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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.05.2014 SB.2011.71 (AG.2014.421)

16 mai 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,862 mots·~9 min·7

Résumé

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2011.71

URTEIL

vom 16. Mai 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Bettina Waldmann, MLaw Jacqueline Frossard  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 7. September 2011

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. September 2011 wurde A_____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A_____ mit Eingabe vom 14. September 2011 durch seinen Verteidiger Berufung anmelden lassen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 erfolgte die Berufungserklärung. Der Berufungskläger lässt einen kostenlosen Freispruch sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragen. Mit einem am 29. November 2011 aufgegebenen Schreiben hat der Verteidiger weitere Unterlagen eingereicht.

In der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2014 ist der Verteidiger des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Für seine Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Der Berufungskläger ist auf sein Ersuchen hin von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert worden. Die Berufungsgegnerin hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger hat die Berufung frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 399 und 401 StPO). Es ist daher darauf einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen ist am 4. November 2011 abgelaufen (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c und Art. 90 Abs. 2 StPO; vgl. Akten S. 100). Die mit Schreiben vom 29. November 2011 (Poststempel) eingereichten Unterlagen, die einen Einbruch in das Geschäftslokal des Berufungsklägers dokumentieren, können daher als Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass diese Unterlagen für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Schlüsse zu Gunsten des Berufungsklägers nahelegen würden. Der Berufungskläger will damit aufzeigen, dass die administrative Bewältigung des Einbruchs ihn von der Einreichung einer Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Entwendung zum Gebrauch abgehalten haben soll. Wäre das im Folgenden interessierende Geschäftsfahrzeug tatsächlich einen Monat vor dem Einbruch von einem Unbekannten unbemerkt entwendet und zurückgebracht worden, wäre dem Berufungskläger nach Eingang der Übertretungsanzeige bis zum Einbruchsvorfall über eine Woche Zeit für die Strafanzeige verblieben. Der Berufungskläger hatte zudem bereits damals einen erfahrenen Anwalt zur Seite. Selbstverständlich hätte eine Strafanzeige auch nach der Bewältigung der Einbruchsfolgen noch eingereicht werden können. Wenn es dem Berufungskläger tatsächlich um „Prioritäten“ gegangen wäre, wie im Schreiben vom 29. November 2011 geltend gemacht wird, wäre ein Nachholen der Strafanzeige zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, als sich der Berufungskläger einem zunehmend konkreten strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sah, den er – bis heute – mit Rechtsmitteln bekämpft und den er mit plausiblen Hinweisen auf eine Dritttäterschaft hätte entkräften können. Indessen ist bis heute keine Strafanzeige erfolgt. Die Unterlagen zum Einbruchdiebstahl erweisen sich daher im vorliegenden Zusammenhang als bedeutungslos.

2.

2.1      Dem Berufungskläger wird mit dem vorinstanzlichen Urteil zur Last gelegt, am 15. Mai 2009 um 14:19 Uhr als Lenker des Personenwagens [...] [...] in der [...]strasse in Basel in Fahrtrichtung [...]strasse die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h überschritten zu haben. Beim Fahrzeug handelt es sich um ein Geschäftsfahrzeug der Modeagentur [...], die durch den Berufungskläger und seinen Geschäftspartner geführt wird. Der Berufungskläger bestreitet, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben. Auf dem Radarfoto ist der Lenker nicht klar erkennbar. Die Vorinstanz schloss aus der Haltereigenschaft des Berufungsklägers sowie aus weiteren Indizien auf dessen Täterschaft.

2.2      Die Haltereigenschaft ist bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht direkt identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Indiz für die Täterschaft. Das Gericht darf dieses im Rahmen seiner Beweiswürdigung beachten. Obwohl ein Beschuldigter sich nicht selbst belasten muss und grundsätzlich das Recht hat zu schweigen, kann sein Schweigen sich aufgrund der Indizienlage für ihn nachteilig auswirken. Denn sein Aussageverhalten ist bei der Beweiswürdigung mit zu berücksichtigen, und aufgrund der Haltereigenschaft liegt eine Situation vor, die einer von ihm zu erwartenden Erklärung bedarf (BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3). Massgeblich ist, ob in Würdigung sämtlicher belastender und entlastender Momente hinreichend ernsthafte Zweifel an der Lenkereigenschaft bestehen, welche trotz bestehender Haltereigenschaft den Schluss auf die Tatbegehung nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht zulassen. Bei Firmenwagen, die von mehreren Personen genutzt werden, stellt die Haltereigenschaft zwar ein weniger starkes Indiz dar als bei einem Privaten mit eigenem Auto ohne andere Fahrberechtigte (so BGer 6B_450/2011 vom 26. September 2011 E. 2.8 zu Familienauto). Im vorliegenden Fall weist die Haltereigenschaft dennoch  auf den Berufungskläger als Lenker hin, zumal der Berufungskläger zu Protokoll gab, das Auto „normalerweise“ benutzt zu haben (Akten S. 26). In Übereinstimmung damit steht, dass es der Berufungskläger war, der sich nach Eingang der Übertretungsanzeige um die Angelegenheit gekümmert und die Anwaltsvollmacht vom 8. Juli 2009 unterzeichnet hat (Akten S. 4).

2.3      Neben der Haltereigenschaft hat die Vorinstanz auch das Aussageverhalten des Berufungsklägers gewürdigt. Sie wies zutreffend darauf hin, dass der Berufungskläger nicht von Anfang an unter Hinweis auf Landesabwesenheit bestritten hat, der fehlbare Lenker zu sein. Dies brachte er erst vor, nachdem er Kenntnis von der schlechten Qualität der Radaraufnahme erhalten hatte. Sein Aussageverhalten in der auf sein Begehren hin (rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Bern) durchgeführten Einvernahme vom 13. Oktober 2010 erweist sich als aufschlussreich. Die Eingangsfrage, ob er am 15. Mai 2009 um 14:19 Uhr mit dem besagten Personenwagen in Basel gefahren sei, beantwortete er ausweichend: „Ich kann das leider nicht sagen. Ich weiss auch nicht, ob jemand mit mir im Fahrzeug gewesen war. Ich kann manchmal kaum sagen, wo ich jeweils mein Fahrzeug parkiert habe“ (Akten S. 25/26). Auf die Frage, wo er zu jenem Zeitpunkt gewesen sei, meinte er: „Ich weiss es nicht, vielleicht in Berlin. Es ist jedoch zu lange her, um zu sagen, wo ich genau war. Wenn dies am 15. Mai 2009 gewesen wäre, wäre ich bestimmt auf Berlin geflogen“, um zu ergänzen, es könne auch „gut sein, dass eine externe Person das Fahrzeug entwendet haben könnte“, deponiere man doch jeweils den Fahrzeugschlüssel auf dem linken Vorderreifen. Auf die weitere Frage, wie viele Personen am 15. Mai 2009 bei ihm gearbeitet hätten, antwortete er, es seien drei bis vier Personen gewesen. Weiter führte er aus: „Wir waren ja in dieser Zeit in Berlin. Es könnten somit alle anwesenden Personen von meiner Firma gefahren sein“. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Berufungskläger noch keine Kenntnis von der Qualität der Radaraufnahme. Die Kantonspolizei Bern vermerkte in ihrem Bericht zur Befragung, dass dem Berufungskläger das „abgelichtete Radarbild (…) aufgrund der schlechten Qualität“ nicht vorgewiesen worden sei (Akten S. 23). Der Beamte, der die Einvernahme durchführte, liess sich während der Einvernahme das elektronisch gesichtete Radarbild zukommen und hielt dem Berufungskläger hierauf vor, ihn erkannt zu haben. Nun antwortete dieser mit einem Mal entschieden: „Kann nicht sein. Ich bin zu diesem Zeitpunkt nicht gefahren“. Er werde den Beleg für seine Berlin-Reise nachreichen (Akten S. 26/27). Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck, dass der Berufungskläger sich für den Fall, dass er doch als fehlbarer Lenker überführt werden sollte, nicht allzu stark auf seine Bestreitung festlegen wollte, und deshalb nur – wahrheitsgetreu – darauf hinwies, dass er an jenem Tag nach Berlin gereist sei. Nachdem er offenbar realisiert hatte, dass auch das elektronische Bild von schlechter Qualität war, änderte er seine Haltung und bestritt kategorisch, zum Tatzeitpunkt gefahren zu sein.

2.4      Der Hinweis des Berufungsklägers, ein Unbekannter könnte mit dem Auto gefahren sein, macht dessen Aussagen erst recht unglaubhaft. Selbst wenn noch angenommen würde, dass der Zündschlüssel auf dem Vorderreifen deponiert war, erscheint die These, dass eine externe Person das Fahrzeug am helllichten Tag unbemerkt entwendet haben könnte, um es – wiederum unbemerkt – in die Garage zurück zu stellen, allzu abenteuerlich. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Vorfall. Sein Vorbringen, wonach auch alle drei bis vier Angestellten der Firma als Lenker in Frage kämen, schwächte der Berufungskläger vor Strafgericht ab mit dem Hinweis, dass er nicht glaube, dass jemand von der Firma gefahren sei, und dass niemand an jenem Tag in Basel gearbeitet habe (Akten S. 77/78).

2.5      Eine weitere Ungereimtheit betrifft die Schilderung der Reise nach Berlin. Anlässlich seiner Einvernahme in Bern am 13. Oktober 2010 brachte der Berufungskläger diese Reise von sich aus zur Sprache (Akten S. 26). Am 19. Oktober 2010 teilte sein Anwalt mit, sein Klient sei „zufällig darauf gestossen“, dass er damals mit seiner Frau nach Berlin geflogen sei (Akten S. 28). Vor Strafgericht führte der Berufungskläger aus, er habe erst nach der Einvernahme in Bern im Gespräch mit seiner Frau realisiert, dass er am fraglichen Tag nach Berlin gereist sei, denn bei der Einvernahme habe er keine Agenda dabei gehabt (Akten S. 77, 78). Dass er sich im Nachhinein nicht mehr erinnern kann, wann er der Behörde von seiner Berlinreise – aus seiner Sicht immerhin das befreiende Alibi – erzählt hatte, weist darauf hin, dass er stets gewusst hat, wo er sich zur Tatzeit befand – im geblitzten [...].

2.6      Die Reise nach Berlin vermag den Berufungskläger auch für sich genommen nicht zu entlasten. Er macht geltend, es sei mit Blick auf den Flug „praktisch nicht möglich“ gewesen, dass er um 14:19 Uhr noch in Basel gewesen wäre (Akten S. 81). Das trifft nicht zu. Die Maschine nach Berlin ist um 16:30 Uhr abgeflogen (Akten S. 31, 60). Laut der vom Verteidiger eingereichten Routenplanerberechnung beträgt die Fahrzeit von der [...]strasse bis zum Flughafen Zürich 1 Stunde und 6 Minuten. Demnach wäre sogar ein Lenker, der sich durchwegs an die Höchstgeschwindigkeit hält, um 15:25 Uhr am Flughafen eingetroffen, mithin eine gute Stunde vor dem Abflug der Maschine nach Berlin. Dies ist knapp (und mag den Weisungen der Airlines zuwiderlaufen), aber unter praktischen Gesichtspunkten für einen Kurzstreckenflug in der Regel ausreichend. Dafür sprechen vorliegend weitere Umstände: Gemäss Flugbestätigung haben der Berufungskläger und seine Ehefrau mittels Web-Check-in selbst E-Tickets ausgedruckt. Dies erlaubt ein späteres Erscheinen. Noch später erscheinen kann, wer kein Gepäck aufgibt. Ob für den Wochenendtrip Gepäck aufzugeben war, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Der Abflug nach Berlin vermag den Berufungskläger unter diesen Umständen nicht zu entlasten. Vielmehr liegt in der Abflugzeit ein plausibles Motiv für den Tempoexzess des Berufungsklägers, dessen automobilistischer Leumund ansonsten – abgesehen von einer Kontumazverurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung durch das Bezirksamt Zofingen aus dem Jahr 2006 – unauffällig ist. Ins Leere stösst schliesslich das Argument des Berufungsklägers, dass seine Frau mit ihm hätte im Auto sitzen müssen, falls er von Basel zum Flughafen gefahren wäre. Die Frau des Berufungsklägers arbeitete nach dessen Angaben in Bern und verfügte über einen eigenen Geschäftswagen. Es ist natürlich ohne weiteres möglich, dass er sie direkt am Flughafen getroffen hat.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist das vorinstanzliche Beweisergebnis zu bestätigen. Der Einwand der Verteidigung, wonach im fraglichen Strassenabschnitt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h aufgrund der konkreten Verhältnisse keine grobe Verkehrsregelverletzung darstelle, ist durch die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts entkräftet und im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr erhoben worden. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 25 km/h innerorts ist in jedem Fall als grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren (vgl. Giger, Kommentar zum SVG, 8. Auflage 2014, Art. 90 SVG N 12, mit weiteren Hinweisen; BGer 6S.99/2004 vom 25. August 2004; BGE 123 II 137 ff). Für die Strafzumessung kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das angefochtene Urteil ist somit vollumfänglich zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 700.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Gebühr von CHF 700.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.