Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 29.05.2016 SB.2013.108 (AG.2016.417)

29 mai 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,856 mots·~9 min·8

Résumé

Betrug und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.108

URTEIL

vom 29. Mai 2016

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Christoph A. Spenlé  und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]  

                                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2013

Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Juni 2015

(vom Bundesgericht am 8. März 2016 aufgehoben)

betreffend Betrug und mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2013 wurde A____ des Betruges und des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers C____ im Betrage von CHF 7‘670.05 wurde auf den Zivilweg verwiesen; die beschlagnahmten Unterlagen verblieben bei den Akten. A____ wurde, nebst den Verfahrenskosten von CHF 892.–, eine Urteilsgebühr von CHF 250.– respektive im Falle der Berufung von CHF 500.–, auferlegt; die Mehrkosten wurden zu Lasten der Kasse der Staatsanwaltschaft verlegt.

Auf Berufung von A____ hin stellte das Appellationsgericht mit Urteil vom 9. Juni 2015 das Verfahren wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zufolge Fehlens eines rechtzeitigen Strafantrags ein und verurteilte  A____ wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 80.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre. Im Übrigen wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt. A____ wurden reduzierte Kosten von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. Ausserdem wurde ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4‘968.– (inkl. CHF 368.– MWST) und für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 4‘266.– (inkl. CHF 316.– MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 8. März 2016 (6B_887/2015) eine Beschwerde von A____ teilweise, d.h. in Bezug auf den Schuldspruch wegen Betrugs, gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht hat A____ Gerichtskosten von CHF 2‘000.– auferlegt und den Kanton Basel-Stadt angewiesen, A____ für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von CHF 1‘500.– auszurichten. Dabei hat das Bundesgericht in den Erwägungen (E. 3) explizit festgehalten, dass das Appellationsgericht A____ in der neuen Entscheidung von der Anklage des Betrugs freizusprechen und die Kosten und Entschädigungen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens neu festzulegen habe.

Mit Verfügung vom 23. März 2016 hat die Instruktionsrichterin des Appellationsgerichts den Parteien Frist bis 20. April 2016 zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung angesetzt und darauf hingewiesen, dass das Verfahren schriftlich geführt werde. Mit Eingabe vom 11. April 2016 hat die Verteidigerin von A____ festgehalten, dass ihrem Mandanten für die Verfahren vor erster und zweiter Instanz keine Gerichtskosten auferlegt werden können, da dieser auch vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen sei. Ausserdem macht sie für ihn weitere Parteientschädigungen von insgesamt CHF 5‘813.45, wovon CHF 1‘500.– Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, geltend.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; ferner AGE SB.2011.63 vom 23. Mai 2014 E. 1 mit Hinweisen; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 N 18 f.). Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall formell das gesamte Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Juni 2015 aufgehoben. Dabei hat es die Beschwerde in Bezug auf den Schuldspruch wegen Betrugs gutgeheissen. Die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zufolge Fehlens eines rechtzeitigen Strafantrags sowie die entsprechende Zivilforderung waren respektive sind nicht mehr Gegenstand des bundesgerichtlichen und des vorliegenden Verfahrens. Es werden unter den gegebenen Umständen die Erwägungen des aufgehobenen Urteils des Appellationsgerichts, welche zu dieser Einstellung geführt haben, und die Erwägung zu den Zivilforderungen des Privatklägers nicht erneut wiedergegeben, sondern es wird dafür auf die entsprechenden Erwägungen (E. 3.1–3.3) im Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Juni 2015 verwiesen, und lediglich noch im Dispositiv Bezug darauf genommen. Gegenstand des Verfahrens sind vorliegend nach dem Gesagten noch der Freispruch von der Anklage des Betrugs und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.2      Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a, d StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

2.

2.1    Dem Berufungskläger war von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, er habe – obwohl hochverschuldet und weder willens noch in der Lage, das Gerät zu bezahlen –  im August 2009 per Internet bei der B____ in Basel arglistig und in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht einen Drucker der Marke [...] im Wert von CHF 2‘210.– bestellt, welcher ihm am 13. August 2009 geliefert worden ist. Er habe die bis 27. August 2009 fällige Rechnung für das Gerät indes zunächst nicht bezahlt, sondern jegliche schriftliche oder telefonische Kontaktaufnahme seitens der B____ verunmöglicht. Die B____ habe den geschuldeten Betrag erst erhältlich machen können, nachdem sie die Betreibung eingeleitet habe. Das Appellationsgericht ist im Urteil vom 9. Juni 2015 davon ausgegangen, dass der Berufungskläger durch sein Verhalten die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt habe, und hat einen entsprechenden Schuldspruch gefällt.

2.2      Das Bundesgericht (Urteil 6B_8872015 vom 8. März 2016 E. 2.2.4) hat in diesem Zusammenhang zunächst festgehalten, dass der Regelfall des Geschäftsalltags zwar nicht aus dem Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden dürfe. Bei der vom Berufungskläger getätigten Bestellung handle es sich allerdings gerade nicht um einen Regelfall des Geschäftsalltags. Wenn eine Privatperson einen leistungsstarken Drucker der Mittelklasse für rund CHF 2'200.– bestelle, könne nicht mehr von einem Alltagsgeschäft gesprochen werden. Im Jahr 2009 habe das mittlere verfügbare Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz CHF 6'650.– pro Monat betragen. Der Preis des dem Berufungskläger gelieferten Druckers habe sich demnach auf rund einen Drittel des damals pro Monat im Mittel verfügbaren Einkommens eines Privathaushaltes belaufen. Dass der Kauf eines solchen Druckers durch eine Privatperson nicht alltäglich sei, ergebe sich auch aus den Aussagen des Vertreters der Verkäuferin im Berufungsverfahren, wonach er sich noch gedacht habe, ein Privater benötige nicht unbedingt ein solch leistungsstarkes Gerät. Gemäss den Feststellungen des Appellationsgerichts habe der Berufungskläger vor dem fraglichen Geschäft keine Geschäftsbeziehung zu der Verkäuferin unterhalten und es habe somit kein Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art vorgelegen. Die Lieferung auf Rechnung bei über das Internet bestellter Ware sei generell eher unüblich, jedenfalls bei Bestellungen von Produkten mit einem – wie vorliegend – höheren Warenwert. Üblich sei die Bezahlung der Ware per Kreditkarte oder Vorauskasse, ehe diese versandt werde. Indem die Verkäuferin den für eine Privatperson unüblich leistungsstarken und entsprechend teuren Drucker auf Rechnung an eine ihr unbekannte Privatperson geliefert habe, sei sie bewusst ein gewisses Risiko eingegangen. Zusätzlich habe sie keinerlei Abklärungen hinsichtlich der Bonität des Berufungsklägers getätigt. Es wäre der Verkäuferin indes ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, das Gerät erst nach gesicherter Bezahlung zu versenden oder die Bonität des Berufungsklägers zumindest rudimentär zu prüfen. Eine entsprechende Prüfung hätte gezeigt, dass der Berufungskläger angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Kaufvertrags offensichtlich nicht fähig war und somit auch nicht ernsthaft leistungswillig sein konnte (vgl. BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit Hinweisen). Dieser zusätzliche Aufwand könne angesichts der konkreten Umstände nicht als unverhältnismässig oder unzumutbar bezeichnet werden. Die Verkäuferin habe sich gegenüber dem Berufungskläger, der sich keiner besonderen Machenschaften bediente, auch nicht in einer untergeordneten Stellung befunden (vgl. BGE 125 IV 124 E. 3b S. 128). Das Verhalten der Verkäuferin müsse deshalb unter Berücksichtigung der Gegebenheiten als leichtfertig eingestuft werden. Von einer arglistigen Täuschung durch den Berufungskläger könne nicht gesprochen werden (vgl. Urteil 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 118 IV 359 E. 2). Die Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen durch die Verkäuferin lasse dessen Verhalten vorliegend ausnahmsweise in den Hintergrund rücken (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen).

Gemäss diesen für das Appellationsgericht verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts liegt hier somit keine arglistige Täuschung vor. Der Berufungskläger ist deshalb von der Anklage des Betrugs freizusprechen.

3.

3.1      Die Einstellung des Verfahrens oder der Freispruch der beschuldigten Person hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates sowie gegebenenfalls die Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung zur Folge (Art. 423 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429– 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).

3.2     

3.2.1   Das Appellationsgericht hatte im Entscheid vom 9. Juni 2015 bereits das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zufolge Fehlens eines rechtzeitigen Strafantrags eingestellt. Dementsprechend waren dem Berufungskläger bereits lediglich reduzierte Kosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt worden; ausserdem wurden ihm reduzierte Parteientschädigungen für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. Da der Berufungskläger nun auch von der Anklage des Betrugs freigesprochen wird, werden ihm für das erstinstanzliche und die zweitinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt (Art. 423, 428 Abs. 1 StPO).

3.2.2   Ausserdem sind ihm infolge des Freispruchs – über die bereits im Urteil vom 9. Juni 2015 zugesprochenen Parteientschädigungen  hinaus – eine weitere entsprechende Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese Ansprüche werden von Amtes wegen geprüft (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Der Berufungskläger macht in seiner Eingabe vom 11. April 2016 als Entschädigung zunächst die Differenzen zwischen der bereits mit Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Juni 2015 zugesprochenen reduzierten Parteientschädigungen von insgesamt CHF 9‘234.– (CHF 4‘968.– für das erstinstanzliche Verfahren; CHF 4‘266.– für das zweitinstanzliche Verfahren) und den tatsächlichen Verteidigungskosten von insgesamt CHF 13‘547.45 (CHF 7‘206.15 für das erstinstanzliche Verfahren; CHF 6‘341.30 für das zweitinstanzliche Verfahren), somit insgesamt CHF 4‘313.45 geltend. Dieser Anspruch ist begründet, die beantragte Entschädigung insoweit angemessen. Dem Berufungskläger werden somit, zusätzlich zu den bereits im Urteil vom 9. Juni 2016 zugesprochenen Entschädigungen, weitere CHF 4‘313.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Ausserdem verlangt der Berufungskläger die bereits vom Bundesgericht zugesprochene Parteientschädigung von CHF 1‘500.– für das bundesgerichtliche Verfahren. Diese steht ihm zweifellos zu, kann ihm aber nicht erneut zugesprochen werden – und ist ihm respektive seiner Verteidigerin im Übrigen bereits am 22. März 2016 überwiesen worden. Insoweit erweist sich sein Antrag als gegenstandslos.

Der Berufungskläger war am 6. Oktober 2010 von 06.15 Uhr  bis 17.15 Uhr in Polizeigewahrsam genommen worden. Dafür steht ihm eine angemessene Genugtuung zu. Der Freiheitsentzug hat lediglich wenige Stunden gedauert; der Berufungskläger wurde zu Hause angehalten. Erschwerende Umstände sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist eine Genugtuung von CHF 200.– angemessen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage Basel 2005, § 109 N 8a).

Weitere Ansprüche werden vom Berufungskläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3.3      Abschliessend bleibt festzuhalten, dass gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Berufungskläger die beschlagnahmten Gegenstände, Sichtmäppchen mit diverse Unterlagen, zurückzugeben sind.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        A____ wird von der Anklage des Betrugs kostenlos freigesprochen.

            Das Verfahren wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wird zufolge Fehlens eines rechtzeitigen Strafantrags eingestellt.

            Die Zivilforderung des C____ im Betrag von CH 7‘670.05 wird auf den Zivilweg verwiesen.

            Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Pos. 11 (Sichtmäppchen mit diversen Unterlagen) werden A____ zurückgegeben.

            A____ trägt keine Kosten für das erstinstanzliche und die zweitinstanzlichen Verfahren.

            A____ werden, nebst der bereits mit Urteil des Appellationsgerichts 9. Juni 2015 zugesprochenen Parteientschädigung von insgesamt CHF 9‘234.–, für das erstinstanzliche und die zweitinstanzlichen Verfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘313.45 sowie eine Genugtuung von CHF 200.– für den Polizeigewahrsam vom 6. Oktober 2010 zugesprochen.

Die Mehrforderung von A____ von CHF 1‘500.– (Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren) ist gegenstandslos.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatkläger

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.108 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.05.2016 SB.2013.108 (AG.2016.417) — Swissrulings