Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2026.6
ENTSCHEID
vom 13. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4005 Basel
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Rebgasse 1, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. März 2026 (ZM.2025.387)
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung, sexueller Handlung mit einem Kind, Freiheitsberaubung, Körperverletzung sowie versuchter vorsätzlicher Tötung. Nachdem er am 19. Dezember 2025 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 22. Dezember 2025 die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen an. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 16. März 2026 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 26. März 2026 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2026 und die sofortige Haftentlassung verlangt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 31. März 2026 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. April 2026 und hielt an seinen zuvor gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Akten offensichtlich (noch) nicht paginiert sind und auch (noch) kein Inhaltsverzeichnis erstellt wurde, was angesichts der ergangenen Rechtsprechung des Appellationsgerichts nicht verständlich ist, zumal die Staatsanwaltschaft gleich in mehreren Entscheiden – und in Abweichung der bisherigen Praxis – verpflichtet wurde, die Aktenstücke grundsätzlich (abgesehen von einfachen Fällen [Art. 100 Abs. 2 StPO]) schon ab Beginn der Erstellung des Aktendossiers zu paginieren (zuletzt BES.2023.34 vom 5. Oktober 2023 E. 3.2 und 3.3.2).
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Bestritten und daher zunächst zu prüfen ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Verdachtsmomente im Laufe des Strafverfahrens ständig verdichten müssen. Falls bereits in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweise vorliegen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. BStGer BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.1; BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2, 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3).
3.2
3.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seiner Verfügung vom 16. März 2026, der Beschwerdeführer werde weiterhin einer versuchten vorsätzlichen Tötung, mutmasslich begangen am 19. Dezember 2025, verdächtigt (SW 2025 12 1552). Zudem sei im Januar 2026 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet worden wegen des Verdachts der Vergewaltigung, sexueller Handlung mit einem Kind, Freiheitsberaubung sowie Körperverletzung, begangen am 18. Dezember 2025 (SW 2025 12 1413).
Aus Sicht des Zwangsmassnahmengerichts sei hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Dezember 2025 gestützt auf den Polizeirapport sowie die Angaben von B____, aber insbesondere auch der weiteren Auskunftspersonen und Zeugen, von einem Tatverdacht auf Vergewaltigung bzw. sexuelle Handlungen mit einem Kind auszugehen. In der Videobefragung vom 19. Dezember 2025 habe B____ ausgesagt, dass der Täter sie gepackt, aufs WC genommen habe und dort seinen Penis ausgepackt und ihr in den Mund gesteckt habe. Die Grossmutter habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. Dezember 2025 bestätigt, dass B____ ihr gesagt habe, dass er sein «Pfiffli» in den Mund gesteckt habe. Auch die Auskunftsperson [...] habe im Rahmen seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2026 erklärt, dass ihm die Grossmutter gesagt habe, das schlimmste sei gewesen, dass das Kind «s’Pfiffli het müesse ins Mul nä». Diese Darstellung werde auch durch die Aufnahme des Notrufs von C____ an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt gestützt (Protokoll Notruf an EZ, S. 3). Das Zwangsmassnahmengericht führte weiter aus, der Tatverdacht stütze sich zunächst auf die Auswertung der DNA-Spuren. Der Beschwerdeführer habe bei zwei DNA-Spuren auf der Jacke der B____ basierend auf seinem DNA-Profil als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil (bzw. Nebenprofil) nicht ausgeschlossen werden können. Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) sei beauftragt worden, den Beweiswert der Resultate zu ermitteln, wobei das Ergebnis noch ausstehe. Erhärtend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer rund 30 Minuten vor der Tat sich in der in unmittelbarer Nähe befindlichen Filiale der GGG Stadtbibliothek an der [...]strasse [...] befunden habe. Auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass er eine schwarze Daunenjacke mit Kapuze, mit einem weissen Fleck auf der rechten Schulter, sowie schwarze Hosen getragen habe. Die Kleidung passe wiederum zu den Beschreibungen des Signalements durch Auskunftspersonen bzw. Zeugen. So habe [...] am 19. Dezember 2025 ausgesagt, dass der Täter eine schwarze Daunenjacke getragen habe. Diese habe hinten rechts ein weisses Logo gehabt, so wie es die North Face Jacken hätten. Er habe entweder dunkelblaue oder schwarze Hosen getragen und die Kapuze oben gehabt. Das Zwangsmassnahmengericht erwog weiter, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Festnahme im Universitätsspital am 19. Dezember 2025 eine Jacke der Marke «The North Face» zur Beweissicherung sichergestellt worden sei (vgl. Verzeichnis 163698, Pos. 1011; Formular Bestätigung einer Sicherstellung vom 19.12.2025; Polizeirapport vom 19.12.2025, Bild S. 16).
Betreffend den Tatverdacht hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Dezember 2025 verwies das Zwangsmassnahmengericht auf die Erwägungen in der Vorverfügung vom 22. Dezember 2025, welche weiterhin Gültigkeit hätten. Das gelte insbesondere für die Erwägung zum Resultat des Einsatzes des Personenspürhunds als erheblich belastendes Indiz (Vorverfügung S. 3). Gerade auch vor dem Hintergrund, dass am Wohnort des Beschwerdeführers, sowohl vor der Liegenschaft wie auch im Treppenhaus bis zur Wohnungstüre blutverdächtige Antragungen festgestellt worden seien. Gemäss Abklärungen durch die Kriminalpolizei bei den Nachbarn seien diese am Abend der Tat entstanden (Aktennotiz vom 20.12.2025 zum Ausrückbericht [...]). In der Haftperiode seien sodann weitere Ermittlungen und insbesondere Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei dabei von verschiedenen Personen in durchgeführten Fotowahlkonfrontationen als ähnlich erkannt worden. Das Opfer D____ habe neben dem Beschwerdeführer auch eine weitere Person als ähnlich bezeichnet. D____ habe noch präzisiert, wenn er sich aber entscheiden müsse, er sich (am ehesten) auf den Beschwerdeführer festlege. Die Gesichtszüge seien sehr ähnlich, nur die Frisur stimme nicht (EV D____ vom 28.01.2026, S. 5). Weiter habe der Zeuge [...] erkannt, dass der Täter eine Jacke der Marke «The North Face» getragen habe. Wie bereits erwähnt, sei bei der Festnahme im Universitätsspital am 19. Dezember 2025 beim Beschwerdeführer eine schwarze Daunenjacke der Marke «The North Face» sichergestellt worden. Schliesslich stütze sich der Tatverdacht laut Zwangsmassnahmengericht auf die Festnahmesituation des Beschwerdeführers, wobei auch hier auf die Begründung in der Vorverfügung zu verweisen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Entstehung der zahlreichen Schnittverletzungen an der rechten Hand sowie zu den Blutspuren an seinem Wohnort würden prima vista als nicht glaubhaft erscheinen. Gemäss Aussagen seines Vaters [...], sei der Beschwerdeführer letztmals zwei Wochen vor der Weihnachtszeit bei ihm an der [...]strasse gewesen und jedenfalls nicht am Abend des Vorfalls; gekocht habe er nie für ihn. Ebenfalls gegen seine Darstellung spreche der Befund des IRM-Gutachtens vom 2. März 2026. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er mit einem «Fleischmesser» in der Hand nach hinten gefallen sei und sich hierbei geschnitten habe, sei nicht mit dem Verletzungsbild vereinbar (IRM-Gutachten S. 10). Die Auswertungen der diversen Spuren (DNA, blutverdächtige Antragungen) am abgebrochenen Messer, das am Tatort sichergestellt worden sei, sowie an den Kleidern des Beschwerdeführers, des Opfers sowie dessen Begleiterinnen seien noch ausstehend.
3.2.2 Der Beschwerdeführer moniert betreffend den Vorfall vom 18. Dezember 2025, dass im Hinblick auf den dringenden Tatverdacht belastend einzig eine diffuse DNA-Spur vorliege und entlastend der Umstand, dass B____ an der teilnahmeberechtigten Einvernahme keine sexuellen Handlungen mit und an ihr geschildert habe und sie überdies in ihrer ersten Einvernahme klar ein eindeutiges Signalement des Täters abgegeben habe, welches ebenso klar und eindeutig auf den Beschwerdeführer nicht zutreffe. In dieser Angelegenheit könne nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden. Hinzu komme, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die im Rahmen der Erstbefragung von B____ gemachten Aussagen in formeller Hinsicht nicht verwertbar seien, weil dazumal dem Beschwerdeführer das Teilnahmerecht gar nicht habe gewährt werden können.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19. Dezember 2025 überhaupt keine objektiven Beweise vorliegen würden, insbesondere keine DNA-Spuren bekannt seien, welche in irgendeiner Art und Weise dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könnten. Bei der geschilderten Dynamik des Kampfgeschehens wäre zu erwarten gewesen, dass Blutspuren aufgrund der Verletzung des Beschwerdeführers auch beim Geschädigten hätten festgestellt werden können. Es komme hinzu, dass von mehreren Augenzeugen der Täter dahingehend beschrieben worden sei, dass er eine Jacke der Marke «The North Face» getragen habe. Entgegen den Ausführungen des Vorrichters sei zu sagen, dass aus den Verfahrensakten im Einzelnen nicht hervorgehe, von welcher Marke, die beim Beschwerdeführer beschlagnahmte, resp. sichergestellte Jacke sei. Somit sei auch im Vorfall vom 19. Dezember 2025 der ursprüngliche Tatverdacht durch die weiteren seitens der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen nicht erhärtet, da keine objektiven Beweise vorliegen würden, keine Jacke der Marke «The North Face» beschlagnahmt worden sei und der Beschwerdeführer keine Frisur habe, wie seitens des Zeugen [...] beschrieben.
3.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich zum dringenden Tatverdacht dahingehend geäussert, dass betreffend Vorfall vom 18. Dezember 2025 die Beweiswertberechnung des IRM weiterhin ausstehe. Dennoch könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass in zwei Spuren an der Jacke von B____ das DNA-Profil des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem gebe es auch hinsichtlich des Y-Profils des Beschwerdeführers Treffer im Rahmen der DNA-Auswertung. Hinsichtlich der Aussagen von B____ verweise die Staatsanwaltschaft auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts. Weiter seien – neben den Aussagen von B____ – auch die weiteren (Zeugen-)Aussagen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Dezember 2025 liege entgegen den Ausführungen der Verteidigung ein DNA-Ergebnis (Messerklinge mutm. Tatwaffe) vor, bei welchem der Beschwerdeführer als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden könne. Die Staatsanwaltschaft wiederholte, dass beim Beschwerdeführer eine entsprechende «The North Face» Jacke sichergestellt worden sei und die Auskunftspersonen bzw. Zeugen teilweise konkret von einer «The North Face» Jacke gesprochen hätten.
3.2.4 Was den Vorfall vom 18. Dezember 2025 betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der dringende Tatverdacht zunächst auf die Auswertung der DNA-Spuren stützt, wobei der Beschwerdeführer im komplexen DNA-Mischprofil (bzw. Nebenprofil) als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann. Um in diesem Zusammenhang den Beweiswert zu ermitteln, hat die Staatsanwaltschaft das IRM beauftragt, eine biostatistische Auswertung der genannten Resultate vorzunehmen; das Ergebnis ist noch ausstehend. Weiter hielt sich der Beschwerdeführer gemäss den Videoaufnahmen der GGG Stadtbibliothek kurz vor der Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatorts auf. Die Videoaufnahmen zeigen ausserdem, dass das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers zu den Beschreibungen des Signalements durch Auskunftspersonen bzw. Zeugen passt. Der Täter wurde von B____, von C____, [...] und [...] übereinstimmend als schwarz gekleidet beschrieben. [...] führte aus: «Er hatte schwarze Hosen, ich glaube es waren schwarze, schmale Hosen, eine schwarze Jacke. Es ist so eine schwarze daunenmässige Jacke. Ich denke so North Face mässig. Die Jacke hatte, ich glaube es war links, ein weisses Logo mit 3 Zeilen. Ich dachte, das ist sicher North Face, die haben so ein Logo» (EV [...] 19.12.2025, S. 4). [...] gab zu Protokoll: «Er war komplett schwarz gekleidet und hatte eine schwarze Hautfarbe. […] Er trug eine schwarze Daunenjacke, die bis zur Hüfte ging. Die Jacke hatte hinten rechts auf der Schulter ein weisses Logo, sowie es die North Face Jacken haben» (EV [...] 19.12.2025, S. 2). Entgegen der Verteidigung und zusammen mit der Vorinstanz und Staatsanwaltschaft ist klarzustellen, dass beim Beschwerdeführer eine schwarze Daunenjacke der Marke «The North Face» sichergestellt wurde (vgl. Verzeichnis 163698, Pos. 1011; KTA Kleider Beschwerdeführer 04.03.2026, S. 2), was der Beschwerdeführer im Übrigen selbst zu Protokoll gegeben hat. Auf die Frage, was für eine schwarze Jacke er getragen habe, antwortete er: «Eine North Face Jacke» (vgl. EV Beschwerdeführer 20.12.2025, S. 5). Was die Verwertbarkeit der Aussagen von B____ vom 19. Dezember 2025 betrifft, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Aussagen der Vorinstanz verwiesen werden. Da es sich bei der Einvernahme von B____ um die erste formelle Einvernahme im Strafverfahren gehandelt hat und zu diesem Zeitpunkt noch kein konkreter Tatverdacht gegen eine Täterschaft und damit auch noch nicht gegen den Beschwerdeführer bestand, erscheint diese nicht von vornherein unverwertbar (Verfügung ZMG vom 16.03.2026 S. 3). Letztlich ist dies eine Frage der Beweiswürdigung, welche dem Sachgericht vorbehalten ist. Betreffend das von B____ geschilderte Signalement der Tätowierungen an den Armen des Täters ist festzuhalten, dass sie kurz darauf angab, der Täter habe keine Kleider ausgezogen, sondern lediglich seine Hose heruntergezogen. Angesichts des sehr jungen Alters des Kindes vermag diese Ungereimtheit den Tatverdacht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Darüber hinaus spricht das Tatvorgehen ebenfalls für eine Täterschaft des Beschwerdeführers. Das plötzliche, von hinten erfolgte Zu-Boden-Werfen der dem Täter völlig unbekannten Grossmutter weist Parallelen zum Tatvorgehen vom 19. Dezember 2025 auf, bei welchem ebenfalls ein gänzlich Unbekannter unvermittelt massiv angegriffen wurde.
Aus Sicht des Beschwerdegerichts ist zusammen mit der Vorinstanz von einem Tatverdacht auf Vergewaltigung bzw. sexuelle Handlungen mit einem Kind auszugehen. B____ erzählte anlässlich der Videobefragung vom 19. Dezember 2025, dass der Täter auf dem WC den Penis ausgepackt habe und ihr in den Mund gesteckt habe (Aktennotiz, Verschriftlichung Video-EV Opfer, S. 8). Auch C____ bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 19. Dezember 2025, dass B____ ihr gesagt habe, dass er sein «Pfiffli» in den Mund gesteckt habe (EV C____ 19.12.2025 S. 3). Zudem kann der Verschriftung des Notrufs von C____ an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei entnommen werden, dass B____ ihrer Grossmutter unmittelbar nach der Tat mitteilte, «[weint] und er het sis Pfiffli in mis Muul glegt» (Protokoll Notruf an EZ, S. 3).
Zusammenfassend ist im jetzigen Verfahrensstadium gestützt auf die Aussagen der Geschädigten und Auskunftspersonen bzw. Zeugen sowie auf gewisse objektive Anhaltspunkte ein dringender Tatverdacht wegen sexueller Handlung mit einem Kind, Freiheitsberaubung sowie Körperverletzung gegeben.
Betreffend den Vorfall vom 19. Dezember 2025 ist der Tatverdacht vorliegend aufgrund des mit dem Beschwerdeführer übereinstimmenden Signalements der Auskunftspersonen […] und […], des Geschädigten D____ und weiterer Zeugen, des Resultats des Einsatzes eines Personenspürhundes, der nach Aufnahme des Geruchs des Beschwerdeführers eine Fährte vom Tatort bis zum Wohnort des Beschwerdeführers verfolgte, der blutverdächtigen Antragungen am Wohnort des Beschwerdeführers, sowohl vor der Liegenschaft, als auch im Treppenhaus bis vor die Wohnungstüre, der Aussage des Zeugen [...], wonach der Täter wohl eine Daunenjacke der Marke «The North Face» getragen habe (EV [...] 03.03.2026, S. 3) sowie der Festnahmesituation des Beschwerdeführers im Universitätsspital bereits genügend konkret und dringend. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Schnittverletzungen an der Hand sind unglaubhaft. Der Vater des Beschwerdeführers gab an, dass sein Sohn am 19. Dezember 2025 nicht bei ihm zu Hause gewesen sei und auch noch nie für ihn bzw. bei ihm gekocht habe (EV [...] 20.01.2026, S. 2 f.). Ebenfalls gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht der Befund des IRM-Gutachtens vom 2. März 2026. Die Beschaffenheit und Verteilung der drei parallel zueinander gestellten Schnittverletzungen am rechten Kleinfinger und an den beugseitigen Fingergrundgelenken seien typisch für eine Entstehung durch Führen eines Messers: Beim kräftigen Zustechen könne die das Messer führende Hand über die Klinge nach unten abrutschen, wodurch es an den Fingerbeugeseiten zu quer gestellten Schnittverletzungen, typischerweise auf H.e der Fingergelenke, komme (IRM-Gutachten S. 9). Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er mit einem «Fleischmesser» in der Hand nach hinten gefallen sei und sich hierbei geschnitten habe, sei nicht mit dem Verletzungsbild vereinbar (IRM-Gutachten S. 10). Mit Ausnahme des DNA-Ergebnisses der am Tatort aufgefundenen Messerklinge, bei welchem der Beschwerdeführer als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte, ist die Auswertung der Blutspuren an den Kleidern der Beteiligten noch ausstehend und erfolgt in einem separaten Bericht des IRM (vgl. Bericht KTA 04.03.2026 S. 5). Es ist damit festzustellen, dass sich der dringende Tatverdacht verdichtet hat und nach wie vor besteht.
4.
4.1. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.1.1 Betreffend den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass eine (Rest-)Kollusionsgefahr nicht auszuschliessen sei, diese jedoch nicht mehr haftbegründend sei.
4.2 Fortsetzungsoder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv, die kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zweier gleichartiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein Geständnis im aktuellen Verfahren gilt nach revidierter Rechtsprechung nicht mehr als zweite Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (zur Publ. vorgesehen BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, wonach sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung unter neuem Recht nicht weiterführen lasse; bestätigt in BGer 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2, 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3). Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dies kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen). Strafprozessuale Haft ist ausnahmsweise auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bis StPO).
4.2.1 Zusammen mit der Vorinstanz liegt hinsichtlich beider Tatvorwürfe ein dringender Tatverdacht vor und in beiden Fällen handelt es sich zweifelsohne um sehr schwere Delikte gegen die physische und bzw. sexuelle Integrität. Das Erfordernis einer qualifizierten Anlasstat ist vorliegend in mehrfacher Hinsicht erfüllt.
Die Rückfallgefahr ist ebenfalls zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist mehrfach im Zusammenhang mit familiären Streitigkeiten aufgefallen, die auch teilweise eine polizeiliche Intervention erforderten. Die angeordneten Schutzmassnahmen wurden dabei vom Beschwerdeführer missachtet (Aktennotiz 22.12.2025 Fallführung Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist nach den aktuellen Erkenntnissen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Tagen jeweils zufällige Opfer in deren physischen, psychischen bzw. sexuellen Integrität massiv verletzt hat. So soll er am 18. Dezember 2025 die Grossmutter von hinten umgestossen haben, um danach die fünfjährige B____ auf das WC mitzunehmen und ihr seinen Penis in den Mund zu legen. Am folgenden Tag soll er ohne Anlass auf eine weitere zufällige Person mit massiver Gewalt eingewirkt haben. Dies stellt eine erhebliche Aggravation im Verhalten dar. Hinzu kommen die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer psychische Probleme habe. Der Vater meinte: «Sie wissen, er ist krank. Das wissen wir seit 2022, dort ging er in die Psychiatrie. Er hatte es aber verweigert. Er denkt er ist nicht krank. Manchmal Leute verfolgen ihn, manchmal Leute in der Wohnung oder draussen verfolgen ihn. Jemand hätte ihm falsches Essen gegeben. So Sachen sagt er» (EV [...] 20.01.2026, S. 3). Auch die Mutter des Beschwerdeführers berichtete von Verfolgungswahn bzw. Wahnvorstellungen. Er habe ihr erzählt, dass er verfolgt werde. «Er hatte angefangen zu halluzinieren. Während dem Laufen, hatte er angefangen mit sich selber zu reden. […] Im November hatte er mir zu Hause Sachen kaputt gemacht, Kabel zerschnitten, Bildschirme zerschlagen. Er kann sich nicht daran erinnern» (EV [...] 11.02.2026, S. 3 f.). Da es sich vorliegend um sehr schwere Delikte gegen Leib und Leben bzw. die sexuelle Integrität handelt, sind die Anforderungen an die Rückfallgefahr nicht allzu hoch anzusetzen. Der Beschwerdeführer erscheint unberechenbar und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Beschwerdeführer zeitnah zu einem weiteren Impulsausbruch mit ähnlich schweren Folgen kommen könnte. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist bis zum Vorliegen eines Gefährdungsgutachtens von qualifizierter Wiederholungsgefahr auszugehen.
5.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2 Angesichts des Umfangs der Akten und der ausstehenden Untersuchungshandlungen, insbesondere der forensisch-psychiatrischen Begutachtung, sowie aufgrund der zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe, erweist sich die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen als klar verhältnismässig. Ersatzmassnahmen, welche die qualifizierte Wiederholungsgefahr in tauglicher Weise bannen können, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Haftbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, Dr. iur. Nicolas Roulet, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dem amtlichen Verteidiger werden ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 100.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Nicolas Roulet, werden ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.–, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 100.10, somit total CHF 1'336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.