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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.10.2024 KE.2024.18 (AG.2024.583)

6 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,963 mots·~15 min·4

Résumé

Errichtung einer Beistandschaft für A____ und Entzug des Kontozugriffs

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2024.18

URTEIL

vom 6. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

Adresse unbekannt

B____                                                                          Beschwerdeführerin

Adresse unbekannt

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Mai 2024

betreffend Errichtung einer Beistandschaft für A____

und Entzug des Kontozugriffs

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 17. Oktober 2023 wandte sich C____, Bruder von A____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des [...] und berichtete, dass sich A____ in existenzieller Not und in gesundheitlich schlechtem Zustand befinde. Seine Ehefrau, B____, leide unter «Wahnvorstellungen» und treibe ihn in die Enge. Mit Schreiben vom 14. November 2023 ersuchte auch der Bruder von B____, D____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen, da seine Schwester unter Wahnvorstellungen leide.

Nach erfolgten Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde und Gewährung des rechtlichen Gehörs auf schriftlichem Wege, in dessen Rahmen A____ die Errichtung einer Beistandschaft ablehnte, errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 6. Mai 2024 eine Beistandschaft für ihn (Dispositiv-Ziff. 1), ernannte E____, Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand (Dispositiv-Ziff. 2) und übertrug ihm im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben:

«a)    Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)    für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

c)    A____ in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d)    A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet Insbesondere:

-       Sein Einkommen und das Grundstück in [...] (Vermögen im engeren Sinn, ohne Hausrat) sorgfältig zu verwalten,

-      das Erledigen von Zahlungen,

-       die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-       ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen» (Dispositiv-Ziff. 3).

Sodann wurde dem Beschwerdeführer ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung (unter Vorbehalt eines Kontos mit den Beiträgen zur freien Verfügung) der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen und verfügt, dass der Beistandsperson unter Vorbehalt anderer Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukomme (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde der Beistandsperson die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post des Beschwerdeführers umzuleiten und zu öffnen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde die Beistandsperson verpflichtet, die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Dispositiv-Ziff. 6) und dieser alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositiv-Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 9).

Gegen diesen Entscheid richtet sich eine Eingabe von A____ und seiner Ehefrau (Beschwerdeführende) vom 3. Juni 2024 an die Erwachsenenschutzbehörde, welche diese mit Schreiben vom 4. Juni 2024 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen hat. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe und weitere Verfügungen konnten den Beschwerdeführenden an die von ihnen bezeichnete Adresse nicht zugestellt werden. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3      Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese, Basler Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind auch die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde befugt. Damit ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau und nahestehende Person des Beschwerdeführers ebenfalls legitimiert.

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen, sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden, trotz nur schwer lesbarer und verständlicher Begründung in der schriftlichen Eingabe genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12).

2.2      Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft verwies die Vorinstanz zunächst auf verschiedene Gefährdungsmeldungen, auf polizeiliche Requisitionen sowie auf ihre eigenen Abklärungen. Daraus schloss sie, dass der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch seine psychischen Probleme benötige er Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung und in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Arbeit sowie Tagesstruktur. Dieser Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfe- und Schutzbedürftigkeit würden durch die ärztliche Einschätzung von Dr. med. F____ vom 22. März 2024 bestätigt. Der Beschwerdeführer habe keine der Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen, welche ihn in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und seiner mangelnden Krankheitseinsicht nicht mehr in Betracht gezogen werden. Er sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden. Würden die administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers nicht durch eine dritte Person erledigt, so bestehe die Gefahr einer Verschuldung sowie einer fortdauernden Obdachlosigkeit. Durch die Einsetzung einer Beistandsperson könne er in seinen Angelegenheiten unterstützt und vertreten werden, weshalb die Massnahme geeignet sei. Da subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert hätten und keine anderweitigen Hilfestellungen bestünden, sei die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. Ohne Errichtung der Beistandschaft könne der Beschwerdeführer allfällige finanzielle Ansprüche wie etwa Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen der Invalidenversicherung nicht geltend machen oder allfällig vorhandene Vermögenswerte nicht liquidieren, um seine Lebenshaltungskosten zu decken. Auch wenn er die Massnahme ablehne, stünden bei seiner eingeschränkten Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, der erforderliche Schutz und die Einschränkungen, welche durch eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer entstünden, in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Massnahme als zumutbar eingestuft werde. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei daher verhältnismässig.

2.3      Die mit der Beschwerdebegründung dagegen erhobenen Einwände sind über weite Teile unverständlich, soweit sie sich überhaupt auf den von der Massnahme betroffenen Beschwerdeführer und nicht auf die Beschwerdeführerin beziehen. Nicht einzugehen ist dabei auf die Ausführungen, welche sich auf die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin beziehen. Es geht aus den Rügen aber hervor, dass eine Beistandschaft nicht erforderlich und nicht zu rechtfertigen sei und die Ausführungen falsch und «gelogen» seien.

3.

3.1      Wie sich aus den Akten ergibt, befindet sich der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren in einer auch von ihm selber als schwierig bezeichneten Situation (vgl. Mail vom 30. Mai 2022 an [...] [act. 5 S. 580]). Bereits damals fühlte er sich bedroht und verfolgt. Er beklagte sich darüber, gestalkt, sabotiert und ausspioniert (vgl. Mail vom 13. Juni 2022 an [...] [act. 5 S. 578 f.]; vgl. auch Mail vom 28. Oktober 2022 [act. 5 S. 503], vom 18. November 2022 [act. 5 S. 450 f.], vom 10. Januar [act. 5 S. 428], vom 29. Januar 2023 [act. 5 S. 421, vom 8. Februar 2023 [act. 5 S. 408], vom 10. Februar 2023 [act. 5 S. 401 f.], vom 2. März 2023 [act. 5 S. 391 f.], vom 11. März 2023 [act. 5 S. 374 f.], vom 17. März 2023 [act. 5 S. 343 ff.], vom 27. Februar 2024 [act. 5 S. 194 ff.]) und mit Radioaktivität bestrahlt zu werden, wobei er diesbezüglich auch Dritte anging (Mail [...] vom 26. Juni 2022 [act. 5 S. 577]; Mailverkehr [act. 5 S. 571 ff.]). Die Beschwerdeführenden kündeten in der Folge ihren Mietvertrag in Basel und zogen weg (AN 12. Juli 2022 [act. 5 S. 546]).

Mit Gefährdungsmeldung vom 17. Oktober 2023 (act. 5 S. 246 ff., 254 ff.) teilte der Bruder des Beschwerdeführers mit, dass dieser durch die Wahnvorstellungen der Beschwerdeführerin immer weiter in die Enge getrieben werde. Er sei mittlerweile in einem gesundheitlich sehr schlechten und verwahrlosten Zustand. Der Bruder und die Mutter fürchteten um das Leben des Beschwerdeführers. Die Mutter sei von den Beschwerdeführenden in den vergangenen Wochen mehrmals um finanzielle Unterstützung angegangen und dabei bedroht und beschimpft worden. Dieses Verhalten hätten sie bei einem weiteren Besuch wiederholt (AN 27. November 2023 [act. 5 S. 225]). Mit Gefährdungsmeldung vom 7. November 2023 (act. 5 S. 266 ff.) berichtete die Mutter des Beschwerdeführers über einen von der Beschwerdeführerin seit 2012 entwickelten Verfolgungswahn. Gegen den dadurch entstandenen Druck könne sich der Beschwerdeführer nicht wehren. Sie befürchte deshalb, dass seine frühere Schizophrenie wieder aufbrechen könne. Er sehe nun erschreckend aus, sei grau im Gesicht, völlig eingesunken, brandmager mit zittrigen Händen. Zusammen mit seiner Gattin bedrängte der Beschwerdeführer auch wiederholt seine betagten Eltern (act. 5 S. 191 f.).

Mit einer die Beschwerdeführerin betreffenden Gefährdungsmeldung vom 14. November 2023 (act. 5 S. 326 f.) berichtete deren Bruder, dass diese unter Wahnvorstellungen leide. Der «depressiv und hörig anmutende» Beschwerdeführer folge ihr auf Schritt und Tritt und bestätige ihre Wahnvorstellungen. Sie seien mit zwei Katzen ungefragt beim Sohn der Beschwerdeführerin eingezogen und hätten nach erfolgter Requisition der Polizei dessen Wohnung erst auf ein Ultimatum hin verlassen. Am 15. November 2023 reichte der Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt der KESB einen Eintrag über eine Requisition beim Sohn der Beschwerdeführerin vom 13. November 2024 ein. Daraus geht hervor, dass der Sohn die Polizei rief, da seine Mutter und ihr Ehemann seine Wohnung nicht mehr verlassen wollten und der Sohn mit der Situation überfordert war. Sie hätten angegeben, über keine Unterkunft zu verfügen, nachdem der Vermieter die Schlösser ihrer Mietwohnung in [...] ausgewechselt habe. Gemäss dem Polizeirapport befanden sich die Beschwerdeführenden dabei in einem schlechten psychischen Zustand, sprachen zusammenhangloses unsinniges Zeug und hätten sich bedroht gefühlt (Requisitionsbericht [act. 5 S. 320 f.]). Dieser Befund wird durch eine Rückmeldung des Beschwerdeführers bezüglich dieser Requisition an die Erwachsenenschutzbehörde bestätigt (Mail vom 15. November 2023 [act. 5 S. 310]). Später nächtigten die Beschwerdeführenden im Hauseingang eines Freundes (act. 5 S. 577), worauf die Polizei hat requiriert werden müssen. Gemäss dem Requisitionsrapport vom 5. März 2024 machten sie einen schlechten und verwirrten Eindruck auf die Polizisten (act. 5 S. 186 f.).

Mit Schreiben vom 13. November 2023 (act. 5 S. 232 f.) berichtete Dr. med. F____ der Erwachsenenschutzbehörde über den Beschwerdeführer als früheren Patienten. Er gab an, dass er den Beschwerdeführer seit 1992 betreut, aber seit Mitte 2009 keine Therapie mehr durchgeführt habe. Er habe ihn danach nur noch einmal am 5. Februar 2016 gesehen. Der Beschwerdeführer habe ihn 1992 aufgrund einer schweren Depression mit einer psychotischen Entgleisung aufgesucht. Gemäss dem Verlauf zwischen 1992 und 2008 habe am ehesten von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen werden müssen. In den letzten Monaten habe er von ihm wirre Mails erhalten, «in denen er wirre, teils unzusammenhängende Gedanken äusserte, die mehr Assoziationen glichen, die sich ablösten und schon den Verdacht ergaben, dass hier ein psychotisches Geschehen bestehen könnte». Er habe auch von der Beschwerdeführerin sehr wirre Mails erhalten, die noch schlimmer ausgestaltet seien und den Verdacht erweckten, dass ebenfalls ein psychotisches Geschehen stattfinde. Er empfahl eine Beurteilung des Beschwerdeführers durch einen Psychiater zur verlässlichen Diagnose und Einleitung einer adäquaten Pharmakotherapie. Eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seinem Arzt ist zunächst nicht erfolgt (act. 5 S. 193). In der Folge suchte er ihn in verwahrlostem Zustand aber auf. Es hätten dabei Anzeichen einer Parkinsonerkrankung festgestellt werden können, was vom Beschwerdeführer in einem Mail auch selbst so festgestellt wird (Mail vom 2. April 2024 [act. 5 S. 159 f.]), auch wenn er dies mit der Beschwerde wieder bestreitet. Auch der im Kanton Solothurn beigezogene Amtsarzt hat das Vorliegen dieser Krankheit bestätigt (act. 5 S. 138). Der Beschwerdeführer befinde sich in einem schrecklichen Zustand, lehne eine Untersuchung aber ab (act. 5 S. 181, 182 f.).

3.2      Aufgrund dieses Sachverhalts und der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an einer Klärung seines gesundheitlichen Zustandes mitzuwirken, erscheint nicht restlos klar, an welchen gesundheitlichen Gebrechen er leidet. Mehrfach belegt ist aber, dass sich der Beschwerdeführer in einem verwahrlosten und gesundheitlich schlechten Zustand befindet. Er erscheint offensichtlich verwirrt, was auch durch seine zunehmend unverständlicheren Schreiben an die Erwachsenenschutzbehörde und an Dritte dokumentiert wird (Mails vom 15., 22. 30. November, 31. Dezember 2023, 10. Januar, 27. Februar 2024 [act. 5 S. 228 f., 303, 215 ff., 210, 207 f., 194 ff.]). Auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 5 S. 147 f.) erfolgten zwei in weiten Teilen wiederum unverständliche handschriftliche Eingaben (act. 5 S. 68 ff.,73 ff.). Belegt ist auch, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau in der letzten Zeit obdachlos war und Unterkunft bei Bezugspersonen suchte. Zwar kann eine Person nicht allein deshalb verbeiständet werden, weil sie in einer Art und Weise lebt, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). Der Beschwerdeführer lebt aber nicht «aus freiem Willen» auf der Strasse, sondern ist nicht in der Lage, eine Wohnung zu finden. Auch in finanziellen Belangen ist der Beschwerdeführer offensichtlich auf Unterstützung angewiesen, nachdem er in erwerblicher Hinsicht in den letzten Jahren jede Grundlage verloren hat (vgl. act. 5 S. 341 f. und S. 381 ff.). Schliesslich geht aus den Akten auch hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, von der er abhängig zu sein scheint, offensichtlich unter schweren gesundheitlichen Problemen leidet. Unter den Tatbestand eines im Vergleich zu einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung «ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands» fallen auch Fälle von Abhängigkeit im Sinne der Unfähigkeit, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln oder von Unwilligkeit, erforderliche Hilfe anzunehmen (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014; Biderbost, a.a.O., Art. 390 N 13). Aufgrund des beschriebenen gesundheitlichen Zustands sowie seines Verhaltens im bisherigen Verfahren mit zahlreichen verwirrten Schreiben ist das Vorliegen eines Schwächezustandes beim Beschwerdeführer zu bejahen. Dieser Schwächezustand verunmöglicht es dem Beschwerdeführer, seine eigenen Belange adäquat zu erledigen.

3.3      Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die Errichtung der Beistandschaft zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person geeignet ist. Der Beschwerdeführer konnte von der KESB-Sachbearbeiterin während der ganzen Abklärung nie persönlich getroffen werden. Die drei durchgeführten Telefongespräche wurden jeweils nach kurzer Zeit abrupt beendet. Der Beschwerdeführer antwortet zwar auf E-Mails, wobei seine umfassenden Antworten nicht auf den Inhalt der erhaltenen Nachricht eingehen. Damit erweist sich die faktische Umsetzung der Vertretungsbeistandschaft vorliegend als sehr schwierig. Dennoch ist es dem Beistand zumindest möglich, durch die Umleitung und Öffnung der Post eine gewisse administrative Struktur sicherzustellen und durch stellvertretendes Handeln finanzielle Ansprüche (z.B. Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen der Invalidenversicherung) geltend zu machen. Weiter kann er auch behilflich sein, eine Unterkunft für die Ehegatten zu finden.

Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, a.a.O., Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sie auch in der Lage sein, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, mit Dritten zu kooperieren. Es sind auch keine Personen aus dem persönlichen und familiären Umfeld des Beschwerdeführers vorhanden, welche die Sorge für ihn übernehmen könnten.

Die Massnahme ist damit geeignet und notwendig. Angesichts des Schutzbedarfs, insbesondere der ungewollten Obdachlosigkeit der Ehegatten, erscheinen die Einschränkungen durch eine Beistandschaft auch zumutbar. Damit ist die Errichtung der Beistandschaft verhältnismässig.

3.4      Der Umfang der Beistandschaft ist nicht substantiiert bestritten. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten aber verzichtet werden (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 143.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführende

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-       Beistand (E____, ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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