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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.12.2024 KE.2024.31 (AG.2025.55)

16 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·7,675 mots·~38 min·4

Résumé

Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung in einem Heim

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht  

KE.2024.31

URTEIL

vom 16. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____                                                                                     Beigeladener

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Juni 2024

betreffend Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und

Unterbringung in einem Heim

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2019, ist das Kind der unverheirateten und getrenntlebenden Eltern A____ (Mutter; Beschwerdeführerin) und B____ (Vater; Beigeladener). Ihnen kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu, wobei C____ bis zu ihrer Platzierung in der Obhut der Mutter lebte.

Bereits vor der Geburt des Kindes wandte sich D____ mit einer Gefährdungsmeldung vom 3. April 2019 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde), da bei der Kindsmutter eine Suchterkrankung mit Substitution bestehe und die Eltern einen Eintritt in ein Mutter-Kind-Heim ablehnten. Die Kindesschutzbehörde beauftragte den Kinder- und Jugenddienstes (KJD) mit einer Abklärung der Situation. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 sah die Kindesschutzbehörde aufgrund der Bereitschaft der Mutter zu einem Eintritt in die Mutter-Kind-Institution [...] von der im Abklärungsbericht des KJD vom 14. Mai 2019 empfohlenen Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts für C____ ab, errichtete aber die vom KJD ebenfalls empfohlene Beistandschaft für das Kind. In der Folge hielten sich Mutter und Kind vom 17. Juni bis 31. Oktober 2019 im [...] auf. Auf Antrag der Mutter hob die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 2022 die Erziehungsbeistandschaft für C____ auf.

Nach Gefährdungsmeldungen der E____ vom 2. September 2022, mit welcher der Kindesschutzbehörde der drohende Verlust der Notwohnung der Mutter zur Kenntnis gebracht wurde, sowie der F____ vom 13. Februar und 12. Mai 2023 beauftragte die Kindesschutzbehörde den KJD erneut mit der Abklärung der Situation von C____. Gestützt auf dessen Abklärungsbericht vom 2. August 2023 hob die Kindesschutzbehörde mit Einzelentscheid vom 11. August 2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über C____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auf und platzierte das Kind im G____. Diesen Entscheid bestätigte die Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Entscheid vom 25. August 2023 und befristete die Massnahme bis zum 25. Februar 2024. Der KJD wurde zudem beauftragt, im Kontakt mit C____, der Mutter, dem für die Kindesschutzbehörde nicht erreichbaren Vater und den involvierten Fachstellen die weitere Entwicklung von C____ zu begleiten und zu überprüfen. Mit Entscheid vom 23. Februar 2024 verlängerte die Kindesschutzbehörde die vorsorglichen Massnahmen bis zum 13. Juni 2024 und errichtete mit Entscheid vom 4. Juni 2024 für die Mutter eine Verfahrensbeistandschaft mit [...], Advokatin, als Verfahrensbeiständin. Nach erfolgten weiteren Abklärungen und durchgeführter Verhandlung der Spruchkammer erging folgender Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 12. Juni 2024:

«1.         Gestützt auf Art 310 Abs. 1 ZGB wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ und B____ über ihre Tochter, C____, aufgehoben. C____ bleibt im G____ untergebracht.

2.               Die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) – derzeit H____, [...] – wird ersucht, mindestens einen Termin wöchentlich im Beisein von C____ wahrzunehmen.

3.               Für C____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

4.               I____, Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wird zur Beistandsperson ernannt.

5.           Die Beistandsperson erhält gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben [und] Befugnisse:

a.    sowohl C____ als auch ihre Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen;

b.    die Eltern bei der weiteren Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu unterstützen.

6.           Die Beistandsperson erhält gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit entsprechenden Vertretungskompetenzen folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.    die Unterbringung von C____ im G____ zu begleiten;

b.    Besuchskontakte zwischen C____ und der Mutter in Absprache mit dem G____ zu koordinieren und zu gewährleisten, dass diese dem Kindeswohl entsprechen und mit den Strukturen des G____ vereinbar sind. Dies gilt auch für Einschränkungen bzw. Erweiterungen der Kontakte;

c.    einen erneuten, schrittweisen und SPF-begleiteten, Kontaktaufbau zwischen C____ und dem Vater abzuklären und zu koordinieren;

d.    die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren.

7.           Zusätzlich erhält die Beistandsperson den Auftrag, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist. Zudem ist der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen.

Periode: 12.06.2024 bis 11.06.2024; einzureichen bis 31.07.2024.

8.           A____ wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von [...], Advokatin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. Der Verfahrensbeiständin wird für ihren Aufwand im Zeitraum vom 04.06.2024 bis 12.06.2024 ein Honorar in Höhe von CHF 2'825.45 (inkl. Hauptverhandlung, 8.1 % MWST und Spesen) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.

9.           Die Verfahrensbeiständin der Mutter wird mit bestem Dank aus dem Amt entlassen.

10.         Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

11.         Gestützt auf § 24 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.»

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 9. September 2024 erhobene Beschwerde der Mutter an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie, es sei Ziffer 1 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 12. Juni 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolge teilweise aufzuheben und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zu belassen und C____ zu ihr rückzuplatzieren. Eventualiter beantragt sie die Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. Weiter beantragt sie eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Kindesschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2024 wurden die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, der eingesetzte Beistand des Kindes, H____ von der SPF, eine Vertreterin des G____ sowie eine Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der Substitut der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und die Behördenvertreterin zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Die Mutter relativierte ihren Antrag auf Rückplatzierung aber insofern, dass sie eine solche nicht «von heute auf morgen» anstrebe, jedoch spätestens zu Beginn des neuen Schuljahres. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Anfechtbar sind auch Entscheide der Kindesschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen, die – wie im vorliegenden Fall – nach Anhörung der betroffenen Person erlassen werden und superprovisorisch Angeordnetes bestätigen, ändern oder aufheben (Art. 445 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 140 III 289). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB).

1.2      Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre Tochter war die Beschwerdeführerin unmittelbar am Verfahren der Kindeschutzbehörde beteiligt und sie hat ein aktuelles, tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Daher ist sie nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär findet nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist zudem auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2). Es sind daher auch neue Tatsachen und Entwicklungen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben, zu berücksichtigen.

1.4      Streitgegenstand des Verfahrens ist dabei allein die mit Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids weiterhin angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über ihre Tochter und deren weitere Unterbringung im G____. Demgegenüber ist die Fortführung der SPF sowie die Errichtung und Bestellung einer Beistandschaft für C____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit dem vorinstanzlich festgelegten Auftrag explizit nicht strittig (Beschwerde Ziff. C 1 ff., S. 10).

2.

2.1      Mit dem angefochtenen Entscheid prüfte die Vorinstanz, ob das Wohl von C____ gefährdet wäre, wenn sie wieder vollständig bei ihrer Mutter leben würde. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids wurde das Kind knapp 2,5 Tagen von der Mutter und den Rest der Woche im G____ betreut (angefochtener Entscheid E. 31). Gestützt auf die erfolgten Abklärungen stellte die Kindesschutzbehörde fest, dass C____ über viele Ressourcen verfüge, sich offen, fröhlich und resilient zeige und sich im G____ gut habe integrieren können. Seit der Platzierung sei es ihr gelungen, deutliche Entwicklungsfortschritte zu erzielen, was ihr zuvor unter den bestehenden Belastungen im Haushalt der Mutter nicht möglich gewesen sei. Es bestehe eine innige und nahe Beziehung zur Mutter, welche ihr Besuchsrecht, wenn auch mit Verspätungen, stetig wahrgenommen habe. Sie könne C____ an den Besuchstagen in materieller Hinsicht (Nahrung, Kleidung, Hygiene etc.) grundsätzlich versorgen. C____ erhalte von ihrer Mutter aber im häuslichen Umfeld nicht die nötige emotionale Begleitung, Grenzsetzungen und den kindgerechten Freiraum. Trotz auch erfreulicher Entwicklung der Mutter bestehe bei einer Rückplatzierung von C____ deshalb aktuell weiterhin eine erhebliche Kindeswohlgefährdung. Die Mutter sei gemäss Aktenlage emotional instabil, unzuverlässig in Absprachen und in der Zusammenarbeit mit Behörden und dem Heim unnahbar. Sie zeige sich für konstruktive Kritik nicht in erforderlichem Masse zugänglich und es mangle ihr die Fähigkeit, adäquat auf die emotionalen Bedürfnisse von C____ einzugehen. Seit der Platzierung von C____ habe sich die Mutter einer zielführenden Behandlung unterzogen. Trotz ihres verbesserten Allgemeinzustandes fehle es ihr aber an Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie an Veränderungsbereitschaft, was ihre Erziehungsfähigkeit weiterhin beeinträchtigte. Sie habe erwirken können, dass die SPF nahezu keine Mutter-Kind-Interaktionen daheim habe begleiten können. Es bestehe eine erhebliche Gefahr eines Rückfalls in alte Muster bei erhöhtem Stress. C____ wäre in einer solchen Situation voraussichtlich gefährdet, bevor Hilfe wirksam würde. Zudem bestünden ungeklärte Problematiken betreffend altersadäquater Grenzsetzung und Einbeziehung in Erwachsenenthematiken, was die Gefahr einer Parentifizierung erhöhe. Die Mutter stelle das G____, wo C____ sich wohl fühle und sich äusserst positiv entwickelt habe, negativ dar. Dadurch gerate C____ in einen das Kindeswohl in hohem Masse gefährdenden Loyalitätskonflikt. Der Vater habe seit einem längeren Zeitraum keinen Kontakt mehr zu C____ gepflegt und sei aufgrund verschiedener Lebensumstände nicht in der Lage, adäquat für C____ zu sorgen. Zusammengefasst kam die Vorinstanz daher zum Schluss, dass eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliege. Es gelte nun, die Mutter mittels Fortführung der SPF sowie die Aufgleisung einer ambulanten Therapie zur Umsetzung von Regeln, zur Grenzenziehung, zur Therapieadhärenz, zum Erkennen von emotionalen Bedürfnissen von C____ und zur weiteren Sozialplanung zu befähigen. Je älter C____ werde, desto mehr würden diese Kompetenzen von der Mutter gefragt sein (angefochtener Entscheid E. 32).

Die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von C____ im G____ sei auch weiterhin verhältnismässig. Wie die positive Entwicklung von C____ im aktuellen Setting zeige, sei die Massnahme geeignet, um der Kindeswohlgefährdung von C____ wirksam zu begegnen. Sie sei auch erforderlich, da ein ambulantes Unterstützungssetting für C____ und ihre Mutter nach Einschätzung der involvierten Fachleute nicht ausreichend sei, da es die Mutter voraussichtlich nicht mit ausreichender Gewissheit von der zusätzlichen Belastung durch die volle Verantwortlichkeit für C____ entlasten könne und nicht ausreichend gewiss erscheine, dass das Hilfesystem bei einer Verschlechterung des Zustands der Mutter in genügendem Mass zum Schutz von C____ einschreiten könne. Schliesslich liege es nicht im Interesse von C____, wenn sie im Falle eines erneuten Rückfalls der Mutter in eine andere Einrichtung eintreten müsste. Mit Bezug auf die Zumutbarkeit der Massnahme erwog die Vorinstanz, dass die Mutter weiterhin unter der Trennung von C____ leide. Es sei ihr aber im Rahmen der Platzierung möglich gewesen, vermehrt Verantwortung und Betreuung von C____ wahrzunehmen. Gleichzeitig habe sie die Möglichkeit erhalten, mehr an eigenen Themen zu arbeiten und mit entsprechender Unterstützung Stabilität und Fähigkeiten für die Erziehung zu gewinnen, die längerfristig wieder ein für C____ gefahrenfreies Zusammenleben ermöglichten. Obwohl sich die psychosoziale Situation der Mutter auch aufgrund der Entlastung von der Verantwortung für C____ etwas stabilisiert zu haben scheine, müsse weiterhin von einer erneuten Überforderung bei ausgedehnterer Betreuung und Verantwortung der Mutter für C____ ausgegangen werden. Bei einer Rückkehr nach Hause fiele ein Grossteil des fördernden Umfelds weg, was zu einer Zunahme der Gefährdung von C____ führen würde (angefochtener Entscheid E. 33). Das G____ stelle einen geeigneten Unterbringungsort dar. C____ fühle sich auf der Wohngruppe wohl und habe sich im Rahmen der sozialen Kompetenzen gut integriert. Es biete C____ ein kindgerechtes, förderliches Umfeld und verlässliche Bezugspersonen. C____ habe dort klare und altersentsprechende Entwicklungsschritte erzielt und erbringe grosse Anpassungsleistungen (angefochtener Entscheid E. 34). Schliesslich verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Befristung und periodische Überprüfung der Massnahme. Langjährige Heimplatzierungen seien aufgrund der möglichen negativen Folgen zwar, wenn immer möglich, zu vermeiden. Es sei daher weiter zu klären, ob einer durch die mittelfristige Rückplatzierung von C____ befürchteten Kindeswohlgefährdung mit ambulanten Massnahmen begegnet werden könnte. Hierfür müsse die Mutter konkrete Schritte tun und sich nun auf eine engmaschige Begleitung durch die SPF sowie eine Therapie für sich selbst einlassen, um die Bedürfnisse ihrer Tochter besser wahrnehmen zu können. Nur so bestehe die Möglichkeit, dass ambulante Massnahmen und Unterstützungsangebote in Zukunft ausreichen könnten, um einer Gefährdung von C____ zu begegnen. Es sei der Mutter unbenommen, bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse einen Antrag auf Rückplatzierung zu stellen (angefochtener Entscheid E. 35). Von einer behördlichen Regelung des Besuchskontakts werde abgesehen. Mit der aktuellen Regelung bestehe bereits ein ausgedehntes Besuchsrecht der Mutter. Aktuell könne aber nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Mutter bei einer ausgedehnteren Betreuung von C____ diese nicht erneut gefährde, weil sie an ihre Grenzen stosse. Eine weitere Ausdehnung der Besuchszeiten sei daher sorgfältig abzuwägen. Im Hinblick auf eine allfällige Rückplatzierung seien ein enger Kontakt zur Mutter sowie regelmässige Besuchsbegleitungen in Anwesenheit von C____ erforderlich. Die SPF-Familienbegleitung werde daher ersucht, mindestens einen Termin wöchentlich im Beisein des Kindes wahrzunehmen (angefochtener Entscheid E. 36).

2.2      Mit ihrer Beschwerde anerkennt die Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Tochter sich im Sommer 2023 aufgrund des drohenden Verlustes ihrer Notwohnung in einer Situation befunden haben, in welcher sie Hilfe von der Kindesschutzbehörde gebraucht und auch angenommen haben (Beschwerde Rz. 1). Sie habe sich in der Folge selbst in die J____ eingewiesen und ab dem 1. November 2023 eine stationäre Entzugstherapie absolviert, aus der sie am 22. Dezember 2023 in deutlich stabilisiertem Zustand entlassen worden sei. Sie sei im Anschluss mit C____ und ihrer Mutter in einen bestens funktionierenden Urlaub nach [...] zu C____s Grossvater gereist (Beschwerde Rz. 3). Noch im Januar 2024 habe sie zudem eine neue Wohnung gefunden (Beschwerde Rz. 4). Auch wenn die Massnahme nochmals verlängert worden sei, hätten ihr die Behörden damals signalisiert, mit einer Rückplatzierung ihrer Tochter rechnen zu dürfen (Beschwerde Rz. 5-9, mit Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 31. Januar 2024, das Protokoll des Standortgesprächs vom 9. Januar 2024 und den SPF-Zwischenbericht vom 30. Mai 2024). Das G____ habe mit Bericht vom 5. Juni 2024 über eine gute Entwicklung und gewonnene Stabilität bei C____ berichtet, sich aber gleichwohl gegen eine Rückplatzierung ausgesprochen. Dabei seien aber Fragen offengeblieben (Beschwerde Rz. 10). Kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung habe I____ am 5. Juni 2024 noch einmal eine enorme Verbesserung im Alltag von Mutter und Kind beschrieben, aber gleichwohl noch keine vollständige Rückplatzierung empfohlen (Beschwerde Rz. 11). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung sei die positive Entwicklung von allen involvierten Fachpersonen betätigt, aber ein Rückplatzierung mit der Begründung, die Stabilität der Beschwerdeführerin sei erst kurzzeitig und eine weitere Zusammenarbeit mit dem Helfernetz essentiell, gleichwohl nicht empfohlen worden (Beschwerde Rz. 12). Dem widerspricht die Beschwerdeführerin. Sie verweist auf den von ihr von November bis Dezember 2023 absolvierten Entzug, auf die von ihr im Januar 2024 neu bezogene sowie kindgerecht mit eigenem Kinderzimmer und ruhigem Rückzugsort für die Tochter eingerichtete Wohnung und macht geltend, sich liebevoll um das Wohl ihrer Tochter zu kümmern. Sie betreue C____ an mehreren Tagen unter der Woche wie auch jedem Wochenende mit Übernachtung. Weiter weist sie auf die mit C____ vom 15. Juli 2024 bis am 11. August 2024 in [...] und [...] verbrachten Ferien, welche Mutter und Tochter sehr genossen hätten (Beschwerde Rz. 13). Seit der vorinstanzlichen Verhandlung arbeite sie noch intensiver mit dem eingesetzten Beistand und H____ von der SPF, zusammen: Die Besuche der SPF fänden seither zwei Mal pro Woche statt, einmal mit C____ und einmal ohne die Tochter. H____ begleite sie auch an alle wichtigen Termine wie etwa die Gespräche mit dem G____. Sie habe sich somit auf eine sehr engmaschige Begleitung durch die SPF eingelassen (Beschwerde Rz. 14). Weiter kümmere sie sich um ihre psychische Gesundheit und habe sich im [...] für eine Therapie bei Prof. Dr. med. K____ angemeldet und befindet auf der Warteliste (Beschwerde Rz. 15). Auch die Übergaben von C____ an den Besuchstagen und Wochenenden würden einwandfrei funktionieren. C____ habe sich in der neuen Wohnung und im Quartier eingelebt und die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit dem Helfernetz sei intensiver und vertrauter als zum Zeitpunkt der Verlängerung der Massnahme (Beschwerde Rz. 16). C____ leide noch immer sehr unter dem Umstand, in einem Heim leben zu müssen. Sie wolle wieder bei ihrer Mutter wohnen. Während der Zeit, in welcher C____ im Kindergarten sei, könne sich die Beschwerdeführerin weiter um ihre Gesundheit sowie ihre weiteren Belange kümmern. Da C____ im nächsten Sommer in die Schule komme, solle die Rückplatzierung in jedem Fall noch während des zweiten Kindergartenjahres geschehen, so dass C____ die Schule im Quartier der Beschwerdeführerin starten könne (Beschwerde Rz. 17).

3.

3.1      Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutz­behörde den Eltern ihr Kind wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 307 ZGB N 2 und Art. 310 ZGB N 1 ff.]) kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 1093; statt vieler BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 E. 3.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist; ebenso spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE VD.2022.201 vom 9. Februar 2023 E. 2.1, VD.2018.212 vom 14. Mai 2019 E. 2.3, VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1).

3.2      Vorliegend bezieht sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Anträge primär auf die Entwicklung seit dem angefochtenen Entscheid sowie die bereits zuvor seit ihrem Austritt aus der J____ eingeleiteten Veränderungen.

3.2.1   Die Platzierung von C____ wurde durch die beiden Gefährdungsmeldungen der F____ vom 13. Februar 2023 (act. 5 S. 415 f.) und vom 12. Mai 2023 (act. 5 S. 399 f) initiiert. In der Meldung vom Februar 2023 wurde darauf hingewiesen, dass C____ aufgrund ausgeprägter, ernährungsbedingter gesundheitsgefährdender Adipositas zur weiteren Abklärung stationär aufgenommen worden sei. Dabei sei dem Behandlungsteam die Mutter in ihrem Verhalten deutlich verlangsamt und zum Teil auch verwirrt aufgefallen. Sie sei zudem als emotional stark belastet und von einfachen Gesprächsinhalten schnell überfordert wahrgenommen worden (act. 5 S. 415 f.). Im Mai 2023 musste C____ wegen Nagelbettentzündungen an beiden Händen und Füssen mit der Mutter stationär aufgenommen werden. Dabei gestaltete sich die Zusammenarbeit mit der Mutter als ausgesprochen schwierig. Absprachen seien kaum möglich gewesen und es habe der Eindruck bestanden, dass sie unter Drogeneinfluss stehe. Das Kind sei ungepflegt, ausgeprägt adipös und scheine kaum Kontakt zu anderen Kindern zu haben (act. 5 S. 399 f).

Gemäss dem Bericht der SPF vom 13. Juli 2023 über den Begleitzeitraum von März 2023 bis 3. Juli 2023 (act. 5 S. 359 ff.) erschien fraglich, ob die Mutter C____s Bedürfnisse stets adäquat befriedigen könne. Sie sei substituiert und konsumiere diverse Suchtmittel. Sie wirke psychisch stark belastet und sei sowohl psychisch wie auch physisch stark angeschlagen. Ihr Gemüts- und Geisteszustand schwanke je nach Art der konsumierten Substanzen. C____ fehle die Sicherheit und Orientierung. Die Mutter biete ihr keine routinierte Tagesstruktur. Das Beisein der Mutter, auf die es fokussiert sei, biete dem Kind aber viel Sicherheit. Die Beziehung mit starker Bindung zwischen Mutter und Tochter weise stark symbiotische Tendenzen auf. C____ scheine oft in der Verpflichtung zu stehen, ihre Mutter trösten oder aufmuntern zu müssen. Die Mutter bemühe sich, das Kind altersgerecht zu erziehen. Es wurde aber eine prekäre Wohnsituation in der Ein-Zimmer-Notwohnung festgestellt. Die recht isoliert lebende Mutter nehme Hilfsangebote nur widerwillig an und begegne Behörden und Institutionen mit Argwohn. Von der SPF wurde daher mindestens eine Tagesbetreuung für C____, die Anbindung der Mutter an eine Suchtberatungsstelle und die Fortsetzung der SPF empfohlen.

Mit dem Abklärungsbericht des KJD vom 2. August 2023 (act. 5 S. 348 ff.) wurde auf die beiden Gefährdungsmeldungen hingewiesen. Die Kommunikation und Interaktion zwischen den Eltern sei konflikthaft und belastet. Zwischen der Kindsmutter und dem Kind bestehe eine starke Eltern-Kind-Beziehung. Die Kindsmutter gehe mehrheitlich liebevoll und einfühlsam auf C____s alltägliche Bedürfnisse ein. Sie konsumiere seit Jahren Suchtmittel und breche Behandlungen immer wieder ab. Sie zeige immer wieder ein ähnliches Verhaltensmuster im Kontakt zu Helfersystemen und Organisationen, wobei es der Mutter bei der Umsetzung ihrer Hilfsangebote an geistigem und körperlichem Durchhaltevermögen mangle und sie ihre eigenen Anteile nicht einbringe.

Dies führte kurz vor der Ausweisung aus der bisher von Mutter und Kind bewohnten Notwohnung zur superprovisorischen Platzierung von C____ (vgl. KESB-Entscheid vom 11. August 2023, act. 5 S. 333 ff.), welche durch die Polizei umgesetzt werden musste (act. 5 S. 317 f., S. 330).

3.2.2   Diese Massnahme führte zu einer Verbesserung der Situation für Mutter und Kind. Nach der Platzierung von C____ im G____ am 11. August 2023 konnte der Kontakt zwischen Mutter und Kind noch im gleichen Monat ausgeweitet werden (vgl. Aktennotiz vom 23. August 2023, act. 5 S. 312). Die Mutter konnte C____ jeweils am Montag und Donnerstag von 14.00–17.00 Uhr begleitet sehen. Am Dienstagnachmittag holte sie ihre Tochter vom Kindergarten ab und verbrachte mit ihr eine Stunde. Am Samstag sah sie das Kind jeweils von 10.00–12.00 Uhr unbegleitet. Hinzu kamen telefonische Kontakte. Die Kontakte wurden in der Folge weiter ausgedehnt. Am Donnerstag erfolgte teilweise eine Lockerung der Begleitung und der Besuch am Samstag wurde auf sechs Stunden verlängert (vgl. AN vom 29. November 2023, act. 5 S. 295).

Die Mutter meldete sich bei der [...] und erhielt dort Unterstützung bei der Wohnungssuche (Aktennotiz vom 23. August 2023, act. 5 S. 312). Am 1. November 2023 trat sie zum Entzug in die J____ ein und war dort bis am 22. Dezember 2023 hospitalisiert. Gemäss dem Austrittsbericht der J____ vom 29. Dezember 2023 (act. 5 S. 190 ff.) wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, Kokain, Sedative oder Hypnotika und Cannabinoide, jeweils mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2, F14.2, F13.2 und F12.2) diagnostiziert. Es erfolgt eine Umstellung von Methadon auf Buprenorphin. Weiter wurde bei der Mutter eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert. Kurz vor Weihnachten konnte sie in deutlich stabilisiertem Zustand aus der J____ austreten. Schliesslich fand die Mutter Mitte Januar 2024 eine Zweizimmerwohnung der [...] (Bericht SPF vom 30. Mai 2024, act. 5 S. 222 ff.).

C____ lebte sich gut im G____ wie auch im nahegelegenen Kindergarten ein. Sie konnte bis Weihnachten ihr Gewicht um 7 Kilogramm reduzieren, womit sich dieses wieder im Normbereich befand. Nach Angaben des G____ fühle sie sich im G____ wohl und habe grosse Fortschritte seit dem Eintritt gemacht. Die Übergänge wie auch die Zusammenarbeit allgemein gelängen immer besser, doch sei die Pünktlichkeit der Mutter noch ungenügend. In Anwesenheit der Mutter zeige sich C____ weinerlich, oft ablehnend und sehr bestimmend (Standortgespräch G____ vom 9. Januar 2024, act. 5 S. 289 ff.). In der Folge wurde die Besuchsbegleitung in Absprache mit dem KJD langsam «ausgeschlichen» und die Kontakte zwischen der SPF und der Mutter fanden im ersten Halbjahr 2024 meist ohne C____ statt (Protokoll KESB-Verhandlung vom 12. Juni 2024, act. 5 S. 167 f.). Aufgrund dieser Entwicklung erachtete I____ vom KJD eine Rückplatzierung im Sommer 2024, wenn es die Wohn- und Lebensumstände der Mutter zuliessen, «in Absprache mit den involvierten Fachpersonen […] gut vorstellbar». Vorerst solle C____ aber mit Rücksicht auf den mit einer Rückplatzierung verbundenen Kindergartenwechsel bis zum Ende des Schuljahres weiterhin im G____ platziert bleiben (Schreiben Verlauf Platzierung vom 31. Januar 2024, act. 5 S. 287 f.). In der Folge teilte er der Kindesschutzbehörde mit, bei einem Besuch mit der Familienbegleiterin einen sehr positiven Eindruck von der Wohnung der Mutter erhalten zu haben (E-Mail vom 14. März 2024, act. 5 S. 266 f.). Demgegenüber äusserte sich die Kindesschutzbehörde im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen vorsichtiger. Sie teilte der Mutter mit, dass sie zwar «immer 150 %» für das Wohl von C____ gebe. Es sei aber fraglich, ob dies ausreiche. Es sei zu prüfen, was sie leisten könne, wo sie Unterstützung benötige und ob sie diese auch annehmen könne (Aktennotiz Gespräch mit Mutter vom 13. März 2024, act. 5 S. 268).

3.2.3   Im Hinblick auf die Verhandlung vom 12. Juni 2024 vor der Kindesschutzbehörde berichtete I____ über den Verlauf der Platzierung. Dabei wies er auf die enormen Fortschritte hin, welche C____ aus Sicht des Heimes und der Schule in den letzten Monaten gemacht habe. Sowohl bei C____ als auch bei der Mutter seien eindeutig positive Entwicklungsschritte zu beobachten (vgl. Bericht vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 214 f.). Dies bestätigte auch das G____. Es stellte fest, dass sich C____ im Vergleich zur Situation bei ihrem Eintritt in einem deutlich verbesserten physischen und psychischen Zustand befinde (Bericht G____ vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 217 ff.). C____ sei im Auftreten selbstsicherer geworden und habe allgemein weitere Fortschritte gemacht (Standortgespräch G____ vom 15. Mai 2024, act. 5 S. 227 ff.). Auch der Mutter wird vom Kinderheim seit ihrem Klinikaufenthalt ein deutlich verbesserter Zustand attestiert (Bericht G____ vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 217 ff.). Insbesondere habe sich die Wohnsituation der Mutter deutlich zum Positiven verändert und ihr Umgang mit Fachpersonen sei deutlich angenehmer und authentischer geworden (E-Mail Beistand vom 23. Mai 2024, act. 5 254 ff.). Gemäss Rückmeldung des G____ zeige C____ in Anwesenheit ihrer Mutter ein anderes Verhalten als im Alltag ohne Mutter. Es werde beobachtet, dass C____ in diesen Situationen auf Verhaltensmuster aus der Vergangenheit zurückgreife und sich in Anwesenheit der Mutter eher wie ein Kleinkind verhalte (E-Mail Beistand vom 23. Mai 2024, act. 5 254 ff.). Dies konnte von der Familienbegleiterin jedoch nicht bestätigt werden (Bericht SPF vom 30. Mai 2024, act. 5 S. 222 ff.). Weiter stellte das Kinderheim eine nach wie vor symbiotische Verbindung zwischen Mutter und Kind fest. Es bestehe die Gefahr einer Parentifizierung, wenn C____ nicht ausreichend davor geschützt werde, für ihre Mutter «sorgen zu müssen». Zudem bestünden bei C____ weiterhin Auffälligkeiten wie Probleme beim Treppensteigen oder mit dem Alleinsein (Bericht G____ vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 217 ff.). Berücksichtigt wurde ferner, dass die Übergaben während den Besuchen häufig herausfordernd verlaufen und den Ablauf auf der Wohngruppe beeinträchtigen würden. In den meisten Fällen werde C____ nach den Besuchen verspätet zurückgebracht und es falle der Mutter schwer, die Abschiede zugunsten der Tochter kurz zu halten. Die Zusammenarbeit mit der Mutter sei von ihrem Befinden abhängig (Standortgespräch G____ vom 15. Mai 2024, act. 5 S. 227 ff.). Trotz erzielter Fortschritte in der Zusammenarbeit sei es der Mutter kaum gelungen, pädagogische Empfehlungen anzunehmen und trotz Kooperation habe sie andere Ansichten nicht annehmen können. Sie habe «deutlich Mühe, die eigenen Schwierigkeiten, Erziehungsfähigkeiten sowie Bedürfnisse von C____ adäquat einzuschätzen» und werde weiterhin als psychisch deutlich belastet erlebt (Bericht G____ vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 217 ff.). Von der SPF-Familienbegleiterin wurde berichtet, dass die Mutter zwar kooperativer und verlässlicher wirke, aber nicht über ihr Konsumverhalten spreche (Bericht SPF vom 30. Mai 2024, act. 5 S. 222 ff.). Sie wurde von ihr aber viel resilienter erlebt und habe Unterstützung zugelassen. Die Familienbegleiterin der SPF konnte bei Kontakten zu dritt eine normale Interaktion zwischen Mutter und Tochter beobachten (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 169 f.). In der Verhandlung der Vorinstanz wies C____ Beistand darauf hin, dass Positives, wie die von der Mutter mit ihrer Tochter in […] verbrachten Ferien, im Bericht des G____ nicht erwähnt würden (Protokoll KESB-Verhandlung, act.5 S. 170). Die Mutter und die Familienbegleiterin gaben an, eine stabile Arbeitsbeziehung aufgebaut zu haben. Die Mutter öffne sich nun auch bei Themen, die sich auf die Sucht und Erziehungsfragen beziehen würden (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 171). Sie brauche aber bestimmt noch Sicherheit in der Erziehungskompetenz (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 176). Thema sei Resilienz und die Fähigkeit eigene Emotionen nicht auf ihr Kind zu übertragen, sodass sie ihm emotionale Stabilität bieten könne. Für C____ sei Zuverlässigkeit wichtig. In der Vergangenheit sei die Mutter teilweise nicht pünktlich erschienen (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 176). Schliesslich wurde vom Kinderheim darauf hingewiesen, dass C____ seit der Aufnahme von Übernachtungen bei der Mutter Mitte April 2024 ihr gegenüber mehr Widerstand zeige. Sie wirke seither dünnhäutig, weinerlich und emotional belastet und äussere sich ambivalent bezüglich Besuchen bei ihr. Zusammenfassend kam das Kinderheim daher zum Schluss, es bestehe aus seiner «Sicht und unter Berücksichtigung der Situation zum Eintrittszeitpunkt eine erhöhte Gefahr für emotionale und körperliche Vernachlässigung, falls in Zukunft keine ausreichende externe Aufsicht und Betreuung gewährleistet [werde]» (Bericht G____ vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 217 ff.).

Vor diesem Hintergrund betonte der eingesetzte Beistand, dass er die Sichtweisen der Mutter wie auch des Heimes nachvollziehen könne. Er hege auf der einen Seite die «Hoffnung, dass eine Rückplatzierung von C____ eine positive und stärkende Erfahrung für Mutter und Kind sein» könne und dass «die neu gewonnene Stabilität bei weiterer Begleitung durch den SPF erhalten» bleibe. Aufgrund seiner Erfahrungen mit der Mutter in den letzten Jahren könne er sich aber nicht nur auf seine Hoffnung verlassen. Die Umstände hätten sich zwar deutlich zum Besseren verändert. Treibende Motivation hierfür sei aber die Hoffnung der Mutter auf Beendigung der Unterbringung gewesen, welche mit der Rückplatzierung wegfalle (Bericht Beistand vom 5. Juni 2024, act. 5 S. 214 f.; Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 179). Er könne aufgrund der Vorgeschichte mit der Familie aus fachlicher Sicht eine vollständige Rückplatzierung von C____ im Sommer 2024 noch nicht mit gutem Gewissen empfehlen (E-Mail Beistand 23. Mai 2024, act. 5 254 ff.). Er schlug daher als «Kompromiss» die Umwandlung der Vollzeitplatzierung in eine Teilzeitplatzierung mit einer Umplatzierung von C____ in ein näher beim Wohnort der Mutter gelegenes Heim vor (Bericht Beistand 5. Juni 2024, act. 5 S. 214 f.; E-Mail vom 23. Mai 2024, act. 5 S. 254 ff.). In der vorinstanzlichen Verhandlung gab er aber zu bedenken, dass die Auswirkungen einer Umplatzierung in ein anderes Heim nicht absehbar seien (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 177). Die Familienbegleiterin der SPF erachtete eine komplette Rückplatzierung ebenfalls als noch zu früh, da die «Zeitspanne der Stabilität» noch zu kurz sei (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S.178). Auch die Behördenvertreterin der Kindeschutzbehörde betonte die Wichtigkeit von mehr Stabilität und sprach sich für mehr Zeit aus. Für C____ wäre es schlimm, wenn die Mutter nach einer Rückplatzierung wieder einen Rückfall erleide (Protokoll KESB-Verhandlung, act. 5 S. 179).

3.3      Daraus schloss die Vorinstanz zu Recht, dass eine Rückplatzierung im damaligen Zeitpunkt noch nicht angezeigt war. Trotz der deutlichen Verbesserung der Situation war die zuverlässige Betreuung von C____ durch die Mutter im Juni 2024 noch nicht genügend gesichert. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten ergibt sich, dass die Mutter noch nicht ausreichend in der Lage war, den Alltag mit den dazugehörigen Pflichten für sich selber und für ihre Tochter zuverlässig zu strukturieren. Eine Rückkehr nach Hause mit einem ambulanten Unterstützungssetting wäre zudem mit dem Verlust des bisher fördernden Umfeldes verbunden gewesen. Dies hätte bei der Mutter aufgrund der wieder ausgedehnteren Betreuung und Verantwortung für C____ zu einer zusätzlichen Belastung geführt, ohne dass bei einer erneuten Überforderung das Hilfesystem mit ausreichender Gewissheit und in genügendem Umfang in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig zum Schutz von C____ einzuschreiten. Dadurch wäre das Kindeswohl erheblich gefährdet gewesen. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von C____ im G____ war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. Juni 2024 zur Wahrung des Kindeswohls daher offensichtlich weiterhin geboten, notwendig und angemessen.

4.

Zu prüfen ist, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

4.1     

4.1.1   Am Abend nach der vorinstanzlichen Verhandlung informierte die Schulleitung der [...], dass die Mutter C____ am Tag davor verspätet um 16.20 Uhr anstatt um 16.00 Uhr vom Kindergarten abgeholt habe und auch am Dienstag in der Vorwoche ein paar Minuten zu spät vor Ort gewesen sei. Da das Abholen vom Kindergarten für C____ ein Stressfaktor darstelle, habe die Schulleitung in Rücksprache mit der Kindergärtnerin darum gebeten, dass C____ zukünftig nach dem Kindergarten von Mitarbeitenden des G____ abgeholt werde (E-Mail vom 12. Juni 2024, act. 5 S. 154 f.).

Auf die entsprechende Anfrage des eingesetzten Beistandes betreffend die weitere Ausgestaltung der Besuchskontakte und da die Entscheidbegründung noch nicht vorlag, gab die Vorsitzende der Spruchkammer der KESB die «Guideline» für die Zeit bis Ende Dezember 2024 bekannt. Die wöchentlichen Termine sollten um eine Stunde verlängert werden, um Interaktionen zwischen Mutter und Kind beobachten zu können. Hingegen sollten die Wochenendbesuche von C____ bei der Mutter nicht ausgedehnt und auf den Kontakt am Dienstagnachmittag nach dem Kindergarten aufgrund der Rückmeldung der Schulleitung über häufige Verspätungen der Mutter verzichtet werden. Ziel sei es, dass die Mutter bis Ende Dezember 2024 die Besuche bei C____ pünktlich wahrnehme und daran arbeite, ihre Tochter emotional nicht zu belasten. Sollte das G____ und die Familienbegleiterin der SPF Anfang Januar 2025 in ihren Verlaufsrückmeldungen über eine wesentliche Verbesserung der Situation berichten, könne «über eine Ausdehnung des Besuchs-Kontakts nachgedacht werden» (E-Mail Vorsitzende Spruchkammer KESB vom 26. Juni 2024, act. 5 S. 148). Betreffend einen schrittweisen und SPF begleiteten Kontaktaufbau zwischen C____ und ihrem Vater wurde festgelegt, dass dieser C____s Beistand bis Dezember 2024 monatlich treffe, um zu sehen, ob der Vater die nötige Zuverlässigkeit zeigen könne. Bis dahin würden keinerlei Kontakte zwischen Vater und Kind stattfinden (E-Mail Vorsitzende Spruchkammer KESB vom 27. Juni 2024, act. 5 S. 146).

Die Sommerferien verbrachte C____ vier Wochen mit der Mutter und reiste mit ihr nach [...] und [...]. Danach kehrte sie wieder gut in das G____ zurück (Verhandlungsprotokoll S. 10; Beschwerde Rz. 13; E-Mail Beistand vom 11. September 2024, act. 5 S. 71), hatte nach Angaben des G____ aber Mühe, wieder in den Alltag zurückzufinden (Aktennotiz Tel. mit Heim vom 20. September 2024, act. 5 S. 10). Nachdem sich die von der Mutter begleitete C____ in der ersten Woche nach den Sommerferien weigerte, mit der Mutter in den Kindergarten zu gehen und von der Kindergärtnerin zurück ins Heim geschickt werden musste (E-Mail G____ 19. August 2024, act. 5 S. 104), betonte die Vorsitzende der Spruchkammer der KESB, dass es für C____ sehr wichtig sei, verlässliche Bezugspersonen zu erleben und auch im Kindergarten nicht unnötig in Stress zu geraten. Eine Ausdehnung der Besuchskontakte bis Ende Dezember 2024 wurde daher weiterhin abgelehnt. Konkret wurde festgelegt, dass die Mutter C____ am Dienstag und Donnerstag, einmal in Begleitung der SPF, besuche und C____ die Wochenenden von Samstag um 8.30 Uhr bis Sonntag um 17.00 Uhr, inklusive Übernachtung, bei der Mutter verbringe. An den beiden (neuen) Kindergartennachmittagen am Montag und Freitag sollten keine Besuche der Mutter mehr stattfinden (E-Mail Vorsitzende Spruchkammer KESB vom 19. August 2024, act. 5 S. 101).

4.1.2   Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung bekannt wurde, war C____ im November knapp zwei Wochen und zuletzt vom 6. bis 13. Dezember krankheitsbedingt bei ihrer Mutter. C____ sei seit ihrer Platzierung im Kinderheim sehr oft krank und habe viel Antibiotika nehmen müssen, weshalb der Kinderarzt eine vermehrte Betreuung zu Hause bei der Mutter empfohlen habe (Verhandlungsprotokoll S. 2; Bescheinigung Kinderarzt vom 7. November 2024 und 14. November 2024, act. 9 S. 3 f.). Darüber hinaus wurde an der vereinbarten Besuchsregelung unter der Woche, abgesehen von einer Übernachtung von Freitag auf Samstag nach dem Fest des Kinderheims, festgehalten und fand eine Ausweitung der Besuchskontakte bisher nur in den Ferien statt (E-Mail KESB vom 18. September 2024, act. 5 S. 13; Aktennotiz vom 27. September 2024, act. 5 S. 5). Während den Herbstferien 2024 verbrachte C____ wie vom G____ empfohlen die erste Woche ganz und in der zweiten Woche zwei Tage bei der Mutter, obwohl die Rückmeldungen aus der SPF positiv waren und der Beistand beide Ferienwochen gewähren wollte (Verhandlungsprotokoll S. 3; Aktennotiz Tel. mit Heim vom 20. September 2024, act. 5 S. 10; E-Mail KESB vom 20. September 2024, act. 5 S. 11; E-Mail SPF vom 19. September 2024, act. 5 S. 12; E-Mail Beistand vom 11. September 2024, act. 5 S. 71). Weiter ist vorgesehen, dass C____ auch die ganzen Weihnachtsferien bei ihrer Mutter verbringen wird (Verhandlungsprotokoll S. 3).

4.2     

4.2.1   Nach Angaben der Vertreterin der Kindesschutzbehörde sei in nächster Zeit «ein grosses Thema», dass C____ an den Wochenenden bereits am Freitagabend zu ihrer Mutter nach Hause könne. Eine weitere Ausweitung sei im Moment nicht geplant (Verhandlungsprotokoll S. 3). Man wolle zunächst eine gewisse Stabilität erreichen. Es habe sich gezeigt, dass bei einer Zunahme von Terminen und externen Stressfaktoren die Stabilität nicht mehr «hundert Prozent» gegeben sei. Die Mutter komme teilweise wieder zu spät, was mit der Gerichtsverhandlung als zusätzlicher Stressfaktor im Zusammenhang stehen könnte (Verhandlungsprotokoll S. 3).

Die Vertreterin des G____ führte ergänzend aus, dass es bis zu den Herbstferien viel besser geworden sei und die Mutter die vereinbarten Zeiten habe einhalten können. Danach seien Verspätungen beim Abholen und Bringen vereinzelt wieder vorgekommen und aktuell komme sie oft zu spät. Es handle sich dabei nicht nur um wenige Minuten, sondern um eine halbe bis ganze Stunde. Zwar melde die Mutter ihre Verspätungen immer, C____ warte aber trotzdem auf die Mutter und das sei für sie nicht angenehm (Verhandlungsprotokoll S. 4). Weiter erklärte sie, dass die Mitarbeitenden des G____ die Besuche zwischen C____ und ihrer Mutter nicht miterleben würden, sondern nur die kurzen Übergangssituationen beim Bringen und Abholen. Am Anfang sei C____ fortgerannt und habe Grenzen getestet. Diese Übergänge funktionierten mittlerweile viel besser und aktuell wirklich gut (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 6). Zudem komme C____ «eigentlich recht gut zurück» (Verhandlungsprotokoll S. 6). Nach einem längeren Aufenthalt bei der Mutter vermisse sie diese und möchte zu ihr zurück. C____ könne aber gut getröstet werden und integriere sich wieder gut in die Gruppe (Verhandlungsprotokoll S. 6). Auch C____s frühere Stimmungswechsel bei Anwesenheit der Mutter seien nicht mehr so stark und sie falle nicht mehr in ein «Babyverhalten» zurück (Verhandlungsprotokoll S. 5). Mühe bereite C____ weiterhin das Alleinsein, insbesondere in der Mittagspause (Verhandlungsprotokoll S. 5). Noch nicht entschieden worden sei, wie es nach den Sommerferien in schulischer Hinsicht weitergehe, ob C____ in die Primarschule übertrete oder ein drittes Kindergartenjahr empfohlen werde. Das jährliche Standortgespräch finde erst statt und die abschliessende Einschätzung aus dem Kindergarten zu C____s Leistungs- und Entwicklungstand liege noch nicht vor (Verhandlungsprotokoll S. 17).

Die Familienbegleiterin der SPF berichtete, dass sie während ihren Besuchen im letzten halben Jahr viele liebevolle Interaktionen zwischen Mutter und Kind habe beobachten können. Wie bei allen Eltern sei in C____s Alter das Grenzen setzen ein Thema. Dies meistere die Mutter aber «bravourös» und mache das «sehr, sehr gut». Ihr Umgang mit C____ sei sehr ruhig und empathisch (Verhandlungsprotokoll S. 3).

C____s Beistand gab an, mit der Mutter aktuell in wöchentlichem Kontakt, telefonisch oder per E-Mail, zu stehen. Zudem erhalte er wöchentliche Rückmeldungen der SPF. Dort bestehe «ganz klar» ein positiver Verlauf. Er begleite die Familie mittlerweile seit vier Jahren und sehe eine positive Entwicklung. Die Wohnsituation habe sich sehr gut stabilisiert. Er sei schon zweimal dort gewesen und die Mutter habe eine sehr angenehme Wohnung. Zudem habe sich die Mutter bei verschiedenen Institutionen angemeldet und für sich eine psychiatrische Therapie organisiert. Sie versuche auch Grundvertrauen zum «ganzen System» aufzubauen. Obwohl die Mutter Schwierigkeiten habe, Vertrauen aufzubauen, bemühe sie sich, dem G____ das Vertrauen entgegenzubringen, das es brauche, damit C____ gut dort sein könne und nicht in einem Loyalitätskonflikt sei. Dies gelinge ihr aus nachvollziehbaren Gründen nicht immer, C____ sei schliesslich ihre Tochter. Insgesamt habe sich die Mutter seit der Platzierung aber sehr positiv verändert (Verhandlungsprotokoll S. 5).

4.2.2   Soweit das G____ angibt, C____ mache Aussagen, insbesondere betreffend angeblicher Kontakte zum Vater, die mit den Angaben der Mutter nicht übereinstimmten, bekräftigte die Mutter in der Verhandlung, dass sie alles «offen und ehrlich» kommuniziere. C____s Vater wohne ein paar hundert Meter vom G____ entfernt. Er laufe ihnen daher zwangsläufig immer wieder über den Weg oder fahre an ihnen vorbei. Daraus mache sie kein Geheimnis und habe dies auch im Heim und im Kindergarten mitgeteilt. Sie habe aber keinen Kontakt zum Kindsvater (Verhandlungsprotokoll S. 6). Dies wird auch von C____s Beistand bestätigt. Der Vater habe sich seit der vorinstanzlichen Verhandlung auch beim KJD kein einziges Mal gemeldet, obwohl er vier Termine erhalten habe, um monatlich zu erscheinen (Verhandlungsprotokoll S. 15).

4.3      Zur weiteren Planung, insbesondere einer (Teil-)Rückplatzierung und Einschulung im Wohnquartier der Mutter befragt, führte die Vertreterin der Kindesschutzbehörde in der Gerichtsverhandlung aus, dass es von ihnen noch nicht konkret angeschaut worden sei. Es sei unbestritten, dass sehr viel passiert sei, die Mutter alles gebe und das Beste für C____ wolle. Die Frage sei, ob dies reiche. Aus Sicht der Kindesschutzbehörde brauche die Mutter die Unterstützung noch und sei noch nicht soweit, um C____ diese Struktur zu geben. Sobald die Mutter Termine, beispielsweise mit Handwerkern verschieben müsse, komme sie in Stress. Mit dem Schuleintritt würden noch mehr Termine hinzukommen. Dort brauche es noch Unterstützung. Anders sei es demgegenüber in den Ferien und am Wochenende (Verhandlungsprotokoll S. 8).

C____s Beistand sprach sich demgegenüber für eine Umplatzierung im Sinne einer Teilplatzierung näher am Wohnort der Mutter, beispielsweise im Kinderheim [...] oder im [...], aus. Der [...] sei wesentlich näher am Wohnort der Mutter in [...]. Seine Vorstellung sei, dass C____ von Freitag bis Sonntag bei der Mutter sein könne und unter der Woche auch Besuche stattfänden. C____ solle aber weiterhin mehrere Tage pro Woche im Heim untergebracht bleiben, damit sie die nötige Struktur habe, um in die Schule gehen zu können (Verhandlungsprotokoll S. 9).

Dem schloss sich die Familienbegleiterin der SPF an. Sie befürworte eine Ausdehnung der Besuchszeiten an den Wochenenden. C____ sei es während den letzten Begleitungen sehr schwer gefallen, sich von der Mutter zu verabschieden. Auch für die Mutter sei es eine schwierige Situation, sie mache das aber sehr gut. Die Abschiede seien routiniert. Sie versuche es mitzutragen, zu deeskalieren und für C____ einen guten Übergang zu schaffen, sodass sie wieder gut in die Gruppe gehen könne. Auch nach einer längeren Zeit bei der Mutter komme C____ gut ins G____ zurück. Das Pendeln zwischen dem Heim und dem Wohnort der Mutter sei ein grosser Stressfaktor und wirke sich auf C____ aus. C____ wolle die Einrichtung nicht verlassen, weshalb auch wenige Besuche ausserhalb des G____ stattgefunden hätten. Die Zeit sei zu kurz und bei der Mutter zu Hause angekommen, müsse man schon wieder zurück ins G____ fahren. Bei den letzten Besuchen sei es für C____ schwierig gewesen, dass die Mutter nach den Besuchen nach Hause fahre, während sie im G____ bleiben müsse. Besser wäre, wenn C____ näher am Wohnort der Mutter leben könne (Verhandlungsprotokoll S. 13).

5.        

5.1     

5.1.1   Nach dem hiervor Ausgeführten kann festgestellt werden, dass sich die Situation der Mutter seit dem angefochtenen Entscheid massgeblich stabilisiert und positiv verändert hat. Im Dezember 2023 konnte sie eine Entzugstherapie beenden (Austrittsbericht J____ vom 29. Dezember 2023, act. 5 S. 198). Die danach aufgenommene Substitutionstherapie verläuft seither erfolgreich und die Dosis konnte bereits deutlich reduziert werden. Seit November 2024 befindet sie sich in wöchentlicher regelmässiger ambulanter Behandlung im [...] bei Prof. Dr. med. K____ (Verhandlungsprotokoll S. 11; Therapiebescheinigung vom 10. Dezember 2024, act. 9 S. 5). Zudem wird die Mutter weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt und es besteht eine Alimentenbevorschussung (Verhandlungsprotokoll S. 17). In der vom Beistand als sehr angenehm beschriebenen Wohnung der Mutter mit ambulanter Wohnbegleitung durch die [...] finden an den Wochenenden von Samstag auf Sonntag weiterhin regelmässig Übernachtungsbesuche von C____ statt (Verhandlungsprotokoll S. 2 und 5; Aktennotiz vom 13. März 2024, act. 5 S. 268). Auch die Übergänge bei Rückkehr ins G____ nach Besuchen bei der Mutter funktionieren viel besser und C____ zeigt in Anwesenheit der Mutter kein völlig anderes Verhalten mehr (Verhandlungsprotokoll S. 3 und 5). Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass Übergänge für Kinder generell schwierig sind und daher nur bedingt als Beurteilungskriterium herangezogen werden können.

5.1.2   Diese in den letzten sechs Monaten erreichten Fortschritte werden auch von der Vertreterin der Kindesschutzbehörde gesehen und gewürdigt (Verhandlungsprotokoll S. 8 und 14). Es ist unbestritten, dass die Mutter «alles gibt» und nur das Beste für ihre Tochter möchte (Verhandlungsprotokoll S. 4, 5, 11 und 14). Von der Vertreterin der Kindesschutzbehörde wurde denn auch mehrfach betont, dass sie sich keine Sorgen um C____ mache, wenn sie krankheitshalber oder während den Weihnachtsferien mehrere Tage bei der Mutter verbringe. Es gehe vielmehr um den Alltag (Verhandlungsprotokoll S. 8, 11).

5.2      Nachdem die Mutter nach den Sommerferien die abgemachten Zeiten zunächst einhalten konnte, wird aktuell wieder von häufigen Verspätungen bis zu einer Stunde berichtet. Diesbezüglich wurde von der Vertreterin der Kindeschutzbehörde ein Zusammenhang mit der durch das vorliegende Gerichtsverfahren entstandenen zusätzlichen Belastung vermutet (Verhandlungsprotokoll S. 3). Darüber hinaus war in der Verhandlung eine erhebliche Belastung der nicht berufstätigen Mutter auch im Alltag erkennbar, insbesondere bei der Organisation oder Wahrnehmung von Terminen (Verhandlungsprotokoll S. 12 und 19).

5.3     

5.3.1   Damit fehlt es trotz der enormen und von allen Seiten anerkannten Verbesserung heute noch an der notwendigen Stabilität für eine sofortige Aufhebung der Massnahme. Wie von der Vertreterin der Kindesschutzbehörde zutreffend ausgeführt wurde, war der durch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erzeugte Druck «von aussen» auf die Mutter notwendig und sind die erreichten Fortschritte auch auf die strukturgebende Unterbringung von C____ im G____ zurückzuführen (Verhandlungsprotokoll S. 8 11 f. und 19). Diese Stabilität ist für C____s Wohl weiterhin notwendig und die Familie bedarf aktuell im Alltag noch immer der Unterstützung. Bei einer zu frühen Rückplatzierung von C____ ist die Gefahr gross, dass es zu einer Überforderung der Mutter kommt und sich die Situation erneut verschlechtert. Dies gilt es zu vermeiden und auch die Mutter schlägt nunmehr ein stufenweises Vorgehen vor (Verhandlungsprotokoll S. 2).

5.3.2   Im Hinblick auf den Schuleintritt beziehungsweise eine allfällige Wiederholung des letzten Kindergartenjahres nach den Sommerferien ist jedoch mit Nachdruck zu prüfen, wie es weitergehen soll. Damit die Mutter sich bewähren kann, bedarf es in einem ersten Schritt einer zeitnahen Ausdehnung ihrer Betreuungsanteile. Eine entsprechende Anfrage betreffend die Verlängerung der Wochenendkontakte von Freitag bis Sonntag ist nach Angaben der Kindeschutzbehörde beim G____ erst seit Kurzem pendent (Verhandlungsprotokoll S. 12, 18 und 19; Vernehmlassung, act. 6 S. 2).

5.3.3   Nimmt die Mutter diese (erweiterten) Besuchskontakte mit C____ pünktlich wahr und lässt sie sich zusammen mit C____ von der SPF eng – und auch zu Hause – begleiten, wird bei positivem Verlauf von der Kindeschutzbehörde zudem eine Teilplatzierung ernsthaft zu prüfen sein. Eine solche schrittweise Ausdehnung der Betreuungsanteile der Mutter im Rahmen einer Teilplatzierung wäre jedoch im jetzigen Setting aufgrund der Distanz zwischen dem Wohnort der Mutter in [...] und dem G____ im [...] erheblich erschwert. Weiterhin kaum möglich wäre dadurch auch das Pflegen sozialer Kontakte mit anderen Kindern aus dem Quartier am Wohnort der Mutter bzw. dem Kindergarten oder der Schule (Verhandlungsprotokoll S. 7). Soll die Mutter in Zukunft eine tragende Rolle in C____s Leben spielen, sollten die Einschulung oder eine Wiederholung des letzten Kindergartenjahres zu Beginn des neuen Schuljahres deshalb idealerweise in der Nähe des Wohnortes der Mutter erfolgen. Dadurch bliebe die Schule auch bei einer späteren vollumfänglichen Rückplatzierung zur Mutter als Konstante erhalten.

5.3.4   Die erfolgte Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher bis zum 30. Juni 2025 zu befristen. Sollte die Kindesschutzbehörde zur Auffassung gelangen, dass ab 1. Juli 2025 weiterhin Massnahmen angezeigt sind, ist sie gehalten ihren Entscheid frühzeitig zu fällen, sodass die Beurteilung einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch vor der Einschulung erfolgen kann.

6.        

6.1      Daraus ergibt sich, dass in Abänderung der Ziff. 1 des Entscheides der Kindeschutzbehörde vom 12. Juni 2024 die erfolgte Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Frist bis 30. Juni 2025 bestätigt wird. Bis dahin bleibt C____ im G____ untergebracht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

6.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar gemäss Honorarnote von CHF 3'805.65 (15.0833 Stunden à CHF 200.– und 5.9167 Stunden zum Ansatz für Volontärinnen und Volontäre à CHF 133.35; act. 9 S. 1°f.), zuzüglich 3 Stunden à CHF 133.35 für die Gerichtsverhandlung von CHF 400.05 sowie Auslagen von CHF 53.75 und 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 345.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Abänderung der Ziff. 1 des Entscheides der KESB vom 12. Juni 2024 wird die erfolgte Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Frist bis 30. Juni 2025 bestätigt. Bis dahin bleibt C____ im G____ untergebracht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF4'259.45, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von 345.–, insgesamt somit CHF 4'604.45, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladener

-       Beistand (I____, KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2024.31 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.12.2024 KE.2024.31 (AG.2025.55) — Swissrulings