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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.04.2014 SB.2012.75 (AG.2014.330)

11 avril 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·12,696 mots·~1h 3min·6

Résumé

Raub, mehrfache versuchte Erpressung, fortgesetzte Erpressung, versuchte fortgesetzte Erpressung, mehrfache Drohung, Nötigung, versuchte Nötigung, Vergehen gegen das Waffengesetz, falsche Anschuldigung (BGer 6B_689/2014 und 6B_836/2014 vom 30.01.2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2012.75

URTEIL

vom 11. April 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Eva Kornicker Uhlmann, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 1

zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg,                    Beschuldigter 1

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg 

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]   

B____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 2

[...]                                                                                                Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]   

C____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 3

[...]                                                                                                Beschuldigter 3

[...]  

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]   

D____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 4

zurzeit (in anderer Sache) in der Strafanstalt                     Beschuldigter 4

Wauwilermoos, 6243 Egolzwil 

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]   

E____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 5

Wohnort unbekannt                                                                 Beschuldigter 6

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwalt, [...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstr. 21, 4001 Basel

Privatkläger

[...]

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, [...]   

Gegenstand

Berufungen gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2012

betreffend

A____:              versuchte schwere Körperverletzung, Raub, mehrfache versuchte Erpressung, fortgesetzte Erpressung, versuchte fortgesetzte Erpressung, mehrfache Drohung, Nötigung, versuchte Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz

B____:              Raub, mehrfache versuchte Erpressung, Nötigung und falsche Anschuldigung

C____:              Raub und Erpressung

D____:              versuchte Erpressung, mehrfache Drohung, Nötigung, Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung, Verletzung von Verkehrsregeln und Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug (Motorfahrzeug)

E____:              versuchte Nötigung und Vergehen gegen das Waffen­gesetz

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt                                                                                                                           4

Erwägungen                                                                                                                         7

I.       Formelles                                                                                                                      7

II.      Materielles                                                                                                                  11

1.      Delikte zum Nachteil von J____ (AS Ziff. 1.4 und 1.14)                                    11

1.1    Vorfall in der [...] Bar vom 20. August 2008 (AS Ziff. 1.4 lit. a/b)                       11

         (Beschuldigt: A____, B____, C____)

1.2    Erpressungen z.N. von J____ (AS Ziff. 1.4 lit. c)                                                 17

         (Beschuldigt: A____, C____)

1.3    Vorfall vom 22. Januar 2011 im Café [...] (AS Ziff. 1.14)                                    20

         (Beschuldigt: A____)

2.      Delikte zum Nachteil von C____ (AS Ziff. 1.6)                                                    21

         (Beschuldigt: A____)

3.      Delikte zum Nachteil von O____ (AS Ziff. 1.7)                                                    24

         (Beschuldigt: B____)

4.      Delikt zum Nachteil von P____ und Q____ (AS Ziff. 1.8)                                 26

         (Beschuldigt: A____)

5.      Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.9)                                              30

         (Beschuldigt: E____)

6.      Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.11)                                            31

         (Beschuldigt: A____)

7.      Delikte zum Nachteil von I____ (AS Ziff. 1.12)                                                    32

         (Beschuldigt: A____, B____, D____, E____)

8.      Delikt zum Nachteil von S____ (AS Ziff. 1.13)                                                    38

         (Beschuldigt: B____)

9.      Delikte zum Nachteil von T____ (erg. AS Ziff. 2)                                                41

         (Beschuldigt: D____)

III.     Strafzumessung                                                                                                        43

1.      A____                                                                                                                          43

2.      B____                                                                                                                          46

3.      C____                                                                                                                          48

4.      D____                                                                                                                          49

5.      E____                                                                                                                          52

IV.    Kosten                                                                                                                         53

1.      Verfahrenskosten                                                                                                     53

2.      Honorare                                                                                                                     55

Urteilsdispositiv                                                                                                                  57

Sachverhalt

Mit Urteil vom 4. Juni 2012 hat das Strafgericht Basel-Stadt gegen die sieben nachfolgend aufgezählten Beschuldigten folgende Urteile gefällt:

-       A____ wurde der versuchten schweren Körperverletzung, des Raubes, der mehrfachen versuchten Erpressung, der fortgesetzten Erpressung, der versuchten fortgesetzten Erpressung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 28. Januar 2011. In drei Anklagepunkten wurde er von den Vorwürfen der Erpressung und in einem Anklagepunkt von den Vorwürfen der Nötigung, der versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. Eine durch das Bezirksamt Lenzburg am 5. August 2008 bedingt ausgesprochene Vorstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.–, Probezeit 4 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.– an den Privatkläger [...], das Opfer der versuchten schweren Körperverletzung, verurteilt.

-       B____ wurde des Raubes, der mehrfachen versuchten Erpressung, der Nötigung und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 25. März bis 23. April 2010, teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Februar 2009. In einem Anklagepunkt wurde er von den Vorwürfen der Erpressung und des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.

-       C____ wurde wegen Raubes und Erpressung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf der Erpressung freigesprochen. Eine vom Bezirksgericht Zürich am 15. Dezember 2006 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen Gefängnis, Probezeit 3 Jahre, sowie eine vom Bezirksgericht Aarau am 12. März 2008 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, wurden vollziehbar erklärt.

-       D____ wurde der versuchten Erpressung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung, der Verletzung von Verkehrsregeln und des Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 12. Februar bis 11. Mai 2010 und seit dem 4. November 2011, sowie zu CHF 200.– Busse (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In zwei Anklagepunkten wurde er von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, in einem Anklagepunkt vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. In einem Anklagepunkt wurde das Verfahren bezüglich Drohung zufolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt.

-       F____ wurde wegen versuchter Nötigung und Täuschung der Behörden zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

-       E____ wurde wegen versuchter Nötigung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.

-       G____ wurde der versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen.

Im Weiteren wurde die Einziehung verschiedener Gegenstände verfügt, den Beurteilten ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt und ihren amtlichen Verteidigern und Verteidigerinnen Entschädigungen zugesprochen.

Während die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger sowie die Beurteilten F____ und G____ das Urteil angenommen haben, haben die übrigen Beurteilten Berufungen erhoben. A____ beantragt mit seiner am 25. Februar 2013 begründeten Berufungserklärung vom 8. Oktober 2012 die Bestätigung des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung und seine Verurteilung wegen fahrlässiger (anstelle von vorsätzlicher) Widerhandlung gegen das Waffengesetz, wofür er eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und eine Busse von CHF 300.– als angemessen erachtet. Im Übrigen beantragt er Freisprüche in allen Anklagepunkten. Die Vollziehbarerklärung der Vorstrafe und seine Verurteilung zu CHF 6'000.– Genugtuung an den Privatkläger hat er nicht angefochten. Auf Antrag des Privatklägers hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident am 26. Oktober 2012 in Bezug auf die Genugtuungsforderung die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bestätigt. B____ begehrt mit seiner Berufungserklärung vom 15. Oktober 2012 einen kostenlosen Freispruch in allen Anklagepunkten sowie die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 3'660.– und einer Genugtuung für die erlittene Haft von CHF 6'000.–, jeweils zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. März 2010. In verfahrensmässiger Hinsicht hat er beantragt, H____ sei als Auskunftsperson und diejenige Person, von der H____ gemäss seinen Aussagen ein Darlehen zur Rückzahlung des angeblichen Darlehens von B____ erhalten habe, als Zeuge zu befragen. Diese Beweisanträge hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Januar 2014 unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gerichts abgewiesen. In der Berufungsbegründung vom 11. Februar 2013 hat B____ verschiedene formelle Mängel des angefochtenen Urteils geltend gemacht. C____ beantragt mit seiner am 5. Oktober 2012 erklärten und am 25. Februar 2013 begründeten Berufung einen kostenlosen Freispruch und den Verzicht auf den Vollzug seiner Vorstrafen. D____ begehrt mit der Berufungserklärung vom 5. Oktober 2012 die Bestätigung der Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und die Verhängung einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, eventuell einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. In den übrigen Anklagepunkten sei er freizusprechen. Auch im Fall eines weitergehenden Schuldspruchs sei er zu einer bedingten Geldstrafe, eventuell zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. In der Berufungsbegründung vom 22. Februar 2013 hat er seine Anträge dahingehend abgeändert, dass die Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2012 auszugestalten sei und daher bloss 30 Tagessätze bedingter Geldstrafe, eventualiter 30 Tage bedingter Freiheitsstrafe betragen soll. E____ schliesslich beantragt mit seiner am 8. Oktober 2012 erklärten und am 25. Februar 2013 begründeten Berufung einen kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch lic. iur. [...], hat sich am 2. Mai 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung sämtlicher Berufungen und auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in allen Punkten vernehmen lassen.

Am 10. und 11. April 2014 hat die Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden. Hierbei sind die Berufungskläger befragt worden und deren Verteidigerinnen und Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der fakultativ zur Verhandlung geladene, gemäss Ziff. 1.12 der Anklageschrift („Komplex [...]“) Geschädigte I____, gegen den im gleichen Zusammenhang in Solothurn ein Strafverfahren hängig ist, sowie dessen Rechtsvertreter haben auf die Teilnahme verzichtet. Die Berufungskläger B____, C____ und E____ sowie ihre Verteidigungen haben sich von der am 11. April 2014 stattfindenden mündlichen Eröffnung des Urteils dispensieren lassen (Protokoll S. 8).

Im Nachgang zur Hauptverhandlung hat das Gericht der amtlichen Verteidigerin von B____ das rechtliche Gehör zum vorgesehenen, von ihrem Antrag abweichenden Entscheid über ihre Honorarforderung gewährt und mit Zirkulationsentscheid vom 21. Mai 2014 darüber entschieden.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

I.          Formelles

1.

Sämtliche Berufungskläger haben frist- und formgerecht ihre Berufungen gegen das am 4. Juni 2012 ergangene Urteil des Strafgerichts angemeldet und Berufungserklärungen eingereicht (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es ist daher auf ihre Rechtsmittel einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.

2.

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche und die Verfahrenseinstellung wurden von keiner Seite angefochten, so dass sie grundsätzlich ohne Weiteres zu bestätigen sind. Eine Ausnahme gilt diesbezüglich allerdings hinsichtlich des für C____ im Dispositiv festgehaltenen Freispruchs vom Vorwurf der Erpressung in Bezug auf Ziff. 1.4 der Anklageschrift (Urteil S. 74). Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen, ist doch C____ sowohl gemäss den Erwägungen auf S. 40 des Urteils als auch laut dem Urteilsdispositiv (S. 74) in diesem Anklagepunkt der angeklagten Erpressung schuldig gesprochen worden. Dieses Versehen ist zu korrigieren. Ohne Erwägungen zu bestätigen sind im Weiteren die von den Berufungsklägern nicht angefochtenen Schuldsprüche, so bezüglich A____ der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift und in Bezug auf D____ die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Ziff. 1 der ergänzenden Anklageschrift. Schliesslich ist auch die nicht angefochtene Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (Urteil S. 76) zu bestätigen. In Bezug auf die Verurteilung von A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 6'000.– an den Privatkläger hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 bereits die Teilrechtskraft bestätigt. Diese gilt gemäss Art. 437 Abs. 2 StPO rückwirkend auf den Tag der Entscheidfällung, vorliegend den 4. Juni 2012.

3.

Der Berufungskläger A____ rügt eine Verletzung der Verfahrenseinheit, weil im Anklagepunkt 1.12 („Komplex Oensingen“) das Verfahren gegen I____ im Kanton Solothurn geführt wird. Ihm ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die – bereits unter der Herrschaft der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangene – Gerichtsstandverfügung vom 22. Februar 2011 (Akten S. 1909), welche gemäss Art. 41 StPO beschwerdefähig gewesen wäre, mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Berufungsklägern durch die Verfahrensabtrennung kein Nachteil erwachsen ist, da I____ in der erstinstanzlichen Verhandlung des in Basel geführten Verfahrens einvernommen worden ist.

4.

Der Berufungskläger B____ macht – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, sein gemäss Art. 147 StPO bestehendes Recht auf Teilnahme an der Einvernahme Mitbeschuldigter und von Zeugen/Auskunftspersonen sei verletzt worden, weshalb diese Aussagen nicht verwertet werden dürften.

4.1      Dem hat die Vorinstanz zutreffend zunächst entgegengehalten, dass Art. 147 StPO auf alle noch unter der Herrschaft der bis Ende 2010 geltenden kantonalen Strafprozessordnungen erhobenen Beweise nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. In Bezug auf die vor dem 1. Januar 2011 durchgeführten Einvernahmen ist daher zu fragen, ob die damals anwendbaren kantonalen Strafprozessordnungen eine Teilnahmemöglichkeit der Beschuldigten bei der Beweiserhebung vorsahen. Gemäss § 106 StPO BS bestand der grundsätzliche Anspruch, auf Gesuch hin an Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie an Augenscheinen teilzunehmen, wenn keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks zu befürchten war. Im Verfahren zum Anklagepunkt 1.4, wo die Einvernahmen in Basel durchgeführt wurden, ist in den Akten kein Antrag von B____ oder seiner Verteidigerin auf Teilnahme an den Einvernahmen der Beteiligten zu finden. Doch selbst wenn Beweiserhebungen in Verletzung dieser Bestimmung erfolgt wären, wären sie gemäss der Praxis der damaligen Rekurskammer des Strafgerichts nicht per se unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Gestützt auf BGE 131 I 272 nahm die Rekurskammer ein Verwertungsverbot nur dann an, wenn nach einer Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen war, dass durch die Beweiserhebung das faire Verfahren für den Angeschuldigten nicht mehr gewährleistet sei (RKE 52/2005 vom 7. September 2005), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. In Bezug auf den Anklagepunkt 1.7 ist die damalige Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen von Bedeutung. Diese hat, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, für das polizeiliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen die Einvernahme von H____ vom 17. Februar 2010 stattfand, kein Teilnahmerecht und somit auch kein entsprechendes Verwertungsverbot gekannt (§ 176 StPO SG). Im Anklagepunkt 1.12 sind sämtliche Einvernahmen vor Inkrafttreten der Schweizerischen StPO im Kanton Solothurn durchgeführt worden, so dass hierfür die damalige solothurnische Strafprozessordnung massgeblich ist. Diese sah in § 95 Abs. 2 zwar ein Teilnahmerecht für Beschuldigte und Verteidiger vor, allerdings unter dem Vorbehalt, dass dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wurde. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sämtliche Beteiligte gleichzeitig Beschuldigte waren und sich etliche Involvierte wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft befanden, so dass im konkreten Fall nach der StPO SO kein Teilnahmerecht bestand. Im Übrigen sah die StPO SO wie die StPO BS bei einer Verletzung des Teilnahmerechts keine Unverwertbarkeit der Aussagen vor, so dass auch hier nur dann von einer Unverwertbarkeit auszugehen wäre, wenn bei einer Gesamtsicht kein faires Verfahren mehr gewährleistet wäre (vgl. BGE 131 I 272). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowohl mit den Mitbeschuldigten wie auch mit dem mutmasslichen Opfer I____ konfrontiert wurde (vgl. zum Konfrontationsrecht sogleich E. 1.3.2).

4.2      Bereits unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen war Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK zu beachten, wonach dem Beschuldigten mindestens einmal im Verlaufe des Verfahrens das Recht einzuräumen ist, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit und damit den Beweiswert einer belastenden Aussage in kontradiktorischer Weise auf die Probe zu stellen. Dies setzt voraus, dass das Teilnahmerecht nicht bloss in formeller Hinsicht gewährt wird, sondern dass der Beschuldigte das Konfrontationsrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich der Belastungszeuge in der Hauptverhandlung nicht oder kaum mehr zu erinnern vermag und lediglich auf entsprechende Vorhalte hin eine frühere Aussage bestätigt (BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.6). Dem Konfrontationsrecht kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Eine Konfrontation mit Belastungszeugen kann nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung abgelehnt werden. Dies gilt auch dann, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Allerdings kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen. Ein Antrag auf Konfrontation ist nach der Praxis des Bundesgerichts verspätet, wenn er nicht bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt ist, sofern der Beschuldigte bis dahin nach Treu und Glauben Anlass zur Antragstellung gehabt hatte (BGer 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 2.5, 2.6).

B____ und seiner Verteidigerin waren die Depositionen von H____, dem Belastungszeugen im Anklagepunkt 1.7, bekannt, zumal die Verteidigerin an dessen zweiter Einvernahme persönlich teilgenommen hatte und ihr anschliessend Gelegenheit eingeräumt worden war, nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Klienten Ergänzungsfragen an H____ zu stellen (indirekte Konfrontation). Wenn B____ der Auffassung gewesen wäre, das Konfrontationsrecht sei damit nicht ausreichend gewahrt worden, hätte er die Ladung von H____ zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragen können. Der Hinweis seiner Verteidigerin auf das Recht, sich selbst nicht belasten zu müssen, geht fehl: Jede Befragung von Belastungszeugen ist mit dem Risiko für den Beschuldigten verbunden, dass der Zeuge seine belastenden Aussagen erneuert oder gar noch verstärkt. Will der Beschuldigte dieses Risiko nicht eingehen, so kann er auf die Konfrontation verzichten. Hat er dies bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens getan, so kann er aber nicht ohne begründeten Anlass im Berufungsverfahren darauf zurückkommen – möglicherweise in der Hoffnung, der Zeuge habe dann keine klare Erinnerung an die Vorfälle mehr, was zur Unverwertbarkeit der früheren Depositionen führen könnte. Dies wäre ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der erstmals in der Berufungserklärung von B____ gestellte Antrag auf eine Konfrontation mit H____ ist daher verspätet, so dass der Instruktionsrichter den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts liegt nicht vor. Die Aussagen von H____ sind verwertbar.

4.3      Seit 1. Januar 2011 ist die Schweizerische StPO in Kraft. Gemäss ihrem Art. 147 Abs. 1 haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). In der kontroversen Diskussion in Lehre und Rechtsprechung über die Bedeutung und den Anwendungsbereich dieser Bestimmung hat das Bundesgericht mit einem wegweisenden Entscheid vom 10. Oktober 2012 (BGE 139 IV 25) Klarheit geschaffen. Demgemäss gilt der Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten. Eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit darf indessen dann stattfinden, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Auch wenn sich die Befragung des Mitbeschuldigten auf Sachverhalte bezieht, welche den Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Verhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37). Das rechtliche Gehör als Grundlage des Teilnahmerechts kann ausserdem eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder wenn die Einschränkung für die Sicherheit von Personen erforderlich ist (Art. 108 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.5.1 S. 35). Kein Anspruch auf Teilnahme besteht bei polizeilichen Einvernahmen, ausser wenn die Polizei diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt (Art. 312 in Verbindung mit Art. 306 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 S. 35; AGE BES.2012.108 vom 3. Januar 2013).

Zum Vorfall, der zum Anklagepunkt 1.4 geführt hat, wurde B____ erstmals am 22. Juni 2011 einvernommen (Akten S. 2208 ff.). Sämtliche früheren Einvernahmen des Geschädigten J____ und des Mitbeschuldigten C____, der B____ ebenfalls belastet hat, sind daher nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwertbar (B____ wurde von J____ erstmals am 18. Mai 2011 belastet [Akten S. 2185 ff.], von C____ sehr vage am 18. November 2010 [Akten S. 2099] und präziser am 29. April 2011 [Akten S. 2173 ff.]). Zwei Stunden nach der ersten Einvernahme von B____ wurde eine weitere Einvernahme mit dem Belastungszeugen J____ durchgeführt. Bei dieser Einvernahme war die Verteidigerin von B____ anwesend. Eine Direktkonfrontation mit jenem erfolgte auf Wunsch von J____ nicht (Akten S. 2215). Indessen tauschte sich die Verteidigerin während dieser Einvernahme per SMS mit B____ aus und hatte hiernach keine weiteren Fragen mehr an J____ zu stellen. Sie protestierte auch nicht gegen die Art und Weise, wie die indirekte Konfrontation durchgeführt wurde. Dabei ist ihr Klient B____ zu behaften. Das Gleiche gilt in Bezug auf den Belastungszeugen H____ im Anklagepunkt 1.7, an dessen zweiter Einvernahme die Verteidigerin von B____ ebenfalls teilgenommen hat. Dass die Strafverfolgungsbehörden bei Opfern von Gewaltdelikten und Drohungen das Teilnahmerecht im Interesse einer unbeeinflussten Aussage des Opfers auf die Rechtsvertretung des Beschuldigten beschränken, ist nicht zu beanstanden, zumal wenn die persönliche Teilnahme des Beschuldigten gar nicht verlangt wird.

5.

E____ macht in prozessualer Hinsicht geltend, in Bezug auf die ihm unter Ziff. 1.9 und 1.12 der Anklageschrift vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sei das Akkusationsprinzip verletzt. Weder werde in diesen beiden Anklagepunkten eine Waffe im Sinne von Art. 4 lit. c des Waffengesetzes umschrieben noch eine solche mit ihm in Verbindung gebracht. Bezüglich Ziff. 1.12 der Anklageschrift ist dieser Einwand obsolet, da E____ in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen worden ist. In Bezug auf den Anklagepunkt 1.9 ist der Vorwurf zurückzuweisen. In Ziff. 1.9 lit. a der Anklageschrift (Akten S. 4642 ff., Urteil S. 17) wird ausdrücklich geschildert, dass G____ dem türkischen Staatsangehörigen E____ im Sommer 2009 im Raume Zürich für angeblich CHF 700.– eine Pistole SIG P 210, P 93085, verkauft habe. In Ziff. 1.9 lit. b der Anklageschrift wird sodann festgehalten, E____ habe diese Waffe in der Folge, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung zu sein, bis zum 9. April 2010 im Raum Zürich auf sich getragen bzw. an seinem (damaligen) Wohnort in Spreitenbach/AG gelagert. Damit ist dem Akkusationsprinzip in jeder Hinsicht Rechnung getragen.

II.         Materielles

1.         Delikte zum Nachteil von J____ (Anklagepunkte 1.4 und 1.14)

1.1      Vorfall in der [...] Bar vom 20. August 2008 (AS Ziff 1.4 lit. a/b)

            (Beschuldigt: A____, B____, C____)

1.1.1   In Ziff. 1.4.a und b der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft A____, B____ und C____ vor, sie hätten auf Initiative A____ am 20. August 2008 gemeinsam mit weiteren Personen beschlossen, J____, welcher damals in der [...] Bar in Basel arbeitete, „auszunehmen“. Zu diesem Zweck seien sie von Zürich nach Basel gefahren, wobei A____ ein Messer und B____ eine Schusswaffe mitgeführt hätten, was C____ bekannt gewesen sei. Kurz vor Mitternacht hätten sie die [...] Bar betreten. Nachdem sie etwas getrunken hätten, habe C____ J____ von den andern Gästen abgeschirmt, worauf A____ Geld von diesem verlangt habe. Da dieser sich geweigert habe zu zahlen, sei er von zwei Personen, wovon einer mutmasslich B____ gewesen sei, im Auftrag von A____ gepackt worden, worauf dieser J____ die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Auch B____ habe J____ geschlagen. Daraufhin habe A____ aus der Kasse der Bar sowie aus dem sich hinter der Bar befindenden Tresor das gesamte Bargeld in unbekannter Höhe an sich genommen. Schliesslich hätten sie von J____ den Schlüssel der Bar verlangt und, nachdem dieser geflüchtet sei, sich in der [...] Bar so aufgeführt, als ob diese ihnen gehören würde. B____ sei während des gesamten Vorfalls mit der Schusswaffe im Lokal gestanden und habe J____ bedroht. Auch C____ habe J____ bedroht, eventualiter sei er draussen gewesen, habe aber genau gewusst, was drinnen geschehe. Insgesamt hätten die Beschuldigten CHF 7'500.– erbeutet (Anklageschrift, Urteil S. 10 ff.). Dadurch hätten sich A____, B____ und C____ des (durch Mitführen einer Schusswaffe) qualifizierten Raubes, B____ zudem der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht.

1.1.2   Das Strafgericht hat erwogen, A____ und B____, welche den Sachverhalt bestritten und sich angeblich nicht daran erinnern konnten, sich an jenem Abend in der [...] Bar aufgehalten zu haben, würden nicht nur durch J____, sondern auch durch ihren Mitbeschuldigten C____ massiv belastet. Dieser habe nicht nur A____ und B____, sondern auch sich selbst belastet, was seinen Aussagen Glaubwürdigkeit verleihe. Demgegenüber seien die Bestreitungen von A____ und B____ nicht glaubhaft, zumal auch Leute aus ihrem eigenen Umfeld, namentlich der Bruder von A____, ihnen widersprochen hätten. Aufgrund des Beweisverfahrens sei gesichert, dass eine Gruppe um A____, B____, dessen Neffen [...] und C____ von Zürich nach Basel gefahren sei, um die [...] Bar zu „übernehmen“. Sie hätten in der Folge das Lokal tatsächlich faktisch besetzt, während J____ es habe verlassen müssen. Da die Aussagen von J____ zu viele Ungereimtheiten aufwiesen, als dass man bei der Rekonstruktion der Ereignisse einzig auf diese abstellen könne, sei der Sachverhalt nur insofern als erstellt zu erachten, als er von J____ und C____ übereinstimmend geschildert worden sei. Demgemäss sei die im Zweifel unbewaffnete Gruppe um A____ in die [...] Bar gegangen und habe dort zunächst etwas getrunken. In der Folge habe C____ den J____ etwas ins Abseits gelockt, worauf B____ und eine weitere Person ihn gepackt hätten. A____ habe von J____ Geld verlangt und ihn geschlagen, worauf J____ verängstigt die Bar verlassen habe. Bezüglich des Deliktsguts sei erstellt, dass mindestens das Serviceportemonnaie kurzzeitig entwendet worden sei (Urteil S. 37 ff.). In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz diesen Sachverhalt als Raub beurteilt, begangen in Mittäterschaft von A____, B____ und C____.

1.1.3   Auch im zweitinstanzlichen Verfahren bestritt B____, je in der [...] Bar gewesen zu sein oder J____ zu kennen. A____ erklärte, die Anschuldigung durch J____ sei wohl eine „Retourkutsche“, da ihre Familien seit 15 Jahren verfeindet seien (Protokoll S. 4). C____ erklärte, dass sie nach Basel gefahren seien, weil A____ mit J____ seit Jahren Probleme habe. Sie seien zu J____ gegangen, dieser sei dann gepackt worden. Er selbst habe das dort anwesende Kind genommen und sei mit ihm rausgegangen (Protokoll S. 9). Damit bestätigte er in groben Zügen seine im Ermittlungsverfahren und in der erstinstanzlichen Verhandlung deponierten Aussagen. Am 18. November 2010 und am 3. Februar 2011 hatte er im Wesentlichen übereinstimmend erklärt, er sei zusammen mit A____, B____ und dessen Bruder und Sohn von Zürich nach Basel gefahren, weil A____ dort ein Lokal habe „übernehmen“ wollen. In diesem Lokal habe A____ von J____ Geld verlangt (CHF 20'000.– oder 30'000.–) und erklärt, bis dieser das Geld geben würde, gehöre das Restaurant ihm. B____ sei auch aufgestanden; dessen Sohn habe dann das Lokal „geschenkt“ bekommen. B____ habe dann J____ gepackt, A____ habe ihn mit der Faust geschlagen. Er selbst habe dann das verängstigte Kind von J____ genommen, sei mit diesem rausgegangen und habe es getröstet. J____ sei schliesslich zusammen mit seinem Kind weggegangen und habe A____ das Lokal überlassen. Nach einer Stunde sei er zusammen mit K____ wieder zurückgekommen (Akten S. 2095-2099, 2156-2157). In der Konfrontationseinvernahme mit A____ vom 29. April 2011 bestätigte er diese Darstellung im Wesentlichen. Er führte aus, sie seien nach Basel gegangen, weil A____ eine alte Rache aus der Türkei gehabt und gesagt habe, jetzt sei „die Zeit gekommen“. A____ habe zu ihm gesagt, er solle J____ nach hinten bringen. Dort hätten A____ und B____ den J____ gepackt und geohrfeigt. Das Kind von J____ habe Angst bekommen und er sei mit diesem nach draussen gegangen und habe es getröstet. In der Folge sei J____ mit seinem Sohn weggegangen. Der Sohn von B____ habe das Portemonnaie genommen und begonnen zu arbeiten. Eine Stunde später sei der Bruder von A____ zusammen mit J____ gekommen und habe mit A____ geschimpft (Akten S. 2171-2176). Als C____ wegen seiner Beteiligung an diesem Delikt am 21. Juni 2011 als beschuldigte Person einvernommen wurde, zeigte er sich zwar empört darüber, dass seine Aussagen auch gegen ihn selbst verwendet würden, war dann aber doch zur Aussage bereit und schilderte das Geschehen im Wesentlichen gleich wie bei seinen früheren Aussagen (Akten S. 2195-2200).

1.1.4   Die Verteidigerin von B____ erachtet die Aussagen von C____ als unglaubhaft, da er mit A____ wegen der Geschichte mit dem Kiosk (Anklagepunkt 1.6, vgl. unten E. 2) und einem Landverkauf in der Türkei ein Problem gehabt habe, was ein Motiv für eine Falschbeschuldigung sein könne. Ausserdem seien seine Aussagen in verschiedener Hinsicht nicht konstant gewesen. Die Widersprüche zwischen den Aussagen von C____ und J____ seien sogar so gross, dass fraglich sei, ob sie überhaupt vom gleichen Vorfall gesprochen hätten (Berufungsbegründung B____ S. 11 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Für eine Absprache zwischen J____ und C____ bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zudem waren die Aussagen von C____, auch wenn sie betreffend der Anzahl der Beteiligten leicht variierten und er einmal von einem Faustschlag, einmal bloss von einer Ohrfeige sprach, die A____ dem J____ gegeben haben soll, bezüglich des Kerngeschehens bemerkenswert konstant. So hat er in allen Einvernahmen angegeben, dass sie auf Initiative von A____ nach Basel gefahren seien, weil dieser mit J____ Probleme gehabt habe und seine Bar habe „übernehmen“ wollen, dass J____ in der Bar von seinen Gästen weggelockt, mit Geldforderungen konfrontiert und geschlagen worden sei, dass C____ selbst mit dem verängstigten Kind J____ hinausgegangen sei, dass J____ wenig später seine Bar verlassen habe, mit seinem Kind weggegangen und später mit K____ zurückgekommen sei, und dass in der Zwischenzeit die Gruppe um A____ die Bar betrieben habe.

1.1.5   Bestätigt werden die Aussagen von C____ nicht nur von jenen von J____, die allerdings – wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend festgehalten wurde – in Bezug auf die Einzelheiten zu viele Ungereimtheiten enthalten, als dass allein auf diese abgestellt werden könnte, sondern teilweise auch von dessen Chef L____ und in den Grundzügen sogar vom Bruder von A____, K____. So erzählte J____ bei seiner ersten Aussage zu diesem Komplex am 26. Januar 2011 anlässlich seiner Anzeige gegen A____ im Fall [...] (Anklagepunkt 1.14, vgl. E. 1.3), dass im Jahr 2008 eine Gruppe von 6 bis 7 Leuten um A____ mit Waffen in die [...] Bar, wo er damals gearbeitet habe, gekommen sei, ihn bedroht, das Portemonnaie und alles Geld gestohlen und noch mehr Geld verlangt habe. Zwei der Leute von A____ hätten ihn festgehalten und dieser habe ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Er habe dann die Bar verlassen, weil er Angst gehabt habe, und seinen Chef L____ angerufen. Dieser sei gekommen – er selbst habe vor dem Lokal auf ihn gewartet – und in die Bar zu A____ und dessen Gruppe gegangen, sei aber nach wenigen Minuten wieder rausgekommen und habe gesagt, diese Leute seien gefährlich, er sei mit einer Pistole bedroht worden, er habe Angst und könne nichts machen. Weil sie beide Angst gehabt hätten, hätten sie die Sache nicht der Polizei gemeldet. Er sei dann zu K____ in die [...] Bar gegangen, habe diesem gesagt, dass sein Bruder „Scheisse mit mir macht“ und ihm sein geschwollenes Gesicht gezeigt. Dieser habe ihm Eis zum Auflegen gegeben und sei mit ihm zur [...] Bar gegangen, sei allein zu seinem Bruder hineingegangen und habe mit diesem geredet. Anschliessend habe er ihm gesagt, er müsse ein bisschen warten, das seien gefährliche Leute. Später habe K____ die Leute aus der Bar gewiesen, diese abgeschlossen und ihm den Schlüssel gegeben. Ein oder zwei Monate nach diesem Vorfall habe er die [...] Bar geschlossen und mit allem aufgehört, weil er solche Angst gehabt habe (Akten S. 2101, 2104 f.). In der Konfrontationseinvernahme mit A____ am 27. April 2011 bestätigte er diesen Sachverhalt und ergänzte, A____ habe ihn geschlagen und gesagt, das Restaurant gehöre jetzt ihm, er – J____ – müsse jetzt für ihn arbeiten. Während 6-7 Stunden hätten A____ und seine Gruppe die Bar geführt. Auf Frage, ob auch ein Kind in der Musical Bar anwesend gewesen sei, gab er an, dass sein 12 ½ jähriger Sohn dort gewesen sei. Als die beiden Männer ihn gehalten hätten, damit A____ ihn schlagen könne, habe er darum gebeten, dass man zuerst seinen Sohn gehen lasse (Akten S. 2160-2163). Am 18. Mai 2011 erkannte er auf einem ihm vorgelegten Foto B____ als einen aus der Gruppe um A____ beim Vorfall in der [...] Bar. Er sei dabei gewesen, habe aber nicht aktiv etwas gemacht. A____ habe ihn bedroht. Die restlichen Leute aus der Gruppe hätten nichts gemacht, seien einfach dabei gewesen, um ihm Angst einzujagen. B____ habe sehr aggressiv und bedrohlich gewirkt. Er habe Angst bekommen, habe aber nichts sagen können. Er sei danach rausgeschmissen worden (Akten S. 2185, 2190). In der Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 21. Juni 2011 erkannte er auch diesen als einen aus der Gruppe um A____ (Akten S. 2202) und bestätigte erneut, dass sein Kind bei jenem Vorfall ebenfalls in der Bar gewesen sei. Es sei möglich, dass C____ mit diesem hinausgegangen sei, das habe er aber nicht gesehen. Ebenfalls bestätigte er, dass ihn jemand zum Computer gerufen habe – es sei gut möglich, dass das C____ gewesen sei – und dass er auf dem Weg dorthin von zwei Männern gepackt und von A____ geschlagen worden sei (Akten S. 2202).

L____ erklärte bei seiner Einvernahme am 28. Januar 2011 auf Hinweis auf diesen Sachverhalt, er habe „schon etwas gehört“, aber das habe nichts mit der [...] Bar zu tun, sondern sei ein „Privatproblem“ von J____ mit A____ gewesen. Er habe gehört, dass A____ bei J____ in der [...] Bar gewesen sei und K____ später dazugekommen sei und A____ rausgeworfen habe. Es stimme aber sicher nicht, dass A____ CHF 5'000.– oder 6'000.– gestohlen habe, so viel Geld sei nicht in der Kasse gewesen (Akten S. 2124, 2126 f.). Auf Frage, ob er damals auch dort gewesen sei, gab er zu Protokoll, J____ habe ihm telefoniert und gesagt, dass A____ im Lokal sei, er sei besoffen und habe ihn geschlagen und alles Geld genommen. Er sei dann dorthin gegangen; A____ sei besoffen gewesen und habe gesagt, dass das nicht sein – L____s – Problem sei und er gehen solle. Weil er keine Probleme mit A____ habe haben wollen, sei er zu K____ gegangen, habe diesem den Schlüssel zum Lokal gegeben und gesagt, er solle A____ rauswerfen, was dieser dann auch getan habe (Akten S. 2127). Dies bestätigte er auch in der erstinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 5348 f.). K____ selbst bestritt zwar, dass sich der Fall so abgespielt habe wie von J____ und C____ angegeben, räumte aber immerhin ein, dass A____ einmal in der [...]Bar gewesen sei, wo er nach Angabe von J____, der ihn angerufen habe, „Scheisse machen“ würde (Akten S. 2133).

1.1.6   Durch die insofern übereinstimmenden Aussagen ist somit erwiesen, dass eine Gruppe um A____, zu der auch B____ und C____ gehörten, in die [...] Bar gegangen ist, um die Bar „zu übernehmen“, dass sie dort J____ mit Geldforderungen konfrontierten, ihn aus dem Lokal wiesen und dieses selbst weiterbetrieben, bis K____ diesem Treiben ein Ende setzte. Hinsichtlich des Diebstahls des Serviceportemonnaies ist der Sachverhalt hingegen nicht mit hinreichender Klarheit nachgewiesen. So soll nach den Aussagen J____ das Serviceportemonnaie von A____ weggenommen und später der Betrag von CHF 1'000.– von K____ an ihn zurückgegeben worden sein, während nach der Darstellung C____ der Sohn von B____ das Portemonnaie an sich genommen und damit in der Bar weiter gearbeitet haben soll. Auch dass A____ den J____ mit der Faust geschlagen habe, ist angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen von C____ in dubio nicht erstellt. Eine Ohrfeige wäre als Tätlichkeit, allenfalls als einfache Körperverletzung zu werten; diesbezüglich fehlt jedoch ein rechtzeitig gestellter Strafantrag.

1.1.7   In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt daher entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht als Raub zu werten. Die Vertreibung von J____ aus seiner Bar, damit diese von der Gruppe um A____ weitergeführt werden konnte, stellt hingegen eine Nötigung dar. Dass das Appellationsgericht den Anklagesachverhalt auch unter diesem Aspekt prüfen werde, wurde den Berufungsklägern in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mitgeteilt und die Verteidiger und die Verteidigerin aufgefordert, sich in den Plädoyers dazu zu äussern (Protokoll S. 6). Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt. Ein Schuldspruch wegen Nötigung stellt auch keine Verletzung des Akkusationsprinzips dar, da der Sachverhalt, der zu diesem Schuldspruch führt, in Ziff. 1.4 lit. b der Anklageschrift ausreichend umschrieben wird („Schliesslich verlangten die Beschuldigten von J____ den Schlüssel zur Bar. Da J____ enorm grosse Angst vor dem Beschuldigten A____ und seiner Gefolgschaft hatte, gab er ihnen den Schlüssel und flüchtete anschliessend. Die drei Beschuldigten und [...] führten sich anschliessend in der [...] Bar so auf, als ob diese Bar ihnen gehören würde“, Urteil S. 11). Durch die Umqualifizierung liegt auch keine unzulässige Reformatio in Peius im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO vor, enthält doch der Straftatbestand der Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe eine tiefere Strafdrohung als jener des Raubs, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen geahndet wird (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288).

Haupttäter der Nötigung war A____. Zu prüfen ist, ob B____ und C____ als Mittäter zu beurteilen sind, wie dies die Vorinstanz getan hat. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82, 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88, je mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden den anderen Mittätern angerechnet, auch wenn diese zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hatten, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93; zum Ganzen: BGer 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2).

Nach dem Beweisergebnis wussten B____ und C____ bereits bei der Abfahrt in Zürich, was das Ziel ihres Ausflugs nach Basel war, nämlich die Bar von J____ zu „übernehmen“, weil A____ „Probleme“ mit diesem hatte. Indem sie bei dieser Aktion einen Teil der Gruppe um A____ bildeten, trugen sie den Nötigungsvorsatz mit, bestärkten A____ in seinem Tun und trugen, auch wenn sie nicht persönlich Drohungen aussprachen oder Gewalt ausübten, durch die demonstrierte personelle Übermacht als „Drohkulisse“ entscheidend zur Tatausführung bei, so dass diese wesentlich von ihrer Mitwirkung abhing. Auch wenn C____ während eines Teils der Nötigungshandlungen nicht in der Bar weilte und damit diesbezüglich keine direkte Tatherrschaft hatte, weil er mit dem Sohn von J____ draussen war, demonstrierte er durch seine Rückkehr in die Bar nach dem Rauswurf von J____ und durch den Verbleib bei der Gruppe während der unrechtmässigen Führung der Bar sein Einverständnis auch mit den während seiner Abwesenheit erfolgten Handlungen. Damit sind sowohl A____ als auch B____ und C____ als Mittäter der Nötigung schuldig zu erklären.

1.2      Erpressungen z.N. von J____ (AS Ziff. 1.4 lit. c)

            (Beschuldigt: A____, C____)

1.2.1   Unter Ziffer 1.4 lit. c der Anklageschrift wird geschildert, dass einige Tage nach dem Vorfall in der [...] Bar C____ zu J____ gegangen sei und diesem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gesagt habe, dass er im Auftrag von A____ Geld holen müsse. J____ sei infolge des bedrohlichen Verhaltens von C____ und der Vorgeschichte derart verängstigt gewesen, dass er C____ CHF 1'000.– ausgehändigt habe. C____ habe dieses Geld für sich behalten. Dadurch habe er sich der Erpressung schuldig gemacht. In den darauffolgenden Wochen seien im Auftrag von A____ im Wochentakt nicht ermittelte Personen in der [...] Bar erschienen und hätten von J____ Geld verlangt, wobei sie jeweils per Mobiltelefon mit A____ verbunden gewesen seien und dieser J____ via Telefon gesagt habe, er müsse diesen Leuten Geld geben. Mit diesem Verhalten und dem bedrohlichen Auftreten seiner Leute habe A____ J____ in Angst versetzt, so dass dieser den Geldeintreibern verschiedene Geldbeträge, insgesamt CHF 1'900.–, gegeben habe (Urteil S. 11 f.). A____ habe sich dadurch (zusammen mit andern angeklagten Fällen) der gewerbsmässigen Erpressung schuldig gemacht. Auch B____ war gemäss dem Titel zu Ziff. 1.4 der Anklageschrift (Urteil S. 10) der gewerbsmässigen Erpressung zum Nachteil von J____ angeklagt, wobei dessen Beteiligung in diesem Sachverhaltsabschnitt allerdings nicht geschildert wurde.

1.2.2   Das Strafgericht hat hierzu erwogen, alle Geldeintreiber einschliesslich C____ hätten gewusst, dass kein legitimer Anspruch auf diese Vermögensdisposition bestanden habe. Sie hätten die Tatsache ausgenutzt, dass J____ noch immer unter dem Eindruck des Überfalls und der dabei angewendeten Gewalt gestanden sei. Die Vorinstanz hat daher C____ anklagegemäss der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, A____ aufgrund der mehrfachen Tatbegehung gegen dasselbe Opfer der fortgesetzten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB schuldig erklärt. B____ wurde in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der (gewerbsmässigen) Erpressung freigesprochen (Urteil S. 40).

1.2.3   C____ hat geltend gemacht, er habe beim Vorfall vom 20. August 2008 in der [...] Bar gehört, dass A____ dem die Bar verlassenden J____ hinterhergerufen habe, dass dieser ihm noch CHF 30'000.– schulde und dass bis zur Bezahlung dieser Schuld die Bar ihm (A____) gehöre. Etwa eine oder zwei Wochen nach diesem Vorfall habe er (C____) wegen eines Baulandgeschäfts mit A____ in die Türkei fliegen müssen. A____ habe ihm gesagt, er solle das Geld für das Flugticket bei J____ abholen; er habe sich zwischenzeitlich mit diesem geeinigt und die Streitereien beigelegt. Es sei „keine Erpressung und nichts“. Er habe zuerst nicht gehen wollen, da er nicht „in Solches“ habe hineingezogen werden wollen. A____ habe dann aber in seiner Anwesenheit mit J____ telefoniert und diesem gesagt, dass C____ vorbeikommen werde und J____ ihm dann das Geld geben solle. Die beiden hätten normal miteinander gesprochen, so dass er sich entschlossen habe, nach Basel zu gehen. J____ habe ihn freundlich begrüsst und ihm CHF 1'000.– gegeben (Akten S. 2198). In der Berufungsbegründung vom 25. Februar 2013 hat C____ betont, dass er J____ zu keinem Zeitpunkt gedroht habe, sondern vielmehr davon überzeugt gewesen sei, dass alles seine Richtigkeit habe (Berufungsbegründung S. 5 f.).

Damit ist zugestanden, dass C____ im Auftrag von A____ kurze Zeit nach dem Vorfall vom 20. August 2008 von J____ CHF 1'000.– entgegengenommen hat. Zu prüfen ist, ob es sich hierbei um Erpressung handelt und wenn ja, ob C____ vorsätzlich gehandelt hat.

1.2.4   Zwischen dem Vorfall vom 20. August 2008 und den nachfolgenden Geldeintreibungen besteht klarerweise ein enger Zusammenhang. Dieser Vorfall und die nachfolgenden Geldforderungen haben gar dazu geführt, dass J____ seine Arbeit in der [...] Bar aufgab. So erklärte J____ im Zusammenhang mit seiner Schilderung des Vorfalls vom 20. August 2008, dass K____ seinem Bruder gesagt habe, dieser solle das gestohlene Geld zurückgeben. Das habe A____ aber nicht getan. „Im Gegenteil. Kurze Zeit später tauchten seine Leute auf und verlangten Geld. […] Es war immer ca. 1 Woche Zeit vergangen zwischen den Zahlungen. Bezahlt habe ich […] 1'900.– Franken. Dann bin ich weggegangen vom Lokal. […] Ich kenne diese Leute nicht. Die haben gesagt, dass sie von A____ geschickt wurden. Ich habe das nicht geglaubt und so haben diese Leute beim ersten Mal mit A____ telefoniert und mir dann das Telefon gegeben. Der A____ hat mir dann am Telefon gesagt, dass er diese Leute geschickt hätte und ich das Geld an diese zahlen müsste“, Akten S. 2105). Auf die oben wiedergegebenen Aussagen von C____ angesprochen erklärte er: „A____ sagte zu mir, ich schicke eine Person zu dir, dieser wirst du das Geld geben. Dann hat A____ das Telefon aufgelegt. Er sagte, ich solle CHF 1'000.– geben, fertig Schluss.“ (Akten S. 2205). Dieser anlässlich der Konfrontation mit C____ wiedergegebenen Schilderung des fraglichen Telefonats hat C____ nicht widersprochen. Nach dem von C____ miterlebten Vorfall vom 20. August 2014, bei dem J____ geschlagen, in Angst versetzt und aus seiner eigenen Bar vertrieben worden war, erscheint ein solches Telefonat keineswegs geeignet, C____ davon zu überzeugen, dass der Streit beendet sei und J____ ihm das von A____ verlangte Geld aus freien Stücken gebe. Es ist offensichtlich und musste auch für C____ klar erkennbar sein, dass J____ ihm das Geld nur unter dem Eindruck des Vorfalls vom 20. August 2008 und aus Angst vor A____ übergab, was dieser anlässlich der Konfrontation mit ihm auch ausdrücklich bestätigte („A____ hat mich ja unter Druck gesetzt und bedroht, dass ich Geld geben musste“, Akten S. 2206). Die Behauptung von C____, er habe geglaubt, J____ habe A____ das Geld tatsächlich geschuldet und es ihm als Abgesandtem von A____ freiwillig übergeben, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Er musste sich bewusst sein, dass J____ unter Druck stand, als er ihm das Geld gab. Er hat auch nie geltend gemacht, dass A____ ihm erzählt habe, dass und weshalb J____ ihm rechtmässig Geld schulde. Entgegen der Auffassung seines Verteidigers (Berufungsbegründung S. 6) konnte er daher nicht in gutem Glauben davon ausgehen, dass es bei dem Geldgeschäft zwischen A____ und J____ um die Begleichung einer Schuld ging und dass A____ die Forderung gegenüber J____ ihm abgetreten habe, damit er mit dem Geld in die Türkei reisen könne. Er hat daher vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Damit ist der Schuldspruch gegen C____ wegen Erpressung zu bestätigen.

1.2.5   A____ hat vor Appellationsgericht nicht in Abrede gestellt, dass C____ in seinem Auftrag CHF 1'000.– bei J____ erhältlich gemacht hat, diese Transaktion aber damit erklärt, dass sein Bruder dem J____ das Geld gegeben habe, damit dieser es ihm weitergebe. Da er J____ wegen des zwischen ihnen bestehenden Konflikts aber nicht habe sehen wollen, habe er C____ geschickt, um das Geld zu holen (Protokoll S. 4 f.). Zwar hat auch J____ angegeben, dass der Bruder von A____ ihm CHF 1'000.– gegeben habe, doch soll es sich dabei um die Rückgabe des von A____ am 20. August 2008 in der Musical Bar gestohlenen Geldes gehandelt haben (Akten S. 2152 f., 5342; vgl. dazu auch Aussage L____, Akten S. 2128). Diese Geldübergabe kann daher nicht mit dem Auftrag verbunden gewesen sein, das Geld A____ zu übergeben, resp. wenn das der Fall gewesen wäre, hätte A____ jedenfalls keinen rechtmässigen Anspruch darauf gehabt. Es wäre ausserdem widersinnig, wenn der Bruder von A____ Geld, das er A____ geben wollte, ausgerechnet einer Person ausgehändigt hätte, die mit diesem im Streit lag. Die Aussage von A____ ist daher unglaubhaft. Dass er gegenüber J____ eine rechtmässige Geldforderung gehabt habe, macht A____ nicht geltend. Damit hat auch er sich bezüglich dieser CHF 1'000.– der Erpressung schuldig gemacht. Dass er in der Folge im Wochentakt noch mindestens drei andere Leute bei J____ vorbeigeschickt hat, um Geld von diesem einzufordern, und dass J____ unter dem Eindruck der Geschehnisse vom 20. August 2008 aus Angst vor A____ das geforderte Geld bezahlt hat, ist durch dessen diesbezüglich konstanten und im Kernbereich widerspruchsfreien Aussagen ebenfalls erstellt (Akten S. 2105, 2159, 2163 f.). Auch diese Taten sind als Erpressungen zu beurteilen, auch wenn anlässlich dieser Geldeinforderungen keine ausdrücklichen Drohungen ausgestossen worden sind. Dies war vor dem Hintergrund der am 20. August 2008 aufgebauten Drohkulisse gar nicht notwendig. Vorsatz und Bereicherungsabsicht sind ebenfalls zu bejahen. Da sich diese Erpressungen stets gegen die gleiche Person richteten, hat die Vorinstanz A____ zu Recht der fortgesetzten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist zu bestätigen.

1.3      Vorfall vom 22. Januar 2011 im Café [...] (AS Ziff. 1.14)

            (Beschuldigt: A____)

1.3.1   In Ziff. 1.14 der Anklageschrift wird A____ vorgeworfen, er sei am 22. Januar 2011, 2 ½ Jahre nach den oben beurteilten Vorfällen, in dem mittlerweile von J____ geführten Café [...] erschienen und habe von J____ – offenbar im Wissen, dass dieser wenige Tage zuvor bei der Bank einen Kredit aufgenommen habe – die Bezahlung von CHF 25'000.– gefordert. Dabei habe er gedroht, dass, wenn J____ das Geld nicht bereitstelle, Schlimmeres passieren werde als „beim letzten Mal“, womit er den Vorfall in der [...] Bar vom 20. August 2008 gemeint habe. Er habe gedroht, J____ zu schlagen und auch Waffen mitzunehmen, falls dieser nicht zahle. Vor dem Hintergrund der früheren Geschichte habe das bedrohliche Auftreten von A____ J____ in Angst und Schrecken versetzt, doch sei er dieses Mal nicht gewillt gewesen zu zahlen und habe Strafanzeige gegen A____ erstattet (Urteil S. 24 f.).

1.3.2   Das Strafgericht hat erwogen, J____ habe am 23. Januar 2011 Strafanzeige gegen A____ erstattet, wobei er den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt zu Protokoll gegeben habe. A____ bestreite die Vorwürfe und mache geltend, er sei zwar im Café von J____ gewesen, habe sich dort aber nur mit einem M____ unterhalten. Es sei indessen nicht glaubhaft, dass A____ den neuen Arbeitsort von J____ aufgesucht habe, nur weil er gehört habe, dass besagter M____ dort verkehre, und dass er den Letzteren auch noch rein zufällig dort angetroffen habe. Ausserdem würden seine Aussagen jenen des besagten M____ widersprechen, habe dieser doch zu Protokoll gegeben, dass er sich am fraglichen Tag zwar tatsächlich im Café [...] aufgehalten und sich dort auch kurz mit A____ unterhalten habe; allerdings habe dieser vor allem mit J____ gesprochen. Demgegenüber würden die Aussagen von J____ durch jene seiner Serviceangestellten gestützt, welche die Geschehnisse des fraglichen Nachmittags übereinstimmend mit ihm geschildert und erzählt habe, dass J____ nach dem mit A____ vor dem Lokal geführten Gespräch ganz nervös gewesen sei. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt sei daher als erstellt zu erachten (Urteil S. 40 f.). Diesen Ausführlungen kann vollumfänglich gefolgt werden, wobei für die Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.

1.3.3   In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, indem sich A____ den nachhaltigen Eindruck, den der Überfall im Jahr 2008 auf J____ hinterlassen habe, ein weiteres Mal zu Nutzen gemacht und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gedroht habe, wenn J____ das verlangte Geld nicht bereitstelle, würde gar Schlimmeres passieren als damals, habe er diesen erneut erpressen wollen. Da J____ sich allerdings dieses Mal nicht habe einschüchtern lassen, sei der angestrebte Erfolg nicht eingetreten, so dass lediglich ein Versuch vorliege. Auch wenn zwischen dieser Tat und den vorangehenden Erpressungen gegen J____ 2 ½ Jahre lagen und der neuen Tat wohl ein neuer Tatentschluss zugrunde lag, ist auch die neue – wenn auch nur versuchte – Tat ein Teil der fortgesetzten Erpressung gegen J____ (vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 156 N 39). Sie geht daher im entsprechenden Schuldspruch auf und es ist nicht noch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter fortgesetzter Erpressung zu erlassen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Insofern ist das vorinstanzliche Dispositiv zu korrigieren.

2.         Delikte zum Nachteil von C____ (AS Ziff. 1.6)

            (Beschuldigt: A____)

2.1      In Ziff. 1.6 der Anklageschrift (Urteil S. 13 ff.) wird geschildert, A____ habe im Sommer 2008 geplant, von N____ den diesem gehörenden Kiosk am Bahnhof [...] in Zürich zu übernehmen. Im Hinblick darauf habe er dort verschiedene Reparaturarbeiten durchgeführt, wofür er von N____ und dessen Bruder C____ CHF 30'000.– verlangt habe, obwohl die Arbeiten lediglich CHF 10'000.– wert gewesen seien. Er habe N____ mehrmals damit gedroht, C____ zu töten und ihm den Kiosk wegzunehmen, falls er ihm das Geld nicht bezahlen würde. Schliesslich habe N____ ihm im Sommer 2008 CHF 10'000.– bezahlt. Nachdem A____ wieder aus dem Kiosk ausgestiegen sei, habe C____ diesen geführt. An einem nicht ermittelbaren Tag im Jahr 2009 sei eine nicht ermittelte Person im Auftrag von A____ zu C____ gekommen und habe von diesem CHF 25'000.– verlangt. Als C____ nicht habe bezahlen wollen, sei A____ selbst gekommen und habe ihm in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gedroht, ihn zu töten, wenn er die CHF 25'000.– nicht bezahle (AS Ziff. 1.6 lit. a). Da C____ nicht habe bezahlen können, sei A____ wieder auf dessen Bruder N____ losgegangen und habe diesem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht mit der Tötung der ganzen Familie gedroht, wenn er „die Probleme seines Bruders“ nicht lösen würde. Daraufhin habe N____ eine schriftliche Schuldanerkennung in Höhe von CHF 20'000.– unterzeichnet und A____ im November 2009 CHF 15'000.– übergeben (AS Ziff. 1.6 lit. b). Am 20. November 2009 seien A____ und weitere Personen beim Kiosk von C____ erschienen, der zu diesem Zeitpunkt von einem Tamilen probeweise gemietet worden sei. Sie hätten sich bedrohlich vor diesem aufgestellt, ihn am Arm gepackt und behauptet, der Kiosk gehöre ihnen. Der Tamile habe sich losreissen und flüchten können. Draussen seien weitere Männer gestanden, welche zur Gruppe um A____ gehört hätten, und hätten ihm den Kioskschlüssel weggenommen (AS Ziff. 1.6 lit. c).

Die Staatsanwaltschaft hat lediglich den in Ziff. 1.6 lit. a der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt als Erpressung zum Nachteil von C____ angeklagt. In Bezug auf allfällige Delikte zum Nachteil von N____ wurde keine Anklage erhoben, da dieser seinen am 2. Dezember 2009 gestellten Strafantrag wegen Drohung (Akten S. 2315) am 8. Juni 2010 wieder zurückgezogen (Akten S. 2411) und der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2011 mitgeteilt hatte, die Sache sei für ihn erledigt und er wolle keine Aussagen mehr dazu machen (Akten S. 2437). Der Tamile hat von vornherein auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet (Akten S. 2301).

2.2      Das Strafgericht hat erwogen, weder A____ noch C____ hätten dem Gericht die Umstände des fraglichen Ereignisses plausibel darlegen können. Klar sei einzig, dass sich die Angelegenheit um zwei offenbar eng miteinander verwobene Geschichten drehe, zum einen um den Kiosk von C____s Bruder N____, zum andern um ein Geschäft betreffend Bauland in der Türkei, das A____ und C____ hätten abschliessen wollen. A____ bestreite, von C____ unter Todesdrohungen CHF 25'000.– verlangt zu haben. Allerdings bestehe kein Anlass, an den gleichbleibenden und nachvollziehbaren, klaren und plausiblen Aussagen von C____ zu zweifeln, zumal diese indirekt von den Aussagen des Tamilen und von N____ gestützt würden. Zwar sei die Zahlung der geforderten CHF 25'000.– schliesslich ausgeblieben, doch habe A____ versucht, C____ durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einer Vermögensdisposition zu bringen. Da indessen nicht klar sei, ob ein Anrecht auf die Forderung bestanden habe oder nicht, sei das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht im Zweifel nicht erstellt. Die Vorinstanz hat daher A____ nicht der (versuchten) Erpressung, sondern der versuchten Nötigung schuldig gesprochen (Urteil S. 44 f.).

2.3      Die genauen Umstände der beabsichtigten Kioskübernahme durch A____ und des Baulandgeschäfts zwischen diesem und C____, welche den Hintergrund dieses Anklagepunktes darstellen, konnten auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht geklärt werden, da sich die entsprechenden Aussagen der beiden Beteiligten nach wie vor diametral entgegenstehen (vgl. Protokoll S. 5, 9 f.). Indessen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen von C____ in Bezug auf die mit Todesdrohungen verbundene Forderung von CHF 25'000.– (AS Ziff. 1.6. lit. a) im Kernbereich stets konstant, klar und nachvollziehbar waren. So gab er am 9. Dezember 2009, anlässlich seiner Befragung zum Vorfall vom 20. November 2009 (AS Ziff. 1.6 lit. c), zu Protokoll, A____ habe im Sommer 2008 ihn und seine Familie bedroht und gesagt, er habe für den Kiosk CHF 30'000.– ausgegeben und wolle das Geld wieder haben. Er, C____, solle ihm das Geld geben, sonst werde er ihn töten (Akten S. 2324). Ca. ein Monat vor der Einvernahme – also im November 2009 – sei A____ zusammen mit einem andern Mann zu ihm an den Kiosk gekommen und habe erneut von ihm Geld gefordert und ihm gedroht, ihn andernfalls zu töten. Später habe A____ ihn angerufen und wiederum gedroht, ihn zu töten und zu „ficken“, auch habe er Drohungen gegen seine Familie ausgestossen (Akten S. 2325, 2326). Am 18. November 2010 schilderte er in einer längeren Einvernahme unter anderem, dass im Sommer 2008 nach dem gescheiterten Baulandgeschäft in der Türkei A____ zu seinem Bruder N____ gegangen sei und diesem gesagt habe, er – C____ – schulde ihm Geld und werde getötet, wenn N____ nicht zahle. Daraufhin habe N____ aus Angst einen Zettel unterschrieben, wonach er bei A____ mehr als CHF 10'000.– Schulden habe, und ihm CHF 15'000.– oder CHF 20'000.– bezahlt (Akten S. 2417). Später sei ein gemeinsamer Bekannter von ihm und A____ zu ihm gekommen und habe gesagt, er müsse A____ CHF 25'000.– geben, dann „sei Ruhe“. Nachdem er sich geweigert habe zu zahlen, sei ca. im Januar 2009 A____ selbst zu ihm in den Kiosk gekommen und habe ebenfalls verlangt, er müsse ihm „als Strafe“ CHF 25'000.– geben, sonst werde er ihn töten. Er habe jedoch nicht bezahlt (Akten S. 2418). Auch bei einer Konfrontationseinvernahme mit A____ am 29. April 2011 hat er diese Aussagen bestätigt. A____ habe ihm gesagt, da er – C____ – sein Landstück in der Türkei zurückerhalten habe, müsse er ihm CHF 25'000.– zahlen. Er sei dann in den Kiosk gekommen und habe auf den Tisch geschlagen und gedroht, ihn umzubringen (Akten S. 2453). A____ sei auch zu seinem Bruder gegangen und habe diesem gedroht, dass er ihn, C____, umbringen werde. Dieser habe dann CHF 10'000.– oder 14'000.– bezahlt und ein Papier unterschrieben (Akten S. 2454).

Gestützt werden die Aussagen von C____ durch jene von N____. Dieser sagte am 2. Dezember 2009 aus, A____ habe ihn angerufen und gesagt, sein Bruder solle zahlen, ansonsten werde er grosse Probleme bekommen. Worum es bei dieser „Schuld“ genau gehe, wisse er nicht. A____ habe gesagt, dass er N____s Familie auslöschen und seinen Bruder töten werde. Er als Bruder solle die Probleme lösen. A____ komme immer mit mehreren Personen. Das sei wie eine Mafia. Da er wolle, dass A____ seinen Bruder in Ruhe lasse, habe er ihm im Jahr 2008 CHF 10'000.– gegeben und zudem eine Schuldanerkennung über CHF 20'000.– unterschrieben. Vor ca. drei bis vier Wochen habe er ihm nochmals CHF 15'000.– gegeben, CHF 5'000.– müsse er ihm am 15. Dezember 2009 noch geben (Akten S. 2317 f., 2319).

Auch die Aussagen des Tamilen bezüglich des Auftauchens von A____ und dessen Männer beim Kiosk und seiner Vertreibung daraus nach Wegnahme des Kioskschlüssels (Akten S. 2295) bestätigen indiziell die Aussagen von C____, indem sie A____s unzimperliche Art bei der Eintreibung von „Schulden“ demonstrieren. Diese Schilderung erinnert zudem frappant an die „Übernahme“ der [...] Bar im Anklagepunkt 1.4, was ihr zusätzliche Glaubhaftigkeit verleiht und zugleich die Richtigkeit des Beweisergebnisses im Anklagepunkt 1.4 belegt.

2.4      Es ist daher mit der Vorinstanz von der Richtigkeit des in Ziff. 1.6 lit. a der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts auszugehen. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als versuchte Nötigung ist zu bestätigen, wobei im Einzelnen auf die Erwägungen auf S. 44 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann.

3.         Delikte zum Nachteil von O____ (AS Ziff. 1.7)

            (Beschuldigt: B____)

3.1       Gemäss dieser Ziffer der Anklageschrift (Urteil S. 15) sollen A____ und B____ ihrem Landsmann O____, welcher dringend Geld benötigt habe, im August 2008 einen Kredit von CHF 15'000.– mit einer Laufzeit von drei Monaten gewährt haben mit der Auflage, dass O____ anschliessend den Kredit zuzüglich CHF 5'000.– Zins zurückzahle. Da O____ nach drei Monaten die insgesamt CHF 20'000.– nicht habe bezahlen können, hätten ihm die beiden Berufungskläger Anfang des Jahres 2009 bei einem Treffen während mehrerer Stunden in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gedroht, seiner Frau und seiner Tochter etwas anzutun, wenn er nicht innert der nächsten drei Monate CHF 25'000.– bezahle. Im April 2009 habe O____ einem nicht ermittelten Boten der Berufungskläger diese Summe übergeben, wofür er eigens bei einem Bekannten einen neuen Kredit habe aufnehmen müssen. Im September 2009 habe B____ mit dem Wissen von A____ O____ erneut kontaktiert und von diesem nochmals CHF 18'000.– gefordert, weil er das Darlehen zu spät zurückbezahlt habe. Dabei habe er damit gedroht, dass der Familie von O____ etwas passiere, wenn er nicht sofort bezahle. In der Folge hätten B____ und A____ den O____ bis Anfang 2010 mehrmals angerufen und ihm erhebliche Nachteile angedroht für den Fall, dass er nicht bezahle, so dass er schliesslich Anzeige erstattet habe. Die Staatsanwaltschaft hat Schuldsprüche gegen A____ und B____ wegen gewerbsmässiger Erpressung beantragt.

3.2       Das Strafgericht hat erwogen, durch die glaubhaften Aussagen von O____ und durch zugestandenermassen von B____ im Januar 2010 versandte SMS sei erstellt, dass B____ den O____ durch Drohungen zur Rückzahlung eines Darlehens zuzüglich Zins habe bringen wollen. Indem B____ dem O____ und dessen Familie ernstliche Nachteile angedroht habe, habe er ihn zu einer Vermögensdisposition bestimmt, womit sich O____ selbst am Vermögen geschädigt habe. Allerdings sei entgegen der Anklageschrift davon auszugehen, dass die Rückzahlung von CHF 25'000.– einer Vereinbarung entsprochen habe, mit der auch O____ einverstanden gewesen sei. B____ sei daher bezüglich dieses Betrags mangels ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht nicht der Erpressung, sondern der Nötigung schuldig zu sprechen. Erstellt sei der Sachverhalt auch in Bezug auf die im Herbst 2009 ebenfalls unter Drohungen als „Verzugszins“ zusätzlich geforderten CHF 18'000.–. Hinsichtlich dieses Betrags sei bei B____ auch die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gegeben gewesen, so dass er diesbezüglich der versuchten Erpressung schuldig zu sprechen sei. Nicht rechtsgenüglich nachweisbar sei hingegen eine Beteiligung von A____. Dieser wurde daher vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von O____ freigesprochen (Urteil S. 45 ff.).

3.3       O____ erstattete am 17. Februar 2010 bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige gegen einen Türken namens „B____“, weil dieser ihn „mehrfach zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten“ telefonisch und per SMS bedroht habe. Dabei schilderte er ausführlich die Aufnahme eines Privatkredits von CHF 15'000.– im August 2008, den er nach drei Monaten zuzüglich CHF 5'000.– hätte zurückzahlen müssen, wozu er aber wegen eines in der Türkei erlittenen Unfalls nicht in der Lage gewesen sei, so dass er schliesslich nach insgesamt sechs Monaten CHF 25'000.– habe zurückzahlen müssen. Danach sei die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen und er habe rund ein Jahr nichts mehr gehört. Plötzlich habe er wieder einen Anruf bekommen mit der Forderung, er müsse für jeden Monat verspäteter Zahlung nochmals CHF 6'000.–, insgesamt also CHF 18'000.–, nachzahlen. Als er auf diese Forderung nicht eingegangen sei, habe er SMS und Anrufe von zwei Mobiltelefonnummern erhalten, wobei der Anrufer resp. Absender auch Drohungen gegen seine Frau und Tochter ausgestossen und ihm gedroht habe, er werde ihm ein Ohr abschneiden. Er sei auch schon bedroht worden, als er sich wegen der Fristverlängerung des Kredits mit den Typen in Zürich getroffen habe (Akten S. 2475-2480). Über CCIS konnte die Polizei ermitteln, dass die Nummer, von welcher die Drohanrufe ausgegangen seien, auf B____ eingelöst war (Akten S. 2472, 2476). Die SMS – eines vom 28. Januar 2010, 13:45 Uhr, drei vom 29. Januar 2010, 10:52 Uhr, 14:07 Uhr und 15:11 Uhr – mit teilweise bedrohendem Inhalt, welche zugestandermassen ebenfalls von B____ stammten (Akten S. 5338, zweitinstanzliches Protokoll S. 6), wurden während der Einvernahme von O____ vom Dolmetscher ab dessen Mobiltelefon übersetzt (Akten S. 2479). Die Verteidigerin von B____ bestreitet die Richtigkeit dieser Übersetzung, da der Übersetzer ein Kollege von O____ und kein professioneller Dolmetscher gewesen sei, und stellt gleichzeitig die Existenz dieser SMS in Frage, für welche keinerlei Beweis vorläge. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Dolmetscher auf seine Pflichten und die Folgen wissentlich falscher Übersetzung hingewiesen worden war. Die SMS wurden zwar nicht ausgedruckt und den Akten beigegeben, was zu bedauern ist, doch wurden sie vom Dolmetscher in Anwesenheit des einvernehmenden Polizeibeamten vom Mobiltelefon von O____ verlesen, so dass deren Existenz vom Polizeibeamten verifiziert werden konnte.

In einer zweiten Einvernahme vom 17. März 2010 hat O____ wiederum den Sachverhalt sehr detailliert und in allen wesentlichen Punkten gleich wie bei der ersten Einvernahme geschildert sowie seine früheren Aussagen bestätigt und präzisiert (Akten S. 2502-2516). Seine Aussagen zeichnen sich durch hohe Konstanz und Detailreichtum aus und weisen Verknüpfungen mit andern Geschehnissen resp. örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten auf (Grund der Kreditaufnahme, Unfall in der Türkei etc.). Ausserdem werden sie durch die SMS und die CCIS-Abklärung betreffend des Mobiltelefons, von dem die Drohungen ausgingen, verifiziert. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass seinen Aussagen eine sehr hohe Glaubwürdigkeit zukommt, so dass darauf abzustellen ist.

3.4       Die Vorinstanz hat somit den angeklagten Sachverhalt zu Recht als nachgewiesen erachtet, soweit er B____ betrifft. Auch in rechtlicher Hinsicht ist der Vorinstanz zu folgen, wobei im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen auf S. 46 f. des Urteils verwiesen werden kann. Die Schuldsprüche gegen B____ wegen Nötigung und versuchter Erpressung sind somit zu bestätigen.

4.         Delikt zum Nachteil von P____ und Q____ (AS Ziff. 1.8)

            (Beschuldigt: A____)

4.1       In dieser Ziffer der Anklageschrift wird geschildert, dass die mit A____ befreundete R____ im Februar 2009 ihrer Landsfrau P____ eine Beteiligung an dem von ihr seit Dezember 2008 geführten Restaurant [...] in Affoltern am Albis angeboten habe. Als Anteil der angeblichen Kosten des Inventars habe P____ am 10. Februar 2009 vereinbarungsgemäss CHF 30'000.– an R____ bezahlt. Wenig später habe R____ erklärt, sie wolle ganz aus dem Restaurant aussteigen und P____ und deren Ehemann Q____, der das Restaurant künftig mit ihr führen wollte, sollten ihr nochmals CHF 30'000.– für die zweite Hälfte des Inventars zahlen. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags für das Restaurant hätten P____ und Q____ festgestellt, dass das Inventar gar nie R____ gehört habe, sondern im Besitz der Vermieterin stehe. Sie seien daher zur Zahlung der zweiten Tranche à CHF 30'000.– nicht bereit gewesen. In der Folge habe A____ der R____ angeboten, für sie das Geld bei P____ und Q____ einzutreiben. Er habe die Ehegatten diverse Male telefonisch kontaktiert und sei bei ihnen im Restaurant aufgetaucht. An einem nicht ermittelbaren Tag Ende April oder Anfang Mai 2009 habe er sich mit zwei nicht ermittelten Personen im Restaurant aufgehalten und den Ehegatten in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gedroht, dass etwas passieren werde, wenn sie nicht bis Ende Juni 2009 CHF 20'000.– an R____ (diese hatte die Forderung inzwischen um CHF 10'000.– reduziert) bezahlten, wozu das Ehepaar indessen nicht bereit gewesen sei. Am 1. Juli 2009 habe er angerufen und sich nach dem Geld erkundigt. Am 2. Juli 2009 habe er erneut angerufen und Q____ gedroht, er werde ihn und seine ganze Familie umbringen und das Restaurant in Brand setzen, wenn er nicht sofort bezahle (Urteil S. 16 f.).

4.2       Die Vorinstanz hat ausgeführt, sie habe P____ und Q____ in ihrer Hauptverhandlung als Zeugen einvernommen. Hierbei hätten beide ihre im Ermittlungsverfahren deponierten Aussagen bestätigt, wobei die Aussagen von P____ von ungleich höherer Qualität seien als jene ihres zurückhaltend aussagenden Mannes. Dennoch hätten beide nachvollziehbar illustriert, wie sich die Situation nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme von A____ zugespitzt habe und schliesslich vollends eskaliert sei: Während er beim ersten Besuch noch allein und jovial aufgetreten sei, sei er beim zweiten Mal in Begleitung gewesen und habe klar gemacht, dass das Ehepaar per Ende Monat das Geld für R____ bereit haben müsse, wobei er das Restaurant erst verlassen habe, als P____ mit einer Strafanzeige gedroht habe. Schliesslich sei es zum Telefonat gekommen, bei dem er dem Ehepaar mit dem Tod und dem Abbrennen des Restaurants gedroht habe. Die Vorinstanz hegte keinerlei Zweifel an der Authentizität und Richtigkeit dieser Aussagen und sprach A____ daher der versuchten Erpressung schuldig (Urteil S. 47-49).

4.3       In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat A____ – wie bereits vor der Vorinstanz – beteuert, dass er P____ und Q____ nicht bedroht habe, sondern lediglich im Streit zwischen ihnen und seiner damaligen Freundin R____ habe vermitteln wollen. Sie habe ihm gesagt, P____ und Q____ schuldeten ihr noch CHF 30'000.–, und ihn gebeten, sie bei der Abholung dieser Forderung zu begleiten, um „von Mann zu Mann“ mit Q____ zu reden. Sie hätten sich dann zu viert getroffen; es sei ein normales Treffen gewesen, „sehr anständig und so“. Die drei andern hätten miteinander geredet, er habe nur zugehört. Q____ habe dann gesagt, dass das Inventar gar nicht R____ gehört habe und sie es deshalb nicht bezahlen wollten. Q____ sei ein anständiger Mann. Nachdem sie gegangen seien, sei seine Frau aber zur Polizei gegangen und habe behauptet, er habe sie bedroht (Protokoll S. 6 f.). Diese Darstellung von A____ erscheint vollkommen unplausibel, ist doch nicht erklärbar, warum P____ nach einem normalen und freundlichen Gespräch eine Strafanzeige gegen ihn gemacht haben soll.

4.4       Demgegenüber sind die Angaben von P____ und Q____ nicht nur einleuchtend und nachvollziehbar, sondern sie zeichnen sich auch durch Konstanz und Detailreichtum aus und stimmen in allen wesentlichen Punkten miteinander überein. So haben beide bei ihren ersten Einvernahmen übereinstimmend ausgesagt, R____ habe ihnen mit der Mafia gedroht, als sie erklärt hätten, sie seien nicht bereit, für das Inventar zu zahlen, das gar nicht ihr gehört habe. Daraufhin sei A____ auf den Plan getreten. Zuerst habe er angerufen, dann sei er mit zwei andern Männern ins Restaurant gekommen und habe Frist zur Zahlung bis Ende Juni 2009 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist habe er wieder angerufen und Q____, der am Telefon gewesen sei, massiv bedroht. Daraufhin habe P____ Strafanzeige erstattet (Akten S. 2535-2538, 2539-2543). P____ erklärte, sie habe die telefonisch ausgesprochene Drohung zwar nicht selbst gehört, doch sei sie in jenem Zeitpunkt ebenfalls im Restaurant gewesen und ihr Mann habe es ihr erzählt und gesagt, sie solle sofort der Polizei telefonieren; der „Typ“ habe gedroht, er werde die ganze Familie umbringen (Akten S. 2537). Q____ deponierte, dass A____ am 2. Juli 2009 um 22:00 Uhr angerufen, ihn beschimpft und gedroht habe, er werde vorbeikommen und ihn und seine Frau „aus der Welt schaffen“; er werde das Geld eintreiben, egal wo sie seien. Er habe das so verstanden, dass er ihn und seine Frau töten wolle, falls sie nicht bezahlten (Akten S. 2542).

Bei der Konfrontationseinvernahme mit A____ am 29. April 2011 war Q____ dann viel zurückhaltender. Er gab an, A____ sei durch „diese Frau“ falsch informiert worden. A____ selbst erklärte, er habe Q____ am Telefon gesagt, dieser sei von der Frau betrogen worden. Er selbst habe sich aus der Sache herausgehalten und Q____ auch nicht bedroht. Er entschuldige sich für den Fehler, den er gemacht habe (Akten S. 2576). Q____ sagte, er habe mit A____ „nur eine kleine Diskussion“ gehabt, er sei nicht wütend auf ihn. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen betreffend der Drohungen erklärte er, das sei damals gewesen, später habe A____ dann nichts mehr gemacht. Auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage, ob er von A____ bedroht worden sei, sagte er, sie hätten „verbale Diskussionen“ gehabt, aber das könne man nicht Drohungen nennen. Es habe zwar schon unschöne Wortwechsel gegeben, aber die ganze Sache habe R____ so weit gebracht (Akten S. 2577). Auf Vorhalt, dass er früher gesagt habe, er habe Angst gehabt und sei mit dem Tod bedroht worden, gab er zu, nach der Diskussion habe er Angst gehabt, aber seit zwei Jahren habe er nichts mehr gehört. Er habe mit A____ gesprochen und jetzt sei alles wieder gut. Auf Frage, ob er A____ anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2009 falsch beschuldigt habe, antwortete er: Nein, er habe „alles erzählt, die Diskussionen Beleidigungen“. Er habe mit A____ zwei bis drei heftige Telefongespräche gehabt, aber er habe keine Probleme mit ihm, seine ganze Wut richte sich gegen die Frau (Akten S. 2578). Demgegenüber bestätigte P____ anlässlich ihrer Konfrontation mit A____ als Zeugin und nach Hinweis auf ihre entsprechende Wahrheitspflicht ihre früheren Aussagen auch bezüglich der Drohungen ausdrücklich. Sie habe nach diesen ihrem Mann gegenüber ausgesprochenen telefonischen Drohungen gleich über Tel. 117 die Polizei angerufen, aber die hätten ihr gesagt, sie kämen nicht, bevor etwas passiert sei. Sie habe natürlich Angst gehabt und habe am nächsten Morgen Anzeige erstattet (Akten S. 2582 ff.). Nach der Anzeige hätten die Bedrohungen aufgehört. Auf Vorlage ihrer früheren Aussagen bestätigte sie deren Richtigkeit (Akten S. 2585). Sie bestritt die Aussage von A____, wonach er zusammen mit R____ ins Restaurant gekommen sei. Die gegenüber ihrem Mann ausgesprochenen Drohungen habe sie nicht direkt gehört, sie sei aber neben ihrem Mann gestanden und habe dessen Antworten gehört, ausserdem habe er ihr nachher erzählt, was A____ gesagt habe (Akten S. 2587).

Auch in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte P____ wiederum als Zeugin und in Anwesenheit von A____ ihre früheren Aussagen klar. Sie schilderte nochmals die verschiedenen Kontakte zwischen A____ und ihr sowie ihrem Mann und die von A____ beim letzten Telefonat mit ihrem Mann ausgesprochenen Drohungen, welche sie beide in Angst versetzt hätten, so dass sie die Polizei angerufen und am folgenden Tag Anzeige erstattet habe (Akten S. 5331-5333). Q____ gab sich wie schon bei der Konfrontationseinvernahme im Ermittlungsverfahren zurückhaltender und offensichtlich um ein gutes Einvernehmen mit A____ bemüht. Er sprach von „Diskussionen“, die sie gehabt hätten. Am Anfang sei A____ nett gewesen, dann sei „diskutiert“ worden. A____ sei wohl von R____ falsch informiert worden und habe „dadurch so reagiert“. Er sei zur Polizei gegangen, weil er diese Telefonate als „Belästigung“ empfunden habe (Akten S. 5329). Auf konkrete Nachfrage erklärte er zunächst, es „war keine Drohung, dass ich hätte Angst haben müssen. Wir leben ja in der Schweiz“. Nachdem ihm seine Aussagen vom 3. Juli 2009 vorgehalten worden waren (dass A____ gedroht habe, er werde vorbeikommen und ihn und seine Frau aus der Welt schaffen), bestätigte er aber, dass „dieses Gespräch so stattgefunden“ habe. Es sei „schon passiert, dass diese Drohung so ausgesprochen“ worden sei. Er habe allerdings keine Angst vor A____ gehabt. Er sei nicht sauer auf A____, nur auf Frau R____. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach er Angst gehabt habe, bestätigte er indessen auch dies („e Bitzeli schon“; „also damals war es uns unwohl“), um gleich anzufügen, dass er jetzt überhaupt keine Angst habe (Akten S. 5330).

Es ist ganz offensichtlich, dass zumindest Q____ keinerlei Interesse hatte, A____ zu Unrecht zu belasten, und dass er seine belastenden Aussagen nur sehr ungern deponierte. Dennoch bestätigte er auf konkrete Nachfragen seine Belastungen. Auch P____ hat A____ keineswegs über Gebühr belastet, sondern schlicht und um Objektivität bemüht die Ereignisse aus ihrer Sicht geschildert. Die konstanten und detaillierten Aussagen von P____ und Q____ sind daher – im Gegensatz zu jenen von A____ – absolut glaubhaft, so dass mit der Vorinstanz darauf abzustellen ist.

4.5       Damit ist erstellt, dass A____ das Ehepaar P____ und Q____ mit Drohungen dazu bringen wollte, R____ CHF 20'000.– zu bezahlen. Der genaue Wortlaut der Drohungen spielt keine Rolle; wesentlich ist, dass sie geeignet waren, P____ und Q____ in Angst zu versetzen. Dass R____ keinen Anspruch auf das Geld gehabt hatte, hat A____ selbst mehrfach bestätigt (Akten S. 2576, 2586, 5327). Sein Verteidiger bringt in der Berufungsbegründung (S. 22) indessen vor, es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Forderung nicht um einen berechtigten Anspruch von R____ gehandelt habe. P____ und Q____ hätten die Zahlung von weiteren CHF 30'000.– (die Forderung sei später entgegenkommenderweise auf CHF 20'000.– reduziert worden) vertraglich mit R____ vereinbart. Ob dieser Vertragsabschluss durch Täuschung, wie sie geltend machen, oder durch einen selbstverschuldeten Irrtum über die Gegenleistung zustande gekommen sei, sei durch die Ermittlungen nicht erhellt worden. Dieses Argument geht fehl, nicht nur weil es sogar den Aussagen A____ widerspricht. Aus den glaubhaften Aussagen von P____ und Q____ ergibt sich klar, dass R____ die Forderung der (später reduzierten) zweiten Tranche à CHF 30'000.– damit begründet habe, dass sie das Inventar habe bezahlen müssen. Bei den Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter hätten sie dann festgestellt, dass dies nicht gestimmt habe, worauf sie die Zahlung verweigert hätten. Ein anderer möglicher Rechtsgrund für diese Forderung ist denn auch nicht ersichtlich: R____ hatte sich in der kurzen Zeit, während der sie das Restaurant führte, weder einen Namen noch einen Kundenstamm schaffen können, so dass die Zahlung nicht für die Übernahme von Goodwill bestimmt sein konnte, ebenso wenig wie für Warenvorräte, die in einer Cafébar bloss minimal sein dürften. Es ist daher davon auszugehen, dass P____ und Q____ durch Täuschung zum Vertragsabschluss motiviert worden sind und keine legitime Forderung bestand.

4.6       Zu prüfen bleibt, ob A____ das im Zeitpunkt der Drohungen gewusst hat, ob er also mit der Absicht gehandelt hat, R____ unrechtmässig zu bereichern. Dies ist zu bejahen, hat er doch die Drohungen beim letzten Kontakt mit Q____ ausgesprochen, nachdem ihm dieser schon zuvor mehrfach erklärt hatte, dass das Inventar gar nicht R____ gehört habe. Der Tatbestand der Erpressung ist somit in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da der Erfolg ausgeblieben ist, ist A____ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der versuchten Erpressung schuldig zu sprechen.

5.         Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.9)

            (Beschuldigt: E____)

5.1      Die Staatsanwaltschaft wirft E____ vor, gegen das Waffengesetz verstossen zu haben, indem er, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, im Sommer 2009 von G____ eine Pistole gekauft und diese in der Folge bis zum 9. April 2010 im Raum Zürich auf sich getragen bzw. an seinem (damaligen) Wohnort in Spreitenbach/AG gelagert habe (Urteil S. 17). Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass E____ die Waffe von G____ gekauft und ohne Berechtigung bei sich zu Hause aufbewahrt hat, nicht jedoch, dass er die Waffe jemals mit sich herumgetragen habe. Sie hat ihn folglich (wie auch G____, der das Urteil nicht angefochten hat) des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt (Urteil S. 57 f.).

5.2      Dass dieser Schuldspruch das Akkusationsprinzip nicht verletzt, ist vorstehend unter den Formalien (E. I.5, S. 11) bereits ausgeführt worden. Der Sachverhalt ist von E____ grundsätzlich zugestanden worden (Protokoll S. 7; vgl. auch die auf S. 57 des angefochtenen Urteils aufgeführten Aktenstellen) und durch die Beschlagnahme der Waffe an seinem damaligen Wohnort objektiviert. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 des Waffengesetzes ist daher zu bestätigen.

6.         Vergehen gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 1.11)

            (Beschuldigt: A____)

6.1       A____ wird vorgeworfen, am 30. November 2009 in Stein am Rhein/SH einen unter das Waffengesetz fallenden Teleskop-Schlagstock unter dem Fahrersitz in seinem Personenwagen mitgeführt zu haben. Diesen Schlagstock habe er angeblich im Oktober 2009 in Frankreich erworben und in die Schweiz eingeführt (Urteil S. 18).

6.2       Die Vorinstanz hat erwogen, A____ habe zugestanden, den Schlagstock in Frankreich gekauft und in die Schweiz eingeführt zu haben. Er mache jedoch geltend, er habe nicht gewusst, dass es in der Schweiz verboten sei, einen Schlagstock zu besitzen. Dieser erst in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand sei als blosse Schutzbehauptung zu werten. Doch selbst wenn ein derartiger Irrtum vorläge, würde dies nicht bedeuten, dass A____ lediglich wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu verurteilen sei, bilde doch das Unrechtsbewusstsein ein von der Frage des Vorsatzes getrenntes Schuldelement. Sie hat A____ daher des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt (Urteil S. 50).

6.3       Im Berufungsverfahren rügt der Verteidiger von A____ in diesem Punkt einzig, dass ein Schuldspruch wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz den Anklagegrundsatz verletze, da in der Anklageschrift nicht geschildert worden sei, dass er den Schlagstock vorsätzlich mit sich geführt habe. Im Übrigen werden die Erwägungen der Vorinstanz nicht angefochten (Berufungsbegründung S. 23).

6.4       Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO sind in der Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folge der Tatausführung. Es sind namentlich die Umstände anzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a S. 22). Bezüglich des subjektiven Tatbestandes genügt es jedoch in der Regel, dass dem Beschuldigten ein entsprechendes Verhalten vorgeworfen werden kann (OGer ZH SB09697 vom 11. Januar 2010 S. 4). Denn aus der Umschreibung einer Handlung geht in aller Regel hervor, dass der Täter diese Handlung wissentlich und willentlich ausgeführt hat. Daher braucht bei Delikten, die sich in der Vornahme einer Handlung erschöpfen und nicht einen allfälligen Erfolg umfassen, welcher nicht zwingende Folge dieser Handlung ist, der Vorsatz nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Das ist bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch das Mitführen einer Waffe der Fall. Im Übrigen ergibt sich vorliegend aus dem in der Anklageschrift (Akten S. 4642) enthaltenen Verweis auf Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes, dass die vorsätzlich begangene Tatbestandsvariante angeklagt ist („Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich […]“; das entsprechende Fahrlässigkeitsdelikt wird in Art. 33 Abs. 2 des Waffengesetzes umschrieben). Ein solcher Hinweis auf den Straftatbestand, der klar den Vorsatz verlangt, genügt nach der bundesgerichtlichen Praxis als ausreichende Umschreibung des subjektiven Tatbestands, ohne dass der Vorsatz noch ausdrücklich erwähnt werden müsste (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356, 103 Ia 6 E. 1b S. 7; BGer 6B_448/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.4.1). Damit ist dem Akkusationsprinzip Genüge getan.

A____ hat denn auch nie bestritten, den Schlagstock bewusst mit sich geführt zu haben, sondern lediglich geltend gemacht, nicht gewusst zu haben, dass das verboten ist. Das ist aber, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht eine Frage des Vorsatzes (vgl. BGE 99 IV 57 E. 1a S. 59). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz ist damit zu bestätigen.

7.         Delikte zum Nachteil von I____ (AS Ziff. 1.12)

            (Beschuldigt: A____, B____, D____, E____)

7.1       Dieser Anklagepunkt wird in Ziff. 1.12 der Anklageschrift (Urteil S. 19-24) wie folgt geschildert:

7.1.1   I____ habe dem hoch verschuldeten D____ im Sommer 2009 CHF 12'000.– geliehen. Nachdem D____ bis Ende 2009 lediglich einen Teilbetrag von CHF 5'000.– zurückbezahlt habe, habe I____ mehrmals die Bezahlung der restlichen CHF 7'000.– gefordert. D____ sei immer wütender geworden und habe I____ gegen Ende des Jahres 2009 diverse Male angerufen und massiv bedroht. Aus Angst vor D____ habe sich I____ eine Waffe besorgt. Am 10. Februar 2010 sei D____ mit drei aus dem Irak stammenden Kollegen von Basel nach Zürich gefahren, wo er sich mit A____ und B____ getroffen habe. Sie seien zusammen in die von F____ betriebene [...] Bar gegangen, wo sich auch E____, G____ und ein weiterer Landsmann dazugesellt hätten. D____ habe viel Alkohol getrunken und sei immer aggressiver geworden. Er habe A____ und B____ von seinen Problemen mit I____ erzählt und sie um Hilfe gebeten. Auf ihren Rat hin habe er I____ angerufen, ihm gesagt, er werde ihn heute „fertig machen“ und ein Treffen gefordert, andernfalls er seiner Familie etwas antun würde. Dann habe er A____ das Telefon übergeben, welcher I____ seinerseits gedroht und zu einem Treffen genötigt habe. I____ sei infolge dieser Drohungen so sehr in Angst um sich und seine Familie gewesen, dass er in ein Treffen eingewilligt habe. Dieser Sachverhaltsabschnitt führte zur Anklage gegen D____ und A____ wegen mehrfacher Drohung und Nötigung.

7.1.2   Daraufhin hätten sämtliche Beschuldigten beschlossen, gemeinsam und bewaffnet zum vereinbarten Treffpunkt nach Oensingen zu fahren, um I____ eine „Abreibung“ zu verpassen resp. ihn einzuschüchtern. Gemäss dem Tatplan habe A____ bewaffnet zu I____ hingehen und ihn unter Drohungen zum Schuldenerlass bewegen sollen. G____ habe ihm zu diesem Zweck eine Waffe überlassen. Vermutlich habe auch E____ eine Waffe mitgenommen.

7.1.3   In der Folge seien sie zusammen mit den drei Irakern in zwei verschiedenen Fahrzeugen von Zürich nach Oensingen gefahren. Während der Fahrt habe A____ mehrmals mit I____ telefoniert und ihm mehrere Droh-SMS geschickt. Am Bahnhof in Oensingen sei A____ allein durch die Unterführung auf den auf der andern Bahnhofseite wartenden I____ zugegangen, wobei er ihm in sehr aggressivem Tonfall gesagt habe, er werde ihm in die Fresse schlagen, wenn er D____ weiter stresse. Damit habe er bezweckt, dass I____ die Schulden von D____ erlasse. Nachdem B____, D____, E____, F____ und G____ den verbalen Streit gehört hätten, seien sie durch die Unterführung gerannt und hätten sich in einiger Entfernung zu A____ und I____ aufgestellt, wobei mindestens zwei von ihnen bewaffnet gewesen seien. Mit diesem geschlossenen Auftreten hätten sie beabsichtigt, I____ in Angst und Schrecken zu versetzen, damit dieser endlich Ruhe gebe. A____, B____ und D____ hätten zudem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Dies führte zur Anklage wegen versuchter Erpressung durch A____, B____ und D____, versuchter Nötigung durch E____, F____ und G____ und Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch A____, D____, E____ und G____.

7.1.4   I____ habe in der Folge A____ weggestossen, worauf D____ schnellen Schrittes auf I____ zugelaufen sei und dabei in seinen Hosenbund gegriffen habe, von wo er eine Waffe hervorziehen oder dies zumindest habe andeuten wollen. I____ sei aufgrund dieser bedrohlichen Situation, des einschüchternden Auftretens der restlichen Beschuldigten und der personellen Übermacht so sehr in Angst versetzt worden, dass er seine Waffe hervorgenommen, diese durchgeladen und mehrere Schüsse auf D____ abgefeuert habe, zunächst ohne diesen zu treffen. D____ sei trotz der Schüsse weiter auf I____ zugelaufen. Vermutlich der vierte Schuss habe ihn am Bein getroffen, worauf er zusammengesackt sei. Schliesslich sei er von einem Schuss noch in der Bauchgegend getroffen worden.

7.1.5   A____ habe dem am Boden liegenden D____ die Waffe abgenommen und sei zu den auf der andern Bahnhofseite wartenden Irakern gegangen, welche er in Folge durch Drohungen genötigt habe, D____ ins Spital zu bringen. Dann sei er zu I____ zurückgekehrt, habe diesen gepackt und aufgefordert, vor Ort zu bleiben. Als dieser sich losgerissen und in sein Fahrzeug gesetzt habe, sei er mit eingestiegen und habe ihn – erfolglos – daran zu hindern versucht, sich der Polizei zu stellen (versuchte Nötigung) sowie versucht, ihm die Waffe wegzunehmen.

7.2

7.2.1   Das Strafgericht hat es als erwiesen erachtet, dass D____ von I____ wegen Spielschulden unter Druck gesetzt worden sei. Dabei sei es auch zu Drohungen gekommen, deren Intensität sich zunehmend verschärft habe. Nachdem I____ dem D____ eine letzte Frist zur Zahlung der verbleibenden Schuld von CHF 7'000.– gesetzt und ihm mit dem Tod gedroht habe für den Fall, dass er diese verstreichen lasse, habe D____ ein Treffen mit A____ in Zürich arrangiert und diesem von seinen Problemen erzählt. A____ habe B____ und G____ aufgeboten und man habe sich in der [...] Bar von F____ getroffen, wo sich auch E____ aufgehalten habe. Dort hätten sie sich über D____s Problem mit I____ unterhalten. D____ und später auch A____ hätten in der Folge per Telefon und SMS mehrfach Kontakt mit I____ gehabt. Aufgrund der Aussagen von I____ und der Telefon-Auswertung hat es das Strafgericht als erwiesen erachtet, dass D____ und A____ den I____ unter Androhung ernstlicher Nachteile zum Treffen in Oensingen mitten in der Nacht gedrängt hätten und A____ ihn überdies auf dem Weg dorthin noch weiter bedroht habe. Es hat A____ und D____ daher der Nötigung, A____ ausserdem der mehrfachen Drohung schuldig erklärt (Urteil S. 51-53).

7.2.2   Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es den Beschuldigten entgegen ihren Aussagen beim Treffen in Oensingen nicht darum gegangen sei, zwischen D____ und I____ zu vermitteln. Vielmehr sei die Stimmung aggressiv gewesen und es sei allen bekannt gewesen, dass D____ seine Schulden nicht habe bezahlen und stattdessen I____ „fertig machen“ wollen. Allerdings sei nicht nachweisbar, dass die Gruppe Waffen mit sich geführt habe, so dass A____, D____, E____ und G____ von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen wurden (Urteil S. 53-54).

7.2.3   I____ habe mit einer Pistole bewaffnet auf der Südseite des Bahnhofs Oensingen gewartet, als die Beschuldigten gegen 03:23 Uhr des 11. Februar 2010 in zwei Autos auf der Nordseite des Bahnhofs eingetroffen seien. A____ habe die Bahnhofsunterführung durchquert und sei auf I____ zugegangen, wobei ihm die übrigen Beschuldigten in einigem Abstand gefolgt seien und sich in einer gewissen Entfernung als „Drohkulisse“ unter einem Kandelaber aufgestellt hätten. Dieses subtile Element des Präsenz Markierens hätte, verbunden mit dem lautstarken Einwirken von A____ auf I____, diesen dazu bringen sollen, auf seine Forderung zu verzichten. Dieses Verhalten erfülle bei A____, B____ und D____ den Tatbestand der versuchten Erpressung, bei den übrigen Beschuldigten, bei welchen das subjektive Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht (gemäss Strafgericht zu Unrecht) nicht angekla

SB.2012.75 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.04.2014 SB.2012.75 (AG.2014.330) — Swissrulings