Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.18
URTEIL
vom 8. April 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Michelle Cottier,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Geschädigte
B_____, geb. [...]
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C_____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 20. November 2012
betreffend schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung (Lebenspartnerin), Unterlassen der Nothilfe, Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
A_____ ist mit Urteil des Strafgerichts (Dreiergericht) vom 20. November 2012 der schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der Lebenspartnerin), des Unterlassens der Nothilfe, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten Nötigung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) schuldig erklärt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. bis 3. März 2010 (2 Tage), davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden. Ferner ist er zu CHF 3'039.50 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 4 % seit dem 1. Januar 2012, sowie zu einer Genugtuung von CHF 10'000.–, zuzüglich Zins zu 4 % seit dem 1. März 2010, an B_____ verurteilt worden. Die weitergehenden und zukünftigen Schadenersatzforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde A_____ zu CHF 36'578.55 Schadenersatz an die C_____ verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt und diese mit Eingabe vom 30. Mai 2013 begründet. Er beantragt, er sei von der Anklage der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der Nötigung und der versuchten Nötigung, alles begangen zum Nachteil von D_____, sowie von der Übertretung gemäss Art. 19a BetmG freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren zu verurteilen, unter Gewährung des vollumfänglichen bedingten Strafvollzugs. Die Zivilforderungen sind vom Berufungskläger unangefochten geblieben und mangels Anschlussberufung der Geschädigten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. Die Geschädigten haben sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. B_____ hat am 23. November 2012 Berufung angemeldet und diese am 13. Dezember 2012 zurückgezogen (Akten S. 742, 750).
Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie der Erste Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Der fakultativ geladene B_____ und sein Vertreter sind nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Berufung gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 20. November 2012 wurde form- und fristgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). Es ist darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes StPO (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.
Das Strafgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 1. März 2010 zusammen mit (dem separat beurteilten) E_____ den B_____ angesprochen habe, wonach nach einer verbalen Auseinandersetzung der Berufungskläger dem B_____ unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen, ihn anschliessend in den Schwitzkasten genommen und versucht habe, ihm überdies einen Kniestoss in den Bauch zu versetzen. Nachdem es B_____ gelungen sei, sich aus der Umklammerung zu lösen, habe ihm E_____ ebenfalls einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. B_____ habe versucht, sich mit einer mobilen Signaltafel zu wehren, worauf ihm der Berufungskläger von der Seite in das Knie gekickt habe, sodass dieser zu Boden gegangen sei. Der Berufungskläger habe sodann mit einer leeren Bierflasche mehrfach mit grosser Wucht in das Gesicht von B_____ geschlagen. Schliesslich hätten beide dem wehrlos am Boden liegenden B_____ Fusstritte gegen dessen obere Kopfhälfte bzw. ins Gesicht versetzt, worauf dieser das Bewusstsein verloren habe. Danach hätten die beiden das Opfer am Boden liegen lassen und den Tatort verlassen. Obwohl es ihnen zuzumuten gewesen wäre, hätten sie es unterlassen, medizinische Hilfe anzufordern.
Am 21. Dezember 2006 habe der Berufungskläger ferner seiner damaligen Konkubinatspartnerin D_____ bei einem Streit eine Ohrfeige versetzt, diese etwa 2 Sekunden lang gewürgt und ihr danach sein Knie in den Rippenbereich, in den Bauch und in den Unterleib gerammt. Kurz darauf, nachdem er zuvor die Wohnung für kurze Zeit verlassen habe, habe er sie wieder geschlagen und sie für mehrere Stunden in der gemeinsamen Wohnung eingeschlossen. Am 22. Dezember 2006 habe er D_____ erneut geschlagen und für kurze Zeit gewürgt und ihr einen Faustschlag ans linke Auge versetzt. Nachdem er erfahren habe, dass D_____ bei der Kantonspolizei Aussagen gegen ihn gemacht habe, habe er sie unter der Androhung, dass sie schon sehen werde, was sie von der Anzeige habe, bedrängt, ihre Anschuldigungen bei der Polizei zurückzuziehen, was diese am 23. Dezember 2006 getan habe. Nachdem gegen D_____ eine Gerichtsverhandlung wegen falscher Anschuldigung anberaumt worden war, habe er ihr vor dieser Verhandlung im Oktober 2008 telefonisch gedroht, dass er sie „umlegen“ werde, wenn sie gegen ihn aussage.
Schliesslich habe der Berufungskläger am 11. August 2010 ein Kügelchen mit 0,5 Gramm Kokain für CHF 100.– zum Eigenkonsum erworben.
3.
Nicht angefochten ist die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe zum Nachteil von B_____. Der Verteidiger hat in der Berufungsverhandlung bestätigt, dass er diese Schuldsprüche nicht anficht. Seine diesbezüglichen Einwände seien im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
In der Berufungsbegründung macht der Verteidiger geltend, aus den Aussagen der Ehefrau F_____ ergebe sich, dass er sich vor der Zufügung der Fusstritte an das auf dem Boden liegende Opfer vom Tatort entfernt habe. Der Gewaltexzess des E_____, der im Übrigen auch ausgesagt habe, die Fusstritte alleine ausgeteilt zu haben, sei ihm folglich nicht zuzurechnen. Ihm ist indessen die sorgfältige und überzeugende Beweiswürdigung entgegenzuhalten, die das Strafgericht in Würdigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwände vorgenommen hat. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werde. Der Berufungskläger und E_____ haben die schwere Körperverletzung von B_____ mittäterschaftlich begangen, wobei als erstellt gilt, dass der Berufungskläger dem Opfer nicht nur einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, sondern diesen auch mit einer Bierflasche traktiert und, als das Opfer am Boden lag, ihm einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt hat. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Strafanzeige, der Aussage von E_____ (Bierflasche) sowie den ersten Aussagen von E_____ im Ermittlungsverfahren und seiner Formulierung im Verfahren in Lörrach (Tritte gegen den Kopf). Die späteren Einwendungen des Berufungsklägers, seiner Ehefrau und von E_____, welche gegen die vorgenannten Aussagen vorgebracht werden, vermögen allesamt nicht zu überzeugen. Zum Einwand, die Aussagen der Zeugin G_____ wiesen auf eine „passive Haltung“ des Berufungsklägers hin, ist zu bemerken, dass die Zeugin nicht den ganzen Vorfall beobachtet hat und von ihrem Standort in der Wohnung auch nur eine eingeschränkte Sicht hatte (Akten S. 369). Das Strafgericht musste daher hauptsächlich auf die übrigen Aussagen abstellen. Die Einwände zu diesem Tatkomplex sind unbegründet, so dass sich daraus keine Veränderung der Strafzumessung ergibt.
4.
Bezüglich der Delikte zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin D_____ erneuert der Berufungskläger seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigte Kritik an den Aussagen des Opfers. Der Antrag des Berufungsklägers auf Einvernahme seiner Ehefrau wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2014 abgelehnt, da von ihren Aussagen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu diesem Tatkomplex zu erwarten sind. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung darauf verzichtet, diesen Beweisantrag zuhanden des Gesamtgerichts zu wiederholen.
Das Strafgericht hat den Berufungskläger wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Lebenspartnerin (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), Nötigung und versuchter Nötigung (Art. 181, teilweise i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB) verurteilt. Es hat sich mit den Vorwürfen ausgiebig und in jeglicher Hinsicht überzeugend auseinandergesetzt. Von einer Falschbeschuldigung des Berufungsklägers durch das Opfer kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht zum einen die Anzeigesituation: Die Polizei wurde nicht durch das Opfer, sondern durch eine Nachbarin requiriert, und D_____ wünschte bei ihrer ersten Einvernahme ausdrücklich, dass der Berufungskläger nicht bestraft werden solle. Dagegen spricht weiter der Umstand, dass bereits vor den hier zu beurteilenden Ereignissen die Polizei wegen häuslicher Gewalt beigezogen werden musste, sowie die absurde Geschichte, welche der Berufungskläger als Grund für die angebliche Falschbezichtigung erzählte. Es ist nicht glaubwürdig, dass er von D_____ in flagranti beim Liebesakt mit einer anderen Frau erwischt worden sei, deren Name ihm allerdings nicht mehr bekannt sein will, worauf D_____ sich an den Rhein begeben habe und dort überfallen worden sei, was ihr Verletzungsbild erkläre. Demgegenüber wirken die belastenden Aussagen des Opfers detailreich und stimmig. Es kann im Weiteren auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist daher der Schuldspruch wegen der Übergriffe zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin zu bestätigen.
5.
Auch hinsichtlich des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb von Kokain bringt der Berufungskläger nichts Neues vor, sodass ebenfalls und vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. Der Vorwurf beruht auf Beobachtungen der Polizeibeamten, die das Drogengeschäft beobachteten, den Berufungskläger anhielten und dabei sahen, dass er ein Kokainkügelchen auf den Boden fallen liess. Die Beobachtungen sind in einem Polizeiprotokoll festgehalten und das Kokainkügelchen ist sichergestellt worden.
Der Berufungskläger bestreitet auch in der Berufungsverhandlung, dass er Kokain gekauft hat. Das Kügelchen habe 3 bis 4 Meter entfernt auf dem Boden gelegen. Die detaillierten Beobachtungen des Drogengeschäfts, die anschliessende Anhaltung und der Kokainfund werden mit diesen Bestreitungen nicht glaubhaft in Zweifel gezogen.
6.
Hinsichtlich der Strafzumessung beantragt der Verteidiger die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 2 Jahre mit vollständig bedingtem Strafvollzug oder im Eventualpunkt die Reduktion des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe auf das Minimum von 6 Monaten. Die Taten lägen 4 bzw. 7 Jahre zurück. Der Berufungskläger sei in dieser Zeit strafrechtlich unauffällig geblieben und habe ein neues Leben mit seiner Frau und seinen zwei Kindern aufgebaut. Er werde für eine sehr lange Zeitspanne auf dem Existenzminimum leben müssen, um die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche abzahlen zu können. Eine unbedingte Strafe würde die Resozialisierung eher gefährden.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat B_____ diverse Knochenbrüche am Kopf, vier ausgeschlagene und weitere dislozierte oder gelockerte Zähne und bleibende Schäden am rechten Auge erlitten. Diesbezüglich bezifferte die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Umstände die Einsatzstrafe auf 2 ¾ Jahre. Für die Delikte gegenüber der Lebenspartnerin wurde ein Strafmass von 8 bis 9 Monaten eingesetzt. Dabei wurde entlastend u.a. berücksichtigt, dass der Berufungskläger am 1. März 2010 alkoholisiert war, dass seither kein weiteres gravierendes Delikt bekannt geworden ist und dass bis zur Anklageerhebung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Die Freiheitsstrafe wurde auf 3 Jahre festgesetzt, wovon 1 Jahr unbedingt zu vollziehen ist.
Eine weitere Strafminderung wäre dem Verschulden des Berufungsklägers nicht angemessen (Art. 47 StGB). Die Vorinstanz hat bereits berücksichtigt, dass er keine Vorstrafen hat. Im damaligen Zeitpunkt stand auch fest, dass der Berufungskläger verheiratet ist und seine Frau das zweite Kind erwartet. Zu seinen Gunsten wurde die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre gemindert, um ihm die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs zu geben. Dass der Berufungskläger durch die Freiheitsstrafe aus dem familiären und beruflichen Umfeld herausgerissen wird, führt grundsätzlich nicht zu einer weiteren Strafminderung. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3; 6B_157/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.4.3; 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; je mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor.
Auch das Wohlverhalten des Berufungsklägers seit der Tat führt zu keiner weiteren Strafminderung; wurde es zum einen bereits durch das Strafgericht berücksichtigt, gilt es zum anderen nach der Rechtsprechung nicht als besondere Leistung, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, sondern ist neutral zu werten (BGer 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 4.4.3; 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5; 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4; vgl. sinngemäss auch BGE 136 IV 1 E. 2.6). Hinsichtlich der beruflichen Resozialisierung kommt dem Berufungskläger immerhin zugute, dass er im elterlichen Betrieb arbeitet, was erfahrungsgemäss im Anschluss an den Strafvollzug einen erleichterten Wiedereinstieg ermöglicht. Insgesamt ist das vorinstanzliche Urteil auch in Bezug auf die Strafzumessung zu bestätigen.
7.
Nach dem Gesagten ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF 46.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 271.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.