aus. Sie haben damit in kurzer Zeit (Juli bis Oktober 2011) erwiesenermassen einen grossen Umsatz – mindestens CHF 89'000.– und EUR 27'000.– – und fraglos einen erheblichen Gewinn erzielt. Dem Berufungskläger B_____, der ja einen Grossteil dieses Umsatzes ins Ausland weiterleitete und sich einlässlich darüber mit dem Berufungskläger A_____ telefonisch unterhielt, waren die Umstände der Gewerbsmässigkeit zweifellos bewusst. Seine Behauptung, dass er für seine „Freundschaftsdienste“ kein Entgelt erhalten habe, „welches über einem Auslagenersatz lag“ (Berufungsbegründung, S. 5), ist im Übrigen bereits angesichts des Umstandes, dass er zugestandenermassen alleine für die kurze Begleitung des Drogenkuriers vom [...]platz zum [...] am 14. Juli 2011 CHF 1'000.– erhalten hat, nicht richtig. Auch die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist somit korrekt.

6.3.5   Gewerbsmässigkeit und Bandenmässigkeit zählen zu den persönlichen Merkmalen nach Art. 27 StGB (BGer 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.2, BGE 105 IV 182 E. 2a; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 27 StGB N 2). Es ist bei der bestehenden Beweislage und nach dem Gesagten erstellt, dass auch beim Berufungskläger B_____ – sowohl im Rahmen seines Gehilfenbeitrags zum Drogenhandel als auch bei der Geldwäscherei (dazu gleich unten E. 7) – die Qualifikationen der Gewerbsmässigkeit und der Bandenmässigkeit erfüllt sind.

7.        

7.1      Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Abs. 1 StGB).

Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der Vermögenswerte zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 122 IV 211 E. 3b/aa, 127 IV 20 E. 3a, 128 IV 117 E. 7a S. 131). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher u.a. das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) respektive das Zur Verfügung Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (128 IV 117: BGer 6S.702/2000 vom 14. August 2002, E.2.2), etwa auch das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung (BGer 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Jeder Transfer ins Ausland ist eine Geldwäschereihandlung, weil dadurch die Einziehung erschwert wird (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Basel 2013 Art. 305bis StGB N 18). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selbst durch ein Verbrechen erlangt hat: Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 122 IV 211 E. 3; BGE 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E.2 b bb).

7.2      Massgeblich sind immer die gesamten Verhältnisse des Falles. Entscheidend ist, ob die vorgenommene Handlung unter den jeweiligen Umständen darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Das kann hier nicht fraglich sein. Die transferierten Gelder stammen ohne Zweifel aus dem nachgewiesenen Drogenhandel. Die Behauptung des Berufungsklägers B_____, es habe sich um legale Einkünfte aus dem Laden des C_____ gehandelt, entbehrt, wie bereits festgehalten, jeglicher Plausibilität. Die aus dem Drogenverkauf erlangten Gelder – und es besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger B_____ um ihre Herkunft wusste – wurden jeweils entsprechend den Anweisungen des Berufungsklägers A_____ von C_____ unter anderem an den Berufungskläger B_____ weitergegeben. Dieser wechselte den Drogenerlös, wenn nötig, in Euro und transferierte ihn anschliessend gemäss den Weisungen des Berufungsklägers A_____ ins Ausland, indem er ihn teilweise überwies, teilweise selber ins Ausland brachte und ihn teilweise Geldkurieren für den Transport mitgab. Damit haben die Berufungskläger den Tatbestand des Art. 305bis Ziff. 1 erfüllt. Zu Recht hat das Strafgericht den Berufungskläger B_____, welcher beim Transferieren des Geldes eine sehr zentrale Rolle gespielt und in massgebender Weise mitgewirkt hat, hier wegen Täterschaft und nicht lediglich wegen Gehilfenschaft verurteilt.

7.3      Nach Ziff. 2 der Bestimmung liegt ein schwerer Fall vor, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden ist, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b), und er durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).

Die Vorinstanz hat zu Recht beide Qualifikationsgründe als erfüllt erachtet. Es kann insoweit auf die entsprechenden Ausführungen oben (E. 6.3.3 ff.) verwiesen werden. Die Berufungskläger haben auch in Bezug auf die Geldwäscherei ein gut eingespieltes Team gebildet, wiederum als gut strukturierte Gruppierung mit klarer Rollenverteilung: Organisation insbesondere durch den Berufungskläger A_____, Weiterleitung des Geldes durch C_____ entweder direkt ins Ausland oder aber an den Berufungskläger B_____, welcher es dann gemäss den Angaben von A_____ weiter transferierte. Der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit ist somit erfüllt. Angesichts des betriebenen Aufwands – der Berufungskläger sammelte das Geld bei C_____, wechselte es teils von Schweizer Franken in Euro, und leitete es dann durch Überweisungen oder Übergaben an Geldkuriere ins Ausland respektive brachte es gar persönlich nach Paris – und der Höhe verschobenen Geldbeträge – mindestens CHF 89'000.– und EUR 27'000.– (vgl. Anklageschrift Ziff. I.2), welche beiden Berufungsklägern zweifellos bewusst waren – kann auch hier die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht fraglich sein. Insoweit ist der erstinstanzliche Schuldspruch ebenfalls zu bestätigen.

8.

Für den Anklagevorwurf betreffend Einreiseverbot (Anklageschrift Ziff. I.4) sei auf das erstinstanzliche Urteil (S. 15 Ziff. II 4) verwiesen. Dem Berufungskläger A_____ wurde das Einreiseverbot anlässlich seiner bedingten Entlassung in Genf im Mai 2010 eröffnet, wie er notabene selbst zugegeben hat (act. 1399), wie bereits aus dem ZEMIS-Ausdruck hervorgeht (act. 1907 f.) und wie schliesslich sowie durch die nachgereichte Kopie der Empfangsbestätigung vom 10. Mai 2010 bekräftigt wird (Beilage zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft). Damit ist dem Einwand des Verteidigers, es fehle an einem Nachweis dafür, dass der Berufungskläger A_____ Kenntnis des rechtskräftig verfügten Einreiseverbots hatte, die Grundlage entzogen. Der Berufungskläger A_____ selber will zwar angeblich geglaubt haben, das Einreiseverbot gelte nur während einer Probezeit bis September 2010, doch ist diese Behauptung nicht plausibel und wird dies von der Vorinstanz zutreffend als Schutzbehauptung gewertet (Urteil Strafgericht S. 15 E. 4). Auch die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise ist somit zu bestätigen.

9.

9.1      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verhalten des Berufungsklägers A_____ zutreffend unter die Tatbestände der (mehrfach) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b, c Betäubungsmittelgesetz) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 und 2 lit. b, c StGB) subsumiert und ihn zu Recht auch wegen rechtswidriger Einreise verurteilt hat. Ebenfalls zu bestätigen ist der Schuldspruch in Bezug auf den Berufungskläger B_____; dieser hat sich der Gehilfenschaft zu mehrfach qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b, c Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit Art. 25 StGB) und der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 und 2 lit. b, c StGB) schuldig gemacht. Auch der erstinstanzliche Entscheid betreffend die Beschlagnahmen ist somit zu bestätigen. Ausserdem ist in Bezug auf den Berufungskläger A_____, unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des Strafgerichts (Urteil S. 15 E. III), auch der Widerruf der bedingt gewährten Entlassung und die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe zu bestätigen (s. dazu auch unten E. 9.5.1, S. 28).

9.2      Grundsätzlich und im Ergebnis – soviel sei vorausgeschickt – sind die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung nicht zu beanstanden, auch wenn sie, wie die Staatsanwaltschaft ebenfalls festhält (Berufungsantwort betreffend Berufungskläger B_____, S. 4), teilweise sehr knapp gehalten sind.

9.3      Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind bei der Bemessung der Strafe zum Vergleich andere Urteile in ähnlich gelagerten Fällen heranzuziehen, wobei stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist (ausführlich zum Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung: BGE 135 IV 191 E. 3.2 f S. 193 f.; vgl. auch Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 47 StGB N 40 f.).

9.4      Auszugehen ist für beide Berufungskläger vom Strafrahmen für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe reicht (Art. 19 Abs. 2 BetmG); mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden. Dass die Beschuldigten nicht nur einen, sondern gleich mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes erfüllen, führt nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, sondern kann sich nur innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. 1c S. 332 f.; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008). Die Betäubungsmittelmenge liegt bei beiden Berufungsklägern weit über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain. Im Übrigen stellt die Betäubungsmittelmenge zwar einen wichtigen Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs einen vorrangigen dar. Die genaue Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung wenn, wie hier, mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt sind und der Grenzwert ohnehin deutlich überschritten ist (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 93 mit Hinweisen). Da der Berufungskläger B_____ lediglich wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen ist, kommt bei ihm Art. 25 StGB zur Anwendung, insoweit mit der Folge der obligatorischen Strafmilderung (Art. 48a StGB). Allgemeine Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind bei keinem Berufungskläger ersichtlich. Bei beiden Berufungsklägern kommt infolge der Deliktsmehrheit Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zur Anwendung und bei beiden ist für die qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB zwingend auch eine Geldstrafe auszufällen. Bei beiden Berufungsklägern sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft respektive der vorläufige Vollzug anzurechnen (Art. 51 StGB).

9.5     

9.5.1   Der Berufungskläger A_____ wurde vom Strafgericht, unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe von 1 Jahr, 4 Monaten und 10 Tagen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Im Rahmen des Plädoyers macht sein Verteidiger geltend, diese Strafe sei, unabhängig von den Schuldsprüchen, zu reduzieren.

Das Verschulden des Berufungsklägers A_____ wiegt schwer. Dies insbesondere weil er als wichtiges Glied einer international operierenden Drogenhändlerbande, welche auch in der Schweiz tätig war, handelte und den Drogenhandel organisierte. Aus den Telefonkontrollen ergibt sich eine rege Tätigkeit, in welcher sich eine beachtliche kriminelle Energie manifestiert. Es belastet ihn auch stark, dass er einzig aus finanziellen Motiven heraus gehandelt hat, mögen seine Erwerbschancen auf dem spanischen Arbeitsmarkt wohl auch nicht allzu rosig gewesen sein.

Das Vorleben des Berufungsklägers A_____ ist, soweit sich aus den Akten ergibt (act. 2, 3046), zunächst unauffällig verlaufen. Er ist nach eigenen Angaben 1974 in Nigeria geboren und aufgewachsen. Nach dem Besuch der Schule habe er eine Schreinerlehre begonnen, aber nicht beendet, und einen Kleinhandel in Lagos betrieben, bevor er circa 2005 nach Europa, d.h. via Italien nach Basel, gekommen ist und ein Asylgesuch gestellt hat, welches abgewiesen wurde. Infolge Heirat mit einer Frau spanischer Nationalität – mit welcher er einen Sohn habe – habe er in Spanien gelebt, wobei die Situation auf dem Arbeitsmarkt schlecht gewesen sei. Er sei zurück in die Schweiz gekommen, um ein Asylgesuch zu stellen, habe aber „Probleme im Zusammenhang mit Drogen“ bekommen (vgl. act. 5). Stark belastet ihn, dass er bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist: Neben einem Strafbefehl vom 20. Dezember 2006 des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (30 Tage Gefängnis, bedingt, nebst einer Busse von CHF 200.–) wurde er insbesondere mit Urteil der Cour Correctionnelle Genève vom 2. Juli 2008 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde am 5. Mai 2010, mit einer Probezeit bis 15. September 2011, bedingt entlassen; die Reststrafe beträgt 1 Jahr, 4 Monate und 10 Tage. Dass er die vorliegend zu beurteilenden Delikte teilweise innerhalb dieser Probezeit begangen hat, stellt einen Rückfall dar, welcher, wie bereits erwähnt, zum Widerruf der bedingten Entlassung und zur Rückversetzung führt (vgl. Art. 89 Abs. 1 StGB), denn es handelt sich um einschlägige Delikte, Verbrechen, welche die Bewährungsaussichten sehr ungünstig erscheinen lassen (vgl. Trechsel/Aebersold, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 89 StGB N 2). Das Strafgericht (Urteil S. 15 E. III) hat entsprechend korrekt eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB) ausgesprochen (zu Voraussetzungen und Methodik: BGE 135 IV 146 E. 2.4.1 S. 149): Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation; das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren.

Ein Geständnis kann nicht zu Gunsten des Berufungsklägers A_____ berücksichtigt werden. Einsicht oder Reue sind nicht ersichtlich. Positiv zu vermerken ist der Führungsbericht vom 7. Januar 2014.

9.5.2   Zusammenfassend ist nach dem Gesagten von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers A_____ auszugehen. Er hatte beim mehrfach qualifizierten Drogenhandel im Umfang von rund 3 Kilogramm Kokaingemisch die zentrale Rolle des Organisators inne und hat aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Dass er bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist und deswegen bereits eine Freiheitsstrafe teilweise verbüsst hat, belastet ihn stark, zumal er teilweise gar innert der Probezeit der bedingten Entlassung delinquiert hat. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Die Strafe ist infolge der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB – der Berufungskläger A_____ wird auch wegen qualifizierter Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz verurteilt – angemessen zu erhöhen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Verschulden namentlich auch bei der Geldwäscherei schwer wiegt, denn der Berufungskläger A_____ war auch hier federführend bei der Organisation, wie sich namentlich aus den Telefongesprächen ergibt. Ein Geständnis kann auch hier nicht berücksichtigt werden. Schliesslich ist bei der Erhöhung der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen, dass infolge der Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäscherei zwingend auch eine Geldstrafe auszusprechen ist. Dabei erscheint die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe sowohl in Bezug auf die Anzahl (90) als auch in Bezug auf die Höhe der Tagessätze (CHF 30.–) – beides wird mit der Berufung nicht explizit angefochten – angemessen und ist somit zu bestätigen. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen für die hier zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe im Bereich von mindestens 4 ½ Jahren angemessen. Wenn das Strafgericht gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (dazu BGE 135 IV 146 E. 2.4 S. 150) unter Berücksichtigung des Strafrests von 1 Jahr, 4 Monaten und 10 Tagen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren gebildet hat, so ist dies ebenfalls angemessen. Bei dieser Strafhöhe ist die Gewährung des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe ausgeschlossen. Die Geldstrafe ist ebenfalls unbedingt auszusprechen; dies angesichts des spezifischen gesetzgeberischen Zwecks, welcher mit der kumulativen Geldstrafe nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB verfolgt wird: der Täter soll bei einem schweren Fall von Geldwäscherei auch finanziell bestraft werden.

9.5.3   Die von der Verteidigung angedeutete Rüge betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 27. November 2012 und wurde Ende Januar 2013 eröffnet. Die Berufungserklärung des Berufungsklägers A_____ datiert vom 22. Februar 2013, die Berufungsverhandlung hat im Februar 2014 stattgefunden. Es handelt sich um ein komplexes Strafverfahren mit ursprünglich drei Beschuldigten und nun noch zwei Berufungsklägern, gegen welche gewichtige Vorwürfe erhoben werden. Das Appellationsgericht hat sich im Berufungsverfahren erneut umfassend mit der Angelegenheit befassen müssen – die Berufungen richten sich gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil –, was sich auch im Umfang des vorliegenden Urteils zeigt. Die Akten umfassen mittlerweile 12 Faszikel. Der Verteidiger hat übrigens zuvor nie auf eine raschere Durchführung des Berufungsverfahrens gedrängt, sondern im Gegenteil selber zweimal Fristerstreckungsgesuche für die Einreichung der Berufungsbegründung gestellt, welchen angemessen nachgekommen wurde. Eine Verfahrensverzögerung ist in keiner Hinsicht ersichtlich.

Der Umstand, dass der Berufungskläger A_____, obwohl formell längst im vorzeitigen Strafvollzug, nach wie vor im Untersuchungsgefängnis Waaghof untergebracht ist, ist zweifellos unbefriedigend, kann jedoch nicht zu einer Reduktion der Strafe führen, sondern muss gegebenenfalls bei den Strafvollzugsbehörden moniert werden.

9.5.4   Abschliessend bleibt noch festzuhalten, dass die ausgesprochene Strafe auch im Vergleich mit andern Fällen als angemessen erscheint:

AGE AS.2011.29/33 vom 18. Januar 2012 (mit Hinweis auf AGE AS.2010.117 vom 26. August 2011: 4 Jahre Freiheitsstrafe für mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Geldwäscherei bei Einfuhr von 5 Kilogramm Kokain; und auf AGE 311/2005 vom 4. Januar 2006: 6 Jahre Zuchthaus für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Geldwäscherei bei Einfuhr und Verkauf von 6 kg Kokain): Der dem mittleren Kader einer gut organisierten Bande zugeordnete Beurteilte, welcher selber Betäubungsmittel konsumierte, beschränkt kooperativ war, wurde wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Umfang rund 3 Kilogramm Kokaingemisch), mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässiger Geldwäscherei im Umfang von ca. CHF 50'000.– sowie wegen SVG-Delikten zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. AGE AS.2009.390 vom 8. Dezember 2010: 4 ¼ Jahre Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (2 Kilogramm Kokaingemisch) und wegen Geldwäscherei und teilweise versuchter Geldwäscherei; der einschlägig vorbestrafte, nicht geständige Beurteilte handelte aus rein finanziellen Gründen.

9.6     

9.6.1   Der Berufungskläger B_____ ist vom Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden. Die Verteidigung moniert die Bemessung und Begründung dieser Strafe in verschiedener Hinsicht und zielt auf eine Strafe, welche in vollem Umfange bedingt ausgesprochen werden könne.

Auch das Verschulden des Berufungsklägers B_____ wiegt keinesfalls leicht. Auch er hat am lukrativen, in mehrfacher Hinsicht qualifizierten Betäubungsmittelhandel mitgewirkt. Im Rahmen der professionellen Organisation hatte er immerhin eine deutlich weniger hohe Stellung als der Berufungskläger A_____ inne – er wird in Bezug auf die Betäubungsmittelgeschäfte bloss als Gehilfe qualifiziert und wird schon deswegen etwas milder bestraft (Art. 25, 48a StGB). Da sich sein Tatbeitrag – Begleiten des Drogenkuriers zum Laden des C_____ – immerhin in der Nähe eines mittäterschaftlichen Handelns bewegt (vgl. dazu etwa Urteil BGer 6B_911/2009 vom 15. März 2010), kann sich diese Strafmilderung allerdings nur relativ geringfügig auswirken. Die Geldwäscherei hat er mittäterschaftlich mitgemacht, und zwar in Bezug auf einen erheblichen Betrag. Er konsumiert selbst keine Drogen, der Urintest war denn auch negativ (act. 1713); er hat also aus rein finanziellen Interessen gehandelt. Bei ihm fällt dies um so mehr ins Gewicht, als er über eine feste Arbeitsstelle und ein gesichertes, nach eigenen Angaben auch existenzsicherndes Einkommen verfügte (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 4.2 S. 5; Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, act. 339 [Netto-Einkommen CHF 4'800.–, Netto-Einkommen Ehefrau CHF 4'000.–).

Auch das Vorleben des Berufungsklägers B_____ ist zunächst unauffällig verlaufen. Er ist Schweizer Bürger, in Nigeria geboren und hat dort bis zum 26. Altersjahr gelebt. Nach eigenen Angaben habe er in Nigeria ein Studium der Mikrobiologie angefangen, indes wegen Geldmangels abbrechen müssen. Er ist im Jahre 1994 als Asylbewerber in die Schweiz gekommen und hat sich […] mit einer Schweizerin verheiratet. Aus der Ehe entstammen zwei Kinder, geboren […] und […] (vgl. act. 337). Dass er ebenfalls einschlägig – jedenfalls in Bezug auf Geldwäscherei – vorbestraft ist, belastet ihn stark. So wurde er am 16. September 2008 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher Geldwäscherei, versuchter Geldwäscherei, und Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 70.–, bedingt, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse verurteilt; ferner wurde er mit Strafbefehl vom 16. September 2011 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt (vgl. act. 341 f., 405 f.).

Er hat etwas mehr kooperiert als die Mitbeschuldigten A_____ und C_____. So hat er immerhin den der Anklageschrift zu Grunde liegenden äusseren Geschehensablauf, soweit er ihn betrifft, grundsätzlich zugestanden, was ihm bei der Strafzumessung zu Gute gehalten wird. Zu einem umfassenden, vorbehaltlosen Geständnis hat er sich aber nicht durchringen können, bestreitet er doch – allerdings wie festgehalten nicht plausibel – sich des Unrechts seines Tuns bewusst gewesen zu sein. Wenn er seinen Beitrag damit erklärt, dass er nur einem Freund einen Gefallen habe tun wollen und einfach nicht habe „Nein“ sagen könne, macht er es sich doch gar einfach (vgl. act. 3056).

Auch wenn der Berufungskläger B_____ in die Familienaufgaben eingebunden ist, kann sich dies nicht wesentlich auf die Strafzumessung auswirken. Die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beurteilten – und häufig vor allem für seine Familie – mit einer gewissen Härte verbunden; als unmittelbare Konsequenz jeder Sanktion darf diese Folge jedoch nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände berücksichtigt werden; solche sind hier nicht ersichtlich (vgl. Wiprächtiger/Keller  Art. 47 N 154, Urteil BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4). Die Söhne des Berufungsklägers sind rund […] und […] Jahre alt, also in einem Alter, da sie eine Inhaftierung des Vaters zweifellos erheblich trifft, da sie allerdings nicht mehr der zeitintensiven elterlichen Betreuung eines Kleinkindes bedürfen; die Mutter kann die anstehenden Betreuungsaufgaben im Wesentlichen wahrnehmen, auch wenn sie erwerbstätig ist.

9.6.2   Nach dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Das Verschulden des Berufungsklägers B_____ wiegt etwas weniger schwer als das der beiden Mitbeschuldigten A_____ und C_____. Er war beim mehrfach qualifizierten Betäubungsmittelhandel beteiligt, allerdings lediglich in untergeordneter Stellung als Gehilfe, weshalb die Strafe zu mildern ist (Art. 25, 48a StGB), wobei diese Milderung, wie oben (E. 9.6.1) begründet festgehalten, nicht sehr stark ins Gewicht fällt. Auch er handelte aus rein finanziellen Motiven, was ihn angesichts des Umstandes, dass er in existenzsichernden finanziellen Verhältnissen lebte, besonders belastet. Betreffend den äusseren Ablauf der Geschehnisse hat er sich geständig gezeigt, was angesichts seiner Ausflüchte in Bezug auf den subjektiven Tatbestand zwar nur leicht, aber immerhin zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann. Dass er – jedenfalls in Bezug auf die Geldwäscherei – einschlägig vorbestraft ist, belastet ihn stark. Die Strafe ist infolge der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu schärfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden auch bei der Geldwäscherei schwer wiegt, denn der Berufungskläger handelte hier auch zielstrebig und engagierte sich, wie die Telefongespräche zeigen, sehr stark, forderte beispielsweise den Berufungskläger A_____ auf, Druck auf den als unzuverlässig empfundenen C_____ auszuüben. Schliesslich ist noch zu berücksichtigen, dass infolge der Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäscherei zwingend auch eine Geldstrafe auszusprechen ist. Dabei erscheint die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe sowohl in Bezug auf die Anzahl (90) als auch in Bezug auf die Höhe der Tagessätze (CHF 30.–) – beides wird mit der Berufung nicht explizit moniert – angemessen und ist somit zu bestätigen. Alles in allem ist die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren dem Verschulden des Berufungsklägers B_____ und den übrigen Strafzumessungskriterien angemessen.

9.6.3   Diese Strafe erscheint auch im Vergleich zu den Strafen der Mitbeschuldigten verhältnismässig. Der Berufungskläger A_____ wurde, als hierarchisch höher eingestufter Organisator, auch mit der höchsten Strafe belegt; unter Berücksichtigung einer vollziehbar erklärten Reststrafe von 1 Jahr, 4 Monate und 10 Tage wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ½ Jahren ausgesprochen. Der Mitbeschuldigte C_____ als Verteiler der Drogen wurde mit 4 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Vor diesem Hintergrund ist die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren für den Berufungskläger B_____ angemessen. Dieser wird zwar in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte lediglich wegen Gehilfenschaft verurteilt und ist entsprechend etwas milder zu bestrafen; bei ihm fällt der Umstand, dass er sich, anders als die Mitbeschuldigten, trotz gesicherter Existenz auf den internationalen Kokainhandel eingelassen hat, negativ ins Gewicht.

9.6.4   Für Freiheitsstrafen, die zwischen zwei und drei Jahren liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich des teilbedingten Strafvollzuges vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 43 N 11 f; BGE 134 IV 1 E. 5.3 S. 10 mit Hinweisen, AGE 394/2007 vom 30. Mai 2008, AGE AS.2009.334 vom 5. November 2010). Ist keine fünfjährige straffreie Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, ist eine teilbedingte Strafe nur möglich, wenn „besonders günstige Umstände“ vorliegen, wobei die Kriterien dieselben sind wie für eine bedingte Strafe (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 13). Die Vorinstanz hat die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs mit Hinweis auf die Vorstrafe abgelehnt, aufgrund derer es einer besonders günstigen Prognose bedürfe, welche vorliegend angesichts der einschlägigen Vorstrafe, der Vielzahl der Delikte, und der unsicheren Situation des Berufungsklägers B_____ als Arbeitsloser nicht gegeben sei.

Tatsächlich stimmt es prima vista nicht sonderlich zuversichtlich, dass der Berufungskläger B_____ trotz der Vorstrafe wegen Geldwäscherei erneut einschlägig straffällig geworden ist. Allerdings war diese Vorstrafe als bedingte Geldstrafe ausgesprochen worden, was möglicherweise keine ausreichend abschreckende Wirkung zu zeitigen vermochte. Die Ernsthaftigkeit seiner Situation ist dem Berufungskläger nun mit der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausgestandenen Untersuchungshaft eindrücklich vor Augen geführt worden: Infolge der Inhaftierung hat er nicht nur seine feste Arbeitsstelle verloren, sondern musste auch erleben, dass die Haft eine ausserordentliche Belastung für seine Familie bedeutet hat. Daher ist davon auszugehen, dass bereits die abschreckende Wirkung der Untersuchungshaft die Prognose wesentlich verbessert. Zudem hat die Ehe des Berufungsklägers B_____ der schweren Belastungsprobe, wie sie das Strafverfahren und die Haft darstellen, stand gehalten, was weiter zuversichtlich stimmt. Positiv zu vermerken ist auch das ernsthafte Bemühen des Berufungsklägers um Arbeit und der Umstand, dass er sich in den vergangenen über zwei Jahren soweit ersichtlich nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Offensichtlich ist ihm auch das schulische und sportliche Fortkommen seiner Söhne, für welche er sich sehr engagiert zeigt, ein grosses Anliegen, welches er durch erneute Straffälligkeit nicht aufs Spiel setzen dürfte. Schliesslich ist auch aus dem Vollzug eines Teils der Strafe eine weitere Festigung des sozialen Verhaltens und insbesondere der Fähigkeit, künftig straffrei zu leben, zu erwarten (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB). Trotz der Vorstrafe besteht vorliegend somit alles in allem begründete Aussicht auf Bewährung. Unter diesen Umständen kann eine besonders günstige Prognose angenommen und dem Berufungskläger B_____ somit für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Ausgehend davon, dass mit dem Vollzug eines Jahres eine ausreichende Warnwirkung erzielt wird, werden 2 Jahre Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, gewährt. Demgegenüber ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (vgl. dazu oben E. 9.5.2 am Ende).

10.

Die Berufungen sind im Ergebnis in der Hauptsache abgewiesen worden; derjenigen des Berufungsklägers B_____ war in Bezug auf die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ein geringer Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich keine Abänderung des erstinstanzlichen Kostenentscheides. Die Berufungskläger tragen für das Berufungsverfahren Urteilsgebühren von je CHF 1'000.– (vgl. § 11 Ziff. 4.1. der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SR 154.810). Den amtlichen Verteidigern werden für das Beruf

SB.2013.20 — Basel-Stadt Appellationsgericht 18.02.2014 SB.2013.20 (AG.2014.298) — Swissrulings