Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 28.08.2025 KE.2025.32 (AG.2025.538)

28 août 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,151 mots·~6 min·3

Résumé

Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2025.32

URTEIL

vom 28. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Lucienne Renaud   

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Beteiligte

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

c/o [...] 

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Juni 2025 sowie vom 25. Juli 2025

betreffend Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) vom 2. Juni 2015 wurde die für Frau A____ (Beschwerdeführerin) am 23. Mai 2011 nach altem Recht errichtete Massnahme ins neue Recht übertragen und eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 16. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB im [...] untergebracht. In diesem Verfahren war die Beschwerdeführerin durch den Advokaten B____ vertreten.

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) vom 16. Juni 2025 wurde der Wohnungskündigung und der Haushaltsauflösung an der [...], der Kündigung und Auflösung der beiden Räume am [...], sowie des Raumes und des Kellers an der [...], zugestimmt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 orientierte die Beistandsperson, dass ein weiterer Raum aufgetaucht sei und ersuchte um Zustimmung zur Kündigung und Auflösung des Raumes am [...]. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Mit Entscheid vom 25. Juli 2025 stimmte die Erwachsenenschutzbehörde daraufhin auch der Kündigung des Raumes der Beschwerdeführerin am […] und der Auflösung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu. Sie bestimmte, dass vorgängig ein detailliertes Mobiliarverzeichnis aufzunehmen ist und ersuchte die Beistandsperson darum, sich in dieser Angelegenheit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Dienst Finanzen und Revisorat, Tel. [...]) in Verbindung zu setzen. Schliesslich wurde der Beistandsperson gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, die Räume der Beschwerdeführerin am [...] zu betreten. Mit einer Eingabe vom 28. Juli 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin darauf unter Hinweis auf den Entscheid vom 16. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht. Entsprechend der darin enthaltenen Bitte liess der Instruktionsrichter die Eingabe mit den Beilagen zur Kenntnis auch dem Advokaten B____ zukommen. Weiter zog er die Akten bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vor­instanz. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Eingaben der Beschwerdeführerin richten sich sowohl gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Juni 2025 als auch gegen denjenigen vom 25. Juli 2025. Die Entscheide betreffen beide die Auflösung der Haushalte der Beschwerdeführerin, weshalb aufgrund der verknüpften Sach- und Rechtsfragen beide Verfahren vereinigt werden können und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil befunden werden kann.

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3      Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.). Als von den angeordneten Haushaltsräumungen betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

1.4      Dem Verwaltungsgericht kommt im Erwachsenenschutzrecht gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Im Sinne des Rügeprinzips hat die beschwerdeführende Person aber mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid vorzunehmen (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

1.5.

1.5.1   Mit ihrer Eingabe vom 28. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin eine von ihr kommentierte Kopie des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Juni 2025 eingereicht. Daraus folgt, dass sich ihre Eingabe zunächst gegen diesen Entscheid richtet. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Diese gesetzliche Begründungsfrist ist nicht erstreckbar (Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450b ZGB N 6; Reusser, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450b ZGB N 20; VGE VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.3.1.1 m.w.H.). Aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin konnte ihr dieser Entscheid erst am 22. Juli 2025 eröffnet werden (KESB-Akten S. 159, vgl. auch S. 178). Die mit Eingabe vom 28. Juli 2025 erhobene Beschwerde ist daher fristgerecht eingegangen.

Hingegen erfüllt die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung nicht. Die Kommentare auf der Kopie des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Juni 2025 nehmen keinerlei Sachbezug zur angeordneten Auflösung des Haushalts. In den Dokumenten «Betreff: Rechtsmittelbelehrung von A____» sowie «Segen – Leben» (oder ähnlich) bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss den affektiven Wert der Wohnräumlichkeiten für sie zum Ausdruck. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Entscheid vom 16. Juni 2025 findet aber wiederum nicht statt. Auch aus den weiteren eingereichten Unterlagen (Schriftstück mit dem Titel «Werken oder Wirken?!», Broschüre «[...]», Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen vom 10. Juli 2025, weitere [teils von der Beschwerdeführerin selbst erstellte] Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand sowie «Statuten des Trägervereins ,[...]’») lässt sich keinerlei Beschwerdebegründung entnehmen.

1.5.2   Soweit sich die Beschwerde auch gegen den weiteren Entscheid vom 25. Juli 2025, mit welchem die Erwachsenenschutzbehörde der Kündigung des Raumes der Beschwerdeführerin am [...] und der Auflösung des dortigen Haushalts zugestimmt hat, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Die Eingabe enthält «Gleichnisse», mit denen sich die Beschwerdeführerin mit Medienleuten vergleicht, sowie eine «All-Tags-Lied». Er enthält keinerlei Sachbezug zur angeordneten Auflösung des Haushalts an in dem von ihr gemieteten Räumlichkeiten am [...]. Auch aus den Kommentaren auf der Kopie des Entscheids vom 16. Juni 2025 finden sich keine Bemerkungen, welche als sachbezogene Auseinandersetzung mit dem Entscheid vom 25. Juli 2025 verstanden werden könnten.

1.5.3   Zwar sind die Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei Laienbeschwerden nicht hoch (vgl. oben, E. 1.4). Inwiefern vorliegend jedoch die betreffenden Entscheide angefochten werden beziehungsweise aus welchen Gründen, ist schlicht nicht erkennbar. Auf die Beschwerden kann daher nicht eingetreten werden.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten. Umständehalber kann aber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR; SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Prozesskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin (Übergabe durch […])

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Beistand der Beschwerdeführerin

-       B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2025.32 — Basel-Stadt Appellationsgericht 28.08.2025 KE.2025.32 (AG.2025.538) — Swissrulings