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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.07.2017 HB.2017.28 (AG.2017.480)

20 juillet 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,660 mots·~13 min·4

Résumé

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.28

ENTSCHEID

vom 20. Juli 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,  4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. Juni 2017

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Gegen A____ (Beschwerdeführer) sind bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt innerhalb von eineinhalb Jahren fünf Strafanzeigen eingereicht worden. Neben der Strafanzeige wegen Drohung, Beschimpfung und sexueller Belästigung (Anzeige vom 12. Juni 2016), betreffen vier der Anzeigen den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anzeigen vom 16. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 2. März 2017 und 4. Mai 2017). Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 ein weiteres Mal Behördenmitglieder massiv bedroht hatte, wurde über ihn mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Mai 2017 für die vorläufige Dauer von vier Wochen Untersuchungshaft angeordnet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Juni 2017 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 28. August 2017, verlängert. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer hat am 6. Juli 2017 eine Eingabe an die Präsidentin des Zwangsmassnahmengerichts verfasst, welche das Strafgericht Basel-Stadt sinngemäss als Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juni 2017 entgegengenommen und mit Verfügung vom 11. Juli 2017 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzichtet auf eine einlässliche Stellungnahme und beantragt mit Schreiben vom 18. Juli 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und wird sinngemäss als Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juni 2017 entgegengenommen, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2017.13 vom 12. April 2017 E. 3.4). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2     

3.2.1   Vier der fünf erwähnten Strafanzeigen betreffen den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Bezüglich des Vorfalls vom 4. Mai 2017, im Anschluss dessen der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt worden ist, wird ihm vorgeworfen, Mitarbeitende des Amtes für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) bedroht zu haben. Er soll unter anderem die Frage aufgeworfen haben, ob zuerst dasselbe wie im Kanton Zug geschehen müsse, bis er endlich ernst genommen und ihm geholfen werde. Zudem habe er in Aussicht gestellt, dass er beim nächsten Termin mit einem Bombengürtel auftauchen werde.

3.2.2   Die Verteidigerin hat in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2017 an das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht eingeräumt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorfälle im Grundsatz ebenfalls nicht, sie seien jedoch nicht abschliessend und vor allem nicht unvoreingenommen abgeklärt worden. Den Vorfall bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 1. Juli 2016 (S. 2 der Eingabe), das Geschehen im Rahmen eines Telefongesprächs mit Frau B____ von der Sozialhilfe vom 2. März 2017 (S. 3 der Eingabe) und die Ereignisse rund um das kurdische Frauenfestival vom 12. Juni 2016 (Beilage S. 1 und 2) will er hingegen nicht als Drohungen verstanden wissen. Bezüglich der Vorkommnisse beim ABES vom 4. Mai 2017 sei die Wortwahl ein wenig unglücklich gewesen, möglicherweise könne man sogar von einer Drohung sprechen, von einem Amoklauf oder einer möglichen Ausführung der Drohung habe er jedoch nie geredet. Auf jeden Fall handle es sich aber um keine Gewalt (Beilage S. 3 und 4).

3.2.3   Die Ausführungen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Aufgrund der bisherigen, in den Akten dokumentierten Untersuchungsergebnissen bestehen genügend konkrete Verdachtsmomente, wonach das dem Beschwerdeführer Vorgeworfene mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die einzelnen Vorfälle werden zudem von verschiedenen und voneinander unabhängigen Personen geschildert bzw. rapportiert und lassen ein eindeutiges Verhaltensmuster erkennen. Ein dringender Tatverdacht kann damit mit Sicherheit bejaht werden.

4.

4.1      Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).

4.2

4.2.1   Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86).  

4.2.2   Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juli 2007 unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mit Urteilen desselben Gerichts vom 24. März 2006 und 13. Dezember 2016 unter anderem wegen Drohung verurteilt. Diese Urteile betreffen gleichartige Rechtsgüter, weshalb das verlangte Vortaterfordernis zweifellos erfüllt ist.

4.3     

4.3.1   Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (vgl. BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 12). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext miteinzubeziehen. Je höherwertiger ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotential, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14 f.). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise auch die Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 N 15 FN 62).  

4.3.2   Der Tatbestand der Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte ist als Vergehen ausgestaltet. Demgemäss wird Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren angedroht (Art. 285 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie ein wichtiges Rechtsgut, nämlich die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Daneben fällt zuungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass gegen ihn wegen mehrfacher Begehung des Tatbestandes der Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte sowie zusätzlich auch wegen Drohung, Beschimpfung, sexueller Belästigung sowie Hausfriedensbruchs ermittelt wird. Daraus folgt ein erhebliches Gewaltpotential, weswegen das Erfordernis der Schwere der Tat ebenfalls erfüllt ist.

4.4      Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Die Anordnung von Präventivhaft ist indes auch bei Delikten gegen die Freiheit zulässig. Drohungen können wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.3.2) die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGer 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Damit kann vorliegend auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt betrachtet werden.

4.5     

4.5.1   Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13; Hug, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15).

4.5.2   Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2016 wegen Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 500.‒ verurteilt. Im März 2017 wurde er sodann wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs und sexueller Belästigung von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Nachdem dem Beschwerdeführer anlässlich besagter Einvernahme die Möglichkeit von Untersuchungshaft bei nochmaliger Delinquenz in Aussicht gestellt wurde, ereignete sich rund zwei Monate später wiederum ein Zwischenfall, abermals im Zusammenhang mit Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Dasselbe Verhaltensmuster lässt sich darüber hinaus auch während der Untersuchungshaft erkennen. So sprach der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 anlässlich eines Gespräches mit Detektiv-Korporal C____ folgende Drohung aus: „Auch ich werde Sie irgendwann draussen sehen“. Ein weiterer Vorfall datiert vom 29. Mai 2017, wo er anlässlich eines überwachten Besuchs Staatsanwalt D____ mit folgenden Worten bedrohte: „Irgendwann komme ich hier raus und dann macht’s Bum und der D____ liegt am Boden“. Darüber hinaus existieren aus den Jahren 2006 und 2007 einschlägige Vorstrafen. Überdies haben die bedingt ausgesprochenen Strafen den Beschwerdeführer offenbar nicht von der Begehung neuer Taten abhalten können.

4.5.3   In einem Gutachten zu Handen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. Oktober 2015, verfasst von PD Dr. E____, wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine deutlich defizitäre Impulskontrolle bei einer geringen Frustrationstoleranz bestehe. Zu einem ähnlichen Schluss kommt Dr. med. F____, der den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 therapiert: er geht in seinem Bericht vom 15. Mai 2017 davon aus, dass beim Beschwerdeführer in einer für ihn nicht mehr kontrollierbaren emotional hochgeladenen Situation eine Explosivreaktion auftreten könne. Vor diesem Hintergrund dürfte bereits zum heutigen Zeitpunkt ein umfassendes psychiatrisches Gutachten ist auf Mitte August in Aussicht gestellt - unstrittig sein, dass der Beschwerdeführer therapiebedürftig ist. Bis jedoch eine angemessene Therapie aufgegleist wurde, die den Zustand des Beschwerdeführers entscheidend verbessern könnte, ist jederzeit davon auszugehen, dass sich die beschriebenen Explosivreaktionen wiederholen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit staatlichen Institutionen, von denen sich der Beschwerdeführer offenbar missverstanden bzw. hilflos ausgeliefert fühlt. Der Beschwerdeführer gesteht denn in seiner Eingabe auch ein, dass er in letzter Zeit vermehrt die Nerven verliere. Dies habe aber eher mit den Behörden zu tun als mit ihm selber. Ihm werde von diesen nicht geholfen und er sei mit seiner Situation auch überfordert.

4.5.4   Die Rückfallgefahr muss nach dem Gesagten aufgrund der Häufigkeit und der Intensität der Delikte, der einschlägigen Vorstrafen und der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers als hoch bezeichnet werden. Es ist ernsthaft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung weiter bei den sozialen Ämtern, bei welchen er teilweise Hausverbot erteilt bekommen hat, vorstellig werden und mittels Drohungen versuchen wird, seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen.

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. Mai 2017 in Haft. Aufgrund der Anzahl der zur Diskussion stehenden Straftaten, der einschlägigen Vorstrafen und dem unausweichlich scheinenden Widerruf der am 13. Dezember 2016 ausgesprochenen dreimonatigen Freiheitsstrafe (maximale Probezeit von fünf Jahren), hat er im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die bis zum 28. August 2017 dauernde Untersuchungshaft von insgesamt 16 Wochen weit übersteigen wird (nur schon der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Monaten beträgt 75% der erlittenen Untersuchungshaft).  

5.3

5.3.1   Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die bei Dr. F____ angefangene Therapie im Untersuchungsgefängnis nicht weitergeführt werden könne. Die Therapeutin des Untersuchungsgefängnisses komme nur ein Mal in der Woche vorbei, dies reiche nicht aus. Zudem werde er mit einer enormen Menge an Medikamenten bloss ruhig gestellt.

5.3.2   Die Staatsanwaltschaft hat eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wird voraussichtlich am 16. August 2017 fertiggestellt sein. Aktuell liegen somit noch keine Angaben bezüglich eines adäquaten Behandlungssettings vor. Eine telefonische Nachfrage des Zwangsmassnahmengerichts beim Gutachter Dr. G____ hat jedoch ergeben, dass bereits gesagt werden könne, dass eine längerfristige Behandlung nötig sei, die Diskussion ob stationär oder ambulant jedoch erst im Gutachten geführt werden könne. Die Aufgleisung einer derartigen Therapie, die erfahrungsgemäss einiges an Zeit in Anspruch nehmen wird, erscheint vor der Verfügbarkeit des angesprochenen Gutachtens als wenig sinnvoll. Dasselbe gilt für eine Intensivierung der Behandlung bei Dr. F____, wie sie von der Verteidigung vorgeschlagen wurde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2012 bei Dr. F____ in Behandlung ist, eine wesentliche Verbesserung seines Zustandes aber bisher nicht erreicht werden konnte. Bis der beauftragte Gutachter keine sachverständige Empfehlung zu angemessenen Therapiemöglichkeiten abgegeben hat, ist demgemäss von erheblicher Wiederholungsgefahr auszugehen, der mit alternativen Massnahmen nicht wirksam begegnet werden kann.

5.3.3   Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geht aus einer Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2017 hervor, dass seine gesundheitlichen Probleme dem medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses bekannt sind und er regelmässig betreut wird. In Bezug auf seine privaten Probleme besteht ein intaktes externes Betreuungsnetz, welches sich schon vor der Inhaftierung für seine Belange eingesetzt hat. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, den Sozialdienst des Untersuchungsgefängnisses (Bewährungshilfe Basel-Stadt, Elisabethenstrasse 53, 4051 Basel) in Zukunft ebenfalls in Anspruch zu nehmen.   

5.3.4   Zusammenfassend sind aktuell keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, die die Wiederholungsgefahr effektiv mildern könnten. Es gilt zudem, das Verfahren möglichst zügig zum Abschluss zu bringen, was bei einer Entlassung und der dabei zu erwartenden Delinquenz nicht erreicht werden könnte. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juni 2017 verfügte Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ist somit auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

HB.2017.28 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.07.2017 HB.2017.28 (AG.2017.480) — Swissrulings