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Basel-Stadt Appellationsgericht 02.08.2017 HB.2017.29 (AG.2017.495)

2 août 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,318 mots·~7 min·4

Résumé

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 2. Oktober 2017

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.29

ENTSCHEID

vom 2. August 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

Wohnort unbekannt                                                                     Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Juli 2017

betreffend Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 2. Oktober 2017

Sachverhalt

A____ wurde 18. April 2017 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. April 2017 in Untersuchungshaft versetzt. Es wurde ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eröffnet. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 22. Mai 2017 abgewiesen. Am 3. Juli 2017 wurden die Verfahrensakten mit Anklageschrift ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 2. Oktober 2017. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wurden Flucht- und Fortsetzungsgefahr angenommen.

Gegen diese Verfügung hat der Beschuldigte mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2017 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. Dem amtlichen Verteidiger sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 25. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Replik des Verteidigers datiert vom 31. Juli 2017.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen, ohne dass der der Sachverhalt bereits vollständig abgeklärt sein muss. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_234/2011, 1P.72/2002 E. 2.3; AGE HB.2017.20 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Das ist vorliegend der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Vor­instanz hat somit den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht hat zunächst den speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen und dabei auf die Ausführungen in seinen früheren Verfügungen verwiesen. In der Haftanordnung vom 21. April 2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ohne Bezug zur Schweiz sei und sich hier illegal aufhalte. Es sei nach einer Haftentlassung zu befürchten, dass er sich ins Ausland absetzen und der Strafverfolgung entziehen würde.

Der amtliche Verteidiger hält dem entgegen, die Beschwerdegegner gingen zu Unrecht davon aus, es bestehe Fluchtgefahr, da sein Mandant Algerier ohne festen Wohnsitz in der Schweiz mit unklarer Familien- und Wohnsituation sei. Dieser lebe jedoch seit Jahren in Ottmarsheim (F), in unmittelbarer Nähe zu Basel. Er besitze einen „titre de séjour“, einen festen und bekannten Wohnsitz und habe eine schulpflichtige 10-jährige Tochter, für die er alleine sorge. Bis vor kurzem habe er eine Arbeitsstelle besessen, wobei er in der Schweiz auf der Suche nach einer besser bezahlten Stelle gewesen sei. Er sei grundsätzlich geständig, reuig und kooperativ und habe kein Interesse an einer Flucht, zumal er nur eine teilbedingte Strafe zu erwarten habe, von der er bereits drei Monate durch Untersuchungshaft verbüsst habe Beschwerde S. 4-5).

Die Staatsanwaltschaft beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Akten S. 445), weshalb zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde. Es besteht kein erkennbarer Bezug zur Schweiz und auch die Argumentation der Verteidigung könnte höchstens einen festen Wohnsitz im ‒ wenn auch grenznahen ‒ Frankreich belegen. Selbst dieser ist indes fraglich: Bei der angegeben Wohnadresse ([…], Ottmarsheim) handelt es sich um eine soziale Einrichtung, welche gemäss eigener Beschreibung ([…]) nur vorübergehende Beherbergung (L’hébergement temporaire) anbietet. Aus den Angaben zu den beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers lässt sich keine Verwurzelung in der Region ableiten. Nach seinen eigenen Angaben verrichtet er temporäre Arbeiten, und hat zuletzt beim Kommissariat St. Louis die Fassade gestrichen (Akten S. 423). Zuvor hatte er allerdings noch ausgesagt, er sei ohne Arbeit. Die Verträge mit dem Temporärbüro seien abgelaufen (Akten S. 58). Auch der Verteidiger geht davon aus, dass sein Mandant seine Arbeitsstelle inzwischen endgültig verloren haben dürfte (Beschwerde S. 6). Die von der Verteidigung geltend gemachten Bemühungen des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine besser bezahlte Stelle zu finden (Beschwerde S. 4), sind unbelegt. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass er in der Schweiz „bei den Türken Schwarzarbeit“ gesucht habe (Akten S. 424), begründet selbstredend keine Bindung zur Schweiz, die eine Fluchtgefahr bannen könnte. Es ist zudem auf die Ausführungen der Verteidigung (zur Verhältnismässigkeit) zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer seine Arbeit nun endgültig verloren haben und vor dem Rauswurf aus seiner Wohnung stehen dürfte, dass er wohl erhebliche Schulden habe und in Frankreich unter anderem Verfahren wegen Kindsgefährdung und der Aufenthaltsbewilligung am Hals haben dürfte (Beschwerde S. 6). Diese Elemente verdeutlichen, dass in Frankreich auch aus anderen Gründen die Gefahr des Untertauchens besteht.

Auch dass der Beschwerdeführer alleinerziehender Vater eines 10-jährigen schulpflichtigen Mädchens sei, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Seine Tochter ist in Frankreich wohnhaft und schulpflichtig, weshalb nicht erkennbar ist, weshalb der Beschwerdeführer ihretwegen mit den Schweizer Strafverfolgungsbehörden kooperieren sollte. Nach eigenen Angaben reiste er am Tag seiner Festnahme betrunken in die Schweiz ein (Akten S. 423) und beging dort zugestandenermassen mehrere Diebstähle (stellvertretend: Einvernahme vom 20. April 2017, Akten S. 352). Dass er seinen Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter hinreichend nachkommt, darf vor diesem Hintergrund zumindest bezweifelt werden.

Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

4.2      Beim Vorliegen eines speziellen Haftgrundes kann offen bleiben, ob daneben auch die Fortsetzungsgefahr zu bejahen wäre. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Annahme dieses Haftgrundes auch der Verfahrensbeschleunigung dient, da das Verfahren nicht durch das hinzukommen neuer Delikte in die Länge gezogen werden soll.

5.

Die Verteidigung erachtete die Anordnung der Sicherheitshaft als unverhältnismässig. Die Deliktsbeträge würden nur wenige hundert Franken betragen, weshalb keine Gewerbsmässigkeit vorliege. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass ein Taschendieb regelmässig Vorsatz auf eine möglichst grosse Beute hat und der tatsächlich erlangte Deliktsbetrag der Annahme von Gewerbsmässigkeit nicht entgegenstehen muss.

Was einen allfälligen Verlust von Arbeit und Wohnung sowie die Kinderbetreuung anbelangt, kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden. Die Hauptverhandlung vor Strafgericht ist auf den 19. September 2017 angesetzt. Der Beschwerdeführer wird sich somit bis zu seiner Beurteilung für 5 Monate in Haft befunden haben. Diese Haftdauer liegt klar unter der zu erwartenden Strafe, und die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist somit gegeben.

6.

Da keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen, ist die angeordnete Sicherheitshaft angezeigt und die Beschwerde somit abzuweisen.

7.

Dem amtlichen Verteidiger ist aus der Gerichtskasse ein Honorar gemäss Aufstellung auszurichten. Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘057.95 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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