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Basel-Stadt Appellationsgericht 24.03.2025 HB.2025.5 (AG.2025.166)

24 mars 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,268 mots·~11 min·1

Résumé

Anordnung von Sicherheitshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2025.5

ENTSCHEID

vom 24. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 18. Februar 2025

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A____ mit Anklageschrift vom 12. Februar 2025 die Begehung von banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, Raub, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Erschleichung einer Leistung, die Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes sowie Diensterschwerung vor. Zugleich beantragte die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2025 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft. Der Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], beantragte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 die Abweisung des staatsanwaltschaftlichen Antrags auf Anordnung von Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte daraufhin am 18. Februar 2025 rückwirkend ab dem 12. Februar 2025 und für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, sprich bis zum 7. Mai 2025, Sicherheitshaft gegenüber A____. Mit Eingabe datierend vom 21. Februar 2025 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eigenhändig seine sofortige Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt. Seine sinngemäss als Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft entgegengenommene Eingabe hat er mit Schreiben datierend vom 23. Februar 2025 eingehender begründet. Die Staatsanwaltschaft hat am 6. März 2025 Stellung zur Beschwerde genommen und deren Abweisung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist haben weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger repliziert. Die Bewährungshilfe hat dem Beschwerdegericht am 20. März 2025 mitgeteilt, dass der vom Beschwerdeführer angestrebte Therapieplatz nicht zur Verfügung stehe.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht elektronisch eingereichten Verfahrensakten (nachfolgend: Vorakten; USB-Stick Akten S. 14), ergangen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1      Der mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Anordnung der Sicherheitshaft gingen bereits zwei Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: ZMG) voraus.

2.1.1   In der ersten ZMG-Verfügung vom 20. November 2024 (Vorakten S. 181 ff.) wurde der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen und der Beschwerdeführer umgehend aus dem Gewahrsam entlassen. Gleichzeitig wurde als Ersatzmassnahme für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, der Beschwerdeführer habe sich umgehend, spätestens aber innerhalb von vier Wochen, einer Suchtbehandlung zu unterziehen. Für die Dauer der Ersatzmassnahme wurde Bewährungshilfe angeordnet, welche die Einhaltung der Ersatzmassnahme zu kontrollieren habe. Der Beschwerdeführer habe seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wurde mit Verweis auf die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung als nicht gegeben erachtet.

2.1.2   Bereits am 25. November 2024 hatte das ZMG erneut über beantragte Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdeführer unter anderem vor, am 23. November 2024 um ca. 03:30 Uhr zusammen mit der Mitbeschuldigten B____ und mit Hilfe eines vor der Wohnung in einem Schuh versteckten Schlüssels in eine Privatwohnung eingedrungen zu sein und diese so lange durchsucht zu haben, bis sie von der dadurch erwachten Bewohnerin überrascht worden seien. Das ZMG bejahte dieses Mal die Haftgründe der Kollusions- und Wiederholungsgefahr und ordnete Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 17. Februar 2025, an (Vorakten S. 215 ff.). Dabei hielt es fest, dass der Beschwerdeführer die angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Verfügung vom 20. November 2024 nicht eingehalten habe. Ersatzmassnahmen kämen keine mehr in Frage, weshalb die damals angeordneten Ersatzmassnahmen widerrufen würden.

2.2      Zusammen mit der Anklageerhebung vom 12. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim ZMG die Anordnung von Sicherheitshaft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Als spezielle Haftgründe wurde das Bestehen von Kollusions- und einfacher Fortsetzungsgefahr vorgebracht. Mildere Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich (Vorakten PDF S. 1966 f.). Dagegen wendete der Verteidiger in seiner Eingabe vom 17. Februar 2025 ein, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht aufrechterhalten werden könne, da sämtliche Einvernahmen bereits stattgefunden hätten und die Spurensicherung abgeschlossen sei. Bezüglich Fortsetzungsgefahr sei die von der Staatsanwaltschaft behauptete Alkoholabhängigkeit nicht erwiesen. Ohnehin sei der Beschwerdeführer bereits beinahe drei Monate in Untersuchungshaft gewesen, so dass eine akute Alkoholabhängigkeit, die zum Delinquieren zwingen würde, nicht mehr gegeben sei (Vorakten PDF S. 1971 ff.).

2.3      In seiner Begründung zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025 (Akten S. 1 ff.) hielt das ZMG fest, dass praxisgemäss mit Anklageerhebung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen sei und auch keine Gründe ersichtlich seien oder vorgebracht würden, um hiervon abzuweichen.

Der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde vom ZMG abgelehnt. Nach Abschluss der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft bedürfe der Haftgrund der Kollisionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Soweit ersichtlich, habe die Staatsanwaltschaft keine Konfrontationsbefragung durchgeführt. Unter diesen Umständen könne sie sich nicht weiter auf das Vorliegen von Kollusionsgefahr berufen. Zudem seien alle Beweise gesichert und ausgewertet, weshalb eine relevante Einflussnahme nur abstrakt möglich erscheine.

Bezüglich des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr verwies das ZMG auf seine eingehenden Ausführungen in der Verfügung vom 25. November 2024 (Vorakten S. 235 ff.). Der einschlägig vorbestrafe Beschwerdeführer habe, nachdem er sich nicht an Ersatzmassnahmen gehalten habe, innert kürzester Zeit wieder dem ZMG zugeführt werden müssen. Nachdem der Beschwerdeführer in eine Privatwohnung unter Anwesenheit einer Bewohnerin eingedrungen sei, sei nur noch die Haftanordnung in Frage gekommen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Suchtproblematik in der Zwischenzeit entschärft habe. Es sei regelmässig zu sehen, dass sich die Gesundheitssituation im geschützten Rahmen verbessere, aber nur in dieser geschützten Situation auch tatsächlich stabil bleibe. Ein positiver Empfangsraum oder sonstige protektive Faktoren, die den Beschwerdeführer von einem neuerlichen Rückfall bewahren könnten, bestünden keine. Neue gleichartige Delikte seien bei unbehandeltem Suchtproblem umgehend zu erwarten, was sich bereits nach der ersten Entlassung unter Ersatzmassnahmen gezeigt habe.

2.4      Der Beschwerdeführer hat in seiner handschriftlichen und mit 23. Februar 2025 datierten Eingabe (Akten S. 8), die sinngemäss als Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherheitshaft behandelt wird, vorgebracht, er habe viel Zeit gehabt, über sein Leben und Tun nachzudenken. Er sei 26 Jahre alt und lebe seit 16 Jahren in der Schweiz. Eine Haftstrafe würde sein Leben und seine Zukunft «sehr problematisch und aussichtslos machen». Auch seine [...]jährige Tochter brauche ihn und er werde sein Alkohol- und Drogenproblem in Angriff nehmen. Er habe verstanden, dass er ein Leben führen wolle, das lebenswert und ohne Kriminalität sei.

3.

3.1      Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht. Als weitere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1bis StPO die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2      Wurde gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.H.; AGE HB.2024.12 vom 12. Juni 2024 E. 4.2, HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 221 N 4).

Vorliegend ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer klar gegeben und die Vorinstanz mit Verweis auf die bereits erfolgte Anklageerhebung zurecht von einem solchen ausgegangen. Sodann hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts weder bestritten noch etwas vorgebracht, das gegen die Annahme eines solchen spricht.

3.3      Fortsetzungsoder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).

Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv, die kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zweier gleichartiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein Geständnis im aktuellen Verfahren gilt nach revidierter Rechtsprechung nicht mehr als zweite Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (zur Publ. vorgesehen BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, wonach sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung unter neuem Recht nicht weiterführen lasse; bestätigt in BGer 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2, 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3). Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dies kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen). Strafprozessuale Haft ist ausnahmsweise auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bis StPO).

3.4      Bereits in seiner Verfügung vom 25. November 2024 (Vorakten S. 215 ff.) hat das ZMG den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025 wurde denn auch auf die damalige Begründung verwiesen. Dabei hat das ZMG zutreffend festgehalten, dass sich am besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr nichts geändert habe. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug bereits mehrfach einschlägig vorbestraft (Vorakten S. 20). Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass sich die Situation zwischen dem 20. November 2024 und ihrer erneuten Verfügung vom 25. November 2024 grundlegend dahingehend geändert hat, als nun der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2024 in eine Privatwohnung eingedrungen ist, in welcher eine Bewohnerin zunächst am Schlafen gewesen sei und sich nach ihrem Erwachen mit dem Beschwerdeführer konfrontiert gesehen habe. Der Wechsel von «blossem» Eindringen in Kellerabteile hin zu Privatwohnungen stellt in Bezug auf die Sicherheitsgefährdung eine bedenkliche Steigerung dar. Auch hinsichtlich Legalbzw. Rückfallprognose ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er sich nicht an die am 20. November 2024 angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten hat und nur drei Tage später erneut in Gewahrsam genommen werden musste. Folgerichtig blieb dem ZMG in seinen Verfügungen vom 25. November 2024 und 18. Februar 2025 nichts Anderes übrig, als den Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr zu bejahen und vorläufige Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft anzuordnen.

3.5      Obschon der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr vorliegend zu bejahen ist, bleibt zu prüfen, ob dieser im Sinne der Verhältnismässigkeit durch geeignete Ersatzmassnahmen abgewendet werden kann.

3.5.1   Zunächst ist festzuhalten, dass die am 20. November 2024 verfügten Ersatzmassnahmen, nämlich, dass sich der Beschwerdeführer umgehend aber spätestens innerhalb von vier Wochen einer Suchtbehandlung zu unterziehen habe und die Einhaltung durch die Bewährungshilfe zu kontrollieren sei, ohne jegliche flankierenden Massnahmen ergangen sind. Gemäss Auskunft der Bewährungshilfe habe aufgrund der kurzfristigen Haftentlassung am 20. November 2024 und der kurzfristigen Benachrichtigung der Bewährungshilfe keine Therapie etabliert werden können, wie dies eigentlich verfügt worden sei. Auch der Umstand, dass lediglich eine Meldeadresse beim «[...]» bekannt gewesen sei, habe es für die Bewährungshilfe schwierig gemacht, überhaupt mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten zu können (Aktennotiz vom 5. März 2025, Akten S 15). Es erstaunt deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer als Suchtkranker ohne Empfangsraum, ohne Therapieplatz und ohne Begleitung durch die Bewährungshilfe kurz nach seiner Haftentlassung erneut in strafrechtlicher Weise in Erscheinung getreten ist. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass die verfügten Ersatzmassnahmen per se ungeeignet gewesen wären. Der Grund für deren «Scheitern» liegt vielmehr in der unzureichenden bzw. nicht existenten Aufgleisung. Es ist in keiner Weise erstaunlich, dass der Beschwerdeführer mit der ihm auferlegten Selbstorganisation und Selbstverantwortung offensichtlich überfordert war.

3.5.2   Im vorliegenden Fall kommt eine erneute Ersatzmassnahme nur dann in Frage, wenn vor der Haftentlassung eine schriftliche Bestätigung betreffend Wohnsitznahme des Beschwerdeführers vorliegt; sprich es muss klar sein, wo der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung unterkommen kann. Eine Meldeadresse beim «[...]» reicht hierzu nicht aus. Auch eine Wohnsitznahme bei der Mutter kommt aufgrund des dem Beschwerdeführers vorgeworfenen Raubs zu ihrem Nachteil nicht in Frage (vgl. Anklageschrift Ziff. 11).

Zudem muss eine Institution für die Suchtbehandlung feststehen und eine Zusage für einen Therapieplatz vorliegen. Gemäss aktuellster Mitteilung der Bewährungshilfe steht dem Beschwerdeführer kein Therapieplatz in der [...]-Klinik zur Verfügung. Momentan ist somit keine tragfähige Lösung absehbar. Folglich kommen zum jetzigen Zeitpunkt auch keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur angeordneten Sicherheitshaft in Frage. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer einen geeigneten Therapieplatz finden sollte, kann er jederzeit ein neues Haftentlassungsgesuch stellen. Im Falle einer solchen Ersatzmassnahme wird aber auch zukünftig die vorgängige Koordination mit der Bewährungshilfe zwingend notwendig sein.

3.6      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügte Anordnung von Sicherheitshaft bei jetzigem Stand der Dinge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. Eine erneute Haftentlassung ohne vorgängig aufgegleister Ersatzmassnahmen kann für den Beschwerdeführer nicht funktionieren.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.819]). In Würdigung sämtlicher Umstände wird indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Instruierender Strafgerichtspräsident, Strafgericht Basel-Stadt

-       [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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