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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.12.2024 KE.2024.26 (AG.2025.24)

9 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,494 mots·~17 min·4

Résumé

Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2024.26

KE.2024.27

URTEIL

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

B____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerden gegen zwei Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. August 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Die Ehegatten A____ (geboren am [...] 1931) und B____ (geboren am [...] 1941) leben zusammen in ihrer Wohnung an der [...] in Basel. Am 2. Juli 2024 reichte die Spitex der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) eine Meldung über die Hilfsbedürftigkeit der Ehegatten AB____ ein. Darauf leitete die Erwachsenenschutzbehörde die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen ein und hörte die Ehegatten AB____ anlässlich eines Hausbesuchs vom 3. Juli 2024 an, bei dem sich diese ablehnend gegenüber der Anordnung einer Beistandschaft äusserten. Mit Entscheiden vom 12. August 2024 ordnete die Erwachsenenschutzbehörde für beide Ehegatten je eine Beistandschaft an (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte [...], Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand (Dispositiv-Ziff. 2) und übertrug ihm im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben (Dispositiv-Ziff. 3):

a)    Jeweils für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie die Verbeiständeten bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)    für ihre hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei ihrer Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c)    und sie bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten und dabei ihr Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc., ausgenommen Hausrat) sorgfältig zu verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe) geltend zu machen und ihnen im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

Sodann entzog die Erwachsenenschutzbehörde den Ehegatten AB____ jeweils ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf sie lautenden Konto- und Depotbeziehungen (unter Vorbehalt eines von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den Beiträgen zur freien Verfügung) und verfügte, dass der Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde der Beistandsperson die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post der Ehegatten umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5) und ihre Wohnräume zu betreten (Dispositiv-Ziff. 6). Schliesslich wurde die Beistandsperson verpflichtet, ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte zu errichten (Dispositiv-Ziff. 7), die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziff. 8) und dieser alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositiv-Ziff. 9). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die Erwachsenenschutzbehörde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 11).

Mit Eingaben vom 16. August 2024 erhoben sowohl A____ (KE.2024.26) als auch B____ (KE.2024.27) Beschwerde gegen den sie betreffenden Entscheid beim Verwaltungsgericht und bezeichneten die Errichtung einer Beistandschaft mit Entzug des Kontozugriffs als vollkommen unverhältnismässig. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassungen vom 17. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.

Am 9. Dezember 2024 führte das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durch, an welcher sowohl die Ehegatten AB____ als auch ihr Beistand nicht erschienen. Der Beistand konnte auch telefonisch nicht erreicht werden. Folglich wurde einzig die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde befragt, worauf sie zum Vortrag gelangen konnte. Für die Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der Beschwerden ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3      Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese, Basler Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Personen sind die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer damit zur Beschwerde gegen die sie betreffenden Entscheide legitimiert.

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

1.5      Die beiden die Ehegatten betreffenden Beschwerdeverfahren sind zusammengelegt worden und es ist in einer Verhandlung verhandelt worden. Die Beschwerdeführenden und ihr Beistand sind allerdings nicht zur Verhandlung erschienen. Im Vorfeld hatte sich der Beistand bereits beim Verfahrensleiter gemeldet und ausgeführt, dass aus seiner Sicht eine Verhandlung nicht mehr notwendig sei, da sich die Beschwerdeführenden nicht mehr gegen eine Beistandschaft wehren würden (vgl. auch Vorakten S. 2). Trotz entsprechendem Hinweis des Verfahrensleiters folgte daraufhin kein Beschwerderückzug. Entsprechend ist das Fernbleiben von der öffentlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2024 als Verzicht auf die Teilnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die öffentliche Verhandlung fand ankündigungsgemäss statt, wobei die Vertreterin der Erwachsenschutzbehörde ihren Standpunkt ausführen konnte (vgl. Verhandlungsprotokoll).

2.

2.1      Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Errichtung einer Beistandschaft für die beiden Beschwerdeführenden und der Entzug ihres Zugriffs auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen durch die Erwachsenenschutzbehörde.

2.2      Zur Begründung der Errichtung der beiden Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung für die beiden Ehegatten erwog die Erwachsenenschutzbehörde, gemäss ihren Abklärungen seien diese aufgrund ihrer dementiellen Entwicklung nicht mehr ausreichend in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Der erforderliche Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutz­bedürftigkeit bei beiden Ehegatten würden durch die ärztliche Einschätzung von Dr. med.[...], und Dr. med. [...], bestätigt. Sie seien auch anlässlich der Gespräche mit der zuständigen Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Juli und 23. Juli 2024 deutlich geworden. Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötigten die Ehegatten Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich Wohnen und Gesundheit. Die Errichtung der Beistandschaften in diesem Umfang sei daher angezeigt. Die Ehegatten hätten keine der Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen, die sie in den erforderlichen Angelegenheiten ausreichend unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und ihrer mangelnden Krankheitseinsicht nicht mehr in Betracht gezogen werden. Sie seien weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stünden. Schliesslich hätten sie auch keine Patientenverfügung und es seien der Erwachsenenschutzbehörde auch keine geeigneten vertretungsberechtigten Personen im Falle von Urteilsunfähigkeit für medizinische Angelegenheiten gemäss Art. 378 ZGB bekannt. Die Ehegatten seien aufgrund ihrer Demenzerkrankung auch nicht in der Lage, gegenseitig die Vertretung zu übernehmen. Die Beschwerdeführenden lehnten die Errichtung einer Beistandschaft zwar ab und seien der Ansicht, keine Unterstützung zu benötigen. Aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen seien ihre Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, aber eingeschränkt. Der erforderliche Schutz und die Einschränkungen, welche durch eine Beistandschaft für die Beschwerdeführenden entstehen, stünden somit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Errichtung einer Massnahme als zumutbar und insgesamt als verhältnismässig eingestuft werde.

Aufgrund der Ablehnung der Beistandschaften, der fehlenden Absprachefähigkeit sowie der Gefahr, dass die Beschwerdeführenden die ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung der Beistandsperson durch selbständige Transaktionen unterlaufen könnten, sei es zur Sicherung ihres Vermögens bzw. Einkommens angezeigt, dass ihnen der Zugriff auf ihre Konti gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen werde. Eine parallele bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der Verbeiständeten sei für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen unzumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und verhältnismässig, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle auf sie lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden, Konto- und Depotbeziehungen mit Ausnahme des noch zu bezeichnenden Kontos zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB zu entziehen.

2.3      Mit ihren Beschwerden erklären sich beide Beschwerdeführenden über den angefochtenen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde zutiefst erschüttert. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei sich bewusst, dass sie in Anwesenheit ihr fremder Personen oft sehr empfindlich und abweisend reagiere und auch Zeit ihres Lebens alle haushälterischen Dinge von ihrem Ehemann ferngehalten habe und ihn oft auch rüge. Dennoch habe ihre Gemeinsamkeit nie in unerträglichem Masse gelitten. Sie sei bisher allen Verpflichtungen immer nachgekommen und noch nie betrieben oder sonstwie als unfähig beurteilt worden. Es sei auch nicht richtig, dass sie und ihr Gatte keine Verbindung zu ihrem Sohn hätten: Dieser lebe seit langem in Amerika und mit elektronischer Kontaktnahme hätten sie altersbedingt eben ihre Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer führt so dann aus, er sei sich bewusst, dass er aufgrund früherer Erkrankungen unter Druck oder Überforderung durchaus demenzähnliche Probleme gehabt habe und oft nur in Ruhe und langsam über Dinge entscheiden könne.

Beide Beschwerdeführenden weisen schliesslich darauf hin, dass diese gesundheitliche Situation sie auch bewogen habe, beim Amt für Langzeitpflege vorstellig zu werden, um möglichst bald im Alters- und Pflegeheim (APH) [...] aufgenommen zu werden. Dann könnten alle nötigen Zahlungen langfristig mit LSV geregelt werden. Für die Hilfe beim Umzug, bei der Wohnungsauflösung und bei dergleichen stehe ihnen ein langjähriger Freund mit viel Erfahrung auf diesen Gebieten zur Verfügung. All dies sei den zuständigen Mitarbeitern bei der Langzeitpflege – Frau [...] und Herr [...] – bereits mitgeteilt worden. Sie wüssten auch, dass die Kosten im Heim durch Anrechnung der Renten und – angesichts ihrer finanziellen Lage – durch Vermögensverzehr getragen würden. Nachdem dies alles bereits aufgegleist sei, erscheine ihnen eine Beistandschaft mit Entzug des Kontozugriffs als vollkommen unverhältnismässig.

3.

3.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

3.2      Aus den Akten ergibt sich, dass bei beiden Beschwerdeführenden ein Schwächezustand vorliegt. Die Spitex Basel [...] teilte am 2. Juli 2024 mit ihrer Meldung über die Hilfsbedürftigkeit der Erwachsenenschutzbehörde mit, dass die Beschwerdeführenden beide die Diagnose «majore neurokognitive Störung» hätten (Vorakten S. 124). Bei der nach dem Spitalaustritt vom 28. Juni 2024 erfolgten Bedarfsabklärung wie bei den Spitexeinsätzen habe sich gezeigt, dass sie grosse Schwierigkeiten bei alltäglichen Verrichtungen hätten, ihre Ernährung nicht gewährleisten könnten und vergessen würden, zu trinken. Sie verwechselten den Mahlzeitendienst mit dem Postboten, würden Personen nicht erkennen und hätten Schwierigkeiten beim Bedienen der Türöffnung. Es sei unklar, ob und durch wen Rechnungen bezahlt worden seien, und es fänden sich grosse Mengen Bargeld in der Wohnung. Im Zuge eines Vermieterwechsels sei der Mietzins nicht bezahlt und eine Kündigung angedroht worden. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Massnahmen hätten sie nicht ausführen können. Der Beschwerdeführer könne die verordnete Kompressionstherapie nicht selbständig durchführen, sei sturzgefährdet und verbaler und nonverbaler Gewalt seiner Ehefrau ausgesetzt, die ihn in der Wohnung schubsen würde. Es sei unklar, ob die körperliche Hygiene der Beschwerdeführenden gewährleistet sei. Es bestehe kein Unterstützungsnetzwerk. Eine Nachbarin schaue zwar ab und zu vorbei, ohne gezielte Hilfestellungen zu leisten. Es sei unklar, wer einkaufen gehe. Seit einem Beratungsgespräch auf dem Amt für Langzeitpflege vor sechs Monaten sei eine deutliche Verschlechterung der Gesamtsituation eingetreten. Ein Bekannter des Ehepaars, Herr [...] (vgl. AN 3. Juli 2024, Vorakten S. 120) habe kurz vor dem Spitalaustritt gegenüber dem Casemanagement des [...]Spitals grosse Bedenken geäussert, wenn die Beschwerdeführenden wieder nach Hause kämen. Nachdem das Spital aber keine Indikation für einen weiteren Aufenthalt gesehen habe, habe sich dieser ehemalige Arbeitskollege des Beschwerdeführers gemäss seiner telefonischen Äusserung abgegrenzt und aus der Situation zurückgezogen.

Am nächsten Tag berichtete die Spitex der Erwachsenenschutzbehörde sodann (AN 3. Juli 2024, Vorakten S. 120), dass die Ehegatten nun Spitexhilfe zulasse. Die Wohnung sei ordentlich. Sie gingen selbständig einkaufen und der Mahlzeitendienst sei organisiert. Es werde aber bezweifelt, dass das Ehepaar noch den Überblick über die Finanzen und das Administrative habe. Die Beschwerdeführerin verlege ihre Unterlagen und finde sie nicht, was bei ihr dann grossen Stress auslöse. Sie wisse nicht, was sie bezahlt habe. Auch würden in der Wohnung Bargeldbeträge von mehreren Hundert Euro herumliegen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, in das APH [...] umziehen zu wollen. Vor einem halben Jahr habe das Amt für Langzeitpflege die Situation noch gut eingeschätzt, mittlerweile habe sich der Zustand aber verschlechtert. Eine akute Gefährdung sei mit der Hilfe von Spitex inkl. Mahlzeitendienst nicht vorhanden. Das Ehepaar benötige aber bei ihren finanziellen und administrativen Angelegenheiten sicherlich Hilfe.

Beim Besuch der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Juli 2024 (Vor­akten S. 118 f.) präsentierte sich die Wohnung der Beschwerdeführenden in einem ordentlichen und aufgeräumten Zustand. Angesprochen auf die Finanzen und das Administrative gab die Beschwerdeführerin an, alles selber zu machen, wobei ihr ein Herr, dessen Namen sie nicht mehr nennen konnte, helfe. Sie verwies dabei auf ein Postbüchlein mit letzten Zahlungseinträgen aus dem Jahr 2022. Sie erklärte aber, noch gestern auf der Post gewesen zu sein, fand aber kein anderes Postbüchlein. Dabei machte sie einen verwirrten und besorgten Eindruck. Die Wohnungsmiete werde mittels Dauerauftrag bezahlt.

Im Austrittsbericht vom 5. Juli 2024 diagnostizierten Dr. med. [...] und Dr. med. [...] beim Beschwerdeführer unter anderem einen Verdacht auf eine majore neurokognitive Störung, Schweregrad leicht (Vorakten S. 81 ff.). Weiter stellten sie Hämatomspuren eines nicht erinnerlichen Sturzes fest. Sie hätten einen zeitlich und örtlich desorientierten 83-jährigen Patienten gesehen. Man habe den Austritt nach Hause geplant, da die Ehegatten wiederholt auf eine häusliche Rückkehr gedrängt hätten. Mit Austrittsbericht vom gleichen Tag (Vorakten S. 76 ff.) haben die Ärzte bei der Beschwerdeführerin eine «majore neurokognitive Störung» mit leichtem Schweregrad diagnostiziert. Sie sei nach einem nicht erinnerlichen Sturz mit einem gebrochenen Handgelenk hospitalisiert worden. Sie hätten eine voll orientierte 92-jährige Patientin in reduziertem Allgemeinzustand gesehen.

Wie die weiteren Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde ergaben, spitzte sich die gesundheitliche Situation der Ehegatten in der Folge eher zu. Nach Angaben des Fallverantwortlichen der Spitex esse die Beschwerdeführerin praktisch nichts und klage über Schmerzen. Der Beschwerdeführer habe einen geschwollenen Zeh. Beide Ehegatten würden wenig trinken und man müsse sie daran erinnern. Beide machten einen verwirrten Eindruck, aber hätten auch klare Momente. So seien sie wegen des Gipses der Beschwerdeführerin im Spital gewesen. Offenbar seien sie noch in der Lage Termine wahrzunehmen (AN Tel. Spitex vom 23. Juli 2024, Vorakten S. 66). Auch anlässlich des weiteren Besuchs der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde bei den Ehegatten bei ihnen zuhause machte die Beschwerdeführerin wiederum einen verwirrten Eindruck und äusserte, dass ihr alles zu viel sei. Sie fragte auch mehrmals, wer die Besucherin sei, wies dann allerdings das Schreiben mit der Besuchsankündigung vor, denn sie leere den Briefkasten. Sie habe den Inhalt nicht ganz verstanden und wisse nicht, weshalb die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde hier sei. Die Beschwerdeführerin machte einen mageren Eindruck. Sie erklärte, dass sie aber genügend esse. Sie gehe einkaufen und auch mit ihrem Mann auswärts essen. Sie äusserte mehrfach, dass der Mahlzeitendienst, den die Spitex bestellt hätte, unnötig sei. Der Beschwerdeführer sei am Tag zuvor beim Arzt in [...] gewesen. Den Namen des Arztes kannte er nicht. Er habe die Zehe verarztet, die stark geblutet habe. In zwei Wochen müsse er nochmals zur Kontrolle. Er sei auf die Stützstrümpfe angewiesen, sonst habe er Schmerzen in den Beinen (zum Ganzen AN Gespräch mit Ehepaar vom 25. Juli 2024, Vorakten S. 61). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin teilte der Erwachsenenschutzbehörde sodann mit, dass sie nicht «compliant» sei und Arztbesuche ablehne. Er würde eine Beistandschaft für das Ehepaar befürworten (AN Tel. Dr. [...] vom 26. Juli 2024, Vorakten S. 59).

3.3      Angesichts dieser Umstände und der medizinischen Diagnose einer «Majoren neurokognitiven Störung» bzw. einem Verdacht darauf ist bei beiden Beschwerdeführenden von einem Schwächezustand auszugehen. Dieser Schwächezustand verunmöglicht es ihnen, ihre eigenen Belange adäquat zu erledigen. Zwar befindet sich die Wohnung in einem guten Zustand. Die Ehegatten finden aber teilweise Unterlagen nicht und haben Schwierigkeiten, die Wohnungstüre zu öffnen. Wie der Fallverantwortliche der Spitex sodann mitteilte, habe er nicht das Gefühl, dass die Beschwerdeführerin die finanziellen Angelegenheiten im Griff habe (AN Tel. Spitex vom 23. Juli 2024, Vorakten S. 66). Sie sei mit den Einzahlungen masslos überfordert. Sie wisse nicht mehr weiter und sei verwirrt und gestresst (AN Tel. Spitex vom 26. Juli 2024, Vorakten S. 60). Die Beschwerdeführenden sind zwar teilweise noch in der Lage, Termine wahrzunehmen. An der Verhandlung am Verwaltungsgericht haben sie aber unentschuldigt nicht teilgenommen. Angesichts des gesundheitlichen Zustands ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Situation künftig verbessern wird. Vielmehr werden die Einschränkungen mit dem Fortschreiten der dementiellen Entwicklung zunehmen. Die Beschwerdeführenden sind somit hilfs- und schutzbedürftig.

3.4      Auch wenn eine hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Beschwerdeführenden dazu nicht mehr in der Lage. Es sind auch keine Personen aus dem persönlichen und familiären Umfeld der Beschwerdeführenden vorhanden, welche die Sorge für sie übernehmen könnten. Ihr Sohn lebt in Amerika, sodass die Beschwerdeführenden aufgrund der Distanz und ihres gesundheitlichen Zustands keinen näheren Kontakt mit ihm pflegen können. Angesichts seines Aufenthaltsorts könnte der Sohn im Notfall wohl auch nicht rechtzeitig handeln. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Sohn sich zur Übernahme dieser Aufgaben bereit erklären würde. Der Bekannte und ehemalige Arbeitskollege des Beschwerdeführers hat dem Ehepaar zwar mit der Beschwerde an das Appellationsgericht geholfen, möchte die Beistandschaft aber nicht übernehmen, da das Verhältnis und der Umgang mit der Beschwerdeführerin für ihn schwierig sei (AN Tel. [...], ALP, vom 16. September 2024, Vorakten 5 S. 18). Folglich ist die gebotene Unterstützung nicht bereits durch nahestehende Personen sichergestellt.

Die Massnahme ist damit geeignet und notwendig. Angesichts des Schutzbedarfs der betagten Ehegatten mit der kognitiven Einschränkung erscheinen die Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Somit ist die Errichtung der Beistandschaft verhältnismässig.

3.5      Der Umfang der Beistandschaft ist nicht substantiiert bestritten. Es kann diesbezüglich im Grunde auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, muss sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführenden vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalten und ihre Rechnungen ordnungsgemäss bezahlt werden. Wenn die finanziellen Angelegenheiten nicht durch eine dritte Person erledigt werden, besteht die Gefahr einer Verschuldung. In Bezug auf die Sorge für hinreichende medizinische Betreuung besteht zwar auch Unterstützung durch die Spitex, die nun noch zweimal täglich vorbeikommt (AN Tel. Spitex vom 6. August 2024, Vorakten S. 41). Die erforderliche umfassende medizinische Betreuung, die über die Pflege im Alltag hinausgeht, kann jedoch nicht von der Spitex bewerkstelligt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gesundheitlichen Situation nicht absprachefähig zeigte (AN Tel. Dr. [...] vom 26. Juli 2024, Vorakten S. 59). Schliesslich ist beabsichtigt, dass die Ehegatten in das Alters- und Pflegeheim [...] ziehen. Frau [...] vom APH [...] würde einen Eintritt für das Ehepaar sehr befürworten, da sie eine grosse Überforderung feststelle. Allerdings zeige sich vor allem die Beschwerdeführerin diesbezüglich ambivalent wegen den Kosten (AN Tel. [...], ALP vom 16. September 2024, Vorakten S. 18). Auch hier ist es somit sinnvoll, wenn die Beschwerdeführenden bezüglich der Wohnsituation Unterstützung des Beistands erhalten.

Was den Entzug des Kontozugriffs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beistand mit dem bestehenden Vermögen die Existenzgrundlage der Beschwerdeführenden sichern muss. Da die Ehegatten jedoch zumindest zu Beginn eine Beistandschaft ablehnten und weiterhin eine Verwirrung auch in Bezug auf die Finanzen vorliegt, besteht die Gefahr, dass sie ihr Vermögen anderweitig verwenden und der Beistand seinen Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur Sicherung des Vermögens der Beschwerdeführenden war es daher auch geboten, dass ihnen der Zugriff auf ihre Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird.

3.6      Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens KE.2024.26 mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens KE.2024.27 mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand [...] (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

KE.2024.26 — Basel-Stadt Appellationsgericht 09.12.2024 KE.2024.26 (AG.2025.24) — Swissrulings