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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.01.2014 SB.2012.92 (AG.2014.109)

24 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·5,331 mots·~27 min·10

Résumé

mehrfache einfache Körperverletzung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.92

URTEIL

vom 24. Januar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron , Dr. Annatina Wirz     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                       Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

A_____ , geb. […] 1980                                                            Berufungskläger

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,

Steinentorstrasse 13, 4010 Basel   

B_____                                                                      Anschlussberufungskläger

vertreten durch Dr. Dieter Thommen, Advokat,                             Privatkläger

Dornacherstrasse 192, 4018 Basel   

Privatklägerin

C_____                                                                                                                     

[…]    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 11. September 2012

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. September 2012 wurde A_____ der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich einen Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam, verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung wurde der Beschuldigte freigesprochen. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 681.25 Schadenersatz für Heilungskosten an die C_____ sowie von CHF 4.70 Schadenersatz für Heilungskosten und von CHF 1'800.– Genugtuung, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Juli 2011, an B_____ verurteilt. Die jeweiligen Mehrforderungen wurden abgewiesen, weitere Schadenersatzforderungen von B_____ auf den Zivilweg verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Der Privatkläger B_____ hat innert gesetzlicher Frist Anschlussberufung erhoben. Alle Parteien haben die von ihnen erhobenen Rechtsmittel schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Köperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. Der Privatkläger begehrt die Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung und in zivilrechtlicher Hinsicht dessen Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 6'750.– für erlittenen Erwerbsausfall sowie – dem Grundsatz nach – zur Entschädigung künftiger, nicht durch die Krankenkasse gedeckter und derzeit noch nicht bezifferbarer medizinischer Kosten, ausserdem zu einer Genugtuung von CHF 5'000.–. Der Beschuldigte selbst schliesst auf einen vollumfänglichen Freispruch und fordert eine Genugtuung von CHF 200.– für ungerechtfertigten Polizeigewahrsam. In Bezug auf die dem Privatkläger sowie der C_____ erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen beantragt er deren Abweisung, eventualiter deren Reduktion. Der Beschuldigte hat zu den Eingaben der andern beiden Parteien, der Privatkläger zur Berufungsbegründung des Beschuldigten repliziert. Zur Replik des Privatklägers hat sich der Beschuldigte mit einer Duplik vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 hat der Privatkläger als Nachtrag zu seiner Replik noch ein Arztzeugnis eingereicht.

In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2014 ist der Beschuldigte befragt worden und sind der Staatsanwalt, der Vertreter des Privatklägers und der Vertreter des Beschuldigten (Advokat lic. iur. Christoph Dumartheray in Vertretung seines Bürokollegen Advokat lic. iur. Christian Möcklin) zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Parteien haben ihre Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es ist daher sowohl auf die Berufungen als auch auf die Anschlussberufung einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

2.

2.1      Das angefochtene Urteil beruht auf folgendem Anklagesachverhalt: Am 16. Juli 2011 trafen sich der Beschuldigte und der Privatkläger, zwischen denen drei Monate zuvor ein Zwist entstanden war, zufällig auf der Strasse und es kam zu einem zunächst verbalen Streit zwischen ihnen, welcher gemäss Anklage vom Beschuldigten ausgegangen sein soll. Dabei soll der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Tod bedroht haben für den Fall, dass er die Schweiz nicht verlasse. In der Folge soll er ihm unvermittelt einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht gegeben haben, dass dieser eine Mittelgesichtsfraktur links erlitt und zu Boden ging (1. Phase). Anschliessend soll der Beschuldigte dem am Boden liegenden Privatkläger mehrere Fusstritte gegen den ganzen Körper und auch gegen den (Hinter-)Kopf verpasst haben (2. Phase). Schliesslich soll er seine mit Todesdrohungen verbundene Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nochmals wiederholt haben. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Sachverhalt als versuchte schwere Körperverletzung (2. Phase), einfache Körperverletzung (1. Phase) und versuchte Nötigung angeklagt.

2.2      Das Strafgericht ist aufgrund des Beweisverfahrens zum Schluss gelangt, dass nicht der Beschuldigte, sondern der Privatkläger den Streit am 16. Juli 2011 initiiert habe. Eine vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation hat es indessen verneint. Die durch den Beschuldigten dem am Boden liegenden Privatkläger versetzten Fusstritte hat es als nicht gegen den Kopf, sondern ausschliesslich gegen Rumpf und Arme gerichtet erachtet. In rechtlicher Hinsicht hat es deshalb sowohl in der ersten als auch in der zweiten Phase des Geschehens lediglich jeweils (vollendete) einfache Körperverletzungen angenommen und den Beschuldigten von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft als versuchte Nötigung angeklagte mit Todesdrohungen verbundene Aufforderung, das Land zu verassen, hat das Strafgericht als nicht nachgewiesen erachtet und ist daher in diesem Punkt zu einem Freispruch gelangt.

2.3      Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Berufung die Sachverhaltsdarstellung des Strafgerichts insofern, als dieses Fusstritte gegen den Kopf verneint hat, und beantragt erneut für die zweite Geschehensphase einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Den Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung hat die Staatsanwaltschaft nicht angefochten. Auch der Privatkläger beantragt mit seiner Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, allerdings für den Faustschlag ins Gesicht in der ersten Geschehensphase. Darüber hinaus hat er in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2012 auch einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung entsprechend der Anklage beantragt, diesen Antrag aber in seiner Anschlussberufungsbegründung vom 8. Februar 2013 nicht begründet. Der Beschuldigte schliesslich macht für den Faustschlag Notwehr geltend und bestreitet die Fusstritte resp. erachtet diese als vom Notwehrrecht mitumfasst und beantragt daher einen vollumfänglichen Freispruch.

3.

3.1      Aus dem Arztzeugnis der Notfallstation der Universität Basel (Akten S. 103 ff.) und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Uni Basel vom 23. August 2011 (Akten S. 129 ff.) ergibt sich, dass der Privatkläger durch den Faustschlag ins Gesicht eine leicht dislozierte Jochbein- und Orbitalbodenfraktur links mit Monokelhämatom und konjunktivaler Blutung erlitten hat. Darüber hinaus waren im Bereich der rechten Achselfalte sowie am rechten Unter- und am linken Oberarm flächenhafte Hautunterblutungen feststellbar, welche gemäss Gutachten (Akten S. 134) auf die vom Privatkläger geltend gemachten Fusstritte zurückgeführt werden können. Am Kopf konnten keine mit Fusstritten in Verbindung zu bringende Verletzungen festgestellt werden.

3.2      Der Faustschlag ist vom Beschuldigten zugestanden worden. Auf die von ihm geltend gemachte Notwehr ist später zurückzukommen (unten E. 4). Der Privatkläger beantragt hierfür einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und beruft sich dafür auf BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 und auf AGE AS.2010.84 vom 26. Oktober 2011. Tatsächlich könnte ein Faustschlag dieser Heftigkeit ins Gesicht des Opfers nach der Rechtsprechung möglicherweise als versuchte schwere Körperverletzung gewertet werden. Im vorliegenden Fall würde ein derartiger Schuldspruch für den Faustschlag aber dem Anklagegrundsatz zuwiderlaufen. Nach dem in Art. 350 StPO statuierten, aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Zugleich gewährleistet der Anklagegrundsatz die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Beschuldigten (Informationsfunktion). Dieser muss aus der Anklage ersehen können, weshalb er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, sodass er seine Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 f. mit Hinweisen; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, S. 317 Rz. 728). In der Anklageschrift (Ziff. 1.2) ist in Bezug auf den Faustschlag einzig geschildert, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ohne Vorwarnung einen harten und gezielten Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzt habe, so dass dieser zu Boden gegangen sei. Dass dieser Faustschlag schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB hätte zur Folge haben können und dass der Beschuldigte dies zumindest in Kauf genommen habe, ist für diese Phase des Geschehens – im Gegensatz zur Beschreibung der zweiten Phase mit den Fusstritten – nicht geschildert. Damit ist für diesen Sachverhaltsabschnitt nicht versuchte schwere, sondern bloss vollendete einfache Körperverletzung angeklagt worden, was sich auch aus den Anträgen der Staatsanwaltschaft sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz ergibt. Ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist daher diesbezüglich nicht möglich, so dass vorliegend nicht zu prüfen ist, ob in materieller Hinsicht die Voraussetzungen dafür gegeben wären. Insofern ist die Anschlussberufung des Privatklägers abzuweisen. Dass in der ersten Phase des Geschehens der Tatbestand der vollendeten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist, ist unbestritten.

3.2      In Bezug auf die zweite Phase hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte dem am Boden liegenden Privatkläger mindestens drei sehr heftige Fusstritte gegen Arme und Rumpf – indessen entgegen der Anklage nicht gegen den Kopf – versetzt habe. Der Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren Fusstritte grundsätzlich zugestanden, allerdings bloss zwei leichte Tritte gegen die Beine des Privatklägers. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat er Fusstritte gänzlich bestritten (Protokoll S. 2). Dies ist aufgrund der Beweislage nicht glaubhaft. So hatte der Privatkläger Hautunterblutungen im Bereich der rechten Achselfalte, am rechten Unter- und am linken Oberarm des Privatklägers, für welche nach Einschätzung des IRM die vom Privatkläger geschilderten Fusstritte als Ursache in Betracht kommen. In Übereinstimmung damit steht die Schilderung des im Ermittlungsverfahren und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angehörten Tatzeugen, wonach er beobachtet habe, dass der Privatkläger am Boden lag und der Beschuldigte versucht habe, auf diesen einzutreten (Akten S. 147, 281). Dass der Beschuldigte den am Boden liegenden Privatkläger getreten und dadurch leicht verletzt hat, ist somit erstellt.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte dem Privatkläger gegen den Kopf trat oder dies zumindest versuchte. Der Privatkläger hatte im Vorverfahren ausgeführt, er sei im Kniebereich gegen die Beine, im Schulterbereich und gegen den Kopf getreten worden (Akten S. 98, 111 f.). In der erstinstanzlichen Verhandlung relativierte er allerdings diese Aussagen, indem er angab, er habe nicht mitbekommen, wohin er Tritte erhalten habe und wo der Beschuldigte während der Tritte gestanden sei, da er infolge des Faustschlags eine bis zwei Minuten bewusstlos gewesen sei. Er habe aufgrund einer Beule am Kopf und Kopfschmerzen angenommen, am Kopf getroffen worden zu sein. Vielleicht habe er das wegen seiner Schmerzen im Gesicht aber nur gemeint. Letztlich könne er nicht genau sagen, wo ihn die Tritte getroffen hätten (Akten S. 273). Dem IRM-Gutachten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Privatkläger Verletzungen am Hinterkopf erlitten hätte. Der Zeuge schilderte den Standort des Beschuldigten während der (versuchten) Fusstritte eher im Bereich Mittelkörper und Füsse, nicht beim Kopf (Akten S. 281). Der Staatsanwalt hält im Berufungsverfahren daran fest, dass der Beschuldigte dem Privatkläger Tritte gegen den Kopf versetzt habe. Er führt aus, der Privatkläger habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, dass er am Boden liegend seine Arme zum Schutz vor das Gesicht gehalten habe und in dieser Lage vom Beschuldigten mehrfach getreten worden sei. Die Verletzungen an den Armen und in der Achselfalte des Privatklägers korrespondierten mit dieser Darstellung. Daraus müsse geschlossen werden, dass der Beschuldigte unter anderem gegen den Kopfbereich des Privatklägers getreten habe. Im Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung ist indessen keine derartige Schilderung des Privatklägers zu finden. Dieser hat vielmehr ausgesagt, er sei bewusstlos gewesen und erst durch die Fusstritte „wach geworden“ (vgl. Akten S. 273), was sich mit der Annahme, er hätte seinen Kopf mit den Armen geschützt und sei nur deswegen nicht am Kopf getroffen worden, nicht vereinbaren lässt. Ausserdem ist diese Sachverhaltsvariante auch nicht in der Anklageschrift geschildert, so dass es – selbst wenn sie erstellt wäre, was nicht der Fall ist – unter dem Aspekt des Anklageprinzips ohnehin fraglich wäre, ob sie Grundlage des Urteils bilden könnte.

Da nach dem Gesagten in der zweiten Phase des Geschehens lediglich Tritte gegen Arme und Rumpf des Privatklägers nachgewiesen sind, hat die Vorinstanz zu Recht auch in dieser Phase nicht auf versuchte schwere, sondern lediglich auf vollendete einfache Körperverletzung erkannt. Insofern ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

3.3      Dass diese zweite Geschehensphase auf einem neuen Tatentschluss beruht hat und daher als eigene Tat zu beurteilen ist, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt (Urteil S. 7). Dem ist zu folgen.

4.

4.1      Der Beschuldigte begründet seinen Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch damit, dass er in Notwehr gehandelt habe. Er macht geltend, dass der Privatkläger ihn am 22. März 2011 diverse Male angerufen und ihm damit gedroht habe, ihn, seine Frau und seine Kinder mit einem „rumänischen Messer“ aufzuschlitzen (für diese Drohungen ist der Privatkläger mit Strafbefehl vom 12. Januar 2012 verurteilt worden [Akten S. 91 f.]). Als der Privatkläger am 16. Juli 2011 aggressiv und ihn beschimpfend auf ihn zugekommen sei, habe er Angst gehabt, dass dieser nun seine Drohungen wahrmachen wolle. Er habe deshalb seine Frau und sein Kind angewiesen, weiterzugehen, und sei selbst stehen geblieben. Der Privatkläger sei während seiner verbalen Attacke immer aggressiver geworden, habe zu „zucken“ begonnen und die Hände aus den Hosentaschen genommen, als ob er etwas hervorholen wolle, und schliesslich zum Schlag ausgeholt (beide Arme gehoben und die Hand zur Faust geballt). Daraufhin habe er – der Beschuldigte – dem Privatkläger zum Zwecke der Verteidigung einen Faustschlag versetzt. Auch die (bloss leichten) Tritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger seien noch vom Notwehrrecht umfasst gewesen.

4.2      Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Ob die Abwehr den Umständen angemessen ist, ist insbesondere aufgrund der Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung zu beurteilen (Seelmann, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 15 StGB N 11-13).

4.3      Es ist mit der Vorinstanz aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten in der vorinstanzlichen Verhandlung davon auszugehen, dass es am 16. Juli 2011 der Privatkläger war, der beim zufälligen Zusammentreffen auf den Beschuldigten zuging und die verbale Auseinandersetzung initiierte. Das Strafgericht hat indessen erwogen, selbst wenn der Privatkläger zu einem Schlag gegen den Beschuldigten ausgeholt hätte – was angesichts der diesbezüglich vagen Angaben des Beschuldigten zweifelhaft sei –, stelle dessen Faustschlag keine erforderliche Abwehrhandlung dar. Der Beschuldigte habe, statt den Privatkläger einfach stehenzulassen und weiterzugehen oder den von ihm erwarteten Schlag des Privatklägers abzublocken oder diesen wegzustossen, dem Privatkläger sofort und mit aller Wucht einen massiven Faustschlag direkt ins Gesicht versetzt. Zu einem derartigen Präventivschlag habe schon aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit keine Notwendigkeit bestanden. Hinzu komme, dass er noch kräftig auf sein Opfer eingetreten habe, als dieses bereits verletzt am Boden gelegen sei. Daraus wie auch aus dem Umstand, das der Beschuldigte dem Privatkläger schliesslich noch dessen Sandale nachgeworfen habe, sei zu schliessen dass der Beschuldigte weniger zum Zweck einer „präventiven“ Abwehr als aus Wut auf den Privatkläger gehandelt habe und es diesem habe „einmal so richtig zeigen“ wollen. Auch die „Vorgeschichte“ mit den Drohungen des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten und dessen Familie ändere nichts daran, dass es sich beim Faustschlag um einen unverhältnismässigen „antizipierten“ Verteidigungsakt gehandelt habe, der nicht durch das Notwehrrecht gedeckt sei. Auch subjektiv liege keine Rechtfertigung vor, da der Beschuldigte in seinem massiven Faustschlag unter den gegebenen Umständen keine erforderliche Abwehrhandlung habe sehen können (Urteil S. 8).

4.4      Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Tatsächlich sind die Angaben des Beschuldigten über die Anzeichen eines angeblich bevorstehenden körperlichen Angriffs durch den Privatkläger sehr vage, wenn er geltend macht, dieser habe „gezuckt“ und die Hände aus den Hosentaschen genommen, als ob er etwas hervorholen wolle, und danach beide Arme auf Brusthöhe gehalten und dabei die rechte Hand zur Faust geballt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 268). Dass der Privatkläger nichts aus der Hosentasche hervorgeholt hat, hat der Beschuldigte spätestens dann sehen müssen, als dieser ihm mit auf Brusthöhe gehobenen Armen gegenüber stand. Sein Hinweis auf die früheren Drohungen durch den Privatkläger (Aufschlitzen mit einem „rumänischen Messer“) ist daher irrelevant. Zudem ist der Privatkläger rund 20 cm kleiner und körperlich weit weniger fit als der Beschuldigte. Darüber hinaus war er – wie der Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat (zweitinstanzliches Protokoll S. 2) – in jenem Zeitpunkt betrunken. Unter diesen Umständen ist schon das objektive Bestehen einer Notwehrsituation zu verneinen. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger, der ihn mit seinen Drohungen in Angst um seine Familie versetzt hatte, eine Denkzettel verpassen wollte, damit dieser ihn fortan in Ruhe liesse.

4.5      Ergänzend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass – sollte der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen sein, dass der Privatkläger zum Schlag ausholte – der massive präventive Faustschlag in dessen Gesicht in keiner Weise eine angemessene Abwehr dargestellt hätte. Gegen einen befürchteten Schlag mit den blossen Händen durch einen körperlich weit unterlegenen und betrunkenen Mann ist ein derart heftiger Präventivschlag keine verhältnismässige Abwehr. Sollte tatsächlich ein körperlicher Angriff des Privatklägers gedroht haben, hätte ihn der Beschuldigte mit weit milderen Massnahmen abwehren oder sich der Auseinandersetzung bereits in einem früheren Stadium durch blosses Entfernen vom Tatort entziehen können.

4.6      Was für den ersten Teil der Auseinandersetzung gilt, trifft für die zweite Phase umso mehr zu: Nachdem der Privatkläger wehrlos am Boden lag, gab es überhaupt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, noch auf diesen einzutreten.

4.7      Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten ein Handeln in Notwehr für beide Phasen zu Recht verneint. Der Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung ist daher zu bestätigen und insofern die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.

5.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschuldigten ausserdem der versuchten Nötigung angeklagt, weil er gegen den Privatkläger Todesdrohungen, verbunden mit der Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, ausgestossen haben soll. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Punkt freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Anschlussberufung des Privatklägers, während die Staatsanwaltschaft diesen Freispruch in ihrer Berufung nicht anficht.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, beruht der diesbezügliche Anklagesachverhalt allein auf den Aussagen des Privatklägers, während der Beschuldigte stets bestritten hat, den Privatkläger zum Verlassen der Schweiz aufgefordert und ihm im Nichtbefolgungsfall mit dem Tod gedroht zu haben. Er will ihn lediglich aufgefordert haben, sich seiner Familie nicht zu nähern. Es steht somit diesbezüglich Aussage gegen Aussage, wobei keine der beiden Aussagen glaubhafter ist als die andere. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht in dubio pro reo von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen. Die Anschlussberufung des Privatklägers ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1      Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die mehrfache einfache Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ficht dieses Strafmass als zu niedrig an, und zwar auch für den Fall, dass ihr Antrag auf einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung abgewiesen und der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt würde. Sie macht geltend, dass die ausgesprochene Strafe bereits für die einfache Körperverletzung aufgrund des Faustschlags angemessen wäre. Da aber der Beschuldigte den verletzt am Boden liegenden Privatkläger weiterhin unbeirrt und brutal attackiert habe, müsse dieser zweite, auf einem weiteren Tatentschluss beruhende Angriff bei der Strafzumessung gebührend berücksichtigt werden.

6.2      Art. 123 StGB sieht für einfache Körperverletzung einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Im vorliegenden Fall ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen. Verschuldensmässig im Vordergrund steht der massive Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers, der zu einer Mittelgesichtsfraktur führte und das Opfer zu Boden warf. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger noch einige recht heftige Tritte gegen Rumpf und Arme versetzte, als dieser bereits wehrlos am Boden lag. Einsicht in das Unrecht seiner Tat und Reue oder Mitleid mit dem Privatkläger können dem Beschuldigten nicht zugute gehalten werden. Hingegen wird sein Verschulden – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – dadurch stark relativiert, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit vom Privatkläger massiv bedroht worden war und dieser auch am Tattag selbst Streit gesucht und den Beschuldigten provoziert hatte, als dieser mit seiner Frau und seinem Kleinkind am Spazieren war.

6.3      Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe bewegt sich im Rahmen von vergleichbaren Fällen. Zu verweisen ist insbesondere auf AGE AS.2010.52 vom 4. Mai 2011, in dem das Appellationsgericht einen Täter zu beurteilen hatte, der einem andern nach vorangegangenem Streit – den die Gruppe um den Täter initiiert hatte – einen Stoss gegen die Brust versetzt, anschliessend mit der Faust ins Gesicht geschlagen und schliesslich dem Fliehenden einen Stuhl nachgeworfen hatte, wodurch dieser zu Boden gestürzt war. Das Opfer hatte dabei Verletzungen im Bereich des Auges sowie einen mehrfachen Unterarmbruch erlitten. Einsicht und Reue waren dem Täter nicht zugute zu halten; demgegenüber waren mehrere einschlägige Vorstrafen erschwerend zu berücksichtigen. Das Appellationsgericht hat den Täter wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Entscheid AGE 370/2008 vom 3. Juni 2009 hat das Appellation eine versuchte schwere Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand (Ahle), mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten geahndet. Bei der Tat handelte es sich um einen Racheakt, nachdem der Täter zuvor vom Opfer verprügelt worden war. Berücksichtigt wurde ausserdem das jugendliche Alter, ein umfassendes Geständnis, Reue und der Abbruch der Beziehungen zum damaligen Umfeld.

Der vorliegende Fall ist in mehrfacher Hinsicht weniger gravierend als die beiden genannten Fälle (weniger schwere Tat, Streit nicht vom Beschuldigten initiiert, sondern er war im Gegenteil provoziert worden, keine Vorstrafen des Beschuldigten). Die vor-instanzlich ausgesprochene Strafe von 180 Tagessätzen erweist sich daher als angemessen. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte sich erstmals wegen eines Gewaltdelikts vor Gericht verantworten musste sowie angesichts der Umstände, die zu dieser Tat geführt haben, hat die Vorinstanz zudem zu Recht eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, handelt es sich hierbei doch um die Regelstrafe im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 101).

6.4      Die Tagessatzhöhe sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren wurden von keiner Seite beanstandet und sind daher ohne spezielle Erwägungen zu bestätigen.

6.5      Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–, abzüglich einen Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestätigen ist.

7.

7.1      In zivilrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz infolge des Mitverschuldens des Privatklägers die Haftungsquote des Beschuldigten bezüglich seiner Ersatzpflicht auf 75 % festgelegt. Infolgedessen hat sie die von der C_____ und vom Privatkläger geltend gemachten Ersatzforderungen für medizinische Leistungen um je 25 % reduziert. Ebenfalls unter Berücksichtigung dieser Haftungsquote hat sie den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuungsforderung von CHF 1'800.– an den Privatkläger verurteilt. Eine vom Privatkläger geltend gemachte Ersatzforderung für angeblichen Erwerbsausfall von CHF 6'750.– sowie eine Schadenersatzforderung für künftige, durch die Krankenkasse nicht gedeckte medizinische Kosten in noch unbekannter Höhe hat sie indessen auf den Zivilweg verwiesen.

7.2      Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, die Schadenersatzforderungen an die C_____ und an den Privatkläger für medizinische Leistungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter auf 10 % zu reduzieren (entsprechend dem Selbstbehalt, den der Privatkläger bei Vorhandensein einer Krankenversicherung hätte tragen müssen). Die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter – bei Annahme einer widerrechtlichen Handlung des Beschuldigten – auf CHF 1'000.– zu reduzieren.

Demgegenüber macht der Privatkläger, wie bereits vor der Vorinstanz, CHF 6'750.– Schadenersatz für Erwerbsausfall sowie eine Ersatzforderung für künftige medizinische Behandlungskosten in noch unbekannter Höhe geltend. Darüber hinaus begehrt er die Erhöhung der Genugtuungssumme auf CHF 5'000.–.

7.3      Was den Schadenersatz für medizinische Leistungen und die Genugtuung betrifft, so ist der Beschuldigte als Verursacher der entsprechenden Verletzungen grundsätzlich schadenersatzpflichtig (Art. 46 OR) und hat der Privatkläger aufgrund der Auswirkungen dieser Verletzungen (einwöchige Arbeitsunfähigkeit, Schmerzen, Folgebeeinträchtigungen wie Sensibilitätsverlust) zudem Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung (Art. 47 OR). Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Dies ist vorliegend der Fall. Indem der Privatkläger – als er den Beschuldigten auf der anderen Strassenseite mit seiner Frau und seinem Kind ihm entgegenkommen sah – die Strasse überquerte, streitlustig auf diesen zuging und ihn aggressiv beschimpfte, hat er die Auseinandersetzung, die zu seinen Verletzungen führte, initiiert. Dieser Umstand hat im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR auf die Entstehung des Schadens eingewirkt. Um das Mass der Haftungsreduktion zu bestimmen, sind bei der Verschuldenshaftung das Verschulden des Beschuldigten und das Selbstverschulden des Privatklägers miteinander zu vergleichen; alsdann wird der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden auf die Beteiligten verteilt (Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Auflage 2011, Art. 44 N 9). Auch die Genugtuung ist wegen Selbstverschuldens zu reduzieren, wobei sich die Kürzung der Genugtuung grundsätzlich in der gleichen Grössenordnung zu bewegen hat wie die Kürzung des materiellen Schadenersatzanspruchs (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich/St. Gallen 2013, Bd. 2 N 499). Das Verschulden des Beschuldigten, der dem Privatkläger, welcher ihn zwar beschimpft und aggressiv angegangen, aber nicht unmittelbar angegriffen hatte, unvermittelt einen wuchtigen Präventivschlag ins Gesicht versetzte, überwiegt das Selbstverschulden des Privatklägers bei weitem. Nach der Rechtsprechung führt aber bereits ein leichtes Selbstverschulden zu einer Haftungsreduktion um einen Viertel bis zu einem Drittel (Hütte/Landolt, a.a.O., N 502 mit weiteren Hinweisen). Die von der Vorinstanz festgelegte grundsätzliche Haftungsquote des Beschuldigten von 75 % erweist sich daher als angemessen.

7.4      Der Beschuldigte macht darüber hinaus geltend, dass der Schadenersatz für die medizinische Behandlung des Privatklägers auf 10 % zu beschränken sei, weil der Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls weder eine Kranken- noch eine Unfallversicherung gehabt habe, was einen Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht darstelle. Der Beschuldigte müsse daher nur 10 % des medizinischen Schadens übernehmen, entsprechend dem bei Unfallversicherungen geltenden Selbstbehalt. Diesbezüglich ist zu präzisieren, dass bloss der von der C_____ geltend gemachte – von der Vorinstanz um 25 % reduzierte – Betrag von CHF 908.30 medizinische Leistungen betraf, die vor dem Abschluss einer Krankenversicherung mit Unfalleinschluss durch den Privatkläger erbracht worden waren. Wären diese Kosten (abzüglich eines Selbstbehalts von 10 %) von einer Versicherung getragen worden, hätte diese – wie es die C_____ getan hat – Rückgriff auf den Beschuldigten nehmen können, da bei mehreren Haftpflichtigen aus verschiedenen Rechtsgründen (hier: unerlaubte Handlung und Vertrag) gemäss Art. 51 Abs. 2 OR in erster Linie derjenige den Schaden trägt, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls nicht unfallversichert war, kann der Beschuldigte als primär Haftpflichtiger daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haftungsquote von 75 % ist daher zu bestätigen.

7.5      Der Privatkläger beantragt eine Erhöhung der Genugtuung auf CHF 5'000.–. Zur Begründung beruft er sich auf AGE AS.2010.84 vom 26. Oktober 2011, in welchem dem Opfer eine Genugtuung von CHF 6'000.– zugesprochen worden war. Jener Fall ist indessen mit dem vorliegenden in keiner Weise zu vergleichen und hatte für das Opfer, welches vom Täter (dem eigenen Vater) mit Faustschlägen, einer brennenden Zigarette und einem Skalpell während eines dreitägigen Martyriums gefoltert und in Todesangst versetzt worden war und neben körperlichen Verletzungen eine schwere Traumatisierung erlitt, ungleich schwerere Auswirkungen. Hingegen ist der vorliegende Fall mit folgenden vom Appellationsgericht entschiedenen Fällen zu vergleichen:

AGE AS.2010.52 vom 4. Mai 2011 (vorstehend in E. 6.3 bereits erwähnt): Faustschlag ins Gesicht, dem fliehenden Opfer Stuhl nachgeworfen, wodurch dieser zu Boden stürzte; Verletzungen im Bereich des Auges, Mehrfragmentbruch des Unterarms; 10 Tage Spitalaufenthalt, 5 Monate Arbeitunfähigkeit; hässliche Narbe; Genugtuung CHF 2'500.–. AGE AS.2011.43 vom 5. Juni 2012: Opfer, welches schlichtend eingreifen wollte, als ein anderer zusammengeschlagen wurde, wurde mehrere Male ins Gesicht geschlagen; Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunde an der Lippe, Hämatom am linken unteren Augenlid; Genugtuung CHF 1'500.–.

Auch bei Hütte/Landolt (Genugtuungsrecht Tabellen/Körperverletzung/Ver­letzte) finden sich verschiedene Beispiele, die mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind:

Urteil Nr. 74: Obergericht Zürich, 18. Oktober 2011: Doppelter Kieferbruch durch wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, vier operative Eingriffe nötig, 4 Wochen Arbeitsunfähigkeit; Spätfolgen wie erhöhter Speichelfluss und Beeinträchtigung der Essfähigkeit; Genugtuung CHF 1'500.–. Urteil Nr. 841: Gesundheits- und Fürsorgedirektion Bern, 31. März 2010: Faustschlag ins Gesicht und Fusstritte gegen das am Boden liegende Opfer; Orbitalbodenfraktur und Nasenbeinfraktur; Operation nötig, 4 Tage Spitalaufenthalt, 2 Wochen Arbeitsunfähigkeit; Genugtuung CHF 1'700.–. Urteil Nr. 355: Sozialversicherungsgericht Zürich, 8. September 2003: Opfer wurde von mehreren Tätern zusammengeschlagen, erlitt Hirnerschütterung, Rissquetschwunde am Kopf, Schnittverletzung am Kinn, Monokelhämatom, Nasenbeinfraktur, Orbitalbodenfraktur; 2 Tage im Spital; Genugtuung CHF 2'000.–. Urteil Nr. 781: Gesundheits- und Fürsorgedirektion Bern, 14. April 2009: Faustschlag ins Gesicht; Fraktur der Stirnhöhlenvorderwand, mehrere Operationen nötig; 5 Wochen Arbeitsunfähigkeit, bleibende Narbe; Genugtuung CHF 3'000.–. Urteil Nr. 768: Gesundheits- und Fürsorgedirektion Bern, 18. Oktober 2010: Nach Wortgefecht und gegenseitiger Schubserei Faustschlag ins Gesicht, der das Opfer zu Boden warf; Opfer stand auf, wurde geohrfeigt, fiel erneut zu Boden; dislozierte Jochbeinfraktur mit Beteiligung des Orbitalbodens und Fraktur der Kieferhöhle mit Beteiligung der Hinterwand; notfallmässige Operation und 17 Tage Arbeitunfähigkeit; weitere Operation nötig, bleibende Narbe und Kopfschmerzen bei Wetterumschwung, Angst; Genugtuung CHF 1'500.–, wegen Mitverschuldens (wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert) um einen Drittel auf CHF 1'000.– reduziert.

Aus diesen Vergleichsfällen ergibt sich, dass bei Gesichtsfrakturen infolge von Faustschlägen je nach der Schwere des Falls Genugtuungssummen zwischen CHF 1'500.– und CHF 3'000.– üblich sind. Höhere Genugtuungen setzen deutlich schwerere Körperverletzungen oder deutlich schwerere Tatumstände voraus (wie in AGE AS.2010.84). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'800.– zugesprochen, was bei einer Haftungsquote des Beschuldigten von 100 % CHF 2'400.– entsprechen würde. Dies erscheint den erlittenen Verletzungen angemessen und ist daher zu bestätigen.

7.6      Die vom Privatkläger geltend gemachte Entschädigungsforderung für Erwerbsausfall im Umfang von CHF 6'750.– wurde von der Vorinstanz auf den Zivilweg  verwiesen. Sie hat erwogen, die Forderung stütze sich auf einen handschriftlichen Vertrag vom 1. Juli 2011 (Akten S. 212), gemäss welchem der Privatkläger im Auftrag der Firma „D_____“ diverse Bauarbeiten hätte ausführen sollen. Im Vertrag sei explizit festgehalten worden, dass die Arbeiten „am 18. Juli 2011“ beginnen müssten und drei Wochen dauern würden. An der erstinstanzlichen Verhandlung seien der Privatkläger und E_____ zu diesem Vertrag befragt worden, wobei ihre Aussagen im mehreren für die Beurteilung der Lohnausfallentschädigung wesentlichen Punkten divergiert hätten (Arbeitsbeginn, Ersatzvornahme der betreffenden Arbeiten, ab wann und in welchem Umfang der Privatkläger schon früher für E_____ tätig gewesen sei etc.). Unter diesen Voraussetzungen erschienen der Vertrag und die Aussagen der Beteiligten mangels weiterer Belege nicht ausreichend, um den geltend gemachten Schaden nachzuweisen (Urteil S. 10 f.). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei derartigen Werkarbeiten üblicherweise nicht der Tag des Beginns, sondern derjenige der Beendigung der Arbeiten entscheidend ist. Zudem hatte der Privatkläger schon vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn einzelne sich aus diesem Vertrag ergebende Arbeiten ausgeführt. Gemäss der Augenklinik des Universitätsspitals war er eine Woche, gemäss dem Arztzeugnis der Notfallstation des Universitätsspitals sogar weniger als drei Tage arbeitsunfähig. Es ist nicht einsichtig, warum er die Arbeiten nicht nach dieser Zeit hätte aufnehmen können. Eine Begründung hierfür konnten weder er noch E_____ geben. Schliesslich ist auch nicht klar, wie viel der Privatkläger für die bereits geleisteten Arbeiten erhalten hat. Entgegen der Behauptung in der Anschlussappellationsbegründung war als Entschädigung nicht eine Pauschale, sondern ein Stundenlohn von CHF 45.– vereinbart, wobei der Aufwand auf „ca. 150 Stunden“ geschätzt wurde. Da nach dem Gesagten die Erwerbsausfallentschädigung nicht liquid ist, hat die Vorinstanz sie zu Recht nicht zugesprochen. Ob sie sie – anstatt sie auf den Zivilweg zu verweisen – hätte abweisen müssen (vgl. Art. 126 StPO), kann hier offen gelassen werden, da der Beschuldigte diesen Punkt nicht beanstandet hat.

7.7      Auch die Entschädigungsforderung für künftige medizinische Kosten hat die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen, was vom Privatkläger angefochten wird. Er macht geltend, diese Forderungen hätten zumindest dem Grundsatz nach zugesprochen werden müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Privatkläger eine ärztlich empfohlene Operation der leicht dislozierten Jochbeinfraktur und Orbitalbodenrevision verweigert und sich der weiteren ärztlichen Behandlung entzogen hat und auch zu den vorgeschlagenen Kontrollterminen nicht erschienen ist. Die bleibende Gesichtsasymmetrie hätte durch eine sofortige Operation behoben werden können (vgl. Bericht des Universitätsspitals vom 17. Januar 2012, Akten S. 197). Bei künftigen Arztkosten, die mit diesen Verletzungen in Verbindung gebracht werden, wird daher der Kausalzusammenhang mit dem Faustschlag des Beschuldigten und eine allfällige (weitere) Reduktion von dessen Haftungsquote wegen unterlassener Schadensminderung durch den Privatkläger im Einzelnen genau zu prüfen sein. Eine Zusprechung künftiger Forderungen ist daher derzeit auch dem Grundsatz nach nicht möglich. Die Verweisung dieser Forderungen auf den Zivilweg ist daher zu bestätigen.

8.

8.1      Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Privatklägers abzuweisen sind und das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen ist.

8.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen ordentliche Kosten je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Dem Privatkläger, der nicht selbst Berufung erhoben hat, sind keine Kosten aufzuerlegen (was gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO ohnehin nicht möglich wäre, da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist).

8.3      Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers sind für ihre jeweiligen Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diesbezüglich ist hinsichtlich des erbrachten Aufwandes von den Honorarrechnungen der beiden Advokaten auszugehen. Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist der kürzlich geänderten Praxis des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 261), wonach das Honorar für amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist. Dieser neuen Praxis des Bundesgerichts schliesst sich das Appellationsgericht an. Der Umstand, dass jede Partei insofern, als ihrem Antrag entsprechend die Berufung der andern Partei abgewiesen worden ist, teilweise obsiegt hat, hat somit keinen Einfluss auf die Bemessung des zu entrichtenden Stundenansatzes. Dieser beträgt für bis zum 31. Dezember 2013 erfolgte Aufwendungen CHF 180.–, für ab dem 1. Januar 2014 erfolgte Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331).

8.4      Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Desgleichen ist der Privatkläger, der mit seiner Anschlussappellation unterlegen ist und daher seine Parteikosten selbst berappen müsste, wenn ihm nicht die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden wäre, gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das seinem Vertreter ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

Der Beschuldigte trägt die Hälfte der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.–

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Christian Möcklin, werden für die zweite Instanz eine Honorar von CHF 5'278.– und ein Auslagenersatz von CHF 97.40, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 430.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung hat der Beschuldigte dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Dem Vertreter des Privatklägers, Dr. Dieter Thommen, werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'540.– und ein Auslagenersatz von CHF 116.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 452.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung hat der Privatkläger dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2012.92 — Basel-Stadt Appellationsgericht 24.01.2014 SB.2012.92 (AG.2014.109) — Swissrulings