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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.11.2024 HB.2024.23 (AG.2024.639)

12 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,557 mots·~8 min·3

Résumé

Anordnung der Sicherheitshaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2024.23

ENTSCHEID

vom 12. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. […]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch […], Rechtsanwältin,

[…]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt                                             Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 25. Oktober 2024

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft

Sachverhalt

Mit Beschluss des Strafgerichts (Kammer) vom 25. Oktober 2024 wurde über A____ für die vorläufige Dauer von 6 Monaten Sicherheitshaft bis zum 25. April 2025 angeordnet.

Dagegen hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 1. November 2024 Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Beschluss des Strafgerichts sei aufzuheben und der Beschuldigte unverzüglich in Freiheit zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung ans Strafgericht zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. Die amtliche Verteidigung sei auch für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 4. November 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 6. November 2014 replicando an seinen Anträgen festgehalten.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die inhaftierte Person kann einen gerichtlichen Beschluss betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.

2.

2.1      Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Flucht-,Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Die Vorinstanz hat den erforderlichen Tatverdacht aufgrund ihres Urteils vom gleichen Tag als gegeben erachtet. Im Rahmen der Beschwerde wurde auch von Seiten der Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen, dass nach einer erstinstanzlichen Verurteilung vom Vorliegen des erforderlichen Tatverdachts auszugehen ist.

2.3

2.3.1   Die Vorinstanz hat als Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Sie argumentiert zusammenfassend, der Beschwerdeführer sei zu einer 7-jährigen Freiheitsstrafe mit anschliessendem 10-jährigen Landesverweis verurteilt worden. Angesichts seines Verhaltens im Verfahren sei davon auszugehen, dass er in keiner Weise mit dem ergangenen Schuldspruch gerechnet habe. Seine aktuelle Lebenssituation präsentiere sich familiär, finanziell und sozial desolat, und es werde erneut wegen eines schweren Sexualdelikts gegen ihn ermittelt. Es seien keine Anknüpfungspunkte in der Schweiz ersichtlich, welche ihn von einer Flucht abhalten könnten, womit Fluchtgefahr eindeutig zu bejahen sei.

2.3.2   Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei entgegen der Behauptung des Strafgerichts sprachlich integriert und habe einzig beim Übersetzen der «Juristensprache» aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen auf eine Übersetzung zurückgegriffen. Er besuche seine Heimat zwar in den Ferien, habe seinen Lebensmittelpunkt aber in der Schweiz. Zur familiären Situation führte er aus, dass er zwar seit dem 1. Mai 2024 getrennt von seiner zweiten Ehefrau lebe, er aber von seinem Besuchsrecht zu seinem kleinen Sohn Gebrauch gemacht habe. Auch nach erfolgter Strafanzeige ihrerseits habe die Kindsmutter diese Besuche ermöglicht, womit bewiesen sei, dass diese Anzeige keine Auswirkungen auf die Ausübung des Besuchsrechts habe. Die erfolgte Inhaftierung habe indes zur Folge, dass […] seinen Vater nicht sehen könne, was langfristig zu einer Entfremdung führen werde. Er könne infolge Inhaftierung mangels Einkommens auch seinen Unterhaltsanteil nicht mehr bezahlen. Es sei mehr als fraglich, wie das Strafgericht darauf komme, es bestehe lediglich eine lose Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie. Er sei als 12-jähriges Kind zusammen mit seinen Eltern und drei Brüdern in die Schweiz gekommen, und die Familie stehe sich nahe. Sowohl der Vater als auch die Brüder des Beschwerdeführers seien in grosser Sorge und möchten den Beschwerdeführer unterstützen. Zur finanziellen Situation wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erziele seit 13 Jahren ein regelmässiges Einkommen bei der […]. Er arbeite zwar im Tieflohnsegment, habe jedoch ein Vollpensum und schöpfe seine Arbeitsleistung vollständig und zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers aus. Seine Erwerbstätigkeit ermögliche es ihm, seine Schulden regelmässig abzubezahlen, einen Unterhaltsbeitrag für den Sohn […] zu leisten und für seinen bescheidenen Bedarf ohne Sozialhilfeunterstützung aufzukommen. Die Verurteilung sei für ihn nicht ‒ wie vorinstanzlich behauptet ‒ aus dem Nichts gekommen: Der Beschwerdeführer kenne die Vorwürfe seit über 6 Jahren und sei von Seiten der Verteidigung darüber aufgeklärt worden, dass eine Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe bedeuten würde. Auch in Kenntnis dieser Möglichkeit sei er jedoch nicht geflüchtet, da sein Leben hier stattfinde. Nicht nur die Kernfamilie, sondern auch sein 5-jähriger Sohn lebe hier, um den er sich sowohl finanziell als auch persönlich kümmere. Auch sei er kognitiv nicht dazu in der Lage, eine Flucht zu planen und es könne nicht behauptet werden, dass er nach 30 Jahren «einfach so» in der Türkei leben könnte. Es liege somit nach Würdigung sämtlicher Umstände keine konkrete Fluchtgefahr vor und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2.3.3   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2024 auf den Beschluss des Strafgerichts verwiesen.

2.3.4   Mit seiner Replik hat der Beschwerdeführer betont, dass die Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit während sechs Jahren ermittelt habe und zu Recht zu keinem Zeitpunkt vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen sei.

2.3.5   Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 25. Oktober 2024 der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfachen Nötigung und mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren mit anschliessender Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt. Es trifft zu, dass dieses Strafverfahren etliche Jahre gedauert hatte. Daraus leitet die Verteidigerin ab, dass die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe nicht mit diesem Verfahrensausgang gerechnet. Sie selbst hat jedoch vor Strafgericht anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vorgesehenen Sicherheitshaft gesagt, ihr Mandant habe ihr gegenüber kurz vor der Urteilseröffnung geäussert, in der Türkei keine Wohnung zu haben. Das Ausmass der möglichen Konsequenzen sei ihm wohl erst jetzt bewusstgeworden (Audio-Aufnahme Strafgericht: 1:17:22-1:17:35). Er selbst hat beteuert, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen (a.a.O., ab 1:14:18). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe offenbar in keiner Weise mit einem Schuldspruch gerechnet, ist demnach nicht zu beanstanden und auch nicht die damit einhergehende Vermutung, dass die Fluchtgefahr vor dem Hintergrund der erfolgten Verurteilung und der konkreten Aussicht auf eine langjährige Haftstrafe anders zu beurteilen ist als noch während des Untersuchungsverfahrens. Hinzu kommt das hängige Strafverfahren wegen eines gravierenden Sexualdelikts zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau mit ungewissem Ausgang und der Gefahr einer zusätzlichen empfindlichen Freiheitsstrafe.

Was die Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelangt, so ist diese durch seine lange Anwesenheit, seine Arbeitsstelle und insbesondere die hier lebenden nächsten Verwandten, namentlich Vater und Brüder und den 5-jährigen Sohn klar gegeben ‒ zu den Kindern aus erster Ehe besteht hingegen kein Kontakt mehr und von seiner zweiten Ehefrau lebt er getrennt. Welchen Einfluss das noch hängige Strafverfahren betreffend Vergewaltigung der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers, aber auch die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung wegen Sexualdelikten zum Nachteil seiner anderen Kinder auf das Besuchsrecht haben wird, ist nicht absehbar.

Es ist nicht zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer sein Leben vorzugsweise weiterhin in der Schweiz verbringen würde. Aber auch wenn er dazu riskieren würde, eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen, wäre nach Strafende die Wiederaufnahme seines vorherigen Lebens keineswegs gesichert, steht doch die Möglichkeit einer anschliessenden Landesverweisung im Raum ‒ die Vorinstanz hat diese auf 10 Jahre bemessen. Da der Beschwerdeführer spätestens seit dem erstinstanzlichen Urteil damit rechnen muss, die Schweiz ohnehin verlassen zu müssen, könnte er versucht sein, die Ausreise in die Türkei vorzuziehen und auf diese Weise immerhin einer langen Freiheitsstrafe zu entgehen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Flucht einer komplexen Planung bedürfte: Durch regelmässige Ferien in der Türkei ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Planung dieser Reise problemlos möglich ist. Er ist türkischer Staatsangehöriger, der türkischen Sprache mächtig und hätte mit Verwandten in der Türkei zumindest erste Anlaufstellen, um sich dort ein dauerhaftes Leben zu organisieren.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht Fluchtgefahr angenommen und Sicherheitshaft verfügt hat.

2.4      Die Vorinstanz hat zur Möglichkeit von Ersatzmassnahmen überzeugend dargelegt, dass sich eine Schriftensperre bei einem ausländischen Staatsangehörigen als unwirksam erweisen würde, da die Ausstellung neuer Papiere durch eine ausländische Behörde nicht verhindert werden könnte. Aufgrund der finanziellen Lage könnte eine Kaution höchstens von dritter Seite beigebracht werden, was die Fluchtgefahr nicht bannen würde, und eine Echtzeitüberwachung durch Electronic Monitoring sei derzeit nicht möglich. Die Verteidigung hat denn auch keine Ersatzmassnahmen vorgeschlagen.

Bei einer erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren erweist sich die auf vorläufig 6 Monate bemessene Sicherheitshaft ohne weiteres als verhältnismässig.

3.

3.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

3.2      Die amtliche Verteidigung wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt. Mangels Kostennote wird der Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf 6 Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.‒ vergütet werden (inkl. Spesen, zzgl. 8,1 % MWST). Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt eine Entscheidgebühr von CHF 500.‒. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid des Berufungsgerichts vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, insgesamt also CHF 1'297.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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