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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.02.2017 HB.2017.3 (AG.2017.122)

22 février 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,268 mots·~11 min·7

Résumé

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. April 2017

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.3

ENTSCHEID

vom 22. Februar 2017

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]  

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Januar 2017

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. April 2017

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 19. Oktober 2016 festgenommen. Am 21. Oktober 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 hat es die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 7. April 2017, verlängert.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Januar 2017, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt, eventualiter „unter der Auflage, sich einer regelmässigen Meldepflicht zu unterziehen, der Anordnung einer Schriftensperre und/oder Bezahlung einer angemessenen Kaution“. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2017 repliziert hat. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 8. Februar 2017 ist die Staatsanwaltschaft ersucht worden, dazu Stellung zu nehmen, wie sich die von der Verteidigung geschilderte Ersatzmassnahme mit einer Meldepflicht in Basel und einer rechtshilfeweisen Zusammenarbeit mit der deutschen Polizei bezüglich der Zugriffsmöglichkeit auf den Beschwerdeführer konkret gestalten würde. Die daraufhin eingegangene Duplik der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2017, in welcher neben der Abweisung der Beschwerde ausdrücklich beantragt wird, es seien keine Ersatzmassnahmen anzuordnen, ist der Verteidigung zur Kenntnis zugestellt worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

2.

Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts betreffend Beteiligung des Beschwerdeführers an einem gut strukturierten Marihuana-Handel wird von der Vorinstanz unter zutreffendem Hinweis auf die vorhandenen Beweismittel (insb. Observationen, Marihuana-Funde, technische Überwachung der Bestellnummer und Belastungen durch Mitbeschuldigte) bejaht und vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

4.

4.1      Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht zum einen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mögliche Ersatzmassnahmen, insbesondere Ausweis- und Schriftensperren (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) oder Meldepflichten (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), zwar unter Umständen geeignet, einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorzubeugen, aufgrund ihrer geringeren Wirksamkeit jedoch bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2 und 3.4.2). Gleiches gilt für die Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO (vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2), wobei eine solche bei mittellosen Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht fällt (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5, 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5).

4.2      Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, vorliegend hätten sich die Verdachtsmomente verdichtet und es stehe eine erhebliche Strafe und zusätzlich der Vollzug einer bedingten Strafe im Raum, weshalb bei einer Entlassung mit einer Absetzung ins nahe oder fernere Ausland zu rechnen sei. Weder eine Schriftensperre noch eine Meldepflicht seien geeignete Ersatzmassnahmen, da es jedenfalls im Schengenraum problemlos möglich sei, ohne Papiere zu reisen und bei Nichteinhaltung einer Meldepflicht erst nachträglich und damit zu spät interveniert werden könnte.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er besitze die deutsche, jedoch weder die türkische noch eine sonstige Staatsbürgerschaft, weshalb nicht von einer möglichen Absetzung ins ferne Ausland auszugehen sei. Korrekt sei, dass er nach einer Entlassung an seinen festen Wohnsitz in B____ (Deutschland) zurückkehren werde. Daraus könne aber nicht automatisch gefolgert werden, dass er sich dem Strafverfahren oder einer allfälligen Sanktion entziehen werde. Insoweit seien die genauen Umstände zu prüfen, wobei sich ergebe, dass der Beschwerdeführer in B____ aufgewachsen sei und stets dort oder in Basel gelebt habe, dass er in der Region stark verwurzelt sei und sämtliche Familienmitglieder hier lebten. Auch sei er in der Vergangenheit für die Schweizer Behörden stets greifbar gewesen. Im Übrigen würde vorliegend jedenfalls die kombinierte Anordnung einer Meldepflicht in Deutschland oder in Basel (wobei er bei Nichtbeachtung von der deutschen Polizei gefasst und sodann der Rechtshilfeweg beschritten werden könnte), einer Schriftensperre und der Bezahlung einer angemessenen Kaution ausreichen, um die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen.

In ihrer Stellungnahme zur Haftbeschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, bereits der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung zugestandenermassen nach Deutschland und damit ins Ausland begeben werde, begründe den Haftgrund der Fluchtgefahr, da die Strafverfolgungsbehörden der Schweiz insoweit auf den Rechtshilfeweg verwiesen seien und mit dem genannten Haftgrund gerade die Verhinderung dieses Verlusts von Befugnissen bezweckt werde. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen seien untauglich: Dies gelte zunächst mit Blick auf den Schengenraum für die Schriftensperre, wobei im Übrigen auch nicht klar sei, wie eine solche angeordnet werden solle, da es sich um ausländische Ausweise handle. Auch eine Meldepflicht im Ausland könne durch die Schweizer Behörden nicht durchgesetzt und auf eine Verletzung dieser Pflicht nicht unmittelbar reagiert werden. Da der Beschwerdeführer weder über legales Erwerbseinkommen noch über ausreichende Vermögenswerte verfüge, scheide auch die Erbringung einer Sicherheitsleistung aus. In der Duplik macht die Staatsanwaltschaft sodann geltend, Abklärungen bei den deutschen Behörden hätten ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer in Deutschland ein Verfahren wegen Betäubungsmitteldelikten laufe, das zwar demnächst provisorisch eingestellt werde, definitiv jedoch erst nach rechtskräftiger Verurteilung in der Schweiz. Im Falle der Entlassung aus der Untersuchungshaft würde der Beschwerdeführer aller Voraussicht nach verhaftet, das Verfahren in Deutschland wieder aufgenommen und der Beschwerdeführer als deutscher Staatsbürger nicht an die Schweiz ausgeliefert, womit das hiesige Verfahren einzustellen wäre. Da dem Beschwerdeführer in Deutschland aber eine höhere Strafe drohen würde, würde sich dieser gar nicht nach Deutschland begeben. In der Schweiz verfüge er aufgrund des aktenkundigen Kontaktabbruchs durch seine bisherige Freundin über keinen Aufenthaltsort und überdies auch über keine Arbeitsstelle. Entsprechend würde er sich bei einer Haftentlassung in die Türkei absetzen. Ersatzmassnahmen, die diese akute Fluchtgefahr bannen könnten, gebe es nicht.

4.3

4.3.1   Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass dieser in B____ geboren wurde und deutscher Staatsbürger ist. Gemäss eigenen Angaben lebt er in Deutschland bei seinen Eltern; er sei geschieden, und seine Kinder seien erwachsen (Prot. Zwangsmassnahmengericht S. 2; EV zur Person vom 3. November 2016). Hinsichtlich seines Bezugs zur Schweiz erwähnte er, dass seine Freundin hier leben würde, doch hat diese gemäss Aktennotiz vom 17. Januar 2017 den Kontakt zu ihm abgebrochen. Der Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ist derzeit arbeitslos, ohne dass er aber staatliche Unterstützung erhalten würde (vgl. EV zur Person vom 3. November 2016). Er spricht Deutsch und Türkisch; gemäss eigener Aussage verfügt er über keinen Bezug zur Türkei und besucht diese lediglich einmal pro Jahr ferienhalber.

Aus diesen Angaben ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte weder in familiärer und sozialer noch in beruflicher Hinsicht über einen Bezug zur Schweiz verfügt. Wie gesehen gibt er denn auch an, sich im Falle einer Freilassung umgehend wieder nach Deutschland begeben zu wollen. Zwar verfügt er dort über familiäre Beziehungen. In beruflicher bzw. finanzieller Hinsicht besteht aber offenbar auch zu Deutschland keine spezifische Verbindung. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers, seiner Sprachkenntnisse sowie einer gewissen (zumindest aufgrund seiner Herkunft und regelmässiger Besuche bestehenden) Vertrautheit mit den türkischen Verhältnissen, besteht demnach bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er sich einer Strafverfolgung oder dem Vollzug einer Strafe in der Schweiz oder in Deutschland durch eine Flucht in die Türkei entziehen würde. Stellt man in Rechnung, dass im laufenden Verfahren der Tatvorwurf einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird, im Raum steht und überdies der Widerruf einer weiteren neunmonatigen Freiheitsstrafe in Betracht fällt, so ist angesichts der angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine entsprechende Flucht ernsthaft zu befürchten.

Dabei stützt sich die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer sich entgegen seinen Angaben auch nicht nach Deutschland begeben würde, primär auf den in der Duplik erfolgten Hinweis auf die Einschätzung durch die deutschen Behörden, welche für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses Land seine Inhaftierung sowie die dortige Strafverfolgung mit noch höheren drohenden Strafen als in der Schweiz in Aussicht gestellt haben. Selbst wenn sich aber der Beschwerdeführer den deutschen Behörden nicht entziehen würde, ergäbe sich aus Sicht der Schweizer Behörden insofern keine andere Einschätzung, als zunächst eine Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund seiner deutschen Staatsbürgerschaft (sowie mit Blick auf das dort zu erwartende Strafverfahren) zumindest fraglich wäre. Im Übrigen würde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung (wie auch diejenige einer stellvertretenden Strafverfolgung) durch einen anderen Staat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade nichts daran ändern, dass bei drohender Ausreise in diesen Staat Fluchtgefahr zu bejahen ist (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; BGer 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.1; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 16 f.). Dass sich aber der Beschwerdeführer wie von ihm geltend gemacht den Schweizer Behörden freiwillig zur Verfügung halten würde, erscheint mit Blick auf die diesem im hiesigen Verfahren drohenden Sanktionen in Verbindung mit dem dargestellten Fehlen persönlicher oder wirtschaftlicher Verbindungen zur Schweiz äusserst unglaubhaft. In diesem Sinne ist bei den vorliegend massgeblichen Verhältnissen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (sofern er sich nach dem Gesagten nicht überhaupt in die Türkei absetzen würde) im Falle einer Rückkehr nach Deutschland jedenfalls nicht mehr freiwillig in die Schweiz zurückkehren würde, die Schweizer Behörden also höchstens noch rechtshilfeweise auf ihn zugreifen könnten. Da darin wie erwähnt bereits ein Entziehen liegt, ist ein solches im Sinne einer akuten Fluchtgefahr auch bei dieser Betrachtungsweise ernsthaft zu befürchten.

4.3.2   Dass der dargestellten akuten Fluchtgefahr durch geeignete Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte, ist nicht ersichtlich: Nicht in Betracht fallen kann vorliegend die Erbringung einer Sicherheitsleistung, verfügt doch der Beschwerdeführer über keine (legalen) Erwerbseinkünfte, während als einziger Vermögenswert ein (im Übrigen massiv belasteter) Anteil an einer Wohnung in B____ aktenkundig ist, bei der es sich um die Familienwohnung handeln dürfte, so dass es bereits an der notwendigen Liquidität fehlt. Die weiteren beantragten Ersatzmassnahmen der Schriftensperre und der Meldepflicht sind zunächst von vornherein ungeeignet, sich in irgendeiner Weise auf die vorstehend umschriebene Konstellation auszuwirken, wonach sich der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden schon dadurch entziehen kann, dass er (aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen innerhalb des Schengenraums ohne Probleme) nach Deutschland ausreist und nicht mehr freiwillig in die Schweiz zurückkehrt. Aber auch hinsichtlich der im Vordergrund stehenden Konstellation einer Flucht in die Türkei erweisen sich die genannten Ersatzmassnahmen als untauglich: So ist zwar die Beschlagnahme ausländischer Papiere möglich (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 237 N 7). Doch lässt sich ein Verbot, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen, gegenüber ausländischen Behörden nicht durchsetzen, weshalb denn auch eine Schriftensperre gegenüber ausländischen Beschuldigten regelmässig ausser Betracht fällt (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2; Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 237 N 9; Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 237 StPO N 9). Eine Meldepflicht ist schliesslich primär dazu geeignet, eine Flucht vergleichsweise rasch festzustellen und umgehend Massnahmen zur Ergreifung des Flüchtigen zu treffen (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2; Härri, a.a.O., Art. 237 StPO N 14). Während sich damit aber in der vorliegenden Konstellation eine Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland aufgrund der räumlichen Nähe von vornherein nicht verhindern lässt, könnte auf eine daran anschliessende Flucht des Beschwerdeführers auch bei (zufolge Verletzung der Meldepflicht) frühzeitiger Feststellung nicht durch unmittelbare Handlungen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert werden. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung lässt schon diese Einschränkung des Zugriffs auf den Beschuldigten eine Meldepflicht nicht als taugliche Ersatzmassnahme erscheinen.

5.

Hat das Zwangsmassnahmengericht demnach die Fluchtgefahr zu Recht bejaht und auch zu Recht das Vorliegen geeigneter Ersatzmassnahmen verneint, so kann offenbleiben, ob auch der weitere (im angefochtenen Entscheid ebenfalls als erfüllt erachtete) besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gegeben wäre.

6.

Mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Höhe der Strafe (vgl. E. 4.3.1) erweist sich die seit dem 19. Oktober 2016 bestehende Haft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig. Das Fehlen geeigneter Ersatzmassnahmen wurde bereits dargelegt (vgl. E. 4.3.2).

7.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden kann, unter Erhöhung des zeitlichen Aufwands um eine Stunde für das Studium der Duplik. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 19.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 81.55, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 19.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 81.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Paul Wegmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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