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Basel-Stadt Appellationsgericht 23.03.2017 HB.2017.11 (AG.2017.197)

23 mars 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,104 mots·~11 min·2

Résumé

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (BGer 1B_167/2017 vom 19. Mai 2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht  

HB.2017.11

ENTSCHEID

vom 23. März 2017

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                  Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. Februar 2017

betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

In der Nacht vom 14. Januar 2017 fand vor dem Steinengrill in der Steinentorstrasse in Basel eine gewalttätige Auseinandersetzung statt, welche ein Eingreifen der Polizei erforderte. In der Folge konnten die drei mutmasslichen Angreifer, darunter auch A____, ermittelt werden. Am 25. Januar 2017 leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Angriffs und Körperverletzung gegen A____ ein. Dieser wurde gleichentags vorläufig festgenommen. Am 26. Januar 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. April 2017, verfügt.

Am 21. Februar 2017 liess A____ durch seinen Verteidiger ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Ersuchen nicht entsprochen und in Anwendung von Art. 228 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Verfahren mit dem Antrag auf Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs am 22. Februar 2017 an das Zwangsmassnahmengericht überwiesen. Dieses hat mit Verfügung vom 28. Februar 2017 das Haftentlassungsgesuch abgewiesen.

Gegen diese Verfügung hat A____ rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit der er seine umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Auflagen, beantragt. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. März 2017 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin Vorakten der Jugendanwaltschaft und einen USB-Stick mit Aufzeichnungen von Videokameras beigezogen. Nach Eingang dieser Unterlagen hat sie dem Beschwerdeführer fakultativ Gelegenheit zur Einsichtnahme bis spätestens Mittwoch, 23. März 2017 geboten. Mit Eingabe vom 22. März 2017 hat Vertreter des  Beschwerdeführers eine Replik und seine Honorarnote eingereicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des  Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1      Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Angriffs und Körperverletzung ermittelt. Er bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Wesentlichen mit dem Hinweis, er habe seine beiden in den Streit verwickelten Kollegen an jenem Abend lediglich begleitet; an der Schlägerei sei er nicht beteiligt gewesen. Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2013.10 vom 8. April 2013). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hiefür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2      Dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 14. Januar 2017 mit seinen beiden Kollegen B____ und C____ unterwegs war, ist unbestritten. Fraglich ist, ob er auch in die gewalttätige Auseinandersetzung vor dem Steinengrill verwickelt gewesen ist. Diesbezüglich ergibt sich bereits aus dem Polizeirapport, dass mehrere Beobachter der Auseinandersetzung, insbesondere D____ und E____, von einem Übergriff auf das Opfer durch drei Personen gesprochen haben. In ihrer Befragung vom 23. Januar 2017 als Auskunftsperson hat D____ mehrmals bestätigt, dass es drei Täter waren, die auf das Opfer eingeschlagen beziehungsweise es „gekickt“ haben. Auch  E____ hat in ihrer Befragung vom 10. Februar 2017als Auskunftsperson auf die Frage, wie viele Personen involviert gewesen seien, erklärt: „Vier Personen. Ein Opfer und drei Personen, welche geschlagen haben.“ Auf die Frage, ob sie die genaue Situation beschreiben könne, gab sie zur Antwort: „Ich ging hinaus. Das Opfer sass auf der Position 2. Sie schlugen auf ihn hinein. Jemand, welcher dort stand, schrie wegen der Polizei und anschliessend sind die drei Täter weggerannt.“ Diese Aussagen belasten den Beschwerdeführer schwer. Ob die bejahende Antwort von E____ auf die Schlussfrage des Verteidigers des Beschwerdeführer („Könnte es auch so gewesen sein, dass nur zwei Personen das Opfer schlugen“), an ihren zuvor deponierten Aussagen, die sie auf offen gestellte Fragen in freier Rede gemacht hat, etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ändert, wird nach dem oben Gesagten (Ziff. 3.1) Sache des erstinstanzlich entscheidenden Strafgerichts sein. Dieser Beurteilung kann im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden. Ebenso hat eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit von D____ vorliegend zu unterbleiben. Nur am Rande ist deshalb diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als einziger zumindest eine helle Hose getragen hat und die Auskunftsperson unmissverständlich den Mann mit rotem Pulli und Dreitagebart als Haupttäter bezeichnet hat und nicht die durch sie fotografierte Person.

3.3      Auch der Mitbeschuldigte C____ hat in seiner Einvernahme vom 25. Januar 2017 auf die Frage, was seine Kollegen zu dem Zeitpunkt gemacht hätten, als er sie vom Opfer habe wegziehen müssen, ausgesagt, sie hätten geschlagen, getreten. Auf die Frage, wer wie getreten habe, hat er erklärt, beide hätten das Opfer getreten. Auf die Frage, wie genau, hat er geantwortet, sie hätten einfach Kicks gegeben, keine Ahnung. Aus der gesamten Einvernahme dieses Beschuldigten kommt deutlich zum Ausdruck, dass C____ versucht hat, möglichst wenig zuzugeben. Auch hat er den Beschwerdeführer, der seiner Meinung nach zu diesem Zeitpunkt noch nicht identifiziert war, geschützt und dessen Namen nicht genannt. Erst, nachdem er gefragt wurde, ob ihm der Name A____ etwas sage, hat er gelacht und erklärt, er lache, weil er gemeint habe, dass die ihn einvernehmende Person es nicht wisse. Schliesslich werden der Ablauf und die Zuordnung des Beschwerdeführers zur Gruppe B____/C____ indiziell durch die Aufnahmen der Überwachungskamera gestützt, wenn auch wegen der späteren Entfernung der Gruppierung ein Teil des Geschehens von der Kamera nicht mehr erfasst wurde. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ergibt sich aber zumindest auf Grund der Bilder der Überwachungskamera, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit B____ zu der Stelle begibt, wo das Opfer am Boden gelegen haben muss. Insgesamt kann das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer nicht zweifelhaft sein.

4.

4.1      Bei den Haftgründen steht für die Beschwerdeinstanz die durch die Vorinstanz offen gelassene Fortsetzungsgefahr im Vordergrund. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Vielmehr kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 11). In der Regel beruht die Befürchtung betreffend die Begehung weiterer gleichartiger Delikte auf der Tat, derer die betroffene Person dringend verdächtigt wird (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1085, 1229). In dieselbe Richtung gehen die Erwägungen des Bundesgerichts in BGE 137 IV 13, wo es festgehalten hat, dass eine Inhaftierung auch ohne Vorliegen früherer gleichartiger Straftaten gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO möglich sei, soweit die Sicherheit anderer nicht weniger gefährdet erscheine als im Falle der angedrohten Begehung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO (E. 3 und 4; vgl. auch AGE HB.2013.63 E. 5.3). Weitere Voraussetzung des Haftgrunds der Fortsetzungsgefahr ist, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in Freiheit weitere gleichartige Delikte begehen würde (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 13). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bedarf es dazu einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (Hug, a.a.O., Art. 221 StPO N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 N 15); vgl. BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73; 133 I 270 E. 2.2 S. 276). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht bisher zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1; 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 FN 62; BGer 1B_161/2009 vom 2. Juli 2009 E. 5.4). Als Vordelikte kommen vorab solche schwerer Art gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht (Schmid, a.a.O., Art. 221 StPO N 11; zum Ganzen AGE HB.2013.51 vom 5 November 2013 E. 5.1; HB.2016.4 vom 17. März 2016 E. 2.1).

4.2      Seit Juli 2014 fällt der Beschwerdeführer immer wieder durch ähnlich fremdaggressives Verhalten auf, das meistens gleich abläuft. Unter einem Vorwand wird eine Person „angestresst“ – im vorliegenden Fall angerempelt, - um dann eine Schlägerei vom Zaun reissen zu können. Dabei ist der Beschwerdeführer immer mit ähnlich Gesinnten (am 16. August 2014 u.a. auch schon mit C____) unterwegs, die sich dann gegenseitig unterstützen und motivieren. Auch wenn das Opfer schon wehrlos am Boden liegt, wird noch weitergemacht. Der Beschwerdeführer weist bereits zwei einschlägige Vorstrafen auf, nämlich den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft vom 19. Juni 2013 wegen Angriffs sowie das Urteil des Jugendgerichts vom 28. April 2016 wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung, wobei sich der Beschwerdeführer anlässlich der Auseinandersetzung vom 16. August 2014 am Angriff auf mehrere Personen beteiligt hat und das Gericht von zwei Straftatbeständen mit verschiedenen Handlungsphasen und mehreren Geschädigten ausgegangen ist. Das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangte Erfordernis von zwei einschlägigen Vorstrafen ist somit bei weitem erfüllt, auch wenn die weiteren Vorstrafen, die der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Jugendgerichts vom 28. April 2016 aufweist, für die Beurteilung der Fortsetzungsgefahr in vorliegender Sache nicht ausschlaggebend sind.

4.3      Dem Beschwerdeführer muss auch eine miserable Rückfallprognose gestellt werden. Seit geraumer Zeit ist er ohne Arbeit und Tagesstruktur. Seine ihm im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung ermöglichte Lehre als Koch mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis hat er bereits nach wenigen Wochen abgebrochen. Wie sich ferner aus den Erwägungen im Urteil des Jugendgerichts und dem Nachentscheid der Jugendanwaltschaft vom 29. Dezember 2016 ergibt, ist der Beschwerdeführer weder absprachefähig noch gewillt, ihm gemachte Auflagen einzuhalten. Nicht einmal die im Rahmen des Strafverfahrens wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung ausgestandene Untersuchungshaft bzw. vorsorgliche Unterbringung von 68 Tagen hat ihn – entgegen seinen Beteuerungen anlässlich der Verhandlung vor Jugendgericht – vom weiteren Delinquieren abgehalten. Das vorliegend zur Diskussion stehende Delikt fällt in die Probezeit des Urteils vom 28. April 2016. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine beträchtliche Fortsetzungsgefahr besteht. Ersatzmassnahmen, die diese Gefahr zu bannen vermögen, sind weit und breit nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die blosse Anmeldung beim „Beschäftigungsprogramm für junge Erwachsene“ der Dreirosen-Freizeithalle eine Stabilisierung des Beschwerdeführers und damit eine Herabsetzung der Fortsetzungsgefahr bewirken könnte, zumal der Beschwerdeführer bis anhin an den verschiedensten Arbeitsstellen kein Durchhaltevermögen gezeigt hat (vgl. Urteil des Jugendgerichts vom 28. April 2016).

5.

Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Kollusionsgefahr geprüft und bejaht. Da nach dem bereits Dargelegten Fortsetzungsgefahr gegeben ist, braucht auf die Kollusionsgefahr nicht mehr weiter eingegangen zu werden. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik nicht zu überzeugen vermögen. Angesichts des Bestreitens des Beschwerdeführers erscheinen die drei geplanten Einvernahmen als notwendig. Würde die Staatsanwaltschaft darauf verzichten, würde sie sich im späteren Verlauf des Verfahrens dem Vorwurf ausgesetzt sehen, sie hätte nicht gründlich genug und in alle möglichen Richtungen ermittelt.

6.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei auf die eingereichte Honorarnote abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, […], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).