Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.19
URTEIL
vom 22. Januar 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Patrick Frey, Advokat,
Solothurnerstrasse 21, 4002 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 5. November 2012
betreffend Vergewaltigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. November 2012 wurde A____ der Vergewaltigung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die am 8. Juli 2009 vom [...] wegen mehrfacher Drohung, Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde zur Leistung von CHF 602.50 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel und von CHF 5'000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. März 2011, an B____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wurde abgewiesen. Ferner entschied das Strafgericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens.
Gegen dieses Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag auf vollumfängliche Freisprechung von der Anklage der Vergewaltigung. Demgemäss sei die am 8. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht zu vollziehen und es seien die Genugtuungsforderung sowie die Parteientschädigung des mutmasslichen Opfers abzuweisen. Die Verfahrenskosten seien der Strafgerichtskasse zu belasten. Es sei ihm eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten, CHF 2'600.– für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie eine Genugtuungsentschädigung in Höhe von CHF 5'000.– für das ausgestandene Strafverfahren auszubezahlen. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. Eva Eichenberger, schliesst auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Vertreterin der Privatklägerin hat dem Gericht mitgeteilt, dass diese nicht mehr vertreten werden möchte.
In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 22. Januar 2014 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Privatklägerin hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat gegen das am 5. November 2012 ergangene Urteil des Strafgerichts formund fristgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist demgemäss einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.
2.
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am Abend des 1. März 2011 an der Privatklägerin, die auf einen Kaffeebesuch in seine Wohnung gekommen war, gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Diesen Vorhalt bestreitet der Berufungskläger nach wie vor und macht geltend, dass es sich um einvernehmlichen Sex gegen abgemachte Bezahlung gehandelt habe. Er rügt, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin abgestellt habe. Das Urteil sei aufgrund reiner Indizien gefällt worden; seine Aussagen seien offenbar weniger wert als die des mutmasslichen Opfers. Dazu ist festzuhalten, dass beim Vorwurf der Vergewaltigung neben den Aussagen der beschuldigten Person und dem mutmasslichen Opfer regelmässig kaum objektive Beweise vorhanden sind, die den angeklagten Sachverhalt zu bestätigen vermögen. Für die Wahrheitsfindung ist deshalb in erster Linie die Glaubwürdigkeit der Beteiligten massgeblich. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft beurteilt und sich bei ihrem Entscheid auf diese abgestützt. Dabei hat sie sich mit den Einwendungen der Verteidigung eingehend befasst und ausführlich dargelegt, weshalb die Aussagen der Privatklägerin verlässlich sind und diejenigen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen vermögen. In der Verhandlung des Appellationsgerichts ist der Berufungskläger erneut befragt worden. Entgegen der Meinung der Verteidigung hat er dabei keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen, sondern sich vielmehr in neue Widersprüche verstrickt, auf welche weiter unten einzugehen sein wird.
3.
3.1 Die Privatklägerin hat das Geschehen in sämtlichen Einvernahmen im Wesentlichen gleichlautend geschildert. Dies wird auch von der Verteidigung eingeräumt, allerdings mit dem Hinweis darauf, dass die Privatklägerin angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und der Strafdrohung bei Falschaussagen die unwahren Angaben nicht mehr habe rückgängig machen können. Es trifft zu, dass die Kohärenz einer Aussage alleine noch kein Kriterium für deren Glaubhaftigkeit ist. Insbesondere einfache Geschehensabläufe können, auch wenn sie gelogen sein sollten, relativ leicht gleichlautend wiedergegeben werden. Vorliegend ist allerdings zu bemerken, dass die sehr detailreichen Ausführungen der Privatklägerin in vielen Punkten vom Berufungskläger rückbestätigt werden (z.B. dass die Kaffeetasse kaputt gegangen ist; dass das Kondom geplatzt, eventuell verlorengegangen ist; dass sich die Privatklägerin im Badezimmer gewaschen hat; dass ihr der Berufungskläger ein Badetuch übergeben hat). Die Privatklägerin hat im Wesentlichen einen Ablauf geschildert, den der Berufungskläger ebenfalls erlebt hat. Einzig bezüglich der Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs und der Frage, ob für diesen ein Entgelt abgesprochen war, weichen die Beschreibungen voneinander ab. Die Privatklägerin gibt auch den Ablauf des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen nicht einfach kursorisch wieder, sondern schildert eigene Gefühlszustände und Beobachtungen über die Verfassung des Berufungsklägers (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Akten S. 446 f.: hatte wahnsinnige Kraft... schäme mich dies zu erzählen, er hatte eine Erektion… ich sagte, er soll wenigstens einen Schutz benutzen, er sagte, das sei in Ordnung... er wollte, dass ich ihm Kondom überziehe, ich wollte es nicht... es tat mir sehr weh, er sagte, ich müsse entschuldigen, er sei seit 8 Monaten nicht mehr mit einer Frau zusammen gewesen… er ist sehr lange nicht gekommen… er war dann wieder höflich und nett, aggressiv war er nur während des Sex, sonst überhaupt nie…). Die durch die Privatklägerin geschilderte Nervosität und Angetriebenheit des Berufungsklägers und die relativ lange Zeit bis zum Samenerguss passen zum Umstand, dass der Berufungskläger ein Potenzmittel eingenommen hatte, weil er Angst hatte, dass es nicht klappe. Dass in dieser Verfassung der Versagensangst Sex erzwungen wird, ist keineswegs abwegig, sondern im Gegenteil ein in sich stimmiger Vorgang. Dazu passt auch die weitere Schilderung der Privatklägerin, wonach sich der Berufungskläger bei ihr nach dem Akt mehrfach entschuldigt habe (dazu Akten S. 345, S. 346, S. 349, S. 257, Protokoll Hauptverhandlung S. 446). Die Privatklägerin hat dies gar in der Originalsprache formuliert, der Berufungskläger habe gesagt „scusa, scusa“, er habe geweint (Akten S. 346). Dieses an sich für die Frage der Vergewaltigung nebensächliche Detail wird konstant wiederholt und muss sich so zugetragen haben, denn es ist nicht ersichtlich, wie die Privatklägerin etwas Derartiges erfunden haben könnte. Eine solche Reaktion des Berufungsklägers kann nun aber nur damit erklärt werden, dass dem Berufungskläger die begangene Grenzüberschreitung bewusst geworden ist. Aus den weiteren Schilderungen der Privatklägerin ergibt sich denn auch, dass es dem Berufungskläger darum ging, eine sexuelle Bewährungsprobe zu bestehen (vgl. dazu die Schilderungen Privatklägerin Akten S. 254 f., S. 257 f., S. 344 oben, S. 348). Bei dieser Bewährung ging es um die Durchsetzung seines eigenen Triebes unter Missachtung des Willens der Privatklägerin. Dass dieser Wille für den Berufungskläger erkennbar war, kann aus der erwähnten Rechtfertigung, wonach er lange keine Frau mehr gehabt habe, und der weinend vorgebrachten Entschuldigung geschlossen werden. Demgegenüber steht die Racheversion des Berufungsklägers isoliert da und wird durch das Verhalten der Privatklägerin im Anschluss an das Geschehene in keiner Weise untermauert. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, wieso die Privatklägerin überhaupt auf Rache hätte aus sein sollen. Hätte sie tatsächlich Geld für den Geschlechtsverkehr erwartet, so ist nicht klar, wieso sie nicht wenigstens die CHF 50.–, die der Berufungskläger zu Hause verfügbar hatte (vgl. Protokoll der Verhandlung des Appellationsgerichts), sogleich entgegennahm und für den Erhalt des Rests auf den folgenden Tag ein Treffen abmachte. Sie hätte auch kaum schildern können, wie beschmutzt, dreckig und benutzt sie sich gefühlt habe, wenn sie tatsächlich auf Bezahlung aus gewesen wäre (vgl. dazu Akten S. 262). Ferner fällt auf, dass sie eine grosse Angst vor einer Ansteckung hatte. Dies scheint in ihren Schilderungen immer wieder durch (vgl. dazu Akten S. 346, S. 352 f., Protokoll Hauptverhandlung Akten S. 446). Diese Angst lässt sich aber nur mit ihrer Überrumpelung durch die Situation in Einklang bringen, nicht mit einem einverständlichen Geschlechtsverkehr unter Absprache eines Entgelts. Schliesslich kann daraus, dass die Privatklägerin weder geschrien noch mit dem Natel um Hilfe gerufen hat noch weggerannt ist, nicht abgeleitet werden, dass ihre Schilderung nicht zutreffen würde. Ob in einer Situation wie der vorliegenden solche Massnahmen noch möglich oder sinnvoll sind oder ob sie im Gegenteil den Täter noch mehr reizen würden, wird von jedem Opfer individuell beurteilt. Aus dem Sich schliesslich der Übermacht fügen kann jedenfalls nicht auf eine Einwilligung geschlossen werden.
3.2 Dem Berufungskläger ist es nicht gelungen, in seiner Befragung durch das Appellationsgericht die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen. So konnte er nicht in nachvollziehbarer Weise erklären, weshalb er in der allerersten Einvernahme noch jeglichen sexuellen Kontakt abgestritten hatte. Der nachfolgende Auszug aus dem Protokoll zeigt dies deutlich auf:
„aF Frey (dort zuerst gesagt, dass keinen Sex, später zugegeben, weshalb diese Diskrepanz) ich war verwirrt, wollte auch wegen meiner Tochter, dass man nicht weiss
aF (weshalb verwirrt, hatten Freundin, ist etwas Normales – weshalb hier plötzlich so Angst) ja, jetzt tut es mir leid
aF (weshalb damals so aufgeregt) war im Stress, wegen der Kinder
aF (hatten andere Bekanntschaften, weshalb interessiert das die Kinder) nicht nur wegen Kinder, auch wegen mir, dass man keine schlechten Geschichten hört
aF (was könnte man überhaupt hören) ich hätte jemanden vergewaltigt
aF (das ist Ihnen schon durch den Kopf gegangen) nein, das ist es nicht, aber ich habe den Fehler gemacht dass ich nicht sofort gesagt habe, dass ich Geschlechtsverkehr hatte,
aF (das nicht gesagt, weil Sie das Gefühl hatten, das war etwas Belastendes) schlimm war, dass kein Anwalt dabei war, hatte Angst
aF (wäre ja ganz harmlos zu sagen, dass man Sex gehabt hat) tut mir wirklich leid, wusste nicht wie mir geschieht, Polizei kam zu mir nach Hause, legten mich in Ketten“.
Der Berufungskläger hat daran festgehalten, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei, und zwar auf Betreiben der Privatklägerin, welche dafür ein Entgelt verlangt habe. In diesem Zusammenhang wurde er in seiner Einvernahme vom 17. März 2011 gefragt, ob vor dem Sex ein genauer Betrag abgemacht worden sei. Er verneinte dies und erklärte, sie habe nur gesagt, falls du bezahlst, können wir etwas machen (Akten S. 313). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er erklärt, sie habe gemeint, es müsse schnell gehen und er müsse etwas bezahlen. Er habe nicht gefragt, was er zahlen müsse. Erstmals in der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger erklärt, er habe ihr schon vor dem Sex gesagt, dass er nicht mehr als CHF 50.– habe. Diese neue Version in einem doch wesentlichen Punkt erscheint zu diesem späten Zeitpunkt eher als ein Ausschmücken einer erfundenen Geschichte denn als Tatsachenbericht. Wie schliesslich auch seine Antworten auf die Frage nach der Einnahme von Potenzmitteln zeigen (Urteil S. 7 f.), ist der Berufungskläger durchaus dazu bereit, seine Aussagen aus taktischen Gründen dem jeweiligen Aktenstand bzw. dem Kenntnisstand des Gerichtes anzupassen.
4.
Im Folgenden ist zu einzelnen Einwendungen der Verteidigung einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen wird, behandelt worden sind. Vorab wird geltend gemacht, dass die Privatklägerin bei der Anzeigestellung auf dem Polizeiposten eine falsche Adresse und Telefonnummer angegeben habe. Daraus will der Berufungskläger ableiten, dass diese anfänglich gar nicht wirklich eine Anzeige habe erstatten wollen, da sie sich nicht sicher gewesen sei, ob sie durchzukommen vermöge, oder gar hoffte, den Berufungskläger auf diese Weise unter Druck zu setzen. Es sei ihr wahrscheinlich bis zur Anzeige nicht bekannt gewesen, dass der Straftatbestand einer Vergewaltigung ein Offizialdelikt sei. Dazu ist zu bemerken, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt im sogenannten Datenmarkt erfasst sind. Bei einer Strafanzeige durch eine solche Person werden deren Personalien dem Datenmarkt entnommen. Ob vorliegend die Privatklägerin befragt worden ist, ob diese Angaben noch zutreffend sind, ergibt sich aus dem Polizeirapport nicht. Jedenfalls handelt es sich bei der angegebenen Adresse um den früheren Wohnort der Privatklägerin und nicht um eine frei erfundene Adresse. Was die im Rapport festgehaltene, durch die Verteidigung als falsch bezeichnete Natelnummer 076 5[...] betrifft, so war die Privatklägerin zur Zeit der Anzeige tatsächlich in deren Besitz (vgl. Polizeirapport vom 4. März 2011: „Zudem händigte sie uns ihr Mobiltelefon, Nr. 076 5[...] aus. Diese Telefonnummer konnte via 117 erhältlich gemacht werden“, Akten S. 237), benutzte aber offenbar eine andere Nummer. Nach dem Gesagten besteht somit kein Nachweis darüber, dass die Privatklägerin eine falsche Adresse und Telefonnummer angegeben hat. Weshalb es der Berufungskläger ferner als lebensfremd bezeichnet, dass die Privatklägerin noch in der Nacht zum Polizeiposten gegangen ist, dort aber offenbar die falsche Türklingel beim nicht bedienten Seiteneingang erwischt hat, ist unerfindlich. Denn aufgrund der im Befragungsprotokoll vom 4. März 2011 festgehaltenen Bemerkung von Detektiv-Wachtmeisterin [...] steht fest, dass der Claraposten einen solchen Seiteneingang besitzt (Akten S. 254). Es kann sich auch nicht um eine erst nachträglich erfundene Erklärung der Privatklägerin handeln, hatte sie doch vor ihrer Befragung gar nicht genügend Zeit, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Daraus, dass die Privatklägerin nach ihrem gescheiterten Versuch, unverzüglich Anzeige zu erstatten, zwei weitere Tage bis zur Meldung bei der Polizei hat verstreichen lassen, kann nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Bei Vergewaltigungen ist es nicht unüblich, dass das Opfer im Zwiespalt ist, ob es die Polizei tatsächlich einschalten will. Bei einer Anzeige muss es sich nämlich mit dem Geschehenen befassen und kann es nicht einfach nur verdrängen. Im Übrigen ist es für viele Opfer auch sehr peinlich, gegenüber Fremden über einen derart schambehafteten Vorfall zu sprechen. Jedenfalls passt das Zuwarten mit der Anzeige keineswegs zu dem von der Verteidigung postulierten Motiv eines Rachefeldzuges. Sodann wird eingewendet, das Gutachten IRM habe keine Verletzungen im Intimbereich feststellen können, was gegen die Schilderung der Privatklägerin spreche. Das Gutachten IRM (Akten S. 337) hält dazu fest: „In der Gesamtschau der Befunde und Ermittlungsergebnisse können die angegebenen sexuellen Handlungen anhand der vorliegenden Befunde weder ausgeschlossen noch bewiesen werden.“ Es handelt sich somit um ein Nullresultat. Aus der Liste über die vom Berufungskläger getätigten Telefonate zeigt sich, dass dieser am 2. und 3. März 2011 viele Anrufe tätigte, und zwar im Wesentlichen mit (anderen) Frauen. Der Verteidiger bestreitet nicht, dass es inhaltlich jedenfalls zum Teil um Sex ging. Es dürfe daraus aber nicht auf einen Triebtäter/Vergewaltiger geschlossen werden. Ein solcher Schluss wäre tatsächlich unzulässig. Die Anrufliste, welche eine hektische Kontaktsuche belegt, ist einzig insofern von Interesse, als dass dieses Verhalten zu der Schilderung der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger am besagten Abend quasi krampfhaft nach einer sexuellen Bestätigung gesucht habe, passt. Schliesslich ist auch die vom Strafgericht ins Treffen geführte Vorstrafe des Berufungsklägers lediglich - aber immerhin - in dem Zusammenhang interessant, als der Berufungskläger auch diesen Vorfall in einem anderen Licht sieht und behauptet, die vormalige Ehefrau und ihr neuer Partner hätten ihm die Sache in die Schuhe geschoben, er sei es damals gar nicht gewesen (Protokoll Hauptverhandlung, Akten S. 444). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Berufungskläger nicht gelingt, die Schilderung der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen und ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern.
5.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Berufungskläger den Geschlechtsverkehr unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit und gegen den ausdrücklich geäusserten Willen der Privatklägerin erzwungen hat. Die Privatklägerin hat dem Berufungskläger deutlich gemacht, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm will, und hat anfänglich auch versucht, durch Wegstossen und Zusammendrücken der Beine sein Eindringen zu verhindern. Diesen Widerstand hat der Berufungskläger gebrochen. Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass der Umstand, dass die Privatklägerin schliesslich auf der Verwendung eines Kondoms bestanden hat, nicht bedeutet, dass sie dem Geschlechtsverkehr nun zugestimmt hätte. Sie hat lediglich angesichts der Aussichtslosigkeit eines Widerstands gegen den körperlich weit überlegenen Berufungskläger auf weitere Gegenwehr verzichtet. Dem Berufungskläger war aufgrund der Situation auch bewusst, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr nicht gewollt hat. Entsprechend hat er sich nach vollbrachter Tat bei ihr entschuldigt. Der wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ergangene Schuldspruch ist demgemäss zu bestätigen.
6.
Für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs ist die Strafzumessung zu Recht nicht im Eventualstandpunkt angefochten worden. Die Vorinstanz hat die belastenden und entlastenden Umstände zutreffend gewürdigt. Auf ihre Ausführungen kann ohne weitere Bemerkungen verwiesen werden.
7.
Da der Berufungskläger keinen Freispruch erlangt, sind die erstinstanzlich der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung und der der Opferhilfe beider Basel zu leistende Schadenersatz zu bestätigen, während für die von ihm geltend gemachten Schadenersatzund Genugtuungsforderungen keine Grundlage besteht. Auch zu bestätigen ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der weiteren Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und des erstinstanzlichen Kostenentscheids.
8.
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weshalb er auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat. Sein amtlicher Verteidiger wird gemäss dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500 (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. Patrick Frey werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 74.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 277.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.