Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
KE.2025.48
URTEIL
vom 11. März 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Prof. Dr. Cordula Lötscher
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Elisabeth Ratzenböck
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtverzögerung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 8. November 2025 hat A____ (Beschwerdeführer), «Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch die KESB infolge Missachtung von Gefährdungen und Verfahrensmängeln» erhoben. Er bezieht sich hier einerseits auf das seitens der Erwachsenenschutzbehörde auf seine Gefährdungsmeldung hin eröffnete Verfahren betreffend seine Mutter, B____, andererseits auf das in der Folge eröffnete Verfahren hinsichtlich Abklärung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen gegen seine eigene Person. Die beiden Verfahren wurden mittels Verfügungen vom 9. Juni 2025 bzw. 24. November 2025 eingestellt.
Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorgehen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im dargestellten Fall unabhängig überprüfe, insbesondere
1. ob das erste Abklärungsverfahren betreffend seine Mutter korrekt geführt wurde oder ob eine Beistandschaft für die Liegenschaftsverwaltung hätte angeordnet werden müssen,
- ob potenzielle Selbst- und/oder Fremdgefährdung vorliegen,
- ob vorsorgliche Massnahmen, z.B. im Bereich des Brandschutzes oder eine Schlüsselübergabe (des Schlüssels der Mutter für den von ihm gemieteten Teil der Liegenschaft an ihn) hätten ergriffen werden müssen,
- ob Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegen und ob das zweite (gegen ihn selber) gerichtete Abklärungsverfahren das erste (hinsichtlich Abklärung seiner Mutter) beeinflusst hat,
2. ob (seitens der KESB) mit der Feuerpolizei kommuniziert wurde und alle relevanten Beteiligten angehört wurden.
Weiter beantragt er,
3. zu prüfen, ob die Eröffnung des zweiten, ihn selber betreffenden Abklärungsverfahrens rechtmässig war und auf welcher Grundlage sie erfolgte. Es solle geprüft werden, ob die Abklärungen sachlich und objektiv und ob die Verfahren getrennt durchgeführt wurden,
4. die Gewährung vollständiger Akteneinsicht einschliesslich interner Notizen, Telefonprotokolle und Stellungnahmen.
Zudem beantragt er
5. eine schriftliche Stellungnahme der KESB zu den Punkten 1–3 sowie
6. eine Überprüfung der Rolle der zuständigen Sachbearbeiterin, insbesondere deren Verfahrensführung und gegebenenfalls die Einleitung interner Massnahmen.
Am 26. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein. Am 27. November 2025 beantragte er die Zulassung des Gedächtnisprotokolls der Verhandlung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten als Beweismittel. Die KESB habe unzulässigerweise einseitig Partei ergriffen und ihre Kompetenzen überschritten, indem sie im Rahmen seiner Gefährdungsmeldung eine Empfehlung zur Kündigung seiner Mietwohnung (in der Liegenschaft seiner Mutter) ausgesprochen habe. Die KESB habe durch Einflussnahme auf sein Mietverhältnis Treu und Glauben verletzt. Sie habe ihre Kompetenzen überschritten, indem sie, statt die Gefährdungs-meldung zu überprüfen, seiner Mutter zur Kündigung seines Mietverhältnisses geraten habe. Der Brandschutz hingegen obliege der Baupolizei und nicht der KESB. Die Fehleinschätzung der Sachbearbeiterin habe dazu geführt, dass berechtigte Meldungen als unberechtigt abgetan würden.
Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2025 eine vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte hierauf mit Eingabe vom 9. Dezember 2025. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Akten der KESB wurden in digitaler Form beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der KESB kann gemäss Art. 450a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 446 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) jederzeit Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts.
Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht aber nicht Aufsichtsbehörde über die Erwachsenenschutzbehörde. Diese Aufgabe kommt vielmehr dem zuständigen Departement zu, wobei dieses aber nicht im Einzelfall korrigierend eingreifend kann (§ 20 KESG; Ratschlag des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt 11.0811.01 vom 28. September 2011, S. 19, 39 f., 42). Soweit der Beschwerdeführer daher unabhängig vom Ergebnis des Abklärungsverfahrens der Vorinstanz deren Vorgehen beanstandet, ist das Verwaltungsgericht zur Prüfung der entsprechenden Rügen nicht zuständig.
1.2 Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB neben der von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffenen Person die ihr nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit eigenen rechtlich geschützten Interessen, die mit dem angefochtenen Entscheid in direktem Zusammenhang stehen (Ziff. 3; DROESE, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 29, 32, 37 f.). Soweit sich die Beschwerde auf das Verfahren bezüglich seiner Mutter bezieht, macht der Beschwerdeführer primär seine eigenen Interessen geltend und bezieht sich nicht auf die Interessen seiner Mutter in seiner Eigenschaft als dieser nahestehende Person. Die Interessen eines Drittbeschwerdeführers können wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein, müssen jedoch mit der angefochtenen Massnahme (bzw. deren Aufhebung oder Abänderung) direkt zusammenhängen (BGer 5A_502/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2.4; BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3; BGer 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1; BGer 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie müssen überdies rechtlich geschützt sein. Ein bloss tatsächliches, etwa rein finanzielles Interesse oder die Sicherung von Anwartschaften ohne selbständige rechtliche Bedeutung genügen deshalb von vornherein nicht (BGer 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5.1; BGer 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 2). Der rechtliche Schutz muss sich zudem aus dem Kindes- bzw. Erwachsenenschutzrecht ergeben, weshalb er von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (DROESE, a.a.O., Art. 450 N 37 ff. mit Hinweis auf BGer 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.2; BGer 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3; BGer 5A_112/2015 vom 28. Mai 2015 E. 2.5.1.3 und BGer 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Inwieweit sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Abklärungsverfahren bezüglich seiner Mutter auf solche rechtlich geschützten Interessen bezieht, kann offenbleiben, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
1.3 Voraussetzung für die Behandlung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist der Bestand eines Rechtsschutzinteresses. Dieses fällt mit dem Erlass eines Entscheids in der Sache dahin, soweit nicht ein besonderes Interesse an der Beurteilung der Beschwerde begründet und belegt wird (VGE VD.2025.78 vom 9. September 2025 E. 1.2). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auf das auf ihn selbst bezogene Abklärungsverfahren bezieht, ist nicht ersichtlich, welches Interesse er an der Beurteilung seiner Beschwerde nach der mit Verfügung vom 24. November 2025 erfolgten Verfahrenseinstellung (vgl. Vorakten, act. 7 S. 7 ff.) noch hat. Demgegenüber fusst die Rechtsverweigerungsrüge mit Bezug auf das Abklärungsverfahren bezüglich seiner Mutter gerade auf dessen Einstellung. Da der Beschwerdeführer darüber nicht orientiert worden ist, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selber ausführt, kann dies auf dem eingeschlagenen Weg gerügt werden.
1.4 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 446 ff.) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
2.
2.1 Mit seiner Eingabe beschwert sich der Beschwerdeführer über die Verfahrensführung und die Einstellung des Abklärungsverfahrens bezüglich seiner Mutter bzw. die Eröffnung eines Verfahrens gegen sich selbst. Es sei trotz der Gefährdungsmeldung keine transparente und getrennte Abklärung hinsichtlich der beiden Verfahren erfolgt. Hier verweist er auf Probleme in der Verwaltung des im Eigentum seiner Mutter stehenden Mehrfamilienhauses, mit dem diese überfordert sei. Der Beschwerdeführer macht Mängel bei der Gebäudesicherheit und der Instandhaltung der Liegenschaft geltend und beklagt sich über Eingriffe seiner Mutter in die Nutzung der von ihm gemieteten Wohnung in diesem Gebäude. Er verlangt, dass eine professionelle Hausverwaltung zur Behebung der Verwaltungsmängel und zur Verhinderung weiterer Verstösse gegen sein Hausrecht eingesetzt werden müsse. Die von ihm gerügten Mängel konkretisiert er unter Verweis auf eine separate Eingabe mit dem Titel «Ausführlicher Sachverhalt». Er rügt, dass die KESB und alle Betroffenen die gesetzlichen Vorschriften zu Fluchtwegen, Sicherheitsabständen und periodischer Reinigung von Heizungsanlagen einhalten müssten. Im Verfahren der Erwachsenenschutzbehörde habe eine transparente Verfahrensführung gefehlt. Eine neutrale Beurteilung sei nicht gewährleistet gewesen, die Sachbearbeiterin habe «eher als Vermittlerin denn als neutrale Prüferin» agiert.
In seinem Verfahren bestünden unklare Verantwortlichkeiten und es bestünde eine Vermischung beider Verfahren. Im Erstgespräch sei ein Rollentausch erfolgt und es sei ein Abklärungsverfahren gegen ihn eröffnet worden, obwohl er keinerlei Hilfestellung für sich selbst beantragt habe.
2.2 Wie sich den Akten der Vorinstanz entnehmen lässt, besteht entsprechend der Feststellung der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2025 (Vorakten, act. 7, S. 42) eine familiäre Problematik zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter. Dieser Sachverhalt würde den Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen nur rechtfertigen, wenn eine Hilfsbedürftigkeit vorläge und sich die Beteiligten allfällige Hilfe nicht selber organisieren könnten.
Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird dann errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip dürfen erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen nur angeordnet werden, wenn negativen Folgen eines Schwächezustands einer Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006, S. 7001, 7042, Ziff. 2.2.1; BIDERBOST, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; HÄFELI, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Wie dem Bericht «Abklärung Erwachsenenschutz» der Vorinstanz (vgl. act. 11 S. 3 ff.) entnommen werden kann, hat diese die Situation der Mutter des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt. Es wurde eine komplexe und belastete Familiensituation festgestellt, ein Schwächezustand mit Unterstützungsbedarf jedoch verneint. Damit war auf die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu verzichten. Auch mit Bezug auf den mietrechtlichen Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter mit Verfahren vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten besteht keine Notwendigkeit einer Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen. In diesem Verfahren hat sich die Mutter vom Hauseigentümerverband unterstützen lassen (vgl. Vorakten, act. 7 S. 56, 86 ff.; Vergleich, act. 4/1). Der Beschwerdeführer macht zwar Mängel in der Haushaltsführung und Liegenschaftsverwaltung seiner Mutter geltend, belegt aber nicht die Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Erwachsenenschutzbehörde auch nicht für brand- oder mietrechtliche Streitigkeiten zuständig. Gemäss Belegen des Beschwerdeführers hat er die diesbezüglich zuständigen Behörden bereits involviert und sind diese tätig geworden (vgl. Vorakten, Schreiben eines Brandschutzexperten der Gebäudeversicherung Basel-Stadt bzw. [die vom Beschwerdeführer nicht beanspruchte] Klagebewilligung und der Vergleich der Mietschlichtungsstelle).
2.3 Daraus folgt, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Bezug auf das Abklärungsverfahren bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SG 270.100]; § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Elisabeth Ratzenböck
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.