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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2015 SB.2013.114 (AG.2015.774)

16 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,929 mots·~20 min·6

Résumé

Freispruch von der Anklage der Drohung und der versuchten Nötigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.114

URTEIL

vom 16. September 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                   Berufungsklägerin

vertreten durch lic. iur. […], Advokatin                                     Privatklägerin

[…]

gegen

B____, geb. […]                                                                 Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch Dr. [...], Advokat

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 3. September 2013

betreffend Freispruch von der Anklage der Drohung und der versuchten

Nötigung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 3. September 2013 hat das Strafgericht Basel-Stadt B____ von der Anklage der Drohung und der versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen. Im Anklagepunkt Ziff. 1 wurde das Verfahren wegen Tätlichkeiten zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes – betreffend Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB – und Rückzugs des Strafantrags – betreffend Art. 126 Abs. 1 StGB – eingestellt. Die Genugtuungsund die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Für den Fall, dass die Privatklägerin allein ein begründetes Urteil verlange, wurde dieser eine Urteilsgebühr von CHF 300.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin, vertreten durch lic. iur […], am 19. November 2013 Berufung erklärt und am 2. Februar 2014 begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Beschuldigte wegen Drohung, versuchter Nötigung und Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl vom 15. Januar 2013 schuldig zu sprechen sowie zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Weiter sei ihr eine Genugtuung von CHF 500.– zuzusprechen und auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In Bezug auf die anfallende Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Urteil sei ihr ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles unter o/e – Kostenfolge. In prozessualer Hinsicht stellt die Vertreterin der Berufungsklägerin den Antrag auf erneute Einvernahme der Berufungsklägerin als Auskunftsperson vor dem Appellationsgericht, unter Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten.

Weder B____ noch die Staatsanwaltschaft haben innert Frist Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wurde der Vertreterin der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren die beantragte unentgeltliche Vertretung bewilligt.

Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht. Der Verteidiger des Beschuldigten hat am 11. Juni 2014 innert peremtorisch erstreckter Frist eine Berufungsantwort eingereicht, welche der Staatsanwaltschaft und der Berufungsklägerin zugestellt wurde.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts den Antrag der Berufungsklägerin auf erneute Einvernahme als Auskunftsperson vor dem Appellationsgericht abgelehnt, vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts.

An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 16. September 2015 ist der Beschuldigte befragt worden und sind die Vertreter der Parteien zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Hingegen kann sie den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur insoweit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Vorliegend beantragt die Berufungsklägerin die Aufhebung des gesamten Urteils. Sie ist durch die Freisprüche bzw. die Einstellung im entsprechenden Anklagepunkt persönlich betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Damit ist die Legitimation der Berufungsklägerin gegeben.

2.

2.1      Die Berufungsklägerin hat den Antrag auf erneute Einvernahme als Auskunftsperson unter Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten vor dem Appellationsgericht gestellt. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe sich bei der erstinstanzlichen Verhandlung nur schlecht auf ihre Aussagen konzentrieren können.

2.2      Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den bereits erhobenen Beweisen. Beweisabnahmen der erstinstanzlichen Gerichte werden nur wegen Verletzung von Beweisvorschriften, Unvollständigkeit oder Unzuverlässigkeit der Akten wiederholt. Zusätzliche Beweise werden nur erhoben, soweit sie erforderlich erscheinen (Art. 389 und 343 StPO). Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren – und erst recht auf die Wiederholung bereits erfolgter – Beweisabnahmen ist insbesondere zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E .5.3; 134 I 140 E. 5.3).

2.3     

2.3.1   Vorliegend ist die Berufungsklägerin bereits im Rahmen des Untersuchungsverfahrens sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich zur Sache einvernommen worden. Sie hat an ihrem ursprünglichen Antrag, eine Begegnung mit dem Beschuldigten zu vermeiden, auf Rückfrage vom 16. Juli 2013 (act. 126) nicht mehr festgehalten und diesen im erstinstanzlichen Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt mehr zur Sprache gebracht. Eine Verletzung von Beweisvorschriften wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Das Strafgericht hat die Depositionen der Berufungsklägerin aus dem Vorverfahren und der Hauptverhandlung sodann einer eingehenden Würdigung unterzogen, mit welcher sich diese vorliegend nicht einverstanden erklärt. Im Berufungsverfahren wird sich daher das Appellationsgericht ebenfalls mit diesen Aussagen befassen und sie einer eigenen Würdigung unterziehen.

2.3.2   Aus der Einholung noch weiterer Aussagen sind jedoch keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, die das Beweisergebnis ernsthaft beeinflussen könnten. Dies gilt umso mehr, als bei der Bewertung solcher Aussagen zu berücksichtigen wäre, dass die Berufungsklägerin ein erhebliches – auch finanzielles – Interesse am Verfahrensausgang hat und aus diesen Gründen geneigt sein könnte, ihre Aussagen zugunsten eines Prozessergebnisses in ihrem Sinne anzupassen. Angesichts dieser Aussagegenese käme den neuerlichen Aussagen der Berufungsklägerin von Vornherein nur ein im Vergleich mit den früheren, tatnäheren Angaben sehr geringes Gewicht zu. Schliesslich entspricht es nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht dem Sinn des Berufungsverfahrens, dass der Privatkläger seine Aussagen als Auskunftsperson, die vor erster Instanz nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, vor der zweiten Instanz – gegebenenfalls unter veränderten Bedingungen wie der Vermeidung einer Konfrontation – wiederholt. Insgesamt erscheint daher eine Einvernahme der Berufungsklägerin im zweitinstanzlichen Verfahren weder erforderlich noch zweckmässig, so dass darauf zu verzichten ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Berufungsklägerin Gelegenheit erhalten wird, im Rahmen des Parteivortrags ihren Standpunkt nochmals darzulegen bzw. durch ihre Rechtsvertreterin darlegen zu lassen.

2.4      Aus den obigen Gründen wird der Antrag der Berufungsklägerin auf erneute Einvernahme als Auskunftsperson unter Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten vor dem Appellationsgericht abgelehnt.

3.

Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, die Einstellung in Bezug auf einfache Tätlichkeit im Anklagepunkt Ziff. 1 – betreffend den Schlag ins Gesicht am 27. Dezember 2011 – zufolge Rückzugs des Strafantrags sei zu Unrecht erfolgt. Insbesondere habe sie als Laie nicht zwischen Sistierung und Rückzug des Strafantrags unterscheiden können. Die Sistierung habe sie jedoch am 31. Mai 2012 wiederrufen.

3.1      Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Berufungsklägerin am 28. Dezember 2011 Strafantrag gestellt (act. 41). Nachdem sie in der Folge am 12. Januar 2012 mit ihrem Ehemann bei der Dienststelle der Staatsanwaltschaft erschienen war und erklärt hatte, sie wolle die Anzeige gegen diesen zurückziehen, wurde die Berufungsklägerin alleine am 13. Januar 2012 in der Einvernahme noch einmal zu diesem Umstand befragt (vgl. act. 46-48). Auf die Frage, ob sie am Strafantrag festhalten oder diesen zurückziehen wolle, gab sie an: „Ich möchte ihn zurück ziehen. Ich möchte unserer Beziehung noch eine Chance geben.“ Nach einem Hinweis auf die Möglichkeit der provisorischen Verfahrenseinstellung nach Art. 55a StGB – wobei festgehalten wird, das Formular werde vorgelegt und „ausführlich erklärt“ – hat die Berufungsklägerin sodann bekräftigt, sie sei bei ihrem Entschluss von niemandem unter Druck gesetzt worden und behalte sich auch vor, „wenn wieder etwas passiert“ eine erneute Anzeige zu machen (Einvernahme vom 13. Januar 2012 S. 3, act. 48). Am 13. Januar 2012 hat die Berufungsklägerin sodann die Sistierungserklärung unterzeichnet (act. 52).

3.2     

3.2.1   Fest steht, dass die Berufungsklägerin klar und begründet erklärt hat, sie wolle den Strafantrag zurückziehen. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft so protokolliert und von der Berufungsklägerin unterzeichnet. Dass es auf dem Formular (act. 41) nicht ebenfalls vermerkt wurde, ändert daran nichts. Ebenso wenig relevant ist, dass die Berufungsklägerin – neben dem Rückzug des Strafantrags – auch die Sistierungserklärung unterzeichnet hat: Es mag zwar sein, dass sie rückblickend nicht mehr genau zwischen dem Rückzug und der Verfahrenseinstellung unterschieden hat, nachdem sie über diese informiert worden war. Sie hat jedoch als erstes, noch vor dem Hinweis auf die Möglichkeit der Sistierung, vorbehaltlos erklärt, dass sie den Antrag zurückziehe. Aus ihrer Aussagen ergibt sich somit klar, dass sie im Moment des Rückzugs des Strafantrags auch definitiv mit dem Vorgefallenen abschliessen wollte.

3.2.2   Diese Unterscheidung zwischen definitivem Rückzug des Strafantrags und provisorischer Sistierung des Verfahrens entspricht offenbar auch dem bewussten Willen des Gesetzgebers: So soll bei den leichtesten Fällen von häuslicher Gewalt – wie einer einzelnen Tätlichkeit – das Verfahren durch Rückzug des Antrags endgültig abgeschlossen sein. Lediglich bei etwas schwerwiegenderen Fällen – etwa wiederholten Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung oder Nötigung zum Nachteil des Partners – soll anstelle des Anzeigerückzugs die Möglichkeit der Sistierung bestehen (vgl. Art. 55a StGB). Hätte der Gesetzgeber dies anders gewollt, so hätte er die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nicht erst ab wiederholten Tätlichkeiten vorgesehen, sondern – genau wie bei der Drohung und einfachen Körperverletzung – bereits die einfache Tätlichkeit zum Nachteil des Partners als Offizialdelikt ausgestaltet.

3.3      Aus den obigen Gründen ist es der Schluss der Vorinstanz, die Berufungsklägerin habe im Januar 2012 aufgrund ihrer klaren und deklarierten Haltung den Antrag wegen einfacher Tätlichkeit endgültig zurückgezogen und damit auf die Strafverfolgung verzichtet, nicht zu beanstanden. Die Vertreterin der Berufungsklägerin dringt mit ihrer Argumentation nicht durch.

4.

Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, die Verfahrenseinstellung der Vorinstanz zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips – ebenfalls im Anklagepunkt Ziff. 1, betreffend wiederholte Tätlichkeiten – sei zu Unrecht erfolgt. Anlässlich ihrer Einvernahme habe sie mehrfache Übergriffe geschildert, und auch der zur Anklage gewordene Strafbefehl sei von wiederholten Tätlichkeiten ausgegangen.

4.1      Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).

Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen indessen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5.; 6B_510/2012 vom 12. Februar 2013, E. 2.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m. Hinw.).

4.2     

4.2.1   Vorliegend ist der Strafbefehl zunächst von einer Erfüllung des Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB ausgegangen, führt er diese Gesetzesbestimmung doch in Ziff. 1 auf. Dies hat auch die Vorinstanz nicht verkannt (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 3). Nichtsdestotrotz schildert der Strafbefehl aber keinerlei wiederholten Tätlichkeiten, sondern einzig den einen Schlag ins Gesicht der Berufungsklägerin am 27. Dezember 2011. Er spricht nicht einmal in allgemeiner Weise von weiteren Schlägen, sondern macht lediglich einen hypothetischen Hinweis, der sich auf die Schilderungen der Berufungsklägerin bezieht, nämlich „…welcher diese bereits früher geschlagen haben soll…“. Dass dies den Anforderungen an das Anklageprinzip nicht genügt, ist offensichtlich.

Aus der Verletzung des Anklagegrundsatzes folgt indessen nicht grundsätzlich eine Verfahrenseinstellung. Primäre Rechtsfolge ist viel mehr die Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO. Eine Einstellung rechtfertigt sich lediglich in Ausnahmefällen, nämlich wenn die Verletzung nur einzelne Anklagepunkte betrifft, die insgesamt nicht von wesentlichem Gewicht sind, oder wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung erfolgen kann (vgl. zum Ganzen u.a. AGE SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014 E. 4.2 sowie den Aufsatz „Portée pratique du principe de l’accusation“ in forumpoenale 1/2015 S. 20 ff., S. 25/26, mit zahlr. Verweisen auf Materialien, Literatur und höchstrichterliche Praxis).

4.2.2   Wie das erstinstanzliche Urteil festhält, hat die Staatsanwaltschaft es vorliegend unterlassen, zu präzisieren, um was für Schläge es sich bei diesen „früheren Schlägen“ gehandelt haben soll – dies, obwohl aus den Akten klar hervorgeht, dass das Opfer im März 2011 vom Beschuldigten einen Schlag auf das Ohr erhalten hat und diesbezüglich ein Arztzeugnis vorliegt, mit welchem eine Verletzung des Trommelfells diagnostiziert wird (Akten S. 141). Dafür, dass die Staatsanwaltschaft den Schlag auf das Ohr der Berufungsklägerin grundsätzlich anklagen wollte, spricht auch, dass die Berufungsklägerin sowohl im Bericht der Kantonspolizei vom 28. Dezember 2011 als auch im Rapport vom 22. Mai 2012 bereits mit diesem Schlag zitiert wird („vor ca., einem Jahr hat er mich aufs Ohr geschlagen, seitdem habe ich Probleme mit dem Trommelfell und musste dieses operieren lassen“ bzw. „vor etwa zwei Jahren hat er mich so fest geschlagen, dass das Trommelfell riss“, act. 39 und 57). Es ist somit naheliegend, dass im Strafbefehl mit der Formulierung „welcher diese schon früher geschlagen haben soll“, zumindest unter anderem auch auf den Schlag aufs Ohr Bezug genommen werden sollte.

4.2.3   Ob es sich bei einem Schlag aufs Ohr mit Perforation des Trommelfells um eine Tätlichkeit und nicht viel mehr um eine einfache Körperverletzung handelt, ist zumindest fraglich. Ohne der Staatsanwaltschaft bzw. dem Strafgericht vorgreifen zu wollen, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seiner neueren Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB zulasten von Art. 126 StGB ausgedehnt hat und bereits eine kleine Brandwunde im Gesicht oder eine Nasenbeinfraktur als einfache Körperverletzung qualifiziert wird (Trechsel/Fingerhut, Praxiskommentar StGB, Art. 126 N 3 m.w.H.). Handelt es sich aber um eine einfache Körperverletzung, so ist der Rückzug des Strafantrags irrelevant, braucht es doch zum einen bei einfacher Körperverletzung in der Ehe gar keinen Strafantrag und wurde die vom Opfer gewünschte Sistierung des Verfahrens zum anderen unbestrittenermassen innert Frist wieder aufgehoben. Auch dass „zu viel Zeit zwischen den einzelnen Tätlichkeiten liegt, als dass es für die Annahme wiederholter Tätlichkeiten genügen würde“ (so die Vorinstanz auf S. 4 des Urteils), spielt bei der Qualifikation der Tat vom März 2011 als einfache Körperverletzung keine Rolle.

4.3      Dass die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft in strafprozessualer Hinsicht zulässig ist, ergibt sich aus Art. 379 i.V. mit Art. 333 Abs. 1 StPO. Danach kann auch die Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit der Anklagerückweisung wahrnehmen (Stephenson/Zanulardo-Walser, Basler Kommentar StPO, Art. 333 N 5b, m.w.H.). Dabei ist – analog zu Art. 329 Abs. 5 StPO – eine Rückweisung auch nur in einem einzelnen Punkt möglich. Festzuhalten ist schliesslich, dass einer solchen auch keine Sperrwirkung bzw. der Grundsatz der res iudicata entgegen steht, hat doch die Vertreterin der Berufungsklägerin – indem sie beantragt, das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben – das Urteil integral angefochten, womit sich eine von der Verteidigung verlangte explizite Anfechtung des betreffenden Punktes erübrigt (vgl. auch zweitinstanzliches Protokoll S. 5). Würde eine Rückweisung gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen, so wäre im Übrigen auch die Anwendbarkeit des Art. 333 StPO im Rechtsmittelverfahren ihres Sinnes beraubt.

4.4      Aus den obigen Gründen ist in Bezug auf die angeklagten früheren Schläge in Anklagepunkt 1 („welcher diese bereits früher geschlagen haben soll“) eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft vorzunehmen, wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes und zur Prüfung einer anderen rechtlichen Qualifikation.

5.

In materieller Hinsicht macht die Vertreterin der Berufungsklägerin geltend, der Sachverhalt sei gemäss der Schilderung der Berufungsklägerin als erstellt zu erachten.

5.1      Die Vorinstanz hat dazu erwogen, unstrittig sei einzig, dass es zwischen der Berufungsklägerin und dem Beschuldigten wiederholt zu Streitigkeiten gekommen sei (erstinstanzliches Urteil, S. 4). Hingegen werde die Nötigung gegenüber der Berufungsklägerin – er werde sie töten, wenn sie nicht in die Türkei zurückkehre – vom Beschuldigten bestritten, so dass sich dafür lediglich die Aussagen von ihr selbst in Felde führen liessen. Die konkrete Nötigung sei jedoch anlässlich der Hauptverhandlung von der Berufungsklägerin gar nicht erwähnt worden, obwohl sie detailliert zu ihrem sonstigen Eheleben ausgesagt habe. Die Berufungsklägerin habe ihre im Vorverfahren getätigten Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung nicht hinreichend bestätigt. Diese Beweislage genüge nicht als Fundament für eine Verurteilung des Beschuldigten (erstinstanzliches Urteil, S. 5). Gleiches gelte für die Aussagen der Berufungsklägerin betreffend die angeklagte Drohung in Ziff. 2 des Strafbefehls, er werde sie und ihr Kind töten. Sie habe zwar in der Hauptverhandlung erneut von einer Drohung berichtet, allerdings bloss in allgemeiner Weise und ohne Hinweis darauf, dass er ihr mit dem Tod gedroht habe (erstinstanzliches Urteil, a.a.O.). Damit sei auch dieser Vorwurf nicht rechtsgenüglich erstellt und der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen.

5.2      Festzuhalten ist, dass sich aus diversen – teilweise von der Berufungsklägerin eingereichten Unterlagen – kein objektiver Beweis für die angeklagten Vorfälle ergibt. Die einzige Verletzung, die belegt und wohl klar erstellt ist, ist der Schlag auf das Innenohr (vgl. Arztzeugnis act. 141, Schreiben der Mütterberatung act. 144/5, Schreiben der Opferhilfe act 146 und Polizeibericht act 39). Dieser wurde aber, wie erwogen, nicht hinreichend angeklagt (oben E. 4.2.1). Einen weiteren Schlag hat die Berufungsklägerin zwar zur Anzeige gebracht, aber den betreffenden Strafantrag wieder zurückgezogen (siehe oben E. 3.2). Zwar spricht die Stiftung Frauenhaus in ihrem Bericht vom 15. Juni 2012 (act. 142) von weiteren Schlägen und erwähnt, die Berufungsklägerin habe sich deswegen „mehrmals notfallmässig behandeln lassen müssen“. Die in Aussicht gestellten Arztberichte wurden jedoch in der Folge nicht eingereicht bzw. waren offensichtlich nicht erhältlich. Der einzige weitere eingereichte Arztbericht belegt eine Nagelpsoriasis (act. 170), welche zweifellos nicht im Zusammenhang mit den erwähnten Schlägen stehen kann. Auch die Aussagen der Mutter der Berufungsklägerin vermögen diesbezüglich nichts zu erhellen, geht doch daraus vor allem hervor, dass ihre Tochter das Weggehen des Ehemannes, seine Beschimpfungen und Beleidigungen und die finanziellen Probleme als belastend empfand. In Bezug auf erfolgte Todesdrohungen gegenüber ihrer Tochter bleibt die Mutter allgemein und konkretisiert lediglich, er habe gedroht, das Baby gegen die Wand zu werfen, wenn es nicht ruhig gestellt werde (act. 148). Wenn dies auch ein schlechtes Licht auf den Beschuldigten wirft, so reicht es doch nicht aus, um die angeklagte Nötigung gegenüber der Berufungsklägerin zu beweisen.

5.3     

5.3.1   Aus den Aussagen der Berufungsklägerin, welche durch die Vorinstanz ausführlich gewürdigt wurden, ergeben sich zudem zahlreiche Widersprüche. So hat sie am Tag nach der angeklagten Nötigung diese der Polizei noch so geschildert wie angeklagt – nämlich er werde sie töten, wenn sie nicht in die Türkei zurückkehre –, hingegen an der Einvernahme vom 13. Januar 2012 (act 47) angegeben, ihr Mann habe zu ihr gesagt, dass er sie „vom 3. Stock herunterstossen könnte“. Auch seine Familienangehörigen hätten ihr manchmal gedroht. In der Hauptverhandlung hat sie dann angegeben, sie habe die Drohungen immer wieder erlebt. Er habe auch gedroht, sie vom 3. Stock zu werfen. Es sei nicht nur an einem bestimmten Tag gewesen. Wenn sie etwas erzähle, denke sie dabei nicht an ein bestimmtes Datum. Selbst auf Rückfrage des Präsidenten wurde sie nicht konkreter, sondern gab nur an, ihr Mann habe immer damit gedroht, dass sie in die Türkei zurückmüsse (erstinstanzliches Protokoll S. 8, act. 219). Auch bezüglich der angeklagten Drohung in Ziff. 2 des Strafbefehls – er werde sie und das Kind umbringen, vom Balkon im 4. Stock werfen oder mit dem Messer töten – vermochte die Berufungsklägerin an der Hauptverhandlung keine substantiellen Angaben zu machen. Vielmehr hat sie die konkrete Drohung auch nicht nur ansatzweise korrekt geschildert– dies obwohl sie ansonsten zahlreiche Details anzugeben vermochte. So hat sie angegeben, es habe kein Brot gehabt, sie sei gerade am Stillen gewesen, der Beschuldigte habe den Netzstecker verlangt, während sie bezüglich der Drohung lediglich ausführte, er habe ihr „auch dieses Mal gedroht“ (act. 220). Auf Nachfrage des Präsidenten, womit er genau gedroht habe, sagte sie „ich solle nicht das Kind als Pfand benutzen, er wisse schon, wie er mich schicken könnte“ (act. 221). Auch auf Nachfrage nach ihren Gefühlen bei diesem Vorfall gab sie lediglich an, sie habe Angst gehabt, dass „das passieren könnte“ (a.a.O.).

5.3.2   Die Aussagen des Beschuldigten auf der anderen Seite sind zwar betreffend den Schlag auf das Ohr im März 2011 – sie sei ihm auf die Hand gefallen (Einvernahme vom 27. Mai 2012, act. 72; erstinstanzliches Protokoll S. 2, act 213) bzw. seine Hand sei „an ihr Ohr gekommen“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) – höchst unglaubhaft, ist es doch schlechterdings nicht möglich, dass daraus eine Perforation des Trommelfells resultiert. Da dieser Vorfall jedoch wie erwogen nicht rechtsgenüglich angeklagt ist, lässt sich daraus auch keine Tathandlung in Bezug auf die angeklagten Vorfälle ableiten. Der Beschuldigte ist im Übrigen in seinen Aussagen insgesamt nicht unglaubhaft.

5.3      Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Ehe der Berufungsklägerin mit dem Beschuldigten zweifellos sehr belastet und auch belastend war und der Beschuldigte allem Anschein nach auch aggressiv zu den Streitsituationen beigesteuert hat. Die diffusen Aussagen und Schilderungen der Berufungsklägerin sind jedoch – jedenfalls in den rechtsgenüglich angeklagten Punkten – nicht ausreichend für einen Schuldspruch. Trotz detaillierter und sorgfältiger Befragung durch den Präsidenten der Vorinstanz ist die Berufungsklägerin in ihren Angaben betreffend die beiden angeklagten und vorliegend zu beurteilenden Punkte zu allgemein und vage geblieben, als dass diese – mangels anderer Beweise – als Basis für einen Schuldspruch des Beschuldigten ausreichen würden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist im Übrigen auffallend, wie die Berufungsklägerin weit ausführlicher die Probleme des Weggehens des Ehemannes und solche finanzieller Art schilderte, als die beiden angeklagten Vorfälle. Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass ihr die Brisanz ihrer Aussagen vor dem Strafgericht gar nicht bewusst war und sie daher einfach in allgemeiner Art über ihre unglückliche Ehe berichtete. Dies vermag jedoch den Nachweis für die angeklagten Sachverhalte nicht zu erbringen. Der Freispruch der Vorinstanz in Bezug auf die angeklagte versuchte Nötigung sowie die Drohung in dubio pro reo ist daher zu bestätigen.

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin dem Beschuldigten eine Parteientschädigung auszurichten. Der Verteidiger macht mit seiner Honorar- und Kostennote vom 15. September 2015 einen Aufwand von 10.2 Stunden (exkl. Hauptverhandlung) zu CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 81.70 geltend. Dies erscheint angemessen, so dass dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in dieser Höhe, zuzüglich 3 Std Hauptverhandlung, zuzusprechen ist.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird diese aus der Gerichtskasse erstattet, wobei die Berufungsklägerin gemäss Art. 432 Abs. 1 und 135 Abs. 4 i.V. mit Art. 138 Abs. 1 StPO – nach Massagabe ihres Unterliegens – rückerstattungspflichtg wird, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

Die Vertreterin der Berufungsklägerin im Kostenerlass macht mit ihrer Honorarnote vom 15. September 2015 einen Aufwand von 8 Std. 25 Min (inkl. 2 Std Hauptverhandlung) zu CHF 180.–/200.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 22.50 geltend. Dies erscheint ebenfalls angemessen, so dass ihr ein Honorar gemäss dieser Aufstellung (zuzüglich 1 Std. Hauptverhandlung) aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt – wiederum im Umfang des Unterliegens der Berufungsklägerin – vorbehalten.

6.2      Da der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ist sie von der Tragung der Verfahrenskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sowie von der Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren zu befreien (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        B____ wird von der Anklage der Drohung und der versuchten Nötigung kostenlos freigesprochen.

In Bezug auf den Anklagevorwurf der früheren Schläge wird das Verfahren zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes an die Staatsanwaltschaft zur Änderung bzw. Erweiterung der Anklage zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin wird von der Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Urteil befreit.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Es werden keine Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren erhoben.

Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung bestehend aus einem Honorar von CHF 3‘300.– und einem Auslagenersatz von CHF 81.70, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 270.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Berufungsklägerin wird im Umfang von CHF 2‘434.80 (2/3 dieses Betrages) gegenüber der Gerichtskasse rückerstattungspflichtig, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Berufungsklägerin, lic. iur. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘851.70 sowie ein Auslagenersatz von CHF 22.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 149.90, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Umfang von CHF 1‘349.40 (2/3 dieses Betrags) bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 201

SB.2013.114 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.09.2015 SB.2013.114 (AG.2015.774) — Swissrulings