Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
KE.2025.10
URTEIL
vom 23. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,
Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch MLaw Christina Winter, Advokatin,
Münchensteinerstrasse 220, 4053 Basel
B____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch MLaw Christina Winter, Advokatin,
Münchensteinerstrasse 220, 4053 Basel
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
C____ Sohn
[...]
vertreten durch lic. iur. Jessica Baltzer, Advokatin,
Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 13. März 2025
betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und definitive Ernennung von [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur Beiständin
Sachverhalt
Mit superprovisorischem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 26. Februar 2025 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, A____ und B____, über C____ gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB aufgehoben. C____ wurde zunächst verdeckt im Durchgangsheim […]. Mit dem selben Entscheid errichtete die Kindesschutzbehörde superprovisorisch eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB für C____ mit [...] als Beiständin.
Mit Entscheid vom 13. März 2025 verfügte die KESB, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bleibe das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ und B____ gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB über ihr Kind C____ aufgehoben und C____bleibe im Durchgangsheim [...] untergebracht. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 15. August 2025 befristet. Für C____ wurde in Bestätigung der superprovisorischen Massnahme definitiv eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und [...] definitiv zur Beiständin ernannt.
Gegen den Entscheid der KESB vom 13. März 2025 haben die Eltern von C____ mit Schreiben vom 24. März 2025 Beschwerde erhoben und beantragt, C____ sei unverzüglich rückzuplatzieren und ein neuer Beistand mit den notwendigen fachlichen Qualitäten und zeitlichen Ressourcen zu mandatieren.
Die KESB hat mit Einzelentscheid vom 21. März 2025 für C____ eine Kindesvertretung mit Advokatin Jessica Baltzer als Kindesvertreterin angeordnet. Die Kindesvertreterin hat am 15. April 2025 eine Stellungnahme zur Beschwerde der Eltern eingereicht und im Namen C____ die umgehende Rückplatzierung nach Hause beantragt.
Mit Vernehmlassung vom 15. April 2025 hat die KESB beantragt, die vorliegende Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Am 26. Mai 2025 ist ein Verlaufsbericht des Durchgangsheims […] eingegangen.
Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 23. Juni 2025 ist die Beschwerde bezüglich der eingesetzten Beiständin zurückgezogen worden; in den übrigen Punkten haben die Kindeseltern an ihrer Beschwerde festgehalten. Es wurden zunächst die Beschwerdeführenden, die eingesetzte Beiständin, die Kindesvertreterin sowie die Vertreterin der KESB befragt. Im Anschluss gelangten die Vertreterin der Beschwerdeführenden, die Vertreterin der KESB und die Kindesvertreterin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführenden nach Erlass superprovisorischer Massnahmen angeordnet worden sind und nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch mit Beschwerde angefochten werden können. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB; Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 N 21). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Als Eltern von C____ waren die Beschwerdeführenden am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligt und sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten (Art. 450b ZGB).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE KE.2023.1 vom 19. April 2024 E. 1.2, KE.2023.32 vom 10. April 2024 E. 1.2).
1.4 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemäss Beschwerdeschrift war die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführenden über ihren Sohn C____ und dessen Platzierung im Durchgangsheim [...] (Ziff. 1), die Ernennung von [...] als Beistandsperson (Ziff. 3) sowie die Beauftragung der Beiständin mit der Begleitung der Platzierung und der Sicherstellung ihrer Finanzierung (Ziff. 5a) und der Umsetzung, Planung, Organisation und regelmässigen Auswertung von (begleiteten) Kontakten zwischen C____ und seinen Eltern (Ziff. 5b). Nicht angefochten wurde die Errichtung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Ziff. 2) sowie der sonstige Auftrag der Beistandsperson gemäss den Ziffern 4 und 5 c-e des angefochtenen Entscheids.
Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juni 2025 wurde die Beschwerde gegen Ziffer 3 des Entscheids betreffend die Ernennung von [...] als Beistandsperson zurückgezogen. An den restlichen Anträgen wurde festgehalten. Materiell haben sich die Beschwerdeführenden in der Folge indes einzig mit Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführenden über ihren Sohn C____ und dessen Platzierung im Durchgangsheim [...] auseinandergesetzt. Der Beauftragung der Beistandsperson mit der Begleitung der Platzierung und der Sicherstellung ihrer Finanzierung (Ziff. 5a) und der Umsetzung, Planung, Organisation und regelmässigen Auswertung von (begleiteten) Kontakten zwischen C____ und seinen Eltern (Ziff. 5b) kommt im Rahmen der aufrecht erhaltenen Beschwerde keine selbständige Bedeutung zu.
1.5 Vorliegend kann auf eine Anhörung des betroffenen Kindes verzichtet werden. C____ wird durch eine Kindesvertreterin vertreten, welche seine Sicht und seine Wünsche ins Verfahren eingebracht hat. Zudem ist C____ bereits im vorinstanzlichen Verfahren angehört worden und wird wohl von der Kindesschutzbehörde auch im Hinblick auf eine Überprüfung der vorsorglich angeordneten Kindesschutzmassnahme nach Ablauf ihrer Geltungsdauer erneut angehört. Vor diesem Hintergrund würde eine erneute Befragung zu einer unnötigen Belastung des Kindes führen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar ZPO, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 298 N 31 m.H.).
2.
2.1 Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich sind. Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
2.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., § 41 N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.
2.3 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist oder wer für diesen Zustand «verantwortlich» ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1096). Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Es muss somit eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, der nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 Abs. 3 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (z.B. Ermahnungen, Weisungen, Aufsicht oder Erziehungsbeistandschaft; vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. zum Ganzen: VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2, VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).
2.4 Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während der Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die Anordnung so dringlich erscheint, dass der ordentliche, spätere Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht abgewartet werden kann und darf. Ein Verzicht auf eine vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil zur Folge haben, welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden können (Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit Hinweis; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit Hinweisen). Weiter muss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wahrscheinlich sein, dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Hauptverfahren angeordnet werden wird (vgl. Maranta, a.a.O., Art. 445 N 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonders zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick auf den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im Gesetz wird explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig», d.h. erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit – Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 10, mit weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer Frist zu verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu bestätigen oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse anzupassen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E.3.1.3).
3.
3.1 Die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Fortsetzung der Platzierung von C____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB hat die Vorinstanz unter Verweis auf die Akten damit begründet, dass dem Sohn der Beschwerdeführenden eine emotionale und materielle Verwahrlosung drohe und konkrete Hinweise dafür bestünden, dass er über längere Zeit innerfamiliären Konflikten ausgesetzt gewesen sei. Sie berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin gegen die Schule erhobenen Vorwürfe, dass die Problematik ihres Sohnes ausschliesslich auf der Schule sowie der abklärenden Sozialarbeiterin und deren persönlicher Abneigung beruhe wie auch deren Darstellung, dass ihr Sohn nie allein zu Hause sei, sondern immer von den Eltern und der Grossmutter mütterlicherseits betreut werde. Zur weiteren Abklärung stützte sie sich einerseits auf die Berichte der eingesetzten Beistandsperson über die Ausgangslage und die Entwicklung der Situation seit der superprovisorischen Platzierung von C____ im Durchgangsheim [...] und andererseits auf die Anhörung der Eltern.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich die Situation seit dem superprovisorischen Entscheid vom 26. Februar 2025 nicht wesentlich verändert habe. Die Eltern würden die vom KJD in der Abklärung festgestellten Gefährdungsmomente, wie die von der Schule beobachtete körperliche und emotionale Vernachlässigung, die für C____ belastende und konfliktreiche Familiensituation sowie die besorgniserregende Tatsache, dass C____ aufgrund persönlicher Umstände schulisch weit unter seinen tatsächlichen Möglichkeiten liege, bestreiten. Trotz wiederholter Hinweise auf die bestehenden Probleme hätten die Eltern mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verantwortung für die aktuelle Situation bei der Schule und den Mitarbeitenden des KJD sähen. Sie würden nicht erkennen, dass ihr eigenes Verhalten wesentlich zur Gesamtsituation und damit zu den Belastungen von C____ beitrage und den involvierten Fachpersonen vorwerfen, Unwahrheiten zu verbreiten sowie ihr Kind zu traumatisieren. Es fehle ihnen die notwendige Einsicht zur Erarbeitung tragfähiger Lösungsansätze für C____, mit welchen ihm eine stabile und entwicklungsförderliche Lebenssituation ermöglicht würde. Positiv zu werten sei ihre Bereitschaft, eine Paartherapie zu machen und eine Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen. In der Vergangenheit seien sie aber nicht in der Lage gewesen, die Unterstützungsangebote der Schule (z.B. Potential-Abklärung beim SPD) oder des KJD (SPF) anzunehmen und mit den jeweiligen zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten. Die Eltern hätten die von der Schule als notwendig erachtete Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) mehrfach abgelehnt. Sie schienen daher zwar bereit, Gespräche zu führen, die Umsetzung von Hilfestellungen bleibe jedoch aus, sobald Fachstellen auf Probleme innerhalb des Familiensystems hinweisen würden. Es scheine, dass sie Unterstützung ablehnten, wenn diese eine Auseinandersetzung mit ihrem eigenen Verhalten oder den familiären Dynamiken erfordere. Vor diesem Hintergrund sei ungewiss, wie die Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung verlaufen werde. Bevor eine Rückplatzierung in Betracht gezogen werden könne, müsse die Familienbegleitung etabliert und ein fundierter Einblick in die elterlichen Erziehungskompetenzen gewonnen werden können. Die Familienbegleitung solle die Eltern nachhaltig in ihrer Erziehungsfähigkeit stärken und die problematischen Faktoren im elterlichen Haushalt, welche zur Platzierung geführt hätten, wie auch die notwendigen Veränderungen für eine stabile und sichere Lebensumgebung für C____ aufzeigen. Parallel dazu solle ein stufenweiser Wiederaufbau der Kontakte sowie eine mögliche Rückplatzierung von C____ geprüft und – soweit in seinem Interesse – vorbereitet werden.
3.2 Mit ihrer Beschwerde verweisen die Beschwerdeführenden einleitend auf Schicksalsschläge, welche die Familie in den vergangenen Jahren habe verkraften müssen. Sie nennen einen von der Mutter in Anwesenheit von C____ erlittenen Herzinfarkt, den drogenkonsumbedingten Tod ihres Bruders, die längerdauernde Hospitalisierung des Grossvaters mütterlicherseits und eine zwischenzeitliche, bis August 2023 währende Trennung der Beschwerdeführenden. Weiter verweisen sie auf den Schulwechsel von C____ während ihrer Trennungszeit, die regelmässige Schulabsenz und Delinquenz des Halbbruders D____ und den «erzwungenen Schulwechsel in die […]», seit dem C____ äusserst ungern in die Schule gehe. Unter Hinweis auf den Zeitablauf seit der Erteilung des Abklärungsauftrages am 22. Mai 2024 bestreiten die Beschwerdeführenden eine Dringlichkeit. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht sei zu einem verspäteten Zeitpunkt erfolgt, als C____ bereits von einer Verbesserung der Situation und seinem Wunsch, nach Hause zu gehen, gesprochen habe. Sie stellen in Frage, wie die Vorinstanz zur Feststellung einer «körperlichen und emotionalen Vernachlässigung» gekommen sei. Da noch gar keine ärztliche Konsultation erfolgt sei, sei erweisen, dass zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung und davor keine «körperliche Vernachlässigung» festgestellt worden sei. Unbekannt sei auch, wie die Vorinstanz zum Befund einer «emotionalen» Vernachlässigung gekommen sei. Soweit dies mit einer traurigen Stimmung von C____ begründet werde, liesse sich dies mit seinem Unwohlsein in der […] oder in den Gesprächen mit der abklärenden Person wie auch den genannten Schicksalsschlägen und Problemen begründen. Sie rügen, dass sich für die Aussagen, auf welche sich die Vorinstanz stütze, keine Wortprotokolle fänden. Sowohl sie wie auch C____ würden die ihnen zugeschriebenen Aussagen bestreiten. Es sei daher nicht objektiv überprüf- und nachvollziehbar, was wirklich gesagt worden sei, was eine angemessene Verteidigung faktisch verunmögliche. Dies gelte insbesondere, wenn sie als «nicht einsichtig» eingestuft würden.
In tatsächlicher Hinsicht bestreiten die Beschwerdeführenden, dass C____ ausgesagt haben solle, die meiste Zeit alleine zu Hause zu sein und dass nicht regelmässig für ihn gekocht werde wie auch, dass er keine Vertrauensperson im Familienumkreis habe nennen können. Weiter bestreiten sie, dass er regelmässig Zeuge von Gewalt- und Sexualakten der Eltern geworden sei. Im Zusammenhang mit der kurzen Trennungszeit sei es zu Streitigkeiten zwischen den Eltern gekommen, denen nun aber mit der am 28. März 2025 beginnenden Paartherapie begegnet werde.
Schliesslich bestreiten sie auch, nicht einsichtig zu sein und nicht mit den Behörden zu kooperieren. So habe die Beschwerdeführerin die Behörden wiederholt um Hilfe hinsichtlich ihres Sohnes D____s «angefleht» und dabei ihre Überforderung zum Ausdruck gebracht, was eine gute Einsichtsfähigkeit und grosse Kooperationsbereitschaft mit den Behörden belege. Sie habe auch bei der Umsetzung der Entscheidung mitgewirkt. Wenn sie Bereitschaft zu Massnahmen erklärten, werde ihnen völlig unberechtigterweise Skepsis entgegengebracht. Auch das Durchgangsheim habe sich für eine baldige Rückplatzierung ausgesprochen.
3.3 Die KESB hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2025 Stellung zur Beschwerde genommen. Sie bringt zusammenfassend vor, in der Beschwerdeschrift werde die herausfordernde Familiensituation primär auf persönliche Schicksalsschläge in den letzten zwei Jahren zurückgeführt. Das Familiensystem sei der KESB als auch dem KJD jedoch bereits seit 2011 bekannt. In diesem Zeitraum sei es wiederholt zu Gefährdungsmeldungen, behördlichen Abklärungen, einer Besuchsrechtsbeistandschaft, freiwilliger Unterstützung im Rahmen einer vereinbarten Fallführung durch den KJD sowie zur Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und Polizeimeldungen wegen häuslicher Gewalt gekommen. Das Familiensystem sei in den vergangenen Jahren auch durch mehrere Wohnorts- und damit verbundene Schulwechsel der Kinder sowie durch eine zwischenzeitliche Trennung der Beschwerdeführenden geprägt gewesen. In ihrer Beschwerde würden sich die Eltern als Leidtragende eines unzureichenden Systems darstellen, was jedoch im Widerspruch zu den Dokumentationen der involvierten Behörden, Fachstellen und Schulen stehe, welche belegen würden, dass den Eltern ‒ insbesondere der Mutter ‒ über Jahre hinweg wiederholt konkrete Unterstützungsangebote unterbreitet worden seien. Es sei mehrfach dokumentiert, dass die Eltern nicht bereit gewesen seien, aktiv und lösungsorientiert an einer tragfähigen Veränderung mitzuwirken.
Die Beschwerdeführerin gebe an, sich im Zusammenhang mit D____ wiederholt hilfesuchend an den KJD sowie an die Jugendanwaltschaft gewandt zu haben. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe jedoch hervor, dass die angebotenen Hilfestellungen aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht hätten umgesetzt werden können. Die Mutter habe sich irritiert über das Angebot einer temporären Platzierung von D____ in einer Notunterkunft gezeigt. Eine sozialpädagogische Familienbegleitung habe sie ausdrücklich abgelehnt mit der Bemerkung, diese würde mit D____ nur «über das Wetter» sprechen. Es bestehe mithin eine Diskrepanz zwischen dem geäusserten Hilfsbedarf und der tatsächlichen Bereitschaft, sich verbindlich auf eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen einzulassen.
Die von der […] eingereichte Gefährdungsmeldung sei von den Eltern dahingehend interpretiert worden, dass das Lehrpersonal sowie die Schulleitung C____ und die Familie nicht mögen würden. Die Schulen seien jedoch gesetzlich verpflichtet, das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder zu schützen und bei Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung die zuständigen Fachstellen beizuziehen und dies basierend auf objektiven Beobachtungen, nicht aufgrund von Sympathien. Aus der Gefährdungsmeldung vom 15. Mai 2024 gehe hervor, dass die festgestellten Auffälligkeiten unabhängig voneinander durch die Schulsozialarbeiterin, die Klassenlehrperson sowie die Schulleitung beobachtet worden seien.
Die Kindesschutzbehörde sei nicht gesetzlich verpflichtet, Wortprotokolle zu führen. In der Praxis würden die wesentlichen Inhalte und Entscheide in zusammenfassender Form festgehalten, was den gesetzlichen Vorgaben entspreche und der Effizienz sowie der sachlichen Klarheit diene. Die KESB weist die Behauptung zurück, es lägen keine schriftlichen Bestätigungen der relevanten Sachverhalte vor und die Kindesschutzbehörde stütze sich ausschliesslich auf die Aussagen der abklärenden Sozialarbeiterin. Die vorliegende Dokumentation zeige klar auf, dass mehrere Fachpersonen unabhängig voneinander darauf hingewiesen hätten, dass es C____ nicht gut gehe.
Die Beschwerdeführenden würden beklagen, die KESB anerkenne nicht, dass sich die familiäre Situation in den letzten sechs Monaten vor dem Entscheid erheblich verbessert habe, die Aussagen der Eltern zeigten jedoch nach wie vor eine weitgehend eigene Interpretation der Geschehnisse, in welcher die Verantwortung für bestehende Missstände überwiegend bei aussenstehenden Personen oder Institutionen gesucht werde. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführenden sei C____ häufig alleine zuhause gewesen und habe sich vorwiegend mit Playstation und Youtube beschäftigt. Die Anmeldung in die Tagesstruktur habe die Mutter verweigert.
Bereits im Zeitraum vom 20. März bis 28. Mai 2024 sei eine sozialpädagogische Familienbegleitung mit der Mutter initiiert worden, damals mit Fokus auf die Unterstützung im Umgang mit D____. Sie habe jedoch aufgrund mangelnder Kooperation bzw. eingeschränkter Erreichbarkeit der Mutter abgebrochen werden müssen. Es erscheine nachvollziehbar, dass die erneute Bereitschaft zur Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Zusammenhang mit dem laufenden Kindesschutzverfahren und der Platzierung stehe.
Gesundheitliche Vorsorgemassnahmen für C____ seien ‒ mutmasslich aus finanziellen Gründen ‒ nicht konsequent wahrgenommen wurden. C____ sei letztmals im Januar 2018 anlässlich eines Impfgesprächs bei Dr. […] gewesen, eine Impfung sei jedoch nicht erfolgt. Die in der Schweiz üblichen Vorsorgeuntersuchungen im 4., 6. und 10. Altersjahr eines Kindes, seien von den Eltern nicht wahrgenommen worden.
Von den Beschwerdeführenden werde geltend gemacht, die betreuende Institution habe sich für eine baldige Rückplatzierung von C____ ausgesprochen, diese habe jedoch mit E-Mail vom 10. April 2025 gegenüber der Beiständin ausdrücklich geäussert, dass zu keinem Zeitpunkt eine Empfehlung für eine baldige Rückplatzierung ausgesprochen worden sei oder gegenüber den Eltern ein solcher Eindruck erweckt worden sei.
Statt einer reflektierten Gesamtbetrachtung werde weiterhin versucht, die Verantwortung für die aktuelle Situation externen Stellen zuzuschreiben. Die familiäre Gesamtdynamik, die in den vergangenen Jahren wiederholt zu einschlägigen Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung geführt habe, werde dabei weitgehend ausgeblendet oder nicht als ursächlich anerkannt. Die Beschwerde sei abzuweisen, um eine fundierte Abklärung der familiären Verhältnisse zu gewährleisten.
3.4 Die Beschwerdeführenden haben in der Verhandlung vom 23. Juni 2025 durch ihre Rechtsvertreterin ausführen lassen, C____s Halbbruder D____ habe über zwei Jahre die Schule nicht mehr besucht und die Beschwerdeführerin habe deswegen das KJD um Hilfe gebeten. Diese Hilfe habe sie aber nie erhalten. Stattdessen sei ein Abklärungsauftrag durchgeführt und eine verdeckten Fremdplatzierung C____s erfolgt. Aufgrund dessen bereue die Beschwerdeführerin, sich den Behörden anvertraut zu haben. Die Stellungnahme der KESB wiederhole verschiedene behauptete Probleme wie angeblich zu schlechte Hygiene und Rückstände in der Psychomotorik, dies sei aber in keiner Weise belegt. Zudem hätten mildere Mittel in Betracht gezogen werden müssen wie etwa eine verpflichtende sozialpädagogische Familienbegleitung oder ärztliche Kontrolltermine unter Bussenandrohung. Die anhaltende Fremdplatzierung von C____ sei hingegen mangels akuter Kindeswohlgefährdung völlig unverhältnismässig. Die Eltern würden von der KESB als unkooperativ beschrieben, die Zusammenarbeit mit den Eltern werde jedoch anderenorts als zuverlässig und freundlich wahrgenommen, etwa durch das Durchgangsheim […].
Zur Schulfähigkeit von C____ wird ausgeführt, dass den Berichten der Schule, des Durchgangsheims und den Aussagen C____s selbst ist zu entnehmen sei, dass er gerne die neue Schule besuche, sich wohl fühle und auch gut integriert sei. Einzelne Defizite in Französisch seien vorhanden, doch eine fehlende Beschulungsfähigkeit sei nicht erstellt. Im Gegenteil berichte die Klassenlehrerin von der Erfüllung der Grundanforderungen in Mathe und Deutsch. Zudem würden sich die Eltern bemühen, C____ auch künftig in seiner Schulkarriere besser zu begleiten und unterstützen. Es treffe zu, dass C____ vor der Platzierung zuletzt 2018 beim Kinderarzt in Behandlung gewesen sei, es seien jedoch nun die kinderärztliche Untersuchung am 14. April 2025 und sämtliche Impfungen am 14. Mai 2025 nachgeholt worden. Darüber hinaus hätten zwei Zahnarzttermine einschliesslich Wurzelbehandlung und auch die psychiatrische Untersuchung stattgefunden.
Zu C____s Halbbrüdern wird ausgeführt, E____ absolviere derzeit ein Praktikum in der Küche eines Catering Betriebs. Für D____ bemühe sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um eine Lösung, da dieser gerne den Schulabschluss nachholen möchte, aufgrund seines Alters jedoch nicht mehr in die regulären staatlichen Schulen integriert werden könne. Der Vorwurf des Desinteresses der Eltern und der emotionalen Vernachlässigung wird zurückgewiesen. Dem Verlaufsbericht des Durchgangsheims […] sei zu entnehmen, dass der Kontakt zwischen Eltern und C____ «herzlich und vertraut» sei. Die beiden Beschwerdeführenden besuchten nachweislich eine Paartherapie bei [...] um Konflikte mit therapeutischer Hilfe zu lösen, wobei bereits drei Termine stattgefunden hätten. Zudem sei die sozialpädagogische Familienbegleitung mittlerweile gut installiert und etabliert.
Schliesslich wird die Verhältnismässigkeit der Massnahme bestritten, da es sich beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts um den stärksten Eingriff in die Rechtsstellung und ins Erleben des betroffenen Kindes und seiner Eltern handle, der nur dann zur Anwendung kommen dürfe, wenn «der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet» werden könne. Es lägen bis heute keine Beweise, Indizien oder ernstzunehmende Anhaltspunkte vor, dass das Kindeswohl von C____ derartig akut gefährdet gewesen wäre, dass diese «ultima ratio» erforderlich, geeignet und zumutbar gewesen sei. Der angefochtene Entscheid sei als unverhältnismässig und rechtswidrig anzuerkennen und unverzüglich aufzuheben.
3.5 Die KESB wirft den Eltern zwar weiterhin vor, aus dem Bericht der Institution sowie den Rückmeldungen der zuständigen Beiständin gehe hervor, dass sie bis heute nicht nachvollziehen könnten, welche Gründe zur Platzierung von C____ geführt hätten. Andererseits wurde ihnen aber auch attestiert, dass durch die angeordnete Massnahme sowie die kontinuierliche Einbindung der involvierten Fachpersonen eine partielle Stabilisierung des Familiensystems habe erreicht werden können. Diese Festigung zeige sich insbesondere in der Herstellung verlässlicher Alltagsstrukturen, etwa durch geregelte Tagesabläufe, eine gesicherte Grundversorgung sowie eine verbesserte Präsenz und Verfügbarkeit der Eltern. Darüber hinaus hätten belastende Faktoren wie eskalierende elterliche Konflikte und nachweisbare Vernachlässigungen deutlich reduziert werden können. Die Eltern würden gegenwärtig, wenn auch unter fachlicher Begleitung und nicht gänzlich konfliktfrei, grundlegende elterliche Funktionen in einem Ausmass übernehmen, das aus Sicht der Kindesschutzbehörde erfreulich sei. Die familiäre Situation sei zwar weiterhin fragil, jedoch im Moment tragfähiger als in der Vergangenheit. Der Aufenthalt von C____ im familiären Umfeld sei schrittweise ausgebaut worden (aktuell: Samstag bis Montagmorgen vor Schulbeginn, Montag und Donnerstag Mittagessen zu Hause, Dienstagmittag zu Hause) und werde durch die Institution, die sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Beiständin eng begleitet und ausgewertet.
Gleichzeitig zeigten sich nach wie vor erhebliche Hürden in der Zusammenarbeit, insbesondere in Bezug auf D____. Obwohl die Eltern dessen Bedarf wiederholt betonen und beklagen würde, finde keine ausreichende Unterstützung statt und habe bislang keine freiwillige Fallführung durch den Kinder- und Jugenddienst etabliert werden können. Selbst mit Unterstützung ihrer Rechtsvertretung seien die Eltern bisher nicht in der Lage, die hierfür notwendigen Unterlagen einzureichen oder die erforderlichen Schritte einzuleiten. Während freiwillige Unterstützungsangebote bislang an mangelnder Einsicht, fehlender Struktur und unzureichender Eigenverantwortung gescheitert seien, entfalte die angeordnete Massnahme ihre Wirkung durch Verbindlichkeit, klare Rahmenbedingungen und institutionelle Steuerung. Damit sei nicht nur eine Stabilisierung des Familiensystems erreicht, sondern auch ein begleiteter Veränderungsprozess in Gang gesetzt worden, der ohne behördlichen Rahmen nicht möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund erachte die Kindesschutzbehörde es als verfrüht, die derzeit laufenden unterstützenden Massnahmen zu beenden. Dies insbesondere deshalb, weil sich sowohl die sozialpädagogische Familienbegleitung als auch die begonnene Paarberatung noch in der Aufbauphase befänden, C____ sei erst vor Kurzem in der neuen Schule angekommen und der therapeutische Bedarf bislang nicht abschliessend abgeklärt worden. Seitens der Institution liege noch keine abschliessende fachliche Einschätzung zur Rückplatzierung vor. Eine vollständige Rückführung von C____ ins elterliche Umfeld erscheine zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend. Aus Sicht der Kindesschutzbehörde bestehe das Risiko, dass die bislang erreichte positive Entwicklung ins Stocken geraten und die Eltern in alte, dysfunktionale Muster zurückfallen würden. Vielmehr sei der eingeleitete schrittweise Ausbau der familiären Belastbarkeit weiterzuführen, eng zu begleiten und regelmässig zu überprüfen. Anlässlich der für den 5. August 2025 vorgesehenen Verhandlung vor der Kindesschutzbehörde solle die bisherige Entwicklung differenziert ausgewertet und in diesem Rahmen eine tragfähige Strategie für eine mögliche Rückplatzierung unter sorgfältiger fachlicher Begleitung erarbeitet werden.
3.6 Die Kindesvertreterin hat vor Gericht ausgeführt, C____ halte an seinem Antrag auf sofortige Rückplatzierung fest. Sein Wille allein sei zwar nicht ausschlaggebend, aber zentral zu berücksichtigen und in Bezug auf das objektive Kindeswohl in die Überlegungen miteinzubeziehen. In Bezug auf das objektive Kindeswohl könne aus C____s Sicht berichtet werden, dass er sich in der neuen Schule sehr wohl fühle. Er habe seiner Vertreterin erzählt, dass er viele Freunde gefunden habe und die Klassenlehrerin nett sei. Auch von Seiten der Schule sei die Rückmeldung positiv. So sei insbesondere eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst nicht angezeigt. Dass es sich in puncto Schule zum Positiven gewendet habe, sei sehr wichtig für C____s Situation. Der zweite wichtige Faktor sei die Zusammenarbeit der Eltern mit der SPF, welche Ende April begonnen habe. Auch hätten die Eltern die kinderärztlichen Untersuchungen nachgeholt. Dass sich C____s Situation im letzten halben Jahr verbessert habe, sei auch dem Verlaufsbericht des KJD zu entnehmen.
Der Schulwechsel, die Kooperation der Eltern und die Mitwirkung des Helfersnetzes (KJD, SPF, […] etc.) hätten zu einer veränderten Situation geführt, weshalb die einschneidende Massnahme der Heimplatzierung aus Sicht von C____ nicht mehr notwendig sei. Die Beistandschaft und die SPF seien hingegen aufrecht zu erhalten und die Abklärung der UPK weiterzuführen. C____ habe berichtet, dass er schon mehrere Gespräche mit der für ihn zuständigen Frau [...] gehabt habe. C____ verstehe, weshalb die Zusammenarbeit mit der Behörde weitergeführt werden sollte und sei damit einverstanden. Mit der Fortsetzung der Kindesschutzmassnahmen sei garantiert, dass die Behörde involviert bleibe und C____s Situation kontrollieren könne. Zusammenfassend beantrage C____ somit die Gutheissung der Beschwerde seiner Eltern in Bezug auf die beantragte Rückplatzierung.
3.7 Wie ausgeführt (vgl. oben E. 2.4) gilt beim Erlass und der Überprüfung von provisorischen Kindesschutzmassnahmen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es hat daher eine summarische Prüfung der Sachund Rechtslage zu erfolgen. Die Vernachlässigung des Kindes durch die Eltern ist vorliegend in mehrfacher Hinsicht dokumentiert. C____ hat gegenüber einer Vielzahl von Personen klar geäussert, dass er viel allein zu Hause sei (Verlaufsbericht Lehrperson act. 9/3 S. 379 f.; AN Tel. KJD 24. Oktober 2024 act. 348; Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Die häufige Abwesenheit der Mutter aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit ist auch von ihr selber gegenüber den Behörden mehrfach bestätigt worden (Mail KJD vom 2. Mai 2024, act. 9/3 S. 387). Dies galt insbesondere im Zeitraum, als die Familie in zwei Wohnungen lebte und die Mutter oft bei ihren älteren Söhnen weilte (Mail KJD vom 2. Mai 2024, act. 9/3 S. 387). Diese Vernachlässigung führte bei C____ zur eindrücklichen Feststellung im Abklärungsbericht, es sei «für ihn nicht verständlich [erschienen], dass Eltern beispielsweise für ihre Kinder kochen, oder dass Kinder nicht auf sich alleine gestellt werden» (Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Diese Abwesenheit der Eltern ist bereits in der Vergangenheit dokumentiert worden (Polizeirequisition vom 1. Februar 2023, act. 9/3 S. 303 ff.) und ergibt sich auch aus dem Umstand, dass beide Elternteile zu 100% erwerbstätig sind (AN Erstgespräch Abklärung KJD vom 13. Juni 2024, act. 9/3 S. 310). Die Mutter gab daher gegenüber der Schule an, sie sehe, dass C____ keine Aufgaben mache, könne ihm aber nicht helfen, weil sie arbeite, wenn er zu Hause sei (E-Mail Klassenlehrerin […] vom 11. Februar 2025, act. 9/3 S. 323 ff.). Belegt ist auch, dass C____ in der Schule oft kein Mittagessen hatte (Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Weiter ist in der Schule aufgefallen, dass er mit schmutzigen Kleidern und mangelnder Körperhygiene die Schule besucht hat (Verlaufsbericht Lehrperson April/Mai 2024 act. 9/3 S. 379 f.; Gefährdungsmeldung PS […] vom 16. Mai 2024 act. 9/3 S. 375 ff.; Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Auch die ärztliche und zahnärztliche Versorgung von C____ wurde vernachlässigt (Schreiben UZB, 21. März 2025 act. 9/3 S. 53). Auch die Bestreitung von Gewalt zwischen den Eltern, die C____ miterlebt haben soll, steht im Widerspruch zu den Akten. Über solche hat C____ im Jahr 2024 mehrfach berichtet (Gefährdungsmeldung PS […] vom 16. Mai 2024 act. 9/3 S. 375 ff.; Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Gleichzeitig hat er wiederholt seiner Sorge darüber Ausdruck gegeben, wenn die Eltern von solchen Depositionen erfahren würden (Gefährdungsmeldung PS […] vom 16. Mai 2024 act. 9/3 S. 375 ff.). Er hat diesbezüglich auch seiner grossen, für ihn auch körperlich wahrnehmbaren psychischen Belastung Ausdruck gegeben (auffälliges Augenflackern/Zucken, grosse Schreckhaftigkeit, Stimmenhören, Stress im Kopf, Wut im Bauch; Gefährdungsmeldung PS […] vom 16. Mai 2024 act. 9/3 S. 375 ff.). Entgegen der Bestreitung der Beschwerdeführenden ist in den Akten auch eindrücklich belegt, dass es C____ nicht möglich ist, sich mit Problemen an die Eltern zu wenden und ihm in diesem Sinne Vertrauenspersonen im familiären Umfeld fehlen (AN Tel. KJD 24. Oktober 2024 act. 348; Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Er wurde insbesondere im schulischen Umfeld als «Kind in Not, ein Kind mit abgelöschtem Ausdruck, ein Kind, das depressive Züge zeigt», wahrgenommen (Schulbericht 7. November 2024 act. 9/3 S. 343 ff.). Auch die Mutter selbst hat einen gewaltbelasteten Umgang der Brüder von C____ geschildert (Mail KJD vom 2. Mai 2024, act. 9/3 S. 387). Schliesslich ist auch die Belastung durch das Miterleben sexueller Handlungen im häuslichen Kontext belegt. Dies ist aufgrund der Wohnsituation, bei der C____ kein eigenes Zimmer hat, sondern mit seinem Bruder D____ auf einer offenen Galerie zum Wohnzimmer lebt (Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.) oder im Bett der Eltern übernachtet, plausibel (Verlaufsbericht Durchgangsheim vom 26. Mai 2025, act. 16 S. 2).
Aus den Akten ergibt sich der Anschein einer ambivalenten Kooperationsbereitschaft der Eltern. Sie arbeiteten bisweilen durchaus kooperativ mit den Behörden zusammen und wirkten im Gespräch offen. Dies gilt auch in der Zusammenarbeit mit dem Durchgangsheim [...], welche die Zusammenarbeit mit ihnen als positiv empfindet und sie als zuverlässig wahrnimmt (Mail Beiständin vom 10. April 2025, act. 9/3 S. 62 ff.; Standortgespräch […] 21. März 2025 act. 9/3 S.35). Vonseiten der Schulen wurde die Zusammenarbeit mit der Mutter unterschiedlich erlebt (Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.).
Die Eltern vermochten den Handlungsbedarf betreffend C____ nicht zu erkennen (vgl. Gefährdungsmeldung PS […] vom 16. Mai 2024 act. 9/3 S. 375 ff.; Mail KJD vom 8. Juli 2024 act. 9/3 S. 351). Das so zum Ausdruck kommende fehlende Interesse an einer Verbesserung der Situation für C____ wurde von Seiten der Klassenlehrerin als geradezu grotesk empfunden (Mail Klassenlehrerin […] vom 11. Februar 2025 act. 9/3 S. 323 ff.). Bisweilen verweigerten sie sich aber auch der Zusammenarbeit und empfanden die behördliche Aktivität als Schikane (AN Tel KJD vom 13. Juni 2024 act. 9/3 S. 360; Mail KJD vom 13. Juni 2024 act. 9/3 S. 359; Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Die mangelnde Bereitschaft zur Wahrnehmung von Terminen führte dazu, dass sie von der Vorinstanz förmlich zur Mitwirkung verpflichtet werden mussten (act. 9/3 S. 352) und letztlich zu der von ihnen beanstandeten Verlängerung der Abklärung (Mail KJD vom 13. Juni 2024 act. 9/3 S. 359). Ein kooperatives Arbeitsbündnis konnte im Rahmen der Abklärung nicht erreicht werden (Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Auf jeden Fall aber wirken die Eltern hilflos gegenüber den offensichtlichen Problemen der drei Kinder der Beschwerdeführerin (Abklärungsbericht vom 31. Januar 2025 act. 9/3 S. 331 ff.). Sie sehen keinen Eigenanteil an den Problemen, dementieren und verharmlosen den kindeswohlgefährdenden Zustand (Mail Beiständin vom 4. März 2025 act. 9/3 S. 278). Die Ursache der Probleme sehen sie allein bei den Behörden und insbesondere bei der Schule. Dies steht in Widerspruch zum Umstand, dass C____ ein gutes Verhältnis zu den Lehrpersonen gezeigt hat (Schulbericht 7. November 2024 act. 9/3 S. 343 ff.). Es bestehen daher keinerlei Anzeichen dafür, dass die Schule eine feindselige Haltung gegenüber C____ und der Familie eingenommen hat, wie dies die Beschwerdeführenden zum Ausdruck bringen. Belegt ist auch, dass der Schulwechsel von C____ in die Primarschule […] nicht von den Behörden erzwungen worden ist, wie es die Beschwerdeführenden behaupten, sondern aufgrund der entsprechenden Anmeldung der Mutter im Schulkreis, wo C____ aber gar nicht gewohnt hat, selber bewirkt worden ist (vgl. Mail ED vom 19. April 2024, act. 9/3 S. 180).
Belegt ist auch, dass sich die Mutter zwar mitunter hilfesuchend an die Behörden gewandt, die ihr angebotenen Unterstützungsangebote aber nicht wahrgenommen hat. So wurde sie mehrfach an die Familien- und Erziehungsberatung verwiesen, hat sich aber nie an diese gewandt (vgl. AN 13. Juni 2023 Tel. Mutter act. 9/3 S. 464). Auch die im bereits vom 20. März bis zum 28. Mai 2024 mit der Mutter initiierte sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) musste aufgrund der mangelndem Kooperation und Erreichbarkeit der Mutter abgebrochen werden (Mail Beiständin vom 10. April 2025, act. 9/3 S. 62 ff.). Auch das Unterstützungsangebot einer Anmeldung von C____ in der Tagesstruktur hat sie verweigert (Verlaufsbericht Lehrperson act. 9/3 S. 379 f.).
Die Beschwerdeführenden haben nachweislich falsche Behauptungen aufgestellt. Dies gilt etwa für die Behauptung, das Durchgangsheim habe eine Rückplatzierung empfohlen, was von diesem umgehend dementiert worden ist (Mail Beiständin vom 10. April 2025, act. 9/3 S. 62 ff.).
Eine Veränderung der Situation mag zunächst im Spätherbst 2024 eingetreten sein, als sich die Mutter vom Vater zunächst getrennt hat (AN Notfalltermin Mutter mit D____ vom 26. November 2024, act. 9/3 S. 322), in der Folge sind die Eltern dann aber wieder zusammengekommen. Nach seiner Platzierung hat C____ geäussert, dass sich die Situation zu Hause momentan etwas verbessert habe und er gerne zurückkehren würde. Gleichzeitig ist eine grosse Belastung und Ambivalenz in den Aussagen von C____ spürbar. So hat er im Durchgangsheim zwar zum Ausdruck gebracht, es sei ein Fehler, dort zu sein, gleichzeitig aber auch die Belastungen im Elternhaus benannt (Journaleintrag […] vom 7.3.2025, Mail 11. März 2025 act. 9/3 S. 267).
Insgesamt ist somit durch die vorliegenden Akten belegt, dass die Eltern nicht in der Lage waren, das Wohl von C____ zu wahren und damit eine Kindeswohlgefährdung bestanden hat. Die Entwicklung der beiden Halbbrüder von C____ zeigt eindrücklich, dass daher dringender Handlungsbedarf bestanden hat, um einen Kontrollverlust der Eltern, wie er insbesondere bei D____ mit dessen Abgleiten in die Delinquenz stattgefunden hat, zu verhindern. Es ist somit festzustellen, dass die vorinstanzlich erkannte Gefährdungssituation von C____ insbesondere aufgrund seiner in der Schule beobachteten Verfassung und der Verhältnisse zuhause akut gegeben war und die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erforderlich und verhältnismässig war.
Bei der Betrachtung der aktuellen Situation sind jedoch klare Verbesserungen festzustellen, was anlässlich der Verhandlung auch von Seiten der Vertreterin der KESB anerkannt worden ist. Deutlich zum Positiven verändert hat sich zunächst der Gesamteindruck C____s, welcher früher in der Schule berechtigten Anlass zur Sorge gegeben hatte. Die Rückmeldungen der aktuellen Schule zu seinem Sozialverhalten sind positiv und auch die schulischen Leistungen bewegen sich wieder im unauffälligen Bereich. Die versäumten ärztlichen Untersuchungen wurden inzwischen nachgeholt. Den Eltern wurde von Seiten der KESB zu Recht attestiert, dass unter Einbindung der involvierten Fachpersonen eine partielle Stabilisierung des Familiensystems und eine verbesserte Präsenz und Verfügbarkeit der Eltern habe erreicht werden können. Belastende Faktoren wie eskalierende elterliche Konflikte und nachweisbare Vernachlässigungen seien deutlich reduziert worden. Nachdem den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit verschiedentlich und begründet vorgeworden wurde, nicht oder unzureichend mit den involvierten Fachpersonen zu kooperieren, ist festzustellen, dass es ihnen derzeit gelingt ‒ wenn auch möglicherweise nicht intrinsisch motiviert ‒, sich sowohl auf eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzulassen als auch eine Paarberatung zu absolvieren. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerde gegen die eingesetzte Beiständin zurückgezogen wurde, da erkannt wurde, dass C____ dieser positiv gegenübersteht. Auch im Verlaufsbericht des Durchgangsheims [...] vom 26. Mai 2025 (act. 16) wurde die Zusammenarbeit mit den Eltern positiv geschildert ‒ sie würden als zuverlässig wahrgenommen, seien stets erreichbar, hätten Absprachen stets eingehalten und von C____ benötigte Dinge jeweils innert kurzer Zeit organisiert. Diesen positiven Entwicklungen ist Rechnung zu tragen und auf eine baldige Rückplatzierung hinzuarbeiten, was auch dem konstant geäusserten und zu mitberücksichtigenden Willen von C____ entspricht, wenn sich dieser auch in einem offensichtlichen Loyalitätskonflikt befindet und weder die Kindesvertreterin noch die Beiständin vor Gericht die Frage zu beantworten vermochten, ob sich C____ bei neu auftretenden Problemen die notwendige Hilfe holen könnte (Prot. S. 6 f.).
Nach wie vor präsentiert sich die Wohnsituation in der elterlichen Wohnung nicht ideal ‒ nachdem er zwischenzeitlich bei den Grosseltern gewohnt hatte, lebt nach Angaben der Beschwerdeführerin auch E____ wieder in der Wohnung der Beschwerdeführenden. Er absolviere derzeit ein Praktikum in einem Cateringbetrieb. Weiterhin ungelöst ist die Situation von D____, wobei Einigkeit darüber besteht, dass dieser mit seiner Lebensgestaltung eine wesentliche Komponente im Familiensystem darstellt. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin erhielt sie von den Behörden nicht die notwendige Hilfe, um D____ zum Besuchen der Schule zu bewegen und ihn von schlechten Einflüssen fernzuhalten (Prot. S. 6). Gemäss der Vertreterin der Beschwerdeführenden würde D____ inzwischen gerne seinen Schulabschluss nachholen, sei aber bereits zu alt, um in die regulären staatlichen Schulen integriert zu werden. Sie sei daran, einen anderweitigen Schulplatz zu organisieren und hoffe auf eine Finanzierung durch das KJD (Stellungnahme in der Verhandlung S. 6). Auch die Beiständin hat darauf hingewiesen, dass D____ ein Teil des Systems sei und sein Verhalten zuhause einen massiven Einfluss auf C____ habe (Prot. S. 8). Zu D____s Situation hat die Vertreterin der KESB vor Gericht geäussert, dass die von den Beschwerdeführenden beizubringenden Unterlagen noch immer nicht eingereicht worden seien. Auch die Beiständin hat dargelegt, dass sich ihr aktueller Auftrag nicht auf D____ beziehe und es hierfür eine neue Anmeldung für eine vereinbarte Fallführung erforderlich sei, wofür man den Eltern Formulare zugestellt habe, auf welche man aber noch immer warte. Nachdem der dringende Handlungsbedarf bezüglich D____ unbestritten ist, darf erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden ‒ allenfalls mithilfe ihrer Rechtsvertreterin ‒ die notwendigen Unterlagen unverzüglich einreichen.
Es ist vereinbart, dass C____ zwei der sechs Sommerferienwochen mit seiner Familie verbringen wird. Es ist unabdingbar, dass die Belastung des Familiensystems schrittweise erhöht wird und bereits jetzt eine Rückführungsstrategie entwickelt wird. Aufgrund der Tatsache, dass die Sommerferien unmittelbar bevorstehen und somit die Schule als wesentliches strukturierendes Element in C____s Tagesablauf wegfällt, hätten die berufstätigen Beschwerdeführenden bei einer sofortigen Aufhebung der vorsorglichen Massnahme die Betreuung C____s während der gesamten sechs Sommerferienwochen zu organisieren, was die Gefahr einer Überforderung mit sich brächte. Mit dem Beginn des neuen Schuljahres erscheinen die Voraussetzungen für die Rückführung ins elterliche Umfeld daher deutlich besser. Sinnvollerweise wird diese Zeit genutzt, um den angestrebten Wiedereinstieg D____s in die Schule zu organisieren, der die familiäre Gesamtsituation entlasten würde.
Es ist nach dem Gesagten nicht angezeigt, das im Rahmen der bis zum 15. August 2025 befristeten vorsorgliche Massnahme aufgehobene Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern und die Unterbringung C____ im Durchgangsheim [...] vorzeitig zu beenden. Die Beschwerde ist folglich – soweit sie aufrechterhalten worden ist – abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden tragen bei Abweisung ihrer Beschwerde die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (inkl. Auslagen), die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
4.2 Den Beschwerdeführenden wurde die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 2’300.‒ bewilligt. Daraus folgt, dass sie unter Berücksichtigung des bereits mit den Verfahrenskosten verrechneten Kostenvorschusses von CHF 800.‒ einen Anteil von CHF 1’500.‒ an ihre Vertretungskosten zu leisten haben. Die überschiessenden Kosten für ihre Rechtsvertreterin sowie jene für die Kindesvertreterin gehen zu Lasten der Gerichtskasse. Die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eingesetzte Verhandlungsdauer ist um eine Stunde auf 2,75 Stunden zu reduzieren, ansonsten sind die eingereichte Honorarnoten nicht zu beanstanden. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit daran festgehalten wurde.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, welche mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 800.‒ verrechnet wird.
Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege mit einem verbleibenden Selbstbehalt von CHF 1’500.‒ wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Christina Winter, ein Honorar von CHF 4’546.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 136.40 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 379.25, insgesamt somit eine Entschädigung von CHF 5’061.65 zugesprochen. Im Umfang von CHF 1’500.– wird sie auf den den Beschwerdeführenden auferlegten Selbstbehalt verwiesen und es wird ihr der Betrag von CHF 3’561.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Kindesvertreterin, lic. iur. Jessica Baltzer, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4'066.65 und ein Auslagenersatz von CHF 15.40 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 330.65, insgesamt also CHF 4’397.30 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Sohn (über Kindesvertreterin)
- Beiständin ([...], KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.