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Basel-Stadt Appellationsgericht 19.06.2024 KE.2024.4 (AG.2024.464)

19 juin 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·9,836 mots·~49 min·4

Résumé

Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273–275 ZGB, Sistierung des Verfahrens betreffend Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

KE.2024.3

KE.2024.4

URTEIL

vom 19. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273–275

ZGB, Sistierung des Verfahrens betreffend Antrag auf Erteilung der

gemeinsamen elterlichen Sorge, Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB

Sachverhalt

C____ (nachfolgend Kind), geboren am [...] 2021, ist die Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern B____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) und A____ (nachfolgend Vater, Beschwerdeführer). Die elterliche Sorge kommt der Mutter zu, in deren Obhut das Kind lebt.

Mit Eingabe vom 29. März 2022 stellte der Vater der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend Kindesschutzbehörde) einen Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nachdem das Verfahren zunächst auf Begehren der Eltern hin sistiert worden war, wurde es auf Gesuch des Vaters wiederaufgenommen und dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) ein Abklärungsauftrag erteilt. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 legte die Kindesschutzbehörde den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter wie folgt fest (Ziff. 1):

a.    Die Kontakte des Vaters finden ab dem 1. Januar 2024 wöchentlich wie bisher während drei Stunden statt. Während dem Besuch hat der Vater in der Mitte neu eine Stunde unbegleiteten Kontakt. Davor und danach wird jeweils eine Stunde begleitet durch [...]. Ganzer Kontakt ist somit drei Stunden.

b.    Ab dem 6. Februar 2024 findet eine Ausweitung der wöchentlichen Kontakte auf zwei Stunden unbegleitete Besuche statt. Zu Beginn und zum Schluss wird jeweils 30 Minuten begleitet durch [...]. Ganzer Kontakt ist drei Stunden.

c.    Ab dem 4. März 2024 findet eine Ausweitung der wöchentlichen Besuche auf einen halben Tag (vier Stunden) statt. Die Begleitungsregelung (erste und letzte 30 Minuten der Kontakte begleitet durch [...]) bleibt bestehen.

d.    Ab dem 6. Juni 2024 findet eine Ausweitung der wöchentlichen Besuche auf einen ganzen Tag (acht Stunden) statt, unter Beibehaltung der bestehenden Begleitungsregelung durch [...] zu Beginn und am Ende der Kontakte.

e.    Ab dem 1. Juli 2024 findet nochmals eine Ausweitung der Besuche statt. Der wöchentliche Kontakt von einem ganzen Tag (acht Stunden) bleibt bestehen. Zudem findet ein weiterer wöchentlicher Kontakt an einem zweiten halben Tag (vier Stunden) statt. Beide Kontakte unter Berücksichtigung der Begleitungsregelung der vorherigen Besuchsmodelle durch [...].

f.     Die Übergaben haben begleitet bei «[...]» stattzufinden. Auf diese Weise können Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zum Wohl des Kindes verhindert werden. Sollten die Besuche entgegen den Interessen von C____ ablaufen und eine Ausweitung der Kontakte nicht zum Wohle von C____ sein, so hat sich [...] an die Kindesschutzbehörde zu wenden.

Daneben wurden die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 274 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) angewiesen, eine kinderzentrierte Beratung bei der Fachstelle Familienrecht in Basel zu besuchen (Ziff. 2). Der KJD wurde beauftragt, die Begleitung der Kontakte zu koordinieren (Ziff. 3). Ebenso wie die [...] AG wurde er zudem angewiesen, der Kindesschutzbehörde bis zum 31. Juli 2024 zu berichten, wie die Kontakte zwischen Vater und Tochter verlaufen und ob die Eltern ihr Vertrauensverhältnis soweit auf- und ausbauen konnten, dass sie die weitere Ausweitung der Kontakte einvernehmlich regeln können (Ziff. 4). Die Fachstelle Familienrecht wurde gebeten, ebenfalls bis zum 31. Juli 2024 über den Verlauf und die Fortschritte im Vertrauensaufbau und in der Elternkommunikation zu berichten und ihre Vorstellung darüber zu äussern, wie die zukünftigen Kontakte aussehen sollen und ob das gemeinsame Sorgerecht erteilt werden kann (Ziff. 5). Das Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge wurde bis zum 30. September 2024 sistiert (Ziff. 6). Die Kosten des Verfahrens wurden den Eltern mit einer Gebühr von CHF 500.– je zur Hälfte auferlegt (Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 8).

Gegen diesen Entscheid haben beide Elternteile mit Eingaben vom 15. Januar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Die Mutter beantragt mit ihrer Beschwerde (KE.2024.3) die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 bis 5 des angefochtenen Entscheids. Stattdessen sei vorerst an der bestehenden Reglung des persönlichen Verkehrs mit einem begleiteten Besuch à 3 Stunden pro Woche festzuhalten. Weiter ersucht sie das Gericht darum, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Vater aufzuerlegen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Vater beantragt mit seiner Beschwerde (KE.2024.4) demgegenüber folgende Festlegung seines persönlichen Verkehrs mit dem Kind.

a.    Ab sofort sei der Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter C____ jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen, wobei die Übergaben weiterhin in der Institution «[...]» stattfinden.

b.    Ab 1. März 2024 sei der Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter C____ jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr und jeden Donnerstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen. Die Übergaben sollen weiterhin in der Institution «[...]» stattfinden.

c.    Ab 1. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter C____ jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jeden Donnerstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen. Die Übergaben sollen weiterhin in der Institution «[...]» stattfinden.

d.    Ab 1. Juni 2024 sei der Beschwerdeführer und Vater zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter C____ jeden Montag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jeden Donnerstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr und zusätzlich jedes zweite Wochenende beginnend Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr zu betreuen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert er die möglichst rasche Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Kindesvertretung.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2024 wurde der Mutter im Verfahren KE.2024.3 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerde mit Bezug auf Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dass die Besuche des Vaters vorläufig gemäss Ziffer 1a des angefochtenen Entscheids (wöchentlich dreistündige Kontakte zwischen Vater und Tochter, wobei die erste und die dritte Stunde begleitet und die zweite Stunde ohne Begleitung stattfinden) und ohne Steigerung gemäss den Ziffern 1b–e erfolgen. Im Übrigen wurde das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die [...] AG aufgefordert, dem Gericht mit Frist bis zum 22. Februar 2024 über den aktuellen Verlauf der Kontakte zwischen Vater und Tochter seit September 2023 und insbesondere ab Januar 2024 zu berichten. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde im Verfahren KE.2024.4 der Antrag des Vaters auf Einsetzung einer Kindesvertretung abgewiesen.

In seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 liess der Vater im Verfahren KE.2024.3 die Ladung der Parteien zu einer mündlichen Verhandlung beantragen. Am 19. Februar 2024 wurde dem Gericht der gewünschte Bericht der [...] AG eingereicht. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 beantragte die Mutter die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde des Vaters (KE.2024.4). Am selben Tag reichte die Kindesschutzbehörde dem Gericht ihren Antrag auf Abweisung beider Beschwerden ein. Mit Eingabe vom 4. März 2024 replizierte die Mutter zur Stellungnahme des Vaters vom 16. Februar 2024. Mit einer auf den 16. Februar 2024 datierten und am 8. März 2024 verschickten Eingabe unterrichtete der Vater das Gericht darüber, dass die Mutter seiner Kenntnis nach die angeordnete Beratung bei der Fachstelle Familienrecht nicht mehr fortsetzen wolle. Auch die Kindesschutzbehörde informierte das Gericht am 12. März 2024 diesbezüglich und reichte ihm die an sie gelangten Eingaben der Fachstelle Familienrecht und der Mutter ein. Mit Verfügung vom 13. März 2024 stellte der Instruktionsrichter im Verfahren KE.2024.3 fest, dass der Beschwerde mit Bezug auf die Anweisung der Eltern, eine kinderzentrierte Beratung bei der Fachstelle Familienrecht in Basel zu besuchen, keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Mutter dieser verbindlichen Anweisung aber offenbar nicht mehr nachkommt. Dazu nahm die Mutter mit Eingabe vom 26. März 2024 Stellung, worauf die Fachstelle Familienrecht, die Kindesschutzbehörde und der Vater mit Eingaben vom 4., 22. und 24. April 2024 reagierten. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde durch das Gericht konstatiert, dass gegenwärtig keine Beratungsgespräche mehr stattfinden. Die Verfahren KE.2024.3 und KE.2024.4 wurden vereinigt.

An der Verhandlung vom 19. Juni 2024 wurden die Beschwerdeführenden und ein Vertreter der [...] AG durch das Verwaltungsgericht zur Sache befragt. Auf Wunsch der Beschwerdeführenden unterbreitete das Gericht den Parteien anschliessend einen Vergleichsvorschlag. Da keine Einigung zustande kam, wurde die Verhandlung mit den Plädoyers fortgesetzt. Während die Vertreterin der Kindesschutzbehörde am Entscheid vom 14. Dezember 2023 festhielt, passten die Beschwerdeführenden ihre Anträge an. Der Vertreter der Beschwerdeführerin stellte neu den Antrag, dem Vater das Recht einzuräumen, das Kind ab dem 1. Juli 2024 wöchentlich vier, ab dem 1. September 2024 wöchentlich acht Stunden zu sehen, jeweils mit Begleitung der Übergaben zwischen den Eltern durch die [...] AG. Der Beschwerdeführer liess demgegenüber beantragen, dass er die Tochter ab sofort jeden Montagvormittag und jeden Donnerstagnachmittag jeweils vier Stunden unbegleitet besuchen dürfen solle, wobei die Übergaben bei der [...] AG stattfinden sollten. Zusätzlich solle er sie jeden zweiten Samstag gemeinsam mit einem Mitglied der Familie A____ acht Stunden sehen. Ab dem 1. Februar 2025 solle das Kind zudem jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr bei ihm verbringen. Daneben sei auch eine Beratung bei Dipl.-Psych. [...] oder einer anderen Person anzuordnen. Die einzelnen Ausführungen anlässlich der Verhandlung sowie die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Das Verwaltungsgericht prüft dabei eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist zudem im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheids abzustellen. Entsprechend sind auch Modifizierungen der Parteianträge zulässig, allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstandes. Im Geltungsbereich der Offizialmaxime kann das Gericht aber auch ohne entsprechende Anträge entscheiden (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2). Dabei gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, 1. Auflage 2012, Art. 58 ZPO N 69).

1.3      Die beschwerdeführenden Eltern sind vom Entscheid der Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die formund fristgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

2.

Gegenstand der beiden Beschwerden ist zunächst die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter.

2.1      In ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2023 stellte die Kindesschutzbehörde gestützt auf die Abklärungen des KJD fest, dass die Mutter in der Lage sei, das Kind adäquat zu betreuen. Aufgrund der begleiteten Besuche bestehe auch zwischen Vater und Tochter eine emotionale Beziehung. Die Eltern seien allerdings gegenwärtig nicht in der Lage, gemeinsame Lösungen in Bezug auf die Besuchsregelung zu finden. Die bisherigen Kontakte hätten gezeigt, dass der Vater liebevoll mit dem Kind umgehe. Er zeige sich in der Zusammenarbeit mit den Fachpersonen kooperativ und nehme die Termine wahr. Nach Ansicht der Verantwortlichen von der [...] AG könne er allerdings noch einiges im Umgang mit der Tochter lernen, um ihre Bedürfnisse ausreichend wahrnehmen und auf sie eingehen zu können, weshalb eine weitere Begleitung sinnvoll und im Interesse von C____ sei. Weiter sei auf das laufende Strafverfahren gegen den Vater hinzuweisen. Einige Taten hätten nachweislich stattgefunden, während andere nicht ermittelt werden könnten. Er habe denn auch gegenüber der Kindesschutzbehörde bestätigt, dass es zu Tätlichkeiten und verbalen Drohungen gekommen sei. Um allfällige emotionale Ausbrüche auffangen und erkennen zu können, erscheine es daher als angezeigt, die Besuche zwar auszubauen, aber jeweils den Beginn und das Ende der Kontakte weiterhin begleitet stattfinden zu lassen. So könne die emotionale Verfassung des Vaters überprüft und ihm das notwendige Werkzeug und Wissen für eine adäquate und kindsgerechte Betreuung der Tochter vermittelt werden. Auch solle dieses Vorgehen ermöglichen, dass die Mutter langsam Vertrauen in die Betreuung durch den Vater fassen und die weitere Ausweitung der Kontakte selbständig mit ihm regeln könne. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei der Entscheid auf neun Monate zu befristen. Danach solle der Fall neu evaluiert werden, wobei das Ziel sei, dass die Eltern nach diesen neun Monaten in der Lage sein sollten, den Ausbau der Kontakte selbständig oder allenfalls mithilfe einer Fachperson zu regeln. Hierzu sei ihnen die Weisung zu erteilen, bei der Fachstelle Familienrecht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) eine kinderzentrierte Beratung in Anspruch zu nehmen (Ziff. 15, 19).

2.2      In ihrer Beschwerde vom 15. Januar 2024 rügt die Mutter die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und ihre ungenügende Auseinandersetzung mit der psychischen Verfassung des Vaters und den Geschehnissen, die sich zwischen ihnen zugetragen hätten (Ziff. 4). Rund eine Woche nach der Geburt des Kindes sei es am [...] 2021 zu einem Polizeieinsatz gekommen, nachdem der Vater sie geschlagen und gebissen habe. Grund für die Auseinandersetzung sei der während des Stillens geäusserte Wunsch des Vaters gewesen, dass das Kind bei ihm in der Mitte des Bettes unter der Decke schlafe. Als sie diesem Wunsch aufgrund der Erstickungsgefahr für das Kind nicht habe folgen wollen, habe er derart aggressiv reagiert, dass sie aus Angst dennoch eingewilligt habe. Noch während des Stillens sei sie dann allerdings gemeinsam mit der Tochter eingeschlafen, worauf der Vater jegliche Kontrolle verloren habe. Er habe sie belästigt, indem er in der ganzen Wohnung geraucht und ständig das Licht an- und ausgeschaltet habe. Er habe sie aus dem Schlaf gerissen, indem er ihr eine Glühbirne ins Gesicht gehalten habe. Und als sie aus Angst vor ihm seine Mutter habe informieren wollen, habe er ihr das Telefon aus der Hand gerissen, sie ins Gesicht geschlagen und in den Oberschenkel gebissen. Dabei habe es ihn nicht interessiert, dass das Kind sein gewalttätiges Verhalten mitbekommen habe. Der folgende Polizeieinsatz und das auf ihr Gesuch hin angeordnete Kontakt- und Rayonverbot hätten das Ende der von Gewalt und Konflikten geprägten Beziehung dargestellt (Ziff. 5). Während der gesamten Beziehung habe der Vater regelmässig physische und psychische Gewalt gegen sie ausgeübt, sie an den Haaren gerissen und auf den Boden gedrückt. Ihre Verletzungen in Form von blauen Flecken und Rötungen seien teilweise fotografisch dokumentiert. Stets sei sie seinen Beschimpfungen ausgesetzt gewesen und habe von ihm Nachrichten erhalten, in denen er ihr den Tod gewünscht und seine Gewalttätigkeiten zugegeben habe. Dieses Verhalten weise eindeutig auf eine psychische Störung hin. Sie habe gegen ihn auch Strafanzeige erstattet; das Verfahren sei noch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängig. All dies habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. Ihre Feststellung, wonach es zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sein solle, gehe völlig fehl und zeuge von einer äusserst unsorgfältigen Abklärung des Sachverhalts. Die Gewalt sei stets einseitig vom Vater ausgegangen. Sie habe sich lediglich zu verteidigen versucht (Ziff. 6 f.).

Nach den Ereignissen vom [...] 2021 sei es erst im März beziehungsweise Mai 2022 wieder zum Kontakt zwischen dem Vater und C____ gekommen. Seit April 2023 habe er das Kind drei Stunden die Woche begleitet bei der [...] AG gesehen, was sie immer zugelassen habe. Grund für diese Regelung seien die zuvor geschilderten Ereignisse und die damit einhergehende Gefahr für das Kind gewesen, was die Kindesschutzbehörde in ihrem Entscheid völlig ausser Betracht lasse und nicht einmal ansatzweise erläutere, inwiefern sich die Situation nun geändert haben solle (Ziff. 8). Das Kind entwickle sich in ihrer Obhut und ihm Rahmen der geltenden Besuchsregelung gut. Sie selbst befinde sich in Therapie, um aktiv dagegen vorzugehen, dass ihre durch den Kindesvater ausgelösten Ängste auf die Tochter abfärben könnten. Während das Wohl von C____ bei ihr gesichert sei, werde sie durch die Anordnung von unbegleiteten Besuchen gefährdet (Ziff. 9). Gemäss dem Abklärungsbericht des KJD vom 14. August 2023 zeige der Vater in seinem Verhalten deutliche Auffälligkeiten, welche Fragen zu seiner psychischen Gesundheit aufwärfen. Auch die Verfasser des Berichts hätten ihn als bedrohlich erlebt und festgehalten, dass es ihm schwergefallen sei, Nähe-Distanz zu wahren. Zudem bagatellisiere er sein Verhalten und stelle seine Bedürfnisse über jene von anderen. Bereits Tätigkeiten wie Kleider anziehen oder Schlafenszeiten einhalten würden für ihn Herausforderungen darstellen, sodass nicht klar sei, wie unbegleitete Besuche aussehen sollten. Dagegen könne auch nicht eingewendet werden, dass er sich inzwischen in psychologischer Behandlung befinde, zumal völlig unklar sei, wie intensiv er dieser Therapie nachgehe und wie einsichtig er sich in diesem Rahmen zeige (Ziff. 10). Er habe deutliche Probleme mit seiner Impulskontrolle, was durch den Konsum von Psychopharmaka und diversen Betäubungsmitteln noch weiter verstärkt werde. Daher könne nicht sichergestellt werden, dass er bei unbegleiteten Besuchen nicht auch gegenüber der Tochter die Kontrolle verliere. Kleine Ablenkungen, Unaufmerksamkeiten und Stresssituation könnten bei ihm ein äusserst aggressives Verhalten auslösen. C____ könne ihre eigenen Bedürfnisse noch nicht ausdrücken oder sich wehren. Sie könne auch nicht darüber berichten, was sie bei den Besuchen erlebe. Damit liege eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, weshalb an ausschliesslich begleiteten Besuchen festzuhalten sei, bis sie ein Alter erreiche, in welchem sie sich adäquat ausdrücken könne (Ziff. 16 f.). Wie im Abklärungsbericht vom 14. August 2023 festgehalten, könne das Kind nur dann von den Kontakten mit dem Vater profitieren, wenn sie diese auch mittragen könne. Die angefochtene Regelung löse bei ihr Angstzustände aus. Wenn die Beziehung der Eltern derart gestört sei wie ihre, seien begleitete Besuche angezeigt. Dies gelte umso mehr, wenn der Verdacht auf eine psychische Störung eines Elternteils – des Vaters – im Raum stehe. Die bisherige Regelung mit wöchentlich dreistündigen begleiteten Besuchen habe sich bewährt, weshalb an ihr festzuhalten und Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sei (Ziff. 18, 20).

2.3      Demgegenüber beanstandet der Vater mit seiner Beschwerde vom 15. Januar 2024, dass er seit mehr als einem Jahr auf eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs warte. Bis zum ersten Treffen am 22. August 2022 habe er seine Tochter nur einmal gesehen. Bereits im Zwischenbericht der [...] AG vom 7. Juni 2023 sei festgehalten worden, dass die Beziehung zwischen ihm und C____ sicht- und spürbar sei und sie sich bei den Besuchen wohl fühle. Die Besuche hätten durch ihre zeitliche Ausweitung auch vermehrt auswärts stattfinden können, sodass die Tochter die Wohnumgebung des Vaters und dessen Familie habe kennenlernen können. Bereits damals sei empfohlen worden, die Besuchszeiten kontinuierlich auf einen Tag auszudehnen und eine Ausweitung von einer Teilbegleitung bis hin zu Besuchen ohne Begleitung vorzunehmen. Trotz dieser eindeutigen Empfehlung habe bis heute keine entsprechende Ausweitung stattgefunden (Ziff. 8). Erst am 14. August 2023 habe der KJD seinen Bericht zum Abklärungsauftrag vom 14. Dezember 2022 vorgelegt. Die zuständigen Mitarbeiter hätten C____ nur am 15. und 22. August 2022 gesehen. In dem Bericht werde er sehr einseitig als schwierige Person beschrieben und es werde tatsachenwidrig von chronifizierter Paargewalt gesprochen. Tatsächlich sei er mit zunehmender Verfahrensdauer auch zunehmend genervt gewesen und habe auf den provokanten Vorhalt der Abklärungsperson, wonach sich diese nicht vorstellen könne, dass er seine Tochter einen ganzen Tag betreuen könne, harsch reagiert. Die Einschätzung im Bericht, wonach die Umsetzung von unbegleiteten Besuchskontakten als hohes Risiko zu werten sei, sei aber als tendenziös einzustufen und widerspreche dem Zwischenbericht der [...] AG. Zum Vorwurf der häuslichen Gewalt habe er anlässlich seiner Anhörung vom 15. September 2023 klar Stellung bezogen und befinde sich in psychologischer Beratung. Er bagatellisiere die im Rahmen des Paarkonflikts ausgeübte Gewalt gegenüber der Mutter in keiner Art und Weise, sei aber sonst in seinem Leben nie gewalttätig gewesen. Wenn im Abklärungsbericht ausgeführt werde, dass keine einvernehmliche Lösung habe erarbeitet werden können, müsse richtigerweise festgestellt werden, dass sich die Mutter seit Beginn einer solchen verschlossen und sich geweigert habe, weitergehende Besuchskontakte zuzulassen. Er habe zusammen mit seinen Verwandten ein Setting vorgeschlagen und aufgebaut, sodass alles für den Start einer privaten Besuchsbegleitung bereit gewesen sei, als sie ein halbes Jahr später trotz intensiver Bemühungen alles abgesagt und sich einer Verhandlungslösung widersetzt habe. Sie könne sich weder eine Besuchsbegleitung durch die Grossmutter väterlicherseits noch durch sonstige private Bezugspersonen vorstellen. Dies erkläre denn auch die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 9). Die Mutter wohne nur etwa 200 Meter von seiner Praxis entfernt, weshalb sie sich mitunter auf der Strasse sehen würden. Sie würden sich dabei stets anständig begegnen; sie habe ihm auch schon das Kind zum Tragen übergeben. Entsprechend sei es nicht sehr glaubwürdig, wenn sie behaupte, aufgrund der angeblichen Vorfälle schwer traumatisiert zu sein und Angst vor ihm zu haben. Es sei ihm auch seit der Geburt ein grosses Anliegen, finanziell für seine Tochter aufzukommen. Er sei sich seiner Verantwortung als Vater sehr bewusst und habe grosse Freude an C____ (Ziff. 10). Die Mutter setze ihn immer wieder herab und behaupte, dass er gemäss einer älteren Diagnose an einer bipolaren Störung leide und sich unkontrolliert verhalte. Ihm sei bewusst, dass im kindesschutzrechtlichen Verfahren keine strafrechtliche Abklärung stattfinde. Die mehrfach vorgebrachte Behauptung der Mutter, er habe sie wiederholt die Treppe «hinuntergeschmissen», dürfe aber nicht unwidersprochen bleiben. Entgegen ihrer Behauptung gebe es denn auch bloss ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) betreffend einen Vorfall von Anfang Dezember 2021.  Dabei sei lediglich eine kratzerartige Oberhautabtragung an der Hand festgestellt worden. Auch eine gynäkologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Wie er am [...] 2021 gegenüber der Polizei ausgesagt habe, sei es dazumal zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen und er sei selbst von der Mutter mehrfach mit Ohrfeigen geschlagen worden. Sie hätten in einer On-Off-Beziehung mit Höhen und Tiefen gelebt, was manchmal in Streitigkeiten und teilweise auch in Tätlichkeiten ausgeartet sei. Während aber von ihm für die Tochter keinerlei Gefahr ausgehe, seien Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter durchaus angebracht (Ziff. 11).

2.4      In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 macht die Mutter dagegen mit Verweis auf einen Bericht des Psychotherapeuten [...] vom 8. Februar 2024 (KE.2024.4, act. 7/1) geltend, sich regelmässig – einmal in der Woche – in Therapie zu begeben, um die Ereignisse der Vergangenheit zu verarbeiten und ihre Ängste zu mindern (Ziff. 2). Zwar treffe es zu, dass sie bis vor kurzem in der Nähe der Praxis des Kindesvaters gelebt habe, wobei es manchmal zu zufälligen Treffen gekommen sei. Entgegen seiner Behauptung hätten sie aber bei diesen Treffen nie miteinander kommuniziert. Zu deren Vermeidung sei sie denn auch mittlerweile nach [...] umgezogen. Soweit er sie sodann als nicht kompromissbereit dazustellen versuche, verkenne er, dass sie gute Gründe habe, sich einer Ausweitung des Besuchsrechts zu widersetzen. Es gehe ihr nicht um eine Verhinderung des Kontakts; dieser müsse aber vorerst, auch hinsichtlich des Alters der Tochter, im begleiteten Setting stattfinden (Ziff. 4 f.).

2.5      Der Vater verweist in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 auf seine Teilnahme an der kindfokussierten Elternberatung bei [...] (Ziff. 1) und seine seit dem 21. September 2023 stattfindenden Therapiesitzungen bei [...] (Ziff. 2). Er reicht dazu dessen Bericht vom 5. Februar 2024 (KE.2024.3, act. 5/1) ein.

2.6      Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gibt die Mutter zu Protokoll, dass sie zu einer langsamen Ausweitung der Kontakte zwischen Vater und Tochter bereit sei, allerdings vorerst ohne Übernachtungen. Sie sehe, dass es der Tochter bei den Besuchen gut gehe. Seit sie nicht mehr in Basel wohne, habe sie auch die nötige Distanz zum Vater, was ihr sehr geholfen habe. Sie befinde sich nicht mehr in Therapie (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 2 f., 5 f.).

2.7      Demgegenüber bekräftigt der Vater seinen Wunsch nach einer schnellen Ausweitung der Besuche mitsamt Übernachtungen. Er habe noch nie in seinem Leben jemanden gebissen oder geschlagen. Die Ereignisse zwischen ihm und der Mutter arbeite er mit seinem Therapeuten auf. Das gegen ihn laufende Strafverfahren werde man zu einem grossen Teil einstellen (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 4, 8, 12).

3.

3.1      Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Entsprechend kann der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn die Eltern ihn pflichtwidrig ausüben, wenn sie sich nicht ernstlich um das Kind kümmern oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 2.1).

3.2      Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_608/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.1, 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2, 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf (BGE 111 II 405 E. 3). Auch ist heute anerkannt, dass der Kontakt zu einem Elternteil, mit dem das Kind aufgrund einer Trennung der Eltern nicht mehr den Alltag teilt, für die geistig-seelische Entwicklung des Kindes wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 273 ZGB N 6). Selbst wenn, wie zum Beispiel bei einer Trennung im Säuglingsalter, noch keine emotionale Eltern-Kind-Beziehung bestand, sollte daher aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 6, mit Hinweisen). Dabei ist die sorge- oder obhutsberechtigte Person verpflichtet, den Kontakt zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 5). Sie muss die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (Art. 274 Abs. 1 ZGB; vgl. VGE KE.2023.29 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2, VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.1, VD.2009.694 vom 20. Januar 2010 E. 2.1).

3.3      Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Wahrnehmung eines Besuchskontakts nicht leichthin anzunehmen und bei einer Beschränkung des persönlichen Verkehrs stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt ausschliesslich als ultima ratio in Frage; er ist nur dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Anstelle eines bloss als ultima ratio zulässigen gänzlichen Ausschlusses eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c, mit weiteren Hinweisen; vgl. VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 2.1, VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2, VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2).

3.4      Mit der Anordnung eines begleiteten Besuchskontakts soll einer Gefährdung des Kindes wirksam begegnet werden. Krisensituationen sollen entschärft, Ängste abgebaut und Hilfestellungen zur Verbesserung der Beziehung zum Kind und zwischen den Eltern vermittelt werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 26 mit Hinweis auf Bally, Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde, ZVW 1998 1, 5; BGer 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1). Erforderlich ist in jedem Fall, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes vorliegen; abstrakte Risiken genügen nicht. Insbesondere bei Verdacht auf Gewalt, negative Beeinflussung des Kindes, psychische Erkrankung oder bei einem stark gestörten Verhältnis der Eltern erscheint die Anordnung von begleiteten Besuchen als angezeigt (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 26), wobei stets eine gewisse Zurückhaltung zu üben ist. Begleitete Besuche sollen grundsätzlich nur eine vorsorgliche Massnahme für eine begrenzte Dauer und mit der Aussicht auf eine fortschreitende Lockerung darstellen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 27; BGer 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1, 5A_184/2017 vom 9. Juni 2017 E. 4.1). Die Eingriffsschwelle darf nicht tiefer angesetzt werden als bei der Verweigerung oder beim Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 26; BGE 122 III 404 E. 3c).

4.

4.1      Seit der Trennung der Eltern kurz nach der Geburt lebt C____ bei der Mutter. Ein erster, einstündiger Kontakt zwischen Vater und Tochter konnte im Mai 2022 über den Verein [...] vermittelt werden. Weitere durch die [...] AG begleitete Besuche folgten. Seit April 2023 sieht der Vater das Kind wöchentlich drei Stunden begleitet (Abklärungsbericht des KJD vom 14. August 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 294 f., 298). Wie dem Zwischenbericht der [...] AG vom 22. Juni 2023 (KE.2024.3, act. 9 S. 268 f.) entnommen werden kann, konnte in diesem Rahmen der Bestand einer sicht- und spürbare Beziehung und Bindung zwischen Vater und Tochter beobachtet werden. Das Kind scheine sich während den Besuchen wohl zu fühlen. Es könne seine Bedürfnisse gut erkennbar zeigen. Dem Vater gelinge es vermehrt, die nonverbale Sprache der Tochter zu lesen beziehungsweise, wenn er darauf aufmerksam gemacht werde, zu erkennen. Aufgrund der Ausweitung der Besuchszeiten würden die Besuche auch vermehrt auswärts erfolgen. Dabei habe das Kind das soziale Netz und die Familie des Vaters wie auch dessen Zuhause kennengelehrt. In der Wohnung des Vaters gebe es viele Spielsachen und ein Kinderbett für die Tochter. Er kümmere sich um ihre Verpflegung und gebe ihr auch Zeit und Raum für die Exploration der Umgebung.

4.2      Vor diesem Hintergrund wurde sowohl im Zwischenbericht der [...] AG vom 22. Juni 2023 (KE.2024.3, act. 9 S. 268 f.) wie auch im Abklärungsbericht des KJD vom 14. August 2023 (KE.2024.3, act. 9 S. 291 ff.) eine Ausweitung der Besuche und die Ablösung der Begleitung durch eine Teilbegleitung empfohlen. Die [...] AG empfahl eine «kontinuierliche rasche Ausweitung der Besuchszeiten auf einen Tag sowie eine Ausweitung von einer Teilbegleitung bis hin zu Besuchen ohne Begleitung». Dabei solle gut darauf geachtet werden, wie es dem Kind bei und nach den Besuchen gehe. Die Ausweitung solle in seinem Tempo vorgenommen werden (KE.2024.3, act. 9 S. 269). Demgegenüber wurde die Umsetzung von unbegleiteten Besuchskontakten durch den KJD als hohes Risiko gewertet. Ein gangbarer Weg zur langfristigen Sicherung des Kindswohls und zur weiteren Förderung des Kontaktsaufbaus zwischen Vater und Kind bestehe aber darin, die Besuche in einem teilbegleiteten Rahmen fortzusetzen und die Besuchszeiten in diesem Rahmen auszuweiten. Dies stelle einen Kompromiss dar, den beide Eltern mittragen können sollten und der dem Wohl des Kindes entspreche. Konkret wurde sowohl zu Beginn wie auch am Ende der wöchentlichen Besuchsnachmittage jeweils eine halbstündige Begleitung empfohlen. Dazwischen sollten Vater und Tochter vier Stunden unbegleitet Zeit miteinander verbringen (KE.2024.3, act. 9 S. 302, 305).

4.3      Wie dem gerichtlich eingeforderten Bericht der [...] AG vom 19. Februar 2024 (KE.2024.3, act. 7) entnommen werden kann, verliefen die begleiteten Besuchskontakte bis zur neuen, streitgegenständlichen Regelung durch die Kindesschutzbehörde positiv. Für den Geburtstag und die Feiertage seien auch Zusatztermine erfolgreich geplant und durchgeführt worden. Als dann allerdings Anfang Januar 2024 die neue Regelung mit den teilbegleiteten Besuchen hätte starten sollen, habe die Mutter den ersten Besuch kurzfristig abgesagt. Auch zu den Folgeterminen sei sie teilweise ohne Abmeldung nicht erschienen. Ein erster Besuch habe schliesslich am 25. Januar 2024 durchgeführt werden können. Seither würden sich die Eltern an die neue behördliche Regelung halten. Die Besuche würden weiterhin positiv verlaufen und der Beziehungsaufbau zwischen Vater und Tochter könne fortgeführt werden. Das Kind freue sich jeweils auf die Begegnung mit dem Vater, der die Versorgung und Programmgestaltung übernehme. Der Vater zeige sich einfühlsam gegenüber dem Kind und sei kontinuierlich in seine Vaterrolle hineingewachsen. Beide würden jeweils pünktlich und in gutem Befinden aus den unbegleiteten Besuchszeiten zurückkehren. Dabei mache die Tochter stets einen zufriedenen Eindruck und erzähle freudig von ihren Erlebnissen mit dem Vater. Ihre zunehmende Fähigkeit, sich mündlich auszudrücken, erleichtere die Verständigung zwischen Vater und Tochter. Auch die Übergaben ohne Kontakt zwischen den Eltern würden sich jeweils problemlos gestalten.

4.4      Anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2024 berichtet [...], Bereichsleiter bei der [...] AG, dass die Besuche weiterhin einen guten Verlauf nehmen würden. Das Kind habe eine Bindung zu beiden Elternteilen. Der Vater könne Feedback annehmen und umsetzen. Er stelle seine Bedürfnisse hinter jene seines Kindes. Im Grunde brauche es die Besuchsbegleitung nicht. Es komme nie zu Interventionen ihrerseits; sie würden die Besuche lediglich «absitzen» (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 2 f., 5).

5.

5.1      In Bezug auf einzelne Fragen im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes bestehen teilweise unterschiedliche Auffassungen zwischen den Eltern. Während es der Mutter etwa wichtig ist, dass die Tochter ihren Mittagsschlaf im eigenen Bett machen kann und nicht geweckt wird, scheint der Vater dies nicht so strikt zu sehen (Zwischenbericht der [...] AG vom 22. Juni 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 269). Zudem wurde durch den KJD moniert, dass Tätigkeiten wie Kleider anziehen, Schlafenszeiten einhalten oder die Essensversorgung des Kindes sicherstellen Herausforderungen für den Vater darstellen würden. Durch die Begleitung könne er Ideen und Tipps im Umgang mit dem Kind erhalten, zumal künftig «gerade in Bezug auf Schlafenszeiten, Körperpflege, Hygiene, Essenszeiten und längere Spielphasen […] sicher neue Herausforderungen an den Vater gestellt» würden (Abklärungsbericht des KJD vom 14. August 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 299, 302).

5.2      Im Zentrum der Opposition der Mutter gegen unbegleitete Besuche stehen allerdings nicht Zweifel an der Betreuungsfähigkeit des Vaters, sondern Befürchtungen vor unkontrollierten Impulsdurchbrüchen des aus ihrer Sicht psychisch kranken Vaters und ihre Traumatisierung, die einen direkten Kontakt zu ihm unmöglich und die Duldung von unbegleiteten Besuchen unzumutbar mache. Diesbezüglich bedarf es einer Würdigung der zwischen den Eltern teilweise strittigen Beziehungsgeschichte.

5.2.1   Bei den insoweit relevanten Akten handelt es sich im Wesentlichen um solche aus dem Strafverfahren gegen den Vater. Dieses ist noch hängig, weshalb bis zu einer allfälligen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verbietet allen staatlichen Behörden die Vorverurteilung eines Beschuldigten (Vest, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 32 BV N 14). Er steht aber einer (vorläufigen) Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts durch andere Behörden nicht entgegen. Dies gilt gerade mit Bezug auf die Beurteilung von allfälligen Straftaten der Eltern eines Kindes, soweit diese einen kindesschutzrechtlich relevanten Einfluss auf das Familiensystem haben können (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das hängige Strafverfahren gegen den Vater, wie dieser vorbringt, (teilweise) eingestellt werden könnte. Für die Regelung des persönlichen Verkehrs bleiben seine Handlungen, soweit sie erstellt sind, unabhängig von ihrer strafrechtlichen Würdigung relevant.

5.2.2   Ausgangspunkt des Verfahrens vor der Vorinstanz war eine polizeiliche Intervention am [...] 2021 im Anschluss an ein [...]fest im Kreise der Familie des Vaters. Gemäss Polizeirapport vom [...] 2021 (KE.2024.3, act. 9 S. 640 ff.) kam es dabei nach einem verbalen Streit zu «gegenseitigen Tätlichkeiten» zwischen den Beschwerdeführenden. Der Vater gab gegenüber der Polizei an, in der zweijährigen Beziehung bereits unzählige Male Ohrfeigen von der Mutter erhalten zu haben. In jener Nacht sei es erneut zum Streit gekommen. Sie habe ihn geohrfeigt und er habe zurückgeschlagen. Bei dem Gerangel habe er sie auch ins Gesäss oder Bein gebissen. Er habe leichte Schmerzen am linken Handgelenk; ansonsten sei er unverletzt. Die Mutter bezeichnete ihn gegenüber der Polizei als narzisstisch. Er habe sie in der Vergangenheit mehrfach geschlagen und an den Haaren zu Boden gerissen. Er sei eifersüchtig, weil sie die Tochter stillen könne und er nicht. Nachdem sie seinen Wunsch, sich zu ihnen ins Bett zu legen, abgelehnt habe, weil sie Angst gehabt habe, dass er auf den Säugling liege, sei es zum Streit gekommen. Er habe sie an den Haaren gerissen und ihr ins Bein gebissen. Zur Verteidigung habe sie ihm dann eine Ohrfeige erteilt, worauf er zurückgeschlagen habe. In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Mai 2022 ergänzte sie, dass er in jener Nacht versucht habe, ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen, als sie aus Angst seine Mutter angerufen habe. Daraufhin habe sie ihm eine Ohrfeige erteilt. In der Folge habe er zurückgeschlagen und sie gebissen (KE.2024.3, act. 9 S. 446).

5.2.3   In den Akten belegt sind zunächst massive verbale Aggressionen des Vaters gegenüber der Mutter im Mail- und SMS-Verkehr der Parteien. Darin droht er ihr etwa mit Ohrfeigen (SMS vom 20. August 2021, KE.2024.3, act. 9 S. 482) und spricht davon, dass sie für ihr Verhalten noch «gut weggekommen» sei und die Todesstrafe respektive eine «fadengerade Faust» verdient hätte, sodass sie für immer behindert bleiben würde (E-Mail vom 14. September 2020, KE.2024.3, act. 9 S. 379 f., 400 f.). Das nächste Mal knalle er sie ab; in Bolivien wäre sie schon tot (E-Mail vom 14. September 2020, KE.2024.3, act. 9 S. 552). Sie sei eine «Hure» respektive «Bitch», die für immer sterben solle (E-Mail vom 6. September 2020, KE.2024.3, act. 9 S. 381, 476). Er wünsche ihr, dass sie bei der Geburt sterbe (E-Mail vom 25. Mai 2021, KE.2024.3, act. 9 S. 378). Neben den verbalen Aggressionen weist der elektronische Schriftverkehr aber auch auf die vom Vater gegenüber der Mutter verübten Tätlichkeiten hin. So schreibt er ihr in einer E-Mail vom 14. September 2020, dass sie mit ihren blauen Flecken noch «sehr gut weggekommen» sei (KE.2024.3, act. 9 S. 379 f.). In einer Sprachnachricht gesteht er ebenfalls, gewalttätig geworden zu sein und sich nicht im Griff zu haben (vgl. Abschrift der Sprachnachricht vom 29. April 2022, KE.2024.5, act. 9 S. 398). Indirekt belegt wird die Gewalt zudem durch die Aussagen von [...], wonach die Mutter mitten in der Nacht zitternd und mit blauen Flecken bei ihr erschienen sei (Einvernahmeprotokoll vom 18. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 388 ff.; vgl. auch SMS vom 9. Juni 2020, KE.2024.3, act. 9 S. 375). Mehrere Verletzungen der Mutter in Form von Hämatomen sind ausserdem fotografisch dokumentiert (vgl. etwa KE.2024.3, act. 9 S. 425 ff.). Die gewalttätigen Impulsdurchbrüche des Vaters ergeben sich weiter auch aus den detaillierten Depositionen der Mutter bei ihren Einvernahmen vom 5. April 2022 (KE.2024.3, act. 9 S. 370 ff.) und 2. Mai 2022 (KE.2024.3, act. 9 S. 399 ff.) im Strafverfahren gegen den Vater, wozu sich dieser in Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts nicht geäussert hat (Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2023, act. 9 S. 464 ff.). Schliesslich weist auch das an die Mutter gerichtete Schreiben der Vermieterin vom 24. Juli 2020 (KE.2024.3, act. 9 S. 423), wonach der Vater gemäss den Aussagen der Nachbarn während den Ruhezeiten Türen zugeschlagen, Mobiliar zerlegt, geklopft und lautstark gerufen haben soll, auf dessen aggressives Verhalten hin. Insgesamt kann daher aufgrund der Akten als erstellt gelten, dass der Vater sich während der Beziehung mit der Mutter wiederholt nicht beherrschen konnte und gewalttätig wurde. Soweit er die von ihm verübte Gewalt leugnet und als «erfunden» bezeichnet (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 4), bagatellisiert er sein Verhalten offensichtlich.

5.2.4   In Bezug auf die vom Vater geltend gemachte Gegenseitigkeit der Gewalttätigkeiten ist festzuhalten, dass die Mutter zugibt, ihm zwei Ohrfeigen erteilt zu haben; dies allerdings zur Abwehr (Einvernahmeprotokoll vom 5. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 384). Auch beim Vorfall vom [...] 2021 scheint es zunächst die Mutter gewesen zu sein, die aufgrund des bedrängenden Verhaltens des Vaters zu diesem Mittel griff (vgl. Polizeirapport vom [...] 2021, KE.2024.3, act. 9 S. 640 ff.; Einvernahme der Mutter vom 6. Mai 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 446). Vom Vater selbst werden die Geschehnisse auf Kommunikationsprobleme zurückgeführt. Die Mutter «provoziere» ihn, worauf er «duuregheie» (Abschrift Sprachnachricht vom 29. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 398). Ein Beispiel hierfür ist ein Vorfall bei einem Abendessen mit Freunden, bei dem er auf einen Witz der Mutter reagiert haben soll, indem er sie auf den Boden geworfen habe (Einvernahmeprotokoll vom 5. April 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 383). Er selbst gibt an, sie «aufs Canapé geschubst» zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 4). Einzelne Ausbrüche können auch auf seine (möglicherweise grundlose) Eifersucht zurückgeführt werden – etwa, wenn er die Mutter in einer aggressiven Nachricht beschuldigt, Kollegen von ihm «anzumachen» (KE.2024.3, act. 9 S. 380 f.; vgl. auch act. 9 S. 398). Schliesslich ist festzustellen, dass auch die Mutter den Vater im Schriftverkehr verbal anging, indem sie ihn etwa als «Abschaum» bezeichnete und ihn zur Hölle wünschte (E-Mails vom 24. Mai/12. Juni 2021, KE.2024.3, act. 5/4).

5.2.5   Von der Mutter werden die Durchbrüche des Vaters auf eine psychische Erkrankung zurückgeführt. So soll er während ihrer Beziehung Antidepressiva und Psychopharmaka eingenommen haben. Auch Kokain und Ketamin sollen «ein Thema» gewesen sein. Ab und zu hätten sie zudem zusammen konsumiert (Einvernahmeprotokoll vom 6. Mai 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 448 f.), was der Vater an der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigte. Seither nehme er allerdings keine Drogen mehr (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 6). Teilweise scheinen die Durchbrüche auch mit dem Konsum von Alkohol zusammenzuhängen. Gemäss Aussagen der Mutter seien sie «alle mit Alkohol beduselt» gewesen, als er sie im September 2020 im Nachtclub eine Treppe runter geworfen habe (Einvernahmeprotokoll vom 2. Mai 2022, KE.2024.3, act. 9 S. 402). Auf psychische Probleme des Vaters während des Studiums wies auch die Grossmutter hin (Abklärungsbericht des KJD vom 14. August 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 298), was dieser jedoch bestreitet (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 4). Wie dem Bericht des Psychotherapeuten [...] vom 5. Februar 2024 (KE.2024.3, act. 5/1) entnommen werden kann, befindet er sich seit September 2023 mit einer zweiwöchigen Sitzungsfrequenz in dessen Behandlung. Gegenstand der Therapie seien unter anderem das Thema Gewalt in der Beziehung und die Fokussierung auf das Kindswohl. Seine Tendenz, das in der Beziehung zur Mutter Vorgefallene zu bagatellisieren, habe bearbeitet werden können. Die zugestandenen Tätlichkeiten seien auf die besondere Beziehungskonstellation zurückzuführen. Er sei als Situationstäter zu qualifizieren, ohne dass ansonsten Hinweise auf irgendeine Art der Gefährlichkeit vorlägen. Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle in einem forensisch-psychiatrischen Sinne seien keine vorhanden. Auch fehlten tief angelegte Überzeugungen über die Minderwertigkeit von Frauen. Eine psychiatrische und/oder forensische Diagnose sei nicht gestellt worden. Therapiesitzungen seien zwar nicht indiziert, hätten aber möglicherweise eine unterstützende Funktion.

5.3      Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss nahe, dass das problematische Verhalten des Vaters primär in der Beziehungskonstellation mit der Mutter gesehen werden muss. Andere gewalttätige oder impulsive Verhaltensweisen wurden, abgesehen von einem als bedrohlich wahrgenommenen Gespräch mit den zuständigen Abklärungspersonen des KJD (vgl. dazu Abklärungsbericht vom 14. August 2023, KE.2024.3, act. 9 S. 302), nicht festgestellt. Auch wenn eine psychische Belastung trotz der Bestätigung des Therapeuten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine allfällige entsprechende Beeinträchtigung einem unbegleiteten Kontakt mit der Tochter entgegenstehen könnte. Die Rückmeldungen der Besuchsbegleitung sind durchweg positiv; eine Intervention war nie notwendig. Dem Vater wird attestiert, seine eigenen Bedürfnisse hinter jene der Tochter zurückstellen und auf sie eingehen zu können (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 5). Hinweise auf grobe Unzulänglichkeiten in der Betreuung oder auf inadäquate Verhaltensweisen bestehen nicht. Auch die Mutter bestätigt, dass es dem Kind nach den Besuchen gut gehe und dass es sich über die Besuche freue (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 2). Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass sich der Kontakt zum Vater positiv auf das Wohl von C____ auswirkt und somit ausgedehnt werden kann. Gerade weil sich das nunmehr rund [...]-jährige Kind immer besser ausdrücken kann, bedarf es dabei auch keines Zuwartens, bis es älter wird. Bei der Ausgestaltung der Kontakte ist jedoch der Situation der obhutsberechtigten Mutter Rechnung zu tragen.

5.4      Soweit das Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter nicht unmittelbar auf eine Gefährdung der Tochter schliessen lässt, vermag es für sich allein eine Verweigerung oder Einschränkung des Kontaktes nicht zu begründen. Nichtsdestotrotz ist bei der Entscheidung über die Besuchskontakte auch das Befinden der Mutter als Hauptbezugsperson zu berücksichtigen, da sich deren Zustand unmittelbar auf das Wohl des Kindes auswirken kann. Dies gilt im besonderen Masse in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es um ein potentiell strafrechtlich relevantes Verhalten des Kindesvaters gegenüber der Mutter geht (VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.1).

5.4.1   Mit Bericht des Psychotherapeuten [...] vom 8. Februar 2024 (KE.2024.4, act. 7/1) wurden bei der Mutter eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 DD F43.2) diagnostiziert. Der Therapeut stellte bei ihr starke Ängste, Ohnmachts- sowie Ekelgefühle in Bezug auf den Ex-Partner und damit verbundene Vermeidungstendenzen fest. Aufgrund der Bedrohungssituationen (vor allem psychische Gewalt durch Abwertung, Drohungen, Wutausbrüche, Unberechenbarkeit, Wecken in der Nacht und Eifersucht, aber auch physische Gewalt wie an die Wand drücken, die Treppe runterstossen etc.) mit ihrem Ex-Partner habe sie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt und unter wiederkehrenden Albträumen sowie tagsüber unter Nachhallerinnerungen gelitten. Sämtliche Situationen, Orte und Personen, welche sie an ihren Ex-Partner erinnerten, habe sie wenn möglich umgangen. Sie habe es auch vermieden, seinen Namen auszusprechen oder an Orte zu gehen, an denen sie ihn antreffen könnte. Bei unverhofftem Aufeinandertreffen sei sie erstarrt. Sie habe über Freudlosigkeit und ein Gefühl der Ohnmacht und Hilflosigkeit im Alltag sowie von einer vegetativen Übererregtheit (Vigilanz) und einer übermässigen Schreckhaftigkeit berichtet. Im Laufe der Therapie sei es ihr gelungen, über die traumatisch verarbeiteten Situationen zu sprechen und sich auf die damit verbundenen Gefühle einzulassen. Damit habe das für die Aufrechterhaltung der posttraumatischen Belastungsstörung hauptverantwortliche Vermeidungsverhalten deutlich abgebaut werden können. Auch habe ein Umgang mit ihren Unterwerfungsund Erstarrungstendenzen etabliert werden können, indem an Abgrenzungsthemen sowie der Fähigkeit, für die eigenen Bedürfnisse einstehen zu können, gearbeitet worden sei. Entsprechend sei eine Verbesserung der Symptomatik eingetreten, wobei diese auf niedrigerem Niveau weiterhin fortbestehe. Eine Weiterführung der Psychotherapie sei indiziert.

In seinem Schreiben vom 6. März 2024 (KE.2024.3, act. 14/1) unterrichtete [...] von der Fachstelle Familienrecht der UPK die Kindesschutzbehörde darüber, dass er mit beiden Eltern im Rahmen von Einzelgesprächen Kontakt gehabt habe. Dabei habe ihm die Mutter am 15. Februar 2024 im Verlauf des Gesprächs von aufkommenden Symptomen der Beklemmung, von Engegefühlen im Bauch-/Brustbereich und grosser akut auftretender psychischer Belastung berichtet. Sie habe ausgeführt, durch das Verhalten des Vaters traumatisiert zu sein und sich ausserstande zu sehen, das Gespräch über ihn und die aktuelle Situation weiterzuführen und zu weiteren Terminen zu erscheinen, zumal sie den Sinn solcher Gespräche nicht einsehe und bereits in psychologischer Behandlung sei. Er habe das Gespräch daraufhin in Anbetracht der Symptomschilderungen der Mutter nach circa 40 Minuten vorzeitig beendet. Mit Stellungnahme vom 4. April 2024 (KE.2024.3, act. 18) ergänzte [...], dass die Mutter keine Notwendigkeit und keinen Sinn weiterer Gespräche im angeordneten Rahmen sehe. Das Beratungsgespräch habe sie sehr aufgewühlt und belastet, weshalb er eine Fortführung der angeordneten Beratung nicht mehr als sinnvoll erachte. Das Ausmass der von ihr gezeigten Belastung in einem Einzelgespräch im Beratungssetting sei eher ungewöhnlich. In vielen Jahren seiner Beratungstätigkeit in Hochkonfliktkonstellationen auch bei häuslicher Gewalt sei es nur äusserst selten notwendig geworden, ein Gespräch aus den besagten Gründen abzubrechen und von einer Weiterführung der Beratung vorläufig abzuraten. Mit Eingabe vom 26. März 2024 (KE.2024.3, act. 17) dementierte die Mutter, den Sinn der Beratungsgespräche nicht einzusehen, bestätigte aber, dass es ihr äusserst schwerfalle, über den Vater zu sprechen. Entsprechend ersuchte sie das Gericht um Entbindung von der Pflicht zur Teilnahme an den Gesprächen.

Die beiden Berichte der Fachpersonen stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zueinander. Kurz nachdem der eigene Psychotherapeut noch eine Verbesserung der Symptomatik konstatierte und darüber berichtete, dass es der Mutter gelinge, über die traumatisch verarbeiteten Situationen zu sprechen und sich auf die damit verbundenen Gefühle einzulassen, stellte sie sich im Rahmen der angeordneten Beratung auf den Standpunkt, auch im Einzelsetting nicht über die Beziehung mit dem Vater und ihre entsprechende Belastung sprechen zu können. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2024 gab sie dann an, nicht mehr bei [...] in Therapie zu sein. Sie habe gelernt, dass die Geschehnisse in der Beziehung nicht ihre Schuld seien. Ihre Angst vor dem Vater könne man nicht «wegtherapieren». Entsprechend gehe es ihr auch seit zwei Wochen schlecht, weil sie wisse, dass sie ihm vor Gericht begegnen werde. Im Übrigen habe ihr aber die durch den Umzug nach [...] entstandene räumliche Distanz zu ihm sehr geholfen. Auf Nachfrage hin bestätigte sie, dass sie die Feststellung ihres ehemaligen Psychotherapeuten, wonach ihre Symptome lediglich auf niedrigem Niveau fortbestünden, unterstreichen könne (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 6). Daraus folgt, dass die Belastung der Mutter, die sich aus der von Bedrohungssituationen geprägten Beziehung zum Vater ergibt, durchaus ernst genommen werden muss, aber in ihrem Ausmass auch abgenommen zu haben scheint.

5.4.2   Wie bereits im Abklärungsbericht des KJD vom 14. August 2024 festgehalten, ist es für das Kind wichtig, dass «die Mutter den Prozess der Kontaktausweitung mittragen» kann und die «Besuche von C____ beim Vater» bei ihr «nicht zu einem Dauerstress» führen, was sich letztlich auch auf das Kind auswirken würde (KE.2024.3, act. 9 S. 301). Gleichwohl kann die Ausweitung der Besuchskontakte und die Lockerung und Ablösung der Besuchsbegleitung nicht allein von der Akzeptanz durch die Mutter abhängig gemacht werden. Oberste Richtschnur behördlicher Massnahmen ist stets das Kindeswohl.

An der Verhandlung zeigte sich die Mutter durchaus offen für eine Ausweitung der Besuchskontakte auf einen Tag oder eineinhalb Tage. Für ein Wochenende respektive für Übernachtungen sei sie aber noch nicht bereit. Sie wolle, dass sich das Kind erst einmal an die ausgeweiteten Besuche gewöhne. Auch habe sie keinen Kontakt zum Vater und wisse daher nicht, wie man sich Wochenendbesuche vorstelle (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 2 f., 6).

5.4.3   Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei Kleinkindern grundsätzlich häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal (BGE 142 III 481 E. 2.8). Ob das Kind beim Besuchsberechtigten übernachtet, hängt dabei neben dem Alter auch von der Beziehung zwischen den Eltern ab (vgl. BGer 5A_620/2016 vom 7. März 2017 E. 5). Zwar dürfen Konflikte der Eltern den Umfang des Besuchsrechts nicht determinieren. In Fällen wie dem vorliegenden muss aber der erlebten Belastung der Mutter und dem fehlenden Kontakt zwischen den Eltern durchaus Rechnung getragen werden. Die Mutter hat bisher keine Erfahrungen mit einem längeren Aufenthalt des Kindes beim Vater. Die Besuche zwischen Vater und Tochter fanden immer in einem geschützten Rahmen, in einer «künstlichen Situation» (so [...], Bereichsleiter bei der [...] AG, anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht [Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 5]) statt; die beiden waren nie länger als eine Stunde alleine miteinander. Auch kommt C____ langsam in ein Alter, in dem sie lernen wird, «Grenzen auszutesten» (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 6), was den Vater vor Herausforderungen stellen könnte. Angesichts des in der Beziehung mit dem Vater Erlebten, der mangelnden Kommunikation mit ihm und ihrer nach wie vor bestehenden Ängste ist es deshalb verständlich, dass die Mutter sich für einen langsamen Kontaktausbau ohne Übernachtungen ausspricht. Mit dem KJD (Abklärungsbericht vom 14. August 2024 KE.2024.3, act. 9 S. 301) ist davon auszugehen, dass sie durch eine zu schnelle Erweiterung der Kontakte in eine Stresssituation geraten könnte, was auch das Kind spüren würde. Um zu verhindern, dass die Besuche, die sich bisher positiv auf C____ ausgewirkt haben, zu einer Belastung für sie werden, sollte der Ausbau daher schrittweise und – um eine geregelte Übergabe und zumindest einen indirekten Austausch zwischen den Eltern zu gewährleisten – unter Beibehaltung der (Teil-)Begleitung erfolgen.

5.5      Konkret sollen die Besuche zwischen Vater und Kind in teilweiser Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids ab sofort wöchentlich am Montagmorgen während vier Stunden stattfinden. Ab 1. September 2024 sollen sie dann auf zwei Halbtage (jeweils vier Stunden) am Montagmorgen und Donnerstagnachmittag und ab 1. November 2024 auf acht Stunden am Montag und einen halben Tag am Donnerstag ausgedehnt werden. Die Übergaben ebenso wie die letzten fünfzehn Minuten der Besuchskontakte sollen weiterhin durch die [...] AG begleitet werden. Die Begleitung am Ende soll dem Austausch mit dem Vater über den jeweiligen Besuchsverlauf dienen. Anschliessend soll die Begleitung der Mutter Bericht erstatten, damit deren Vertrauen in die Betreuung des Kindes durch den Vater weiter gestärkt werden kann. Schliesslich sollen der KJD und die [...] AG der Kindesschutzbehörde neu bis zum 1. Februar 2025 über den Verlauf der Besuchskontakte, das Verhältnis zwischen den Eltern und über allfällige Empfehlungen zum weiteren Ausbau der Kontakte berichten.

6.

Neben der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter richtet sich die Beschwerde der Mutter auch gegen die Weisung der Kindesschutzbehörde, eine kinderzentrierte Beratung bei der Fachstelle Familienrecht zu besuchen.

6.1      In ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2023 begründete die Kindesschutzbehörde diese Weisung damit, dass die Fachstelle die Eltern bei der Umsetzung der neuen Kontaktregelung und im Umgang mit dem Kind unterstützen solle. Ebenso sollten die Eltern durch die Beratung lernen, gegenseitig Vertrauen aufzubauen und einen Kommunikationskanal zu finden (Ziff. 19).

6.2      Nach dem ersten Einzelgespräch mit [...] von der Fachstelle Familienrecht stellte die Mutter mit Eingabe vom 22. Februar 2024 bei der Kindesschutzbehörde einen Antrag auf Entbindung von der Teilnahme an den Beratungsgesprächen, da das Erstgespräch sie psychisch und physisch enorm belastet habe. Mit Schreiben vom 6. März 2024 (KE.2024.3, act. 14/1) und 4. April 2024 (KE.2024.3, act. 18) bestätigte [...] die vonseiten der Mutter geschilderte Symptomatik und riet von weiteren Beratungsgesprächen ab (eingehend dazu E. 5.4.1). Mit Stellungnahme vom 26. März 2024 (KE.2024.3, act. 17) wiederholte die Mutter ihren Antrag vor dem Verwaltungsgericht.

6.3      Der Vater berichtete mit Eingabe vom 24. April 2024 (KE.2024.3, act. 20), dass er die Gespräche mit [...] als «sehr positiv» wahrgenommen habe und deren Nichtfortsetzung bedauere (S. 2). Vor den Schranken beantragt er die erneute Anordnung einer Beratung bei Dipl.-Psych. [...] oder einer anderen Person (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 17).

6.4      Die Kindesschutzbehörde hält in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2024 (KE.2024.3, act. 19) und anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2024 (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 17) an ihrer Weisung fest.

6.5      Vor Gericht erklärt sich die Mutter zu Beratungsgesprächen mit Dipl.-Psych. [...] bereit (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 10).

7.

7.1      Gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Diese Befugnis entspricht Art. 307 Abs. 3 ZGB, wonach die Kindesschutzbehörde bei einer Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB) die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen kann, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB kann etwa der obhutsberechtigte Elternteil dazu angehalten werden, sich zur Vermeidung einer Entfremdung des Kindes vom besuchsberechtigten Elternteil einer Therapie zu unterziehen (BGE 150 III 49 E. 3.3.2; BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 7). Insbesondere zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit können die Eltern auch zu Beratungsgesprächen oder zu einer Gesprächstherapie verpflichtet werden (BGE 150 III 49 E. 3.3.2; BGer 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 6.3.2, 5A_887/2017 vom 16. Februar 2018 E. 5, 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3.2, 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3; je zum Weisungsrecht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB; vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 24). Bei diesen Weisungen geht es immer darum, dass das Kindeswohl eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts erfordert und hierzu ein konkretes Tun, Unterlassen oder Dulden behördlich verfügt wird (BGE 150 III 49 E. 3.3.2, Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 N 17 und 20; Gerber, Kindesschutzmassnahmen im «niederschwelligen» Bereich – Möglichkeiten und Grenzen, ZKE 2019 S. 275, 279). Die Anordnung setzt stets eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss insbesondere verhältnismässig sein (BGE 150 III 49 E. 3.3.3; BGer 5A_103/2018/ 5A_111/2018 vom 6. November 2018 E. 4.2.2). Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist; auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.7 mit Hinweisen). Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ausserdem die Zumutbarkeit: Es ist abzuwägen, ob Zweck und Wirkung einer Massnahme in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, also zu prüfen, welche Folgen der an sich geeignete und erforderliche Eingriff für die betroffene Person haben wird und ob ihr das Dulden dieses Eingriffs abverlangt werden kann (Rosch, Kindes- und Erwachsenenschutz als Teil des Eingriffssozialrechts, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Auflage, Bern 2022, N 23; siehe auch BGE 147 I 450 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Schliesslich sollen behördliche Massnahmen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Grundsatz der Komplementarität; BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; BGE 150 III 49 E. 3.3.3).

7.2      Wie die Kindesschutzbehörde in ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2023 zutreffend erwägt, ist die Beziehung der Eltern im vorliegenden Fall von Misstrauen geprägt (vgl. Ziff. 19). Während die Haltung der Mutter massgeblich von ihrer Angst bestimmt wird, dass dem Kind bei den Besuchen des Vaters (auch) etwas geschehen könnte, hat letzterer den Eindruck, dass sie nicht ernsthaft daran interessiert sei, zur Konfliktlösung beizutragen (vgl. Eingabe vom 24. April 2024, KE.2024.3 act. 20) und den Kontakt zwischen ihm und der Tochter auszuweiten (Verhandlungsprotokoll vom 19. Juni 2024, S. 12 f.). Ein Kommunikationskanal zum Aufbau von gegenseitigem Vertrauen ist nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf die gerichtlich angeordnete Ausweitung der Besuchskontakte besteht die Gefahr, dass C____ den elterlichen Konflikt künftig verstärkt zu spüren bekommt und die Eltern mangels Kommunikation nicht adäquat auf ihre Bedürfnisse reagieren können. Ohne einen gewissen Austausch zwischen den Eltern wird es zudem nicht möglich sein, die Besuchsregelung weiterzuentwickeln und etwa auf Übernachtungen oder Ferien auszudehnen. Auch damit die Ängste der Mutter weiter abgebaut werden und der Vater im Umgang mit dem heranwachsenden Kind unterstützt wird, erscheint es daher als angezeigt, die Eltern in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu kindeszentrierten Beratungsgesprächen zu verpflichten. Da sich der Vater eine solche Beratung wünscht und die Mutter sich inzwischen offen dafür zeigt, erscheint die Anordnung auch als verhältnismässig. Somit erweist sich die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Schliesslich beanstandet die Mutter die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrenskosten.

8.1      Für ihre Anordnung vom 14. Dezember 2023 erhob die Kindesschutzbehörde gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG, SG 212.410) eine Gebühr von CHF 500.–, die sie jeweils zur Hälfte beiden Eltern auferlegte – «unabhängig von jeglichem Verschulden oder davon, wer das Verfahren verursacht hat» (Ziff. 20).

8.2      Dagegen wendet die Mutter in ihrer Beschwerde ein, dass das Verfahren allein aufgrund des Verhaltens des Kindesvaters verursacht worden sei, weshalb die Gebühr vollständig von diesem getragen werden müsse (Beschwerde vom 15. Januar 2024, Ziff. 22).

8.3      Während die Kostentragungspflicht der Eltern für Kindesschutzmassnahmen in Art. 276 Abs. 2 ZGB geregelt ist, sind die Kosten eines Kindesschutzverfahrens nach dem jeweils massgeblichen (kantonalen) Verfahrensrecht zu verteilen. Im Kanton Basel-Stadt finden sich in § 24 Abs. 1 und 3 KESG und § 23 f. VoKESG Bestimmungen zu den Gebühren von Kindesschutzverfahren. Diese äussern sich allerdings nicht zur Verteilung der Verfahrenskosten auf die Eltern eines Minderjährigen (anders etwa die basellandschaftliche Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV, SGS 211.71], die in § 6 Abs. 2bis eine hälftige Aufteilung auf beide Eltern vorsieht), womit auf diese Frage subsidiär die ZPO anwendbar ist (Art. 450f in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB).

Die ZPO wird grundsätzlich vom Unterliegerprinzip beherrscht (vgl. Art. 106 ZPO). Allerdings ist diese Regelung auf das für den Zivilprozess typische streitige Verfahren zwischen zwei Privatparteien zugeschnitten und damit nicht direkt auf das öffentlich-rechtlich geprägte Kindesschutzverfahren übertragbar. Insbesondere können die an einem Kindesschutzverfahren beteiligten Personen oder die Behörde selbst nicht als eigentliche «Gegenparteien» eingestuft werden. Eine Ausnahme vom Unterliegerprinzip statuiert Art. 107 ZPO, wonach bei Vorliegen bestimmter Tatbestände nach Ermessen eine andere Kostenverteilung vorgenommen werden kann. Darunter fallen nach Abs. 1 lit. c auch familienrechtliche Verfahren. Zwar sind Gerichtsverfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht im Sinne dieser Bestimmung familienrechtlicher Natur, unterstehen sie doch dem (kantonalen) öffentlichen Prozessrecht (Sterchi, in: Berner Kommentar, 1. Auflage 2012, Art. 107 ZPO N 14). Gerade bei Streitverfahren bezüglich des persönlichen Verkehrs stehen sich die Eltern in Verfahren der Kindesschutzbehörde aber in gleicher Weise gegenüber wie in zivilgerichtlichen Verfahren, weshalb sie etwa auch bezüglich der Frage der Öffentlichkeit des Verfahrens gleichgestellt werden (vgl. VGE KE.2023.45 vom 8. März 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Sie lassen sich deshalb mit familienrechtlichen Zivilverfahren vergleichen, sodass es sich rechtfertigt, mangels eigenständiger kantonaler Regelung Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sinngemäss herbeizuziehen. Danach werden die Kosten von familienrechtlichen Verfahren nicht nach dem Verfahrensausgang, sondern in der Regel gleichmässig unter den Parteien verteilt (Sterchi, a.a.O., Art. 107 ZPO N 9). Übertragen auf das Kindesschutzverfahren bedeutet dies, dass dessen Kosten den Eltern zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind – unabhängig vom Ausgang oder von der Verursachung eines Verfahrens. Somit wurde die Mutter im vorliegenden Fall zu Recht dazu verpflichtet, die Hälfte der Gebühren zu übernehmen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

9.

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und seiner Tochter, der Weisung zum Besuch einer kindszentrierten Beratung und der Berichterstattung von KJD und [...] AG an die Kindesschutzbehörde leicht anzupassen. Im Übrigen sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden dessen Kosten mit einer Gebühr von je CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Ausserdem erhält ihr Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse. Mit Honorarnote vom 19. Juni 2024 macht [...], Advokat, einen Aufwand von 29.6 Stunden – ohne Hauptverhandlung – geltend, was angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen, was zusammen mit der Hauptverhandlung ein Honorar von CHF 6'816.87 ergibt. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von CHF 36.75 (inklusive Mehrwertsteuer) und die Mehrwertsteuer auf das Honorar.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Anpassung von Ziff. 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird der persönliche Verkehr von A____ mit C____ wie folgt geregelt:

a.    Der Vater und C____ sehen sich ab sofort wöchentlich am Montagmorgen während vier Stunden. Es erfolgt eine begleitete Übergabe und eine Begleitung während der letzten Viertelstunde des Besuchskontakts durch die [...] AG. Die Begleitung am Besuchsende dient dem Austausch über den Verlauf des jeweiligen Kontakts. Die Begleitung berichtet der Mutter jeweils anschliessend.

b.    Ab dem 1. September 2024 werden diese Kontakte auf zwei Halbtage à vier Stunden am Montagmorgen und Donnerstagnachmittag ausgedehnt mit der genannten Begleitung.

c.    Ab dem 1. November 2024 wird der Besuchskontakt am Montag auf acht Stunden ausgedehnt mit der genannten Begleitung.

In Anpassung von Ziff. 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird die Berichterstattung durch den Kinder- und Jugenddienst und die [...] AG bis zum 1. Februar 2025 erbeten.

In Anpassung von Ziff. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2023 wird die Kindeschutzbehörde angewiesen, eine kindszentrierte Beratung einzurichten mit dem Auftrag, zwischen den Eltern einen tragbaren Kommunikationskanal bezüglich C____ zu etablieren, dem Vater den Umgang mit einem heranwachsenden Kind vertraut zu machen und die Mutter bei der Überwindung ihrer Ängste und Widerstände im Zusammenhang mit der Kommunikation mit dem Vater zu unterstützen.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten der von ihnen erhobenen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von je CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], Advokat, für die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 6'816.87, zuzüglich Auslagen von CHF 36.75 und 8.1 % MWST von CHF 552.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt

-       [...] AG

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Tugce Fildir

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2024.4 — Basel-Stadt Appellationsgericht 19.06.2024 KE.2024.4 (AG.2024.464) — Swissrulings