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Basel-Stadt Appellationsgericht 09.08.2017 HB.2017.30 (AG.2017.532)

9 août 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,092 mots·~15 min·4

Résumé

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.30

ENTSCHEID

vom 9. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____,  geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse  21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Juli 2017

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ sowie weitere Personen ein umfangreiches Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung. A____ wurde in diesem Zusammenhang am 1. März 2017 festgenommen und anschliessend in das Untersuchungsgefängnis in Basel überführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 3. März 2017 über A____ auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 26. Mai 2017, Untersuchungshaft verfügt. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin wurde die Untersuchungshaft mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2017 um weitere 12 Wochen, d.h. bis zum 18. August 2017, verlängert. A____ hat am 7. Juli 2017 ein Haftentlassungsgesuch gestellt, mit welchem er die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen, beantragt. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels und einer mündlichen Verhandlung hat das Zwangsmassnahmengericht am 19. Juli 2017 das Haftentlassungsgesuch abgewiesen und eine Sperrfrist für ein neues Entlassungsgesuch bis 18. August 2017 erlassen. Gegen diese Verfügung hat A____ am 28. Juli 2017 rechtzeitig Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und auf unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Eingabe vom 7. August 2017, unter Verzicht auf eine eigentliche Stellungnahme und unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (6 Bände, ohne Separatbeilagen [laut Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2017 über 30 Bände]), ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

2.1      Die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c, d und 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs respektive die Haft mit dem Bestehen eines dringenden Tatverdachts auf gewerbsmässigen Betrug und mehrfache Urkundenfälschung und mit dem besonderen Haftgrund insbesondere der Kollusionsgefahr begründet. Sie hat auch den Haftgrund der Fluchtgefahr grundsätzlich bejaht, aber festgehalten, dass diesem mit entsprechenden Ersatzmassnahmen wie Meldepflicht und Schriftensperre begegnet werden könne. Ausserdem hat sie festgehalten, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017 verhältnismässig sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts grundsätzlich nicht, wendet sich aber insbesondere gegen die Annahme von Flucht- und Kollusionsgefahr.

3.

3.1      Der Tatverdacht betrifft hier gewerbsmässigen Betrug (Art. 146  Abs. 1, 2 StGB) und mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), beides Verbrechen im Sinne des Art.10 Abs. 2 StGB.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen. Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung oder gar Gerüchte und vage Verdachtsmomente genügen nicht; es müssen vielmehr konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Es bedarf namentlich konkreter Anhaltspunkte dafür, dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 3 f., Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (Hug/Scheidgger, a.a.O., Art. 221 N 6; Forster, a.a.O., Art. 221 N 3).

3.2      Der dringende Tatverdacht wird in der Beschwerde zu Recht nicht grundsätzlich bestritten. Dem Beschwerdeführer werden gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Es geht zusammengefasst um zahlreiche Kreditbetrüge, im Antrag auf Haftverlängerung vom 16. Mai 2017 ist die Rede von 95 Einzelfällen. Dabei sollen jeweils mit gefälschten Unterlagen für Personen, welche aufgrund ihrer tatsächlichen finanziellen Verhältnisse keinen Kredit hätten aufnehmen können, Kredite beantragt worden sein. Der Beschwerdeführer, welcher im Zentrum des Verfahrens stehe, soll dafür ein regelrechtes Netzwerk von Untervermittlern und Gehilfen aufgebaut haben, welche ihm einerseits Kreditnehmer und -nehmerinnen vermittelt und ihm anderseits Firmennamen für gefälschte Unterlagen direkt geliefert oder falsche Informationen als vermeintliche Arbeitgeber gegenüber den Kreditinstituten bestätigt haben sollen. Er selber habe jeweils Provisionen für die vermittelten Kredite bezogen und entsprechend finanziell profitiert. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorwürfe anfänglich bestritten hatte (vgl. etwa Einvernahmen vom 2. und 10. März 2017, Ordner 3), hat er sich ab April 2017 grundsätzlich geständig gezeigt und eingeräumt, dass er auch Unterlagen, namentlich Lohnbelege, gefälscht respektive in Auftrag gegeben hat, mit deren Hilfe dann Kredite bei den Kreditinstituten B____, C____ und D____ beantragt wurden (vgl. Einvernahme vom 4. April 2017 und folgende Einvernahmen, Ordner 3). Der Tatverdacht hat sich somit erhärtet.

4.

4.1      Zu prüfen ist, ob auch ein besonderer Haftgrund gegeben ist. Das Zwangsmassnahmengericht hat Kollusionsgefahr angenommen.

Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Als Kollusion oder Verdunkelung gilt ein Verhalten, durch das die beschuldigte Person Beweismittel respektive Spuren manipuliert oder beseitigt, zum Beispiel indem sie sich mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit weiteren Hinweisen; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6). Entsprechende konkrete Anhaltspunkte können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Neigung zu Kollusion etc.), seinen persönlichen Merkmalen, wie Leumund, allfällige Vorstrafen usw., seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (vgl. Urteil des BGer 1B.388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4 mit Hinweisen; Hug/Scheidegger, a.a.O. Art. 221 StPO N 22). Auch im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 6, Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 26; BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; BGer 1B_178/2014 vom 4. Juni 2014 E. 2.1). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen.

4.2     

4.2.1   Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, dass der Beschwerdeführer, der zu Beginn des Verfahrens Beeinflussungsversuche unternommen habe, nun zwar in weiten Teilen geständig und kooperativ sei. Er habe den Ermittlungsbehörden aber nicht von Anfang an alle Namen seiner „Kunden“ bekannt gegeben. Er scheine intensive Kontakte zu seinen Untervermittlern gehabt zu haben und es bestehe diesbezüglich auch ein erhebliches Abspracheinteresse. Im Falle einer Entlassung bestehe die grosse und konkrete Gefahr, dass er die von ihm (allenfalls auch noch nicht) benannten Personen über den Stand der Ermittlungen informieren und insbesondere warnen würde, so dass dadurch der Zugriff vereitelt würde.

4.2.2   Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass er geständig sei und durch sein kooperatives Verhalten die Sachverhaltsabklärung der Staatssanwaltschaft massgeblich unterstütze. Dieses Verhalten stehe der Annahme von Kollusionsgefahr entgegen. Der Umstand, dass noch weitere Beweiserhebungen, etwa Zeugenbefragungen, durchzuführen seien, begründe keine Kollusionsgefahr. Angesichts des seit längerem andauernden Strafverfahrens seien erhöhte Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen, welche indes hier nicht vorlägen.

4.3

4.3.1   Es geht vorliegend um ein ausgesprochen umfangreiches und komplexes Strafverfahren mit bereits 6 Ordnern Verfahrensakten und über 30 Bänden Separatbeilagen. Das Verfahren hat sich personell ausgedehnt und betrifft beinahe 100 Einzelfälle (Stand Mai 2017; vgl. Haftverlängerungsantrag Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2017; vgl. Listen der Kreditnehmer, Ordner 2) und es sind zahlreiche Personen – insbesondere Kreditnehmer und Untervermittler – zu befragen. Es gilt die Tätigkeit des Beschwerdeführers für verschiedene Kreditinstitute, etwa die […] AG, zu durchleuchten. Die entsprechenden Abklärungen sind ausgesprochen umfangreich und aufwändig und aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft intensiv und zügig ermittelt hat.

4.3.2   Der Beschwerdeführer scheint gemäss Aktenlage intensive Kontakte mit diversen Kreditvermittlern gepflegt zu haben. Angesichts des Umfangs und der Verzweigung des Verfahrens ist auch davon auszugehen, dass es weitere, auch noch nicht namentlich identifizierte Beteiligte, namentlich Vermittler gibt, mit denen der Beschwerdeführer sich noch absprechen könnte. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 10. Juli 2017 im Übrigen darauf hin, dass die Verhaftung weiterer Vermittler geplant und in Vorbereitung sei. Diesbezüglich dürfte der Beschwerdeführer durchaus Interesse an Absprachen haben und es steht zu befürchten, dass er im Falle seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft versucht sein könnte, diese Person nicht nur zu warnen, sondern sie insbesondere in seinem Sinne zu beeinflussen. Angesichts dieser Ausgangslage liegt der Anreiz für Kollusionshandlungen, namentlich von Absprachen mit anderen Beteiligten, grundsätzlich hoch.

4.3.3   Es kommt dazu, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens offenkundig zu kollidieren versucht und dabei sogar seine Ehefrau involviert hat. So habe er E____ laut deren glaubhaften Aussagen vor der Einvernahme aufgefordert, nicht ihn (den Beschwerdeführer), sondern einen […], alias „[…]“ als Ersteller der Papiere zu bezeichnen (Einvernahme E____ vom 15. Februar 2017, Ordner 5). Diese Aussage wird im Übrigen dadurch objektiviert, dass E____ eine WhatsApp-Nachricht der Ehefrau des Beschwerdeführers mit einer Fotografie dieses „[…]“ vorgewiesen hat.

4.3.4   Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er geständig und kooperativ sei, was gegen Kollusionsgefahr spreche. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer, welcher zu Beginn des Verfahrens die Vorhalte noch bestritten hatte, nun seit anfangs April 2017 in weiten Teilen geständig ist und sich teilweise durchaus auch kooperativ zeigt (vgl. Einvernahmen, Ordner 3). Beispielsweise hat er während der Konfrontationseinvernahme mit F____ vom 27. Juli 2017 (Ordner 6) differenziert erklärt, dass F____, alias „[...]“ um die gefälschten Dokumente wusste, dass aber er (der Beschwerdeführer) für die Fälschungen verantwortlich war und von F____ auch nie dazu gedrängt worden sei. Andererseits ist aber nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer gewisse Informationen nur zögerlich gibt. So hat er den Untervermittler G____ alias „[…]“ erst bei der Einvernahme vom 5. Juli 2017 genannt – und auch dies nur auf entsprechenden Vorhalt (Ordner 3). Zudem müssen die Rolle des Beschwerdeführers und der weiteren mutmasslichen Beteiligten, namentlich etwa von H____, ihre einzelnen Tatbeiträge und auch die Hierarchie innerhalb des Netzwerkes noch weiter ermittelt und abgeklärt werden. Denn nach wie vor bestreitet der Beschwerdeführer, eine aktive und führende Rolle innerhalb des Kreditbetrugsnetzwerkes inne gehabt zu haben. Während die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass er eine eigentliche Schlüsselposition innehatte, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei eher passiv geblieben, habe nie jemanden angeworben, die, „Kunden“ seien zu ihm gekommen (vgl. Protokoll Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 19. Juli 2017 S. 4). Insoweit besteht Klärungsbedarf über die Rolle und die hierarchische Position des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppierung und insoweit besteht ein erhebliches Interesse an unbeeinflussten Aussagen der weiteren Beteiligten.

4.3.5   Auch wenn der Beschwerdeführer nun grundsätzlich geständig ist, ändert dies derzeit nichts daran, dass er in Freiheit versucht sein könnte, seine Sachdarstellung mit den an den zahlreichen Betrugshandlungen Beteiligten, namentlich den Kreditnehmern und den Untervermittlern, abzusprechen und diese zu für ihn günstigen Aussagen zu bewegen. Es ist weiter zu beachten, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs schwer wiegt, was das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung verstärkt. Im Falle einer Verurteilung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Bei einer Freilassung besteht damit für ihn ein beträchtlicher Anreiz, die Kreditnehmer respektive Untervermittler bezüglich ihrer Aussagen zu beeinflussen. Mit der Vorinstanz ist die Annahme von Kollusionsgefahr jedenfalls bis zum Ablauf der Haft (18. August 2017) durchaus noch begründet.

4.3.6   Nicht stichhaltig ist im Übrigen der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei widersprüchlich, einerseits anzunehmen, es bestehe wegen den von ihm vermuteten Rachegefühlen der von ihm genannten Mittäter Fluchtgefahr, und andererseits die Kontaktnahme mit diesen Mittätern als Kollusionsgefahr anzuführen. Ein solcher Widerspruch besteht nicht: Zum einen handelt es sich bei der Flucht- oder Kollusionsgefahr um Hypothesen. Ob eine tatverdächtige Person vor der Rache anderer Mittäter flüchtet oder diese zu beeinflussen versucht, kann naturgemäss nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden. Folglich können theoretisch Flucht- und Kollusionsgefahren parallel existieren. Ob diese als besonderer Haftgrund im Sinne des Gesetzes zu bejahen sind, hängt von ihrer Wahrscheinlichkeit ab. Zum anderen bezieht sich die Angst vor Rache – und damit die Fluchtgefahr – in erster Linie auf jene Personen, die der Beschwerdeführer gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bereits konkret benannt hat. Demgegenüber bezieht sich die Kollusionsgefahr auf Personen, die ihn weiter belasten könnten und mit welchen er noch nicht konfrontiert worden ist.

4.3.7   Es sind schliesslich derzeit auch keine wirksamen Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen der bestehenden Kollusionsgefahr begegnet werden könnte. Namentlich könnte ein allfälliges Kontaktverbot zu Mitbeteiligten – gerade auch angesichts der grossen Anzahl von Personen und der heutigen technischen Kommunikationsmöglichkeiten – nicht wirksam überprüft und durchgesetzt werden.

Angesichts des Verfahrensstandes und der klaren Hinweise auf bereits erfolgte Kollusionsversuche ist vorliegend im jetzigen Zeitpunkt somit trotz des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und des grundsätzlichen Geständnisses des Beschwerdeführers die Annahme von Kollusionsgefahr noch begründet.

4.3.8   Es ist allerdings zu betonen, dass mit zunehmender Verfahrensdauer der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung bedarf. Die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer ist Anfangs Februar 2017, also vor über 6 Monaten, eröffnet worden; seit anfangs März befindet sich der Beschwerdeführer nun in Haft. Die Ermittlungen sind – trotz des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens – bereits sehr weit gediehen. Auch ist der Beschwerdeführer wie erwähnt grundsätzlich geständig und zeigt sich durchaus kooperativ. Unter diesen Umständen wird die Annahme von Kollusionsgefahr künftig gegebenenfalls einer besonders sorgfältigen und zunehmend weiter konkretisierten Begründung bedürfen. Dabei ist daran zu erinnern, dass Kollusionsgefahr dann allenfalls mit geeigneten Vorkehren, namentlich mit den entsprechenden Konfrontationseinvernahmen, begegnet werden könnte.

5.

5.1      Grundsätzlich genügt das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes – hier Kollusionsgefahr –, so dass die Fluchtgefahr gegenwärtig offen gelassen werden könnte. Es kann aber mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass auch der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt.

Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ein Beschuldigter, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf dabei als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Beschuldigten, in Betracht gezogen werden (statt vieler: APE HB.2017.12 vom 3. April 2017 E. 5; vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 und BGE 117 Ia 69 E. 4a S. 70 sowie Forster, a.a.O., Art. 221 N 5; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221 N 12 ff.).

5.2      Im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs hätte der Beschwerdeführer mit einer ausgesprochen empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, welche ihn durchaus zur Flucht motivieren könnte.

Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers lassen Gedanken an Flucht durchaus naheliegen. Der Beschwerdeführer ist zwar schweizerischer Staatsangehöriger und hat Wohnsitz in Basel und einen starken familiären Bezug zur Schweiz. So leben seine Ehefrau und seine drei Kinder, wovon zwei aus früheren Beziehungen stammen und zu denen er offenbar engen Kontakt pflegt, in der Schweiz (vgl. Einvernahme zur Person, Protokoll Verhandlung Zwangsmassnahmengericht vom 3. März 2017 S. 6., Ordner 1). Allerdings hat der Beschwerdeführer durchaus enge persönliche und familiäre Bezüge ins europäische Ausland. Er ist in BH-[…] geboren und aufgewachsen und hat dort 6 Jahre Grundschule absolviert; entsprechend ist er der serbokroatischen Sprache mächtig. Sein Bruder und sein Vater leben in […] und seine Mutter in D-[…]. Seine Ehefrau hat die serbische Staatsangehörigkeit und verfügt in der Schweiz lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung infolge Familiennachzugs. Eine Ausreise mit dem Beschwerdeführer ins Ausland, namentlich etwa nach Bosnien, wäre für sie somit durchaus zumutbar. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos, so dass ihn auch von daher nichts in der Schweiz hält. Er lässt zwar die Offerte zu einem  Arbeitsvertrag mit der Firma […] als Hilfskraft auf dem Bau einreichen. Allerdings leidet er an einer gravierenden neurologischen Erkrankung ([…]) und ist auf entsprechende medizinische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine 100%-ige Anstellung im Baugewerbe als nicht realistisch. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Erkrankung stehe einer Flucht ins Ausland entgegen, ist festzuhalten, dass eine medizinische Versorgung grundsätzlich auch im Ausland, namentlich etwa in D-[…], wo seine Mutter lebt, möglich wäre. Indes kann nicht übersehen werden, dass eine adäquate medizinische Versorgung in der Schweiz wesentlich wahrscheinlicher als im Ausland erscheint. Kommt dazu, dass – im Hinblick auf allfällige invalidisierende Auswirkungen der Erkrankung – auch die sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Beschwerdeführers und seiner Kinder in der Schweiz wesentlich besser ist als im Ausland. Letzterer Umstand relativiert die Fluchtgefahr etwas, schliesst sie aber nicht aus.

Insgesamt ist nach dem Gesagten und unter Abwägung aller Umstände durchaus von einer etwas erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Beschuldigte im Falle seiner Haftentlassung versuchen würde, sich ins Ausland abzusetzen. Dadurch würde es den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stark erschwert, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu ermitteln. So wäre seine Anwesenheit im Verfahren nicht sicher gewährleistet. Damit ist Fluchtgefahr mit der Vorinstanz grundsätzlich zu bejahen (vgl. BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.4).

Zu Recht hält die Vorinstanz allerdings fest, dass vorliegend einer allfälligen Fluchtgefahr mit den entsprechenden Ersatzmassnahmen, wie namentlich Schriftensperre – unter Beachtung allenfalls einer doppelten Staatsangehörigkeit – und Meldepflichten, angemessen begegnet werden könnte.

6.

Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Haft derzeit noch unter allen Aspekten als verhältnismässig erweist. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, deren Dauer die Untersuchungshaft bis 18. August 2017 deutlich übersteigt. Derzeit und jedenfalls solange als der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, kann die Haft auch nicht durch mildere Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersetzt werden. Schliesslich wird der Erkrankung des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft auch angemessen Rechnung getragen.

7.

Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Sperrfrist wird mit der Beschwerde nicht angefochten, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen.

8.

Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung kann ihm bei diesem Ergebnis nicht zugesprochen werden. Seinem Verteidiger wird infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde wird auf rund 4 Stunden veranschlagt, zumal der amtliche Verteidiger mit dem Verfahren gut vertraut ist. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Einzelgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, […], Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 64.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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