Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 12.04.2017 HB.2017.13 (AG.2017.253)

12 avril 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,850 mots·~9 min·4

Résumé

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.13

ENTSCHEID

vom 12. April 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Justizvollzugsanstalt […],

[…]

vertreten durch [...] Advokatin,

[...]

gegen

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                     Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. März 2017

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

A____ wurde am 6. Oktober 2015 als beschuldigte Person in einem Verfahren wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter Zwangsheirat und Nötigung zum Nachteil von B____ festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft erhob am 27. Juni 2016 entsprechende Anklage. Bereits seit dem 19. April 2016 befindet sich A____ im vorzeitigen Strafvollzug. Er stellte am 14. Februar 2017 ein Haftentlassungsgesuch, das das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Strafgerichtspräsidentin am 14. März 2017 abwies.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. März 2017, mit der A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch […], seine sofortige Haftentlassung beantragt. Für die rechtswidrige Haft sei ihm eine angemessene Entschädigungsund Genugtuungssumme auszurichten und seine Effekten sowie die beschlagnahmten Gegenstände seien ihm auszuhändigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Bestätigung der amtlichen Verteidigung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Strafgerichtspräsidentin schliesst in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer am 10. April 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die sich im vorzeitigen Strafvollzug befindende Person kann einen ablehnenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über ein Haftentlassungsgesuch mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO analog; vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 236 N 8). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Der Beschwerdeführer befindet sich im vorläufigen Strafvollzug. Soweit es um den Schutz des Beschuldigten vor ungerechtfertigter Freiheitsentziehung geht, finden auch während des vorzeitigen Sanktionenvollzugs die Regeln über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft Anwendung. Der Freiheitsentzug ist demnach auch unter dem Hafttitel des vorläufigen Strafvollzugs nur solange gerechtfertigt, wie ein Beschuldigter eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein, das heisst, dass die Dauer der bislang ausgestandenen Haft nicht in grosse Nähe der mutmasslichen Freiheitsstrafe gerückt sein darf und dass die Haft aufzuheben ist, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 236 StPO N 20, 22; BGE 133 IV 187 E 6.4 S. 199, 132 I 21 E. 4.1 S. 27).

3.

3.1      In der Anklageschrift vom 27. Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Februar 2014 versucht zu haben, B____ zu vergewaltigen. Von Februar 2014 bis Juni 2014 soll er Drohungen zum Nachteil von B____ ausgestossen, sie mit Kurzmitteilungen bedrängt und fortwährend verlangt haben, dass sie ihn heirate. Nach der in der […] stattfindenden Verlobung der Beiden am 25. Juni 2014 (versuchte Zwangsheirat) soll er verschiedene Nötigungshandlungen vorgenommen haben, und zwar bis zur Flucht von B____ am 3. Juni 2015 sowie auch danach. Weiter wird ihm Erpressung und Urkundenfälschung vorgeworfen.

3.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich der anfängliche Tatverdacht der versuchten Zwangsheirat und der versuchten Vergewaltigung durch die weiteren Untersuchungen und Beweiserhebungen nicht erhärtet habe. B____ mache insbesondere in Bezug auf die versuchte Vergewaltigung widersprüchliche Angaben. Es gebe mehrere, den Beschuldigten entlastende Momente und betreffend Nötigung, Erpressung und Urkundenfälschung fehlten handfeste Beweise. Er bestreitet indes nicht, Nachrichten mit drohendem Inhalt geschrieben zu haben, wobei aber unklar sei, wozu er B____ habe zwingen oder nötigen wollen. Die Nachrichten seien aus einer Gemütsbewegung erfolgt und genügten für die Aufrechterhaltung der Haft nicht.

3.4      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Licht aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 3.; Schmid, a.a.O., Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2, 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.61 vom 21. November 2016 E. 3.1, HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 197 N 14 m.w.H.). Dies trifft auch auf die vorliegende Konstellation zu. Die Anklageschrift liegt seit dem 27. Juni 2016 vor. Die vom Beschwerdeführer gerügten Unstimmigkeiten in den Aussagen von B____ genügen nicht, um den damit vermutungsweise erfüllten Tatverdacht umzustossen. Dass B____ den Beschwerdeführer toll gefunden habe, entkräftet die Vorwürfe nicht. Wenn er angibt, B____ hätte die Verlobung jederzeit auflösen können, indem sie den Ring und die Geschenke hätte zurückgeben können, widerspricht dies seinem eigenen Schreiben vom 24. August 2105, wonach er die Verlobungssachen nicht zurücknehme. Zudem stützt sich der dringende Tatverdacht nicht einzig auf die Aussagen der Geschädigten, sondern ergibt sich auch aus Aussagen Dritter sowie den gesamten Umständen der im zeitlichen Konnex zur drohenden Zwangsheirat von B____ erfolgten Flucht von ihr und ihrer Schwester. Die Nötigungshandlungen bestreitet der Beschwerdeführer sodann nicht. Der aufgrund des Vorliegens der Anklageschrift vermutungsweise erfüllte Tatverdacht erweist sich damit keineswegs als unhaltbar und ist somit mit dem Zwangsmassnahmengericht zu bejahen.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin als gegeben erachtet, während die Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Fortsetzungsbzw. Ausführungsgefahr nicht mehr im Vordergrund stünden. Sie erwog in Bezug auf die Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen würde, womit er für die Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stehe. Sie verwies zudem auf die zwangsmassnahmengerichtliche Verfügung vom 24. November 2016, wonach wegen der Wegweisung aus der Schweiz aufgrund des negativen Asylentscheids keine Ersatzmassnahmen möglich seien.

4.2      Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; AGE HB.2016.44 vom 16. März 2017).

4.3      Der Beschwerdeführer ist in […] geboren und aufgewachsen. Er reiste vermutlich Anfang des Jahres 2013 in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer verfügt weder in familiärer und sozialer noch in beruflicher Hinsicht über einen Bezug zur Schweiz. Seine Familie lebt in […]. Sein erstes Asylgesuch wurde mit Entscheid vom 27. Juni 2013 abgewiesen und die Wegweisung wurde verfügt. Nach einem Aufenthalt in Italien stellte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 erneut ein Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration jedoch nicht eintrat. Dieser Entscheid vom August 2015 ist rechtskräftig geworden. Angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz, der fehlenden Verwurzelung und der allfällig zu erwartenden empfindlichen Strafe ist die Fluchtgefahr zu bejahen. Aufgrund der bevorstehenden Wegweisung wäre es sodann für das Gericht erschwert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die Hauptverhandlung wäre nicht gewährleistet.

4.4      Demnach hat das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr zu Recht bejaht, womit dahin gestellt werden kann, ob die weiteren besonderen Haftgründe gegeben wären (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2). Auch die Kollusionsgefahr wäre indessen zu bejahen, zumal B____ vom Strafgericht noch einvernommen wird und der Beschwerdeführer ihr auch nach ihrer Flucht noch Droh-SMS geschickt hat (vgl. Anklageschrift S. 23). Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers sind somit nicht auszuschliessen. Ob darüber hinaus auch Fortsetzungsgefahr gegeben ist, kann unter den genannten Umständen offenbleiben.

5.

5.1      Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Haft und damit, ob mildere Mass­nahmen in Frage kommen. Nicht in Betracht fallen können die Erbringung einer Sicherheitsleistung oder die Schriftensperre, verfügt doch der Beschwerdeführer weder über Erwerbseinkünfte noch über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Auch die beantragten Ersatzmassnahmen im Rahmen eines Verbots, ein bestimmtes Rayon zu verlassen bzw. von Fussfesseln sind vorliegend nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht. Es sind damit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, durch die der dargestellten Fluchtgefahr begegnet werden könnte.

5.2      Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter zu beachten, dass die Haft nur solange erstreckt werden darf, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Festnahme am 6. Oktober 2015 in Haft. Inzwischen wurde die Hauptverhandlung angesetzt. Sie findet zwar nicht wie in der Stellungnahme vom 30. März 2017 angegeben am 5. und 6. Juni 2017, sondern am 7. und 8. Juni 2017 statt. Die Urteilseröffnung wird am 20. Juni 2017 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt wird sich der Beschwerdeführer gut 20 Monate in Haft befunden haben. Obwohl dies bereits eine eher lange Haftdauer darstellt, ist ihre Verhältnismässigkeit mit Blick auf die zu erwartende Freiheitsstrafe gerade noch zu bejahen. Bei den angeklagten Delikten handelt es sich um schwere Eingriffe in die sexuelle Integrität und die Freiheit des Opfers. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, wäre eine weitere Verzögerung in den Sommer bzw. nach den Sommerferien indes nicht mehr verhältnismässig. Da die Hauptverhandlung nun noch davor stattfinden wird, ist die Verhältnismässigkeit gewahrt.

Auch wenn die Verfahrenserledigung nicht als besonders rasch bezeichnet werden kann, ist noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, handelt es sich doch um einen äusserst komplexen Sachverhalt vor dem Hintergrund einer vom schweizerischen Rechtsverständnis abweichenden gesellschaftlichen Wertehaltung (vgl. AGE HB.2015.54 vom 21. Dezember 2015 E. 2.6).

6.

Insgesamt erweisen sich die Begehren des Beschwerdeführers unbegründet, sodass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei grundsätzlich auf die eingereichte Kostennote abgestellt werden kann. Allerdings sind vorliegend nur die Stunden und die Spesen zu entschädigen, die für das Beschwerdeverfahren angefallen sind. Zu streichen ist dementsprechend der geltend gemachte Zeitaufwand mit den entsprechenden Spesen für das Haftentlassungsgesuch, die Stellungnahme zu Handen des Zwangsmassnahmengerichts sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an der Verhandlung. Diese Kosten sind mit der Honorarnote für die Verteidigung beim Strafgericht geltend zu machen. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 850.– und ein Auslagenersatz von CHF 14.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 69.15, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 850.– und ein Auslagenersatz von CHF 14.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 69.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

HB.2017.13 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.04.2017 HB.2017.13 (AG.2017.253) — Swissrulings