Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.33
ENTSCHEID
vom 6. Dezember 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A_____ Gesuchsteller
c/o Justizvollzugsanstalt […]
Gegenstand
Erlassgesuch
(Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2013)
Sachverhalt
A_____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten (als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 15. Mai 2012) verurteilt, unter Einschluss von 1 Tag Polizeigewahrsam sowie der Haft seit dem 15. Mai 2012. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 17. April 2012 wurde er sodann bei der Anerkennung einer Schadenersatzforderung an eine Privatklägerin in Höhe von CHF 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2006 behaftet. Ihm wurden erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 13'675.10 (einschliesslich Urteilsgebühr) und zweitinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 1'500.– auferlegt.
Am 21. November 2013 stellte A_____ mit Hilfe der Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt […] ein Gesuch um Erlass der gesamten Gerichtskosten im Betrag von CHF 15'175.10. Als Begründung gab er an, dass er über kein Vermögen verfüge und seine einzige Einnahme das Pekulium in Höhe von CHF 450.– pro Monat darstelle. Dieses werde ihm zu 40 % bar ausbezahlt, um persönliche Gegenstände des täglichen Bedarfs zu kaufen; ein weiterer Teil gehe auf sein Freikonto für Familienunterstützung, Kleider, Telefongesprächstaxen und dergleichen; der Rest werde auf sein Sperrkonto einbezahlt und stehe ihm erst bei seiner Entlassung zur Verfügung. Auf diesem Sperrkonto befänden sich derzeit (nach 19 Monaten Freiheitsentzug) CHF 730.75.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Das Appellationsgericht hat eine aktuelle Betreibungsauskunft eingeholt. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister Basel-Stadt vom 6. Dezember 2013 sind bezüglich A_____ vier offene Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF 4'396.55 sowie zwei eingeleitete Betreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 13’189.10 verzeichnet.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425 StPO N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch eine entsprechende Regelung. § 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) sieht lediglich die Kompetenz des zuständigen Departements vor, die finanziellen Leistungen (Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen) einzutreiben. Eine Zuständigkeit des Departements bzw. der zugehörigen Inkasso-Stelle zur Stundung oder zum Erlass von Verfahrenskosten ist hingegen nicht geregelt. Bei der aktuellen Gesetzeslage ist daher das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist dies der Ausschuss des Appellationsgerichts (vgl. AGE SB.2011.73 vom 12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 1.1; SB.2011.49 vom 27. März 2013 E. 1).
2.
Art. 425 StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden, andererseits die Möglichkeit der Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“. Damit er unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung bzw. sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
Der Gesuchsteller erzielt zur Zeit offensichtlich ein derart geringes Einkommen, dass es ihm gar nicht möglich wäre, für die Gerichtskosten aufzukommen. Allenfalls könnte daher, wie es öfter praktiziert wird, eine Stundung der Forderung bis zur Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt werden. Aber auch dieses Vorgehen ist im Falle des Gesuchstellers nicht zweckmässig. Er hat trotz seines Alters von mittlerweile gut 27 Jahren beruflich in keiner Weise Fuss gefasst. Er wurde bereits sehr jung straffällig und war im Anschluss an die Delikte, welche Gegenstand des Urteils vom 7. Mai 2013 bildeten, zunächst während 5 Jahren flüchtig. Auch nachdem er sich den hiesigen Behörden gestellt hatte, nahm er keine Erwerbstätigkeit auf und wurde während laufendem Verfahren u.a. wegen Vermögensdelikten rückfällig. Unter diesen Umständen dürfte der Strafvollzug für den Gesuchsteller eine echte Chance zum Umdenken bedeuten und ihm die Gelegenheit geben, sich auf ein geregeltes Leben vorzubereiten, in dem er erstmals aus eigener Kraft und mit legalen Mitteln seinen Unterhalt finanziert. Ihn mit Verfahrens- und Urteilskosten zu belasten, die ihn nach der Entlassung aus dem Vollzug erwarten würden, dürfte eine günstige Entwicklung stark gefährden. Angesichts seines schulischen Hintergrunds ist davon auszugehen, dass er zunächst lediglich mit einem sehr bescheidenen Erwerbseinkommen rechnen kann. Jede Verpflichtung zu Zahlungen, die über den gewöhnlichen Lebensbedarf hinausgehen, würde sich daher erheblich, wenn nicht gar existenziell auswirken. Mit Blick auf eine Re- (oder eher: erstmalige) Sozialisierung des Gesuchstellers ist es daher angezeigt, ihm die Verfahrens- und Urteilskosten zu erlassen.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller mit dem Erlass der Verfahrensund Urteilskosten keineswegs schuldenfrei ist. Gemäss dem aktuellen Betreibungsregisterauszug sind unter seinem Namen eingeleitete Betreibungen im Betrag von CHF 13'189.10 und offene Verlustscheine im Umfang von CHF 4'396.55 verzeichnet. Die offenen Betreibungen beruhen auf Forderungen der Krankenkasse. Hinzu kommt die anerkannte Schadenersatzforderung von CHF 3'000.– gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2013. Auf dem Weg zum erklärten Ziel eines schuldenfreien Lebens muss sich der Gesuchsteller demnach mit der Geschädigten gemäss Urteil wie auch mit seiner Krankenkasse auseinandersetzen. Er wird nach seiner Freilassung neben der Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts auch bestehende Schulden abzahlen müssen. Bei dieser Ausgangslage wird der Einstieg in den Alltag für den Gesuchsteller zur anspruchsvollen Aufgabe werden. Er ist damit genügend gefordert, so dass es gerechtfertigt erscheint, ihn hinsichtlich der Verfahrens- und Urteilskosten zu entlasten.
3.
Dementsprechend ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit Urteilen des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 17. April 2012 und des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. Mai 2013 dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrens- und Urteilskosten werden erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.