Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.13
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch MLaw Roman Baumgartner, Advokat,
Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Juli 2025 (ZM.2025.158 / VT.[…])
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung unter anderem wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil von B____ (Tatzeit 21. August 2022). Der Beschwerdeführer befindet sich in diesem Zusammenhang seit dem späten Abend des 16. Mai 2025 in Haft. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juli 2025 wurde ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2025 abgewiesen. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der restlichen Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Roman Baumgartner, am 10. Juli 2025 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Haftentlassung beantragt. Eventualiter seien die Kosten im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu verlegen bzw. diese sei auch für vorliegendes Verfahren zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 18. Juli 2025 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 25. Juli 2025 auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2).
3.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, am frühen Morgen des 21. August 2022 vor der Bar «[...]» an der […] eine verbale Auseinandersetzung mit den dortigen Türstehern gehabt zu haben. Im Rahmen dieser Konfrontation soll er eine Glasflasche gegen einen der Türsteher geworfen haben, wobei dieser dem Wurf habe ausweichen können. Die Flasche beziehungsweise deren Splitter hätten aber den unbeteiligten B____, der vor der Liegenschaft gesessen sei, getroffen. Dieser soll gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel eine Riss-Quetschwunde und eine Schädelprellung erlitten haben. Auch eineinhalb Jahren nach der Tat sei beim Geschädigten noch immer eine Narbe an der Stirn zu erkennen.
3.3 Der Tatvorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Aufzeichnungen der Überwachungskameras, die den Tathergang vollständig erfasst haben. Die Aufnahmen dokumentieren den Ablauf des Geschehens und ermöglichen eine eindeutige Identifizierung des Beschwerdeführers. Sie belegen, dass Letzterer nach vorgängigen gegenseitigen Provokationen einen Gegenstand (vermutlich eine Glasflasche) gezielt in Richtung der beiden Türsteher wirft, diese jedoch verfehlt und eine an der Hauswand sitzende, unbeteiligte Person trifft, die in der Folge von der Sanität behandelt werden muss. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat das Zwangsmassnahmengericht die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit eines Vorwurfs zu prüfen. Die seitens des Beschwerdeführers aufgeworfene Frage, ob er zufolge starken Alkoholkonsums allenfalls schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gewesen sei, ist dem Sachgericht zu überlassen. Diese Frage ist nur ausnahmsweise, wenn von Anfang an klar ist, dass keine Strafe oder freiheitsentziehende Sanktion ausgesprochen werden kann, vom Zwangsmassnahmengericht zu prüfen (BGer 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.2; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 2), wobei solches in casu nicht vorliegt. Aufgrund des vorliegenden Video- und Bildmaterials, der Dokumentation der Verletzungen bzw. der Narbe sowie der Aussagen des Geschädigten ist von einem hinreichend dringenden Tatverdacht hinsichtlich versuchter schwerer Körperverletzung (durch aberratio ictus) auszugehen. Von einer vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; arge und beliebende Entstellung des Gesichts) kann angesichts der dokumentierten Riss-Quetsch-Wunde von zwei Zentimetern prima vista nicht gesprochen werden (vgl. dazu Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 122 StGB N 18). Lebensgefahr bestand beim Geschädigten gemäss ärztlicher Bestätigung nicht.
4.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 5).
4.2 Der hauptsächlich wegen Vermögensdelikten und Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und hält sich seit dem Jahr 2013 in der Schweiz auf. Sein Asylgesuch wurde offenbar abgelehnt, weshalb er sich illegal in der Schweiz aufhält. Eine polizeiliche Abklärung seines Aufenthaltsorts am 26. April 2023 verlief gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft erfolglos. Deswegen wurde er am 21. August 2024 zur Verhaftung ausgeschrieben und konnte erst Mitte Mai 2025 – nach knapp neun Monaten – festgenommen werden. Zudem geht aus einer Aktennotiz des Migrationsamts vom April 2023 hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2022 als untergetaucht gegolten habe, wobei er in seiner Einvernahme vom 17. Mai 2025 auch selber angegeben hat, dass er sich lange Zeit nicht mehr beim Migrationsamt gemeldet habe. Insofern bestehen gewisse Anhaltspunkte für eine Flucht- bzw. Untertauchensgefahr.
4.3 Indes weiss der Beschwerdeführer seit seiner polizeilichen Anhaltung vom 21. August 2022 (dazumals ging man offensichtlich nicht von Fluchtgefahr aus, zumal der Beschwerdeführer nicht inhaftiert wurde), dass die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ermitteln. Nichtsdestotrotz konnte er am späten Abend des 16. Mai 2025 bei seiner Freundin betroffen werden. Kommt dazu, dass aufgrund der eingereichten Fotos und des seit April 2025 laufenden Vaterschaftsanerkennungsprozesses eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – tatsächlich der leibliche Vater der am [...] geborenen C____ ist. Eine Flucht bzw. ein Untertauchen würde die offenbar gelebte Beziehung zu seiner Tochter verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren, zumal der Beschwerdeführer offenbar auch in die Betreuung seiner Tochter eingebunden ist (während seine Partnerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht). Auch wenn dem Beschwerdeführer – sollte es zu einem Schuldspruch kommen – eine nicht unerhebliche (Freiheits)strafe droht, ist nach dem Gesagten nicht von einer ausgeprägten Flucht- bzw. Untertauchensgefahr auszugehen, zumal die mehreren Vorstrafen bereits längere Zeit zurückliegen und der Beschwerdeführer seit der Geburt seiner Tochter nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dem verbleibenden Flucht- bzw. Untertauchensrisiko kann mit einer Ersatzmassnahme angemessen begegnet werden (vgl. dazu nachfolgend E. 5).
5.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Mai 2025 in Haft. Er hat im Falle eines Schuldspruchs zwar mit einer nicht unerheblichen (Freiheits)strafe zu rechnen, indes kann nach dem vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 3.3) nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung ausgegangen werden und stellt die Haft vor dem Hintergrund seiner familiären Situation eine grosse Härte dar. Aufgrund der gefestigten Bindungen zu Tochter und Freundin erscheint eine regelmässige Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO) geeignet, die verbleibende Fluchtgefahr in ausreichendem Mass herabzusetzen, zumal sich der Beschwerdeführer – sollte er gegen die Auflagen bzw. die verhängte Ersatzmassnahme verstossen – erheblich selbst belasten würde. Das verbleibende Fluchtrisiko erscheint nach dem Erwogenen vertretbar und ist mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit hinzunehmen. Für den Vollzug der Ersatzmassnahmen bzw. die Kontrolle der verfügten Auflage ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführer unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht (beim Polizeiposten Kannenfeld, Strassburgerallee 18, 4055 Basel) aus der Haft zu entlassen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat MLaw Roman Baumgartner für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung dessen Aufwands ohne weiteres auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer ist unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht nach Erledigung der Austrittsformalitäten auf freien Fuss zu setzen.
Der Beschwerdeführer hat sich bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils oder der vollständigen Einstellung des Verfahrens wöchentlich beim Polizeiposten Kannenfeld, Strassburgerallee 18, 4055 Basel, zu melden.
Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder Untersuchungshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Roman Baumgartner, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 21.–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 58.40, insgesamt also CHF 779.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.