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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2014 SB.2012.54 (AG.2014.689)

22 août 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·7,924 mots·~40 min·5

Résumé

mehrfaches Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b + c des Betäubungsmittelgesetzes (Bandenbegehung und gewerbsmässiger Handel), etc. (BGer 6B_1252/2014 vom 4. Mai 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2012.54

SB.2013.85

URTEIL

vom 22. August 2014

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi ,

Dr. Jeremy Stephenson , Dr. Eva Kornicker Uhlmann,

lic. iur. Barbara Schneider und

Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A_____ , geb. […]                                                                    Berufungskläger

c/o Anstalten Thorberg,                                                              Beschuldigter

Thorbergerstrasse 48, 3326 Krauchthal                                                          

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat, […]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 25. Mai 2012

betreffend Betrug, Irreführung der Rechtspflege, versuchte Nötigung,

falsche Anschuldigung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

sowie

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2013

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Nötigung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 25. Mai 2012 des Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten Nötigung, der falschen Anschuldigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die seit dem 25. Oktober 2011 ausgestandene Haft wurde angerechnet. Ferner wurde über das Beschlagnahmegut verfügt. A_____ wurden Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt. Mit demselben Urteil wurde auch [...] verurteilt (rechtskräftig).

Mit Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2013 wurde A_____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz in seiner bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung (aBetmG) schuldig erklärt. Des Weiteren wurde A_____ der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz (mehrfache Erleichterung beziehungsweise Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts) schuldig erklärt. Von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei wurde er freigesprochen. Mit dem Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2013 wurde A_____ zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die seit dem 5. Juni 2012 ausgestandene Haft wurde angerechnet.

Gegen beide Urteile haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Berufungskläger Berufung erhoben. Nach separaten Schriftenwechseln wurden die beiden Verfahren zusammengelegt. Auf Antrag des Berufungsklägers A_____ sind die Akten der Strafuntersuchung gegen den Inhaber der Bijouterie [...], die zwecks Versicherungsbetrugs überfallen worden sein soll, beigezogen worden. Ebenso wurde ein Tonbandmitschnitt der Gerichtsverhandlung gegen den mutmasslichen Mittäter [...] beigezogen. Eingang in die Akten fand schliesslich ein durch die IV-Stelle Basel-Stadt in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger (Eingabe des Berufungsklägers vom 19. September 2011).

Bezüglich des Urteils vom 25. Mai 2012 richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft ausschliesslich gegen das Strafmass, während A_____ die Schuldsprüche wegen Betrugs, Irreführung der Rechtspflege, versuchter Nötigung und falscher Anschuldigung anficht. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz ist nicht angefochten worden. Bezüglich des Urteils vom 24. April 2013 richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei sowie dagegen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten nicht auch für Heroinlieferungen an [...] zur Rechenschaft gezogen hat (Ziff. 29 der Anklageschrift). Die Strafe sei zu tief ausgefallen. A_____ beantragt, er sei nur wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG schuldig zu sprechen.  

Anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht ist A_____ befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft fordert eine Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren. Der Berufungskläger beantragt, er sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu verurteilen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufungen sind frist- und formgerecht eingereicht und nach dem strafprozessualen Grundsatz der Verfahrenseinheit zusammengelegt worden (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO in Verbindung mit § 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Kammer des Appellationsgerichts. Eine Überprüfung findet nur in den angefochtenen Punkten statt (Art. 404 StPO), dort aber mit freier Kognition (Art. 398 StPO).

1.2      Im Zusammenhang mit der Anklage des Betrugs (Urteil vom 25. Mai 2012) hatte der Berufungskläger im Berufungsverfahren die Ladung von [...] sowie von dessen Ehefrau [...], [...], [...] und [...] beantragt. Im Zusammenhang mit der Anklage betreffend Betäubungsmittelhandel hatte er die Ladung von insgesamt 18 Personen beantragt (Berufungserklärung vom 27. August 2012). Diese Beweisanträge wurden vom Instruktionsrichter abgewiesen. Der Berufungskläger hat daran in der Verhandlung vor Appellationsgericht nicht mehr festgehalten. Gleiches gilt für den Antrag auf Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens betreffend die mutmasslichen Mittäter im zur Debatte stehenden Betrugsfall, den Antrag auf ein Rechtshilfeersuchen nach Albanien im Zusammenhang mit einer Mobiltelefonnummer sowie den Antrag auf das Vorspielen des Überwachungsvideos der Bijouterie [...] in der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2).

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird mit dem Urteil vom 25. Mai 2012 zur Last gelegt, am 3. Mai 2011 zusammen mit [...], [...] und [...] einen Überfall auf die Bijouterie [...] an der […]strasse begangen zu haben. Dieser Überfall sei jedoch mit dem Inhaber des Geschäfts abgesprochen und lediglich zur Erlangung einer entsprechenden Versicherungssumme durchgeführt worden. Hinsichtlich der Abwicklung des Überfalls hat die Vorinstanz auf die Aussagen von [...], [...] und [...] sowie die Auswertung der beschlagnahmten SIM-Cards, die Strafanzeigen, den Polizeirapport, die Festnahmerapporte, das Überwachungsvideo sowie die Aussagen des Bijouterieverkäufers [...] und das Ergebnis der der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2011 abgestellt. Sie sah den Berufungskläger als Drahtzieher des Überfalls. Aufgrund der Aussagen von [...] und von [...], dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Inhaber der Bijouterie, [...], und dem Hauptagenten seiner Versicherung [...], [...], und der fehlenden Konstituierung der Geschädigten als Privatkläger ist die Vorinstanz dann aber zum Schluss gelangt, dass der Überfall fingiert war und in Tat und Wahrheit ein Versicherungsbetrug vorliegt. Einen solchen hat die Staatsanwaltschaft in Ziffer 1.3.5 der Anklageschrift als Eventualanklage geschildert.

2.2      Der Berufungskläger bestritt stets und bestreitet noch heute, am Überfall auf die Bijouterie in irgendeiner Art und Weise beteiligt zu sein: Weder sei er Mittäter eines Raubs, noch habe er Abreden mit dem Bijouterie-Inhaber getroffen. Er habe nur einen Fahrdienst geleistet und seine Kollegen an den Voltaplatz gefahren, wo seines Wissens ein Mofa in Panne geraten sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2).

Dass der Berufungskläger beim Überfall auf die Bijouterie im Zusammenwirken mit [...], [...] und [...] eine Funktion inne gehabt hat, die weit über arglose Fahrdienste hinausgegangen sein dürfte, ergibt sich allen Einwänden des Berufungsklägers zum Trotz aus einer Fülle von Indizien. Dies hat das Strafgericht zutreffend erkannt und überzeugend begründet. Hierfür kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Seiten 49-57; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit die Vorinstanz dem Berufungskläger aber zur Last legt, den Überfall mit dem Inhaber der Bijouterie abgesprochen zu haben, misslingt ihre Beweisführung. Hierfür stellte sie vornehmlich auf Aussagen vom Hörensagen ab. [...] berichtete nicht aus direkter eigener Wahrnehmung von Abreden zwischen dem Berufungskläger und dem Bijouterie-Inhaber. Vielmehr gab er zu Protokoll, [...] habe ihm solches erzählt. [...] Aussagen stehen im Widerspruch zu Eckpfeilern des Tathergangs. [...] hatte im Laufe des Verfahrens (auch in demjenigen in eigener Sache) mehrmals angegeben, dass die Anweisung bestanden habe, Sachschaden anzurichten; sie hätten nur wenig mitnehmen sollen. Es sei schliesslich um eine blosse Inszenierung gegangen (Akten S. 2854, 3377, 3391). Die Überwachungskamera zeichnete aber auf, wie [...] seinen Mittäter [...] dazu aufforderte, möglichst viel Deliktsgut einzupacken („alles“). [...] Aussagen erweisen sich hier wie in anderen Punkten zum Ablauf als unzuverlässig. Auch [...] berichtete, wenn er überhaupt von Betrug redete, nur vom Hörensagen. Vor Strafgericht gab er zunächst an, es sei seiner Meinung nach darum gegangen, dem Laden [der Bijouterie] „eine Lehre“ zu erteilen. Damit war offensichtlich nicht die Rede von Versicherungsbetrug. Im gleichen Zug führte [...] dann aus, es sei „nicht um einen Raub“ gegangen, sondern darum, „Geld zu holen“ – wohlgemerkt maskiert und mit Luftdruckwaffe. Auch damit beschreibt er keinen Versicherungsbetrug, sondern eben doch einen Raub (erstinstanzliches Protokoll S. 4, Akten S. 3610). Seine weiteren Depositionen erweisen sich diesbezüglich als nicht aufschlussreich (insbesondere erstinstanzliches Protokoll S. 5, Akten S. 3611). Daraus lässt sich nichts Entscheidendes für die These eines Versicherungsbetrugs ableiten. Dass der Sohn des Bijouterie-Inhabers bei der [...] Versicherung arbeitet, hat die Strafverfolgungsbehörden zu Ermittlungen veranlasst. Indessen konnte die Betrugsthese durch die Erkenntnisse aus diesen Zusammenhängen nicht erhärtet werden. Der Sohn des Bijouterie-Inhabers war gar nicht mit der Schadensabwicklung betraut. Weder verwunderlich noch verdächtig ist, dass ein Geschäftsmann seine Versicherung bei demjenigen Versicherungsunternehmen abschliesst, bei welchem sein Sohn arbeitet. Die Ermittlungen gegen den Inhaber der Bijouterie wurden mittlerweile eingestellt. Der Nachweis, dass sich der Berufungskläger an einem Betrug beteiligt hat, muss vor diesem Hintergrund als gescheitert erachtet werden.

Für das Berufungsurteil ergibt sich daraus folgende Konstellation: Die Beteiligung an einem Betrug ist dem Berufungskläger nicht nachzuweisen. Hingegen liegen mannigfaltige Indizien dafür vor, dass sich der Berufungskläger an einem Raub beteiligt hat. Ob der Schuldbeweis diesbezüglich gelingen würde, muss jedoch offenbleiben. Die Staatsanwaltschaft hat den Schuldspruch wegen Betrugs nicht angefochten. Der Tatbestand des Raubs sieht – anders als der Tatbestand des Betrugs – eine Mindeststrafe vor (Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen; Art. 140 Ziff. 1 StGB). Das Verbot der reformatio in peius steht in dieser Konstellation einem Schuldspruch wegen Raubs im Berufungsverfahren von Vornherein entgegen (vgl. dazu BGer 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 5.1). Da ein Schuldspruch wegen Raubs aus prozessualen Gründen ausgeschlossen und ein Betrug nicht nachweisbar ist, muss der Berufungskläger in diesem Punkt freigesprochen werden.

2.3      Damit verliert auch der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege seine Grundlage. Diesem Schuldspruch lag der Vorwurf zugrunde, der Berufungskläger und seine Mittäter hätten durch die Begehung des Überfalls vorsätzlich eine Ermittlung wegen Raubs ausgelöst, obwohl kein Raub begangen worden sei, weil der Abtransport des Deliktsguts mit dem Bijouterie-Inhaber abgesprochen gewesen sei. Letzteres lässt sich wie dargelegt nicht nachweisen. Daher muss auch bezüglich Irreführung der Rechtspflege ein Freispruch ergehen.

2.4      Dem Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Schreiben seiner Verteidigung vom 27. Januar 2012 habe der Berufungskläger als Reaktion auf [...] wahrheitsgemässe Belastungen wider besseres Wissen und in der Absicht, gegen [...] eine Strafverfolgung herbeizuführen, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfacher Irreführung der Rechtspflege erhoben, so dass gegen diesen ein entsprechendes Strafverfahren eröffnet worden ist. Gemäss dem vor-instanzlichen Urteilsspruch war der Berufungskläger am Überfall auf die Bijouterie [...] beteiligt. Folglich war für das Strafgericht auch erstellt, dass der Berufungskläger [...] wider besseres Wissen wegen falscher Anschuldigung angezeigt habe. Damit habe er selbst den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, dass der Schuldspruch wegen falscher Beschuldigung aufgrund der Ausführungen des Berufungsklägers in Bezug auf den Schuldspruch wegen Betruges zu Unrecht ergangen und daher aufzuheben sei. Wie dargelegt worden ist, bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger am Überfall auf die Bijouterie beteiligt war. Dass die von [...] erhobenen Vorwürfe gegen den Berufungskläger in den wesentlichen Punkten zutreffen, lässt sich aber nicht nachweisen; vielmehr ist der Berufungskläger diesbezüglich freizusprechen. Damit scheitert aber zugleich der Nachweis, dass der Berufungskläger gegenüber [...] zu Unrecht den Vorwurf der falschen Beschuldigung erhoben hat. Daher ist der Berufungskläger auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

2.5      Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung bezieht sich auf Schreiben, welche von einer Person namens [...] und „unserem Sohn [...]“ beziehungsweise „deiner Frau [...]“ verfasst und an [...] gerichtet worden sein sollen. Laut diesen Schreiben seien [...] und ihr Sohn von „Leuten von A_____“ mit dem Tod bedroht worden, falls [...] gegen den Berufungskläger aussagen würde (exemplarisch: Brief, Akten S. 2784). Die Identität der Verfasserin dieser Briefe wurde weder gegenüber der Staatsanwaltschaft noch gegenüber dem Gericht offen gelegt. Bei den Schreiben von [...] handelt es sich um schriftliche belastende Aussagen einer Person, deren Identität nicht geklärt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass betreffend eine Befragung von [...] ein Rechtshilfeverfahren eingeleitet oder dass ihr Anonymität zugesichert worden wäre. Aus den Schreiben kann nicht mehr abgeleitet werden, als dass diese niedergeschrieben und [...] zugestellt worden sind. Auf die darin enthaltenen Ausführungen einer nicht identifizierten Person kann jedoch nicht abgestellt werden.

Belastet wird der Berufungskläger noch durch die Aussagen von [...] zum  Inhalt dieser Schreiben und seinen Telefonaten mit [...]. Die Glaubhaftigkeit der Beschuldigungen, welche [...] gegenüber dem Berufungskläger ausspricht, ist indessen zweifelhaft. In Bezug auf [...] erweisen sich seine Angaben als widersprüchlich. In der Verhandlung in eigener Sache sagte [...] aus, dass die Mutter seiner Kinder gestorben sei und dass sich seine Mutter um die Kinder kümmern würde. Eine zweite Ehefrau namens [...], die er in der Hauptverhandlung gegen den Berufungskläger erwähnte, wurde in der Verhandlung in eigener Sache, trotz langer Schilderung der Bedrohung „seiner Familie“, nicht mit einem Wort erwähnt. [...] hatte im Gegenteil betont, dass sich niemand um seinen Sohn kümmern könne, da seine Mutter 80 Jahre alt sei (Akten S. 3392/3397). Den Widerspruch in Bezug auf die angeblich verstorbene Mutter seiner Kinder versuchte [...] in der Verhandlung gegen den Berufungskläger wenig überzeugend mit dem Hinweis aufzulösen, dass er lediglich davon ausgehe, dass die Mutter seiner Kinder nicht mehr lebe, da sie ansonsten mit den Kindern Kontakt aufnehmen würde (Akten S. 3619). Die Glaubwürdigkeit der Aussagen von [...] betreffend die mutmasslichen Drohungen wird auch durch die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung präsentierten SMS nicht erhöht, zumal unklar bleibt, wie der angebliche Droher [...] die nicht auf [...] registrierte Nummer hätte eruieren können. Bei dieser Ausgangslage kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Berufungskläger für die gemäss Angaben von [...] gegenüber seiner Familie ausgestossenen Drohungen verantwortlich ist beziehungsweise dass diese Drohphrasen tatsächlich so ausgesprochen worden sind. Der Berufungskläger ist daher in diesem Punkt im Zweifel freizusprechen.

3.

3.1      Mit dem Schuldspruch vom 24. April 2013 wird dem Berufungskläger angelastet, über einen Zeitraum von über vier Jahren als Mittäter am Handel von insgesamt 8.8 kg Heroingemisch und einer Kleinmenge Kokain beteiligt gewesen zu sein. Alleine im Zeitraum von Januar bis Mitte März 2011 habe er über seinen Läufer [...] 7 kg gestrecktes Heroin verkauft. Laut dem vorinstanzlichen Urteil war der Berufungskläger Mitglied einer gut organisierten Bande. Er habe die Anlieferung von Betäubungsmitteln koordiniert und die Ware über ein Team von Läufern an die Abnehmer verteilt. Der Verkaufserlös sei ihm ausgehändigt worden. Zu seinen Aufgaben habe auch das Anmieten von Wohnungen, die dem Betäubungsmittelhandel dienen sollten, gehört. Die ihm konkret zur Last gelegten Taten werden im vorinstanzlichen Urteil in zwölf einzelnen Punkten umschrieben (Ziff. 2.1. des vorinstanzlichen Urteils: Ziffern 13-17, 21, 23-24 und 26-29).

Bis zum Urteil des Strafgerichts hatte der Berufungskläger sämtliche Vorhalte der Anklage bestritten, soweit er nicht die Aussage verweigert hatte oder die Einvernahme wegen Gesundheitsproblemen des Berufungsklägers hat abgebrochen werden müssen. Das Strafgericht erachtete den Tatbeweis dennoch als erbracht. Nicht nachgewiesen könnte dem Berufungskläger einzig die Belieferung von [...](Ziff. 29 der Anklageschrift). Die Vorinstanz hat die belastenden und entlastenden Beweismittel in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung systematisch geordnet ausgebreitet und sorgfältig geprüft. Besonders gründlich hat sie die Aussagen von [...] untersucht. Dieser hat laut eigenen Angaben für den Berufungskläger Heroin und Streckmittel verkauft. Die Vorinstanz hat zunächst die Aussagegenese beleuchtet (erstinstanzliches Urteil S. 23). Sodann hat sie [...] Aussagen nach den Themen Rekrutierung, Organisation, Drogenverkauf, Deliktserlös, Führungsstil und Wohnungen aufgegliedert und einer qualitativen Analyse unterzogen. [...] Darstellung des Heroinhandels rund um den Berufungskläger qualifizierte die Vorinstanz als konstant und widerspruchsfrei. Sie hat in seinen Depositionen zahlreiche Kriterien ausgemacht, welche die reale Basis der Aussage stützten. Erwähnt wurden der Detailreichtum der Aussage oder der Umstand, dass die Schilderung die Wiedergabe von Interaktionen und direkter Rede sowie Zeitsprünge enthält. Sie hat festgestellt, dass [...] sich mit seinen Depositionen selbst schwer belastete. Die Vorinstanz hat die Belastungen aber auch auf Fehlerquellen hin untersucht. Sie hat ausgeschlossen, dass [...] bei der Schilderung von Erlebtem personelle Verwechslungen unterlaufen sind, da die beschriebenen Tathandlungen eng mit den individuellen Lebensumständen des Berufungsklägers verflochten seien (Urteil S. 26). Ebenfalls erkannt wurde, dass [...] ein Interesse an Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden hatte, und dies sowohl mit Hinblick auf seine eigene Strafe wie auch den Ausgangs des ausländerrechtlichen Verfahrens (Urteil S. 34). Dennoch erwiesen sich [...] Angaben für die Vorinstanz als zuverlässig, zumal sie auch durch Sachbeweise gestützt würden. Solche erkannte die Vorinstanz in Betäubungsmittelspuren an der Lederjacke des Berufungsklägers sowie im Umstand, dass in einem von ihm angemieteten Gartenhaus Plastiksäcke sichergestellt wurden, welche mit Heroin und Verschnittstoffen verunreinigt waren (Urteil S. 31).

Ebenso ausführlich befasste sich die Vorinstanz mit den Aussagen des Berufungsklägers, der – zum damaligen Zeitpunkt – sämtliche Tatvorwürfe bestritten hatte und die Grundlage der Anschuldigungen in einer Verschwörung zwischen [...] und dem Staatsanwalt zu erkennen glaubte. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungskläger zu den Fakten, die ihn belasteten, keine Erklärung hatte oder Erinnerungslückengeltend machte. Dies betrifft etwa seine Aussagen zu seinen Kontakten zu zwei Betäubungsmittelabnehmern ([...] und [...]) oder zu seiner Rolle bei der Räumung der Unterkunft an der […]strasse. Zu den in seinem Gartenhaus sichergestellten und mit Verschnittstoffen verunreinigten Plastiksäcken verlautete er vor Strafgericht erstmals nebulös und ohne zu überzeugen, er habe mehrmals Verunreinigungen von unbekannten Personen in seinem Schrebergarten gefunden. Den regen SMS-Kontakt mit [...] im Mai 2011 erklärte der Berufungskläger damit, dass er zuweilen in [...] Restaurant ausgeholfen und diesen wohl angerufen habe, wenn dessen Anwesenheit erforderlich gewesen sei. Das Strafgericht stellte jedoch klar, dass dieses Restaurant bereits im November 2010 verkauft worden sei (unter Verweis auf das erstinstanzliche Protokoll S. 20). Es erachtete die Angaben des Berufungsklägers als nicht stichhaltig.

In weiteren Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils werden die Aussagen von [...] und [...] sowie [...] untersucht. [...] und [...] bezeugten Geldübergaben von [...] an den Berufungskläger. [...] gab vor dem Strafgericht zudem an, mit Klebeband eingewickelte Pakete im Keller des Berufungsklägers gesehen zu haben. Unter der Überschrift „Entlastende Aussagen“ würdigte die Vorinstanz sodann die Aussagen von [...] und [...]. Diese beiden Personen aus dem Umfeld des Berufungsklägers sagten im Kern jedoch nicht mehr aus, als dass sie nicht wüssten, ob der Berufungskläger mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe  (vorinstanzliches Urteil S. 32). Aus [...] Aussagen lasse sich zwar schliessen, dass der Berufungskläger im Betäubungsmittelhandel tätig war und [...] und [...] für sich arbeiten liess. Hinsichtlich der behaupteten Beobachtungen zu Betäubungsmittelmengen und Geldbeträgen erschienen dessen Aussagen aber übertrieben.

Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass [...] Aussagen als glaubhaft einzustufen seien. Sie stellte daher auf dessen Aussagen ab. In den Erwägungen „Einzelne Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz“ begründete sie gestützt darauf die einzelnen Schuldsprüche (vorinstanzliches Urteil S. 35-39).

3.2      Während der Berufungskläger den Tatvorwurf im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich bestritten hatte, räumte er mit der Berufungserklärung und vor Appellationsgericht ein, in geringem Umfang mit Streckmittel gehandelt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Diesen Handel habe er teilweise zusammen mit [...] betrieben. Damit habe er für seine Familie ein kleines Zusatzverdienst schaffen wollen. Hart ins Gericht geht der Berufungskläger mit [...]. Dieser sei lediglich in Bezug auf 10% der Menge verurteilt worden, mit welcher dieser gehandelt habe (Eingabe des Berufungsklägers vom 28. Oktober 2013). Auch in der Berufungsverhandlung belastete der Berufungskläger [...] massiv (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Vorinstanz habe zwar noch richtig erkannt, dass der Berufungskläger kein luxuriöses Leben geführt habe. Daraus hätte sie seiner Ansicht nach aber schliessen müssen, dass er nicht in die Betäubungsmittelgeschäfte verstrickt gewesen sein konnte. Zu Unrecht werde [...] Aussage, wonach der Berufungskläger keine Betäubungsmittelgeschäfte getätigt habe, übergangen. Entsprechendes gelte für weitere Aussagen aus seinem Umfeld, die ihn entlasteten. Zu beachten sei weiter, dass die vermeintlichen Mittäter des Berufungsklägers zu keinem Zeitpunkt Angaben über seine Beteiligung gemacht hätten. Die Telefonanrufe zwischen dem Berufungskläger und [...], mit welchem er seit langer Zeit bekannt und durch weitläufige verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sei, liessen sich an einer Hand abzählen und seien unauffällig.

3.3      Alle diese Einwände gehen fehl. Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger seine Glaubwürdigkeit durch die Anpassung seiner Darstellung im Berufungsverfahren nicht gestärkt hat. Er gibt nun einfach zu, was angesichts kriminaltechnischer Befunde schwer zu bestreiten ist, nämlich den Handel mit Verschnittstoffen. Ob die Entscheidung zu diesem Teilgeständnis taktisch motiviert oder einfach auf einer realistischeren Einschätzung der Beweislage begründet ist, kann offenbleiben. Die Zuverlässigkeit seiner Aussagen ist in jedem Fall ramponiert. Seine schwer wiegenden Anschuldigungen gegenüber [...] vermögen den Umstand nicht zu beseitigen, dass sich dessen Angaben anhand zahlreicher Kriterien und äusserer Umstände erhärten lassen. Der Vorinstanz ist diesbezüglich zu folgen. Auf die Aussagen des offensichtlich eingeschüchterten [...] hat das Strafgericht zu Recht und übrigens mit einlässlicher Begründung nicht abgestellt. [...] Aussagen sind mitnichten einfach „übergangen“ worden. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 30). Wenn [...] angibt, nicht zu wissen, ob der Berufungskläger mit Betäubungsmittel zu tun gehabt habe, stellt dies keine entlastende Aussage dar. Entsprechendes gilt für die Aussagen von [...]. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz entlastende Aussagemomente aus dem Umfeld des Berufungsklägers übergangen hätte.

Dass der Berufungskläger in der Schweiz zuletzt  – soweit ersichtlich – keinen luxuriösen Lebensstil pflegte, mag zutreffen. Hingegen kann daraus keineswegs abgeleitet werden, dass er kein Geld aus dem Betäubungsmittelhandel entgegen genommen hat. Dem Berufungskläger wird nicht vorgeworfen, der oberste Chef der Bande zu sein, der den Erlös aus dem Handel in grossem Umfang einfach einbehalten könnte. Vielmehr geht bereits die Anklage davon aus, dass er den grösseren Teil des Erlöses vor Ort an ein hierarchisch höher rangierendes Bandenmitglied mit dem Spitznamen Glatze ausgehändigt hat. Es bestehen zudem viele Möglichkeiten, wie Gelder aus dem Betäubungsmittelhandel beiseite geschafft werden können. Einem ausländischen Staatsangehörigen – der Berufungskläger ist Staatsbürger von Kosovo – steht die Möglichkeit offen, Geld in sein Heimatland zu transferieren. Möglich ist auch, dass der Erlös wieder in den Betäubungsmittelhandel zurückgeflossen ist. All dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.

3.4      Erneut strich der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung hervor, dass [...] von seiner Kooperation mit den Behörden profitiere. So spaziere er in Basel herum und sei nicht ausgewiesen worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4/5). Damit deutet er an, dass [...] ihn aus eigennützigen Motiven belaste. Dieses Vorbringen hielt der Überprüfung durch die Vorinstanz nicht stand. Es muss auch im Berufungsverfahren zurückgewiesen werden. Wenn [...] schon jemanden wahrheitswidrig als Hintermann hätte belasten wollen, um als kooperativ zu gelten oder um seine eigene Rolle herunter zu spielen, hätte er geradesogut die Person mit dem Spitznamen Glatze belasten können. Dies wäre sogar nahe liegend gewesen. Demgegenüber ist unwahrscheinlich, dass er mit dem Berufungskläger einen Verwandten zu Unrecht  beschuldigt und dabei noch das Risiko in Kauf genommen hätte, dass sich die Belastung durch die Strafuntersuchung nicht hätte bestätigen lassen.

Schliesslich führte der Berufungskläger vor Appellationsgericht noch aus, er sei bei Gesprächen zwischen [...] und Hintermännern dabei gewesen, bei welchen es um mehrere Kilogramm Heroin und um CHF 60‘000.– gegangen sei. [...] habe ihn dabei haben wollen. Damit versucht der Berufungskläger offenbar, sich selbst als Nebenfigur darzustellen. Doch auch wenn seinem Bericht geglaubt würde, liesse sich daraus höchstens ableiten, dass der Berufungskläger selbst massgeblich im Betäubungsmittelhandel tätig war. Wäre er nur der unbedarfte Verteiler einer Kleinmenge von Streckmitteln gewesen, als der er sich ausgeben will, wäre er bei nicht bei Verhandlungen zugegen gewesen, wo es um Geschäfte in der genannten Grössenordnung ging; schon gar nicht als Schutzpatron. Schlichtweg  abstrus ist seine Darstellung vor dem Appellationsgericht, dass er von „einem alten Mann“ eine kleine Menge Streckmittel geschenkt erhalten habe, welches – so viel er wisse – dazu diene, Heroin schwächer zu machen, und welches er an Leute rund um [...] verkauft habe, allerdings ohne damit Geld zu verdienen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).

3.5      Auch mit seinen übrigen Vorbringen vermag der Berufungskläger keine Zweifel an seiner Täterschaft aufkommen lassen. Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz bezüglich Betäubungsmittelhandels erweist sich vielmehr als überzeugend. Ihr ist unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich bezüglich zweier Anklageziffern drängt sich eine Korrektur zu Gunsten des Berufungsklägers auf:

3.5.1   In Bezug auf die Belieferung von [...] zwischen Januar und März 2007  ist dem Strafgericht zwar insofern zu folgen, als diese Lieferungen durch [...] und [...] erfolgt sind (Ziff. 16 der Anklageschrift). Ob [...] und [...] damals für den Berufungskläger tätig waren, lässt sich entgegen den Ausführungen des Strafgerichts jedoch nicht nachweisen. Von [...] wird dies nicht geltend macht, zumal er damals von [...] Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel gar nichts gewusst haben will. Zudem führt [...] aus, dass die Person namens Glatze von ihm im Jahr 2009 die von [...] geführte Abnehmerliste habe übernehmen wollen. Wenn [...] und [...] bereits im Jahr 2007 für den Berufungskläger tätig gewesen wären und der Berufungskläger spätestens ab dem Jahr 2009 in die Organisation von Glatze eingebunden gewesen wäre, hätte Glatze die Abnehmerliste nicht von [...] herausverlangen müssen. Zudem ist zu beachten, dass [...] [...] im Sommer 2007 selbständig in der Wohnung an der […]strasse untergebracht und gegenüber [...] gemäss dessen glaubhaften Aussagen betont hat, dass der Berufungskläger davon nichts erfahren dürfe. Es bestehen daher Anzeichen dafür, dass […] und auch [...] zumindest teilweise unabhängig vom Berufungskläger im Betäubungsmittelhandel tätig waren. Davon geht auch die Anklage aus, zumal in der Anklageschrift ausgeführt wird, dass [...] zu einem nicht genannten Zeitpunkt bei der „Gruppierung in Ungnade gefallen war, danach möglicherweise auf eigene Faust bzw. in anderer Zusammensetzung weitergedealt hatte und schliesslich von der Bildfläche verschwunden war“ (Ziff. 20). Es kann daher nicht als erstellt gelten, dass [...] und [...] im Jahr 2007/8 ausschliesslich für den Berufungskläger tätig waren. Daher fällt dieser Schuldvorwurf für den Berufungskläger weg. Die Reduktion der Menge kann nicht beziffert werden, beschlägt jedoch eine qualifizierte Menge von deutlich unter einem Kilogramm (vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 36).

3.5.2   Dem Berufungskläger wurden mit dem angefochtenen Schuldspruch auch die in der Wohnung an der […]strasse und bei den kontrollierten Personen sichergestellten 278.1 Gramm Heroingemisch und 3'869.3 Gramm Streckmittel zugerechnet (Ziffer 13 der Anklageschrift). Gemäss Anklage betrieb eine dem Berufungskläger unterstellte Gruppe um [...] und [...], zu welcher auch [...], [...], [...] und [...] gehört hätten, schwunghaften Heroinhandel. [...] sei am 10. Januar 2007 beim Verkauf von 5 Gramm Heroin an den Konsumdealer [...], [...] am 27. Januar 2007 mit 32.4 Gramm Heroin und [...] am 2. Februar 2007 mit 48.5 Gramm Heroin angehalten worden. Am 6. Februar 2007 sei [...] nach dem Verlassen des Logis an der […]strasse mit 96.5 Gramm Paracetamol-Coffeingemisch angehalten worden. Bei der anschliessenden Wohnungsdurchsuchung seien neben verschiedenen üblichen Drogenhandelsutensilien 3'965.1 Gramm Streckmittel sichergestellt worden. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach sich die Beteiligung des Berufungsklägers an diesen Vorgängen durch [...] Aussagen belegen lasse, kann jedoch nicht gefolgt werden. [...] hat keine Ausführungen betreffend die Organisation oder Verantwortung des Berufungsklägers für eine Wohnung an der [...]strasse gemacht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit. Die Rede war lediglich von einer Wohnung beim Voltaplatz (Akten S. 1383). Diese Lokalität liegt aber in einiger Entfernung von der [...]strasse. [...] sagte auch nicht aus, dass [...], [...] oder [...] für den Berufungskläger tätig gewesen seien. Solches sagte er nur bezüglich [...], [...] und [...] aus. Der Kontakt zwischen dem Berufungskläger und [...] ist im Zusammenhang mit der Wohnung [...]strasse 10 erstellt. In Bezug auf die [...]s Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel lässt sich für den betreffenden Zeitraum ebenfalls ein Kontakt mit dem Berufungskläger nachweisen (Akten S. 2343). [...] Ausführungen bezüglich dieses Zeitraums erweisen sich aber als widersprüchlich. Er belastet zwar den Berufungskläger und [...]. Zugleich gibt er an, vom damaligen Betäubungsmittelhandel von [...] nichts gewusst zu haben. 2007 sei er ein Kind gewesen und habe nicht einmal gewusst, was Drogen sind (Akten S. 1230). Bei dieser Ausgangslage muss der Beweis dafür, dass sämtliche Personen, welche die Wohnung an der [...]strasse 67 im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel aufgesucht haben, für den Berufungskläger gearbeitet oder solchen Handel zusammen mit dem Berufungskläger abgewickelt hätten, trotz belastender Indizien misslingen. Die Belastung gemäss Anklageziffer 13 fällt im Zweifel für den Angeklagten weg. Dies führt zu einer Reduktion der anrechenbaren Menge im Umfang von 278.1 g Heroingemisch und 3‘869.3 Gramm an Verschnittstoffen.

3.6      Die Staatsanwaltschaft will den Berufungskläger auch als Lieferanten von [...] verurteilt sehen. Das Strafgericht hat diesen Vorwurf als nicht erstellt erachtet (Ziff. 29 der Anklageschrift). Die Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrer Berufung zwar, dass die Identität des Empfängers der grossen Menge Mischung nicht zweifelsfrei bestimmt werden könne und dass es sich – im Zweifel für den Berufungskläger – um Streckmittel und nicht um Heroingemisch gehandelt habe. Dass die Übergabe des Streckmittels erfolgt sei, sei aber ungeachtet der Tatsache, dass dieser nicht identifiziert werden könne, erstellt. Das Strafgericht hätte deshalb nach Auffassung der Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch fällen müssen. Auch in diesem Punkt stützt sich die Anklage auf die Aussage von [...]. Dieser hatte in seiner Einvernahme vom 9. August 2012 nach Ansicht einer Fototafel zunächst angegeben, dass er die Person auf der Tafel mit der PCN-Nr. 14 556429 18 – es handelt sich um [...] – einmal mit dem Berufungskläger zusammen im Restaurant bei [...] gesehen habe. Nachdem er zunächst ausgeführt hatte, dass er darüber hinaus gar nichts über die Person sagen könne,  fügte er an, dass dieser Mann, falls es derjenige sei, den er meine, sicher mit Drogen gearbeitet und auch mit dem Berufungskläger zu tun gehabt habe. Wenn es der sei, den er meine, habe dieser sicher mehr als 10 kg Mischung geholt (Akten S. 1449). Vor Strafgericht konnte er hingegen mit [...] Foto nichts mehr anfangen (Akten S. 2436). Daher ist das Strafgericht zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Berufungskläger die Übergabe von Heroingemisch oder Streckmittel an [...] nicht nachzuweisen ist. Zwar kann der Aussage von [...] entnommen werden kann, dass der Berufungskläger zu einem nicht bestimmten Zeitpunkt einer nicht identifizierten Person „sicher viel Mischung“ beziehungsweise „sicher 10 Kilogramm Mischung“ abgegeben hat. Allerdings haben gemäss [...] verschiedene Personen beim Berufungskläger Mischung abgeholt, so etwa auch [...] (Akten S. 1564: „etwas übernommen“, Akten S. 2436: „Er nahm 1-2 Mal Mischung von A_____ im Gundeli“). Bei dieser Ausgangslage kann eine individualisierte Übergabe einer grösseren Streckmittelmenge, welche nicht von einem der anderen Anklagepunkte bereits erfasst ist, nicht nachgewiesen werden. Eine Umwandlung des in der Anklageziffer 29 konkret geschilderten Vorwurfes zu dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Schuldspruch wegen Übergabe einer grösseren Menge Streckmittel an einen nicht identifizierten Empfänger wäre auch mit dem Anklageprinzip nicht zu vereinbaren. Die vorinstanzliche Beurteilung  – es handelt es sich um einen Verzicht auf Anrechnung dieser Menge, ohne dass formell ein Freispruch erging –  ist somit zu bestätigen.

3.7      Der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Ziff. 2 Bst. a, b und c (grosse Gesundheitsgefahr, Banden- und Gewerbsmässigkeit) aBetmG ist mit den erwähnten Abweichungen – also unter Wegfall des strafrechtlichen Vorwurfs bezüglich Ziff. 13 und 16 der Anklageschrift – mit Verweis auf die Urteilsbegründung des Strafgerichts zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Grössenordnung der Menge umgesetzten Heroingemisches von gegen 8 kg bleibt bestehen, die Korrektur beträgt weniger als ein Kilogramm.

4.

Bezüglich der Anklage wegen mehrfacher Nötigung zum Nachteil von [...] und [...] gemäss Anklageziffern 21 und 22 bringt der Berufungskläger nichts Neues und generell nichts vor, was den Schuldspruch der Vorinstanz als fehlerhaft erscheinen liesse. Dieser ist von der Vorinstanz vielmehr überzeugend begründet worden. Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; S. 42 des vorinstanzlichen Entscheids).

5.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich auch gegen den Teilfreispruch wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Urteil vom 24. April 2013 (Anklagepunkt Ziff. 8, ferner Ziff. 21, 23 und 24; vgl. dazu Urteil S. 42). Das Strafgericht hat dazu ausgeführt, dass der Tatvorwurf zu wenig individualisiert sei. Die These der Staatsanwaltschaft, wonach der Berufungskläger einen Teil des Geldes für eigene Zwecke beiseite geschafft oder für den Ankauf neuer Betäubungsmittel verwendet und einen grösseren Teil an den Hintermann namens Glatze weiter gegeben habe, enthalte mehrere mögliche und naheliegende Erklärungen zum Verbleib des Drogenerlöses. Beweise für die Weitergabe an Glatze, die Reinvestition oder das Beiseiteschaffen des Betäubungsmittelerlöses fehlten.

Die Staatsanwaltschaft räumt in der Berufungsbegründung ein, dass unbekannt geblieben sei, über welche Kanäle und unter welchen genauen Umständen der Berufungskläger die entgegengenommenen aus dem Betäubungsmittelhandel stammenden Geldbeträge zum Verschwinden gebracht habe. Dass dies geschehen sein muss, stehe aber fest. Andernfalls hätten die fraglichen Geldbeträge im Rahmen der Ermittlungen im Herrschaftsbereich des Berufungsklägers aufgefunden werden können. Bei allen denkbaren Handlungs- bzw. Verhaltensvarianten handle es sich um Vereitelungshandlungen, die den Tatbestand von Art. 305bis StGB erfüllten – sei dies durch eine Weitergabe an Hinterleute, ein Verstecken an unbekannter Örtlichkeit, ein Umtausch in andere Wertträger, Vermögenswerte oder in Dienstleistungen oder ein persönlicher oder über Dritte erfolgter Transfer ins Ausland. Nähere Beweise, was mit dem Betäubungsmittelerlös geschehen sei, könnten bei dieser Ausgangslage entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht verlangt werden. Vielmehr stelle die unstrittig erfolgreich verlaufene Vereitelungshandlung Beweis genug dar. Die Qualifikation des Tatbestands ergebe sich daraus, dass der Berufungskläger den Handel mit Betäubungsmitteln bandenmässig betrieben habe, sowie aus dem grossen Umsatz. Bereits mit der Entgegennahme der Gelder von seinen Läufern habe der Berufungskläger eine Vereitelungshandlung begangen, denn schon der Handwechsel von Drogengeldern zwischen Frontdealer und Hintermann sei geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Betäubungsmittelerlös zu vereiteln.

Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass das Fehlen von Erkenntnissen über den Verbleib der Drogengelder nicht mehr beweisen würden, als dass [...] Aussagen eben nicht zutreffend seien. Das Anklageprinzip und die entsprechenden Beweisanforderungen würden zudem bei einem Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei ausgehebelt. Bei der – wohlgemerkt bestrittenen – Entgegennahme von Drogengeldern vom Frontdealer handle es sich um eine ein-fache Tradition von Geldbeträgen, welche mit keinerlei Vereitelungsgedanken oder-möglichkeiten verbunden sei.

Gemäss Anklage hat der Berufungskläger mit den von seinen Läufern abgelieferten Geldbeträgen einen Umsatz von mehreren Hunderttausend Franken und einen nicht zu beziffernden Gewinn erzielt, der den Betrag von CHF 10'000.– bei weitem überstiegen habe. Die kassierten Gelder seien an Glatze beziehungsweise weitere Hinterleute geflossen. Einen Teil habe der Berufungskläger als persönlichen Gewinn oder mit dem Zweck, die Gelder wieder im Betäubungsmittelhandel zu investieren, zur Seite geschafft. Alleine zwischen Januar und Mitte März des Jahres 2011 habe er über den Zwischenhandel seiner Läufer [...] und [...] einen Erlös von zwischen CHF 118'500.– und CHF 145'000.– erzielt und zur Seite geschafft. Diese Handlungen seien alle geeignet, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln. In den Ziffern 21, 23 und 24 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, den von [...] einkassierten Drogenerlös regelmässig bei nächtlichen Treffen in den Lokalen rund um den Tellplatz, hauptsächlich im Restaurant […], teils aber auch im Restaurant […], entgegen genommen zu haben. In diesen Lokalen habe sich der Berufungskläger derart sicher gefühlt, dass er die Notenbündel mehr oder weniger offen entgegen genommen habe, was auch von Dritten nicht unbemerkt geblieben sei. Der Berufungskläger habe während der Zusammenarbeit mit [...] und [...] den Stoff abwechselnd diesen beiden übergeben und abwechselnd von beiden die jeweils erzielten Tageseinnahmen entgegen genommen.

Dieser Tatvorwurf ist aufgrund des Beweisergebnisses bezüglich Betäubungsmittelhandels sowie weiterer Beweismittel erstellt. Insbesondere wird die Weitergabe des Betäubungsmittelerlöses von [...] bezeugt. Entgegen den Urteilserwägungen der Vorinstanz liegen damit durchaus konkrete Beweise vor. Es gibt keinen Grund, [...] gerade in diesem Punkt nicht zu folgen. Gemäss [...] habe der Berufungskläger das Geld jeweils gezählt, telefoniert und sei nach Deutschland gegangen. Er habe das Geld immer mit dem Taxi weitergebracht (Akten S. 1191). Der Berufungskläger habe [...] gesagt, er würde Probleme mit Glatze bekommen, wenn er das Geld nicht habe (Akten S. 1305). Wenn [...] dem Berufungskläger Geld gegeben habe, habe dieser telefoniert und es Glatze gebracht. Sie hätten Glatze oft zusammen Geld gebracht (Akten S. 1553, 2405). Aus [...] Aussagen geht hervor, dass er keinen Überblick darüber hatte, wie viel der Berufungskläger selbst verdient hat. Als erstellt kann aber gelten, dass der Berufungskläger einen grossen Teil des Betäubungsmittelerlöses an den in der Bande höher stehenden Hintermann namens Glatze weitergeleitet hat. Die Übergabe von Geldern an Glatze (wobei es sich gemäss dem Berufungskläger um eine andere Person handeln soll als von [...] angegeben) wird vom Berufungskläger in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2013 anerkannt. Was der Berufungskläger mit dem Rest des Erlöses, welchen er nicht an Glatze oder an andere Lieferanten weitergeleitet hat, getan hat, muss offen bleiben.

Der Geldwäscherei macht sich schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Vortat und Geldwäscherei stehen nach der Gerichtspraxis mithin in echter Konkurrenz zueinander (BGE 124 IV 274 E. 3.b S. 277, 122 IV 211 E. 4 S. 221 ff.). Dies gilt auch und insbesondere hinsichtlich Verschiebens und Versteckens von Erlösen aus dem Drogenhandel (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3; AGE AS.2009.390 vom 8. Dezember 2010 m.w.H.). Der Tatbestand der Geldwäscherei erfasst als abstraktes Gefährdungsdelikt Vorgehen, durch welche die Existenz, die rechtswidrige Quelle oder die rechtswidrige Verwendung von Vermögenswerten verborgen und diesen der Anschein rechtmässiger Herkunft gegeben werden soll. Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher u.a. das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e S. 64) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (BGerE 6S.702/2000 vom 4.8.2002 E. 2.2), das Anlegen von Bargeld (BGE 119 IV 242 E. 1.d S. 244 ff.), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung. Nach einhelliger Auffassung stellt jeder Transfer von Vermögenswerten ins Ausland wiederum Geldwäscherei dar, weil dadurch die Einziehung hierzulande erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht wird (BGE 127 IV 20 E. 3.b S. 26 und BGer 6S.506/2000 vom 23. Januar 2001; Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 41 m.w.H.; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2012, Art. 305bis N 18). Ein schwerer Fall nach Art. 305bis Ziffer 2 StGB liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation (lit. a) oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit.b) oder wenn er durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit.  c). Ein Umsatz ist ab CHF 100‘000.– als gross zu qualifizieren (BGE 129 IV 192).

Es steht fest, dass die vom Berufungskläger entgegengenommenen und zu einem Grossteil an Glatze weitergeleiteten Gelder Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass der Berufungskläger als Mittäter dieses Verbrechens um die Herkunft der Geldmittel wusste. Zwar kann nicht jede Entgegennahme von Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel bereits als Geldwäscherei qualifiziert werden. Der Berufungskläger hat aber mit dem häufigen Einkassieren des Erlöses aus dem Betäubungsmittelhandel von seinen Läufern darüber hinausgehend dafür gesorgt, dass bei einer Anhaltung seiner Läufer keine grösseren Geldbeträge sichergestellt werden konnten. Mit der Weitergabe an Glatze hat er zudem erreicht, dass der Verbrechenserlös auch bei ihm nicht mehr eingezogen werden konnte. Er hat mit seinen Handlungen somit die Einziehung dieser Vermögenswerte vorsätzlich verunmöglicht. Dass der Berufungskläger mit Betäubungsmittelhandel einen Umsatz von über CHF 100'000.– erzielt hat,  ergibt sich aus dem Beweisergebnis betreffend Betäubungsmittelhandel ohne Weiteres: Bei einer umgesetzten Menge von gegen 8 Kilogramm Heroingemisch wird dieser Wert erreicht (oben Ziff. 3.7). Da der Berufungskläger mit den von ihm mitverantworteten Heroinverkäufen wie dargelegt einen Umsatz von mindestens CHF 100'000.– generiert und den grössten Teil des Erlöses innerhalb der Bande um Glatze weiterleitet hat, hat sich der Berufungskläger nach dem oben Gesagten der qualifizierten Geldwäscherei schuldig gemacht (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB). Dies hat die Vorinstanz verkannt. In diesem Punkt dringt die Berufung der Staatsanwaltschaft somit durch.

6.

Das Strafgericht hat gestützt auf [...] Aussagen sowie das Ergebnis der Hausdurchsuchung als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger zuweilen einen Revolver oder einen unter das Waffengesetz fallenden Signalstift mitgeführt habe (Urteil S. 43). Es sprach ihn mit seinem Urteil vom 24. April 2013 des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Dagegen wendet sich das Rechtsmittel des Berufungsklägers, während der Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Urteil vom 25. Mai 2012 unangefochten blieb. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf [...]s Aussagen abgestellt hat. Im Übrigen sei er für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz bereits mit Urteil vom 25. Mai 2012 schuldig gesprochen worden.

Der Berufungskläger verkennt, dass er mit dem Urteil vom 25. Mai 2012 nur wegen unrechtmässigen Imports und Besitzes von Waffen verurteilt worden ist. Der Schuldspruch bezog sich auf verschiedene beim Berufungskläger sichergestellte Waffen (Urteil vom 25. Mai 2012, Akten S. 706). Im späteren Verfahren wurde dem Berufungskläger dagegen vorgeworfen, Waffen mit sich geführt zu haben. [...] hat dazu in seiner Einvernahme vom 21. Juni 2012 ausgeführt, dass der Berufungskläger immer eine kleine silbrige Waffe im Hosenbund mit sich geführt habe (Akten S. 1305). Anlässlich seiner Einvernahme vom 28. August 2012 sagte [...] aus, dass der Berufungskläger seine Waffe in der Hose eingesteckt oder unter dem [Auto-]Sitz gehabt habe. Er habe einen Spezialkugelschreiber, den er in der Jackentasche gehabt habe und dieser Kugelschreiber sei eine Waffe gewesen. Er habe ihm oft gezeigt, wie man daraus aus der Jacke schiessen könne; man habe bei ihm (dem Berufungskläger) diesen Kugelschreiber sichergestellt. Der Berufungskläger habe diese Kugelschreiberwaffen zum Stückpreis von CHF 300.– auch verkauft (Akten S. 1783). [...] Aussagen werden durch das Ergebnis der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger gestützt, zumal es sich beim vorgefundenen Signalstift tatsächlich um eine silberne Waffe gehandelt hat und auch Munition für eine Schusswaffe sichergestellt worden ist (vgl. Akten S. 807 ff. im Verfahren SB.2012.54). Zur Last gelegt wird dem Berufungskläger nach dem Gesagten nicht zweimal dasselbe, sondern etwas Zusätzliches. Der mit Urteil vom 25. Mai 2012 ausgesprochene Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz ist daher in Bezug auf das mehrfache unerlaubte Tragen von Waffen zu ergänzen.

7.

In Bezug auf die Anklage wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und mehrfaches Vergehen gegen das Ausländergesetz hat das Strafgericht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger Wohnungen bzw. Zimmer für Personen organisiert habe, die sich illegal in der Schweiz aufhielten (Anklageziffern 12 und 17). In der Liegenschaft [...]strasse 10 habe der Beschuldigte im Herbst 2006 sowie im Frühling 2007 [...] sowie [...] einquartiert. Im Jahr 2008 habe er [...], [...] und [...] eine weitere Unterkunft am Voltaplatz organisiert. Damit habe den rechtswidrigen Aufenthalts der genannten Personen gefördert beziehungsweise erleichtert. Er habe in allen Fällen zumindest in Kauf genommen, dass sich die im Betäubungsmittelhandel tätigen Personen, welchen er zu einer Unterkunft verhalf, illegal in der Schweiz aufhielten. Es erging daher ein Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz. Der Berufungskläger macht vor Appellationsgericht geltend, er habe nicht wissen können, dass sich die genannten Personen illegal in der Schweiz aufgehalten hätten.

Mit Bezug auf die Wohnung an der [...]strasse ist der vorinstanzlichen Beurteilung jedoch zu folgen. Aus dem Observationsbericht sowie den Rapporten betreffend die Anhaltung von [...], [...] und dem Berufungskläger im Dezember 2007 und den damit übereinstimmenden Aussagen von [...] ist erstellt, dass der Berufungskläger die Wohnung an der [...]strasse von [...] angemietet und Personen zur Verfügung gestellt hat, von welchen er wusste, dass sie sich illegal zwecks Betäubungsmittelhandels in der Schweiz aufhalten (Akten S. 731, 738, 744). Demgegenüber lässt sich Solches bezüglich der Wohnung am Voltaplatz nicht belegen. Es bleibt unklar, wie [...] wissen sollte, dass der Berufungskläger diese Wohnung für seine Läufer gemietet hat. Denn [...] ist laut eigenen Angaben erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Betäubungsmittelgeschäfte des Berufungsklägers eingestiegen. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil, wenn auch ohne Auswirkungen auf das Dispositiv, zu korrigieren.

8.

8.1      Bei der Strafzumessung sind die Schuldpunkte beider Verfahren zu berücksichtigen. Gemäss dem Ausgeführten erfolgen in Bezug auf das Urteil vom 25. Mai 2012 Freisprüche von der Anklage des Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten Nötigung und der falschen Anschuldigung. Daraus verbleibt lediglich der unangefochtene Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Bezüglich des späteren Urteils sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei, Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu berücksichtigen. Es ist eine dem Gesamtverschulden angemessene Sanktion zu verhängen.

8.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 9). Auszugehen ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, vorliegend also dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, für welches Art. 19 Ziff. 2 aBetmG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Strafschärfend ist in Anwendung von Art 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen.

8.3      In Bezug auf das Verschulden des Berufungsklägers kann in den wesentlichen Punkten auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Strafgerichts vom 24. April 2013 verwiesen werden. Daran ändern auch die aufgrund des Beweisergebnisses geringfügige Reduktion der dem Berufungskläger anzurechnenden Betäubungsmittelmenge (Differenz von unter einem Kilogramm) und die Teilfreisprüche in Bezug auf Handlungen aus den Jahren 2007/2008 nichts. Auch bezüglich des Zeitraums der deliktischen Tätigkeit ergibt sich keine wesentliche Korrektur gegenüber dem angefochtenen Urteil. Zwar kann dem  Berufungskläger  die Einbindung in die international vernetzte Gruppe um Glatze erst für den Zeitraum ab 2009 nachgewiesen werden. Dass der Berufungskläger bereits in den Jahren 2006 und 2007 über Personen verfügte, welche für ihn gearbeitet beziehungsweise in seinem Auftrag Betäubungsmittel verkauft haben, bleibt jedoch erwiesene Tatsache.

Zu folgen ist den Ausführungen des Strafgerichts auch im Hinblick auf den vom Berufungskläger erzielten Gewinn. Auch wenn sich dieser aufgrund des nicht geklärten Verhältnisses zwischen dem einbehaltenen Gewinn und dem an die Organisation um Glatze weitergeleiteten Erlös nicht betragsmässig bestimmen lässt, hat das Strafgericht zu Recht als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger angemessen am Betäubungsmittelhandel verdient hat. Dies wird, wie oben ausgeführt, nunmehr auch durch die Ausführung des Berufungsklägers in der Eingabe vom 28. Oktober 2013 selbst bestätigt. Demnach hat er alleine mit dem zugestandenen Handel mit Streckmitteln „wenige“ tausend Franken verdient. Angesichts des erwiesenen Handels mit ca. 8 Kilogramm Heroingemisch muss sein Gewinn insgesamt um ein Vielfaches höher liegen.

Die Ausführungen des Strafgerichts über die Stellung des Berufungsklägers in der Drogenbande um Glatze, die umgesetzte Drogenmenge und seinen Führungsstil gegenüber den ihm untergeordneten Personen sind zutreffend und umfassend. Dem Strafgericht ist namentlich darin zu folgen, dass der Berufungskläger vor allem als Organisator im Hintergrund tätig war und den exponierteren Teil des Betäubungsmittelgeschäftes, der mit einem höheren Risiko der Entdeckung einhergeht, seinen Läufern überliess. Dies zeigt, dass der Berufungskläger eine höherrangige Position innerhalb des Absatznetzes innehatte. Daran ändert auch die von [...] ebenfalls beschriebene direkte Beteiligung des Berufungsklägers an der Lagerung, dem Transport, der Übergabe der Betäubungsmittel und der Eintreibung des Erlöses nichts. Auch dies ist vom Strafgericht richtig gewertet worden. Allerdings geht aus den Ausführungen von [...] auch hervor, dass der Berufungskläger seinerseits unter Druck von Glatze stand, die erwarteten oder eingeforderten Gelder weiterzuleiten. Seine Position ist damit als subaltern einzustufen.

Aufgrund der längeren Dauer der Tätigkeit des Berufungsklägers im Betäubungsmittelgeschäft, seiner wichtigen Position in einer international tätigen Betäubungsmittelorganisation, seinem skrupellosen Vorgehen gegenüber ihm unterstellten Mittätern und gegenüber Dritten und der grossen umgesetzten Menge von ca. 8 Kilogramm Heroingemisch und einer kleinen Menge Kokain hat das Strafgericht das Verschulden des Berufungsklägers zu Recht als sehr schwer eingestuft. Es hat dazu auch zu Recht erwogen, dass sich der Berufungskläger zur Stärkung seiner Autorität gegenüber den untergeordneten Personen mit Waffen ausgerüstet hat. Der Berufungskläger konsumiert keine Betäubungsmittel und ist als Money-Dealer zu bezeichnen. Zusätzlich belastet ihn, dass er nicht aus einer finanziellen Notlage heraus handelte.

Allerdings lässt sich auch bei dieser Qualifizierung des Verschuldens des Berufungsklägers eine Einsatzstrafe von 8 Jahren entgegen der Rüge der Staatsanwaltschaft auch im Vergleich mit ähnlichen Urteilen des Appellationsgerichts durchaus begründen. Mit AGE 338/2007 vom 2. April 2008 wurde ein Täter, der den Absatz von 8 kg Heroingemisch in leitender Stellung zu verantworten und sich auch der Geldwäscherei schuldig gemacht hatte, zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit AGE AS.2009.301 vom 13. Januar 2010 verurteilte das Appellationsgericht einen Täter, dem der Absatz von 7 kg Heroingemisch als Bandenchef nachgewiesen wurde, zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe.

Mit Hinblick auf diese Vergleichsfälle erscheint im vorliegenden Fall eine Einsatzstrafe von 8 Jahren als angemessen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach alleine für die Delikte gemäss Urteil vom 24. April 2013 eine Strafe von 12 ½ Jahren auszufällen sei, erscheint demgegenüber als übersetzt. Umgekehrt verfehlt auch der Antrag des Berufungsklägers, der von weit gehenden Freisprüchen ausging, die Grössenordnung einer realistischen Strafe klar und unterschreitet sogar die gesetzliche Mindeststrafe für Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Für die Deliktsmehrheit hat das Strafgericht darauf hingewiesen, dass die Nötigungshandlungen und die Verstösse gegen das Waffengesetz in die Beurteilung des Verschuldens des Berufungsklägers in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte einfliessen und deshalb nicht erneut im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB ins Gewicht fallen können. Dem kann angesichts der Tatsache, dass unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind, in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Es trifft jedoch zu, dass den Nötigungshandlungen gegenüber […] und [...] sowie die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mit Hinblick auf das Strafmass untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz stehen im engen Zusammenhang mit den Drogendelikten, weshalb auch hier nur ein geringfügiges eigenständiges Verschulden anzunehmen ist.

Indessen ist zu beachten, dass mit dem zweitinstanzlichen Urteil der Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei dazu kommt. Die hiermit auf sich geladene Schuld fällt jedoch im Vergleich zum Drogenhandel nicht allzu schwer aus. Es müssen zwar beträchtliche Geldsummen über den Berufungskläger geflossen sein (vgl. oben Ziff. 5). Die als Vereitelungshandlungen zu qualifizierenden Handlungen des Berufungsklägers, namentlich das häufige Einkassieren des Drogenerlöses von seinen Läufern und die Weiterleitung an die Hinterleute in der Drogenbande, gehörten jedoch zu seiner Rolle im Betäubungsmittelhandel und sind somit bei der Beurteilung des entsprechenden Verschuldens zu einem gewissen Grad bereits mit berücksichtigt worden. Aus diesem Grund kann der Schuldspruch wegen qualifizierter Geld-wäscherei nur zu einer geringen Erhöhung der Strafe führen.

Aufgrund von Art. 49 Abs. 1 StGB ist somit die oben erwähnte Einsatzstrafe von 8 Jahren unter Berücksichtigung der Schuldsprüche wegen qualifizierter Geld-wäscherei und wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz auf 8 ½ Jahre zu erhöhen. Die Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Aufgrund der beschriebenen Umstände und dem primären Fokus auf die Betäubungsmitteldelikte ist im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verhängen.

Dem Berufungskläger kann auch im Berufungsverfahren weder Reue noch ein Geständnis zugutegehalten werden. Das Geständnis bezüglich Handels mit Verschnittstoffen vermag ihn nicht spürbar zu entlasten. Es ist marginal, allzu spät erfolgt und betraf einen Punkt, der auch ohne Geständnis ohne besondere Schwierigkeiten hat nachgewiesen werden können. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse hat sich vor Appellationsgericht nichts Neues ergeben, was sich auf die Strafhöhe auswirken würde (Angaben des Berufungsklägers Protokoll Berufungsverhandlung S. 2).

Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von Vornherein ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB).

9.

Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit einer um ein Fünftel reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2‘000.–, einschliesslich der Kanzleigebühr, zuzüglich allfälliger zusätzlicher Auslagen. Für die erste Instanz im Verfahren SG.2012.70 ist dem Berufungskläger jedoch eine Parteientschädigung gemäss ausgewiesenem Aufwand seiner Verteidigung in Höhe von CHF 14‘644.– (inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. Der amtliche Verteidiger wird gemäss Kostennote für seinen Aufwand für das Berufungsverfahren entschädigt. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung der erstinstanzlichen Urteile:

://:        A_____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefahr, Banden- und Gewerbsmässigkeit), der qualifizierten Geldwäscherei, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz (mehrfache Erleichterung bzw. Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts) schuldig erklärt und verurteilt zu 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Haft seit dem 25. Oktober 2011, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–,

            in Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c des alten Betäubungsmittelgesetzes, Art. 181 und 305bis Ziff. 2 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit a des Waffengesetzes, Art. 116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage des Betrugs, der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten Nötigung gemäss Ziff. I. 3 der Anklageschrift vom 9. März 2012 sowie von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I. 13, 16 und 29 der Anklageschrift vom 6. Februar 2013 wird A_____ freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird für die erste Instanz im Verfahren SG.2012.70 eine Parteientschädigung von CHF 14‘644.– (inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

            Die dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren SG.2012.70 auferlegten Kosten in Höhe von CHF 9‘578.– sowie die in jenem Verfahren erhoben Urteilsgebühr gehen zu Lasten der Staatskasse.

            Im Übrigen werden die beiden erstinstanzlichen Urteile bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 2‘000.–  (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8‘060.– und ein Auslagenersatz von CHF 395.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 676.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2012.54 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.08.2014 SB.2012.54 (AG.2014.689) — Swissrulings