Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
KE.2025.9
KE.2025.11
URTEIL
vom 28. August 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,
St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
B____ Tochter
vertreten durch lic. iur. Barbara Pauen Borer, Advokatin,
Falknerstrasse 36, Postfach 110, 4001 Basel
C____ Beigeladene
vertreten durch MLaw Andreas Fischer, Advokat
Steinentorstrasse 39, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 14. März 2025
betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, verdeckte Platzierung, Regelung des persönlichen Verkehrs
Sachverhalt
Am 17. Oktober 2024 kontaktierte das Bundesasylzentrum [...] die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde) über einen Vorfall betreffend A____ und seine Tochter B____ (geb. am [...] 2015). Die Tochter habe geäussert, vom Vater geschlagen zu werden und der Vater habe seiner Tochter angedroht, dass er sie nun mit in sein Zimmer nehmen werde, wo sie die gerechte Strafe erhalte. Die Mitarbeitenden des SEM hätten Vater und Tochter daraufhin voneinander getrennt. Die Kindesschutzbehörde entzog daraufhin dem Vater als Inhaber der elterlichen Sorge gleichentags superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und platzierte sie zu ihrem Schutz und zur Deeskalation der Familienverhältnisse superprovisorisch im Durchgangsheim «D____». Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 31. Oktober 2024 befristet. Die Kindesschutzbehörde führte eine Anhörung von A____ sowie eine Kindesanhörung durch. Nach Vorliegen des Abklärungsberichts des Kinderund Jugenddienstes (KJD) vom 25. Oktober 2024 entschied die Kindesschutzbehörde am 31. Oktober 2024, dass das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über sein Kind B____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen und B____ weiterhin im Durchgangsheim D____ untergebracht bleibe. Ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme erhielt der Vater das Recht, B____ in Form begleiteter Kontakte zu sehen. Der KJD wurde beauftragt, die Platzierung von B____ weiter zu begleiten und die – vorerst begleiteten – Kontakte zwischen B____ und ihrem Vater aufzugleisen. Des Weiteren sollte der KJD den Wunsch von B____ nach einem regelmässigen Kontakt zur Mutter und zum Halbbruder unterstützen und allfällige therapeutische Begleitung für B____ organisieren. Die Kindesschutzbehörde befristete die vorsorglichen Massnahmen bis zum 31. Januar 2025. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2025 ab (VGE KE.2024.36).
Ebenfalls am 23. Januar 2025 übernahm die Kindesschutzbehörde Basel-Stadt die bei der Kindesschutzbehörde Region [...] geführte Beistandschaft zur Weiterführung nach Basel. Als Mandatsträgerin wurde […] ernannt. Am 25. Januar 2025 verliess A____ mit B____ anlässlich eines Besuchswochenendes das Bundesasylzentrum […] und war nicht mehr erreichbar. Es wurde eine internationale Fahndung eingeleitet. Die Kindesschutzbehörde verfügte mit superprovisorischem Entscheid vom 27. Januar 2025 eine Ausreisesperre und untersagte A____, B____ aus der Schweiz zu verbringen oder durch Dritte verbringen zu lassen. B____ wurde untersagt, die Schweiz zu verlassen. Bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vor der Kindesschutzbehörde am 28. Januar 2025 konnten A____ und B____ durch die Fahndung nicht aufgefunden werden und der Vater wurde an der Verhandlung von seinem Anwalt, Dr. Yves Waldmann, vertreten. Dabei konnte der Vater telefonisch erreicht werden.
Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 bestätigte die Kindesschutzbehörde die vorsorglichen Massnahmen vom 31. Oktober 2024 (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung von B____ im Durchgangsheim D____). Weiter verfügte sie, dass der persönliche Verkehr zwischen B____ und dem Vater ausschliesslich in Begleitung einer Fachperson stattfinde, wobei sich die Anzahl Besuche bzw. Stunden nach Massgabe des Kindeswohls bemesse (Disp.-Ziff. 2a) und Kontakte zwischen B____ und der Mutter nach Möglichkeit mindestens zweimal pro Woche stattfinden (z.B. Videocall WhatsApp, Dis.-Zuff. 2b). Die Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson passte sie wie folgt an (Disp.-Ziff. 3):
a) Den Vater in seiner Sorge und Erziehungsverantwortung für B____ zu beraten und zu unterstützen und die Mutter regelmässig über die Entwicklung von B____ zu informieren;
b) die persönliche, schulische und berufliche Entwicklung von B____ zu begleiten und zu beaufsichtigen;
c) die Kontakte zwischen B____ und dem Vater bzw. der Mutter in enger Absprache mit dem Kinderheim und der Besuchsbegleitung zu koordinieren, zu überwachen und nach Massgabe des Kindeswohls anzupassen;
d) die Ausweispapiere von B____ in Verwahrung zu nehmen;
e) umgehend eine therapeutische Begleitung für B____ aufzugleisen;
f) umgehend eine Sozialpädagogische Familienbegleitung aufzugleisen, die den Vater bei der Stärkung seiner Erziehungskompetenzen unterstützt unter Berücksichtigung aller Aspekte des Kindeswohls;
g) die Platzierung von B____ weiterhin zu begleiten;
h) die Leistungen weiterer mit B____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren.
Weiter erteilte die Kindesschutzbehörde dem Vater die Weisung, mit den involvierten Fachpersonen zusammen zu arbeiten (Disp.-Ziff. 4). In Bestätigung der superprovisorischen Massnahme vom 27. Januar 2025 untersagte sie es ihm sodann, B____ aus der Schweiz zu verbringen oder durch Dritte verbringen zu lassen und untersagte es B____, ohne ausdrückliche Bewilligung durch die Kindesschutzbehörde die Schweiz zu verlassen (Disp.-Ziff. 5 und 6). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die Kindesschutzbehörde die aufschiebende Wirkung.
Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 23. Februar 2025 wurde B____ in Änderung des mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025 verfügten Aufenthaltsortes verdeckt an einem der Behörde bekannten geeigneten Ort untergebracht. Mit Entscheid vom 14. März 2025 der Kindesschutzbehörde wurde B____ in Bestätigung der superprovisorisch verfügten Änderung des Aufenthaltsortes weiterhin verdeckt an einem der Behörde bekannten geeigneten Ort untergebracht. Zudem gewährte die Kindesschutzbehörde dem Vater ausschliesslich schriftliche Kontakte mit B____ via die Beiständin. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 14. September 2025 befristet.
Dagegen reichte A____ am 24. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (KE.2025.9). In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm umgehend der Aufenthaltsort seiner Tochter mitzuteilen und er sei zu berechtigten, seine Tochter mindestens zwei Mal pro Woche für mindestens je 4 Stunden zu besuchen. Die Besuche seien unbegleitet durchzuführen, eventualiter begleitet.
Ebenfalls am 24. März 2025 reichte A____ eine Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025 (zugestellt am 21. Februar 2025) beim Verwaltungsgericht ein (KE.2025.11) und beantragte auch die Aufhebung dieses Entscheids. Das Aufenthaltsbestimmungsrechts für B____ sei dem Vater zu erteilen und B____ sei in die Obhut des Vaters zu übergeben; eventualiter verbunden mit einer geeigneten Massnahme, namentlich einer Familienbegleitung. In beiden Beschwerden beantragte er die Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung mit persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers sowie einer gerichtlichen Kindesanhörung von B____. Der Antrag auf superprovisorisch anzuordnende persönliche Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 27. März 2025 ab. Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassungen vom 7. und 9. April 2025 die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge. Die Instruktionsrichterin wies sodann mit Verfügung vom 2. Mai 2025 den Antrag auf Anhörung von B____ ab.
Am 28. August 2025 führte das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durch. Anlässlich der Verhandlung wurden A____, die Kindesvertreterin und die Beiständin zur Sache befragt. Anschliessend gelangten A____, die Vertreterin der Kindesschutzbehörde, die Kindesvertreterin und der Rechtsvertreter von der per Videocall zugeschalteten C____ zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Beim angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. März 2025 handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, die nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers und nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme angeordnet worden sind und daher mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und ist hier eingehalten (Art. 445 Abs. 3 ZGB).
1.2
1.2.1 Als Vater und Inhaber der elterlichen Sorge über seine Tochter ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert.
1.2.2 Angefochten ist einerseits der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025, mit welchem in Bestätigung der vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Vaters über B____ entzogen, B____ weiterhin im Durchgangsheim «D____» platziert blieb und begleitete Besuchskontakte angeordnet wurden. Andererseits wehrt sich der Vater gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. März 2025, mit welchem im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum 14. September 2025 B____ verdeckt untergebracht wurde und dem Vater ausschliesslich schriftliche Kontakte mit B____ via Beiständin gewährt wurden. Soweit mit diesem Entscheid die Massnahmen des Entscheids vom 28. Januar 2025 abgelöst wurden, hat der Vater an deren Überprüfung kein aktuelles Interesse. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3). Aufgrund der Geltung der Offizialmaxime kann das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheiden (Art. 296 Abs. 3 ZPO; VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 1.2).
2.
2.1 Am 17. Oktober 2024 entzog die Kindesschutzbehörde dem Vater aufgrund von physischer und psychischer Gewalt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ und platzierte das Mädchen im Durchgangsheim «D____». Diese Massnahmen wurden mit vorsorglichem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 31. Oktober 2024 bestätigt. Der Vater erhielt das Recht, B____ in Form begleiteter Kontakte zu sehen. Nachdem die dagegen vom Vater erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht am 23. Januar 2025 abgewiesen worden war (VGE KE.2024.37), verliess der Vater zwei Tage später mit dem Kind das Bundesasylzentrum […], brachte B____ nicht ins Durchgangsheim zurück und war nicht mehr erreichbar. Am 28. Januar 2025 wurde er mit B____ in Deutschland aufgegriffen und B____ an einem sicheren Ort untergebracht. Per 23. Februar 2025 wurde B____ schliesslich verdeckt an einem der Behörde bekannten geeigneten Ort untergebracht (vgl. superprovisorische Änderung des Aufenthaltsortes vom 23. Februar 2025, act. 5, S. 193 ff.).
2.2 Die Kindesschutzbehörde hielt darauf im angefochtenen Entscheid vom 14. März 2025 fest, dass die Kindeswohlgefährdung B____s, welche zur verdeckten Platzierung vom 23. Februar 2025 geführt hätten, weiterhin vorlägen. Der Einfluss des Vaters habe eine negative und belastende Auswirkung auf B____. Dies zeige sich in zahlreichen Beobachtungen des Durchgangsheims D____ und der Beiständin, wonach B____ ein anderes Verhalten zeige, wenn sie unter dem Einfluss ihres Vaters stehe. Der Vater sei gegenüber den kindeswohlgefährdenden Risiken in keiner Weise einsichtig und scheine nicht in der Lage zu sein, zu kooperieren. Telefonische Kontakte mit B____ und begleitete Besuchskontakte seien ihm in der Vergangenheit unter Auflagen gewährt worden, der Vater halte sich aber nur bedingt an die Auflagen, so dass Kontakte teilweise hätten abgebrochen werden müssen. Der Vater habe den KJD unter Druck gesetzt, so dass gar entgegen dem Entscheid der KESB unbegleitete Besuche ermöglicht worden seien. Seine Uneinsichtigkeit habe darin gemündet, dass er B____ entführt habe. Seither gäbe es keine Hinweise darauf, dass der Vater seine Einstellung geändert habe. Darauf würden zahlreiche Anrufe und Kontaktversuche zur Kindesschutzbehörde und zum KJD hinweisen, wodurch er weiterhin Druck auf Behörden aufzubauen versuche, um den Aufenthaltsort B____s in Erfahrung zu bringen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei zu erwarten, dass der Vater bei nächster Gelegenheit mit B____ untertauchen bzw. die Schweiz wieder mit ihr verlassen werde, zumal er bereits erklärt habe, dass er die Schweiz mit B____ wieder verlassen und in den Kosovo ziehen möchte. Das Aggressions- und Gewaltpotenzial des Vaters sei weiterhin als hoch einzustufen, sodass B____ ihm vollständig ausgeliefert wäre. Sie verfüge über keine weiteren Bezugspersonen als ihren Vater, da der Vater sowohl die Mutter als auch weitere Verwandte von B____ zu trennen versuche.
Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei zu verhindern, dass die verdeckte Platzierung durch den Vater vereitelt werde und sich B____ nicht mehr auf ihre neue Umgebung einlassen könne. Bis anhin habe sich B____ am neuen Ort gut eingefunden und integriert. Dort könne auch eine regelmässige therapeutische Unterstützung für B____ installiert werden. Darüber hinaus sei es essenziell, dass sich B____ in der Schule gut einfinde und Sozialkontakte zu gleichaltrigen Kindern aufbaue. Da zu erwarten wäre, dass der Vater den derzeitigen Aufenthaltsort von B____ herausfinden, sie dort aufsuchen und massiv auf sie einwirken würde – bis zu einer erneuten Entführung –, seien die Kontakte zunächst intensiv zu überwachen. Die Kindesschutzbehörde erachtete es daher als angemessen, dem Vater lediglich schriftliche Kontakte via Beiständin zu gewähren.
2.3 Der Vater rügt mit seiner Beschwerde zunächst, die Kindesschutzbehörde habe ihm eine persönliche Anhörung bis heute verweigert, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. In der Sache macht er geltend, es sei rechtswidrig, dass die Kontakte zwischen B____ und ihm seit dem 28. Januar 2025 gänzlich unterbunden und nun seit dem Entscheid vom 14. März 2025 nur im Rahmen eines durch die Beiständin kontrollierten Briefverkehrs gewährt würden. Er habe eingesehen, dass er einen Fehler gemacht habe, indem er B____ am 25. Januar 2025 nicht ins Heim zurückgebracht habe und mit ihr nach Deutschland gereist sei. B____ liebe und vermisse ihren Vater. Der Vater sei seit ihrer Geburt die einzige und die engste Bezugsperson. Wie man einen derart radikalen Kontaktabbruch, mit welchem B____ unvorstellbares Leid angetan werde, mit dem Kindeswohl rechtfertigen möchte, sei nicht nachvollziehbar.
3.
3.1 Zuerst ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023).
3.2 Die Kindesschutzbehörde wies in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2025 (KE.2025.11) darauf hin, dass sich der Vater am Tag der Verhandlung vor der Spruchkammer der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025 mit der Tochter an einem unbekannten Ort befunden habe. Die Anhörung von Vater und Tochter via Videocall sei zufällig möglich gewesen. Der Vater habe sich dabei verbal ausfällig und vorwurfsvoll verhalten, habe keinerlei Kooperationsbereitschaft gezeigt und sei nicht bereit gewesen, den Aufenthaltsort von B____ bekannt zu geben. In der Vernehmlassung vom 7. April 2025 (KE.2025.9) führte die Kindesschutzbehörde zudem aus, dass der Vater seit Jahren jede regelkonforme Kooperation verweigere. Er sei seit Beginn der verdeckten Platzierung wiederholt im Eingangsbereich der Kindesschutzbehörde erschienen und es habe ihm aufgrund seines ausfallenden und teilweise bedrohlichen Verhaltens kein Zutritt gewährt werden können. Am 14. März 2025 habe der Vater polizeilich aus dem Gebäude geführt werden müssen. Bei telefonischen Kontakten mit dem zuständigen Fachmitarbeiter habe der Vater rein appellatorische Kritik mit persönlichen Beleidigungen und Vorwürfen ohne jeglichen Sachbezug geübt. Unter diesen Umständen habe eine persönliche Anhörung – insbesondere zu den Besuchskontakten – nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden können.
3.3
3.3.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 28. Januar 2025 nach der Anhörung des Vaters per Videocall erfolgte, da sich dieser kurzfristig mit unbekanntem Aufenthaltsort ins Ausland abgesetzt hatte. Sein Rechtsvertreter war an der Verhandlung vor der Spruchkammer anwesend (act. 5, S. 383 ff.). Insofern ist keine Gehörsverletzung des Beschwerdeführers ersichtlich.
3.3.2 In Bezug auf die verdeckte Platzierung ist festzuhalten, dass diese mit Entscheid vom 23. Februar 2025 zuerst superprovisorisch angeordnet worden war. Die Kindesschutzbehörde kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Gleichzeitig gibt sie diesen Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend entscheidet sie neu (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Der superprovisorischen Anordnung der vorsorglichen Massnahme wegen besonderer Dringlichkeit folgt damit zwingend – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten – der Entscheid über die vorsorgliche Massnahme, der die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (BGE 140 III 529 E. 2.2.2).
Nach der Zustellung des superprovisorischen Entscheids am 23. Februar 2025 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kindesschutzbehörde um unverzügliche Anhörung des Vaters. Am 28. Februar 2025 telefonierte der zuständige Sozialarbeiter der KESB mit dem Vater, wobei er von ihm mehrmals unterbrochen und schliesslich beleidigt wurde, worauf er das Gespräch beendete (act. 5, S. 163). Gleichentags ersuchte die Kindesschutzbehörde den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, eine schriftliche Stellungnahme bis zum 12. März 2025 einzureichen (act. 5, S. 162). Damit wurde dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall genüge getan. Zwar sieht Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB vor, dass die betroffene Person persönlich angehört wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Ebenfalls wurde auch in Disp. Ziff. 4 des superprovisorischen Entscheides festgehalten, dass der Vater als Inhaber der elterlichen Sorge vor Erlass der vorsorglichen Massnahmen persönlich anzuhören sei. Indes sieht bereits die Gesetzesbestimmung vor, dass von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann. Vorliegend wurden mit dem Vater schon mehrere Gespräche geführt, in welchen er sich wiederholt ausfallend und aggressiv zeigte. Wie die Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung festhielt, wäre es dem Vater unbenommen gewesen, in einem respektvolleren Umgangston und mit einem Minimum an sachlichem Gesprächsinteresse einen Termin zu vereinbaren. Soweit konnte es nicht kommen, musste er doch am 14. März 2025 aufgrund seines bedrohlichen Verhaltens polizeilich aus dem Gebäude geführt werden (Vernehmlassung vom 8. April 2025 S. 2). Von einem weiteren Versuch, ihm die beabsichtigten Massnahmen zu erläutern und seine Einwände anzuhören, konnte daher abgesehen werden, zumal sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich zur Sache äussern konnte. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersichtlich.
3.3.3 Weiter lässt der Vater eine gerichtliche Kindsanhörung von B____ beantragen.
Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können (ausführlich dazu BGE 131 III 553 E. 1.1). Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung durchzuführen (BGE 131 III 553 E. 1.2 und 1.4; BGer 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E 3.3mit Hinweisen). Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf, ist doch gerade bei kleineren Kindern zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten (BGer 5A_215/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4.5, 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4, in: FamPra.ch 2014 S. 1115, 5A_536/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1). Die geschilderten Überlegungen gelten freilich nicht für jede Ausprägung der antizipierten Beweiswürdigung. Sie treten dort in den Hintergrund, wo das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung; s. BGer 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.3 mit Hinweisen, in: SZZP 2013 S. 234).
Dass die Anhörung kein Selbstzweck ist, gilt auch mit Blick auf die Frage, wie oft eine Kindesanhörung im selben Verfahren stattfinden soll. Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553 E. 4; BGer 5A_911/2012 vom 14. Februar 2012 E. 7.2.2, in: FamPra.ch 2013 S. 531, 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3, nicht publ. in BGE 142 I 88). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGer 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Zeit nicht geändert haben.
Das Verwaltungsgericht hat B____ bereits am 17. Januar 2025 im Rahmen des ersten Kindesschutzverfahrens angehört. B____ hat sich schon damals dahingehend geäussert, dass sie zum Vater wolle. Es durfte somit davon ausgegangen werden, dass eine erneute Anhörung keine neuen Erkenntnisse bringen würde. B____ selbst sagte der Kindesvertreterin, sie wolle nicht nochmals kommen (act. 10, S. 1). Die Kindesvertreterin hatte regelmässig telefonischen Kontakt mit B____ und besuchte sie zuletzt am 26. Februar 2025 (Verhandlungsprotokoll S. 6). Ebenfalls ist die Beiständin in Kontakt mit ihr. Selbst wenn B____ in der Zwischenzeit an einem verdeckten Ort platziert ist, haben sich die Verhältnisse nicht derart geändert, dass neue Erkenntnisse zu erwarten wäre. Es ist vielmehr unbestritten und bekannt, dass B____ den Vater vermisst, ihn gerne sehen oder sogar zu ihm zurückmöchte. Insgesamt wäre eine erneute gerichtliche Anhörung für B____ mit einer hohen Belastung verbunden, ohne dass für den Entscheid wesentliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, sodass auf die Kindsanhörung zu verzichten war.
4.
4.1 Mit der Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. März 2025 verlangt der Vater nicht mehr, B____ wieder in seine Obhut zu übergeben, zumal er aktuell obdachlos ist. Er wehrt sich aber gegen die verdeckte Platzierung und beantragt, seine Tochter mindestens zwei Mal pro Woche für mindestens je 4 Stunden besuchen zu können. Die Besuche seien unbegleitet durchzuführen, eventualiter begleitet.
4.2
4.2.1 Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, § 41 N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2).
4.2.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung, wobei bei der Würdigung der konkreten Umstände ein strenger Massstab anzulegen ist (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2.2; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1096). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, dass sich die Gefährdung mit solchen abwenden liesse (vgl. Breitschmid, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (Maranta, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 445 N 10). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Eine Änderung des Aufenthaltsortes bei bestehendem Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist dann erforderlich, wenn die Eignung der Einrichtung, in welcher die Minderjährige untergebracht wurde, nachträglich wegfällt.
4.2.3 Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann das Recht auf persönlichen Verkehr ebenfalls im Sinne einer ultima ratio verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem Elternteil bedroht ist. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter Besuch. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen, Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind zu bieten. Es stellt daher grundsätzlich eine Übergangslösung dar, welche nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 3.1; 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2; Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Art. 274 N. 15 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 273 N. 25 ff.).
4.3 Bereits im laufenden Verfahren hat die Kindesschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls des Kindes nicht zugewartet werden kann (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 7; Fassbind, in: OFK Kommentar ZGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Steck, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 455 ZGB N 1). Eine vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung ergehen dabei aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sachund Rechtslage; erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11; vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3). An diesem Beweismass im summarischen Verfahren bezüglich Anordnung einer vorsorglichen Massnahme hat sich auch das Beschwerdeverfahren zu orientieren.
4.4 Es ist unbestritten, dass der Vater am 25. Januar 2025 B____ nach einem unbegleiteten Kontakt nicht wie vorgesehen ins Heim zurückbrachte, sondern mit ihr das Land verliess. Am 28. Januar 2025 konnten sie von der Polizei Bielefeld aufgegriffen werden und B____ wurde durch das Jugendamt Bielefeld in Obhut genommen (act. 5, S. 349). Bis zu ihrer Rückführung in die Schweiz konnte sie in einer Notfallpflegefamilie platziert werden. Wie sich aus den Akten ergibt, meldete sich der Vater in dieser Zeit wiederholt beim Durchgangsheim D____ und wollte wissen, ob B____ wieder im Durchgangsheim sei (act. 5, S. 248). Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 beantragte die Beiständin die Änderung des Aufenthaltsortes und eine verdeckte Platzierung für B____. Zur Begründung führte die Beistandsperson aus, der Vater habe am 12. Februar 2025 im KJD angerufen und geäussert, er habe die Schweiz auf B____s Wunsch hin verlassen. Dies zeige aus Sicht der Beistandsperson deutlich, wie die Eltern-Kind-Rollen bei B____ und ihrem Vater vertauscht seien. Die zehnjährige B____ sage ihrem Vater, was zu tun sei und er setze dies um. Es gelinge ihm folglich nicht, Grenzen zu setzen. B____ sei es verwehrt, Kind zu sein, und sie übernehme die Verantwortung für sie beide. Gemäss den gemachten Beobachtungen habe sich B____ immer weniger auf die Angebote des Durchgangsheims D____ einlassen können, je mehr Kontakt sie zu ihrem Vater gehabt habe. Das Mädchen habe die Argumente ihres Vaters übernommen, u.a., sie sei nie von ihm geschlagen worden, und habe sich ausschliesslich darauf fokussiert, zu ihm zurückkehren zu können. Die Beistandsperson schätzte die Gefahr als sehr hoch ein, dass der Vater – trotz behördlich aufgehobenem Aufenthaltsbestimmungsrecht – erneut mit B____ ausreisen werde. Daher sei eine verdeckte Platzierung indiziert. Ausserdem ergebe eine verdeckte Platzierung nur dann einen Sinn, wenn vorerst kein Kontakt zwischen B____ und ihrem Vater bestehe, weil zu befürchten sei, dass der Vater seine Tochter sonst umgehend aufsuchen würde. Am 23. Februar 2025 konnte B____ mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung in die Schweiz zurückkehren und wurde an einem sicheren Ort untergebracht.
4.5
4.5.1 Es ist angesichts der genannten Umstände nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die Gefahr als gross einstufte, dass der Vater bei nächster Gelegenheit mit B____ untertauchen bzw. die Schweiz wieder mit ihr verlassen werde, unabhängig von der verfügten Ausreisesperre und der bisher verfügten begleiteten Besuchskontakte. Auch wenn es nicht angeht, dass der KJD trotz der verfügten begleiteten Besuchskontakte unbegleitete Besuche zuliess, - was überhaupt erst die Entführung ermöglichte – weil der Vater die Behörde so unter Druck setzte, zeigt dieser Umstand auf, welches Ausmass das Verhalten des Vaters angenommen hatte. Er verfügt über ein hohes Aggressions- und Gewaltpotenzial und trat entsprechend bedrohlich auf. Wie die Akten zeigen, verunmöglichte er so auch eine Kooperation mit den Behörden. Gemäss dem Bericht des Durchgangheims vom 17. Februar 2025, gestaltete sich die Zusammenarbeit mit dem Vater herausfordernd. Sie sei oft durch Anschuldigungen und Unzufriedenheit des Vaters geprägt gewesen. Hinzu seien wiederholte und kontinuierlich auftretende Anschuldigungen und Beschwerden, das Durchgangsheim D____ trage zu wenig Sorge zu B____, gekommen. Gegenüber dem anwesenden Personal habe sich der Vater oftmals zurückweisend, ablehnend und unhöflich verhalten. Eigene Interessen und Sichtweisen seien hier beim Vater im Vordergrund gestanden. In den meisten Abholsituationen sei es zu Anschuldigungen gegenüber dem Durchgangsheim D____ gekommen (act. 5, S. 97 f.). Auch B____ ist dem Verhalten von ihrem Vater ausgeliefert, da sie über keine weiteren Bezugspersonen verfügt. Der Vater hat sie seit der Geburt von der Mutter abgeschottet und durch die vielen Wohnortswechsel wurde es B____ verunmöglicht, langdauernde Freundschaften aufzubauen. Sie selbst äusserte den Wunsch, die Schweiz zu verlassen und hat ihren Vater auch dazu aufgefordert. Da es diesem nicht möglich ist, B____ angemessene Grenzen zu setzen und die entsprechende Verantwortung zu tragen, folgte er ihrem Wunsch und setzte sich mit ihr ins Ausland ab. Er scheint sich auch der Tragweite dieser Entführung nicht bewusst zu sein, die für das Mädchen eine grosse Verunsicherung mit sich brachte. Wie dem Bericht des Durchgangheims D____ vom 17. Februar 2025 weiter zu entnehmen ist, belasten B____ das unstete familiäre Umfeld und die sich wiederholt geänderten Wohnorte und Wohnsituationen. B____ sei sehr darauf bedacht, ihrem Vater gerecht zu werden. Hierfür ordne sie eigene Interessen und Bedürfnisse unter. Eine differenzierte Betrachtung und Abwägung zwischen eigenen und den Bedürfnissen des Vaters sei B____ nicht möglich. Sie befinde sich auf der emotionalen Ebene in einer unbedingten Abhängigkeit zu ihrem Vater. B____ sei in diesem Kontext schwer spürbar und nur darauf ausgelegt, den Anforderungen des Vaters zu genügen oder diese vorauseilend zu erfüllen. Eigene Vorstellungen und Anpassungen seien in diesem Gefüge nicht ersichtlich (act. 5, S. 99). Angesichts dieser Einschätzung ist es durchaus vorstellbar, dass B____ anlässlich eines nächsten Kontakts zu ihrem Vater wiederum äussert, mit ihm zusammen das Land verlassen zu wollen und er dies umsetzen würde. Eine erneute Entführung und ein Herausreissen von B____ aus ihrem neuen Umfeld stellt eine grosse Kindeswohlgefährdung dar. Um eine Wiederholung einer solchen Situation zu vermeiden, blieb der Kindesschutzbehörde lediglich eine verdeckte Platzierung von B____.
Es trifft zwar zu, dass eine verdeckte Platzierung nur als ultima ratio angeordnet werden darf. Angesichts der vorliegenden Umstände, der Unsicherheiten, die B____ bereits erleben musste, der Uneinsichtigkeit des Vaters, die in der Entführung von B____ gipfelte und seiner Unfähigkeit, zu kooperieren, war die verdeckte Platzierung zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids indes verhältnismässig.
4.5.2 Damit die verdeckte Platzierung nicht durch den Vater vereitelt werden und sich B____ auf ihre neue Umgebung einlassen konnte, beschränkte die Kindesschutzbehörde das Kontaktrecht auf Briefe via die Beiständin, damit diese die Korrespondenz vorab evaluieren kann, bevor sie sie an B____ weiterleitet bzw. mit ihr bespricht. Dies ist zwar unbestrittenermassen ein grosser Eingriff in die Rechte des Vaters. Um zu verhindern, dass der Vater den Aufenthaltsort von B____ erfahren bzw. aufsuchen und stark auf sie einwirken würde, allenfalls bis zu einer erneuten Entführung, war jedoch keine andere Massnahme geeignet. B____ musste sich zunächst am geschützten Ort einleben können, ohne dass dieser vom Vater – wie bereits an anderen Stellen geschehen – schlechtgemacht wird. Eine Beeinflussung wäre selbst mit lediglich telefonischen Kontakten schwer zu vermeiden gewesen, zumal davon auszugehen war, dass B____ ihrem Vater ihren Aufenthaltsort sofort verraten würde. Angesichts der Tatsache, dass der Vater seine Tochter «auf ihren Wunsch» bereits einmal nicht ins Heim zurückbrachte, in der Folge mehrfach versuchte, den verdeckten Aufenthaltsort seiner Tochter herauszufinden und B____ in der Vergangenheit negativ beeinflusste, erweist sich die Anordnung von lediglich schriftlichen Kontakten verhältnismässig.
4.6 Zu prüfen bleibt, ob die vorsorglichen Massnahmen zum heutigen Zeitpunkt noch verhältnismässig sind. Die verdeckte Platzierung und die Beschränkung der Besuchskontakte stehen insofern in einem direkten Zusammenhang, dass bei einer Lockerung des Kontaktrechts davon ausgegangen werden muss, dass der Vater den Aufenthaltsort der Tochter herausfinden wird.
4.6.1 Grundsätzlich besteht die Gefahr weiterhin, dass sich der Vater mit B____ ins Ausland absetzen wird. Zwar macht er in seiner Beschwerde geltend, dass er seinen Fehler eingesehen hätte und schrieb mit Mail vom 21. März 2025 an die Beiständin und die KESB, dass er mit der Behörde gemeinsam einen Weg finden möchte, wie ein geregelter und kindsgerechter Kontakt aussehen könne, der B____ Stabilität und Sicherheit gebe. Er sei bereit, offen mit den zuständigen Fachpersonen zusammenzuarbeiten und an sich selbst zu arbeiten, um das Vertrauen in den Vater wiederaufzubauen (act. 5, S. 91). Leider liess der Vater diesen Worten keine Taten folgen. Bereits anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 23. Januar 2025 äusserte der Vater seine Bereitschaft, Hilfe zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hielt denn auch fest, dass der Vater seine Defizite, insbesondere in den Bereichen der Gewaltthematik und der Vermischung der Vater-Kinde-Ebene, angehen und Hilfe – zum Beispiel im Rahmen einer Familienbegleitung oder des Kurses «Kind im Blick» – annehmen müsse (VGE KE.2024.36 vom 23. Januar 2025 E. 3.4.2). Bis anhin ist in dieser Hinsicht jedoch keine Entwicklung beim Vater ersichtlich. Zwar organisierte die Beiständin für ihn einen Termin bei der offenen Gewaltberatung, allerdings konnte sich der Vater nicht wirklich auf das Angebot einlassen, sodass der Berater äusserte, es sei unsicher, ob die Zusammenarbeit funktionieren könne (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll S. 4). Ohnehin genügt die Wahrnehmung einer Sitzung bei der offenen Gewaltberatung nicht. Auch anlässlich der Verhandlung konnte nicht erkannt werden, dass der Vater sich ernsthaft mit den Gründen der Unterbringung seiner Tochter auseinandergesetzt hat oder sich in ihre Lage hineinversetzen kann. Es gab auch keine Anzeichen, dass der Vater mittlerweile eine Bindungstoleranz aufbauen konnte, er erwähnte beispielsweise wiederum, dass es aufgrund der Einmischung der Mutter zu den Problemen im Asylzentrum gekommen sei oder dass nicht er, sondern die anderen Personen eine Gefahr für B____ darstellen würden (Verhandlungsprotokoll S. 3, 14). Insgesamt konnte der Vater bisher keine fachlichen Ratschläge annehmen und erscheint nicht in der Lage, die Eltern-Kind-Ebene klar zu trennen.
4.6.2 B____ ihrerseits lebte sich am geschützten Ort sehr gut ein, wie die Besitändin der Kindesschutzbehörde am 3. April 2025 mitgeteilt hatte. Zu Beginn habe sie viel Nähe und Sicherheit gebraucht, nun schlafe sie sehr gut und sei meistens aufgestellt. Die Beiständin erhalte regelmässig telefonische Rückmeldungen von der Bezugsperson. B____ habe schon Freundinnen gefunden, u.a. in der Schule, besuche sie und werde besucht. Sie habe ihr Zimmer schön eingerichtet und scheine richtiggehend aufzublühen. In der Schule gehe es gut, doch mit dem Schulstoff habe sie Mühe, da sie schulische Lücken habe (act. 5, S. 8). Zudem gelingt es B____ jetzt, die manchmal fast übermässig gezeigte Fröhlichkeit abzulegen und auch ambivalente Gefühle zuzulassen.
Weiter ist hervorzuheben, dass B____ wieder Kontakt zu ihrer Mutter hat und mehrmals wöchentlich mit ihr telefoniert. Da derzeit kein direkter Kontakt zum Vater besteht, kann B____ ihre Beziehung zur Mutter wieder gestalten, ohne durch den – infolge bereits im Scheidungsurteil vom 7. November 2018 festgestellter fehlender Bindungstoleranz des Vaters – massiven Loyalitätskonflikt belastet zu werden. Die Mutter konnte B____ auch einmal während fünf Tagen besuchen, was ein sehr positives Erlebnis war (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Als B____ bei der Verabschiedung der Mutter weinte, suchte sie die Nähe der Bezugsperson. Diese ambivalenten Gefühle zuzulassen ist eine bemerkenswerte Entwicklung (vgl. Telefonat mit Therapeutin, Aktennotiz vom 19. August 2025).
4.6.3 Dieser positive Verlauf zeigt, dass B____ vom aktuellen Betreuungssetting profitieren und sich kindgerecht entfalten kann. Dies gilt es unbedingt zu schützen und zu fördern. Bei einer Aufhebung der verdeckten Platzierung besteht weiterhin die Gefahr, dass der Vater seine Tochter erneut derart negativ beeinflussen würde, dass sie sich am aktuellen Ort nicht mehr gut einfügen könnte, wie dies bereits während ihres Aufenthalts im Durchgangsheim D____ geschah. Je mehr Kontakt sie mit dem Vater hatte, desto weniger konnte sie sich auf die Angebote des Heims einlassen (vgl. Bericht vom 12. März 2025). Durch seine Uneinsichtigkeit scheint es dem Vater nicht möglich, sein Verhalten zu reflektieren, Fehler einzugestehen und sich anzupassen. B____ geriet dadurch in der Vergangenheit unter einen enormen emotionalen Druck, die Befindlichkeiten des Vaters zu bedienen und dafür zu sorgen, dass es ihm gutgeht. Es ist daher zu verhindern, dass B____ wieder in alte Verhaltensweisen fällt und sich dem Vater unterwirft. B____ hat erst seit kurzem eine psychotherapeutische Betreuung. Sie soll sich noch weiter stabilisieren und stärken können. Gemäss telefonischer Auskunft der Therapeutin, gebe das aktuelle Setting B____ Halt und Ruhe. Die Bezugspersonen seien eine grosse Ressource für B____. Laut den Aktennotizen des Mitarbeiters der Kindesschutzbehörde gab sie an, eine mögliche (erneute) Entführung von B____ durch den Vater sei eine grosse Gefahr, die zwingend zu vermeiden sei. Dies wäre für B____ katastrophal, da sie sich derzeit an ihrem Aufenthaltsort stabilisiert habe. Ein möglicher Kontakt zum Vater sei aus Sicht der Therapeutin noch verfrüht. Ein solcher würde B____ mit Sicherheit stark aufwühlen. Die Stabilisierung von B____ solle daher priorisiert werden (Aktennotiz vom 19. August 2025).
4.6.4 Die vorsorglichen Massnahmen sind bis am 14. September 2025 befristet. Gemäss Ausführungen der Vertreterin der Kindesschutzbehörde anlässlich der Verhandlung kommen so lange verdeckte Platzierungen zugegebenermassen fast nie vor. Aber der Vater zeige hier derart keinerlei Bereitschaft, mitzuarbeiten, und lehne eine Beratung oder eine Therapie kategorisch ab, sodass aktuell daran festzuhalten sei. Aus seinem Verhalten gegenüber Fachpersonen und auch den Briefen an B____ zu schliessen, scheine er nach wie vor nicht in Ansätzen akzeptieren zu können, dass es B____ am geschützten Ort gut geht, sie enorm viel gelernt und an Lebensfreude gewonnen hat. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Auch der Vater wünscht sich Halt und Ruhe für seine Tochter. Dies kann sie im aktuellen Setting erleben und es ist wichtig, dass sich B____ weiter stabilisieren kann, bevor ein Kontakt zum Vater sorgfältig aufgegleist werden kann.
Der Eingriff in die Rechte des Vaters ist folglich zum Schutze des Kindeswohls nach wie vor notwendig und gerechtfertigt, da das Kindeswohl als oberste Priorität zu schützen ist. Dennoch kann die verdeckte Platzierung und das stark eingeschränkte Kontaktrecht kein Dauerzustand sein. Ein möglicher Kontakt zum Vater muss sorgfältig organisiert werden. Einerseits muss B____ entsprechend darauf vorbereitet und begleitet werden. Der Vater andererseits muss aufzeigen, dass er bereit ist, sich für einen Kontakt zu der Tochter entsprechend zu verhalten. In der Vergangenheit mussten mehrfach Telefongespräche mit ihm unterbunden werden, da er B____ zu beeinflussen versuchte. Als erster Schritt wäre dennoch denkbar, videotelefonische Kontakte herzustellen, die B____ und ihr Vater – in deutscher Sprache – und unter Aufsicht bzw. Begleitung führen könnten. Dabei müssen dem Beschwerdeführer die Regeln klar aufgezeigt werden, insbesondere welche Themen – etwas der Aufenthaltsort oder Kontakte zur Mutter – nicht erwähnt werden dürfen. Bei Nichteinhalten der Regeln würden weitere Kontakte sofort dahinfallen. Allenfalls wäre es dem Vater so möglich, zu lernen, wie er mit seiner Tochter reden muss, damit es nicht zu Unterbrüchen kommt. Die Therapeutin hat zu beurteilen, wann B____ für ein solches Vorgehen genügend stabil ist. Jedenfalls ist sie es noch nicht zum heutigen Zeitpunkt. In Anbetracht dieser Verhältnisse ist es angezeigt, die vorsorglichen Massnahmen im summarischen Beschwerdeverfahren zu bestätigen.
4.7 Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde indes die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Angesichts seiner Umstände ist diese zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.– zu Lasten der Gerichtskasse. Hinzu kommen die Kosten für die Kindesvertretung durch lic. iur. Barbara Pauen (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB). Die Rechtsvertreterin von B____ machte mit Honorarnote vom einen Aufwand von 7.25 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend. Daraus errechnet sich – zuzüglich 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung – ein Honorar von CHF 2’150.–. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400] sowie die Mehrwertsteuer. Dies ergibt ein Gesamthonorar von CHF 2'356.60, das der Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. Yves Waldmann, machte mit Honorarnote vom 27. August 2025 einen Aufwand von 19.9 Stunden geltend. Hinzu kommen 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand praxisgemäss ein Honorar von CHF 200.- vergütet. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 4’680.–, zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 119.40 sowie 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 388.75. Das Total von CHF 5'188.15 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse auszurichten.
5.3 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit grundsätzlich nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO; VGE VD.2021.100 vom 2. Dezember 2020 E. 5). Allerdings handelt es sich bei § 30 Abs. 1 VRPG um «Kann»-Bestimmung, weshalb insbesondere bei Uneinbringlichkeit vom Zusprechen einer Parteientschädigung abgesehen werden kann. Angesichts der offensichtlichen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, wird er vorliegend nicht dazu verpflichtet, der Beigeladenen eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Beigeladenen wird indes aufgrund ihrer Mittellosigkeit ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihr Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 28. August 2025 einen Aufwand von 10.9 Stunden geltend. Hinzu kommen 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 2’880.–, zuzüglich der Mindestauslagenersatz von CHF 30.– sowie 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 235.70. Das Total von CHF 3’145.70 ist dem Rechtsvertreter der Beigeladenen aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Der Kindesvertreterin, lic. iur. Barbara Pauen, wird ein Honorar von CHF 2’150.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 176.60, insgesamt somit CHF 2'356.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Dr. iur. Yves Waldmann, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF CHF 4’680.–, zuzüglich Auslagen von CHF 119.40 und 8,1 % MWST von CHF 388.75, insgesamt somit CHF 5’188.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beigeladenen, MLaw Andreas Fischer, für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von 2’880.–, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 235.70, insgesamt somit CHF 3’145.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beigeladene
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Tochter (über Kindesvertreterin)
- Beiständin ([…], KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.